Anfechtung einer Willenserklärung (§§ 119ff. BGB)
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I.
Zulässigkeit der Anfechtung / Kein AusschlussAnfechtbar sind grundsätzlich nur Willenserklärungen. Eine Anfechtung von Prozesshandlungen oder Realhandeln ist daher nicht möglich.
Auch, wenn es sich um eine grundsätzlich anfechtbare Willenserklärung handelt, kann die Anfechtung im Einzelfall durch vorrangige Spezialvorschriften ausgeschlossen sein. Relevant ist hierbei insbesondere der Vorrang des Gewährleistungsrechts gegenüber der Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB).
Die Anfechtung kann auch durch Bestätigung (§ 144 BGB) des Rechtsgeschäfts ausgeschlossen sein. Nach h.M. muss auch der § 313 BGB vorrangig vor der Anfechtung Anwendung finden. - II.
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III.
Kausalität des AnfechtungsgrundesDer Grund, welcher zur Anfechtung berechtigt, muss kausal für die konkrete Willenserklärung gewesen sein. Also: Der Irrtum oder die Drohung muss der Grund sein, warum der Anfechtende die Willenserklärung in dieser Form abgegeben hat.
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IV.
Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)Der Anfechtende muss gegenüber dem Anfechtungsgegner die Anfechtung erklären (§ 143 Abs. 1 BGB). Wer der richtige Anfechtungsgegner ist, richtet sich nach der Art des Rechtsgeschäfts (§ 143 Abs. 2 bis Abs. 4 BGB). Der Anfechtende muss den Anfechtungsgrund nicht nennen. Er muss aber deutlich machen, dass er gerade aufgrund eines Willensmangels das Rechtsgeschäft nicht bestehen lassen will.
Die Anfechtungserklärung ist – wie bei jeder Ausübung eines Gestaltungsrechts – unwiderruflich und bedingungsfeindlich. - V.
- VI.