Aufrechnung (§ 389 BGB)
- I.
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1.
Gegenseitige ForderungenVorausgesetzt sind zwei Forderungen: (1) die Hauptforderung des Aufrechnungsgegners, gegen welche der Aufrechnende mit (2) seiner Gegenforderung aufrechnen möchte.
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2.
Gleichartigkeit Haupt- und Gegenforderung
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3.
Durchsetzbarkeit der GegenforderungDurchsetzbar muss die Gegenforderung — also die Forderung des Aufrechnenden — sein. Sie darf demnach nicht einredebehaftet sein (vgl. § 390 BGB), der Aufrechnende muss also berechtigt sein, die Leistung zu verlangen.
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4.
Erfüllbarkeit der HauptforderungMit Erfüllbarkeit ist gemeint, dass dem Schuldner das Bewirken der Leistung gestattet ist. Aufgrund des § 271 BGB entstehen hier in der Regel keine Probleme: Im Zweifel darf der Schuldner jederzeit leisten.
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II.
Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB)Notwendig ist eine Aufrechnungserklärung des Schuldners; sie stellt eine rechtsgestaltende, empfangsbedürftige Willenserklärung dar und ist im Grundsatz bedingungsfeindlich.
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III.
Kein Ausschluss (§§ 392-394 BGB)Ausgeschlossen ist die Aufrechnung in bestimmten Konstellationen — sei es aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung, sei es aufgrund einer gesetzlichen Regelung.
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1.
Vertraglicher Ausschluss
Vertraglich kann die Aufrechnung zwischen den Parteien ausgeschlossen sein.
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2.
Gesetzlicher Ausschluss
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a)
Beschlagnahme der Hauptforderung (§ 392 BGB)
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b)
Hauptforderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 393 BGB)
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c)
Unpfändbare Hauptforderung (§ 394 BGB)