Allgemeine Leistungsklage - Zulässigkeit
Welches Schema bietet sich für die Prüfung der Zulässigkeit der Allgemeinen Leistungsklage an?
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I.
Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsWie bei allen verwaltungsrechtlichen Klage muss zunächst der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung zu, so ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet, wenn es sich (1) um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, (2) nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und (3) keine abdrängende Sonderzuweisung gegeben handelt.
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II.
Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage
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III.
Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)Auch für die allgemeine Leistungsklage gilt der Grundsatz des subjektiven Rechtsschutzes, also die Vermeidung von Popularklagen. Der in § 42 Abs. 2 VwGO normierte allgemeine Rechtsgedanke muss also analoge Anwendung finden.
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IV.
Vorverfahren und Klagefrist?Die erfolglose Durchführung des Vorverfahrens und die Klagefrist sind Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 68 VwGO bzw. § 74 VwGO). Die VwGO enthält keine ausdrücklichen Regelungen bezüglich der allgemeinen Leistungsklage. Die h.M. lehnt eine analoge Anwendung von § 68 VwGO und § 74 VwGO ab.
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V.
Klagegegner§ 78 VwGO findet aufgrund ihrer systematischen Stellung nur unmittelbare Anwendung auf die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sowie die Fortsetzungsfeststellungsklage. Dem § 78 VwGO liegt aber das allgemeine Rechtsträgerprinzip zugrunde. Danach ist grundsätzlich der hinter der handelnden Behörde stehende, materiell Verpflichtete der richtige Klagegegner.
- VI.
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VII.
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
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- IX.