Thüringen

Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Wasungen - Amt Sand" Vom 16. Mai 1995

Ausfertigungsdatum:
16.05.1995
Fundstelle:
GVBl. 1995, 217
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WasungenVwGemBV

Aufgrund des § 46 Abs. 2 Satz 2 und 5 und Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet der Innenminister:

§ 1

Bildung der Verwaltungsgemeinschaft

§ 1 Bildung der Verwaltungsgemeinschaft(1) Folgende Gemeinden des Landkreises Schmalkalden-Meiningen haben auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 Satz 1 ThürKO die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbart: Friedelshausen,Hümpfershausen,Mehmels,Metzels,Oepfershausen,Unterkatz,Wahns,Wallbach,Walldorf und dieStadt Wasungen. (2) Diese Verwaltungsgemeinschaft wird hiermit anerkannt.

§ 2

Name und Sitz

§ 2 Name und SitzDie Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Wasungen-Amt Sand" und hat ihren Sitz in Wasungen.

§ 3

Auflösung der bestehenden Verwaltungsgemeinschaften

§ 3 Auflösung der bestehenden Verwaltungsgemeinschaften(1) Die Verwaltungsgemeinschaften "Amt Sand", "Walldorf" und "Wasungen" werden aufgelöst. (2) Die neugebildete Verwaltungsgemeinschaft "Wasungen-Amt Sand" ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.