Wie prüfst du die Entstehung einer Vormerkung (§§ 883, 885 BGB)?
I.
Bestehen eines wirksamen schuldrechtlichen, vormerkungsfähigen Anspruchs (§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB)
Mittels der Vormerkung werden Ansprüche gesichert, die auf eine dingliche Rechtsänderung von Grundstücksrechten gerichtet sind (§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB). Ohne Bedeutung ist dabei, ob der Anspruch auf Vertrag oder auf Gesetz beruht. Zulässig ist die Eintragung einer Vormerkung auch zur Sicherung eines künftigen oder bedingten Anspruchs (§ 883 Abs. 1 S. 2 BGB).
Gemäß § 885 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Vormerkung entweder aufgrund einer einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) oder aufgrund der Bewilligung des Betroffenen (§ 29 GBO) eingetragen.
Für die Entstehung eines Rechts an einem Grundstück bedarf es im Grundsatz der Eintragung im Grundbuch. Hinsichtlich der Eintragung der Vormerkung (§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB) ergeben sich an dieser Stelle keine Besonderheiten.
Erklärt werden muss die Bewilligung grundsätzlich von demjenigen, dessen Grundstück oder Recht von der Vormerkung betroffen ist (§ 885 Abs. 1 S. 1 BGB), also vom Berechtigten. Ist diese Berechtigung nicht gegeben, kommt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein gutgläubiger Erwerb der Vormerkung in Betracht. Zum gutgläubigen Ersterwerb einer Vormerkung findest Du das Thema hier.
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