Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) - Zulässigkeit
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I.
Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsWie bei jeder Klage vor den Verwaltungsgerichten muss zunächst der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Zunächst muss überprüft werden, ob eine aufdrängende Spezialzuweisung besteht. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Verwaltungsrechtsweg im Sinne der Generalklausel (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) dann eröffnet, wenn es sich um eine (1) öffentlich-rechtliche Streitigkeit, (2) nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und (3) keine abdrängende Sonderzuweisung besteht.
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II.
Statthaftigkeit der AnfechtungsklageDie statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn die klagende Person die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO).
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III.
Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)Klagebefugt ist nur, wer die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung geltend machen kann (§ 42 Abs. 2 VwGO). Diese Möglichkeit besteht, wenn eine subjektive Rechtsverletzung durch den angegriffenen Verwaltungsakt nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.
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IV.
Erfolglose Durchführung des Widerspruchsverfahrens (§§ 68ff. VwGO)Grundsätzlich ist die erfolglose Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erforderlich (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO). Beachte jedoch die gesetzlichen Ausnahmen hierzu (siehe § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO).
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V.
Klagefrist (§ 74 VwGO)Die Klagefrist ergibt sich aus § 74 VwGO. Für den Zeitpunkt des Beginns der Frist kommt es darauf an, ob ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO) oder nicht (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO).
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VI.
Klageform (§§ 81f. VwGO)Dieser Punkt dürfte i.R.d. ersten Staatsexamen nicht relevant sein. Er ist nur anzusprechen, wenn es Hinweise im Sachverhalt dazu gibt, dass die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben wurde. Das kann im Assessorexamen schon einmal vorkommen.
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VIII.
Beteiligungs- und Prozessfähigkeit (§§ 61f. VwGO)
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X.
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis