Thüringer Verordnung zur Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung 1995 (Thüringer Wohnungsstatistikverordnung 1995 - ThürWoStatV 1995 -) Vom 11. November 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 11.11.1994
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 1214
Thüringer Verordnung zur Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung 1995 (Thüringer ...
V aufgeh. durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2011 (GVBl. S. 561)
ThürGVBl.34 1994 S.1214 Aufgrund des § 6 Abs. 3 Satz 3 des Wohnungsstatistikgesetzes (WoStatG) vom 18. März 1993 (BGBl. I S. 337) und des § 21 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Statistikgesetzes vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 368) verordnet die Landesregierung:
Erhebungsstellen
§ 1 Erhebungsstellen(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die örtliche Vorbereitung und Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 1 WoStatG (Erhebungsstelle) 1. den Gemeinden mit 3 000 und mehr Einwohnern im übertragenen Wirkungskreis,2. den Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 46 Thüringer Kommunalordnung angehören, im übertragenen Wirkungskreis,3. im übrigen den Landratsämtern als unteren staatlichen Verwaltungsbehörden. Maßgebend für die Bestimmung der Gemeindegröße ist die vom Landesamt für Statistik zum 31. Dezember 1993 festgestellte Einwohnerzahl. Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnern können, soweit sie nicht einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, die Erhebung örtlich durchführen, wenn sie dies bis zum 15. Dezember 1994 gegenüber dem Landratsamt erklären und nachweisen, daß sie den an eine Erhebungsstelle gestellten Anforderungen genügen. Hierüber informiert das Landratsamt das Landesamt für Statistik bis zum 15. Januar 1995. Soweit die Durchführung der Erhebung dem Landratsamt obliegt, haben die Gemeinden, die nicht die Erhebung nach Satz 3 örtlich durchführen, Erhebungsbeauftragte zu benennen. (2) Mehrere Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften eines Landkreises können im Einvernehmen mit dem Landesamt für Statistik eine gemeinsame Erhebungsstelle einrichten. Große kreisangehörige und kreisfreie Städte können bei Bedarf mehrere Erhebungsstellen einrichten, die einer Erhebungsstelle zu unterstellen sind. (3) Die Erhebungsstellen sind bis zum 1. Februar 1995 einzurichten und bis zu dem Zeitpunkt aufrechtzuerhalten, zu dem das Landesamt für Statistik die Auflösung der Erhebungsstelle für zulässig erklärt. (4) Bei Auskunftspflichtigen, in deren Eigentum mehr als 100 Gebäude in einer Gemeinde stehen, obliegt die Durchführung der Erhebung dem Landesamt für Statistik als besondere Erhebungsstelle, soweit die Auskunftspflichtigen die Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern dem Landesamt für Statistik übergeben können. Die Gemeinden stellen zur Durchführung der Erhebung dem Landesamt für Statistik die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
Aufgaben der Erhebungsstellen
§ 2 Aufgaben der Erhebungsstellen(1) Die Erhebungsstellen haben 1. die vollständigen Adressenlisten der Gebäude und Gebäudeeigentümer oder Hausverwaltungen zu erstellen,2. die Zähl- und Arbeitsbezirke festzulegen,3. die Auskunftspflichtigen zur Auskunft aufzufordern und Maßnahmen zu treffen, die für die vollzählige und vollständige Auskunftserteilung erforderlich sind, sowie4. Erhebungsbeauftragte einzusetzen. (2) Die Erhebungsstellen sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. Es ist sicherzustellen, daß die Angaben in den Erhebungsvordrucken nicht für andere Zwecke verwendet werden. (3) Die Erhebungsstellen leiten dem Landesamt für Statistik die auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und auf offenkundige Fehler überprüften Erhebungsunterlagen unmittelbar zu.
Leitung der Erhebungsstelle
§ 3 Leitung der Erhebungsstelle(1) Für jede Erhebungsstelle ist ein Leiter sowie dessen Stellvertreter von der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Stelle zu benennen. (2) Der Leiter hat die für die Erhebung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen und die Aufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie über die Erhebungsbeauftragten zu führen. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Erhebung.
In den Erhebungsstellen tätige Personen
§ 4 In den Erhebungsstellen tätige PersonenWährend der Zeit der Bearbeitung und Aufbewahrung von Erhebungsunterlagen mit statistischen Einzelangaben bis zur Zuleitung an das Landesamt für Statistik sollen die in den Erhebungsstellen tätigen Personen nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. § 14 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) gilt für die in den Erhebungsstellen tätigen Personen entsprechend.
Erhebungsbeauftragte
§ 5 ErhebungsbeauftragteDie Auswahl der Erhebungsbeauftragten erfolgt unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BStatG durch die Erhebungsstellen.
Aufgaben der Landratsämter
§ 6 Aufgaben der LandratsämterDie Landratsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörden unterstützen das Landesamt für Statistik bei der Zusammenarbeit mit den kreisangehörigen Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs.
Kostenregelung
§ 7 KostenregelungFür die Durchführung der Erhebung erhalten die Erhebungsstellen für jedes von ihnen erhobene Gebäude einen Betrag von 25 Deutsche Mark. Die Landratsämter erhalten für ihre Unterstützungsfunktion 1,25 Deutsche Mark je erhobenes Gebäude im Kreis. Sie erhalten daraus zum 1. Dezember 1995 eine Abschlagszahlung von 60 v.H. Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der bis zu diesem Zeitpunkt zur Erhebung vorbereiteten Gebäudeadressen. Die Restzahlung erfolgt nach Abschluß der Erhebung im Jahre 1996.
Inkrafttreten
§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.