Prüfschema · Öffentliches Recht

Arbeitnehmerfreizügigkeit, (Art. 45 AEUV)

Art. 45 AEUV
Wie prüfst Du die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV)?
  1. I.
    Anwendbarkeit: Kein aufgrund von Art. 46 AEUV erlassenes Sekundärrecht
  2. II.
    Schutzbereich
  3. 1.
    Persönlicher Schutzbereich
  4. a)
    Arbeitnehmer
    Als Arbeitnehmer gilt jede Person, die während eines bestimmten Zeitraums in weisungsgebundener Form unselbstständige Leistungen mit wirtschaftlichem Wert erbringt und hierfür im Gegenzug eine Vergütung erhält. Eine weite, unionsrechtsautonome Auslegung kennzeichnet den Arbeitnehmerbegriff.
  5. b)
    Unionsbürger
  6. 2.
    Sachlicher Schutzbereich: Recht auf Gleichbehandlung, Bewerbung, Aufenthalt, Beschäftigung, Verbleib (einheitliches Recht der Arbeitnehmerfreizügigkeit)
  7. 3.
    Grenzüberschreitender Bezug
    Auch sogenannte Rückkehrerfälle unterfallen dem Schutzbereich, sofern der Arbeitnehmer infolge der bereits ausgeübten Freizügigkeit Nachteile erleidet. Ein grenzüberschreitender Bezug ist ebenso anzunehmen, wenn der Heimatstaat den Arbeitnehmer an der Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hindert (Wegzugsbeschränkungen).
  8. 4.
    Keine Bereichsausnahme für Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung, Art. 45 Abs. 4 AEUV
    Den Begriff der öffentlichen Verwaltung legt der EuGH unionsrechtsautonom aus. Erfasst sind allein Tätigkeiten, die mittelbar oder unmittelbar mit der Ausübung von Hoheitsgewalt verbunden sind und zugleich der Wahrung staatlicher Allgemeininteressen dienen. Aus diesem Grund unterfallen etwa Lehrtätigkeiten der Bereichsausnahme nicht, selbst wenn sie als Beamtentätigkeit ausgestaltet sind.
  9. III.
    Beschränkung
  10. 1.
    Maßnahme eines Adressaten
  11. 2.
    Offene oder versteckte Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit
  12. 3.
    Unterschiedslose Beschränkung
  13. IV.
    Rechtfertigung
  14. 1.
    Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 45 Abs. 3 AEUV
  15. a)
    Öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
  16. b)
    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: legitimes Ziel, geeignet, erforderlich
  17. 2.
    Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
  18. a)
    Keine (direkte) Diskriminierung
  19. b)
    Zwingender Grund des Allgemeininteresses
  20. c)
    Geeignetheit, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten
  21. d)
    Erforderlichkeit: Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.
  22. 3.
    Keine Verletzung der Unionsgrundrechte

Dieses Schema im Examen sicher beherrschen.

Im juralernen-App-Modus übst du dieses Schema mit interaktiven Karteikarten, Klausurfällen und Definitionen. Einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.