ThürAGZVG · Thüringen

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ThürAGZVG) vom 3. Dezember 2002*

Ausfertigungsdatum:
03.12.2002
Fundstelle:
GVBl. 2002, 424, 428
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 6

(aufgehoben)

§ 6 (aufgehoben)

§ 7

Vorlage der Berechtsamsurkunde

§ 7 Vorlage der BerechtsamsurkundeDem Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ist eine vom Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz oder eine notariell beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde beizufügen.

§ 8

Mitteilungspflicht

§ 8 Mitteilungspflicht(1) Das Vollstreckungsgericht hat dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung und die Aufhebung des Verfahrens mitzuteilen. Gleiches gilt für die Anordnung von Maßregeln, durch die der Schuldner in der Verwaltung des Bergwerks beschränkt wird, und vom rechtskräftigen Zuschlag. (2) Im Fall der Bestellung eines Verwalters hat das Vollstreckungsgericht dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz auch die Person des Verwalters mitzuteilen.

§ 1

Öffentliche Lasten

§ 1 Öffentliche LastenÖffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und des § 156 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 713) in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit sie nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften als solche bestimmt sind, Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstück lasten und nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen.

§ 2

Veröffentlichung der Terminsbestimmung

§ 2 Veröffentlichung der Terminsbestimmung(1) Die Terminsbestimmung soll auch in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, nach den für die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde geltenden Vorschriften veröffentlicht werden. (2) § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bleibt unberührt.

§ 3

Nicht eingetragene Grundbuchrechte, Altenteil

§ 3 Nicht eingetragene Grundbuchrechte, Altenteil(1) Die Rechte an dem Grundstück, die nach landesrechtlichen Vorschriften zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben auch dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt sind. (2) Das Gleiche gilt, unbeschadet des § 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 750) in der jeweils geltenden Fassung, für die im Grundbuch als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragenen Dienstbarkeiten und Reallasten sowie für Grunddienstbarkeiten, die zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen.

§ 4

Befreiung von der Sicherheitsleistung

§ 4 Befreiung von der SicherheitsleistungFür das Gebot einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands, einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse kann eine Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.

§ 5

Aufgebot eines unbekannten Berechtigten

§ 5 Aufgebot eines unbekannten Berechtigten(1) In dem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus einem zugeteilten Betrag erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots durch Anheften an die Gerichtstafel und einmalige Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger. Das Gericht ist befugt, noch andere und wiederholte Veröffentlichungen zu veranlassen. Ist der zugeteilte Betrag gering, kann das Gericht anordnen, dass die Veröffentlichung unterbleibt; in diesem Fall muss die Bekanntmachung dadurch erfolgen, dass das Aufgebot an die Gerichtstafel angeheftet und in der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück gelegen ist, nach den für die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde geltenden Vorschriften veröffentlicht wird. (2) Die Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit der Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger. Ordnet das Gericht an, dass die Veröffentlichung unterbleibt, beginnt die Frist mit dem Anheften an die Gerichtstafel.

§ 6

Rangordnung von Rechten

§ 6 Rangordnung von RechtenDie Ansprüche der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Bergbauunternehmen stehenden Personen, insbesondere der Bergleute, auf Lohn oder andere Bezüge stehen wegen der laufenden und der aus dem letzten Jahr rückständigen Beträge den in § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Ansprüchen gleich.

§ 7

Vorlage der Berechtsamsurkunde

§ 7 Vorlage der BerechtsamsurkundeDem Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ist eine vom Landesbergamt oder eine notariell beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde beizufügen.

§ 8

Mitteilungspflicht

§ 8 Mitteilungspflicht(1) Das Vollstreckungsgericht hat dem Landesbergamt die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung und die Aufhebung des Verfahrens mitzuteilen. Gleiches gilt für die Anordnung von Maßregeln, durch die der Schuldner in der Verwaltung des Bergwerks beschränkt wird, und vom rechtskräftigen Zuschlag. (2) Im Fall der Bestellung eines Verwalters hat das Vollstreckungsgericht dem Landesbergamt auch die Person des Verwalters mitzuteilen.

§ 9

Gleichstellungsbestimmung

§ 9 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.