Prüfschema · Zivilrecht

Aufrechnung (§ 389 BGB)

Wie prüfst Du die Voraussetzungen der Aufrechnung (§ 389 BGB)?
  1. I.
    Aufrechnungslage (§§ 387, 390 BGB)
  2. 1.
    Gegenseitige Forderungen
    Vorausgesetzt sind zwei Forderungen: (1) die Hauptforderung des Aufrechnungsgegners, gegen welche der Aufrechnende mit (2) seiner Gegenforderung aufrechnen möchte.
  3. 2.
    Gleichartigkeit Haupt- und Gegenforderung
  4. 3.
    Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
    Durchsetzbar muss die Gegenforderung — also die Forderung des Aufrechnenden — sein. Sie darf demnach nicht einredebehaftet sein (vgl. § 390 BGB), der Aufrechnende muss also berechtigt sein, die Leistung zu verlangen.
  5. 4.
    Erfüllbarkeit der Hauptforderung
    Mit Erfüllbarkeit ist gemeint, dass dem Schuldner das Bewirken der Leistung gestattet ist. Aufgrund des § 271 BGB entstehen hier in der Regel keine Probleme: Im Zweifel darf der Schuldner jederzeit leisten.
  6. II.
    Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB)
    Notwendig ist eine Aufrechnungserklärung des Schuldners; sie stellt eine rechtsgestaltende, empfangsbedürftige Willenserklärung dar und ist im Grundsatz bedingungsfeindlich.
  7. III.
    Kein Ausschluss (§§ 392-394 BGB)
    Ausgeschlossen ist die Aufrechnung in bestimmten Konstellationen — sei es aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung, sei es aufgrund einer gesetzlichen Regelung.
  8. 1.
    Vertraglicher Ausschluss

    Vertraglich kann die Aufrechnung zwischen den Parteien ausgeschlossen sein.

  9. 2.
    Gesetzlicher Ausschluss
  10. a)
    Beschlagnahme der Hauptforderung (§ 392 BGB)
  11. b)
    Hauptforderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 393 BGB)
  12. c)
    Unpfändbare Hauptforderung (§ 394 BGB)

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.