Prüfschema · Öffentliches Recht

Allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) – Zulässigkeit

Nach welchem Schema kannst Du die Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) prüfen?
  1. I.
    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
    Wie bei sämtlichen verwaltungsrechtlichen Klagen muss zunächst der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Sofern keine aufdrängende Sonderzuweisung greift, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet, wenn (1) um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, (2) nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und (3) keine abdrängende Sonderzuweisung gegeben ist.
  2. II.
    Statthaftigkeit der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO)
  3. 1.
    Art der Feststellungsklage
  4. a)
    Positive Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO)
    Formulierungsvorschlag (nach Schmidt, RdNr. 467): „Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Die allgemeine Feststellungsklage ist u.a. die richtige Klageart, wenn das Klagebegehren auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist (§ 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO). Vorliegend…"
  5. b)
    Negative Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO)
    Formulierungsvorschlag (nach Schmidt, RdNr. 467): „Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Die allgemeine Feststellungsklage ist u.a. die richtige Klageart, wenn das Klagebegehren auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist (§ 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO). Vorliegend…"
  6. c)
    Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 3 VwGO)
    Formulierungsvorschlag: „Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Die allgemeine Feststellungsklage ist u.a. die richtige Klageart, wenn das Klagebegehren auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gerichtet ist (§ 43 Abs. 1 Var. 3 VwGO). Vorliegend…"
  7. 2.
    Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO)
  8. III.
    Klagebefugnis (str.)
    Nach einem Teil der Lit. und der Rspr. reicht das Bestehen eines bloßen Feststellungsinteresses nicht aus, um die Klageerhebung zu legitimieren. Auch hier sollen Popularklagen vermieden werden, weshalb § 42 Abs. 2 VwGO analog heranzuziehen sei. Demgegenüber kann nach der wohl h.L. auf eine zusätzliche Prüfung der Klagebefugnis neben der Überprüfung des Feststellungsinteresses verzichtet werden. Wegen des Erfordernisses eines Feststellungsinteresses bestehe gerade keine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO trüge.
  9. IV.
    Feststellungsinteresse
    Verlangt wird durch § 43 Abs. 1 VwGO ein „berechtigtes Interesse" an der baldigen Feststellung. Erforderlich ist also ein besonderes, über das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis hinausgehendes Interesse an der gerichtlichen Feststellung. Anerkannt ist das Feststellungsinteresse bei einem berechtigten Interesse ideeller, rechtlicher sowie wirtschaftlicher Art. Heranzuziehen sind dieselben Fallgruppen wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage: (1) Wiederholungsgefahr, (2) Rehabilitationsinteresse, (3) Präjudizinteresse.
  10. V.
    Vorverfahren und Klagefrist?
    Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sind die erfolglose Durchführung des Vorverfahrens und die Klagefrist (§ 68 VwGO bzw. § 74 VwGO). Bezüglich der Feststellungsklage enthält die VwGO keine ausdrücklichen Regelungen (beachte allerdings Sondervorschriften, etwa § 126 Abs. 2 BBG). Eine analoge Anwendung der § 68 VwGO und § 74 VwGO auf die Feststellungsklage lehnt die h.M. ab.
  11. VI.
    Klagegegner
    Bei einer positiven Feststellungsklage ist Klagegegner derjenige, mit dem das Rechtsverhältnis bestehen könnte. Bei der negativen Feststellungsklage ist es derjenige, der die Existenz des streitigen Rechtsverhältnisses behauptet. Bei der Nichtigkeitsklage kommt es darauf an, wer den streitigen Verwaltungsakt erlassen hat. In sämtlichen Fällen greift das allgemeine Rechtsträgerprinzip — und nicht § 78 VwGO direkt.
  12. VII.
    Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO)
    Direkte Anwendung finden auf die Feststellungsklage die allgemeinen Vorschriften zur Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO). Besonderheiten gegenüber den anderen Klagearten bestehen hier nicht.
  13. VIII.
    Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
  14. IX.
    Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (§§ 45, 52 VwGO)
  15. X.
    Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 81, 82 VwGO)

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.