Arbeitnehmerfreizügigkeit, (Art. 45 AEUV)
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I.
Anwendbarkeit: Kein aufgrund von Art. 46 AEUV erlassenes Sekundärrecht
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II.
Schutzbereich
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1.
Persönlicher Schutzbereich
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a)
ArbeitnehmerAls Arbeitnehmer gilt jede Person, die während eines bestimmten Zeitraums in weisungsgebundener Form unselbstständige Leistungen mit wirtschaftlichem Wert erbringt und hierfür im Gegenzug eine Vergütung erhält. Eine weite, unionsrechtsautonome Auslegung kennzeichnet den Arbeitnehmerbegriff.
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b)
Unionsbürger
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2.
Sachlicher Schutzbereich: Recht auf Gleichbehandlung, Bewerbung, Aufenthalt, Beschäftigung, Verbleib (einheitliches Recht der Arbeitnehmerfreizügigkeit)
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3.
Grenzüberschreitender BezugAuch sogenannte Rückkehrerfälle unterfallen dem Schutzbereich, sofern der Arbeitnehmer infolge der bereits ausgeübten Freizügigkeit Nachteile erleidet. Ein grenzüberschreitender Bezug ist ebenso anzunehmen, wenn der Heimatstaat den Arbeitnehmer an der Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hindert (Wegzugsbeschränkungen).
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4.
Keine Bereichsausnahme für Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung, Art. 45 Abs. 4 AEUVDen Begriff der öffentlichen Verwaltung legt der EuGH unionsrechtsautonom aus. Erfasst sind allein Tätigkeiten, die mittelbar oder unmittelbar mit der Ausübung von Hoheitsgewalt verbunden sind und zugleich der Wahrung staatlicher Allgemeininteressen dienen. Aus diesem Grund unterfallen etwa Lehrtätigkeiten der Bereichsausnahme nicht, selbst wenn sie als Beamtentätigkeit ausgestaltet sind.
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III.
Beschränkung
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1.
Maßnahme eines Adressaten
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2.
Offene oder versteckte Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit
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3.
Unterschiedslose Beschränkung
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IV.
Rechtfertigung
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1.
Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 45 Abs. 3 AEUV
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a)
Öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
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b)
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: legitimes Ziel, geeignet, erforderlich
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2.
Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
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a)
Keine (direkte) Diskriminierung
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b)
Zwingender Grund des Allgemeininteresses
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c)
Geeignetheit, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten
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d)
Erforderlichkeit: Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.
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3.
Keine Verletzung der Unionsgrundrechte