Verordnung über die vorläufige Zuständigkeit von nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Technik Vom 13. Juni 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 13.06.1991
- Fundstelle:
- GVBl. 1991, 133
Aufgrund des § 14 Abs. 3 der Vorläufigen Landessatzung für das Land Thüringen vom 7. November 1990 wird verordnet:
§ 1Diese Rechtsverordnung gilt für die dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Technik nachgeordneten Aufgaben und Einrichtungen. Sie regelt die Zuständigkeit für diejenigen Aufgaben, die als fortzuführende Aufgaben von Einrichtungen wahrgenommen wurden, die zum 31.12.1990 aufgelöst wurden. Sie gilt bis zum Inkrafttreten einer endgültigen Zuständigkeitsverordnung für den noch zu konstituierenden nachgeordneten Verwaltungsbereich.
§ 2Bestehende Zuständigkeitsregelungen für fortzuführende Einrichtungen bleiben von den nachstehenden Regelungen unberührt.
§ 3(aufgehoben)
§ 4Die Zuständigkeit für die Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und zugunsten sonstiger Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse liegt beim Ministerium für Wirtschaft und Technik. Die Einbindung der nachgeordneten Behörden in die Vorbereitung der Entscheidungen bleibt unberührt.
§ 5Die Verordnung tritt am 15. Januar 1991 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.