Prüfschema · Öffentliches Recht

Allgemeine Leistungsklage - Zulässigkeit

Welches Schema bietet sich für die Prüfung der Zulässigkeit der Allgemeinen Leistungsklage an?

  1. I.
    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
    Wie bei allen verwaltungsrechtlichen Klage muss zunächst der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung zu, so ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet, wenn es sich (1) um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, (2) nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und (3) keine abdrängende Sonderzuweisung gegeben handelt.
  2. II.
    Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage
  3. III.
    Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)
    Auch für die allgemeine Leistungsklage gilt der Grundsatz des subjektiven Rechtsschutzes, also die Vermeidung von Popularklagen. Der in § 42 Abs. 2 VwGO normierte allgemeine Rechtsgedanke muss also analoge Anwendung finden.
  4. IV.
    Vorverfahren und Klagefrist?
    Die erfolglose Durchführung des Vorverfahrens und die Klagefrist sind Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 68 VwGO bzw. § 74 VwGO). Die VwGO enthält keine ausdrücklichen Regelungen bezüglich der allgemeinen Leistungsklage. Die h.M. lehnt eine analoge Anwendung von § 68 VwGO und § 74 VwGO ab.
  5. V.
    Klagegegner
    § 78 VwGO findet aufgrund ihrer systematischen Stellung nur unmittelbare Anwendung auf die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sowie die Fortsetzungsfeststellungsklage. Dem § 78 VwGO liegt aber das allgemeine Rechtsträgerprinzip zugrunde. Danach ist grundsätzlich der hinter der handelnden Behörde stehende, materiell Verpflichtete der richtige Klagegegner.
  6. VI.
    Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO)
    Die Vorschriften zur Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO) finden auf die allgemeine Leistungsklage direkte Anwendung. Hier bestehen keine Besonderheiten im Vergleich zu den anderen Klagearten.
  7. VII.
    Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
  8. VIII.
    Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (§§ 45, 52 VwGO)
  9. IX.
    Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 81, 82 VwGO)

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.