Prüfschema · Zivilrecht

Abtretung (§ 398 BGB)

Wie prüfst Du die Abtretung einer Forderung (§ 398 S. 1 BGB)?
  1. 1.
    Wirksame Einigung (Abtretungsvertrag)
  2. 2.
    Bestand der Forderung
  3. 3.
    Forderungsinhaberschaft des Zedenten
  4. 4.
    Kein Ausschluss der Abtretung
    Als Ausschlussgründe kommen § 399 Alt. 1(Veränderung des Leistungsinhalts) sowie § 399 Alt. 2 BGB (vertragliches Abtretungsverbot) in Betracht. Hinzu tritt das Erfordernis der Pfändbarkeit der Forderung (§ 400 BGB).

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.