1. DVOThürWaldG · Thüringen

Erste Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (1. DVOThürWaldG) Vom 27. Juli 1995

Ausfertigungsdatum:
27.07.1995
Fundstelle:
GVBl. 1995, 299
35 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1.

Anlage (zu § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 7 und § 10 Abs. 3 Satz 1)1. Schild zur Kennzeichnung von Waldsportanlagen und Waldlehrpfaden nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DVOThürWaldG Größe: 300 mm x 200 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz2. Verbotsschilder nach § 6 Abs. 3 der 1. DVOThürWaldG Größe: 300 mm x 200 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz Größe: 300 mm x 200 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz Größe: 300 mm x 200 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz Größe: 200 mm x 100 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz3. Schilder zum Sperren von Waldflächen und Waldwegen nach § 7 Abs. 2 der 1. DVOThürWaldG Größe: 250 mm x 400 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz Größe: 250 mm x 400 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz4. Schild zur Kennzeichnung von Schranken nach § 8 Abs. 1 der 1. DVOThürWaldG Größe: 250 mm x 400 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz5. Verbotsschilder nach § 9 Abs. 7 der 1. DVOThürWaldGSchild zum Sperren privater Waldwege für den Kraftfahrzeugverkehr außer Forstbetrieb Größe: Durchmesser 600 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarzSchild zum Sperren für Radfahrer Größe: 250 mm x 180 mm Grund: weiß Rand: gelb Querbalken: gelb Schrift: schwarz Bild: schwarzSchild zum Sperren für Reiter Größe: 250 mm x 180 mm Grund: weiß Rand: gelb Querbalken: gelb Schrift: schwarz Bild: schwarz6. Schild zur Ausweisung der Rettungspunkte nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der 1. DVOThürWaldG Symbol: Vier weiße Pfeile die auf einen zentralen Punkt gerichtet sind, auf grünem Hintergrund (Farbe für Rettungszeichen gemäß DIN EN ISO 7010; ASR A1.3) Schildgröße: 230 mm x 420 mm (Breite x Höhe, Hochformat) Farben: grün = RAL 6032 (Signalgrün) weiß = RAL 9003 (Signalweiß) schwarz = RAL 9004 (Signalschwarz)

Eingangsformel 1.

Aufgrund des § 6 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Halbsatz 1 des Thüringer Waldgesetzes in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2024 (GVBl. S. 13), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, hinsichtlich des § 9 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz:

§ 1

Grundsätze

§ 1 Grundsätze(1) Das Betretungsrecht des Waldes im Sinne des § 6 Abs. 1 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) umfasst sämtliche Formen des Betretens zu Fuß und mit Skiern, des nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkten Schlittenfahrens sowie des vorübergehenden Verweilens und Ausruhens im Wald. Organisierte Sportveranstaltungen sind von dem Betretungsrecht nach Satz 1 nicht erfasst.(2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, die das Betreten des Waldes über die Bestimmungen des ThürWaldG und dieser Verordnung hinaus gestatten oder die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt.(3) Sämtliche Benutzungen des Waldes geschehen auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren, die sich aus der Eigenart der Natur oder der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung ergeben.(4) Waldwege sind feste und befestigte Wege sowie Straßen im Wald.(5) Feste Wege sind Wege, deren Untergrund von Natur aus fest ist.(6) Befestigte Wege und Straßen im Wald sind aufgrund ihres Ausbauzustandes auf Dauer angelegte Wege und Straßen für den forstwirtschaftlichen Verkehr. Straßen im Wald sind nicht öffentliche Waldwege, die aufgrund ihres aufgetragenen Fahrbahnbelages grundsätzlich eine Versiegelung aufweisen.(7) Rückegassen, bestockungsfreie forstliche Waldeinteilungsstreifen und Pfade sind keine Waldwege im Sinne des Thüringer Waldgesetzes.(8) Das Zelten nach § 6 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 ThürWaldG umfasst auch das Lagern und Biwakieren.(9) Organisierte Sportveranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 5 ThürWaldG haben insbesondere einen kommerziellen Zweck, eine öffentliche Bewerbung, eine Erhebung von Startgeldern oder eine Teilnahme von Zuschauenden.

§ 10

Ausweisung von Rettungspunkten

§ 10 Ausweisung von Rettungspunkten(1) Rettungspunkte nach § 6 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1 ThürWaldG sind ausgewiesene Orte, die unter normalen Bedingungen kraftfahrzeugtaugliche Anfahrtsstellen für den Rettungsdienst darstellen und eine Mobilfunknetzabdeckung aufweisen, um Personenrettungsmaßnahmen einfach und schnell organisieren zu können. Die Ausweisung im Sinne von § 6 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1 ThürWaldG ist die Festlegung der Standorte und deren Kennzeichnung.(2) Der unteren Forstbehörde obliegt die waldbesitzübergreifende einheitliche Ausweisung von Rettungspunkten nach § 6 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1 ThürWaldG im Rahmen der dafür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Die betroffenen Waldbesitzenden haben die Ausweisung nach Satz 1 sowie die kartografische oder datentechnische Verwendung und Veröffentlichung der Rettungspunkte entschädigungslos zu dulden. Zweckmäßige Rettungspunkte außerhalb des Waldes sind durch die untere Forstbehörde nach Zustimmung der Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer auszuweisen.(3) Die Ausweisung der Rettungspunkte erfolgt mit Schildern nach Nummer 6 der Anlage. Die Schilder enthalten ein Landkreiskürzel mit einer fortlaufenden Rettungspunkte-Nummer, mit der der jeweilige Rettungspunkt eindeutig festgelegt ist.(4) Die Ausweisung der Rettungspunkte ist jährlich durch die untere Forstbehörde zu überprüfen und Schilder sind, sofern notwendig, zu ersetzen oder nach Bedarf durch Veränderung des jeweiligen Standorts zu aktualisieren.(5) Ausgewiesene Rettungspunkte sind durch die untere Forstbehörde den Rettungsleitstellen mitzuteilen und zu veröffentlichen.

§ 11

Übergangsregelung

§ 11 ÜbergangsregelungDie bisher auf der Grundlage der Ersten Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 27. Juli 1995 (GVBl. S. 299), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731) angebrachten Schilder und Kennzeichen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung aufgestellt wurden, gelten fort. Das gilt auch für die bisher zur Ausweisung von Rettungspunkten angebrachten Schilder, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung aufgestellt wurden.

§ 12

Gleichstellungsbestimmung

§ 12 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Erste Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 27. Juli 1995 (GVBl. S. 299), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), außer Kraft.

§ 2

Reiten und Radfahren im Wald

§ 2 Reiten und Radfahren im Wald(1) Waldwege sind für das Reiten und das Radfahren im Wald geeignet, wenn diese aufgrund ihrer Beschaffenheit, insbesondere aufgrund des Untergrundes und der Breite, eine Nutzung durch Reitende oder Radfahrende ermöglichen, ohne dass1. diese beschädigt oder verunreinigt werden,2. die Bewirtschaftung des Waldes sowie die Lebensgemeinschaften gestört werden und3. die Erholung anderer Erholungssuchender beeinträchtigt wird.Ist der Untergrund von festen Wegen aufgeweicht, ist diese Eignung zeitweise nicht gegeben.(2) Waldwege nach Absatz 1 sind hinreichend breit, wenn sich Reitende, Radfahrende und andere Erholungssuchende im Sinne des § 1 Abs. 1 gefahrlos begegnen und überholen können. Die untere Forstbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, insbesondere im Zusammenhang mit der Abstimmung des Erholungswegenetzes nach § 9 Abs. 2.(3) Das Radfahren im Wald abseits dafür geeigneter Waldwege bedarf der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Waldbesitzenden. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn durch die Befahrung die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 Satz 4 ThürWaldG eingehalten werden. Das Radfahren auf gekennzeichneten Radwegen nach § 9 Abs. 2 bedarf keiner schriftlichen Zustimmung der betroffenen Waldbesitzenden nach Satz 1.

§ 3

Fahren mit Kutschen im Wald

§ 3 Fahren mit Kutschen im Wald(1) Auf befestigten Wegen und Straßen ist das Fahren mit Kutschen im Wald zulässig, wenn die Wege und Straßen aufgrund ihrer Beschaffenheit, insbesondere des Untergrundes und der Breite, zum Fahren mit Kutschen geeignet sind, ohne dass1. diese Wege und Straßen beschädigt oder verunreinigt werden,2. die Bewirtschaftung des Waldes sowie die Lebensgemeinschaften gestört werden,3. die Erholung anderer Erholungssuchender beeinträchtigt wird undwenn die Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Satz 5 ThürWaldG vorliegt.(2) Wege und Straßen nach Absatz 1 sind hinreichend breit, wenn sich Fahrende mit Kutschen, Reitende, Radfahrende und andere Erholungssuchende nach § 1 Abs. 1 gefahrlos begegnen und überholen können. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Die Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Satz 5 ThürWaldG bedarf der Schriftform und ist beim Fahren mit Kutschen im Wald mitzuführen sowie der oder dem Forstschutzbeauftragten nach § 64 Abs. 3 ThürWaldG auf Verlangen vorzuzeigen.(4) Einer schriftlichen Bestätigung der Wegeeigentümerin oder des Wegeeigentümers bedarf es in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 6 ThürWaldG nicht.(5) Dem Fahren mit Kutschen ist das Fahren mit Hunde- oder Pferdeschlitten gleichgestellt.

§ 4

Fahren mit Kraftfahrzeugen im Wald

§ 4 Fahren mit Kraftfahrzeugen im Wald(1) Kraftfahrzeuge sind alle kennzeichenpflichtigen motorgetriebenen Fahrzeuge nach § 1 Abs. 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes.(2) Das Fahren mit Kraftfahrzeugen im Wald zur Erfüllung forstwirtschaftlicher Aufgaben ist im Rahmen der Tätigkeiten nach §§ 62, 63 und 64 ThürWaldG und der ordnungsgemäßen Wald- und Jagdbewirtschaftung erlaubt.(3) Das Fahren mit Kraftfahrzeugen im Wald außerhalb der Erfüllung forstwirtschaftlicher Aufgaben bedarf nach § 6 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 ThürWaldG der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Waldbesitzenden. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn durch die Befahrung die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 Satz 4 ThürWaldG eingehalten werden.(4) Abweichend von Absatz 3 ist für1. das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie mit Personenkraftwagen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürWaldG und2. das Fahren mit Kraftfahrzeugen zum Zweck der allgemeinen Gefahrenabwehr, des Brand- und Katastrophenschutzes sowie im Rahmen des Rettungsdiensteseine Zustimmung nicht erforderlich. Die Sonderparkgenehmigung nach Satz 1 Nr. 1 ist von außen gut sichtbar am Personenkraftwagen anzubringen.(5) Pflichten der betroffenen Waldbesitzenden zur Duldung des Fahrens mit Kraftfahrzeugen im Wald nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 5

Motorsport im Wald

§ 5 Motorsport im Wald(1) Motorsport nach § 6 Abs. 6 Satz 2 ThürWaldG umfasst Sportarten, die das möglichst schnelle oder auch geschickte Bewegen motorgetriebener Fahrzeuge durch ihre Fahrenden zum Ziel haben.(2) Die untere Forstbehörde kann auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Motorsports im Wald nach § 6 Abs. 6 Satz 2 ThürWaldG genehmigen. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch die Befahrung die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 Satz 4 ThürWaldG eingehalten werden. Dem Antrag nach Satz 1 ist die schriftliche Zustimmung der betroffenen Waldbesitzenden beizulegen.

§ 6

Beschränkungen des Betretens und der Benutzung des Waldes, Kennzeichnung der ...

§ 6 Beschränkungen des Betretens und der Benutzung des Waldes, Kennzeichnung der Ausschlussbereiche(1) Zu den nach § 6 Abs. 7 Nr. 4 ThürWaldG genannten Bereichen gehören insbesondere1. Waldarbeiterschutzwagen und -hütten, Geräteschuppen, Lagergebäude, Vorrichtungen zur Samenernte der Waldbäume, Messstationen, forstwissenschaftliche Versuchseinrichtungen sowie Kontroll- oder Messpunkte,2. Kanzeln, Hochsitze und Jagdhütten,3. gekennzeichnete Wildäsungsflächen und4. gekennzeichnete Bereiche zur Fütterung, Ablenkfütterung und Kirrung von Wild.(2) Auf Waldsportanlagen und Waldlehrpfaden sind das Radfahren, das Fahren mit Kutschen sowie das Reiten nicht gestattet. Zur Kennzeichnung von Waldsportanlagen und Waldlehrpfaden ist die Beschilderung nach Nummer 1 der Anlage zu verwenden.(3) Zur Kennzeichnung der Ausschlussbereiche nach § 6 Abs. 7 ThürWaldG ist die Beschilderung nach Nummer 2 der Anlage zu verwenden.

§ 7

Sperrung von Waldflächen und Waldwegen

§ 7 Sperrung von Waldflächen und Waldwegen(1) Bei Gefahr im Verzug kann eine sofortige Sperrung von Waldflächen und Waldwegen durch die betroffenen Waldbesitzenden erfolgen. Die Genehmigung der unteren Forstbehörde ist durch die betroffenen Waldbesitzenden unverzüglich einzuholen.(2) Die Sperrung von Waldflächen und Waldwegen durch die untere Forstbehörde ist durch Schilder nach Nummer 3 der Anlage kenntlich zu machen.

§ 8

Beschilderung und Aufstellung von Schranken

§ 8 Beschilderung und Aufstellung von Schranken(1) Um eine unzulässige Benutzung, insbesondere durch Kraftfahrzeuge, auszuschließen, können Waldwege mit Schranken unter Anbringung von Schildern nach Nummer 4 der Anlage versehen werden.(2) Die untere Forstbehörde hat das Anbringen von Schildern und das Aufstellen von Schranken nach Absatz 1 anzuordnen oder zu genehmigen. Schranken sind mit einem Schließsystem unter Verwendung eines Standarddreikantschlüssels zu versehen.(3) Eine Möglichkeit des Vorbeigehens, des Vorbeifahrens mit dem Rad oder einer Mobilitätshilfe oder des Vorbeireitens an der angeordneten oder genehmigten Schranke muss gewährleistet sein, wenn der Wald nicht auf anderen Wegen in zumutbarer Weise betreten werden kann.

§ 9

Abstimmung und Kennzeichnung von Erholungswegen und Entflechtung der Erholungsnutzung, ...

§ 9 Abstimmung und Kennzeichnung von Erholungswegen und Entflechtung der Erholungsnutzung, Benutzungseinschränkung(1) Erholungswege im Sinne dieser Verordnung sind Rad- und Wanderwege sowie Loipen und Skiwanderwege innerhalb des Waldes.(2) Zur Verbesserung der Erholungsfunktion des Waldes sind Erholungswege im Rahmen eines fortlaufenden Abstimmungsverfahrens unter dem Begriff „Forsten und Tourismus“ auszuwählen, zu dokumentieren und aktuell zu halten. Dabei sollen Benutzungskonflikte lokalisiert und durch Entflechtung des Besucherverkehrs vermieden oder minimiert werden. Die untere Forstbehörde ist verfahrensführende Behörde. Die betroffenen Personen und Einrichtungen, insbesondere die Waldbesitzenden, Gebietskörperschaften und deren Wegewarte, Verbände, Vereine, Behörden und Verwaltungen sind am Verfahren nach Satz 1 zu beteiligen. Näheres zum Abstimmungsverfahren ist in der Verwaltungsvorschrift Landeseinheitliche Kennzeichnung von Erholungswegen im Wald und in der freien Landschaft vom 17. April 2012 (ThürStAnz. Nr. 22/2012, S. 701) in der jeweils geltenden Fassung beschrieben. Das Ergebnis des Abstimmungsverfahrens nach der in Satz 5 genannten Verwaltungsvorschrift ist das abgestimmte Erholungswegenetz.(3) Grundlage für die Kennzeichnung von Erholungswegen ist das abgestimmte Erholungswegenetz nach Absatz 2 oder eine Abstimmung im Einzelfall.(4) Die Ermächtigung zur Kennzeichnung von Loipen, Rad- und Wanderwegen nach § 6 Abs. 5 Satz 2 ThürWaldG ist bei der unteren Forstbehörde unter Angabe von Ort und Umfang zu beantragen.(5) Der unteren Forstbehörde ist die Kennzeichnung von Erholungswegen durch die von den ermächtigten Organisationen beauftragten Personen spätestens vier Wochen nach ihrem Abschluss anzuzeigen.(6) Bei einer Einschränkung von nicht öffentlichen Wegen und Straßen auf einzelne Benutzungsarten nach § 6 Abs. 4 ThürWaldG ist das abgestimmte Erholungswegenetz nach Absatz 2 zu berücksichtigen.(7) Die Einschränkung der Benutzung von nicht öffentlichen Wegen und Straßen ist durch Schilder nach Nummer 5 der Anlage kenntlich zu machen.

§ 3

Einschränkung der Benutzung, Entflechtung

§ 3 Einschränkung der Benutzung, Entflechtung(1) Die Einschränkung einzelner Benutzungsarten auf Straßen und Wegen nach § 6 Abs. 4 ThürWaldG erfolgt im Einvernehmen mit den Waldbesitzern nach Anhörung der Vertretungen der örtlich betroffenen Waldbenutzer, insbesondere der Wanderer, Skiläufer, Radfahrer, Reiter und Jäger sowie des zuständigen Forstamtsausschusses. (2) Die Einschränkung der Benutzung von Waldwegen ist durch Schilder nach Nummer 4 der Anlage kenntlich zu machen.

§ 4

Benutzungsverbote

§ 4 Benutzungsverbote(1) Zu den nach § 6 Abs. 7 Nr. 1 ThürWaldG vom Betreten ausgeschlossenen Verjüngungsflächen und Pflanzgärten gehören: 1. Flächen, auf denen durch Pflanzung oder natürliche Verjüngung Wald begründet oder nachgezogen wird, bis zu einer Bestandeshöhe von drei Metern und2. Saat- und Pflanzkämpe sowie Samenplantagen. (2) Zu den nach § 6 Abs. 7 Nr. 4 ThürWaldG vom Betreten ausgeschlossenen forstbetrieblichen und jagdlichen Einrichtungen gehören insbesondere: 1. Waldarbeiterschutzwagen und -hütten, Geräteschuppen, Lagergebäude, Vorrichtungen zur Samenernte der Waldbäume, Meßstationen, forstwissenschaftliche Versuchseinrichtungen sowie Kontroll- oder Meßpunkte,2. Kanzeln, Hochsitze, Fütterungseinrichtungen, Jagdhütten und3. gekennzeichnete Wildäsungsflächen. (3) Zur Kennzeichnung sind Schilder nach Nummer 5 der Anlage zu verwenden.

§ 5

Sperrung von Waldflächen, Waldwegen und Straßen

§ 5 Sperrung von Waldflächen, Waldwegen und Straßen(1) Die Genehmigung der Sperrung von Waldflächen, Waldwegen und Straßen nach § 6 Abs. 8 Satz 2 ThürWaldG ist jederzeit widerrufbar. (2) Bei Gefahr im Verzuge kann eine sofortige Sperrung durch den Waldbesitzer erfolgen. Die Genehmigung der zuständigen unteren Forstbehörde dafür ist unverzüglich einzuholen. (3) Die Sperrung von Waldflächen, Wegen und Straßen ist durch Schilder nach Nummer 6 der Anlage kenntlich zu machen.

§ 6

Beschilderung und Aufstellung der Schranken

§ 6 Beschilderung und Aufstellung der SchrankenDas Aufstellen von Schranken und das Anbringen von Schildern nach der Anlage geschieht auf Anordnung oder mit Genehmigung der unteren Forstbehörde.

Anlage 1.

Anlage (§ 2 Abs. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3) 1. Schilder zur Kennzeichnung von Reit- und RadwegenReitweg Größe: 250 mm x 180 mm Grund: weiß Rand: grün Schrift: schwarz Bild: schwarz Reitwegmarkierung Größe: 100 mm x 100 mm oder 100 mm x 120 mm Grund: weiß Bild: schwarz, mit oder ohne Richtungspfeil Radweg Größe: 250 mm x 180 mm Grund: weiß Rand: grün Schrift: schwarz Bild: schwarz 2. Schild zur Kennzeichnung von Waldsportanlagen und Waldlehrpfaden nach § 2 Abs. 3 der 1. DVOThürWaldG Größe: 300 mm x 200 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz 3. Schild zur Kennzeichnung von Schranken nach § 2 Abs. 5 der 1. DVOThürWaldG Größe: 250 mm x 400 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz 4. Verbotsschilder nach § 3 Abs. 2 der 1. DVOThürWaldGSchild zum Sperren privater Waldwege für den Kraftfahrzeugverkehr außer Forstbetrieb Größe: Durchmesser 600 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz Gesperrt für Radfahrer Größe: 250 mm x 180 mm Grund: weiß Rand: gelb Querbalken: gelb Schrift: schwarz Bild: schwarz 5. Verbotsschilder nach § 4 Abs. 3 der 1. DVOThürWaldG Größe: 300 mm x 200 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz Größe: 300 mm x 200 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz Größe: 300 mm x 200 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz Größe: 200 mm x 100 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz 6. Schild zum Sperren von Waldflächen nach § 5 Abs. 3 der 1. DVOThürWaldG Größe: 250 mm x 400 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz 7. Kennzeichen für Reit- und Kutschpferde nach § 2 Abs. 2 1. DVOThürWaldG Material: biegsames Plastik, mit eingestanzten 30 mm langen und 5 mm breiten Schlitzen für Backenstück oder Martingal Größe: 80 x 80 mm Grund: gelb/weiß bei Übertragungskennzeichen Schrift: schwarz, 22 mm hoch Nummernfolge kreisweise unter Voranstellen der für die amtlichen Kennzeichen für Kraftfahrzeuge gültigen Buchstaben: 1. Landkreise Altenburger Land ABG Eichsfeld EIC Gotha GTH Greiz GRZ Hildburghausen HBN Ilm-Kreis IK Kyffhäuserkreis KYF Nordhausen NDH Saale-Holzland-Kreis SHK Saale-Orla-Kreis SOK Saalfeld-Rudolstadt SLF Schmalkalden-Meiningen SM Sömmerda SÖM Sonneberg SON Unstrut-Hainich-Kreis UH Wartburgkreis WAK Weimarer Land AP 2. Kreisfreie Städte Eisenach EA Erfurt EF Gera G Jena J Suhl SHL Weimar WE

§ 2

Benutzung des Waldes

§ 2 Benutzung des Waldes(1) Befestigte Wege und Straßen müssen durch ihren Ausbauzustand ihre Bestimmung für den auf Dauer angelegten forstwirtschaftlichen Verkehr erkennen lassen. (1a) Als Reitwege eignen sich insbesondere diejenigen Wege und Straßen, 1.die mit Wegen außerhalb des Waldes oder anderen Reitwegen eine Verbindung aufweisen und2.auf denen das Reiten oder Kutschfahren keine wesentliche Beeinträchtigung anderer Erholungssuchender zur Folge hat. (2) Zur Kennzeichnung von Reitwegen sind Schilder und Reitwegemarkierungen nach Nummer 1 der Anlage zu verwenden. Jedes Reit- und Kutschpferd hat im Wald beidseitig am Kopf je ein gut sichtbares, mit einer Registriernummer versehenes Kennzeichen nach Nummer 7 der Anlage zu tragen. Kennzeichen anderer Länder werden anerkannt. Die Ausgabe der Kennzeichen erfolgt gegen eine Verwaltungsgebühr von 15 Euro durch die untere Forstbehörde. Die untere Forstbehörde erfasst die Ausgabe der Kennzeichen unter Registrierung von Name und Anschrift (Hauptwohnung) des Pferdehalters in einem zentralen EDV-System. Gewerblichen Pferdehaltern ist es gestattet, übertragbare Kennzeichen an Reittouristen zu vergeben. Über die Vergabe dieser Kennzeichen ist ein Nachweis (Reitbuch) zu führen. Der unteren Forstbehörde ist auf Verlangen Einblick oder Auskunft zu geben. (3) Auf Waldsportanlagen und Waldlehrpfaden ist das Radfahren, Fahren mit Kutschen sowie das Reiten nicht gestattet. Wintersportanlagen dürfen nur zu dem vorgesehenen Zweck und nur mit geeigneter Ausrüstung betreten werden. Zur Kennzeichnung ist die Beschilderung nach Nummer 2 der Anlage zu verwenden.(4) Unter die genehmigungspflichtige Benutzung von Waldwegen durch Fahrzeuge nach § 6 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 ThürWaldG fällt insbesondere das Fahren mit motorgetriebenen Fahrzeugen, einschließlich der Fahrräder mit Hilfsmotor, sowie das Betreiben von motorgetriebenen Modellflugzeugen. (5) Um eine unzulässige Benutzung durch Fahrzeuge nach § 6 Abs. 6 Satz 1 ThürWaldG auszuschließen, können Wege oder Straßen mit Schranken versehen werden. Der Waldbesitzer ist nicht verpflichtet, die Schranken gesperrter Waldwege und Straßen offen zu halten oder den Schlüssel auszuhändigen. Für Waldwege oder Straßen, die mit Schranken versehen werden, sind Schilder nach Nummer 3 der Anlage zu verwenden.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

§ 2

Benutzung des Waldes

§ 2 Benutzung des Waldes(1) Befestigte Wege und Straßen müssen durch ihren Ausbauzustand ihre Bestimmung für den auf Dauer angelegten forstwirtschaftlichen Verkehr erkennen lassen. (2) Als Reitwege eignen sich insbesondere diejenigen Wege und Straßen, 1.die mit Wegen außerhalb des Waldes oder anderen Reitwegen eine Verbindung aufweisen und2.auf denen das Reiten oder Kutschfahren keine wesentliche Beeinträchtigung anderer Erholungssuchender zur Folge hat. Zur Kennzeichnung von Reitwegen sind Schilder und Reitwegemarkierungen nach Nummer 1 der Anlage zu verwenden. Jedes Reit- und Kutschpferd hat im Wald beidseitig am Kopf je ein gut sichtbares, mit einer Registriernummer versehenes Kennzeichen nach Nummer 7 der Anlage zu tragen. Kennzeichen anderer Länder werden anerkannt. Die Ausgabe der Kennzeichen erfolgt gegen eine Verwaltungsgebühr von 15 Euro durch die untere Forstbehörde. Die untere Forstbehörde erfasst die Ausgabe der Kennzeichen unter Registrierung von Name und Anschrift (Hauptwohnung) des Pferdehalters in einem zentralen EDV-System. Gewerblichen Pferdehaltern ist es gestattet, übertragbare Kennzeichen an Reittouristen zu vergeben. Über die Vergabe dieser Kennzeichen ist ein Nachweis (Reitbuch) zu führen. Der unteren Forstbehörde ist auf Verlangen Einblick oder Auskunft zu geben. (3) Auf Waldsportanlagen und Waldlehrpfaden ist das Radfahren, Fahren mit Kutschen sowie das Reiten nicht gestattet. Wintersportanlagen dürfen nur zu dem vorgesehenen Zweck und nur mit geeigneter Ausrüstung betreten werden. Zur Kennzeichnung ist die Beschilderung nach Nummer 2 der Anlage zu verwenden.(4) Unter die genehmigungspflichtige Benutzung von Waldwegen durch Fahrzeuge nach § 6 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 ThürWaldG fällt insbesondere das Fahren mit motorgetriebenen Fahrzeugen, einschließlich der Fahrräder mit Hilfsmotor, sowie das Betreiben von motorgetriebenen Modellflugzeugen. (5) Um eine unzulässige Benutzung durch Fahrzeuge nach § 6 Abs. 6 Satz 1 ThürWaldG auszuschließen, können Wege oder Straßen mit Schranken versehen werden. Der Waldbesitzer ist nicht verpflichtet, die Schranken gesperrter Waldwege und Straßen offen zu halten oder den Schlüssel auszuhändigen. Zur Gewährleistung der Durchfahrtsberechtigung für Inhaber einer Sonderparkgenehmigung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 ThürWaldG) sollen diese nur Waldwege befahren, die zuvor mit der unteren Forstbehörde abgestimmt wurden. Für Waldwege oder Straßen, die mit Schranken versehen werden, sind Schilder nach Nummer 3 der Anlage zu verwenden.(6) Inhaber einer Sonderparkgenehmigung haben diese beim Befahren des Waldes von außen gut sichtbar an ihrem PKW anzubringen.

§ 4

Benutzungsverbote

§ 4 Benutzungsverbote(1) Zu den nach § 6 Abs. 7 Nr. 1 ThürWaldG vom Betreten ausgeschlossenen Verjüngungsflächen und Pflanzgärten gehören: 1. Flächen, auf denen durch Pflanzung oder natürliche Verjüngung Wald begründet oder nachgezogen wird, bis zu einer Bestandeshöhe von drei Metern und2. Saat- und Pflanzkämpe sowie Samenplantagen. (2) Zu den nach § 6 Abs. 7 Nr. 4 ThürWaldG vom Betreten ausgeschlossenen forstbetrieblichen und jagdlichen Einrichtungen gehören insbesondere: 1. Waldarbeiterschutzwagen und -hütten, Geräteschuppen, Lagergebäude, Vorrichtungen zur Samenernte der Waldbäume, Meßstationen, forstwissenschaftliche Versuchseinrichtungen sowie Kontroll- oder Meßpunkte,2. Kanzeln, Hochsitze, Jagdhütten,3. gekennzeichnete Wildäsungsflächen und4. Fütterungseinrichtungen für Wild in der Notzeit im Zeitraum vom 16. Januar bis zum 30. April in einem Radius von 400 Metern um den Mittelpunkt der Fütterungseinrichtung, ausgenommen entsprechend gekennzeichnete Wanderwege. (3) Zur Kennzeichnung sind Schilder nach Nummer 5 der Anlage zu verwenden.

§ 7

Kennzeichnung von Erholungswegen

§ 7 Kennzeichnung von Erholungswegen(1) Erholungswege im Sinne dieser Verordnung sind Wander- sowie Rad- und Skiwanderwege einschließlich Loipen innerhalb des Waldes. (2) Die Ermächtigung zur Kennzeichnung von Erholungswegen ist bei der unteren Forstbehörde unter Angabe von Ort und Umfang zu beantragen. Die untere Forstbehörde hört die nach § 6 Abs. 5 Satz 1 ThürWaldG in ihren Rechten Betroffenen an und entscheidet über die Ermächtigung des Antragstellers nach § 6 Abs. 5 Satz 2 ThürWaldG. Bei Bedarf können betroffene Vereinigungen beteiligt werden. Bei Kennzeichnungen über den Zuständigkeitsbereich einer unteren Forstbehörde hinaus entscheidet federführend die untere Forstbehörde mit dem größten betroffenen Wegstreckenanteil. (3) Die Genehmigung zur Kennzeichnung ist auf der Basis des jeweils aktuellen Erholungswegenetzes des Konzepts "Forsten und Tourismus" zu erteilen. (4) Die Kennzeichnung ist der unteren Forstbehörde durch den Ermächtigten (Absatz 2 Satz 2) spätestens vier Wochen nach ihrem Abschluss anzuzeigen. Näheres über die einheitliche Kennzeichnung von Erholungswegen regelt die oberste Forstbehörde in einer Verwaltungsvorschrift.

§ 8

Motorsportveranstaltungen

§ 8 MotorsportveranstaltungenEine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Motorsports im Wald (§ 6 Abs. 6 Satz 2 ThürWaldG) erteilt die untere Forstbehörde. Die Zustimmung des Waldbesitzers (§ 6 Abs. 6 Satz 3 ThürWaldG) ist der unteren Forstbehörde mit dem Antrag vorzulegen. Näheres über die Durchführung von Motorsportveranstaltungen im Wald regelt die oberste Forstbehörde in einer Verwaltungsvorschrift.

§ 9

Gleichstellungsbestimmung

§ 9 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 5

Sperrung von Waldflächen, Waldwegen und Straßen

§ 5 Sperrung von Waldflächen, Waldwegen und Straßen(1) Die Genehmigung der Sperrung von Waldflächen, Waldwegen und Straßen nach § 6 Abs. 8 Satz 2 ThürWaldG ist jederzeit widerrufbar. (2) Bei Gefahr im Verzuge kann eine sofortige Sperrung durch den Waldbesitzer erfolgen. Die Genehmigung der unteren Forstbehörde dafür ist unverzüglich einzuholen. (3) Die Sperrung von Waldflächen, Wegen und Straßen ist durch Schilder nach Nummer 6 der Anlage kenntlich zu machen.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft außer Kraft.

Anlage 1.

Anlage (§ 2 Abs. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3) 1. Schilder zur Kennzeichnung von Reit- und RadwegenReitweg Größe: 250 mm x 180 mm Grund: weiß Rand: grün Schrift: schwarz Bild: schwarz Reitwegmarkierung Größe: 100 mm x 100 mm oder 100 mm x 120 mm Grund: weiß Bild: schwarz, mit oder ohne Richtungspfeil Radweg Größe: 250 mm x 180 mm Grund: weiß Rand: grün Schrift: schwarz Bild: schwarz 2. Schild zur Kennzeichnung von Waldsportanlagen und Waldlehrpfaden nach § 2 Abs. 3 der 1. DVOThürWaldG Größe: 300 mm x 200 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz 3. Schild zur Kennzeichnung von Schranken nach § 2 Abs. 5 der 1. DVOThürWaldG Größe: 250 mm x 400 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz 4. Verbotsschilder nach § 3 Abs. 2 der 1. DVOThürWaldGSchild zum Sperren privater Waldwege für den Kraftfahrzeugverkehr außer Forstbetrieb Größe: Durchmesser 600 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz Gesperrt für Radfahrer Größe: 250 mm x 180 mm Grund: weiß Rand: gelb Querbalken: gelb Schrift: schwarz Bild: schwarz 5. Verbotsschilder nach § 4 Abs. 3 der 1. DVOThürWaldG Größe: 300 mm x 200 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz Größe: 300 mm x 200 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz Größe: 300 mm x 200 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz Größe: 200 mm x 100 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz 6. Schild zum Sperren von Waldflächen nach § 5 Abs. 3 der 1. DVOThürWaldG Größe: 250 mm x 400 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz 7. Kennzeichen für Reit- und Kutschpferde nach § 2 Abs. 2 1. DVOThürWaldG Material: biegsames Plastik, mit eingestanzten 30 mm langen und 5 mm breiten Schlitzen für Backenstück oder Martingal Größe: 80 x 80 mm Grund: gelb/weiß bei Übertragungskennzeichen Schrift: schwarz, 22 mm hoch Nummernfolge unter Voranstellen der für die amtlichen Kennzeichen für Kraftfahrzeuge gültigen Buchstaben.

§ 3

Einschränkung der Benutzung, Entflechtung

§ 3 Einschränkung der Benutzung, Entflechtung(1) Die Einschränkung einzelner Benutzungsarten auf Straßen und Wegen nach § 6 Abs. 4 ThürWaldG erfolgt im Einvernehmen mit den Waldbesitzern nach Anhörung der Vertretungen der örtlich betroffenen Waldbenutzer, insbesondere der Wanderer, Skiläufer, Radfahrer, Reiter und Jäger. (2) Die Einschränkung der Benutzung von Waldwegen ist durch Schilder nach Nummer 4 der Anlage kenntlich zu machen.

§ 7

Kennzeichnung von Erholungswegen

§ 7 Kennzeichnung von Erholungswegen(1) Erholungswege im Sinne dieser Verordnung sind Wander- sowie Rad- und Skiwanderwege einschließlich Loipen innerhalb des Waldes. (2) Die Ermächtigung zur Kennzeichnung von Erholungswegen ist bei der unteren Forstbehörde unter Angabe von Ort und Umfang zu beantragen. Die untere Forstbehörde hört die nach § 6 Abs. 5 Satz 1 ThürWaldG in ihren Rechten Betroffenen an und entscheidet über die Ermächtigung des Antragstellers nach § 6 Abs. 5 Satz 2 ThürWaldG. Bei Bedarf können betroffene Vereinigungen beteiligt werden. (3) Die Genehmigung zur Kennzeichnung ist auf der Basis des jeweils aktuellen Erholungswegenetzes des Konzepts "Forsten und Tourismus" zu erteilen. (4) Die Kennzeichnung ist der unteren Forstbehörde durch den Ermächtigten (Absatz 2 Satz 2) spätestens vier Wochen nach ihrem Abschluss anzuzeigen. Näheres über die einheitliche Kennzeichnung von Erholungswegen regelt die oberste Forstbehörde in einer Verwaltungsvorschrift.

Eingangsformel 1.

Aufgrund des § 6 Abs. 10 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 470, 623), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 925), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

§ 1

Grundsatz

§ 1 GrundsatzDas Betreten des Waldes ist nach Maßgabe des § 6 ThürWaldG in Verbindung mit dieser Verordnung jedem gestattet.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.