Prüfschema · Öffentliches Recht

Anfechtungswiderspruch - Zulässigkeit und Begründetheit (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Wie könnte ein Prüfungsschema für die Prüfung des Anfechtungswiderspruchs (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO) aussehen?
  1. I.
    Zulässigkeit des Widerspruchs
    Wie bei nahezu allen Rechtsbehelfen gliedert sich die Prüfung des Widerspruchs in Zulässigkeit und Begründetheit.
  2. 1.
    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
    Zulässig ist der Widerspruch analog § 40 Abs. 1 VwGO nur dann, wenn es sich beim nachfolgenden Prozess um (1) eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, (2) nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die (3) nicht durch Bundesgesetz einer anderen Gerichtsbarkeit ausdrücklich zugewiesen ist.
  3. 2.
    Statthaftigkeit des Widerspruchs
    Gegenstand des Widerspruchs muss stets ein erlassener Verwaltungsakt sein. Statthaft ist der Anfechtungswiderspruch dann, wenn der Bürger ausschließlich einen erlassenen Verwaltungsakt anfechten und nicht gegen die Ablehnung eines zuvor beantragten Verwaltungsakts vorgehen will. Anders formuliert: Wäre in einem (hypothetisch) folgenden gerichtlichen Verfahren die Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), so handelt es sich auch um einen Anfechtungswiderspruch.
  4. 3.
    Widerspruchsbefugnis
    Für die Widerspruchsbefugnis greifen die gleichen Grundsätze wie bei der Klagebefugnis. Auch das Vorverfahren ist kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern dient vor allem der Verteidigung subjektiver Rechte. Wie bei Klagen soll ein „Popularwiderspruch“ verhindert werden. Die Widerspruchsbefugnis kann i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO analog bejaht werden, sofern die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte des Widerspruchsführers durch den angegriffenen Verwaltungsakt besteht.
  5. 4.
    Beteiligten- und Handlungsfähigkeit
    Nicht nach § 61 VwGO analog richtet sich die Beteiligtenfähigkeit, sondern nach § 11 VwVfG. Ein Bedürfnis für eine Analogie besteht nicht, da das Verwaltungsverfahrensgesetz eigenständige Regelungen enthält und somit keine Regelungslücke vorliegt. Im Wesentlichen gelten jedoch die Grundsätze zu § 61 VwGO auch im Rahmen des § 11 VwVfG. Einziger Unterschied ist, dass Behörden nach § 11 Nr. 1 VwVfG stets beteiligtenfähig sind. Die in § 12 VwVfG normierte Handlungsfähigkeit entspricht im Wesentlichen der in § 62 VwGO geregelten Prozessfähigkeit.
  6. 5.
    Form und Frist
    Form und Frist der Widerspruchseinlegung sind in § 70 Abs. 1 VwGO geregelt. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den Beschwerten ist der Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form (§ 3a Abs. 2 VwVfG), schriftformersetzend (§ 3a Abs. 3 VwVfG sowie § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes) oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
  7. 6.
    Zuständige Behörde
    Einlegen können Bürger den Widerspruch entweder bei der Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat (= Ausgangsbehörde, § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO), oder bei der Widerspruchsbehörde (§ 70 Abs. 1 S. 2 VwGO). Welche Behörde als Widerspruchsbehörde zuständig ist, folgt aus § 73 Abs. 1 S. 2 VwGO.
  8. 7.
    Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
    Wie bei jedem Rechtsbehelf muss der Widerspruchsführer rechtsschutzbedürftig sein. Damit ist gemeint, dass Rechtsschutz nicht anderweitig leichter, schneller, besser und günstiger erreicht werden kann. In der Regel ist der Widerspruch jedoch der einfachste und kostengünstigste Weg, Rechtsschutz zu erlangen. Entfallen kann das Rechtsschutzbedürfnis allerdings dann, wenn eine beantragte Sachentscheidung offenkundig völlig nutzlos für den Widerspruchsführer ist oder dieser rechtsmissbräuchlich handelt.
  9. II.
    Begründetheit des Widerspruchs
    Aus § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO ergibt sich der Prüfungsmaßstab für die Begründetheit des Widerspruchs. Auf Recht- und Zweckmäßigkeit ist der erlassene Verwaltungsakt zu prüfen. Ergänzend wird auf eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO zurückgegriffen. Daraus folgt der Obersatz: Begründet ist der Widerspruch, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig oder nicht zweckmäßig ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 68 Abs.1 S. 1 VwGO, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO analog).
  10. 1.
    Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes
  11. 2.
    Rechtsverletzung des Widerspruchsführers
    Hast Du die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bejaht, so führst Du in einem Satz aus, weshalb der Widerspruchsführer hierdurch in seinen Rechten verletzt ist. Meist ergibt sich dies aus seiner Stellung als Adressat eines rechtswidrigen Verwaltungsakts.
  12. 3.
    Bei Ermessensentscheidung: Unzweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes
    Wichtigster Unterschied zur Begründetheitsprüfung einer Anfechtungsklage ist die Prüfung der Zweckmäßigkeit. Besonderheit des Begriffs „Zweckmäßigkeit“ ist, dass er – anders als die „Rechtmäßigkeit“ – keinen objektiven Maßstab kennt. Vielmehr hängt die Zweckmäßigkeit einer Entscheidung maßgeblich vom im Einzelfall verfolgten Zweck ab. Geprüft wird die Zweckmäßigkeit nur dann, wenn eine Ermessensentscheidung der Behörde vorliegt. Bei gebundenen Entscheidungen besteht hingegen kein Raum für eine Zweckmäßigkeitsentscheidung, da die Behörde eine bestimmte Entscheidung zu treffen hat.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.