WaffVerbZÜV TH · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zum Verbot oder zur Beschränkung des Führens von Waffen und Messern nach § 42 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes Vom 27. August 2024

Ausfertigungsdatum:
27.08.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 605
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Thüringer Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zum Verbot ...

V aufgeh. durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 25. März 2025 (GVBl. S. 51)

§ 1

§ 1Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 WaffG wird auf das für Waffenrecht zuständige Ministerium übertragen. Das für Waffenrecht zuständige Ministerium kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel WaffVerbZÜV

Aufgrund des § 42 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 1 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), verordnet die Landesregierung:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.