Wie prüfst Du das Erlöschen eines Anspruchs durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB)?
I.
Bewirken der geschuldeten Leistung
Erfasst sind (1) der Eintritt des Leistungserfolgs — soweit dieser geschuldet ist — sowie (2) eine Leistungserbringung, wie sie geschuldet ist. Maßgeblich sind insoweit Zeit, Ort und Umfang der Leistung.
II.
Durch Schuldner oder Dritten
Erbracht werden kann die Leistung sowohl durch den Schuldner selbst (oder eine ihm zugeordnete Hilfsperson) als auch durch einen vollständig außenstehenden Dritten i.S.d. § 267 Abs. 1 S. 1 BGB.
III.
Leistung an den Gläubiger oder Dritten
Adressat der Leistung muss nicht zwingend der Gläubiger selbst (bzw. seine Hilfsperson) sein (§ 362 Abs. 1 BGB). Möglich ist vielmehr auch eine Leistung an einen Dritten, sofern der Gläubiger zustimmt (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB).
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