Thüringer Verordnung über Funktionszuordnungen im Geschäftsbereich des für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft zuständigen Ministeriums (Thüringer Funktionszuordnungsverordnung Wissenschaft -ThürFZVOWissenschaft-) Vom 6. August 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 06.08.2019
- Fundstelle:
- GVBl. 2019, 371
Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 5 des Thüringer Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für den Geschäftsbereich des für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft zuständigen Ministeriums.
Ergänzende Funktionszuordnung für ein Amt des gehobenen Dienstes
§ 2 Ergänzende Funktionszuordnung für ein Amt des gehobenen DienstesIn der Besoldungsgruppe A 12 wird dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Amtsrat“ die Funktion „Leiter der Bibliothek der Dualen Hochschule Gera-Eisenach“ zugeordnet.
Ergänzende Funktionszuordnungen für Ämter des höheren Dienstes
§ 3 Ergänzende Funktionszuordnungen für Ämter des höheren Dienstes(1) In der Besoldungsgruppe A 13 werden dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Rat“ folgende Funktionen zugeordnet:1. „Leiter der Bibliothek einer Fachhochschule“ und2. „Leiter der Bibliothek der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar“.(2) In der Besoldungsgruppe A 14 wird dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Oberrat“ die Funktion „Leiter der Forschungsbibliothek Gotha“ zugeordnet.(3) In der Besoldungsgruppe A 15 werden dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Direktor“ folgende Funktionen zugeordnet:1. „Leiter der Universitätsbibliothek der Universität Erfurt“,2. „Leiter der Universitätsbibliothek der Technischen Universität Ilmenau“ und3. „Leiter der Universitätsbibliothek der Bauhaus-Universität Weimar“.(4) In der Besoldungsgruppe A 16 wird dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Leitender Direktor“ die Funktion „Leiter der Universitäts- und Landesbibliothek Jena“ zugeordnet.
Gleichstellungsbestimmung
§ 4 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.