Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung (ThürWoZVO) Vom 11. Oktober 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 11.10.2002
- Fundstelle:
- GVBl. 2002, 393
Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf ...
V aufgeh. durch § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 1)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift, § 1 geändert, § 3 neu gefasst, § 4 neu eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 95) |
Sachliche Zuständigkeit
§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Bewilligungsstelle nach § 9 Abs. 1 ThürWoFG für die Aufgaben der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ThürWoFG ist das Landesverwaltungsamt. (2) Bewilligungsstelle nach § 9 Abs. 1 ThürWoFG für die Förderung selbst genutzten Wohneigentums nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ThürWoFG ist die Thüringer Aufbaubank. (3) Zuständige Stellen nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis 1. die Landkreise und kreisfreien Städte,2. die kreisangehörigen Gemeinden Gotha, Ilmenau, Rudolstadt, Saalfeld und Sondershausen. (4) Zuständige Stellen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis die in Absatz 3 aufgeführten Stellen.
Sachliche Zuständigkeit
§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Bewilligungsstelle nach § 9 Abs. 1 ThürWoFG ist für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 ThürWoFG die Thüringer Aufbaubank.(2) Zuständige Stellen nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis1. die Landkreise und kreisfreien Städte,2. die kreisangehörigen Gemeinden Gotha, Ilmenau, Rudolstadt, Saalfeld und Sondershausen.(3) Zuständige Stellen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis die in Absatz 2 aufgeführten Stellen.
Aufsicht
§ 3 Aufsicht(1) (aufgehoben)(2) Die Fachaufsicht über die zuständigen Stellen nach § 1 Abs. 2 und 3 führt das Landesverwaltungsamt.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 4 ÜbergangsbestimmungFür Fördermittelanträge im Bereich der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ThürWoFG, deren Programmanmeldungen vor dem 1. Januar 2023 bei dem Landesverwaltungsamt eingereicht wurden, ist das Landesverwaltungsamt bis zu deren vollständigen Verfahrensabschluss Bewilligungsstelle.
Aufgrund der §§ 25 und 28 Abs. 3 des Thüringer Wohnraumfördergesetzes (ThürWoFG) vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 1),des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1942), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2812), sowie des § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
Sachliche Zuständigkeit
§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Bewilligungsstelle nach § 9 Abs. 1 ThürWoFG für die Aufgaben der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ThürWoFG ist das Landesverwaltungsamt. (2) Bewilligungsstelle nach § 9 Abs. 1 ThürWoFG für die Förderung selbst genutzten Wohneigentums nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ThürWoFG ist die Thüringer Aufbaubank. (3) Zuständige Stellen nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis 1. die Landkreise und kreisfreien Städte,2. die kreisangehörigen Gemeinden Gotha, Ilmenau, Mühlhausen, Rudolstadt, Saalfeld, Sömmerda und Sondershausen. (4) Zuständige Stellen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis die in Absatz 3 aufgeführten Stellen.
Örtliche Zuständigkeit
§ 2 Örtliche ZuständigkeitÖrtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet der betroffene Wohnraum liegt.
Aufsicht
§ 3 Aufsicht(1) Die Fachaufsicht über die Bewilligungsstelle nach § 1 Abs. 1 führt das für Wohnungswesen zuständige Ministerium. (2) Die Fachaufsicht über die zuständigen Stellen nach § 1 Abs. 3 und 4 führt das Landesverwaltungsamt.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 3 geändert, § 4 neu eingefügt, alter § 4 wird § 5 durch Verordnung vom 16. Juni 2023 (GVBl. S. 228) |
Sachliche Zuständigkeit
§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Zuständige Stelle für die Aufgaben der Wohnraumförderung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 WoFG ist das Landesverwaltungsamt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Zuständige Stellen für die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WoFG sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis. (3) Zuständige Stellen nach § 3 WoBindG und § 3 Abs. 2 Satz 3 WoFG für die Aufgaben der Zweckbestimmung und Belegungsbindungen sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis 1. die Landkreise und kreisfreien Städte2. die kreisangehörigen Gemeinden Altenburg, Gotha, Ilmenau, Mühlhausen, Rudolstadt, Saalfeld, Sömmerda und Sondershausen. (4) Dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium wird die Ermächtigung übertragen, mit Zustimmung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums weiteren kreisangehörigen Gemeinden mit über 20 000 Einwohnern auf deren Antrag die Zuständigkeit nach § 3 WoBindG und § 3 Abs. 2 Satz 3 WoFG durch Rechtsverordnung zu übertragen. Die Gemeinde hat das Einvernehmen des Landkreises zu der Aufgabenübertragung nachzuweisen. Sie nimmt die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. (5) Dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium wird die Ermächtigung übertragen, mit Zustimmung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums die Zuständigkeit einer kreisangehörigen Gemeinde nach den Absätzen 3 oder 4 durch Rechtsverordnung auf den jeweiligen Landkreis zu übertragen, wenn die Einwohnerzahl von 20 000 nicht mehr erreicht wird oder die kreisangehörige Gemeinde beabsichtigt, die Zuständigkeit abzugeben. (6) Grundlage für die Zuständigkeitsübertragung nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind die vom Landesamt für Statistik jährlich festgestellten Einwohnerzahlen. Hinsichtlich des Absatzes 5 sind erstmals die für das Jahr 2005 und anschließend alle fünf Jahre festgestellten Einwohnerzahlen maßgeblich. (7) Zuständige Stellen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau sind die in § 1 Abs. 3 aufgeführten Stellen.
Aufsicht
§ 3 AufsichtDie Aufsicht über die zuständigen Stellen nach § 1 Abs. 2 bis 4 und 7 führt das Landesverwaltungsamt.
Ermächtigungsübertragung
§ 4 ErmächtigungsübertragungDie der Landesregierung durch § 9 Abs. 3 Satz 1 WoFG erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium übertragen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 ergehen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zweiten Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 12. Februar 1992 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2000 (GVBl. S. 103), außer Kraft.
Aufgrund des § 3 Abs. 2 Satz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2690), des § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1942), zuletzt geändert durch Artikel 82 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), jeweils in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) sowie § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2002 (GVBl. S. 161), verordnet die Landesregierung:
Örtliche Zuständigkeit
§ 2 Örtliche ZuständigkeitÖrtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet der betroffene Wohnraum liegt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.