Prüfschema · Zivilrecht

Allgemeine Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)

Wie prüfst Du die allgemeine Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)?
  1. I.
    Etwas Erlangt
    Unter „Etwas" fällt jede vorteilhafte Rechtsposition. Den Bereicherungsgegenstand bildet bei der Eingriffskondiktion jeder Verwendungs-, Nutzungs- oder Eingriffserfolg hinsichtlich eines fremden Rechts; ein Vermögenswert oder eine Gegenständlichkeit ist hierfür nicht erforderlich.
  2. II.
    In sonstiger Weise, nicht durch Leistung
  3. III.
    Auf Kosten des Bereicherungsgläubigers, durch Eingriff
    Als Eingriff versteht die herrschende Zuweisungstheorie die Verletzung des Zuweisungsgehalts eines fremden Rechts.
  4. IV.
    Ohne Rechtsgrund
    Ohne Rechtsgrund ist die Bereicherung des Bereicherungsschuldners, sobald ihm kein Behaltensgrund zur Seite steht. Bereicherungsgründe können sowohl gesetzlicher als auch vertraglicher Natur sein.
  5. V.
    Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten
    Nach §§ 818ff. BGB richtet sich der Umfang des Bereicherungsanspruchs. Hilfreiche Hinweise zur Prüfung findest Du hier.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.