Ersatz nützlicher Verwendungen (§ 996 BGB)
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I.
Vindikationslage zum Zeitpunkt der VerwendungVom Bestehen einer Vindikationslage ist auszugehen, wenn dem Eigentümer ein Vindikationsanspruch zusteht (§ 985 BGB).
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II.
Vornahme einer nützlichen Verwendung
Ratsam ist es, zunächst das Vorliegen einer Verwendung festzustellen und im Anschluss zu prüfen, ob diese auch nützlich war.
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III.
Redlichkeit des Besitzers bei Vornahme der VerwendungIm Verwendungszeitpunkt darf der Besitzer weder bösgläubig noch verklagt sein.
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IV.
Werterhöhung der Sache durch die Verwendung zum Zeitpunkt der WiedererlangungIm Ergebnis trägt der Besitzer hierdurch das Risiko fehlgeschlagener Verwendungen. Objektiv zu bemessen ist die Werterhöhung nach h.M.