Prüfschema · Strafrecht

Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)

Wie prüfst du die Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)?
  1. I.
    Tatbestandsmäßigkeit
  2. 1.
    Objektiver Tatbestand
  3. a)
    Tatobjekt: beweiserhebliche Daten
  4. b)
    Tathandlung
  5. 2.
    Subjektiver Tatbestand
  6. a)
    Vorsatz
  7. b)
    Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr
  8. II.
    Rechtswidrigkeit
  9. III.
    Schuld
  10. IV.
    Strafzumessung: Besonders schwerer Fall (§ 269 Abs. 3 StGB i.V.m. § 267 Abs. 3 StGB)

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.