Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf (§ 477 Abs. 1 BGB)
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I.
Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB)
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II.
Mangelerscheinung innerhalb von einem Jahr (bei Tieren 6 Monate) nach Gefahrübergang
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III.
Mangelerscheinung wäre bei Gefahrübergang Sachmangel gewesen
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IV.
Kein Ausschluss nach § 477 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB
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V.
Rechtsfolge: Widerlegbare Vermutung, dass (1) ein Mangel (2) schon bei Gefahrübergang vorlagDa eine gesetzliche Vermutung gemäß § 292 ZPO vorliegt, steht dem Verkäufer der Gegenbeweis offen — er muss insoweit darlegen und beweisen, dass im Zeitpunkt des Gefahrübergangs kein Sachmangel bestand.