Einstweiliger Rechtsschutz (§ 123 Abs. 1 VwGO) – Zulässigkeit
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I.
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Hier gelten keine Besonderheiten.
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II.
Statthafte AntragsartDie statthafte Antragsart bestimmt sich nach dem Begehren des Antragstellers (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Die Abgrenzung der verschiedenen Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes bestimmt sich nach § 123 Abs. 5 VwGO. Innerhalb von § 123 Abs. 1 VwGO ist zwischen der Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO) und der Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) abzugrenzen.
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III.
Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)Ist in der Hauptsache eine Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage einschlägig, muss der Antragsteller gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt sein. Es muss die hinreichende Möglichkeit des Vorliegens von (1) Anordnungsanspruch und (2) Anordnungsgrund geltend gemacht werden.
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IV.
Richtiger AntragsgegnerDer richtige Antragsgegner bestimmt sich nach § 78 VwGO analog. Hier kommt ebenfalls das Rechtsträgerprinzip zur Anwendung.
- V.
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VI.
Zuständiges GerichtNach § 123 Abs. 2 VwGO ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
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VII.
FormDie Form richtet sich nach §§ 81, 82 VwGO analog. Eine Frist besteht bei § 123 VwGO nicht, allerdings ist die Frist des Hauptsacherechtsbehelfs zu beachten.
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VIII.
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis