Jeder Prüfung der Gesetzgebungskompetenzen liegt als Ausgangspunkt der Grundsatz der Länderzuständigkeit zugrunde (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).
II.
Ausnahme: Vorliegen eines ausschließlichen Kompetenztitels des Bundes
Den Tatbestand der Kompetenzprüfung bildet im Wesentlichen die Suche nach den einschlägigen Kompetenztiteln des Bundes.
Verfügt der Bund über die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, geht hiervon nach Art. 71 Hs. 1 GG im Grundsatz eine Sperrwirkung gegenüber der Landesgesetzgebung aus.
Eine Gesetzgebungsbefugnis der Länder kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sie hierzu durch ein Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden (Art. 71 Hs. 2 GG).
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