Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm) Vom 29. Januar 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 29.01.2010
- Fundstelle:
- GVBl. 2010, 1
Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm) vom 29. ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2024 (GVBl. S. 381) |
Anlage (zu § 1 Abs. 1)Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis 1 Ausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken 2 Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters 3 Ausgaben aus dem Amtlichen Topograpisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) 4 Aktualisierungen von Ausgaben aus den Datenbanken 5 Mehrarbeitsplatzlizenzen für die Nutzung von Geobasisdaten im internen Bereich des Beziehers 6 Online-Abruf von Geobasisdaten über Geodatendienste 7 Verwertung von Geobasisdaten 8 Ausgaben aus dem Landesluftbildarchiv 9 Bereitstellung von Vermessungsunterlagen 10 Vermessungsleistungen 11 Übernahme von Liegenschaftsvermessungen und Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch 12 Sonstige öffentliche Leistungen 13 Gebühren nach dem Zeitaufwand 14 Auslagen Gebührenstaffeln: Staffel A Geobasisdaten (Tabellen 1 bis 7) Staffel B Zerlegungen Staffel C Grenzwiederherstellungsverfahren Staffel D Vermessungen lang gestreckter Anlagen Staffel E Gebäudeeinmessungen Staffel F Bereitstellung von Vermessungsunterlagen und Übernahme von Liegenschaftsvermessungen Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslagen in Euro 1 2 3 4 1 Ausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken -Öffentliche Leistungen aufgrund der §§ 18 bis 20 Thür-VermGeoG 1.1 Präsentationsausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken 1.1.1 Punktliste (Koordinatenverzeichnis) je angefangene 50 Vermessungspunkte 20,00 1.1.2 Einzelnachweis mit Punktbeschreibung je Festpunkt 10,00 1.1.3 Festpunktübersichten 1.1.3.1 bis DIN A3 je Blatt 10,00 1.1.3.2 größer als DIN A3 je Blatt 20,00 1.2 Datensätze aus den Vermessungspunktdatenbanken je Vermessungspunkt 0,90 mindestens 10,00 1.3 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes der deutschen Landesvermessung (SAPOS) 1.3.1 Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) je Minute 0,05 mindestens 10,00 1.3.2 Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS) 1.3.2.1 Taktrate 1 Sekunde je Minute 0,10 mindestens 10,00 1.3.2.2 HEPS-Freischaltung je Monat 500,00 1.3.3 Geodätischer Postprocessing-Positionierungsservice (GPPS) 1.3.3.1 Taktrate größer oder gleich 1 Sekunde je Minute 0,20mindestens 10,00 1.3.3.2 Taktrate kleiner als 1 Sekunde je Minute 0,80 mindestens 10,00 1.3.3.3 GPPS-Freischaltung einer Referenzstation je Monat 1 000,00 1.4 serverbasierte RINEX-Auswertung (BALIBO) je Einzelmessung 4,00 2 Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters - Öffentliche Leistungen aufgrund der § 18 bis 20 Thür-VermGeoG 2.1 Präsentationsausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters 2.1.1 Liegenschaftskarte 2.1.1.1 DIN A4 je Blatt 15,00 2.1.1.2 DIN A3 je Blatt 20,00 2.1.1.3 größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 je Blatt 40,00 2.1.2 Flurstücksnachweis je Flurstück 10,00 mindestens 15,00 2.1.3 Flurstücks- und Eigentümernachweis je Flurstück 10,00 mindestens 15,00 2.1.4 Grundstücksnachweis je Grundstück 10,00 mindestens 15,00 2.1.5 Bestandsnachweis je Bestand 20,00 2.1.6 Mehrausfertigungen zu Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 je Mehrausfertigung 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 2.2 Datensätze aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters 2.2.1 Ausgaben aus dem Grunddatenbestand Gebühr nach Staffel A Tabelle 1 mindestens 10,00 2.2.2 Ausgabe mit eingeschränkter oder ohne Objektstruktur 20 v. H. bis 90 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2.1 mindestens 10,00 2.2.3 Hauskoordinaten Gebühr nach Staffel A Tabelle 2 mindestens 10,00 2.2.4 Hauskoordinaten mit Hausumringen Gebühr nach Staffel A Tabelle 2 mindestens 10,00 2.3 Ausgaben aus dem Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters 2.3.1 Vermessungsrisse und sonstige Zahlendokumentationen 2.3.1.1 im Format DIN A4 je Blatt 25,00 2.3.1.2 im Format DIN A3 je Blatt 50,00 2.3.1.3 in größeren Formaten je Blatt 75,00 2.3.2 einzelne Maßzahlen je Maßzahl 2,00 mindestens 10,00 3 Ausgaben aus dem Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) - Öffentliche Leistungen aufgrund der § 18 bis 20 Thür-VermGeoG 3.1 ATKIS - Präsentationsausgaben 3.1.1 Topographische Karten (TK 10/25/50/100) je Kartenblatt 5,00 3.1.2 Topographische Karten - Ausgabe mit Wanderwegen (W) je Kartenblatt 4,77 bis 6,07 3.2 Topographische Sonderkarten 3.2.1 TKK 100 (Kreiskarten) je Kartenblatt 5,00 3.2.2 sonstige Topographische Sonderkarten je Kartenblatt 3,00 bis 6,00 3.3 Übersichtskarten 3.3.1 ÜK Th 250 N (Übersichtskarte Thüringen) je Kartenblatt 6,00 3.3.2 ÜK Th 250 V (Übersichtskarte Thüringen mit Verwaltungsgrenzen) je Kartenblatt 4,50 3.3.3 G Th 250 (Gemeindegrenzenkarte Thüringen) je Kartenblatt 3,00 3.3.4 sonstige Übersichtskarten je Kartenblatt 3,00 bis 6,00 3.4 Historische Karten (HK) 3.4.1 HK 25 MTB (Messtischblatt) je Kartenblatt 4,21 3.4.2 HK 25 UrMTB (Urmesstischblatt) 3.4.2.1 Einzelblatt, einfarbig je Kartenblatt 3,27 3.4.2.2 Einzelblatt, mehrfarbig je Kartenblatt 4,21 3.4.3 HK 100 KDR (Karte des Deutschen Reiches, Einzelblätter 40 cm x 50 cm) je Kartenblatt 2,43 3.4.4 HK 100 KDR - GBL (Großblätter) je Kartenblatt 7,20 3.4.5 HK 200 RSK (Reymannsche Spezialkarte) 3.4.5.1 Kartenserie Thüringen, 16 Blatt je Kartenserie 31,03 3.4.5.2 Einzelblatt, einfarbig je Kartenblatt 2,43 3.4.5.3 Einzelblatt, mehrfarbig je Kartenblatt 3,36 3.4.6 Historische Kartenreproduktionen je Kartenblatt 2,43 bis 7,20 3.5 Konfektionierte ATKIS-Produkte auf CD-ROM oder vergleichbaren Datenträgern je Datenträger 20,00 bis 50,00 3.6 Mehrfachabgaben von Produkten nach Nr. 3.1 bis 3.5 3.6.1 Mehrfachabgaben an Endverbraucher 3.6.1.1 11 bis 200 Exemplare 80 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.5 3.6.1.2 ab 201 Exemplaren 70 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.5 3.6.2 Mehrfachabgaben an den Einzelhandel 3.6.2.1 1 bis 10 Exemplare 70 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.5 3.6.2.2 11 bis 200 Exemplare 60 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.5 3.6.2.3 ab 201 Exemplaren 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.5 3.6.3 Mehrfachabgaben an den Großhandel 3.6.3.1 1 bis 200 Exemplare 55 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.5 3.6.3.2 ab 201 Exemplaren 40 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.5 3.7 ATKIS -Datensätze 3.7.1 Digitale Landschaftsmodelle (DLM) Gebühr nach Staffel A Tabelle 3 mindestens 10,00 3.7.2 Digitale Geländemodelle (DGM) Gebühr nach Staffel A Tabelle 4 mindestens 10,00 3.7.3 Digitale Orthophotos (DOP) Gebühr nach Staffel A Tabelle 5 mindestens 10,00 3.7.4 Digitale Topographische Karten (DTK) Gebühr nach Staffel A Tabelle 6 mindestens 10,00 3.7.5 ausgewählte DLM- und DTK-Objektartenbereiche 3.7.5.1 Siedlung 35 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.7.1 oder 3.7.4 3.7.5.2 Verkehr 35 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.7.1 oder 3.7.4 3.7.5.3 Vegetation 15 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.7.1 oder 3.7.4 3.7.5.4 Gewässer 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.7.1 oder 3.7.4 3.7.5.5 Gebiete 5 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.7.1 oder 3.7.4 3.7.5.6 Höhenlinien 15 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.7.4 4 Aktualisierungen von Ausgaben aus den Datenbanken - Öffentliche Leistungen aufgrund der § 18 bis 20 Thür-VermGeoG 4.1 jährliche Aktualisierung 18 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2 oder 3.7 mindestens 10,00 4.2 jede zusätzliche Aktualisierung im Jahr 1 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2 oder 3.7 mindestens 10,00 5 Mehrarbeitsplatzlizenzen für die Nutzung von Geobasisdaten im internen Bereich des Beziehers - Öffentliche Leistungen aufgrund der § 18 bis 20 Thür-VermGeoG 5.1 2 bis 5 Arbeitsplätze Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder 3.7 5.2 6 bis 20 Arbeitsplätze das 1,5-fache der Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder 3.7 5.3 21 bis 100 Arbeitsplätze das 2-fache der Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder 3.7 5.4 über 100 Arbeitsplätze das 2,5-fache der Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder 3.7 6 Online-Abruf von Geobasisdaten - Öffentliche Leistungen aufgrund der § 18 bis 20 Thür-VermGeoG 6.1 Online-Abruf bildorientierter Geobasisdaten über Geodatendienste (WMS) 6.1.1 Online-Abruf bildorientierter Geobasisdaten über Geodatendienste (WMS) mit Speicherung Gebühr nach Staffel A Tabelle 7 mindestens 10,00 6.1.2 Online-Abruf bildorientierter Geobasisdaten über Geodatendienste (WMS) ohne Speicherung 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 6.1.1 mindestens 10,00 6.1.3 jährlicher Pauschaltarif mit Speicherung je Geodatendienst 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2 oder 3.7 mindestens 10,00 6.1.4 jährlicher Pauschaltarif ohne Speicherung je Geodatendienst 3 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2 oder 3.7 mindestens 10,00 6.1.5 Online-Abruf bildorientierter Geobasisdaten über einen Darstellungsdienst 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 6.1.2 oder 6.1.4 mindestens 10,00 6.2 Online-Abruf objektstrukturierter Geobasisdaten über Geodatendienste (WFS) 6.2.1 Online-Abruf objektstrukturierter Geobasisdaten über Geodatendienste (WFS) mit Speicherung Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder 3.7.1, ggf. i.V.m. 3.7.5 mindestens 10,00 6.2.2 Online-Abruf objektstrukturierter Geobasisdaten über Geodatendienste (WFS) ohne Speicherung 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 6.2.1 mindestens 10,00 6.2.3 jährlicher Pauschaltarif mit Speicherung je Geodatendienst 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder 3.7.1, ggf. i.V.m. Nr. 3.7.5 mindestens 10,00 6.2.4 jährlicher Pauschaltarif ohne Speicherung je Geodatendienst 15 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder 3.7.1, ggf. i.V.m. Nr. 3.7.5 mindestens 10,00 6.3 Online-Abruf von Geobasisdaten in Schnittstellenformaten Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2, oder 3.7 mindestens 10,00 7 Verwertung von Geobasisdaten - Öffentliche Leistungen aufgrund des § 20ThürVermGeoG 7.1 Grundgebühren für das Recht der Weitergabe von Geobasisdaten 7.1.1 bei Online-Abruf der Geobasisdaten je Jahr 50,00 7.1.2 bei Offline-Bereitstellung der Geobasisdaten 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2 oder 3.7, ggf. i.V.m. Nr. 4 7.2 Weitergabe von digitalen Geobasisdaten ohne Veränderung (Wiederverkauf) je Weitergabe 60 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2 oder 3.7 7.3 Weitergabe von Präsentationsausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters je Weitergabe 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.1 7.4 Weitergabe von Geobasisdaten mit Veränderung als Folgeprodukte je ausgefertigtes Folgeprodukt 0,50 bis 5 000,00 7.5 Weitergabe von Geobasisdaten mit Veränderung in Folgediensten je Folgedienst 60 v. H. der Gebühr nach Nr. 6.1 oder 6.2 8 Ausgaben aus dem Landesluftbildarchiv - Öffentliche Leistungen aufgrund der § 18 bis 20 Thür-VermGeoG 8.1 Analoge Ausgaben von Luftbildern und Orthophotos je analoge Ausgabe 12,50 bis 80,00 8.2 Ausgaben von digitalen Luftbildern je Luftbild 14,00 8.3 Ausleihe von Luftbildern und Orthophotos 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 8.1 9 Bereitstellung von Vermessungsunterlagen (Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere: - der Zeitaufwand für die Zusammenstellung und Vervielfältigung der Unterlagen, - die zur Durchführung des jeweiligen Antrags erforderlichen Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters in analoger oder/und digitaler Form, - ein Eigentümerverzeichnis mit den Flurstücksbezeichnungen der betroffenen Flurstücke) 9.1 für Liegenschaftsvermessungen nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG Gebühr nach Staffel F Spalte 3 9.2 für die Beglaubigung der liegenschaftskatasterrechtlichen Angaben bei der Anfertigung von Lageplänen zum Bauantrag nach § 7 Abs. 2 der Thüringer Bauvorlagenverordnung (ThürBauVorlVO) vom 23. März 2010 (GVBl. S. 129) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 3 ThürGÖbVI 9.2.1 für die amtliche Bescheinigung nach Nr. 10.3.1 über telefonische Auskunft kostenfrei 9.2.2 für die Anfertigung von amtlichen Lageplänen nach Nr. 10.3.2 je Antrag 60,00 9.3 für Bodenordnungsverfahren nach dem Ersten Kapitel Vierter Teil des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach Nr. 13 9.4 für gutachterliche Tätigkeiten als Sachverständiger vor Gericht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ThürGÖbVI je Gutachten 132,00 9.5 für Grenzanzeigen nach § 2 Abs. 3 ThürGÖbVI je Antrag 132,00 10 Vermessungsleistungen 10.1 Liegenschaftsvermessungen (ohne Abmarkungen) nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG (Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere: - die häusliche Vorbereitung zur Durchführung der Vermessung, - die örtliche Messungsdurchführung, - die häusliche Auswertung der Vermessung, - der Arbeitskräfte-, Instrumenten-, Messfahrzeug- und Funktechnikeinsatz einschließlich Rüst- und Reisezeiten sowie unvermeidlicher Wartezeiten) 10.1.1 Zerlegungen Gebühr nach Staffel B 10.1.2 Grenzwiederherstellungsverfahren Gebühr nach Staffel C 10.1.3 Vermessungen lang gestreckter Anlagen 10.1.3.1 außerhalb geschlossener Ortslagen Gebühr nach Staffel D 10.1.3.2 innerhalb geschlossener Ortslagen 120 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.3.1 10.1.4 Gebäudeeinmessungen 10.1.4.1 auf Antrag Gebühr nach Staffel E 10.1.5 Sonderungen 45 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.1 10.1.6 sonstige Liegenschaftsvermessungen Gebühr nach Nr. 13 10.2 Abmarkungen auf Antrag nach § 14ThürVermGeoG im Zusammenhang mit einer Liegenschaftsvermessung nach Nr. 10.1.1 bis 10.1.3 und Nr. 10.4 je abgemarkter Grenzpunkt 25,00 10.3 Beglaubigung der liegenschaftskatasterrechtlichen Angaben bei der Anfertigung von Lageplänen zum Bauantrag nach § 7 Abs. 2 ThürBauVorlVO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 ThürGÖbVI 10.3.1 amtliche Bescheinigung "ALK für Planungszwecke geeignet" je Antrag 50,00 10.3.2 amtliche Lagepläne zum Bauantrag (liegenschaftskatasterrechtlicher Teil) 10.3.2.1 ohne örtliche Vermessung und mit Berechnung der Grenzen nach Katasternachweis 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.2 10.3.2.2 mit örtlicher Vermessung 60 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.2 10.3.3 zusätzlicher besonderer Aufwand für digitale Ausgaben bei Nr. 10.3.1 und 10.3.2 Gebühr nach Nr. 13 mindestens 25,00 10.4 Liegenschaftsneuvermessungen nach § 16 ThürVermGeoG je Hektar 4 000,00 bis 9 000,00 10.5 Grenzanzeigen nach § 2 Abs. 3 ThürGÖbVI 60 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.2 11 Übernahme von Liegenschaftsvermessungen und Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch - Öffentliche Leistungen aufgrund des § 11 ThürVermGeoG (Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere: - die Prüfung der Übernahmefähigkeit der eingereichten Vermessungsschriften, - die Fortführung des Liegenschaftskatasters, - das Erstellen und Versenden der Erstausfertigungen der erforderlichen Benachrichtigungen an die Beteiligten, z. B. Fortführungsnachweis bei Zerlegungen) 11.1 Liegenschaftsvermessungen nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG Gebühr nach Staffel F 11.2 Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch verwaltungskostenfrei 12 Sonstige öffentliche Leistungen 12.1 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Auskünfte nach § 18 ThürVermGeoG 12.1.1 Beglaubigungen von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster oder von sonstigen Unterlagen je Beglaubigung 7,50 12.1.2 Bescheinigungen 12.1.2.1 ohne besonderen Aufwand je Bescheinigung 25,00 12.1.2.2 zusätzlicher besonderer Aufwand Gebühr nach Nr. 13 12.1.3 Erteilung von Auskünften für die eine %-Stunde übersteigende Zeitdauer Gebühr nach Nr. 13 12.1.4 Bereitstellung von Unterlagen für die Selbstentnahme für die eine %-Stunde übersteigende Zeitdauer je ¼-Stunde 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 13 12.2 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach den §§ 28 bis 31 ThürVermGeoG je beteiligtem Rechtsinhaber 40,00 mindestens 200,00 12.3 Prüfung von Entfernungsmessgeräten (z. B. Benutzung der Kalibrierstrecke, Auswertung der Kalibrierung, Instrumentenstatistik und Frequenzmessung) Gebühr nach Nr. 13 13 Gebühren nach dem Zeitaufwand - Sonstige Tätigkeiten und Leistungen nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz, wenn für die Art der öffentlichen Leistung kein besonderer Gebührenansatz in diesem Verwaltungskostenverzeichnis festgelegt ist 13.1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbare Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte je ¼-Stunde 19,80 13.2 Messtruppführer, technische Fachkräfte, Beamte des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes oder vergleichbare Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte je ¼-Stunde 15,40 13.3 sonstige technische Kräfte, Bürokräfte, Beamte des mittleren vermessungstechnischen Dienstes oder vergleichbare Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte je ¼-Stunde 12,10 13.4 Messgehilfen oder entsprechend eingesetzte Kräfte je ¼-Stunde 9,90 14 Auslagen Zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 13 sind folgende Auslagen zu erheben: 14.1 Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen in voller Höhe 14.2 Aufwendungen für besonderes Verpackungsmaterial (beispielsweise Kartenrollen) in voller Höhe 14.3 Aufwendungen für die Verwendung von transparentem Material in voller Höhe 14.4 Aufwendungen für Abmarkungs- und Vermarkungsmaterial in voller Höhe 14.5 Aufwendungen für Datenträger (z. B. Disketten, CD, Magnetbänder) in voller Höhe 14.6 Beträge, die anderen Behörden, Stellen oder Personen für ihre Tätigkeit zustehen, sofern sie vom Gebührenschuldner nicht direkt erhoben werden können in voller Höhe 14.7 sonstige Auslagen, sofern sie zur Erledigung der öffentlichen Leistung erforderlich waren in voller Höhe
Staffel A ThürVwKostOVerm
Staffel A
Geobasisdaten
Staffel C - Grenzwiederherstellungsverfahren
Staffel C
Grenzwiederherstellungsverfahren
Gebühr in Euro = Teilgebühr A (Grundaufwand nach Bodenrichtwertstufen) + gegebenenfalls Teilgebühr B (Anzahl der anzusetzenden Grenzpunkte x Tabellenwerte nach Bodenrichtwertstufen) + gegebenenfalls Teilgebühr C (Grenzlänge x Tabellenwerte nach Bodenrichtwertstufen)
| Teilgebühr | Bodenrichtwert in Euro/m2 |
|||||
| bis 5 | > 5 - 25 | > 25 - 100 | > 100 - 250 | > 250 | ||
| A | Grundaufwand | 410 | 490 | 580 | 690 | 770 |
| B | je anzusetzendem Grenzpunkt (ab zweitem Grenzpunkt) | 105 | 145 | 200 | 260 | 315 |
| C | je angefangenen 50 m Grenzlänge (ab zwei Grenzpunkten) | 155 | 200 | 250 | 315 | 365 |
Anmerkungen:
- 1.
Als anzusetzende Grenzpunkte zählen die Grenzpunkte, die antragsgemäß festzustellen bzw. wiederherzustellen sind. Zur sachgemäßen Erledigung des Antrags mit überprüfte Grenzpunkte zählen nicht mit. Der erste Grenzpunkt ist im Grundaufwand enthalten.
- 2.
Die Grenzlänge ist die Summe der Längen aller Grenzen zwischen den anzusetzenden Grenzpunkten. Dabei ist es unerheblich, ob sich zwischen den anzusetzenden Grenzpunkten noch weitere, nicht beantragte Grenzpunkte befinden.
Staffel D - Vermessungen lang gestreckter Anlagen
Staffel D
Vermessungen lang gestreckter Anlagen
Gebühr in Euro = Summe der Tabellenwerte (nach Art der lang gestreckten Anlage) für Teilgebühr A (nach der Achslänge) + Teilgebühr B (nach der Grenzlänge) + Teilgebühr C (nach der Anzahl der anzusetzenden Flurstücke)
|
| Teilgebühr |
Art der lang gestreckten Anlage | |||
| I | II | III | IV | ||
| Autobahnen und andere nicht überschreitbare Anlagen | Bundesstraßen, Bahnanlagen (Hauptstrecken) | Kreis-, Landesund Gemeindestraßen, Bahnanlagen (Nebenstrecken) | Wege, sonstige Straßen und überschreitbare Gewässer | ||
| A | je angefangene 500 m Achslänge |
1 150 | 780 | 560 | 400 |
| B | je angefangene 50 m Grenzlänge |
465 | 365 | 320 | 300 |
| C | je anzusetzendes Flurstück | 260 | 195 | 165 | 150 |
Anmerkungen:
- 1.
Die Achslänge der in einem Zuge vermessenen lang gestreckten Anlage kann in der Regel aus einer geeigneten Karte entnommen werden. Nur in Ausnahmefällen (beispielsweise bei kurvenreichen Straßen) soll die Länge aus der Summe der Teilstrecken ermittelt werden.
- 2.
Die Grenzlänge von lang gestreckten Anlagen wird gebildet durch die Längen der die Anlage abgrenzenden neuen und auf Antrag festgestellten Flurstücksgrenzen.
Staffel E - Gebäudeeinmessungen
Staffel E
Gebäudeeinmessungen
Gebühr in Euro = Tabellenwert (nach Rohbauwert der baulichen Anlage)
| Rohbauwert der baulichen Anlage(n) in Euro bis einschließlich | Einmessung der baulichen Anlage(n) | |||
| für ein Flurstück | für mehrere Flurstücke (Sammeleinmessungen) | |||
| ab 2 Flurstücken | ||||
| 1 | 2 | 3 | ||
| 10 000 | 200 |
| 170 |
|
| 25 000 | 375 |
| 320 |
|
| 100 000 | 625 |
| 535 |
|
| 250 000 | 1 155 |
| 985 |
|
| 500 000 | 1 650 |
| 1 400 |
|
| 1 000 000 | 2 090 |
| 1 775 |
|
| 2 500 000 | 3 080 |
| 2 620 |
|
| 5 000 000 | 4 070 |
| 3 460 |
|
| 7 500 000 | 5 060 |
| 4 300 |
|
| über 7 500 000 | 1,85 x Wurzel aus Rohbauwert | 1,57 x Wurzel aus Rohbauwert | ||
Anmerkungen:
- 1.
Es soll in der Regel der vom Eigentümer bzw. Antragsteller mitgeteilte Rohbauwert angesetzt werden. In Zweifelsfällen kann der Rohbauwert durch Multiplikation des Brutto-Rauminhalts der baulichen Anlage mit dem abhängig von der Gebäudeart anrechenbaren Bauwert in Euro je m3 nach § 27 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 4. Dezember 2009 (GVBl. S. 789) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt werden. Ist danach der anrechenbare Bauwert nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand bestimmbar, so ist als Rohbauwert 40 v. H. der Herstellungskosten anzusetzen.
- 2.
Bei baulichen Anlagen mit einem Rohbauwert von über 7,5 Mio. Euro werden die nach den Spalten 2 und 3 berechneten Gebühren auf volle 10 Euro gerundet.
- 3.
Der Ansatz der Gebühren nach Spalte 3 für Sammeleinmessungen erfolgt bei zwei oder mehreren unmittelbar aneinandergrenzenden Flurstücken, wenn die Einmessungen zeitlich im Zusammenhang durchgeführt werden.
Staffel F - Bereitstellung von Vermessungsunterlagen und Übernahme von Liegenschaftsvermessungen
Staffel F
Bereitstellung von Vermessungsunterlagen und Übernahme von Liegenschaftsvermessungen
Gebühr in Euro = Tabellenwert (als Vomhundertsatz der Gebühr der technischen Bearbeitung nach Nr. 10.1)
| Art der Liegenschaftsvermessung | Gesamtgebühr für die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen und Übernahme | Mindestgebühr in Euro |
| 1 | 2 | 3 |
| Zerlegungen | 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.1 | 132 |
| Grenzwiederherstellungsverfahren | 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.2 | 132 |
| Vermessungen lang gestreckter Anlagen | 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.3 | 300 |
| Gebäudeeinmessungen |
10 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.4 | 60 |
| Sonderungen | 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.5 | 132 |
| sonstige Liegenschaftsvermessungen | 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.6 | 132 |
Anmerkung:
Bei der Bereitstellung der Vermessungsunterlagen nach Nr. 9.1 des Verwaltungskostenverzeichnisses soll zunächst die in Spalte 3 angegebene Mindestgebühr als Vorschusszahlung zum Ansatz gebracht werden. Die genaue Berechnung und Nacherhebung der Gesamtgebühr kann von daher erst bei der Übernahme auf Grundlage der durch die Vermessungsstelle mitzuteilenden gebührenrelevanten Angaben erfolgen.
Tabelle 1 - Ausgaben aus dem Grunddatenbestand des Liegenschaftskatasters ThürVwKostOVerm
Tabelle 1 - Ausgaben aus dem Grunddatenbestand des Liegenschaftskatasters
| Zeile | Anzahl der Objekte | Gebühr in Euro je Flurstück | Gebühr in Euro je Gebäude | Gebühr in Euro je tatsächlicher Nutzung | Gebühr in Euro je Bodenschätzung | Gebühr in Euro je Eigentümer | Hinweise | |||
| (1) | 1 | bis | 1 000 | 1,80 | 1,80 | 0,90 | 0,90 | 0,90 |
| |
| (2) | 1 001 | bis | 10 000 | 0,90 | 0,90 | 0,45 | 0,45 | 0,45 | zusätzlich zu (1) | |
| (3) | 10 001 | bis | 100 000 | 0,45 | 0,45 | 0,22 | 0,22 | 0,22 | zusätzlich zu (1) und (2) | |
| (4) | 100 001 | bis | 1 000 000 | 0,22 | 0,22 | 0,11 | 0,11 | 0,11 | zusätzlich zu (1) bis (3) | |
| (5) |
| über | 1 000 000 | 0,11 | 0,11 | 0,05 | 0,05 | 0,05 | zusätzlich zu (1) bis (4) | |
| (6) | Höchstbetrag | 380 000,00 | 304 000,00 | 160 000,00 | 59 500,00 | 114 000,00 |
| |||
Tabelle 2 - Hauskoordinaten ThürVwKostOVerm
Tabelle 2 - Hauskoordinaten
| Zeile | Anzahl der Objekte | Gebühr in Euro je Hauskoordinate | Gebühr in Euro je Hauskoordinate mit Hausumring | Hinweise | ||
| (1) | 1 | bis | 1 000 | 0,15 | 0,30 |
|
| (2) | 1 001 | bis | 10 000 | 0,07 | 0,15 | zusätzlich zu (1) |
| (3) | 10 001 | bis | 100 000 | 0,04 | 0,07 | zusätzlich zu (1) und (2) |
| (4) | 100 001 | bis | 1 000 000 | 0,02 | 0,04 | zusätzlich zu (1) bis (3) |
| (5) |
| über | 1 000 000 | 0,01 | 0,02 | zusätzlich zu (1) bis (4) |
| (6) | Höchstbetrag | 10 000,00 | 20 000,00 |
| ||
Tabelle 3 - Digitale Landschaftsmodelle (DLM) ThürVwKostOVerm
Tabelle 3 - Digitale Landschaftsmodelle (DLM)
| Zeile | Landschaftsfläche in km2 | Basis-DLM Gebühr in Euro je km2 | DLM50 Gebühr in Euro je km2 | Hinweise | ||
| (1) |
| bis | 500 | 7,50 | 2,00 |
|
| (2) | über 500 | bis | 5 000 | 3,75 | 1,00 | zusätzlich zu (1) |
| (3) |
| über | 5 000 | 1,88 | 0,50 | zusätzlich zu (1) und (2) |
| (4) | Höchstbetrag | 33 300,00 | 8 900,00 |
| ||
Tabelle 4 - Digitale Geländemodelle (DGM) ThürVwKostOVerm
Tabelle 4 - Digitale Geländemodelle (DGM)
| Zeile | Landschaftsfläche in km2 | DGM1 |
DGM2 | DGM5 | DGM10 | DGM25 | DGM50 | DGM100 | DGM1000 | Hinweise |
| (1) | bis 500 | 80,00 | 50,00 | 20,00 | 10,00 | 4,00 | 1,00 | 0,50 |
|
|
| (2) | über 500 | 40,00 | 25,00 | 10,00 | 5,00 | 2,00 | 0,50 | 0,25 |
| zusätzlich zu (1) |
| (3) | über 5 000 |
20,00 | 12,50 | 5,00 | 2,50 | 1,00 | 0,25 | 0,12 |
| zusätzlich zu (1) und (2) |
| (4) | Höchstbetrag | 355 000,00 | 222 000,00 | 88 700,00 | 44 300,00 | 17 700,00 | 4 430,00 | 2 200,00 | 20,00 |
|
Tabelle 5 - Digitale Orthophotos (DOP) ThürVwKostOVerm
Tabelle 5 - Digitale Orthophotos (DOP)
| Zeile | Landschaftsfläche in km2 | DOP20 | DOP40 | DOP80 | DOP200 | Hinweise | |||
| (1) |
| bis | 500 | 9,00 | 6,00 | 4,00 | 2,00 |
| |
| (2) | über 500 | bis | 5 000 | 4,50 | 3,00 | 2 | 1,00 | zusätzlich zu (1) | |
| (3) |
| über | 5 000 | 2,25 | 1,50 | 1 | 0,50 | zusätzlich zu (1) und (2) | |
| (4) | Höchstbetrag | 39 900,00 | 26 600,00 | 17 700,00 | 8 850,00 |
| |||
| Anmerkung: | DOP20: | Auflösung bis 20 cm in der Natur | |||||||
|
| DOP40: | Auflösung von über 20 cm bis 40 cm in der Natur | |||||||
|
| DOP80: | Auflösung von über 40 cm bis 80 cm in der Natur | |||||||
|
| DOP200: | Auflösung von über 80 cm bis 200 cm in der Natur | |||||||
Tabelle 6 - Digitale Topographische Karten (DTK) ThürVwKostOVerm
Tabelle 6 - Digitale Topographische Karten (DTK)
| Zeile | Landschaftsfläche in km2 | DTK10 | DTK2 | DTK50 | DTK100 | DTK250 | Hinweise | ||
| (1) |
| bis | 500 | 4,00 | 1,00 | 0,30 | 0,10 | 0,03 |
|
| (2) | über 500 | bis | 5 000 | 2,00 | 0,50 | 0,15 | 0,05 | 0,02 | zusätzlich zu (1) |
| (3) |
| über | 5 000 | 1,00 | 0,25 | 0,08 | 0,03 | 0,01 | zusätzlich zu (1) und (2) |
| (4) | Höchstbetrag | 17 700,00 | 4 430,00 | 1 380,00 | 100,00 | 100,00 |
| ||
Tabelle 7 - Online-Abruf bildorientierter Geobasisdaten über Geodatendienste ThürVwKostOVerm
Tabelle 7 - Online-Abruf bildorientierter Geobasisdaten über Geodatendienste
| Zeile | Informationsmenge 'Millionen Pixel [MPx] | Gebühr in Euro je MPx | Hinweise | |||
| (1) | bis einschließlich | 1 000 | 1,00 |
| ||
| (2) | über | 1 000 | bis | 10 000 | 0,50 | zusätzlich zu (1) |
| (3) | über | 10 000 | bis | 100 000 | 0,25 | zusätzlich zu (1) und (2) |
| (4) | über | 100 000 | bis | 1 000 000 | 0,12 | zusätzlich zu (1) bis (3) |
| (5) |
|
| über | 1 000 000 | 0,06 | zusätzlich zu (1) bis (4) |
Staffel B ThürVwKostOVerm
Staffel B
Zerlegungen
Gebühr in Euro = Tabellenwert (nach Vermessungsfläche und Bodenrichtwert) x Multiplikator (nach Anzahl der anzusetzenden Flurstücke)
| Vermessungsfläche bis einschließlich in m2 | Bodenrichtwert in Euro/m2 |
|||||
| bis 5 | > 5 - 25 | > 25 - 100 | > 100 - 250 | > 250 | ||
|
| 50 | 440 | 525 | 625 | 750 | 840 |
|
| 100 | 570 | 675 | 790 | 950 | 1 060 |
|
| 250 | 715 | 840 | 995 | 1 155 | 1 260 |
|
| 500 | 945 | 1 100 | 1 310 | 1 520 | 1 680 |
|
| 1 000 | 1 205 | 1 415 | 1 680 | 1 995 | 2 150 |
|
| 2 500 | 1 575 | 1 835 | 2 150 | 2 465 | 2 730 |
|
| 5 000 | 1 995 | 2 310 | 2 730 | 3 150 | 3 465 |
|
| 10 000 | 2 520 | 2 940 | 3 465 | 3 990 | 4 305 |
|
| 25 000 | 3 150 | 3 675 | 4 305 | 5 040 | 5 460 |
|
| 50 000 | 3 885 | 4 515 | 5 355 | 6 300 | 6 825 |
|
| 100 000 | 4 830 | 5 670 | 6 720 | 7 980 | 8 610 |
| je weitere | 50 000 | + 450 | + 550 | + 650 | + 800 | + 850 |
| Anzahl der anzusetzenden Flurstücke | 1 und 2 | > 2 |
| Multiplikator | 1 | 0,8 x Wurzel aus Flurstücksanzahl |
Anmerkungen:
- 1.
Der Bodenrichtwert ist der aktuelle Wert aus der Bodenrichtwertkarte zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung. Bei unterschiedlichen Bodenrichtwerten innerhalb eines zusammenhängenden Vermessungsgebietes ist die Gebühr mit einem mittleren Bodenrichtwert anteilig zur Vermessungsfläche zu bestimmen. Liegt kein Bodenrichtwert vor, ist ein benachbarter bzw. vergleichbarer Wert zugrunde zu legen.
- 2.
Die Vermessungsfläche ist die Summe der Flächen aller anzusetzenden Flurstücke.
- 3.
Den anzusetzenden Flurstücken ist in der Regel die Anzahl der neu gebildeten Flurstücke zugrunde zu legen. Als neu gebildetes Flurstück gilt jedes beantragte Flurstück bzw. jedes Flurstück, an dessen Entstehung ein Interesse des Antragstellers dargelegt oder anzunehmen ist. So genannte Reststücke sind dann mit einzubeziehen, wenn die Bestimmung der bestehenden Grenzen in ihrem ganzen Umfang nach den vermessungstechnischen Vorschriften erforderlich ist.
- 4.
Der Multiplikator ist auf eine Stelle nach dem Komma zu berechnen bzw. zu runden. Bei der Bildung von zwei Flurstücken ohne Bestimmung des/der Reststücke(s) ist der Multiplikator bereits ab dem zweiten betroffenen Flurstück anzusetzen.
§ 3Gebühren werden von den Kataster- und Vermessungsbehörden nicht erhoben für die Vervielfältigung von Grundlagenmaterial für amtliche Bekanntmachungen (amtliche Veröffentlichungen) im dafür erforderlichen Umfang.
Anlage (zu § 1 Abs. 1)Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis 1 Ausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken 2 Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters 3 Ausgaben aus dem Amtlichen Topograpisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) 4 Aktualisierungen von Ausgaben aus den Datenbanken 5 Mehrarbeitsplatzlizenzen für die Nutzung von Geobasisdaten im internen Bereich des Beziehers 6 Online-Abruf von Geobasisdaten über Geodatendienste 7 Verwertung von Geobasisdaten 8 Ausgaben aus dem Landesluftbildarchiv 9 Bereitstellung von Vermessungsunterlagen 10 Vermessungsleistungen 11 Übernahme von Liegenschaftsvermessungen und Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch 12 Sonstige öffentliche Leistungen 13 Gebühren nach dem Zeitaufwand 14 Auslagen Gebührenstaffeln: Staffel A Geobasisdaten (Tabellen 1 bis 7) Staffel B Zerlegungen Staffel C Grenzwiederherstellungsverfahren Staffel D Vermessungen lang gestreckter Anlagen Staffel E Gebäudeeinmessungen Staffel F Bereitstellung von Vermessungsunterlagen und Übernahme von Liegenschaftsvermessungen Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslagen in Euro 1 2 3 4 1 Ausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken -Öffentliche Leistungen aufgrund der §§ 18 bis 20 Thür-VermGeoG 1.1 Präsentationsausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken 1.1.1 Punktliste (Koordinatenverzeichnis) je angefangene 50 Vermessungspunkte 20,00 1.1.2 Einzelnachweis mit Punktbeschreibung je Festpunkt 10,00 1.1.3 Festpunktübersichten 1.1.3.1 bis DIN A3 je Blatt 10,00 1.1.3.2 größer als DIN A3 je Blatt 20,00 1.2 Datensätze aus den Vermessungspunktdatenbanken je Vermessungspunkt 0,90 mindestens 15,00 1.3 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes der deutschen Landesvermessung (SAPOS) 1.3.1 Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) je Minute 0,05 mindestens 15,00 1.3.2 Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS) 1.3.2.1 Taktrate 1 Sekunde je Minute 0,10 mindestens 15,00 1.3.2.2 HEPS-Freischaltung je Monat 250,00 1.3.3 Geodätischer Postprocessing-Positionierungsservice (GPPS) 1.3.3.1 Taktrate größer oder gleich 1 Sekunde je Minute 0,20mindestens 15,00 1.3.3.2 Taktrate kleiner als 1 Sekunde je Minute 0,80 mindestens 15,00 1.3.3.3 GPPS-Freischaltung einer Referenzstation je Monat 500,00 1.4 serverbasierte RINEX-Auswertung (BALIBO) je Einzelmessung 4,00 2 Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters - Öffentliche Leistungen aufgrund der § 18 bis 20 Thür-VermGeoG 2.1 Präsentationsausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters 2.1.1 Liegenschaftskarte 2.1.1.1 DIN A4 je Blatt 15,00 2.1.1.2 DIN A3 je Blatt 20,00 2.1.1.3 größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 je Blatt 40,00 2.1.2 Flurstücksnachweis je Flurstück 10,00 mindestens 15,00 2.1.3 Flurstücks- und Eigentümernachweis je Flurstück 10,00 mindestens 15,00 2.1.4 Grundstücksnachweis je Grundstück 10,00 mindestens 15,00 2.1.5 Bestandsnachweis je Bestand 20,00 2.1.6 Mehrausfertigungen zu Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 je Mehrausfertigung 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 2.2 Datensätze aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters 2.2.1 Ausgaben aus dem Grunddatenbestand Gebühr nach Staffel A Tabelle 1 mindestens 15,00 2.2.2 Ausgabe mit eingeschränkter oder ohne Objektstruktur 20 v. H. bis 90 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2.1 mindestens 15,00 2.2.3 Hauskoordinaten Gebühr nach Staffel A Tabelle 2 mindestens 15,00 2.2.4 Hausumringe Gebühr nach Staffel A Tabelle 2 mindestens 15,00 2.2.5 3D-Gebäudemodelle Gebühr nach Staffel A Tabelle 2 mindestens 15,00 2.3 Ausgaben aus dem Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters 2.3.1 Vermessungsrisse und sonstige Zahlendokumentationen 2.3.1.1 im Format DIN A4 je Blatt 25,00 2.3.1.2 im Format DIN A3 je Blatt 50,00 2.3.1.3 in größeren Formaten je Blatt 75,00 2.3.2 einzelne Maßzahlen je Maßzahl 2,00 mindestens 15,00 3 Ausgaben aus dem Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) - Öffentliche Leistungen aufgrund der § 18 bis 20 Thür-VermGeoG 3.1 ATKIS - Präsentationsausgaben 3.1.1 Topographische Karten (TK 10/25/50/100) je Kartenblatt 5,00 3.1.2 Topographische Karten - Ausgabe mit Wanderwegen (W) je Kartenblatt 4,77 bis 6,07 3.2 Topographische Sonderkarten 3.2.1 TKK 100 (Kreiskarten) je Kartenblatt 5,00 3.2.2 sonstige Topographische Sonderkarten je Kartenblatt 3,00 bis 6,00 3.3 Übersichtskarten 3.3.1 ÜK Th 250 N (Übersichtskarte Thüringen) je Kartenblatt 6,00 3.3.2 ÜK Th 250 V (Übersichtskarte Thüringen mit Verwaltungsgrenzen) je Kartenblatt 4,50 3.3.3 G Th 250 (Gemeindegrenzenkarte Thüringen) je Kartenblatt 3,00 3.3.4 sonstige Übersichtskarten je Kartenblatt 3,00 bis 6,00 3.4 Historische Karten (HK) 3.4.1 HK 25 MTB (Messtischblatt) je Kartenblatt 4,21 3.4.2 HK 25 UrMTB (Urmesstischblatt) 3.4.2.1 Einzelblatt, einfarbig je Kartenblatt 3,27 3.4.2.2 Einzelblatt, mehrfarbig je Kartenblatt 4,21 3.4.3 HK 100 KDR (Karte des Deutschen Reiches, Einzelblätter 40 cm x 50 cm) je Kartenblatt 2,43 3.4.4 HK 100 KDR - GBL (Großblätter) je Kartenblatt 7,20 3.4.5 HK 200 RSK (Reymannsche Spezialkarte) 3.4.5.1 Kartenserie Thüringen, 16 Blatt je Kartenserie 31,03 3.4.5.2 Einzelblatt, einfarbig je Kartenblatt 2,43 3.4.5.3 Einzelblatt, mehrfarbig je Kartenblatt 3,36 3.4.6 Historische Kartenreproduktionen je Kartenblatt 2,43 bis 7,20 3.5 Konfektionierte ATKIS-Produkte auf CD-ROM oder vergleichbaren Datenträgern je Datenträger 20,00 bis 50,00 3.6 Mehrfachabgaben von Produkten nach Nr. 3.1 bis 3.5 3.6.1 Mehrfachabgaben an Endverbraucher 3.6.1.1 11 bis 200 Exemplare 80 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.5 3.6.1.2 ab 201 Exemplaren 70 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.5 3.6.2 Mehrfachabgaben an den Einzelhandel 3.6.2.1 1 bis 10 Exemplare 70 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.5 3.6.2.2 11 bis 200 Exemplare 60 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.5 3.6.2.3 ab 201 Exemplaren 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.5 3.6.3 Mehrfachabgaben an den Großhandel 3.6.3.1 1 bis 200 Exemplare 55 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.5 3.6.3.2 ab 201 Exemplaren 40 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.5 3.7 ATKIS -Datensätze 3.7.1 Digitale Landschaftsmodelle (DLM) Gebühr nach Staffel A Tabelle 3 mindestens 15,00 3.7.2 Digitale Geländemodelle (DGM) Gebühr nach Staffel A Tabelle 4 mindestens 15,00 3.7.3 Digitale Orthophotos (DOP) 3.7.3.1 DOP20, DOP40 Gebühr nach Staffel A Tabelle 5 mindestens 15,00 3.7.3.2 DOP80, DOP200 je Auszug 15,00 3.7.4 Digitale Topographische Karten (DTK) 3.7.4.1 DTK10, DTK25, DTK50 Gebühr nach Staffel A Tabelle 6 mindestens 15,00 3.7.4.2 DTK100, DTK250 je Auszug 15,00 3.7.5 ausgewählte DLM- und DTK-Objektartenbereiche 3.7.5.1 Siedlung 35 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.7.1 oder 3.7.4 3.7.5.2 Verkehr 35 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.7.1 oder 3.7.4 3.7.5.3 Vegetation 15 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.7.1 oder 3.7.4 3.7.5.4 Gewässer 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.7.1 oder 3.7.4 3.7.5.5 Gebiete 5 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.7.1 oder 3.7.4 3.7.5.6 Höhenlinien 15 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.7.4 4 Aktualisierungen von Ausgaben aus den Datenbanken - Öffentliche Leistungen aufgrund der § 18 bis 20 Thür-VermGeoG 4.1 jährliche Aktualisierung 4.1.1 Datensätze aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters 12 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2 mindestens 15,00 4.1.2 ATKIS®- Datensätze 18 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.7 mindestens 15,00 4.2 jede zusätzliche Aktualisierung im Jahr 1 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2 oder 3.7 mindestens 15,00 5 Mehrarbeitsplatzlizenzen für die Nutzung von Geobasisdaten im internen Bereich des Beziehers - Öffentliche Leistungen aufgrund der § 18 bis 20 Thür-VermGeoG 5.1 2 bis 5 Arbeitsplätze Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder 3.7 5.2 6 bis 20 Arbeitsplätze das 1,5-fache der Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder 3.7 5.3 21 bis 100 Arbeitsplätze das 2-fache der Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder 3.7 5.4 über 100 Arbeitsplätze das 2,5-fache der Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder 3.7 6 Online-Abruf von Geobasisdaten - Öffentliche Leistungen aufgrund der § 18 bis 20 Thür-VermGeoG 6.1 Online-Abruf bildorientierter Geobasisdaten über Geodatendienste (WMS) ohne Speicherung 6.1.1 aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters 6.1.1.1 jährlicher Pauschaltarif je Kalenderjahr 1 000,00 6.1.1.2 monatlicher Pauschaltarif je angefangener Monat 100,00 6.1.2 aus den Datenbanken der Geotopographie verwaltungskostenfrei 6.2 Online-Abruf objektstrukturierter Geobasisdaten über Geodatendienste (WFS) 6.2.1 Online-Abruf objektstrukturierter Geobasisdaten über Geodatendienste (WFS) mit Speicherung Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder 3.7.1, ggf. i.V.m. 3.7.5 mindestens 15,00 6.2.2 Online-Abruf objektstrukturierter Geobasisdaten über Geodatendienste (WFS) ohne Speicherung 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 6.2.1 mindestens 15,00 6.2.3 jährlicher Pauschaltarif mit Speicherung je Geodatendienst 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder 3.7.1, ggf. i.V.m. Nr. 3.7.5 mindestens 15,00 6.2.4 jährlicher Pauschaltarif ohne Speicherung je Geodatendienst 15 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder 3.7.1, ggf. i.V.m. Nr. 3.7.5 mindestens 15,00 6.3 Online-Abruf von Geobasisdaten in Schnittstellenformaten Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2, oder 3.7 mindestens 15,00 7 Verwertung von Geobasisdaten - Öffentliche Leistungen aufgrund des § 20ThürVermGeoG 7.1 Grundgebühren für das Recht der Weitergabe von Geobasisdaten 7.1.1 bei Online-Abruf der Geobasisdaten je Jahr 50,00 7.1.2 bei Offline-Bereitstellung der Geobasisdaten 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2 oder 3.7, ggf. i.V.m. Nr. 4 7.2 Weitergabe von digitalen Geobasisdaten ohne Veränderung (Wiederverkauf) je Weitergabe 60 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2 oder 3.7 7.3 Weitergabe von Präsentationsausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters je Weitergabe 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.1; die Grundgebühr nach Nr. 7.1 fällt nicht an 7.4 Weitergabe von Geobasisdaten mit Veränderung als Folgeprodukte je ausgefertigtes Folgeprodukt 15,00 bis 5 000,00 7.5 Weitergabe von Geobasisdaten mit Veränderung in Folgediensten 7.5.1 bei Daten des Liegenschaftskatasters je Folgedienst 60 v. H. der Gebühr nach Nr. 6.1 oder 6.2 7.5.2 bei Daten der Geotopographie 7.5.2.1 nach Online-Abruf objektstrukturierter Geobasisdaten über Geodatendienste (WFS) je Folgedienst 60 v. H. der Gebühr nach Nr. 6.2 7.5.2.2 nach Online-Abruf bildorientierter Geobasisdaten über Geodatendienste (WMS) je Folgedienst 6 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.7 8 Ausgaben aus dem Landesluftbildarchiv - Öffentliche Leistungen aufgrund der § 18 bis 20 Thür-VermGeoG 8.1 Analoge Ausgaben von Luftbildern und Orthophotos je Ausgabe und je angefangenen dm² Plotfläche 1,80 mindestens 15,00 8.2 Ausgaben von digitalen Luftbildern je Luftbild 14,00 8.3 Ausleihe von Luftbildern und Orthophotos 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 8.1 9 Bereitstellung von Vermessungsunterlagen (Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere: - der Zeitaufwand für die Zusammenstellung und Vervielfältigung der Unterlagen, - die zur Durchführung des jeweiligen Antrags erforderlichen Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters in analoger oder/und digitaler Form, - ein Eigentümerverzeichnis mit den Flurstücksbezeichnungen der betroffenen Flurstücke) 9.1 für Liegenschaftsvermessungen nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG Gebühr nach Staffel F Spalte 3 9.2 für die Beglaubigung der liegenschaftskatasterrechtlichen Angaben bei der Anfertigung von Lageplänen zum Bauantrag nach § 7 Abs. 2 der Thüringer Bauvorlagenverordnung (ThürBauVorlVO) vom 23. März 2010 (GVBl. S. 129) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 3 ThürGÖbVI 9.2.1 für die amtliche Bescheinigung nach Nr. 10.3.1 über telefonische Auskunft verwaltungskostenfrei 9.2.2 für die Anfertigung von amtlichen Lageplänen nach Nr. 10.3.2 je Antrag 60,00 9.3 für Bodenordnungsverfahren nach dem Ersten Kapitel Vierter Teil des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach Nr. 13 9.4 für gutachterliche Tätigkeiten als Sachverständiger vor Gericht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ThürGÖbVI je Gutachten 132,00 9.5 für Grenzanzeigen nach § 2 Abs. 3 ThürGÖbVI je Antrag 132,00 10 Vermessungsleistungen 10.1 Liegenschaftsvermessungen (ohne Abmarkungen) nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG (Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere: - die häusliche Vorbereitung zur Durchführung der Vermessung, - die örtliche Messungsdurchführung, - die häusliche Auswertung der Vermessung, - der Arbeitskräfte-, Instrumenten-, Messfahrzeug- und Funktechnikeinsatz einschließlich Rüst- und Reisezeiten sowie unvermeidlicher Wartezeiten) 10.1.1 Zerlegungen Gebühr nach Staffel B 10.1.2 Grenzwiederherstellungsverfahren Gebühr nach Staffel C 10.1.3 Vermessungen lang gestreckter Anlagen 10.1.3.1 außerhalb geschlossener Ortslagen Gebühr nach Staffel D 10.1.3.2 innerhalb geschlossener Ortslagen 120 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.3.1 10.1.4 Gebäudeeinmessungen 10.1.4.1 auf Antrag Gebühr nach Staffel E 10.1.5 Sonderungen 45 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.1 10.1.6 sonstige Liegenschaftsvermessungen Gebühr nach Nr. 13 10.2 Abmarkungen auf Antrag nach § 14ThürVermGeoG 10.2.1 im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Liegenschaftsvermessung nach Nr. 10.1.1 bis 10.1.3 und Nr. 10.4 oder im Nachgang zu einer abgeschlossenen Liegenschaftsvermessung nach Nr. 10.2.2 je abgemarkter Grenzpunkt 25,00 10.2.2 öffentliche Leistungen im Nachgang zu einer abgeschlossenen Liegenschaftsvermessung Gebühr nach Nr. 13 10.3 Beglaubigung der liegenschaftskatasterrechtlichen Angaben bei der Anfertigung von Lageplänen zum Bauantrag nach § 7 Abs. 2 ThürBauVorlVO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 ThürGÖbVI 10.3.1 amtliche Bescheinigung "ALK für Planungszwecke geeignet" je Antrag 50,00 10.3.2 amtliche Lagepläne zum Bauantrag (liegenschaftskatasterrechtlicher Teil) 10.3.2.1 ohne örtliche Vermessung und mit Berechnung der Grenzen nach Katasternachweis 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.2 10.3.2.2 mit örtlicher Vermessung 60 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.2 10.3.3 zusätzlicher besonderer Aufwand für digitale Ausgaben bei Nr. 10.3.1 und 10.3.2 Gebühr nach Nr. 13 mindestens 25,00 10.4 Liegenschaftsneuvermessungen nach § 16 ThürVermGeoG je Hektar 4 000,00 bis 9 000,00 10.5 Grenzanzeigen nach § 2 Abs. 3 ThürGÖbVI 60 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.2 11 Übernahme von Liegenschaftsvermessungen und Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch - Öffentliche Leistungen aufgrund des § 11 ThürVermGeoG (Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere: - die Prüfung der Übernahmefähigkeit der eingereichten Vermessungsschriften, - die Fortführung des Liegenschaftskatasters, - das Erstellen und Versenden der Erstausfertigungen der erforderlichen Benachrichtigungen an die Beteiligten, z. B. Fortführungsnachweis bei Zerlegungen) 11.1 Liegenschaftsvermessungen nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG Gebühr nach Staffel F 11.2 Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch verwaltungskostenfrei 12 Sonstige öffentliche Leistungen 12.1 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Auskünfte nach § 18 ThürVermGeoG 12.1.1 Beglaubigungen von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster oder von sonstigen Unterlagen je Beglaubigung 7,50 12.1.2 Bescheinigungen 12.1.2.1 ohne besonderen Aufwand je Bescheinigung 25,00 12.1.2.2 zusätzlicher besonderer Aufwand Gebühr nach Nr. 13 12.1.3 Erteilung von Auskünften für die eine %-Stunde übersteigende Zeitdauer Gebühr nach Nr. 13 12.1.4 Bereitstellung von Unterlagen für die Selbstentnahme für die eine %-Stunde übersteigende Zeitdauer je ¼-Stunde 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 13 12.2 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach den §§ 28 bis 31 ThürVermGeoG je beteiligtem Rechtsinhaber 40,00 mindestens 200,00 12.3 Prüfung von Entfernungsmessgeräten (z. B. Benutzung der Kalibrierstrecke, Auswertung der Kalibrierung, Instrumentenstatistik und Frequenzmessung) Gebühr nach Nr. 13 12.4 Grenzfeststellungsverträge nach § 13 Abs. 3 ThürVermGeoG im Zusammenhang mit Liegenschaftsvermessungen nach Nr. 10.1 je Grenzfeststellungsvertrag 200,00 13 Gebühren nach dem Zeitaufwand - Sonstige Tätigkeiten und Leistungen nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz, wenn für die Art der öffentlichen Leistung kein besonderer Gebührenansatz in diesem Verwaltungskostenverzeichnis festgelegt ist 13.1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbare Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte je ¼-Stunde 20,70 13.2 Messtruppführer, technische Fachkräfte, Beamte des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbare Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte je ¼-Stunde 16,10 13.3 sonstige technische Kräfte, Bürokräfte, Beamte des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbare Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte je ¼-Stunde 12,70 13.4 Messgehilfen oder entsprechend eingesetzte Kräfte je ¼-Stunde 10,40 14 Auslagen Zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 13 sind folgende Auslagen zu erheben: 14.1 Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen in voller Höhe 14.2 Aufwendungen für besonderes Verpackungsmaterial (beispielsweise Kartenrollen) in voller Höhe 14.3 Aufwendungen für die Verwendung von transparentem Material in voller Höhe 14.4 Aufwendungen für Abmarkungs- und Vermarkungsmaterial in voller Höhe 14.5 Aufwendungen für Datenträger (ausgenommen geringwertige Speichermedien wie DVD) in voller Höhe 14.6 Beträge, die anderen Behörden, Stellen oder Personen für ihre Tätigkeit zustehen, sofern sie vom Gebührenschuldner nicht direkt erhoben werden können in voller Höhe 14.7 sonstige Auslagen, sofern sie zur Erledigung der öffentlichen Leistung erforderlich waren in voller Höhe
Staffel A ThürVwKostOVerm
Staffel A
Geobasisdaten
Staffel C ThürVwKostOVerm
Staffel C
Grenzwiederherstellungsverfahren
Gebühr in Euro = Teilgebühr A (Grundaufwand nach Bodenrichtwertstufen) + gegebenenfalls Teilgebühr B (Anzahl der anzusetzenden Grenzpunkte x Tabellenwerte nach Bodenrichtwertstufen) + gegebenenfalls Teilgebühr C (Grenzlänge x Tabellenwerte nach Bodenrichtwertstufen)
|
| Teilgebühr |
| Bodenrichtwert in Euro/m2 |
| ||||
|
|
| bis 5 | > 5 - 25 | > 25 - 100 | > 100 - 250 | > 250 | ||
| A | Grundaufwand | 520 | 595 | 670 | 760 | 805 | ||
| B 1 |
je anzusetzendem Grenzpunkt im herkömmlichen Kataster |
|
|
|
|
| ||
|
| 2 bis 15 Grenzpunkte | 135 | 180 | 235 | 290 | 330 | ||
|
| ab dem 16. Grenzpunkt | 70 | 90 | 120 | 145 | 165 | ||
| B 2 |
je anzusetzendem Grenzpunkt im Koordinatenkataster |
|
|
|
|
| ||
|
| 2 bis 15 Grenzpunkte | 105 | 135 | 180 | 220 | 250 | ||
|
| ab dem 16. Grenzpunkt | 55 | 70 | 90 | 110 | 125 | ||
| C | je angefangenen 50 m Grenzlänge |
|
|
|
|
| ||
|
| (ab 2 Grenzpunkten) | 200 | 245 | 290 | 350 | 385 | ||
Anmerkungen:
- 1.
Als anzusetzende Grenzpunkte zählen die Grenzpunkte, die antragsgemäß zu untersuchen sind. Zur sachgemäßen Erledigung des Antrags mit überprüfte, benachbarte Grenzpunkte zählen nicht mit. Der erste Grenzpunkt ist im Grundaufwand enthalten.
- 2.
Die Grenzlänge ist die Summe der Längen aller Grenzen zwischen den anzusetzenden Grenzpunkten. Dabei ist es unerheblich, ob sich zwischen den anzusetzenden Grenzpunkten noch weitere, nicht beantragte Grenzpunkte befinden.
- 3.
Bei in direktem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang gemeinsam ausgeführten Liegenschaftsvermessungen nach Nr. 10.1.1 (Zerlegungen) und Nr. 10.1.2 (Grenzwiederherstellungsverfahren) auf einem oder mehreren, unmittelbar benachbarten Flurstücken eines Kostenschuldners wird die Teilgebühr A (Grundaufwand) nicht und die Teilgebühr B bereits ab dem ersten Grenzpunkt berücksichtigt.
Staffel D - Vermessungen lang gestreckter Anlagen
Staffel D
Vermessungen lang gestreckter Anlagen
Gebühr in Euro = Summe der Tabellenwerte (nach Art der lang gestreckten Anlage) für Teilgebühr A (nach der Achslänge) + Teilgebühr B (nach der Grenzlänge) + Teilgebühr C (nach der Anzahl der anzusetzenden Flurstücke)
|
| Teilgebühr |
Art der lang gestreckten Anlage | |||
| I | II | III | IV | ||
| Autobahnen und andere nicht überschreitbare Anlagen | Bundesstraßen, Bahnanlagen (Hauptstrecken) | Kreis-, Landesund Gemeindestraßen, Bahnanlagen (Nebenstrecken) | Wege, sonstige Straßen und überschreitbare Gewässer | ||
| A | je angefangene 500 m Achslänge |
1 150 | 780 | 560 | 400 |
| B | je angefangene 50 m Grenzlänge |
465 | 365 | 320 | 300 |
| C | je anzusetzendes Flurstück | 260 | 195 | 165 | 150 |
Anmerkungen:
- 1.
Die Achslänge der in einem Zuge vermessenen lang gestreckten Anlage kann in der Regel aus einer geeigneten Karte entnommen werden. Nur in Ausnahmefällen (beispielsweise bei kurvenreichen Straßen) soll die Länge aus der Summe der Teilstrecken ermittelt werden.
- 2.
Die Grenzlänge von lang gestreckten Anlagen wird gebildet durch die Längen der die Anlage abgrenzenden neuen und auf Antrag wiederhergestellten Flurstücksgrenzen.
Staffel E - Gebäudeeinmessungen
Staffel E
Gebäudeeinmessungen
Gebühr in Euro = Tabellenwert (nach Rohbauwert der baulichen Anlage)
| Rohbauwert der baulichen Anlage(n) in Euro bis einschließlich | Einmessung der baulichen Anlage(n) | |||
| für ein Flurstück | für mehrere Flurstücke (Sammeleinmessungen) | |||
| ab 2 Flurstücken | ||||
| 1 | 2 | 3 | ||
| 10 000 | 200 |
| 170 |
|
| 25 000 | 375 |
| 320 |
|
| 100 000 | 625 |
| 535 |
|
| 250 000 | 1 155 |
| 985 |
|
| 500 000 | 1 650 |
| 1 400 |
|
| 1 000 000 | 2 090 |
| 1 775 |
|
| 2 500 000 | 3 080 |
| 2 620 |
|
| 5 000 000 | 4 070 |
| 3 460 |
|
| 7 500 000 | 5 060 |
| 4 300 |
|
| über 7 500 000 | 1,85 x Wurzel aus Rohbauwert | 1,57 x Wurzel aus Rohbauwert | ||
Anmerkungen:
- 1.
Es soll in der Regel der vom Eigentümer bzw. Antragsteller mitgeteilte Rohbauwert angesetzt werden. In Zweifelsfällen kann der Rohbauwert durch Multiplikation des Brutto-Rauminhalts der baulichen Anlage mit dem abhängig von der Gebäudeart anrechenbaren Bauwert in Euro je m3 nach § 27 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 4. Dezember 2009 (GVBl. S. 789) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt werden. Ist danach der anrechenbare Bauwert nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand bestimmbar, so ist als Rohbauwert 40 v. H. der Herstellungskosten anzusetzen.
- 2.
Bei baulichen Anlagen mit einem Rohbauwert von über 7,5 Mio. Euro werden die nach den Spalten 2 und 3 berechneten Gebühren auf volle 10 Euro gerundet.
- 3.
Der Ansatz der Gebühren nach Spalte 3 für Sammeleinmessungen erfolgt bei zwei oder mehreren unmittelbar aneinandergrenzenden Flurstücken, wenn die Einmessungen zeitlich im Zusammenhang durchgeführt werden.
Staffel F - Bereitstellung von Vermessungsunterlagen und Übernahme von Liegenschaftsvermessungen
Staffel F
Bereitstellung von Vermessungsunterlagen und Übernahme von Liegenschaftsvermessungen
Gebühr in Euro = Tabellenwert (als Vomhundertsatz der Gebühr der technischen Bearbeitung nach Nr. 10.1)
| Art der Liegenschaftsvermessung | Gesamtgebühr für die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen und Übernahme | Mindestgebühr in Euro |
| 1 | 2 | 3 |
| Zerlegungen | 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.1 | 132 |
| Grenzwiederherstellungsverfahren | 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.2 | 132 |
| Vermessungen lang gestreckter Anlagen | 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.3 | 300 |
| Gebäudeeinmessungen |
10 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.4 | 60 |
| Sonderungen | 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.5 | 132 |
| sonstige Liegenschaftsvermessungen | 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.6 | 132 |
Anmerkung:
Bei der Bereitstellung der Vermessungsunterlagen nach Nr. 9.1 soll die in Spalte 3 angegebene Mindestgebühr als Vorschusszahlung nur in begründeten Ausnahmefällen zum Ansatz gebracht werden. Die genaue Berechnung und Erhebung der Gesamtgebühr erfolgt regelmäßig bei der Übernahme auf Grundlage der durch die Vermessungsstelle mitzuteilenden gebührenrelevanten Angaben.
Tabelle 1 - Ausgaben aus dem Grunddatenbestand des Liegenschaftskatasters ThürVwKostOVerm
Tabelle 1 - Ausgaben aus dem Grunddatenbestand des Liegenschaftskatasters
| Zeile | Anzahl der Objekte | Gebühr in Euro je Flurstück (Komplett | Gebühr in Euro je Flurstück |
Gebühr in Euro je Gebäude | Gebühr in Euro je tatsächlicher Nutzung | Gebühr in Euro je Boden | Gebühr in Euro je Eigentümer |
Hinweise |
| (1) | 1 bis 1 000 | 4,40 | 1,80 | 0,90 | 0,90 | 0,90 | 0,90 |
|
| (2) | 1 001 bis 10 000 | 2,20 | 0,90 | 0,45 | 0,45 | 0,45 | 0,45 | zusätzlich zu (1) |
| (3) | 10 001 bis 100 000 | 1,10 | 0,45 | 0,22 | 0,22 | 0,22 | 0,22 | zusätzlich zu (1) u. (2) |
| (4) | 100 001 bis 1 000 000 | 0,55 | 0,22 | 0,11 | 0,11 | 0,11 | 0,11 | zusätzlich zu (1) bis (3) |
| (5) | über 1 000 000 | 0,28 | 0,11 | 0,05 | 0,05 | 0,05 | 0,05 | zusätzlich zu (1) bis (4) |
| (6) | Höchstbetrag | 965 000 | 380 000 | 147 000 | 160 000 | 59 500 | 114 000 |
|
Tabelle 2 - Hauskoordinaten, Hausumringe und 3D-Gebäudemodelle ThürVwKostOVerm
Tabelle 2 - Hauskoordinaten, Hausumringe und 3D-Gebäudemodelle
| Zeile | Anzahl der Objekte | Gebühr in Euro je Hauskoordinate |
Gebühr in Euro je Hausumring | Gebühr in Euro je LoD1-Objekt | Gebühr in Euro je LoD2-Objekt | Hinweise |
| (1) | 1 bis 1 000 | 0,15 | 0,12 | 0,27 | 0,65 |
|
| (2) | 1 001 bis 10 000 | 0,07 | 0,06 | 0,14 | 0,32 | zusätzlich zu (1) |
| (3) | 10 001 bis 100 000 | 0,04 | 0,03 | 0,07 | 0,16 | zusätzlich zu (1) u. (2) |
| (4) | 100 001 bis 1 000 000 | 0,02 | 0,02 | 0,04 | 0,08 | zusätzlich zu (1) bis (3) |
| (5) | über 1 000 000 | 0,01 | 0,01 | 0,02 | 0,04 | zusätzlich zu (1) bis (4) |
| (6) | Höchstbetrag | 10 000 | 10 000 | 22 500 | 54 000 |
|
Tabelle 3 - Digitale Landschaftsmodelle (DLM) ThürVwKostOVerm
Tabelle 3 - Digitale Landschaftsmodelle (DLM)
| Zeile | Landschaftsfläche in km2 | Basis-DLM Gebühr in Euro je km2 | DLM50 Gebühr in Euro je km2 | Hinweise | ||
| (1) |
| bis | 500 | 7,50 | 2,00 |
|
| (2) | über 500 | bis | 5 000 | 3,75 | 1,00 | zusätzlich zu (1) |
| (3) |
| über | 5 000 | 1,88 | 0,50 | zusätzlich zu (1) und (2) |
| (4) | Höchstbetrag | 33 300,00 | 8 900,00 |
| ||
Tabelle 4 - Digitale Geländemodelle (DGM) ThürVwKostOVerm
Tabelle 4 - Digitale Geländemodelle (DGM)
| Zeile | Landschaftsfläche in km2 | DGM1 |
DGM2 | DGM5 | DGM10 | DGM25 | DGM50 | DGM100 | DGM1000 | Hinweise |
| (1) | bis 500 | 80,00 | 50,00 | 20,00 | 10,00 | 4,00 | 1,00 | 0,50 |
|
|
| (2) | über 500 | 40,00 | 25,00 | 10,00 | 5,00 | 2,00 | 0,50 | 0,25 |
| zusätzlich zu (1) |
| (3) | über 5 000 |
20,00 | 12,50 | 5,00 | 2,50 | 1,00 | 0,25 | 0,12 |
| zusätzlich zu (1) und (2) |
| (4) | Höchstbetrag | 355 000,00 | 222 000,00 | 88 700,00 | 44 300,00 | 17 700,00 | 4 430,00 | 2 200,00 | 20,00 |
|
Tabelle 5 - Digitale Orthophotos (DOP) ThürVwKostOVerm
Tabelle 5 - Digitale Orthophotos (DOP)
| Zeile | Landschaftsfläche in km2 | DOP20 | DOP40 | Hinweise | |||||
| (1) |
| bis | 500 | 9,00 | 6,00 |
| |||
| (2) | über 500 | bis | 5 000 | 4,50 | 3,00 | zusätzlich zu (1) | |||
| (3) |
| über | 5 000 | 2,25 | 1,50 | zusätzlich zu (1) und (2) | |||
| (4) | Höchstbetrag | 39 900,00 | 26 600,00 |
| |||||
| Anmerkung: | DOP20: | Auflösung bis 20 cm in der Natur | |||||||
|
| DOP40: | Auflösung von über 20 cm bis 40 cm in der Natur | |||||||
Tabelle 6 - Digitale Topographische Karten (DTK) ThürVwKostOVerm
Tabelle 6 - Digitale Topographische Karten (DTK)
| Zeile | Landschaftsfläche in km2 | DTK10 | DTK2 | DTK50 | Hinweise | |||
| (1) |
| bis | 500 | 4,00 | 1,00 | 0,30 |
| |
| (2) | über 500 | bis | 5 000 | 2,00 | 0,50 | 0,15 | zusätzlich zu (1) | |
| (3) |
| über | 5 000 | 1,00 | 0,25 | 0,08 | zusätzlich zu (1) und (2) | |
| (4) | Höchstbetrag | 17 700,00 | 4 430,00 | 1 380,00 |
| |||
Staffel B ThürVwKostOVerm
Staffel B
Zerlegungen
Gebühr in Euro = Tabellenwert (nach Vermessungsfläche und Bodenrichtwert) x Multiplikator (nach Anzahl der anzusetzenden Flurstücke) x gegebenenfalls Reduktionsfaktor im Koordinatenkataster
| Vermessungsfläche bis einschließlich in m2 | Bodenrichtwert in Euro/m2 | ||||||||
| bis 5 | > 5 - 25 | > 25 - 100 | > 100 - 250 | > 250 | |||||
| 50 | 560 | 640 | 725 | 825 | 880 | ||||
| 100 | 725 | 820 | 915 | 1 045 | 1 110 | ||||
| 250 | 905 | 1 020 | 1 150 | 1 275 | 1 320 | ||||
| 500 | 1 200 | 1 335 | 1 515 | 1 675 | 1 760 | ||||
| 1 000 | 1 525 | 1 715 | 1 945 | 2 195 | 2 250 | ||||
| 2 500 | 1 995 | 2 225 | 2 485 | 2 715 | 2 855 | ||||
| 5 000 | 2 525 | 2 800 | 3 155 | 3 465 | 3 625 | ||||
| 10 000 | 3 190 | 3 560 | 4 005 | 4 390 | 4 500 | ||||
| 25 000 | 3 985 | 4 450 | 4 975 | 5 545 | 5 710 | ||||
| 50 000 | 4 915 | 5 465 | 6 185 | 6 930 | 7 135 | ||||
| 100 000 | 6 110 | 6 865 | 7 765 | 8 780 | 9 000 | ||||
| je weitere 50 000 | + 570 | + 670 | + 755 | + 880 | + 890 | ||||
| Anzahl der anzusetzenden Flurstücke | 1 und 2 | > 2 |
| Multiplikator | 1 | 0,8 x Wurzel aus Flurstücksanzahl |
| Prozentualer Anteil des Koordinatenkatasters | Reduktionsfaktor |
| < 100 v. H. | 1,0 |
| 100 v. H. | 0,75 |
Anmerkungen:
- 1.
Der Bodenrichtwert ist der aktuelle Wert aus der Bodenrichtwertkarte zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung. Bei unterschiedlichen Bodenrichtwerten innerhalb eines zusammenhängenden Vermessungsgebietes ist die Gebühr mit einem mittleren Bodenrichtwert anteilig zur Vermessungsfläche zu bestimmen. Liegt kein Bodenrichtwert vor, ist ein benachbarter bzw. vergleichbarer Wert zugrunde zu legen.
- 2.
Die Vermessungsfläche ist die Summe der Flächen aller anzusetzenden Flurstücke.
- 3.
Den anzusetzenden Flurstücken ist in der Regel die Anzahl der neu gebildeten Flurstücke zugrunde zu legen. Als neu gebildetes Flurstück gilt jedes beantragte Flurstück (Trennstück) bzw. jedes Flurstück, an dessen Entstehung ein Interesse des Antragstellers dargelegt oder anzunehmen ist. Sogenannte Reststücke sind dann mit einzubeziehen, wenn die Voraussetzungen nach den vermessungstechnischen Vorschriften vorliegen.
- 4.
Der Multiplikator ist auf eine Stelle nach dem Komma zu berechnen bzw. zu runden. Bei der Bildung von zwei Flurstücken ohne Bestimmung des/der Reststücke(s) ist der Multiplikator bereits ab dem zweiten betroffenen Flurstück anzusetzen.
- 5.
Der Reduktionsfaktor ist nur im vollständigen Koordinatenkataster anzusetzen und bleibt bei Sonderungen nach Nr. 10.1.5 (Zerlegungen ohne örtliche Vermessung) unberücksichtigt.
§ 1(1) Für öffentliche Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis zu erheben. (2) In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
Anlage (zu § 1 Abs. 1)Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis 1 Ausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken 2 Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters 3 Ausgaben aus dem Amtlichen Topograpisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) 4 Aktualisierungen von Ausgaben aus den Datenbanken 5 (aufgehoben) 6 (aufgehoben) 7 (aufgehoben) 8 Ausgaben aus dem Landesluftbildarchiv 9 Bereitstellung von Vermessungsunterlagen 10 Vermessungsleistungen 11 Übernahme von Liegenschaftsvermessungen und Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch 12 Sonstige öffentliche Leistungen 13 Gebühren nach dem Zeitaufwand 14 Auslagen Gebührenstaffeln: Staffel A (aufgehoben) Staffel B Zerlegungen Staffel C Grenzwiederherstellungsverfahren Staffel D Vermessungen lang gestreckter Anlagen Staffel E Gebäudeeinmessungen Staffel F (aufgehoben) Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslagen in Euro1234 1 Ausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken - Öffentliche Leistungen aufgrund der §§ 18 bis 20 ThürVermGeoG 1.1 Präsentationsausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken 1.1.1 Punktliste (Koordinatenverzeichnis) je angefangene 50 Vermessungspunkte 20,00 1.1.2 Einzelnachweis mit Punktbeschreibung je Festpunkt 10,00 1.1.3 Festpunktübersichten 1.1.3.1 bis DIN A3 je Blatt 10,00 1.1.3.2 größer als DIN A3 je Blatt 20,00 1.2 Datensätze aus den Vermessungspunktdatenbanken, sofern diese nicht online abgerufen werden Gebühr nach Nr. 13 mindestens 15,00 1.3 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes der deutschen Landesvermessung (SAPOS®), sofern diese nicht online abgerufen werden Gebühr nach Nr. 13 mindestens 15,00 2 Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters - Öffentliche Leistungen aufgrund der §§ 18 bis 20 ThürVermGeoG 2.1 Präsentationsausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters 2.1.1 Liegenschaftskarte 2.1.1.1 DIN A4 je Blatt 15,00 2.1.1.2 DIN A3 je Blatt 20,00 2.1.1.3 größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 je Blatt 40,00 2.1.2 Flurstücksnachweis je Flurstück 10,00 mindestens 15,00 2.1.3 Flurstücks- und Eigentümernachweis je Flurstück 10,00 mindestens 15,00 2.1.4 Grundstücksnachweis je Grundstück 10,00 mindestens 15,00 2.1.5 Bestandsnachweis je Bestand 20,00 2.1.6 Auszug zur Bauvorlage je Auszug 20,00 2.1.7 Mehrausfertigungen zu Nr. 2.1.1 bis 2.1.6 je Mehrausfertigung 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.1.1 bis 2.1.6 2.2 Datensätze aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters, sofern diese nicht online abgerufen werden Gebühr nach Nr.13 mindestens 15,00 2.3 Ausgaben aus dem Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters 2.3.1 Vermessungsrisse und sonstige Zahlendokumentationen 2.3.1.1 DIN A4 je Blatt 25,00 2.3.1.2 DIN A3 je Blatt 50,00 2.3.1.3 größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 je Blatt 75,00 2.3.2 einzelne Maßzahlen je Maßzahl 2,00 mindestens 15,00 3 Ausgaben aus dem Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS®) - Öffentliche Leistungen aufgrund der §§ 18 bis 20 ThürVermGeoG 3.1 ATKIS® - Präsentationsausgaben 3.1.1 Topographische Karten (TK 10/25/ 50/100) je Kartenblatt 5,00 3.1.2 Topographische Karten - Ausgabe mit Wanderwegen (W) je Kartenblatt 4,77 bis 6,07 3.2 Topographische Sonderkarten 3.2.1 TKK 100 (Kreiskarten) je Kartenblatt 5,00 3.2.2 sonstige Topographische Sonderkarten je Kartenblatt 3,00 bis 6,00 3.3 Übersichtskarten 3.3.1 ÜK Th 250 N (Übersichtskarte Thüringen) je Kartenblatt 6,00 3.3.2 ÜK Th 250 V (Übersichtskarte Thüringen mit Verwaltungsgrenzen) je Kartenblatt 4,50 3.3.3 G Th 250 (Gemeindegrenzenkarte Thüringen) je Kartenblatt 3,00 3.3.4 sonstige Übersichtskarten je Kartenblatt 3,00 bis 6,00 3.4 Historische Karten (HK) 3.4.1 HK 25 MTB (Messtischblatt) je Kartenblatt 4,21 3.4.2 HK 25 UrMTB (Urmesstischblatt) 3.4.2.1 Einzelblatt, einfarbig je Kartenblatt 3,27 3.4.2.2 Einzelblatt, mehrfarbig je Kartenblatt 4,21 3.4.3 HK 100 KDR (Karte des Deutschen Reiches, Einzelblätter 40 cm x 50 cm) je Kartenblatt 2,43 3.4.4 HK 100 KDR - GBL (Großblätter) je Kartenblatt 7,20 3.4.5 HK 200 RSK (Reymannsche Spezialkarte) 3.4.5.1 Kartenserie Thüringen, 16 Blatt je Kartenserie 31,03 3.4.5.2 Einzelblatt, einfarbig je Kartenblatt 2,43 3.4.5.3 Einzelblatt, mehrfarbig je Kartenblatt 3,36 3.4.6 Historische Kartenreproduktionen je Kartenblatt 2,43 bis 7,20 3.5 Mehrfachabgaben von Produkten nach Nr. 3.1 bis 3.4 3.5.1 Mehrfachabgaben an Endverbraucher 3.5.1.1 11 bis 200 Exemplare 80 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.4 3.5.1.2 ab 201 Exemplaren 70 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.4 3.5.2 Mehrfachabgaben an den Groß- und Einzelhandel 60 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.4 3.6 Datensätze aus den Datenbanken der amtlichen Geotopographie, sofern diese nicht online abgerufen werden Gebühr nach Nr. 13 mindestens 15,00 4 Aktualisierungen von Ausgaben aus den Datenbanken - Öffentliche Leistungen aufgrund der §§ 18 bis 20 ThürVermGeoG 4.1 jede Aktualisierung, sofern diese nicht online abgerufen wird Gebühr nach Nr. 13 mindestens 15,00 5 - 7 (aufgehoben) 8 Ausgaben aus dem Landesluftbildarchiv - Öffentliche Leistungen aufgrund der §§ 18 bis 20 ThürVermGeoG 8.1 Analoge Ausgaben von Luftbildern und Orthophotos je Ausgabe und je angefangenen dm2 Plotfläche 1,80 mindestens 15,00 8.2 Ausgaben von digitalen Luftbildern, sofern diese nicht online abgerufen werden Gebühr nach Nr. 13 mindestens 15,00 9 Bereitstellung von Vermessungsunterlagen(Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere:- der Zeitaufwand für die Zusammenstellung und Vervielfältigung der Unterlagen,- die zur Durchführung des jeweiligen Antrags erforderlichen Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters in analoger oder/und digitaler Form,- ein Eigentümerverzeichnis mit den Flurstücks-bezeichnungen der betroffenen Flurstücke.) 9.1 für Liegenschaftsvermessungen nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG 9.1.1 Zerlegungen, Grenzwiederherstellungsverfahren, Sonderungen und sonstige Liegenschaftsvermessungen je Antrag 132,00 9.1.2 Vermessungen lang gestreckter Anlagen je angefangene 500 m Achslänge 250,00 9.1.3 Gebäudeeinmessungen je Antrag 60,00 9.2 für die Beglaubigung der liegenschaftskatasterrechtlichen Angaben bei der Anfertigung von Lageplänen zum Bauantrag nach § 7 Abs. 2 der Thüringer Bauvorlagenverordnung (ThürBauVorlVO) vom 23. März 2010 (GVBl. S. 129) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 3 ThürGÖbVI 9.2.1 für die amtliche Bescheinigung nach Nr. 10.3.1 über telefonische Auskunft verwaltungskostenfrei 9.2.2 für die Anfertigung von amtlichen Lageplänen nach Nr. 10.3.2 je Antrag 60,00 9.3 für verfahrenstechnische Leistungen in Bodenordnungsverfahren nach dem Ersten Kapitel Vierter Teil des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach Nr. 13 9.4 für gutachterliche Tätigkeiten als Sachverständiger vor Gericht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ThürGÖbVI je Gutachten 132,00 9.5 für Grenzanzeigen nach § 2 Abs. 3 ThürGÖbVI je Antrag 132,00 9.6 Messungsvorbereitung für öffentliche Leistungen nach Nr. 9.1, 9.2.2, 9.4 und 9.5 9.6.1 vollständige Vorbereitung durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde 100 v. H. der Gebühren nach Nr. 9.1, 9.2.2, 9.4 und 9.5 9.6.2 anteilige Leistungen durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure 9.6.2.1 Vorbereitung und Bereitstellung in digitaler Form 50 v. H. der Gebühren nach Nr. 9.1,9.2.2, 9.4 und 9.5 für die obere Kataster- und Vermessungsbehörde 9.6.2.2 Abruf, Sichtung und Ausdruck der Unterlagen 50 v. H. der Gebühren nach Nr. 9.1,9.2.2, 9.4 und 9.5 für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure 9.6.3 vollständige Vorbereitung durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure 100 v. H. der Gebühren nach Nr. 9.1, 9.2.2, 9.4 und 9.5 10 Vermessungsleistungen 10.1 Liegenschaftsvermessungen (ohne Abmarkungen) nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG (Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere:- die häusliche Vorbereitung zur Durchführung der Vermessung,- die örtliche Messungsdurchführung,- die häusliche Auswertung der Vermessung,- der Arbeitskräfte-, Instrumenten-, Messfahrzeug- und Funktechnikeinsatz,- die Rüst- und Reisezeiten sowie unvermeidliche Wartezeiten bei Vermessungsleistungen, die nicht nach den Gebühren nach dem Zeitaufwand der Nr. 13 abgerechnet werden.) 10.1.1 Zerlegungen Gebühr nach Staffel B 10.1.2 Grenzwiederherstellungsverfahren Gebühr nach Staffel C 10.1.3 Vermessungen lang gestreckter Anlagen 10.1.3.1 außerhalb geschlossener Ortslagen Gebühr nach Staffel D 10.1.3.2 innerhalb geschlossener Ortslagen 120 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.3.1 10.1.4 Gebäudeeinmessungen Gebühr nach Staffel E 10.1.5 Sonderungen 10.1.5.1 außerhalb geschlossener Ortslagen 30 v. H.der Gebühr nach Nr. 10.1.1 10.1.5.2 innerhalb geschlossener Ortslagen 45 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.1 10.1.6 sonstige Liegenschaftsvermessungen Gebühr nach Nr. 13 10.1.7 Liegenschaftsvermessungen im Zusammenhang mit Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch 10.1.7.1 Umlegungen nach den §§ 45 bis 79 Baugesetzbuch 10.1.7.1.1 Vermessung der Verfahrensgrenze Gebühr nach Nr. 10.1.2 10.1.7.1.2 Übertragung der Grenzen in die Örtlichkeit Gebühr nach Nr. 10.1.6 10.1.7.2 Vermessungen im Rahmen von vereinfachten Umlegungen nach den §§ 80 bis 84 Baugesetzbuch Gebühr nach Nr. 10.1.1 10.2 Abmarkungen auf Antrag nach § 14 ThürVermGeoG 10.2.1 im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Liegenschaftsvermessung nach Nr. 10.1.1 bis 10.1.3, 10.1.7 und 10.4 je abgemarkten Grenzpunkt 25,00 10.2.2 öffentliche Leistungen im Nachgang zu einer abgeschlossenen Liegenschaftsvermessung nach Nr. 10.1.1 bis 10.1.3,10.1.7 und 10.4 (Nachholung von zurückgestellten Abmarkungen) Gebühr nach Nr. 13 10.3 Beglaubigung der liegenschaftskatasterrechtlichen Angaben bei der Anfertigung von Lageplänen zum Bauantrag nach § 7 Abs. 2 ThürBauVorlVO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 ThürGÖbVI 10.3.1 amtliche Bescheinigung „Liegenschaftskarte für Planungszwecke geeignet“ je Antrag 50,00 10.3.2 amtliche Lagepläne zum Bauantrag (liegenschaftskatasterrechtlicher Teil) 10.3.2.1 ohne örtlicher Vermessung und mit Berechnung der Grenzen nach Katasternachweis 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.2 10.3.2.2 mit örtlicher Vermessung 60 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.2 10.3.3 zusätzlicher besonderer Aufwand für digitale Ausgaben bei Nr. 10.3.1 und 10.3.2 Gebühr nach Nr. 13 mindestens 25,00 10.4 Liegenschaftsneuvermessungen nach § 16 ThürVermGeoG je Hektar 1 000,00 bis 11 000,00 10.5 Grenzanzeigen nach § 2 Abs. 3 ThürGÖbVI 60 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.2 11 Übernahme von Liegenschaftsvermessungen und Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch - Öffentliche Leistungen aufgrund des § 11 ThürVermGeoG(Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere:- die Prüfung der Übernahmefähigkeit der eingereichten Vermessungsschriften,- die Fortführung des Liegenschaftskatasters,- das Erstellen und Versenden der Erstausfertigungen der erforderlichen Benachrichtigungen an die Beteiligten, z. B. Fortführungsnachweis bei Zerlegungen.) 11.1 Liegenschaftsvermessungen nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG 11.1.1 Zerlegungen 25 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.1 11.1.2 Grenzwiederherstellungsverfahren 15 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.2 11.1.3 Vermessungen lang gestreckter Anlagen 15 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.3 11.1.4 Gebäudeeinmessungen 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.4 11.1.5 Sonderungen 25 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.5 11.1.6 sonstige Liegenschaftsvermessungen 15 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.6 11.1.7 Abmarkungen im Nachgang zu einer abgeschlossenen Liegenschaftsvermessung 15 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.2.2 11.2 Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch verwaltungskostenfrei 12 Sonstige öffentliche Leistungen 12.1 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Auskünfte nach § 18 ThürVermGeoG 12.1.1 Beglaubigungen von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster oder von sonstigen Unterlagen je Beglaubigung 7,50 12.1.2 Bescheinigungen 12.1.2.1 ohne besonderen Aufwand je Bescheinigung 25,00 12.1.2.2 zusätzlicher besonderer Aufwand Gebühr nach Nr. 13 12.1.3 Erteilung von Auskünften für die eine ¼-Stunde übersteigende Zeitdauer Gebühr nach Nr. 13 12.1.4 Bereitstellung von Unterlagen für die Selbstentnahme für die eine ¼-Stunde übersteigende Zeitdauer je ¼-Stunde 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 13 12.2 Entscheidung über die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach den §§ 28 bis 31 ThürVermGeoG je beteiligtem Rechtsinhaber 40,00 mindestens 200,00 12.3 Prüfung von Entfernungsmessgeräten (z. B. Benutzung der Kalibrierstrecke, Auswertung der Kalibrierung, Instrumentenstatistik und Frequenzmessung) Gebühr nach Nr. 13 12.4 Grenzfeststellungsverträge nach § 13 Abs. 3 ThürVermGeoG im Zusammenhang mit Liegenschaftsvermessungen nach Nr. 10.1 je Grenzfeststellungsvertrag 200,00 12.5 Berichtigung von Datenbanken nach § 9 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung verwaltungskostenfrei 13 Gebühren nach dem Zeitaufwand - Sonstige Tätigkeiten und Leistungen nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz, wenn für die Art der öffentlichen Leistung kein besonderer Gebührenansatz in diesem Verwaltungskostenverzeichnis festgelegt ist 13.1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Beamte des höheren technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation oder vergleichbare Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte je ¼-Stunde 21,60 13.2 Messtruppführer, technische Fachkräfte, Beamte des gehobenen technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation oder vergleichbare Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte je ¼-Stunde 16,80 13.3 sonstige technische Kräfte, Bürokräfte, Beamte des mittleren technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation oder vergleichbare Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte je ¼-Stunde 13,20 13.4 Messgehilfen oder entsprechend eingesetzte Kräfte je ¼-Stunde 10,80 14 AuslagenZusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 13 sind folgende Auslagen zu erheben: 14.1 Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen in voller Höhe 14.2 Aufwendungen für besonderes Verpackungsmaterial (beispielsweise Kartenrollen) in voller Höhe 14.3 Aufwendungen für die Verwendung von transparentem Material in voller Höhe 14.4 Aufwendungen für Abmarkungs- und Vermarkungsmaterial in voller Höhe 14.5 Aufwendungen für Datenträger (ausgenommen geringwertige Speichermedien wie DVD) in voller Höhe 14.6 Beträge, die anderen Behörden, Stellen oder Personen für ihre Tätigkeit zustehen, sofern sie vom Gebührenschuldner nicht direkt erhoben werden können in voller Höhe 14.7 sonstige Auslagen, sofern sie zur Erledigung der öffentlichen Leistung erforderlich waren in voller Höhe
Staffel A ThürVwKostOVerm
Staffel A
(aufgehoben)
Staffel C - Grenzwiederherstellungsverfahren
Staffel C
Grenzwiederherstellungsverfahren
Gebühr in Euro = Teilgebühr A (Grundaufwand nach Bodenrichtwertstufen) + gegebenenfalls Teilgebühr B (Anzahl der anzusetzenden Grenzpunkte x Tabellenwerte nach Bodenrichtwertstufen) + gegebenenfalls Teilgebühr C (Grenzlänge x Tabellenwerte nach Bodenrichtwertstufen)
|
| Teilgebühr |
| Bodenrichtwert in Euro/m2 |
| ||||
|
|
| bis 5 | > 5 - 25 | > 25 - 100 | > 100 - 250 | > 250 | ||
| A | Grundaufwand | 540 | 620 | 700 | 790 | 840 | ||
| B 1 |
je anzusetzendem Grenzpunkt |
|
|
|
|
| ||
|
| 2 bis 15 Grenzpunkte | 140 | 190 | 245 | 300 | 345 | ||
|
| ab dem 16. Grenzpunkt | 75 | 95 | 125 | 150 | 170 | ||
| B 2 |
je anzusetzendem Grenzpunkt |
|
|
|
|
| ||
|
| 2 bis 15 Grenzpunkte | 110 | 140 | 190 | 230 | 260 | ||
|
| ab dem 16. Grenzpunkt | 55 | 75 | 95 | 115 | 130 | ||
| C | je angefangenen 50 m Grenzlänge (ab 2 Grenzpunkten) | 210 | 255 | 300 | 365 | 400 | ||
Anmerkungen:
- 1.
Als anzusetzende Grenzpunkte zählen die Grenzpunkte, die antragsgemäß zu untersuchen sind. Zur sachgemäßen Erledigung des Antrags mit überprüfte, benachbarte Grenzpunkte zählen nicht mit. Der erste Grenzpunkt ist im Grundaufwand enthalten.
- 2.
Die Grenzlänge ist die Summe der Längen aller Grenzen zwischen den anzusetzenden Grenzpunkten. Dabei ist es unerheblich, ob sich zwischen den anzusetzenden Grenzpunkten noch weitere, nicht beantragte Grenzpunkte befinden.
- 3.
Bei in direktem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang gemeinsam ausgeführten Vermessungsleistungen nach Nr. 10.1.1 (Zerlegungen) und Nr. 10.1.2 (Grenzwiederherstellungsverfahren) bzw. Nr. 10.5 (Grenzanzeigen) auf einem oder mehreren, unmittelbar benachbarten Flurstücken eines Kostenschuldners wird die Teilgebühr A (Grundaufwand) nicht und die Teilgebühr B bereits ab dem ersten Grenzpunkt berücksichtigt.
Staffel D - Vermessungen lang gestreckter Anlagen
Staffel D
Vermessungen lang gestreckter Anlagen
Gebühr in Euro = Summe der Tabellenwerte (nach Art der lang gestreckten Anlage) für Teilgebühr A (nach der Achslänge)
+ Teilgebühr B (nach der Grenzlänge) + Teilgebühr C (nach der Anzahl der anzusetzenden Flurstücke)
| Teilgebühr |
| Art der lang gestreckten Anlage |
| ||||
|
| I Autobahnen | II Bundesstraßen, | III Kreis-, Landes- | IV Wege, sonstige Stra- | |||
| A | je angefangene | 1 200 | 815 | 585 | 415 | ||
| B | je angefangene | 485 | 380 | 335 | 315 | ||
| C | je anzusetzendes | 270 | 205 | 170 | 155 | ||
Anmerkungen:
- 1.
Die Achslänge der in einem Zuge vermessenen lang gestreckten Anlage kann in der Regel aus einer geeigneten Karte entnommen werden. Nur in Ausnahmefällen (beispielsweise bei kurvenreichen Straßen) soll die Länge aus der Summe der Teilstrecken ermittelt werden.
- 2.
Die Grenzlänge von lang gestreckten Anlagen wird gebildet durch die Längen der die Anlage abgrenzenden neuen und auf Antrag wiederhergestellten Flurstücksgrenzen.
Staffel E - Gebäudeeinmessungen
Staffel E
Gebäudeeinmessungen
Gebühr in Euro = Tabellenwert (nach Rohbauwert der baulichen Anlage)
| Rohbauwert der | für ein Flurstück | Einmessung der baulichen Anlage(n) |
| für mehrere Flurstücke (Sammeleinmessungen) | ||
| 1 | 2 | 3 |
| 10 000 | 210 | 175 |
| 25 000 | 390 | 335 |
| 100 000 | 650 | 560 |
| 250 000 | 1 205 | 1 025 |
| 500 000 | 1 720 | 1 460 |
| 1 000 000 | 2 180 | 1 850 |
| 2 500 000 | 3 210 | 2 730 |
| 5 000 000 | 4 240 | 3 605 |
| 7 500 000 | 5 275 | 4 480 |
| über 7 500 000 | 1,85 x |
1,57 x |
Anmerkungen:
- 1.
Es soll in der Regel der vom Eigentümer bzw. Antragsteller mitgeteilte Rohbauwert angesetzt werden. In Zweifelsfällen kann der Rohbauwert durch Multiplikation des Brutto-Rauminhalts der baulichen Anlage mit dem abhängig von der Gebäudeart anrechenbaren Bauwert in Euro je m3 nach § 27 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 4. Dezember 2009 (GVBl. S. 789) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt werden. Ist danach der anrechenbare Bauwert nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand bestimmbar, so ist als Rohbauwert 40 v. H. der Herstellungskosten anzusetzen.
- 2.
Bei baulichen Anlagen mit einem Rohbauwert von über 7,5 Millionen Euro werden die nach den Spalten 2 und 3 berechneten Gebühren auf volle 10 Euro gerundet.
- 3.
Der Ansatz der Gebühren nach Spalte 3 für Sammeleinmessungen erfolgt bei zwei oder mehreren unmittelbar aneinandergrenzenden Flurstücken, wenn die Einmessungen zeitlich im Zusammenhang durchgeführt werden.
Staffel F ThürVwKostOVerm
Staffel F
(aufgehoben)
Staffel B ThürVwKostOVerm
Staffel B
Zerlegungen
Gebühr in Euro = Tabellenwert (nach Vermessungsfläche und Bodenrichtwert) x Multiplikator (nach Anzahl der anzusetzenden Flurstücke) x Reduktionsfaktor im Koordinatenkataster
| Vermessungsfläche |
| Bodenrichtwert in Euro/m2 |
| ||||
| in m2 | bis 5 | > 5 - 25 | >25 - 100 | > 100 - 250 | > 250 | ||
| 50 | 585 | 665 | 755 | 860 | 915 | ||
| 100 | 755 | 855 | 955 | 1 090 | 1 155 | ||
| 250 | 945 | 1 065 | 1 200 | 1 330 | 1 375 | ||
| 500 | 1 250 | 1 390 | 1 580 | 1 745 | 1 835 | ||
| 1 000 | 1 590 | 1 785 | 2 025 | 2 285 | 2 345 | ||
| 2 500 | 2 080 | 2 320 | 2 590 | 2 830 | 2 965 | ||
| 5 000 | 2 630 | 2 920 | 3 290 | 3 610 | 3 775 | ||
| 10 000 | 3 325 | 3 710 | 4 175 | 4 575 | 4 690 | ||
| 25 000 | 4 150 | 4 635 | 5 185 | 5 780 | 5 950 | ||
| 50 000 | 5 120 | 5 695 | 6 445 | 7 220 | 7 435 | ||
| 100 000 | 6 365 | 7 155 | 8 090 | 9 150 | 9 380 | ||
| je weitere 50 000 | + 595 | + 700 | + 785 | + 915 | + 925 | ||
| Anzahl der anzusetzenden | 1 und 2 | > 2 |
| Multiplikator | 1,0 | 0,8 x Wurzel aus |
| Prozentualer Anteil des Koordinatenkatasters | Reduktionsfaktor |
| < 100 v. H. | 1,0 |
| 100 v. H. | 0,75 |
Anmerkungen:
- 1.
Der Bodenrichtwert ist der aktuelle Wert aus der Bodenrichtwertkarte zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung. Bei unterschiedlichen Bodenrichtwerten innerhalb eines zusammenhängenden Vermessungsgebietes ist die Gebühr mit einem mittleren Bodenrichtwert anteilig zur Vermessungsfläche zu bestimmen. Liegt kein Bodenrichtwert vor, ist ein benachbarter bzw. vergleichbarer Wert zugrunde zu legen.
- 2.
Die Vermessungsfläche ist die Summe der Flächen aller anzusetzenden Flurstücke.
- 3.
Den anzusetzenden Flurstücken ist in der Regel die Anzahl der neu gebildeten Flurstücke zugrunde zu legen. Als neu gebildetes Flurstück gilt jedes beantragte Flurstück (Trennstück) bzw. jedes Flurstück, an dessen Entstehung ein Interesse des Antragstellers dargelegt oder anzunehmen ist. Sogenannte Reststücke sind dann mit einzubeziehen, wenn die Wiederherstellung der Grenzpunkte des Reststücks bzw. der Reststücke nach den vermessungstechnischen Vorschriften erforderlich ist.
- 4.
Der Multiplikator ist auf eine Stelle nach dem Komma zu berechnen bzw. zu runden. Bei der Bildung von zwei Flurstücken ohne Bestimmung des/der Reststücke(s) ist der Multiplikator bereits ab dem zweiten betroffenen Flurstück anzusetzen.
- 5.
Der Reduktionsfaktor bleibt bei Sonderungen nach Nr. 10.1.5 (Zerlegungen ohne örtliche Vermessung) unberücksichtigt.
§ 3Kosten werden von den Kataster- und Vermessungsbehörden nicht erhoben für 1. Geobasisdaten, die in Kommunikationsnetzwerken über Darstellungs- und Downloaddienste bereitgestellt werden und2. die Weiterverwendung von Geobasisinformationen (jede Verwendung, Nachnutzung und Verbreitung für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke durch Dritte).
Anlage (zu § 1 Abs. 1)Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis 1 Ausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken 2 Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters 3 Ausgaben aus dem Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS®) 4 Aktualisierungen von Ausgaben aus den Datenbanken 5 Ausgaben aus dem Landesluftbildarchiv 6 Bereitstellung von Vermessungsunterlagen 7 Vermessungsleistungen 8 Übernahme von Liegenschaftsvermessungen und Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch 9 Sonstige öffentliche Leistungen 10 Gebühren nach dem Zeitaufwand 11 AuslagenGebührenstaffeln: Staffel A Zerlegungen Staffel B Grenzwiederherstellungen Staffel C Vermessungen lang gestreckter Anlagen Staffel D Gebäudeeinmessungen Nummer Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage in Euro 1 2 3 4 1 Ausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken - Öffentliche Leistungen aufgrund der §§ 18 bis 20 ThürVermGeoG 1.1 Präsentationsausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken 1.1.1 Punktliste (Koordinatenverzeichnis) je angefangene 50 Vermessungspunkte 20,00 1.1.2 Einzelnachweis einschließlich Punktbeschreibung je Festpunkt 10,00 1.1.3 Festpunktübersichten 1.1.3.1 bis einschließlich DIN A3 je Blatt 10,00 1.1.3.2 größer als DIN A3 je Blatt 20,00 1.2 Datensätze aus den Vermessungspunktdatenbanken Gebühr nach Nummer 10 mindestens 19,00 1.3 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes der deutschen Landesvermessung (SAPOS®) Gebühr nach Nummer 10 mindestens 19,00 2 Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters - Öffentliche Leistungen aufgrund der §§ 18 bis 20 ThürVermGeoG 2.1 Präsentationsausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters 2.1.1 Liegenschaftskarte 2.1.1.1 bis einschließlich DIN A3 je Blatt 20,00 2.1.1.2 größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 je Blatt 40,00 2.1.2 Flurstücksnachweis je Flurstück 10,00 mindestens 19,00 2.1.3 Flurstücks- und Eigentümernachweis je Flurstück 10,00 mindestens 19,00 2.1.4 Bestandsnachweis je Bestand 20,00 2.1.5 Ausgabe zur Bauvorlage je Ausgabe 20,00 2.1.6 Mehrausfertigungen zu den Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 je Mehrausfertigung 20 Prozent der Gebühr nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 2.2 Datensätze aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters Gebühr nach Nummer 10 mindestens 19,00 2.3 Ausgaben aus dem Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters 2.3.1 Vermessungsrisse und sonstige Zahlendokumentationen 2.3.1.1 DIN A4 je Blatt 25,00 2.3.1.2 DIN A3 je Blatt 50,00 2.3.1.3 größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 je Blatt 75,00 2.3.2 einzelne Maßzahlen je Maßzahl 2,00 mindestens 19,00 2.4 Übermittlung der Daten aus dem Liegenschaftskataster im automatisierten Abrufverfahren 2.4.1 bei jährlicher Zahlung je Autorisierung jährlich 200,00 2.4.2 bei monatlicher Zahlung je Autorisierung monatlich 20,00 2.5 Nutzung des Programms „Automatisiertes Liegenschaftsbuch - Auskunft (ALBA)“ je Lizenz 500,00 3 Ausgaben aus dem Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS®) - Öffentliche Leistungen aufgrund der §§ 18 bis 20 ThürVermGeoG 3.1 ATKIS®-Präsentationsausgaben 3.1.1 Topographische Karten mit Maßstäben größer oder gleich 1:100 000 je Kartenblatt 5,00 bis 8,00 3.1.2 Rad- und Wanderkarten (TK 50 W) je Kartenblatt 6,00 bis 8,00 3.2 Übersichtskarten und thematische Übersichtskarten 3.2.1 Übersichtskarten Thüringen 1:250 000 (ÜK Th 250) je Kartenblatt 3,00 bis 8,00 3.2.2 Thematische Übersichtskarten Thüringen 1:250 000 (ÜK Th 250 T) je Kartenblatt 3,00 bis 8,00 3.3 Historische Karten (HK) und historische Kartenreproduktionen 3.3.1 Einzelblätter je Kartenblatt 3,00 bis 9,00 3.3.2 Reymanńsche Spezialkarte - 16 Blatt (HK 200 RSK) je Kartenserie 34,00 3.4 ATKIS®-Präsentationsausgaben in Sonderblattschnitten Gebühr nach Nummer 10 mindestens 19,00 3.5 Mehrfachabgaben von Produkten nach den Nummern 3.1 bis 3.3 an Endverbraucherinnen und Endverbraucher 3.5.1 elf bis einschließlich 200 Exemplare 80 Prozent der Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.3 3.5.2 ab 201 Exemplaren 70 Prozent der Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.3 3.6 Abgaben von Produkten nach den Nummern 3.1 bis 3.3 an den Groß- und Einzelhandel 60 Prozent der Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.3 3.7 Datensätze aus den Datenbanken der amtlichen Geotopographie Gebühr nach Nummer 10 mindestens 19,00 4 Aktualisierungen von Ausgaben aus den Datenbanken - Öffentliche Leistungen aufgrund der §§ 18 bis 20 ThürVermGeoG 4.1 jede Aktualisierung Gebühr nach Nummer 10 mindestens 19,00 5 Ausgaben aus dem Landesluftbildarchiv - Öffentliche Leistungen aufgrund der §§ 18 bis 20 ThürVermGeoG 5.1 Analoge Ausgaben von Luftbildern und Orthophotos je Ausgabe und je angefangenen dm2 Plotfläche 2,00 mindestens 19,00 5.2 Ausgaben von digitalen Luftbildern und Orthophotos Gebühr nach Nummer 10 mindestens 19,00 6 Bereitstellung von Vermessungsunterlagen Anmerkung zu Nummer 6: Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere:- der Zeitaufwand für die Zusammenstellung und Vervielfältigung der Unterlagen,- die zur Durchführung des jeweiligen Antrags erforderlichen Ausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken und Datenbanken des Liegenschaftskatasters in analoger oder digitaler Form,- ein Eigentümerverzeichnis mit den Flurstücksbezeichnungen der betroffenen Flurstücke. 6.1 für Liegenschaftsvermessungen nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG 6.1.1 Zerlegungen, Grenzwiederherstellungen, Sonderungen und sonstige Liegenschaftsvermessungen je Antrag 170,00 6.1.2 Vermessungen lang gestreckter Anlagen je angefangene 500 m Achslänge 320,00 6.1.3 Gebäudeeinmessungen je Antrag 75,00 6.2 für die Beglaubigung der liegenschaftskatasterrechtlichen Angaben bei der Anfertigung von Lageplänen zum Bauantrag nach § 7 Abs. 2 der Thüringer Bauvorlagenverordnung (ThürBauVorlVO) vom 23. März 2010 (GVBl. S. 129) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI) vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115) in der jeweils geltenden Fassung je Antrag 75,00 6.3 für verfahrenstechnische Leistungen in Bodenordnungsverfahren nach dem Ersten Kapitel Vierter Teil des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach Nummer 10 6.4 für gutachterliche Tätigkeiten als Sachverständige oder Sachverständiger vor Gericht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ThürGÖbVI je Gutachten 170,00 6.5 für Grenzanzeigen im Rahmen der Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 ThürGÖbVI je Antrag 170,00 7 Vermessungsleistungen 7.1 Liegenschaftsvermessungen (ohne Abmarkungen) nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG Anmerkung zu Nummer 7.1: Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere:- die häusliche Vorbereitung zur Durchführung der Vermessung, ohne die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen,- die örtliche Messungsdurchführung,- die häusliche Auswertung der Vermessung,- der Arbeitskräfte-, Instrumenten-, Messfahrzeug- und Funktechnikeinsatz,- die Rüst- und Reisezeiten sowie unvermeidliche Wartezeiten bei Vermessungsleistungen, die nicht nach den Gebühren nach dem Zeitaufwand der Nummer 10 abgerechnet werden. 7.1.1 Zerlegungen Gebühr nach Staffel A 7.1.2 Grenzwiederherstellungen Gebühr nach Staffel B 7.1.3 Vermessungen lang gestreckter Anlagen 7.1.3.1 außerhalb geschlossener Ortslagen Gebühr nach Staffel C 7.1.3.2 innerhalb geschlossener Ortslagen 120 Prozent der Gebühr nach Nummer 7.1.3.1 7.1.4 Gebäudeeinmessungen Gebühr nach Staffel D 7.1.5 Sonderungen 7.1.5.1 außerhalb geschlossener Ortslagen 30 Prozent der Gebühr nach Nummer 7.1.1 7.1.5.2 innerhalb geschlossener Ortslagen 45 Prozent der Gebühr nach Nummer 7.1.1 7.1.6 sonstige Liegenschaftsvermessungen Gebühr nach Nummer 10 7.1.7 Liegenschaftsvermessungen im Zusammenhang mit Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch 7.1.7.1 Umlegungen nach den §§ 45 bis 79 BauGB 7.1.7.1.1 Vermessung der Verfahrensgrenze Gebühr nach Nummer 7.1.2 7.1.7.1.2 Übertragung der Grenzen in die Örtlichkeit Gebühr nach Nummer 7.1.6 7.1.7.2 Vermessungen im Rahmen von vereinfachten Umlegungen nach den §§ 80 bis 84 BauGB Gebühr nach Nummer 7.1.1 7.2 Abmarkungen auf Antrag nach § 14 ThürVermGeoG 7.2.1 im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Liegenschaftsvermessung nach den Nummern 7.1.1 bis 7.1.3, 7.1.7 oder 7.4 je abgemarkten Grenzpunkt 30,00 7.2.2 als öffentliche Leistungen im Nachgang zu einer abgeschlossenen Liegenschaftsvermessung nach den Nummern 7.1.1 bis 7.1.3, 7.1.7 oder 7.4 (Nachholung von zurückgestellten Abmarkungen) Gebühr nach Nummer 10 7.3 Beglaubigung der liegenschaftskatasterrechtlichen Angaben bei der Anfertigung von Lageplänen zum Bauantrag nach § 7 Abs. 2 ThürBauVorlVO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 ThürGÖbVI 7.3.1 amtliche Bescheinigung „Liegenschaftskarte für Planungszwecke geeignet“ 7.3.1.1 ohne besonderen Aufwand je Antrag 30,00 7.3.1.2 zusätzlicher besonderer Aufwand Gebühr nach Nummer 10 7.3.2 amtliche Lagepläne zum Bauantrag (liegenschaftskatasterrechtlicher Teil) 7.3.2.1 ohne örtliche Vermessung und mit Berechnung der Grenzen nach Katasternachweis 30 Prozent der Gebühr nach Nummer 7.1.2 7.3.2.2 mit örtlicher Vermessung 60 Prozent der Gebühr nach Nummer 7.1.2 7.4 Liegenschaftsneuvermessungen nach § 16 ThürVermGeoG je Hektar 5 000,00 bis 22 000,00 7.5 Grenzanzeigen im Rahmen der Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 ThürGÖbVI 60 Prozent der Gebühr nach Nummer 7.1.2 8 Übernahme von Liegenschaftsvermessungen und Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch - Öffentliche Leistungen aufgrund des § 11 ThürVermGeoG Anmerkung zu Nummer 8: Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere:- die Prüfung der Übernahmefähigkeit der eingereichten Vermessungsschriften,- die Fortführung des Liegenschaftskatasters,- das Erstellen und Versenden der Erstausfertigungen der erforderlichen Benachrichtigungen an die Beteiligten, zum Beispiel Fortführungsnachweis bei Zerlegungen. 8.1 Liegenschaftsvermessungen nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG 8.1.1 Zerlegungen 25 Prozent der Gebühr nach Nummer 7.1.1 8.1.2 Grenzwiederherstellungen 15 Prozent der Gebühr nach Nummer 7.1.2 8.1.3 Vermessungen lang gestreckter Anlagen 15 Prozent der Gebühr nach Nummer 7.1.3 8.1.4 Gebäudeeinmessungen 10 Prozent der Gebühr nach Nummer 7.1.4 8.1.5 Sonderungen 25 Prozent der Gebühr nach Nummer 7.1.5 8.1.6 sonstige Liegenschaftsvermessungen 15 Prozent der Gebühr nach Nummer 7.1.6 8.1.7 Abmarkungen im Nachgang zu einer abgeschlossenen Liegenschaftsvermessung 15 Prozent der Gebühr nach Nummer 7.2.2 8.2 Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch verwaltungskostenfrei 9 Sonstige öffentliche Leistungen 9.1 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Auskünfte nach § 18 ThürVermGeoG 9.1.1 Beglaubigungen von Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters oder von sonstigen Unterlagen je Beglaubigung 7,50 9.1.2 Bescheinigungen 9.1.2.1 ohne besonderen Aufwand je Bescheinigung 30,00 9.1.2.2 zusätzlicher besonderer Aufwand Gebühr nach Nummer 10 9.1.3 Erteilung von Auskünften für die 15 Minuten übersteigende Zeitdauer Gebühr nach Nummer 10 9.1.4 Bereitstellung von Unterlagen für die Selbstentnahme für die 15 Minuten übersteigende Zeitdauer je 15 Minuten 10 Prozent der Gebühr nach Nummer 10 9.2 Entscheidung über die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach den §§ 28 bis 31 ThürVermGeoG je beteiligter Rechtsinhaberin oder beteiligtem Rechtsinhaber 45,00 mindestens 220,00 9.3 Berichtigung von Datenbanken aufgrund von Gebiets- oder Bestandsänderungen nach § 9 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung verwaltungskostenfrei 10 Gebühren nach dem Zeitaufwand - Sonstige Tätigkeiten und Leistungen nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz, wenn für die Art der öffentlichen Leistung kein besonderer Gebührenansatz in den Nummern 1 bis 9 festgelegt ist 10.1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, verbeamtete Personen des höheren technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation und vergleichbare Tarifbeschäftigte je 15 Minuten 27,50 10.2 Messtruppführerinnen und Messtruppführer, technische Fachkräfte, verbeamtete Personen des gehobenen technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation und vergleichbare Tarifbeschäftigte je 15 Minuten 21,50 10.3 sonstige technische Kräfte, Bürokräfte, verbeamtete Personen des mittleren technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation und vergleichbare Tarifbeschäftigte je 15 Minuten 17,00 10.4 Messgehilfinnen und Messgehilfen und entsprechend eingesetzte Kräfte je 15 Minuten 13,50 11 Auslagen Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 1 bis 10 sind folgende Auslagen zu erheben: 11.1 Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen in voller Höhe 11.2 Aufwendungen für besonderes Verpackungsmaterial, beispielsweise Kartenrollen in voller Höhe 11.3 Aufwendungen für Abmarkungs- und Vermarkungsmaterial in voller Höhe 11.4 Aufwendungen für Datenträger, ausgenommen geringwertige Speichermedien in voller Höhe 11.5 Beträge, die anderen Behörden, Stellen oder Personen für ihre Tätigkeit zustehen, sofern sie von der Verwaltungskostenschuldnerin oder dem Verwaltungskostenschuldner nicht direkt erhoben werden können in voller Höhe 11.6 sonstige Auslagen, sofern sie zur Erledigung der öffentlichen Leistung erforderlich waren in voller Höhe
Staffel A ThürVwKostOVerm
Staffel A
Zerlegungen
Gebühr in Euro = Tabellenwert (nach Vermessungsfläche und Bodenrichtwertstufe) x Multiplikator (nach Anzahl der anzusetzenden Flurstücke) x Reduktionsfaktor im Koordinatenkataster
| Vermessungsfläche bis einschließlich in m² | Bodenrichtwert in Euro/m² | ||||||||
| bis 5 | > 5 - 25 | > 25 - 100 | > 100 - 250 | > 250 | |||||
| 50 | 745 | 845 | 960 | 1 090 | 1 160 | ||||
| 100 | 960 | 1 085 | 1 215 | 1 385 | 1 465 | ||||
| 250 | 1 200 | 1 355 | 1 525 | 1 690 | 1 745 | ||||
| 500 | 1 590 | 1 765 | 2 005 | 2 215 | 2 330 | ||||
| 1 000 | 2 020 | 2 265 | 2 570 | 2 900 | 2 980 | ||||
| 2 500 | 2 640 | 2 945 | 3 290 | 3 595 | 3 765 | ||||
| 5 000 | 3 340 | 3 710 | 4 180 | 4 585 | 4 795 | ||||
| 10 000 | 4 225 | 4 710 | 5 300 | 5 810 | 5 955 | ||||
| 25 000 | 5 270 | 5 885 | 6 585 | 7 340 | 7 555 | ||||
| 50 000 | 6 500 | 7 235 | 8 185 | 9 170 | 9 440 | ||||
| 100 000 | 8 085 | 9 085 | 10 275 | 11 620 | 11 915 | ||||
| je weitere 50 000 | + 755 | + 890 | + 995 | + 1 160 | + 1 175 | ||||
| Anzahl der anzusetzenden Flurstücke | 1 und 2 | > 2 |
| ||
| Multiplikator | 1,0 | 0,8 x Wurzel aus Flurstücksanzahl | |||
|
| |||||
| Prozentualer Anteil des | Reduktionsfaktor | ||||
| < 100 Prozent | 1,0 | ||||
| 100 Prozent | 0,75 | ||||
Anmerkungen zu Staffel A:
- 1.
Der Bodenrichtwert ist der aktuelle Wert aus der Bodenrichtwertkarte zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung. Bei unterschiedlichen Bodenrichtwerten innerhalb eines zusammenhängenden Vermessungsgebietes ist die Gebühr mit einem mittleren Bodenrichtwert anteilig zur Vermessungsfläche zu bestimmen. Liegt kein Bodenrichtwert vor, ist ein benachbarter beziehungsweise vergleichbarer Wert zugrunde zu legen.
- 2.
Die Vermessungsfläche ist die Summe der Flächen aller anzusetzenden Flurstücke.
- 3.
Den anzusetzenden Flurstücken ist in der Regel die Anzahl der neu gebildeten Flurstücke zugrunde zu legen. Als neu gebildetes Flurstück gilt jedes beantragte Flurstück (Trennstück) beziehungsweise jedes Flurstück, an dessen Entstehung ein Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers dargelegt oder anzunehmen ist. Sogenannte Reststücke sind dann mit einzubeziehen, wenn die Wiederherstellung der Grenzpunkte des Reststücks beziehungsweise der Reststücke nach den vermessungstechnischen Vorschriften erforderlich ist.
- 4.
Der Multiplikator ist auf eine Stelle nach dem Komma zu berechnen beziehungsweise zu runden. Bei der Bildung von zwei Flurstücken ohne Bestimmung des Reststücks oder der Reststücke ist der Multiplikator bereits ab dem zweiten betroffenen Flurstück anzusetzen.
- 5.
Der Reduktionsfaktor bleibt bei Sonderungen nach Nummer 7.1.5 (Zerlegungen ohne örtliche Vermessung) unberücksichtigt.
Staffel C - Vermessungen lang gestreckter Anlagen
Staffel C
Vermessungen lang gestreckter Anlagen
Gebühr in Euro = Summe der Tabellenwerte (nach Art der lang gestreckten Anlage) für Teilgebühr A (nach der Achslänge) + Teilgebühr B (nach der Grenzlänge) + Teilgebühr C (nach der Anzahl der anzusetzenden Flurstücke)
| Teilgebühr | Art der lang gestreckten Anlage | ||||||||
| I | II | III | IV | ||||||
| Bundesautobahnen und Bundeswasserstraßen | Bundesstraßen, Bahnanlagen (Hauptstrecken) und Gewässer erster Ordnung | Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen, Bahnanlagen (Nebenstrecken) und sonstige nicht überschreitbare Gewässer | Wege, sonstige Straßen und sonstige überschreitbare Gewässer | ||||||
| A | je angefangene 500 m Achslänge | 1 525 | 1 035 | 745 | 525 | ||||
| B | je angefangene 50 m Grenzlänge | 615 | 485 | 425 | 400 | ||||
| C | je anzusetzendem Flurstück | 345 | 260 | 215 | 195 | ||||
Anmerkungen zu Staffel C:
- 1.
Die Achslänge der in einem Zuge vermessenen lang gestreckten Anlage kann in der Regel aus einer geeigneten Karte entnommen werden. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei kurvenreichen Straßen, soll die Länge aus der Summe der Teilstrecken ermittelt werden.
- 2.
Die Grenzlänge von lang gestreckten Anlagen wird durch die Längen der die Anlage abgrenzenden neuen und auf Antrag wiederhergestellten Flurstücksgrenzen gebildet.
Staffel D - Gebäudeeinmessungen
Staffel D
Gebäudeeinmessungen
Gebühr in Euro = Tabellenwert (nach Rohbauwert der baulichen Anlage)
| Rohbauwert der baulichen Anlage oder Anlagen in Euro bis einschließlich | Einmessung der baulichen Anlage oder Anlagen | ||
| für ein Flurstück | für mehrere Flurstücke (Sammeleinmessungen) ab zwei Flurstücken | ||
| 1 | 2 | 3 | |
| 17 500 | 265 | 220 | |
| 45 000 | 495 | 425 | |
| 175 000 | 825 | 710 | |
| 450 000 | 1 530 | 1 300 | |
| 900 000 | 2 185 | 1 855 | |
| 1 750 000 | 2 770 | 2 350 | |
| 4 500 000 | 4 075 | 3 465 | |
| 9 000 000 | 5 385 | 4 580 | |
| 13 500 000 | 6 700 | 5 690 | |
| über 13 500 000 | 1,85 x Wurzel aus Rohbauwert | 1,57 x Wurzel aus Rohbauwert | |
Anmerkungen zu Staffel D:
- 1.
Es soll in der Regel der von der Eigentümerin oder dem Eigentümer beziehungsweise der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitgeteilte Rohbauwert angesetzt werden. In Zweifelsfällen kann der Rohbauwert durch Multiplikation des Brutto-Rauminhalts der baulichen Anlage mit dem abhängig von der Gebäudeart anrechenbaren Bauwert in Euro je m³ nach § 38 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 22. Februar 2018 (GVBl. S. 47) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt werden. Ist danach der anrechenbare Bauwert nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand bestimmbar, sind als Rohbauwert 40 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen.
- 2.
Bei baulichen Anlagen mit einem Rohbauwert von über 13,5 Millionen Euro werden die nach den Spalten 2 und 3 berechneten Gebühren auf volle 10 Euro-Beträge kaufmännisch auf- beziehungsweise abgerundet.
- 3.
Werden mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen auf einem Flurstück, das ist in der Regel jedes mit einer Hausnummer bezeichnete Gebäude einschließlich der zugehörigen Nebengebäude, gleichzeitig eingemessen, sind die entsprechenden Rohbauwerte zu addieren und mit dieser Summe der Rohbauwerte die Gebühr nach Spalte 2 zu ermitteln.
- 4.
Der Ansatz der Gebühren nach Spalte 3 für Sammeleinmessungen erfolgt bei zwei oder mehreren unmittelbar aneinandergrenzenden Flurstücken unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, wenn die Einmessungen zeitlich im Zusammenhang durchgeführt werden.
Staffel B - Grenzwiederherstellungen
Staffel B
Grenzwiederherstellungen
Gebühr in Euro = Teilgebühr A (Grundaufwand nach Bodenrichtwertstufen) + gegebenenfalls Teilgebühr B (Anzahl der anzusetzenden Grenzpunkte x Tabellenwerte nach Bodenrichtwertstufen) + gegebenenfalls Teilgebühr C (Grenzlänge x Tabellenwerte nach Bodenrichtwertstufen)
| Teilgebühr | Bodenrichtwert in Euro/m² | ||||||||||
| bis 5 | > 5 - 25 | > 25 - 100 | > 100 - 250 | > 250 | |||||||
| A | Grundaufwand | 685 | 785 | 890 | 1 005 | 1 065 | |||||
| B 1 | je anzusetzendem Grenzpunkt im herkömmlichen Kataster |
|
|
|
|
| |||||
|
| zwei bis 15 Grenzpunkte | 180 | 240 | 310 | 380 | 440 | |||||
|
| ab dem 16. Grenzpunkt | 95 | 120 | 160 | 190 | 215 | |||||
| B 2 | je anzusetzendem Grenzpunkt im Koordinatenkataster |
|
|
|
|
| |||||
|
| zwei bis 15 Grenzpunkte | 140 | 180 | 240 | 290 | 330 | |||||
|
| ab dem 16. Grenzpunkt | 70 | 95 | 120 | 145 | 165 | |||||
| C | je angefangenen 50 m Grenzlänge (ab zwei Grenzpunkten) | 265 | 325 | 380 | 465 | 510 | |||||
Anmerkungen zu Staffel B:
- 1.
Als anzusetzende Grenzpunkte zählen die Grenzpunkte, die antragsgemäß zu untersuchen sind. Zur sachgemäßen Erledigung des Antrags mit überprüfte, benachbarte Grenzpunkte zählen nicht mit. Der erste Grenzpunkt ist im Grundaufwand enthalten.
- 2.
Die Grenzlänge ist die Summe der Längen aller Grenzen zwischen den anzusetzenden Grenzpunkten. Dabei ist es unerheblich, ob sich zwischen den anzusetzenden Grenzpunkten noch weitere, nicht beantragte Grenzpunkte befinden.
- 3.
Bei in direktem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang gemeinsam ausgeführten Vermessungsleistungen nach Nummer 7.1.1 (Zerlegungen) und Nummer 7.1.2 (Grenzwiederherstellungen) beziehungsweise Nummer 7.5 (Grenzanzeigen) auf einem oder mehreren unmittelbar benachbarten Flurstücken einer Verwaltungskostenschuldnerin oder eines Verwaltungskostenschuldners wird die Teilgebühr A (Grundaufwand) nicht und die Teilgebühr B bereits ab dem ersten Grenzpunkt berücksichtigt.
§ 1(1) Für öffentliche Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis zu erheben.(2) In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
§ 3Kosten werden von den Kataster- und Vermessungsbehörden nicht erhoben für1. Geobasisdaten, die in Kommunikationsnetzwerken über Darstellungs- und Downloaddienste bereitgestellt werden,2. die Weiterverwendung von Geobasisinformationen (jede Verwendung, Nachnutzung und Verbreitung für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke durch Dritte),3. Präsentationsausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters, die in Kommunikationsnetzwerken bereitgestellt werden und keine personenbezogenen Daten nach § 18 Abs. 2 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung enthalten und4. historische Karten des Liegenschaftskatasters und der Geotopographie, die in Kommunikationsnetzwerken bereitgestellt werden.
§ 4Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
Anlage (zu § 1 Abs. 1)Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis 1 Ausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken 2 Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters 3 Ausgaben aus dem Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS®) 4 Aktualisierungen von Ausgaben aus den Datenbanken 5 Ausgaben aus dem Landesluftbildarchiv 6 Bereitstellung von Vermessungsunterlagen 7 Vermessungsleistungen 8 Übernahme von Liegenschaftsvermessungen und Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch 9 Sonstige öffentliche Leistungen 10 Gebühren nach dem Zeitaufwand 11 AuslagenGebührenstaffeln: Staffel A Zerlegungen Staffel B Grenzwiederherstellungen Staffel C Vermessungen lang gestreckter Anlagen Staffel D Gebäudeeinmessungen Nummer Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage in Euro 1 2 3 4 1 Ausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken - Öffentliche Leistungen aufgrund der §§ 18 bis 20 ThürVermGeoG 1.1 Präsentationsausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken 1.1.1 Punktliste (Koordinatenverzeichnis) je angefangene 50 Vermessungspunkte 20,00 1.1.2 Einzelnachweis einschließlich Punktbeschreibung je Festpunkt 10,00 1.1.3 Festpunktübersichten 1.1.3.1 bis einschließlich DIN A3 je Blatt 10,00 1.1.3.2 größer als DIN A3 je Blatt 20,00 1.2 Datensätze aus den Vermessungspunktdatenbanken Gebühr nach Nummer 10 mindestens 19,00 1.3 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes der deutschen Landesvermessung (SAPOS®) Gebühr nach Nummer 10 mindestens 19,00 2 Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters - Öffentliche Leistungen aufgrund der §§ 18 bis 20 ThürVermGeoG 2.1 Präsentationsausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters 2.1.1 Liegenschaftskarte 2.1.1.1 bis einschließlich DIN A3 je Blatt 20,00 2.1.1.2 größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 je Blatt 40,00 2.1.2 Flurstücksnachweis je Flurstück 10,00 mindestens 19,00 2.1.3 Flurstücks- und Eigentümernachweis je Flurstück 10,00 mindestens 19,00 2.1.4 Bestandsnachweis je Bestand 20,00 2.1.5 Ausgabe zur Bauvorlage je Ausgabe 20,00 2.1.6 Mehrausfertigungen zu den Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 je Mehrausfertigung 20 Prozent der Gebühr nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 2.2 Datensätze aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters Gebühr nach Nummer 10 mindestens 19,00 2.3 Ausgaben aus dem Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters 2.3.1 Vermessungsrisse und sonstige Zahlendokumentationen 2.3.1.1 DIN A4 je Blatt 25,00 2.3.1.2 DIN A3 je Blatt 50,00 2.3.1.3 größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 je Blatt 75,00 2.3.2 einzelne Maßzahlen je Maßzahl 2,00 mindestens 19,00 2.4 Übermittlung der Daten aus dem Liegenschaftskataster im automatisierten Abrufverfahren 2.4.1 bei jährlicher Zahlung je Autorisierung jährlich 200,00 2.4.2 bei monatlicher Zahlung je Autorisierung monatlich 20,00 2.5 Nutzung des Programms „Automatisiertes Liegenschaftsbuch - Auskunft (ALBA)“ je Lizenz 500,00 3 Ausgaben aus dem Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS®) - Öffentliche Leistungen aufgrund der §§ 18 bis 20 ThürVermGeoG 3.1 ATKIS®-Präsentationsausgaben 3.1.1 Topographische Karten mit Maßstäben größer oder gleich 1:100 000 je Kartenblatt 5,00 bis 8,00 3.1.2 Rad- und Wanderkarten (TK 50 W) je Kartenblatt 6,00 bis 8,00 3.2 Übersichtskarten und thematische Übersichtskarten 3.2.1 Übersichtskarten Thüringen 1:250 000 (ÜK Th 250) je Kartenblatt 3,00 bis 8,00 3.2.2 Thematische Übersichtskarten Thüringen 1:250 000 (ÜK Th 250 T) je Kartenblatt 3,00 bis 8,00 3.3 Historische Karten (HK) und historische Kartenreproduktionen 3.3.1 Einzelblätter je Kartenblatt 3,00 bis 9,00 3.3.2 Reymanńsche Spezialkarte - 16 Blatt (HK 200 RSK) je Kartenserie 34,00 3.4 ATKIS®-Präsentationsausgaben in Sonderblattschnitten Gebühr nach Nummer 10 mindestens 19,00 3.5 Mehrfachabgaben von Produkten nach den Nummern 3.1 bis 3.3 an Endverbraucherinnen und Endverbraucher 3.5.1 elf bis einschließlich 200 Exemplare 80 Prozent der Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.3 3.5.2 ab 201 Exemplaren 70 Prozent der Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.3 3.6 Abgaben von Produkten nach den Nummern 3.1 bis 3.3 an den Groß- und Einzelhandel 60 Prozent der Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.3 3.7 Datensätze aus den Datenbanken der amtlichen Geotopographie Gebühr nach Nummer 10 mindestens 19,00 4 Aktualisierungen von Ausgaben aus den Datenbanken - Öffentliche Leistungen aufgrund der §§ 18 bis 20 ThürVermGeoG 4.1 jede Aktualisierung Gebühr nach Nummer 10 mindestens 19,00 5 Ausgaben aus dem Landesluftbildarchiv - Öffentliche Leistungen aufgrund der §§ 18 bis 20 ThürVermGeoG 5.1 Analoge Ausgaben von Luftbildern und Orthophotos je Ausgabe und je angefangenen dm2 Plotfläche 2,00 mindestens 19,00 5.2 Ausgaben von digitalen Luftbildern und Orthophotos Gebühr nach Nummer 10 mindestens 19,00 6 Bereitstellung von Vermessungsunterlagen Anmerkung zu Nummer 6: Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere:- der Zeitaufwand für die Zusammenstellung und Vervielfältigung der Unterlagen,- die zur Durchführung des jeweiligen Antrags erforderlichen Ausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken und Datenbanken des Liegenschaftskatasters in analoger oder digitaler Form,- ein Eigentümerverzeichnis mit den Flurstücksbezeichnungen der betroffenen Flurstücke. 6.1 für Liegenschaftsvermessungen nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG 6.1.1 Zerlegungen, Grenzwiederherstellungen, Sonderungen und sonstige Liegenschaftsvermessungen je Antrag 170,00 6.1.2 Vermessungen lang gestreckter Anlagen je angefangene 500 m Achslänge 320,00 6.1.3 Gebäudeeinmessungen je Antrag 75,00 6.2 für die Beglaubigung der liegenschaftskatasterrechtlichen Angaben bei der Anfertigung von Lageplänen zum Bauantrag nach § 7 Abs. 2 der Thüringer Bauvorlagenverordnung (ThürBauVorlVO) vom 23. März 2010 (GVBl. S. 129) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVl) vom 21. Mai 2024 (GVBl. S. 98) in der jeweils geltenden Fassung je Antrag 75,00 6.3 für verfahrenstechnische Leistungen in Bodenordnungsverfahren nach dem Ersten Kapitel Vierter Teil des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach Nummer 10 6.4 für gutachterliche Tätigkeiten als Sachverständige oder Sachverständiger vor Gericht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ThürGÖbVl je Gutachten 170,00 6.5 für Grenzanzeigen im Rahmen der Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 ThürGÖbVI je Antrag 170,00 7 Vermessungsleistungen 7.1 Liegenschaftsvermessungen (ohne Abmarkungen) nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG Anmerkung zu Nummer 7.1: Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere:- die häusliche Vorbereitung zur Durchführung der Vermessung, ohne die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen,- die örtliche Messungsdurchführung,- die häusliche Auswertung der Vermessung,- der Arbeitskräfte-, Instrumenten-, Messfahrzeug- und Funktechnikeinsatz,- die Rüst- und Reisezeiten sowie unvermeidliche Wartezeiten bei Vermessungsleistungen, die nicht nach den Gebühren nach dem Zeitaufwand der Nummer 10 abgerechnet werden. 7.1.1 Zerlegungen Gebühr nach Staffel A 7.1.2 Grenzwiederherstellungen Gebühr nach Staffel B 7.1.3 Vermessungen lang gestreckter Anlagen 7.1.3.1 außerhalb geschlossener Ortslagen Gebühr nach Staffel C 7.1.3.2 innerhalb geschlossener Ortslagen 120 Prozent der Gebühr nach Nummer 7.1.3.1 7.1.4 Gebäudeeinmessungen Gebühr nach Staffel D 7.1.5 Sonderungen 7.1.5.1 außerhalb geschlossener Ortslagen 30 Prozent der Gebühr nach Nummer 7.1.1 7.1.5.2 innerhalb geschlossener Ortslagen 45 Prozent der Gebühr nach Nummer 7.1.1 7.1.6 sonstige Liegenschaftsvermessungen Gebühr nach Nummer 10 7.1.7 Liegenschaftsvermessungen im Zusammenhang mit Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch 7.1.7.1 Umlegungen nach den §§ 45 bis 79 BauGB 7.1.7.1.1 Vermessung der Verfahrensgrenze Gebühr nach Nummer 7.1.2 7.1.7.1.2 Übertragung der Grenzen in die Örtlichkeit Gebühr nach Nummer 7.1.6 7.1.7.2 Vermessungen im Rahmen von vereinfachten Umlegungen nach den §§ 80 bis 84 BauGB Gebühr nach Nummer 7.1.1 7.2 Abmarkungen auf Antrag nach § 14 ThürVermGeoG 7.2.1 im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Liegenschaftsvermessung nach den Nummern 7.1.1 bis 7.1.3, 7.1.7 oder 7.4 je abgemarkten Grenzpunkt 30,00 7.2.2 als öffentliche Leistungen im Nachgang zu einer abgeschlossenen Liegenschaftsvermessung nach den Nummern 7.1.1 bis 7.1.3, 7.1.7 oder 7.4 (Nachholung von zurückgestellten Abmarkungen) Gebühr nach Nummer 10 7.3 Beglaubigung der liegenschaftskatasterrechtlichen Angaben bei der Anfertigung von Lageplänen zum Bauantrag nach § 7 Abs. 2 ThürBauVorlVO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 ThürGÖbVI 7.3.1 amtliche Bescheinigung „Liegenschaftskarte für Planungszwecke geeignet“ 7.3.1.1 ohne besonderen Aufwand je Antrag 30,00 7.3.1.2 zusätzlicher besonderer Aufwand Gebühr nach Nummer 10 7.3.2 amtliche Lagepläne zum Bauantrag (liegenschaftskatasterrechtlicher Teil) 7.3.2.1 ohne örtliche Vermessung und mit Berechnung der Grenzen nach Katasternachweis 30 Prozent der Gebühr nach Nummer 7.1.2 7.3.2.2 mit örtlicher Vermessung 60 Prozent der Gebühr nach Nummer 7.1.2 7.4 Liegenschaftsneuvermessungen nach § 16 ThürVermGeoG je Hektar 5 000,00 bis 22 000,00 7.5 Grenzanzeigen im Rahmen der Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 ThürGÖbVI 60 Prozent der Gebühr nach Nummer 7.1.2 8 Übernahme von Liegenschaftsvermessungen und Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch - Öffentliche Leistungen aufgrund des § 11 ThürVermGeoG Anmerkung zu Nummer 8: Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere:- die Prüfung der Übernahmefähigkeit der eingereichten Vermessungsschriften,- die Fortführung des Liegenschaftskatasters,- das Erstellen und Versenden der Erstausfertigungen der erforderlichen Benachrichtigungen an die Beteiligten, zum Beispiel Fortführungsnachweis bei Zerlegungen. 8.1 Liegenschaftsvermessungen nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG 8.1.1 Zerlegungen 25 Prozent der Gebühr nach Nummer 7.1.1 8.1.2 Grenzwiederherstellungen 15 Prozent der Gebühr nach Nummer 7.1.2 8.1.3 Vermessungen lang gestreckter Anlagen 15 Prozent der Gebühr nach Nummer 7.1.3 8.1.4 Gebäudeeinmessungen 10 Prozent der Gebühr nach Nummer 7.1.4 8.1.5 Sonderungen 25 Prozent der Gebühr nach Nummer 7.1.5 8.1.6 sonstige Liegenschaftsvermessungen 15 Prozent der Gebühr nach Nummer 7.1.6 8.1.7 Abmarkungen im Nachgang zu einer abgeschlossenen Liegenschaftsvermessung 15 Prozent der Gebühr nach Nummer 7.2.2 8.2 Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch verwaltungskostenfrei 9 Sonstige öffentliche Leistungen 9.1 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Auskünfte nach § 18 ThürVermGeoG 9.1.1 Beglaubigungen von Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters oder von sonstigen Unterlagen je Beglaubigung 7,50 9.1.2 Bescheinigungen 9.1.2.1 ohne besonderen Aufwand je Bescheinigung 30,00 9.1.2.2 zusätzlicher besonderer Aufwand Gebühr nach Nummer 10 9.1.3 Erteilung von Auskünften für die 15 Minuten übersteigende Zeitdauer Gebühr nach Nummer 10 9.1.4 Bereitstellung von Unterlagen für die Selbstentnahme für die 15 Minuten übersteigende Zeitdauer je 15 Minuten 10 Prozent der Gebühr nach Nummer 10 9.2 Entscheidung über die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach den §§ 28 bis 31 ThürVermGeoG je beteiligter Rechtsinhaberin oder beteiligtem Rechtsinhaber 45,00 mindestens 220,00 9.3 Berichtigung von Datenbanken aufgrund von Gebiets- oder Bestandsänderungen nach § 9 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung verwaltungskostenfrei 9.4 Vollstreckung von Anordnungen zur Duldung des Betretungs- und Befahrrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ThürVermGeoG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürGÖbVl 9.4.1 Androhung eines Zwangsmittels nach § 46 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung, wenn sie nicht mit der Anordnung, die vollstreckt werden soll, verbunden ist je Androhung 50,00 9.4.2 Festsetzung von Zwangsgeld nach § 48 Abs. 3 Satz 2 ThürVwZVG 3 Prozent des festgesetzten Zwangsgelds mindestens 10,00 höchstens 100,00 9.4.3 Tätigkeit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs im Zusammenhang mit der Vollzugshilfe durch die Polizei bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 51 ThürVwZVG, auch in Verbindung mit § 47 Abs. 4 ThürVwZVG Gebühr nach Nummer 10 10 Gebühren nach dem Zeitaufwand - Sonstige Tätigkeiten und Leistungen nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz, wenn für die Art der öffentlichen Leistung kein besonderer Gebührenansatz in den Nummern 1 bis 9 festgelegt ist 10.1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, verbeamtete Personen des höheren technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation und vergleichbare Tarifbeschäftigte je 15 Minuten 27,50 10.2 Messtruppführerinnen und Messtruppführer, technische Fachkräfte, verbeamtete Personen des gehobenen technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation und vergleichbare Tarifbeschäftigte je 15 Minuten 21,50 10.3 sonstige technische Kräfte, Bürokräfte, verbeamtete Personen des mittleren technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation und vergleichbare Tarifbeschäftigte je 15 Minuten 17,00 10.4 Messgehilfinnen und Messgehilfen und entsprechend eingesetzte Kräfte je 15 Minuten 13,50 11 Auslagen Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 1 bis 10 sind folgende Auslagen zu erheben: 11.1 Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen in voller Höhe 11.2 Aufwendungen für besonderes Verpackungsmaterial, beispielsweise Kartenrollen in voller Höhe 11.3 Aufwendungen für Abmarkungs- und Vermarkungsmaterial in voller Höhe 11.4 Aufwendungen für Datenträger, ausgenommen geringwertige Speichermedien in voller Höhe 11.5 Beträge, die anderen Behörden, Stellen oder Personen für ihre Tätigkeit zustehen, sofern sie von der Verwaltungskostenschuldnerin oder dem Verwaltungskostenschuldner nicht direkt erhoben werden können in voller Höhe 11.6 sonstige Auslagen, sofern sie zur Erledigung der öffentlichen Leistung erforderlich waren in voller Höhe
Anlage (zu § 1 Abs. 1)Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis 1 Ausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken 2 Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters 3 Ausgaben aus dem Amtlichen Topograpisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) 4 Aktualisierungen von Ausgaben aus den Datenbanken 5 Mehrarbeitsplatzlizenzen für die Nutzung von Geobasisdaten im internen Bereich des Beziehers 6 Online-Abruf von Geobasisdaten über Geodatendienste 7 Verwertung von Geobasisdaten 8 Ausgaben aus dem Landesluftbildarchiv 9 Bereitstellung von Vermessungsunterlagen 10 Vermessungsleistungen 11 Übernahme von Liegenschaftsvermessungen und Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch 12 Sonstige öffentliche Leistungen 13 Gebühren nach dem Zeitaufwand 14 Auslagen Gebührenstaffeln: Staffel A Geobasisdaten (Tabellen 1 bis 7) Staffel B Zerlegungen Staffel C Grenzwiederherstellungsverfahren Staffel D Vermessungen lang gestreckter Anlagen Staffel E Gebäudeeinmessungen Staffel F Bereitstellung von Vermessungsunterlagen und Übernahme von Liegenschaftsvermessungen Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslagen in Euro 1 2 3 4 1 Ausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken -Öffentliche Leistungen aufgrund der §§ 18 bis 20 Thür-VermGeoG 1.1 Präsentationsausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken 1.1.1 Punktliste (Koordinatenverzeichnis) je angefangene 50 Vermessungspunkte 20,00 1.1.2 Einzelnachweis mit Punktbeschreibung je Festpunkt 10,00 1.1.3 Festpunktübersichten 1.1.3.1 bis DIN A3 je Blatt 10,00 1.1.3.2 größer als DIN A3 je Blatt 20,00 1.2 Datensätze aus den Vermessungspunktdatenbanken je Vermessungspunkt 0,90 mindestens 10,00 1.3 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes der deutschen Landesvermessung (SAPOS) 1.3.1 Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) je Minute 0,05 mindestens 10,00 1.3.2 Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS) 1.3.2.1 Taktrate 1 Sekunde je Minute 0,10 mindestens 10,00 1.3.2.2 HEPS-Freischaltung je Monat 500,00 1.3.3 Geodätischer Postprocessing-Positionierungsservice (GPPS) 0,20 1.3.3.1 Taktrate größer oder gleich 1 Sekunde je Minute mindestens 10,00 1.3.3.2 Taktrate kleiner als 1 Sekunde je Minute 0,80 mindestens 10,00 1.3.3.3 GPPS-Freischaltung einer Referenzstation je Monat 1 000,00 1.4 serverbasierte RINEX-Auswertung (BALIBO) je Einzelmessung 4,00 2 Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters - Öffentliche Leistungen aufgrund der § 18 bis 20 Thür-VermGeoG 2.1 Präsentationsausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters 2.1.1 Liegenschaftskarte 2.1.1.1 DIN A4 je Blatt 15,00 2.1.1.2 DIN A3 je Blatt 20,00 2.1.1.3 größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 je Blatt 40,00 2.1.2 Flurstücksnachweis je Flurstück 10,00 mindestens 15,00 2.1.3 Flurstücks- und Eigentümernachweis je Flurstück 10,00 mindestens 15,00 2.1.4 Grundstücksnachweis je Grundstück 10,00 mindestens 15,00 2.1.5 Bestandsnachweis je Bestand 20,00 2.1.6 Mehrausfertigungen zu Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 je Mehrausfertigung 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 2.2 Datensätze aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters 2.2.1 Ausgaben aus dem Grunddatenbestand Gebühr nach Staffel A Tabelle 1 mindestens 10,00 2.2.2 Ausgabe mit eingeschränkter oder ohne Objektstruktur 20 v. H. bis 90 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2.1 mindestens 10,00 2.2.3 Hauskoordinaten Gebühr nach Staffel A Tabelle 2 mindestens 10,00 2.2.4 Hauskoordinaten mit Hausumringen Gebühr nach Staffel A Tabelle 2 mindestens 10,00 2.3 Ausgaben aus dem Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters 2.3.1 Vermessungsrisse und sonstige Zahlendokumentationen 2.3.1.1 im Format DIN A4 je Blatt 25,00 2.3.1.2 im Format DIN A3 je Blatt 50,00 2.3.1.3 in größeren Formaten je Blatt 75,00 2.3.2 einzelne Maßzahlen je Maßzahl 2,00 mindestens 10,00 3 Ausgaben aus dem Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) - Öffentliche Leistungen aufgrund der § 18 bis 20 Thür-VermGeoG 3.1 ATKIS - Präsentationsausgaben 3.1.1 Topographische Karten (TK 10/25/50/100) je Kartenblatt 5,00 3.1.2 Topographische Karten - Ausgabe mit Wanderwegen (W) je Kartenblatt 4,77 bis 6,07 3.2 Topographische Sonderkarten 3.2.1 TKK 100 (Kreiskarten) je Kartenblatt 5,00 3.2.2 sonstige Topographische Sonderkarten je Kartenblatt 3,00 bis 6,00 3.3 Übersichtskarten 3.3.1 ÜK Th 250 N (Übersichtskarte Thüringen) je Kartenblatt 6,00 3.3.2 ÜK Th 250 V (Übersichtskarte Thüringen mit Verwaltungsgrenzen) je Kartenblatt 4,50 3.3.3 G Th 250 (Gemeindegrenzenkarte Thüringen) je Kartenblatt 3,00 3.3.4 sonstige Übersichtskarten je Kartenblatt 3,00 bis 6,00 3.4 Historische Karten (HK) 3.4.1 HK 25 MTB (Messtischblatt) je Kartenblatt 4,21 3.4.2 HK 25 UrMTB (Urmesstischblatt) 3.4.2.1 Einzelblatt, einfarbig je Kartenblatt 3,27 3.4.2.2 Einzelblatt, mehrfarbig je Kartenblatt 4,21 3.4.3 HK 100 KDR (Karte des Deutschen Reiches, Einzelblätter 40 cm x 50 cm) je Kartenblatt 2,43 3.4.4 HK 100 KDR - GBL (Großblätter) je Kartenblatt 7,20 3.4.5 HK 200 RSK (Reymannsche Spezialkarte) 3.4.5.1 Kartenserie Thüringen, 16 Blatt je Kartenserie 31,03 3.4.5.2 Einzelblatt, einfarbig je Kartenblatt 2,43 3.4.5.3 Einzelblatt, mehrfarbig je Kartenblatt 3,36 3.4.6 Historische Kartenreproduktionen je Kartenblatt 2,43 bis 7,20 3.5 Konfektionierte ATKIS-Produkte auf CD-ROM oder vergleichbaren Datenträgern je Datenträger 20,00 bis 50,00 3.6 Mehrfachabgaben von Produkten nach Nr. 3.1 bis 3.5 3.6.1 Mehrfachabgaben an Endverbraucher 3.6.1.1 11 bis 200 Exemplare 80 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.5 3.6.1.2 ab 201 Exemplaren 70 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.5 3.6.2 Mehrfachabgaben an den Einzelhandel 3.6.2.1 1 bis 10 Exemplare 70 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.5 3.6.2.2 11 bis 200 Exemplare 60 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.5 3.6.2.3 ab 201 Exemplaren 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.5 3.6.3 Mehrfachabgaben an den Großhandel 3.6.3.1 1 bis 200 Exemplare 55 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.5 3.6.3.2 ab 201 Exemplaren 40 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.5 3.7 ATKIS -Datensätze 3.7.1 Digitale Landschaftsmodelle (DLM) Gebühr nach Staffel A Tabelle 3 mindestens 10,00 3.7.2 Digitale Geländemodelle (DGM) Gebühr nach Staffel A Tabelle 4 mindestens 10,00 3.7.3 Digitale Orthophotos (DOP) Gebühr nach Staffel A Tabelle 5 mindestens 10,00 3.7.4 Digitale Topographische Karten (DTK) Gebühr nach Staffel A Tabelle 6 mindestens 10,00 3.7.5 ausgewählte DLM- und DTK-Objektartenbereiche 3.7.5.1 Siedlung 35 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.7.1 oder 3.7.4 3.7.5.2 Verkehr 35 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.7.1 oder 3.7.4 3.7.5.3 Vegetation 15 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.7.1 oder 3.7.4 3.7.5.4 Gewässer 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.7.1 oder 3.7.4 3.7.5.5 Gebiete 5 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.7.1 oder 3.7.4 3.7.5.6 Höhenlinien 15 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.7.4 4 Aktualisierungen von Ausgaben aus den Datenbanken - Öffentliche Leistungen aufgrund der § 18 bis 20 Thür-VermGeoG 4.1 jährliche Aktualisierung 18 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2 oder 3.7 mindestens 10,00 4.2 jede zusätzliche Aktualisierung im Jahr 1 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2 oder 3.7 mindestens 10,00 5 Mehrarbeitsplatzlizenzen für die Nutzung von Geobasisdaten im internen Bereich des Beziehers - Öffentliche Leistungen aufgrund der § 18 bis 20 Thür-VermGeoG 5.1 2 bis 5 Arbeitsplätze Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder 3.7 5.2 6 bis 20 Arbeitsplätze das 1,5-fache der Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder 3.7 5.3 21 bis 100 Arbeitsplätze das 2-fache der Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder 3.7 5.4 über 100 Arbeitsplätze das 2,5-fache der Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder 3.7 6 Online-Abruf von Geobasisdaten - Öffentliche Leistungen aufgrund der § 18 bis 20 Thür-VermGeoG 6.1 Online-Abruf bildorientierter Geobasisdaten über Geodatendienste (WMS) 6.1.1 Online-Abruf bildorientierter Geobasisdaten über Geodatendienste (WMS) mit Speicherung Gebühr nach Staffel A Tabelle 7 mindestens 10,00 6.1.2 Online-Abruf bildorientierter Geobasisdaten über Geodatendienste (WMS) ohne Speicherung 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 6.1.1 mindestens 10,00 6.1.3 jährlicher Pauschaltarif mit Speicherung je Geodatendienst 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2 oder 3.7 mindestens 10,00 6.1.4 jährlicher Pauschaltarif ohne Speicherung je Geodatendienst 3 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2 oder 3.7 mindestens 10,00 6.1.5 Online-Abruf bildorientierter Geobasisdaten über einen Darstellungsdienst 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 6.1.2 oder 6.1.4 mindestens 10,00 6.2 Online-Abruf objektstrukturierter Geobasisdaten über Geodatendienste (WFS) 6.2.1 Online-Abruf objektstrukturierter Geobasisdaten über Geodatendienste (WFS) mit Speicherung Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder 3.7.1, ggf. i.V.m. 3.7.5 mindestens 10,00 6.2.2 Online-Abruf objektstrukturierter Geobasisdaten über Geodatendienste (WFS) ohne Speicherung 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 6.2.1 mindestens 10,00 6.2.3 jährlicher Pauschaltarif mit Speicherung je Geodatendienst 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder 3.7.1, ggf. i.V.m. Nr. 3.7.5 mindestens 10,00 6.2.4 jährlicher Pauschaltarif ohne Speicherung je Geodatendienst 15 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder 3.7.1, ggf. i.V.m. Nr. 3.7.5 mindestens 10,00 6.3 Online-Abruf von Geobasisdaten in Schnittstellenformaten Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2, oder 3.7 mindestens 10,00 7 Verwertung von Geobasisdaten - Öffentliche Leistungen aufgrund des § 20ThürVermGeoG 7.1 Grundgebühren für das Recht der Weitergabe von Geobasisdaten 7.1.1 bei Online-Abruf der Geobasisdaten je Jahr 50,00 7.1.2 bei Offline-Bereitstellung der Geobasisdaten 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2 oder 3.7, ggf. i.V.m. Nr. 4 7.2 Weitergabe von digitalen Geobasisdaten ohne Veränderung (Wiederverkauf) je Weitergabe 60 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2 oder 3.7 7.3 Weitergabe von Präsentationsausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters je Weitergabe 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.1 7.4 Weitergabe von Geobasisdaten mit Veränderung als Folgeprodukte je ausgefertigtes Folgeprodukt 0,50 bis 5 000,00 7.5 Weitergabe von Geobasisdaten mit Veränderung in Folgediensten je Folgedienst 60 v. H. der Gebühr nach Nr. 6.1 oder 6.2 8 Ausgaben aus dem Landesluftbildarchiv - Öffentliche Leistungen aufgrund der § 18 bis 20 Thür-VermGeoG 8.1 Analoge Ausgaben von Luftbildern und Orthophotos je analoge Ausgabe 12,50 bis 80,00 8.2 Ausgaben von digitalen Luftbildern je Luftbild 14,00 8.3 Ausleihe von Luftbildern und Orthophotos 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 8.1 9 Bereitstellung von Vermessungsunterlagen (Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere: - der Zeitaufwand für die Zusammenstellung und Vervielfältigung der Unterlagen, - die zur Durchführung des jeweiligen Antrags erforderlichen Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters in analoger oder/und digitaler Form, - ein Eigentümerverzeichnis mit den Flurstücksbezeichnungen der betroffenen Flurstücke) 9.1 für Liegenschaftsvermessungen nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG Gebühr nach Staffel F Spalte 3 9.2 für die Beglaubigung der liegenschaftskatasterrechtlichen Angaben bei der Anfertigung von Lageplänen zum Bauantrag nach § 2 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)vom 12. September 1991 (GVBl. S. 534) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 3 ThürGÖbVI 9.2.1 für die amtliche Bescheinigung nach Nr. 10.3.1 über telefonische Auskunft kostenfrei 9.2.2 für die Anfertigung von amtlichen Lageplänen nach Nr. 10.3.2 je Antrag 60,00 9.3 für Bodenordnungsverfahren nach dem Ersten Kapitel Vierter Teil des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach Nr. 13 9.4 für gutachterliche Tätigkeiten als Sachverständiger vor Gericht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ThürGÖbVI je Gutachten 132,00 9.5 für Grenzanzeigen nach § 2 Abs. 3 ThürGÖbVI je Antrag 132,00 10 Vermessungsleistungen 10.1 Liegenschaftsvermessungen (ohne Abmarkungen) nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG (Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere: - die häusliche Vorbereitung zur Durchführung der Vermessung, - die örtliche Messungsdurchführung, - die häusliche Auswertung der Vermessung, - der Arbeitskräfte-, Instrumenten-, Messfahrzeug- und Funktechnikeinsatz einschließlich Rüst- und Reisezeiten sowie unvermeidlicher Wartezeiten) 10.1.1 Zerlegungen Gebühr nach Staffel B 10.1.2 Grenzwiederherstellungsverfahren Gebühr nach Staffel C 10.1.3 Vermessungen lang gestreckter Anlagen 10.1.3.1 außerhalb geschlossener Ortslagen Gebühr nach Staffel D 10.1.3.2 innerhalb geschlossener Ortslagen 120 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.3.1 10.1.4 Gebäudeeinmessungen 10.1.4.1 auf Antrag Gebühr nach Staffel E 10.1.4.2 von Amts wegen 110 v. H. der Gebühr nach Staffel E Spalte 2 10.1.5 Sonderungen 45 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.1 10.1.6 sonstige Liegenschaftsvermessungen Gebühr nach Nr. 13 10.2 Abmarkungen auf Antrag nach § 14ThürVermGeoG im Zusammenhang mit einer Liegenschaftsvermessung nach Nr. 10.1.1 bis 10.1.3 und Nr. 10.4 je abgemarkter Grenzpunkt 25,00 10.3 Beglaubigung der liegenschaftskatasterrechtlichen Angaben bei der Anfertigung von Lageplänen zum Bauantrag nach § 2 BauPrüfVOin Verbindung mit § 2 Abs. 3 ThürGÖbVI 10.3.1 amtliche Bescheinigung "ALK für Planungszwecke geeignet" je Antrag 50,00 10.3.2 amtliche Lagepläne zum Bauantrag (liegenschaftskatasterrechtlicher Teil) 10.3.2.1 ohne örtliche Vermessung und mit Berechnung der Grenzen nach Katasternachweis 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.2 10.3.2.2 mit örtlicher Vermessung 60 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.2 10.3.3 zusätzlicher besonderer Aufwand für digitale Ausgaben bei Nr. 10.3.1 und 10.3.2 Gebühr nach Nr. 13 mindestens 25,00 10.4 Liegenschaftsneuvermessungen nach § 16 ThürVermGeoG je Hektar 4 000,00 bis 9 000,00 10.5 Grenzanzeigen nach § 2 Abs. 3 ThürGÖbVI 60 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.2 11 Übernahme von Liegenschaftsvermessungen und Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch - Öffentliche Leistungen aufgrund des § 11 ThürVermGeoG (Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere: - die Prüfung der Übernahmefähigkeit der eingereichten Vermessungsschriften, - die Fortführung des Liegenschaftskatasters, - das Erstellen und Versenden der Erstausfertigungen der erforderlichen Benachrichtigungen an die Beteiligten, z. B. Fortführungsnachweis bei Zerlegungen) 11.1 Liegenschaftsvermessungen nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG Gebühr nach Staffel F 11.2 Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch Gebühr nach Nr. 13 12 Sonstige öffentliche Leistungen 12.1 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Auskünfte nach § 18 ThürVermGeoG 12.1.1 Beglaubigungen von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster oder von sonstigen Unterlagen je Beglaubigung 7,50 12.1.2 Bescheinigungen 12.1.2.1 ohne besonderen Aufwand je Bescheinigung 25,00 12.1.2.2 zusätzlicher besonderer Aufwand Gebühr nach Nr. 13 12.1.3 Erteilung von Auskünften für die eine %-Stunde übersteigende Zeitdauer Gebühr nach Nr. 13 12.1.4 Bereitstellung von Unterlagen für die Selbstentnahme für die eine %-Stunde übersteigende Zeitdauer je ¼-Stunde 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 13 12.2 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach den §§ 28 bis 31 ThürVermGeoG je beteiligtem Rechtsinhaber 40,00 mindestens 200,00 12.3 Prüfung von Entfernungsmessgeräten (z. B. Benutzung der Kalibrierstrecke, Auswertung der Kalibrierung, Instrumentenstatistik und Frequenzmessung) Gebühr nach Nr. 13 13 Gebühren nach dem Zeitaufwand - Sonstige Tätigkeiten und Leistungen nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz, wenn für die Art der öffentlichen Leistung kein besonderer Gebührenansatz in diesem Verwaltungskostenverzeichnis festgelegt ist 13.1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbare Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte je ¼-Stunde 19,80 13.2 Messtruppführer, technische Fachkräfte, Beamte des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes oder vergleichbare Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte je ¼-Stunde 15,40 13.3 sonstige technische Kräfte, Bürokräfte, Beamte des mittleren vermessungstechnischen Dienstes oder vergleichbare Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte je ¼-Stunde 12,10 13.4 Messgehilfen oder entsprechend eingesetzte Kräfte je ¼-Stunde 9,90 14 Auslagen Zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 13 sind folgende Auslagen zu erheben: 14.1 Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen in voller Höhe 14.2 Aufwendungen für besonderes Verpackungsmaterial (beispielsweise Kartenrollen) in voller Höhe 14.3 Aufwendungen für die Verwendung von transparentem Material in voller Höhe 14.4 Aufwendungen für Abmarkungs- und Vermarkungsmaterial in voller Höhe 14.5 Aufwendungen für Datenträger (z. B. Disketten, CD, Magnetbänder) in voller Höhe 14.6 Beträge, die anderen Behörden, Stellen oder Personen für ihre Tätigkeit zustehen, sofern sie vom Gebührenschuldner nicht direkt erhoben werden können in voller Höhe 14.7 sonstige Auslagen, sofern sie zur Erledigung der öffentlichen Leistung erforderlich waren in voller Höhe
Staffel A ThürVwKostOVerm
Staffel A
Geobasisdaten
Staffel C - Grenzwiederherstellungsverfahren
Staffel C
Grenzwiederherstellungsverfahren
Gebühr in Euro = Teilgebühr A (Grundaufwand nach Bodenrichtwertstufen) + gegebenenfalls Teilgebühr B (Anzahl der anzusetzenden Grenzpunkte x Tabellenwerte nach Bodenrichtwertstufen) + gegebenenfalls Teilgebühr C (Grenzlänge x Tabellenwerte nach Bodenrichtwertstufen)
| Teilgebühr | Bodenrichtwert in Euro/m2 |
|||||
| bis 5 | > 5 - 25 | > 25 - 100 | > 100 - 250 | > 250 | ||
| A | Grundaufwand | 410 | 490 | 580 | 690 | 770 |
| B | je anzusetzendem Grenzpunkt (ab zweitem Grenzpunkt) | 105 | 145 | 200 | 260 | 315 |
| C | je angefangenen 50 m Grenzlänge (ab zwei Grenzpunkten) | 155 | 200 | 250 | 315 | 365 |
Anmerkungen:
- 1.
Als anzusetzende Grenzpunkte zählen die Grenzpunkte, die antragsgemäß festzustellen bzw. wiederherzustellen sind. Zur sachgemäßen Erledigung des Antrags mit überprüfte Grenzpunkte zählen nicht mit. Der erste Grenzpunkt ist im Grundaufwand enthalten.
- 2.
Die Grenzlänge ist die Summe der Längen aller Grenzen zwischen den anzusetzenden Grenzpunkten. Dabei ist es unerheblich, ob sich zwischen den anzusetzenden Grenzpunkten noch weitere, nicht beantragte Grenzpunkte befinden.
Staffel D - Vermessungen lang gestreckter Anlagen
Staffel D
Vermessungen lang gestreckter Anlagen
Gebühr in Euro = Summe der Tabellenwerte (nach Art der lang gestreckten Anlage) für Teilgebühr A (nach der Achslänge) + Teilgebühr B (nach der Grenzlänge) + Teilgebühr C (nach der Anzahl der anzusetzenden Flurstücke)
|
| Teilgebühr |
Art der lang gestreckten Anlage | |||
| I | II | III | IV | ||
| Autobahnen und andere nicht überschreitbare Anlagen | Bundesstraßen, Bahnanlagen (Hauptstrecken) | Kreis-, Landesund Gemeindestraßen, Bahnanlagen (Nebenstrecken) | Wege, sonstige Straßen und überschreitbare Gewässer | ||
| A | je angefangene 500 m Achslänge |
1 150 | 780 | 560 | 400 |
| B | je angefangene 50 m Grenzlänge |
465 | 365 | 320 | 300 |
| C | je anzusetzendes Flurstück | 260 | 195 | 165 | 150 |
Anmerkungen:
- 1.
Die Achslänge der in einem Zuge vermessenen lang gestreckten Anlage kann in der Regel aus einer geeigneten Karte entnommen werden. Nur in Ausnahmefällen (beispielsweise bei kurvenreichen Straßen) soll die Länge aus der Summe der Teilstrecken ermittelt werden.
- 2.
Die Grenzlänge von lang gestreckten Anlagen wird gebildet durch die Längen der die Anlage abgrenzenden neuen und auf Antrag festgestellten Flurstücksgrenzen.
Staffel E - Gebäudeeinmessungen
Staffel E
Gebäudeeinmessungen
Gebühr in Euro = Tabellenwert (nach Rohbauwert der baulichen Anlage)
| Rohbauwert der baulichen Anlage(n) in Euro bis einschließlich | Einmessung der baulichen Anlage(n) | |||
| für ein Flurstück | für mehrere Flurstücke (Sammeleinmessungen) | |||
| ab 2 Flurstücken | ||||
| 1 | 2 | 3 | ||
| 10 000 | 200 |
| 170 |
|
| 25 000 | 375 |
| 320 |
|
| 100 000 | 625 |
| 535 |
|
| 250 000 | 1 155 |
| 985 |
|
| 500 000 | 1 650 |
| 1 400 |
|
| 1 000 000 | 2 090 |
| 1 775 |
|
| 2 500 000 | 3 080 |
| 2 620 |
|
| 5 000 000 | 4 070 |
| 3 460 |
|
| 7 500 000 | 5 060 |
| 4 300 |
|
| über 7 500 000 | 1,85 x Wurzel aus Rohbauwert | 1,57 x Wurzel aus Rohbauwert | ||
Anmerkungen:
- 1.
Es soll in der Regel der vom Eigentümer bzw. Antragsteller mitgeteilte Rohbauwert angesetzt werden. In Zweifelsfällen kann der Rohbauwert durch Multiplikation des Brutto-Rauminhalts der baulichen Anlage mit dem abhängig von der Gebäudeart anrechenbaren Bauwert in Euro je m3 nach § 27 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 4. Dezember 2009 (GVBl. S. 789) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt werden. Ist danach der anrechenbare Bauwert nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand bestimmbar, so ist als Rohbauwert 40 v. H. der Herstellungskosten anzusetzen.
- 2.
Bei baulichen Anlagen mit einem Rohbauwert von über 7,5 Mio. Euro werden die nach den Spalten 2 und 3 berechneten Gebühren auf volle 10 Euro gerundet.
- 3.
Der Ansatz der Gebühren nach Spalte 3 für Sammeleinmessungen erfolgt bei zwei oder mehreren unmittelbar aneinandergrenzenden Flurstücken, wenn die Einmessungen zeitlich im Zusammenhang durchgeführt werden.
Staffel F - Bereitstellung von Vermessungsunterlagen und Übernahme von Liegenschaftsvermessungen
Staffel F
Bereitstellung von Vermessungsunterlagen und Übernahme von Liegenschaftsvermessungen
Gebühr in Euro = Tabellenwert (als Vomhundertsatz der Gebühr der technischen Bearbeitung nach Nr. 10.1)
| Art der Liegenschaftsvermessung | Gesamtgebühr für die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen und Übernahme | Mindestgebühr in Euro |
| 1 | 2 | 3 |
| Zerlegungen | 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.1 | 132 |
| Grenzwiederherstellungsverfahren | 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.2 | 132 |
| Vermessungen lang gestreckter Anlagen | 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.3 | 300 |
| Gebäudeeinmessungen |
10 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.4 | 60 |
| Sonderungen | 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.5 | 132 |
| sonstige Liegenschaftsvermessungen | 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.6 | 132 |
Anmerkung:
Bei der Bereitstellung der Vermessungsunterlagen nach Nr. 9.1 des Verwaltungskostenverzeichnisses soll zunächst die in Spalte 3 angegebene Mindestgebühr als Vorschusszahlung zum Ansatz gebracht werden. Die genaue Berechnung und Nacherhebung der Gesamtgebühr kann von daher erst bei der Übernahme auf Grundlage der durch die Vermessungsstelle mitzuteilenden gebührenrelevanten Angaben erfolgen.
Tabelle 1 - Ausgaben aus dem Grunddatenbestand des Liegenschaftskatasters ThürVwKostOVerm
Tabelle 1 - Ausgaben aus dem Grunddatenbestand des Liegenschaftskatasters
| Zeile | Anzahl der Objekte | Gebühr in Euro je Flurstück | Gebühr in Euro je Gebäude | Gebühr in Euro je tatsächlicher Nutzung | Gebühr in Euro je Bodenschätzung | Gebühr in Euro je Eigentümer | Hinweise | |||
| (1) | 1 | bis | 1 000 | 1,80 | 1,80 | 0,90 | 0,90 | 0,90 |
| |
| (2) | 1 001 | bis | 10 000 | 0,90 | 0,90 | 0,45 | 0,45 | 0,45 | zusätzlich zu (1) | |
| (3) | 10 001 | bis | 100 000 | 0,45 | 0,45 | 0,22 | 0,22 | 0,22 | zusätzlich zu (1) und (2) | |
| (4) | 100 001 | bis | 1 000 000 | 0,22 | 0,22 | 0,11 | 0,11 | 0,11 | zusätzlich zu (1) bis (3) | |
| (5) |
| über | 1 000 000 | 0,11 | 0,11 | 0,05 | 0,05 | 0,05 | zusätzlich zu (1) bis (4) | |
| (6) | Höchstbetrag | 380 000,00 | 304 000,00 | 160 000,00 | 59 500,00 | 114 000,00 |
| |||
Tabelle 2 - Hauskoordinaten ThürVwKostOVerm
Tabelle 2 - Hauskoordinaten
| Zeile | Anzahl der Objekte | Gebühr in Euro je Hauskoordinate | Gebühr in Euro je Hauskoordinate mit Hausumring | Hinweise | ||
| (1) | 1 | bis | 1 000 | 0,15 | 0,30 |
|
| (2) | 1 001 | bis | 10 000 | 0,07 | 0,15 | zusätzlich zu (1) |
| (3) | 10 001 | bis | 100 000 | 0,04 | 0,07 | zusätzlich zu (1) und (2) |
| (4) | 100 001 | bis | 1 000 000 | 0,02 | 0,04 | zusätzlich zu (1) bis (3) |
| (5) |
| über | 1 000 000 | 0,01 | 0,02 | zusätzlich zu (1) bis (4) |
| (6) | Höchstbetrag | 10 000,00 | 20 000,00 |
| ||
Tabelle 3 - Digitale Landschaftsmodelle (DLM) ThürVwKostOVerm
Tabelle 3 - Digitale Landschaftsmodelle (DLM)
| Zeile | Landschaftsfläche in km2 | Basis-DLM Gebühr in Euro je km2 | DLM50 Gebühr in Euro je km2 | Hinweise | ||
| (1) |
| bis | 500 | 7,50 | 2,00 |
|
| (2) | über 500 | bis | 5 000 | 3,75 | 1,00 | zusätzlich zu (1) |
| (3) |
| über | 5 000 | 1,88 | 0,50 | zusätzlich zu (1) und (2) |
| (4) | Höchstbetrag | 33 300,00 | 8 900,00 |
| ||
Tabelle 4 - Digitale Geländemodelle (DGM) ThürVwKostOVerm
Tabelle 4 - Digitale Geländemodelle (DGM)
| Zeile | Landschaftsfläche in km2 | DGM1 |
DGM2 | DGM5 | DGM10 | DGM25 | DGM50 | DGM100 | DGM1000 | Hinweise |
| (1) | bis 500 | 80,00 | 50,00 | 20,00 | 10,00 | 4,00 | 1,00 | 0,50 |
|
|
| (2) | über 500 | 40,00 | 25,00 | 10,00 | 5,00 | 2,00 | 0,50 | 0,25 |
| zusätzlich zu (1) |
| (3) | über 5 000 |
20,00 | 12,50 | 5,00 | 2,50 | 1,00 | 0,25 | 0,12 |
| zusätzlich zu (1) und (2) |
| (4) | Höchstbetrag | 355 000,00 | 222 000,00 | 88 700,00 | 44 300,00 | 17 700,00 | 4 430,00 | 2 200,00 | 20,00 |
|
Tabelle 5 - Digitale Orthophotos (DOP) ThürVwKostOVerm
Tabelle 5 - Digitale Orthophotos (DOP)
| Zeile | Landschaftsfläche in km2 | DOP20 | DOP40 | DOP80 | DOP200 | Hinweise | |||
| (1) |
| bis | 500 | 9,00 | 6,00 | 4,00 | 2,00 |
| |
| (2) | über 500 | bis | 5 000 | 4,50 | 3,00 | 2 | 1,00 | zusätzlich zu (1) | |
| (3) |
| über | 5 000 | 2,25 | 1,50 | 1 | 0,50 | zusätzlich zu (1) und (2) | |
| (4) | Höchstbetrag | 39 900,00 | 26 600,00 | 17 700,00 | 8 850,00 |
| |||
| Anmerkung: | DOP20: | Auflösung bis 20 cm in der Natur | |||||||
|
| DOP40: | Auflösung von über 20 cm bis 40 cm in der Natur | |||||||
|
| DOP80: | Auflösung von über 40 cm bis 80 cm in der Natur | |||||||
|
| DOP200: | Auflösung von über 80 cm bis 200 cm in der Natur | |||||||
Tabelle 6 - Digitale Topographische Karten (DTK) ThürVwKostOVerm
Tabelle 6 - Digitale Topographische Karten (DTK)
| Zeile | Landschaftsfläche in km2 | DTK10 | DTK2 | DTK50 | DTK100 | DTK250 | Hinweise | ||
| (1) |
| bis | 500 | 4,00 | 1,00 | 0,30 | 0,10 | 0,03 |
|
| (2) | über 500 | bis | 5 000 | 2,00 | 0,50 | 0,15 | 0,05 | 0,02 | zusätzlich zu (1) |
| (3) |
| über | 5 000 | 1,00 | 0,25 | 0,08 | 0,03 | 0,01 | zusätzlich zu (1) und (2) |
| (4) | Höchstbetrag | 17 700,00 | 4 430,00 | 1 380,00 | 100,00 | 100,00 |
| ||
Tabelle 7 - Online-Abruf bildorientierter Geobasisdaten über Geodatendienste ThürVwKostOVerm
Tabelle 7 - Online-Abruf bildorientierter Geobasisdaten über Geodatendienste
| Zeile | Informationsmenge 'Millionen Pixel [MPx] | Gebühr in Euro je MPx | Hinweise | |||
| (1) | bis einschließlich | 1 000 | 1,00 |
| ||
| (2) | über | 1 000 | bis | 10 000 | 0,50 | zusätzlich zu (1) |
| (3) | über | 10 000 | bis | 100 000 | 0,25 | zusätzlich zu (1) und (2) |
| (4) | über | 100 000 | bis | 1 000 000 | 0,12 | zusätzlich zu (1) bis (3) |
| (5) |
|
| über | 1 000 000 | 0,06 | zusätzlich zu (1) bis (4) |
Staffel B ThürVwKostOVerm
Staffel B
Zerlegungen
Gebühr in Euro = Tabellenwert (nach Vermessungsfläche und Bodenrichtwert) x Multiplikator (nach Anzahl der anzusetzenden Flurstücke)
| Vermessungsfläche bis einschließlich in m2 | Bodenrichtwert in Euro/m2 |
|||||
| bis 5 | > 5 - 25 | > 25 - 100 | > 100 - 250 | > 250 | ||
|
| 50 | 440 | 525 | 625 | 750 | 840 |
|
| 100 | 570 | 675 | 790 | 950 | 1 060 |
|
| 250 | 715 | 840 | 995 | 1 155 | 1 260 |
|
| 500 | 945 | 1 100 | 1 310 | 1 520 | 1 680 |
|
| 1 000 | 1 205 | 1 415 | 1 680 | 1 995 | 2 150 |
|
| 2 500 | 1 575 | 1 835 | 2 150 | 2 465 | 2 730 |
|
| 5 000 | 1 995 | 2 310 | 2 730 | 3 150 | 3 465 |
|
| 10 000 | 2 520 | 2 940 | 3 465 | 3 990 | 4 305 |
|
| 25 000 | 3 150 | 3 675 | 4 305 | 5 040 | 5 460 |
|
| 50 000 | 3 885 | 4 515 | 5 355 | 6 300 | 6 825 |
|
| 100 000 | 4 830 | 5 670 | 6 720 | 7 980 | 8 610 |
| je weitere | 50 000 | + 450 | + 550 | + 650 | + 800 | + 850 |
| Anzahl der anzusetzenden Flurstücke | 1 und 2 | > 2 |
| Multiplikator | 1 | 0,8 x Wurzel aus Flurstücksanzahl |
Anmerkungen:
- 1.
Der Bodenrichtwert ist der aktuelle Wert aus der Bodenrichtwertkarte zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung. Bei unterschiedlichen Bodenrichtwerten innerhalb eines zusammenhängenden Vermessungsgebietes ist die Gebühr mit einem mittleren Bodenrichtwert anteilig zur Vermessungsfläche zu bestimmen. Liegt kein Bodenrichtwert vor, ist ein benachbarter bzw. vergleichbarer Wert zugrunde zu legen.
- 2.
Die Vermessungsfläche ist die Summe der Flächen aller anzusetzenden Flurstücke.
- 3.
Den anzusetzenden Flurstücken ist in der Regel die Anzahl der neu gebildeten Flurstücke zugrunde zu legen. Als neu gebildetes Flurstück gilt jedes beantragte Flurstück bzw. jedes Flurstück, an dessen Entstehung ein Interesse des Antragstellers dargelegt oder anzunehmen ist. So genannte Reststücke sind dann mit einzubeziehen, wenn die Bestimmung der bestehenden Grenzen in ihrem ganzen Umfang nach den vermessungstechnischen Vorschriften erforderlich ist.
- 4.
Der Multiplikator ist auf eine Stelle nach dem Komma zu berechnen bzw. zu runden. Bei der Bildung von zwei Flurstücken ohne Bestimmung des/der Reststücke(s) ist der Multiplikator bereits ab dem zweiten betroffenen Flurstück anzusetzen.
Aufgrund des § 34 Nr. 1 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) und des § 23 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI) vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr:
§ 1(1) Für öffentliche Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis zu erheben. (2) Sofern eine öffentliche Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Steuer neben den Verwaltungskosten zu erheben.
§ 2Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.
§ 3(1) Verwaltungskosten werden von den Kataster- und Vermessungsbehörden und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren nicht erhoben 1. für die Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken nach § 12 ThürVermGeoG in der jeweils geltenden Fassung sowie für Leistungen, die der Vereinigung von Grundstücken dienen und2. für die Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster sowie für die Erteilung von kurzen mündlichen Auskünften; wird die Auskunft aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung schriftlich statt mündlich erteilt, ist diese ebenfalls frei von Verwaltungskosten. (2) Gebühren werden von den Kataster- und Vermessungsbehörden nicht erhoben für die Vervielfältigung von Grundlagenmaterial für amtliche Bekanntmachungen (amtliche Veröffentlichungen) im dafür erforderlichen Umfang.
§ 4Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.