Ersterwerb des Anwartschaftsrechts
Wie prüfst Du den Ersterwerb des Anwartschaftsrechts?
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I.
Aufschiebend bedingte Einigung
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1.
Zwei korrespondierende Willenserklärungen (Antrag und Annahme)
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2.
Antrag erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung
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II.
Übergabe
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III.
Einigsein bei Übergabe
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IV.
Verfügungsbefugnis oder gutgläubiger ErwerbBeim Anwartschaftsrecht handelt es sich um ein wesensgleiches Minus zum Eigentum. Daher ist nach ganz h.M. auch ein gutgläubiger Ersterwerb des Anwartschaftsrechts möglich.