Wie kannst Du die Prüfung der Begründetheit eines Eilantrags nach § 123 Abs. 1 VwGO aufbauen?
I.
Anordnungsanspruch
Beim Anordnungsanspruch handelt es sich um den materiellen Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt.
II.
Anordnungsgrund
III.
Glaubhaftmachung
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund hat der Antragsteller nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet ein reduziertes Beweismaß gegenüber der richterlichen Überzeugung (108 Abs. 1 S. 1 VwGO).
IV.
Rechtsfolge: Ermessen des Gerichts
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