Prüfschema · Öffentliches Recht

Einstweiliger Rechtsschutz (§ 123 Abs. 1 VwGO) – Begründetheit

Wie kannst Du die Prüfung der Begründetheit eines Eilantrags nach § 123 Abs. 1 VwGO aufbauen?
  1. I.
    Anordnungsanspruch
    Beim Anordnungsanspruch handelt es sich um den materiellen Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt.
  2. II.
    Anordnungsgrund
  3. III.
    Glaubhaftmachung
    Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund hat der Antragsteller nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet ein reduziertes Beweismaß gegenüber der richterlichen Überzeugung (108 Abs. 1 S. 1 VwGO).
  4. IV.
    Rechtsfolge: Ermessen des Gerichts

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.