Prüfschema · Zivilrecht

Echte GoA (§ 677 BGB)

Wie prüfst Du, ob eine echte Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt (§ 677 BGB)?
  1. I.
    Geschäftsbesorgung
    Der Begriff der Geschäftsbesorgung ist wie im Auftragsrecht (§ 662 BGB) weit zu verstehen und umfasst jede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit, auch von kurzer Dauer, soweit es über reines Dulden oder Unterlassen hinausgeht. Eine Geschäftsbesorgung kann also beispielsweise in dem Abschluss eines Vertrages, dem Löschen des brennenden Nachbarhauses oder auch in dem Abschleppen eines Pkw liegen.
  2. II.
    Fremdheit des Geschäfts
    Der Geschäftsführer muss das Geschäft „für einen anderen“ besorgen (§ 677 BGB). Aus dieser Wendung „für einen anderen“ und dem Sinn und Zweck der Geschäftsführung folgert die h.M. über den Gesetzeswortlaut hinaus das Erfordernis der Fremdheit des Geschäfts.
  3. III.
    Fremdgeschäftsführungswille
    Der Fremdgeschäftsführungswille ist der Wille des Geschäftsführers, ein Geschäft nicht als eigenes, sondern als fremdes zu führen. Erforderlich ist, dass er in dem Bewusstsein und mit dem Willen handelt, in fremdem Interesse tätig zu werden.
  4. 1.
    Objektiv fremdes Geschäft
    Bei objektiv fremden Geschäften, bei denen der Geschäftsführer wusste, dass das Geschäft objektiv zu einem fremden Interessenkreis gehört, ist davon auszugehen, dass er auch mit dem Willen handelte, das Geschäft für den anderen zu tätigen. Der Fremdgeschäftsführungswille wird widerlegbar vermutet. Diese Vermutung kann nur widerlegt werden, wenn gewisse Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Geschäftsführer mit der Geschäftsbesorgung eigene Interessen verfolgt hat.
  5. 2.
    Subjektiv fremdes Geschäft
    Bei einem subjektiv fremden Geschäft muss man den Willen des Geschäftsführers, für den anderen zu handeln, positiv feststellen. Dies erfordert, dass der Fremdgeschäftsführungswille in irgendeiner Art und Weise nach außen erkennbar geworden ist.
  6. 3.
    Auch-fremdes Geschäft
    Bei einem auch-fremden Geschäft ist es sehr streitig, ob der Fremdgeschäftsführungswille bereits aufgrund der Umstände widerlegbar vermutet werden kann. Nach Ansicht des BGH wird der Fremdgeschäftsführungswille nicht nur beim objektiv fremden, sondern auch beim auch-fremden Geschäft widerlegbar vermutet. Nach der Literatur hingegen müsse der Fremdgeschäftsführungswille erkennbar nach außen hervortreten, da es beim auch-fremden Geschäft wahrscheinlicher erscheine, dass der Geschäftsführer lediglich im eigenen Interesse handele.
  7. IV.
    Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
    Nach § 677 BGB muss der Geschäftsführer ein Geschäft für einen anderen besorgen (fremdes Geschäft + Fremdgeschäftsführungswille), ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Auch wenn es im BGB „Geschäftsführung ohne Auftrag“ heißt, so ist nicht das Fehlen eines Auftragsvertrages, sondern generell das Fehlen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten kennzeichnend für die GoA.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.