Thüringen

Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Dornburg-Camburg" Vom 13. Januar 2005

Ausfertigungsdatum:
13.01.2005
Fundstelle:
GVBl. 2005, 14
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VerwGemDoCamV

Aufgrund des § 46 Abs. 2 Satz 2 und 5 und Abs. 3 sowie des § 51 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), verordnet das Innenministerium:

§ 1

§ 1Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Dornburg-Camburg" (1) Folgende Gemeinden haben auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 Satz 1 ThürKO die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbart: Dorndorf-Steudnitz,Frauenprießnitz,Golmsdorf,Großlöbichau,Hainichen,Jenalöbnitz,Lehesten,Löberschütz,Neuengönna,Tautenburg,Thierschneck,Wichmar,Zimmern sowie dieStädte Camburg undDornburg/Saale. (2) Diese Verwaltungsgemeinschaft wird hiermit anerkannt.

§ 2

Name und Sitz

§ 2 Name und SitzDie Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Dornburg-Camburg" und hat ihren Sitz in der Stadt Camburg.

§ 3

Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Dornburg"

§ 3 Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Dornburg"(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Dornburg", bestehend aus den Gemeinden Dorndorf-Steudnitz, Golmsdorf, Großlöbichau, Hainichen, Jenalöbnitz, Lehesten, Löberschütz, Neuengönna, Zimmern und der Stadt Dornburg/Saale, wird aufgelöst. (2) Die nach den §§ 1 und 2 neu gebildete Verwaltungsgemeinschaft "Dornburg-Camburg" ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft.

§ 4

Aufhebung der Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde

§ 4 Aufhebung der Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden GemeindeDie Anerkennung der Vereinbarung zwischen den Gemeinden Frauenprießnitz, Tautenburg, Thierschneck und Wichmar und der Stadt Camburg, dass die Stadt Camburg die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird aufgehoben.

§ 5

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten1. die Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Dornburg" vom 17. November 1994 (GVBl. S. 1228) und2. die Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Frauenprießnitz, Tautenburg, Thierschneck und Wichmar und der Stadt Camburg sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Camburg" vom 14. Juni 1999 (GVBl. S. 418)außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.