Thüringen

Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Wachsenburggemeinde und der Stadt Arnstadt Vom 12. September 1996

Ausfertigungsdatum:
12.09.1996
Fundstelle:
GVBl. 1996, 239
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der ...

Gemäß § 5 Absatz 3 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2012 vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 446, 447) ist Folgendes zu beachten: ”Die in der Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Wachsenburggemeinde und der Stadt Arnstadt vom 12. September 1996 (GVBl. S. 239) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Wachsenburggemeinde auf die Stadt Arnstadt wird aufgehoben.”

Eingangsformel WachsenuaErfGemAnerkV

Aufgrund des § 51 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister:

§ 1

Erfüllende Gemeinde

§ 1 Erfüllende GemeindeDie Vereinbarung zwischen der Stadt Arnstadt und der Wachsenburggemeinde, Ilm-Kreis, daß die Stadt Arnstadt für die Wachsenburggemeinde die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.