Drittschadensliquidation („DSL“)
Wie prüfen Sie die Drittschadensliquidation („DSL)?
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I.
Voraussetzungen
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1.
Anspruchsberechtigter hat keinen Schaden
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2.
Dritter hat einen Schaden, aber keinen eigenen Anspruch
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3.
Zufälligkeit der Schadensverlagerung (aus Sicht des Schädigers)
Von zufälliger Schadensverlagerung spricht man, wenn der Schaden aus einer Pflichtverletzung innerhalb eines Schuldverhältnisses aufgrund besonderer Umstände nicht beim Gläubiger, sondern bei einer dritten Person eintritt und dies im Ergebnis unbillig ist. Zur Bestimmung der Zufälligkeit der Schadensverlagerung greift die Rechtsprechung und Lehre auf bestimmte Fallgruppen zurück. Die wichtigsten sind: a) mittelbare Stellvertretung, b) Obhut für fremde Sachen, c) obligatorische Gefahrentlastung und d) Treuhandverhältnisse.
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II.
Rechtsfolge: "Der Schaden wird zum Anspruch gezogen."
Grundsätzlich kann der Anspruchsinhaber somit den Schaden des Geschädigten geltend machen. Er ist indes verpflichtet, das Erlangte an den Geschädigten weiterzuleiten bzw. ihm direkt seinen Schadensersatzanspruch abzutreten.