ThürTierGesG · Thüringen

Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG-)in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2010

Fundstelle:
GVBl. 2010, 89
95 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 291)
§ 1

Zuständige Behörden und ihre Aufgaben

§ 1 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben(1) Zuständige Behörden im Sinne von § 2 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in der jeweils geltenden Fassung sind: 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde,2. das Landesamt für Verbraucherschutz,3. die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter). (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 für die Durchführung des Tierseuchengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie für die Durchführung der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zuständig. Sie führen die vorbeugende Überwachung, einschließlich der konzentrierten Tierbestände, durch, erlassen die erforderlichen tierseuchenrechtlichen Verfügungen und treffen Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung. (3) Die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 sind die zuständigen Behörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 76 TierSG.(4) Bei den Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 bestehen Krisenzentren zur Bekämpfung akuter, wirtschaftlich bedeutsamer Tierseuchen, insbesondere der Maul- und Klauenseuche, der Schweinepest sowie exotischer Tierseuchen. Das Nähere zur Ausgestaltung der für die einzelnen Tierseuchen auszuarbeitenden Maßnahmepläne legt das Landesamt für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium und dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift fest; dies umfasst auch die Regelung der gegebenenfalls erforderlichen Mitwirkung von Polizeidienststellen bei der Bekämpfung der Tierseuche. (5) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium und das Landesamt für Verbraucherschutz können im Einzelfall oder in einer Vielzahl gleichartiger Fälle Aufgaben der nachgeordneten Behörden wahrnehmen, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern. Sie können außerdem in Notsituationen zur Gefahrenabwehr, jeweils im Benehmen mit dem zuständigen Landkreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt, anordnen, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt vorübergehend Fachpersonal aus dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt einem anderen Landkreis oder einer anderen kreisfreien Stadt, dem Landesamt für Verbraucherschutz oder dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium zur Verfügung stellt, wenn dies zur Abwehr einer akuten, wirtschaftlich bedeutsamen Tierseuche erforderlich ist. Eine Personalanforderung, die über vier Wochen hinausgeht, kann nur im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium ausgesprochen werden. (6) Zur Hilfeleistung bei der Feststellung und Bekämpfung von Bienenseuchen werden den Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 Bienensachverständige beigeordnet.

§ 2

Amtstierarzt

§ 2 Amtstierarzt(1) Beamtete Tierärzte nach § 2 Abs. 2 TierSG sind die Tierärzte, die bei den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden tätig sind. Sie führen die Bezeichnung „Amtstierarzt“ und sind im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften gleichzeitig „amtlicher Tierarzt“. (2) Zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer die Laufbahnprüfung für den höheren Veterinärdienst oder die Prüfung für die Anstellung als beamteter Tierarzt bestanden hat. Von diesem Erfordernis kann in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden, sofern geeignete Bewerber nach Satz 1 nicht zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist in einem angemessenen Zeitraum sicherzustellen, dass die Prüfung für die Anstellung als beamteter Tierarzt abgelegt wird. Die Bestellung eines Amtstierarztes bei den Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz. (3) Der Amtstierarzt ist bei Gutachten und Schätzungen im Sinne des Tierseuchengesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen nicht an Weisungen gebunden. (4) Der Amtstierarzt kann für Aufgaben nach Absatz 3 und für amtstierärztliche Untersuchungen auch andere approbierte Tierärzte hinzuziehen. (5) Die zur Abgabe von Obergutachten nach § 15 Abs. 2 TierSG bestimmten Tierärzte sind in ihrer Tätigkeit als Gutachter unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

§ 23

Feststellung der Krankheit

§ 23 Feststellung der Krankheit(1) Die Feststellung einer Tierseuche wird durch den Amtstierarzt getroffen. Dieser hat das Tier oder den Tierkörper unverzüglich zu untersuchen. (2) Ergänzende Untersuchungen, die der Amtstierarzt für erforderlich hält, sind im Landesamt für Verbraucherschutz durchzuführen. Dies gilt auch für vorbeugend durchgeführte labordiagnostische Untersuchungen zur Verhütung von anzeigepflichtigen Tierseuchen. Für spezifische Untersuchungen können andere Untersuchungseinrichtungen hinzugezogen werden. (3) Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen hat sich der Amtstierarzt gutachterlich zu äußern, ob ein Entschädigungsanspruch nach § 66 TierSG vorliegt.

§ 26

Aufgaben und Organisation

§ 26 Aufgaben und Organisation(1) Aufgaben der Tiergesundheitsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. die Beratung der Tierbesitzer in allen tiergesundheitlichen und tierschutzrechtlichen Angelegenheiten einschließlich der erforderlichen labordiagnostischen Untersuchungen; § 6 Abs. 3 Satz 3 des Thüringer Gesetzes zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus vom 23. März 1994 (GVBl. S. 317) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt,2. die Unterstützung des öffentlichen Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung auf deren Anforderung hin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich der Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Tiergesundheit im Sinne eines vorbeugenden Verbraucher- und Seuchenschutzes und3. die Überprüfung der von den Tierbesitzern im Rahmen der Gewährung einer Beihilfe durch die Tierseuchenkasse durchzuführenden Maßnahmen in bestimmten Fällen auf Einhaltung der in der Satzung nach § 20 Abs. 3 mit der Beihilfeleistung verbundenen Voraussetzungen. (2) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 ziehen die Behörden nach § 1 Abs. 1 die Tiergesundheitsdienste für Maßnahmen auf dem Gebiet des Tierseuchenschutzes, des Tierschutzes und der Tiergesundheit unterstützend heran. Die Heranziehung der Tiergesundheitsdienste durch die Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz. Näheres wird durch Vertrag zwischen dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium und der Tierseuchenkasse geregelt. (3) Die Tiergesundheitsdienste führen ihre Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nach den vom Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse zu erlassenden Richtlinien aus. (4) Der Geschäftsführer der Tierseuchenkasse leitet die Tiergesundheitsdienste. Diese können in mehrere Fachbereiche untergliedert werden. Zur Beratung des Geschäftsführers können Fachbeiräte für die jeweiligen Fachbereiche berufen werden. Näheres wird durch Satzung der Tierseuchenkasse geregelt. (5) Soweit es zur Durchführung der Überprüfung nach Absatz 1 Nr. 3 erforderlich ist, sind die Tiergesundheitsdienste berechtigt, 1. Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts- und Betriebsräume, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten und2. geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt. (6) Die Tiergesundheitsdienste arbeiten eng mit dem Landesamt für Verbraucherschutz sowie den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern zusammen.

§ 3a

§ 3 a Inanspruchnahme von BetriebenDas Landesamt für Verbraucherschutz kann als zuständige Behörde im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 TierSG 1. den Betreiber einer Schlachtstätte zur Tötung von Vieh verpflichten, sofern die Tötung der Tiere aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften einschließlich unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes behördlich angeordnet ist, und2. ein Transportunternehmen verpflichten, zum Zwecke der angeordneten Tötung Transporte zu einer Schlachtstätte durchzuführen. Soweit es zur Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich ist, kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden.

Inhaltsverzeichnis ThürTierSG

Inhaltsübersicht
Erster Teil
Behörden und Aufgaben
§ 1Zuständige Behörden und ihre Aufgaben
§ 2Amtstierarzt
§ 2 aTiergesundheitskontrolleur
§ 3Ordnungsbehördliche Aufgaben
§ 3 aInanspruchnahme von Betrieben
§ 4Bienensachverständige
§ 5Seuchenanzeige
Zweiter Teil
Tierseuchenkasse
Erster Abschnitt
Errichtung und Rechtsstellung
§ 6Errichtung
§ 6 aAufsicht
§ 7Aufgaben
§ 7 aÜbernahme weiterer Aufgaben
§ 8Satzungen
Zweiter Abschnitt
Verwaltung
§ 9Organe
§ 10Rechtsstellung
§ 11Zusammensetzung des Verwaltungsrats
§ 12Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 13Rechtsstellung und Aufgaben des Geschäftsführers
§ 14Bedienstete
Dritter Abschnitt
Finanzwirtschaft
§ 15Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 16Einnahmen und Ausgabendeckung
§ 17Beiträge der Tierbesitzer
§ 18Erhebung der Beiträge und sonstige Einnahmen
Vierter Abschnitt
Entschädigungen und Beihilfen
§ 19Leistung von Entschädigungen
§ 20Gewährung von Beihilfen
§ 21Übernahme von Gebühren
§ 22Antragstellung auf Entschädigung und Beihilfen
§ 23Feststellung der Krankheit
§ 24Schätzung
§ 25Entschädigungsleistungen und Beihilfeverfahren
Fünfter Abschnitt
Tiergesundheitsdienste
§ 26Aufgaben und Organisation
§ 27Aufgaben- und Kostenträger, Aufsicht
Dritter Teil
Kostenträger der Tierseuchenbekämpfung
§ 28Kostenanteil des Landes
§ 29Kostenanteil der Tierseuchenkasse
§ 30Kostenanteil der Gemeinden
§ 31Kostenanteil der Tierbesitzer
Vierter Teil
Schlussbestimmungen
§ 32Ermächtigungen
§ 33Personal und Übergang des Sondervermögens des Landes
§ 34Übergangsbestimmung
§ 35Datenverarbeitung
§ 36Gleichstellungsbestimmung
§ 37(Inkrafttreten)
§ 1

Zuständige Behörden und ihre Aufgaben

§ 1 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben(1) Zuständige Behörden im Sinne von § 2 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in der jeweils geltenden Fassung sind: 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde,2. das Landesamt für Verbraucherschutz,3. die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter). (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 für die Durchführung des Tierseuchengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie für die Durchführung der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zuständig. Sie führen die vorbeugende Überwachung der Tierbestände durch, erlassen die erforderlichen tierseuchenrechtlichen Verfügungen und treffen Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung. (3) Die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 sind die zuständigen Behörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 76 TierSG.(4) Bei den Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 bestehen Krisenzentren zur Bekämpfung akuter, wirtschaftlich bedeutsamer Tierseuchen, insbesondere der Maul- und Klauenseuche, der Schweinepest sowie exotischer Tierseuchen. Das Nähere zur Ausgestaltung der für die einzelnen Tierseuchen auszuarbeitenden Maßnahmepläne legt das Landesamt für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium und dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift fest; dies umfasst auch die Regelung der gegebenenfalls erforderlichen Mitwirkung von Polizeidienststellen bei der Bekämpfung der Tierseuche. (5) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium und das Landesamt für Verbraucherschutz können im Einzelfall oder in einer Vielzahl gleichartiger Fälle Aufgaben der nachgeordneten Behörden wahrnehmen, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern. Sie können außerdem in Notsituationen zur Gefahrenabwehr, jeweils im Benehmen mit dem zuständigen Landkreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt, anordnen, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt vorübergehend Fachpersonal aus dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt einem anderen Landkreis oder einer anderen kreisfreien Stadt, dem Landesamt für Verbraucherschutz oder dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium zur Verfügung stellt, wenn dies zur Abwehr einer akuten, wirtschaftlich bedeutsamen Tierseuche erforderlich ist. Eine Personalanforderung, die über vier Wochen hinausgeht, kann nur im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium ausgesprochen werden. (6) Zur Hilfeleistung bei der Feststellung und Bekämpfung von Bienenseuchen werden den Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 Bienensachverständige beigeordnet. (7) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium kann juristischen Personen des Privatrechts mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag solche Aufgaben der zuständigen Behörde zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen, die nach der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung oder anderen tierseuchenrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren auch von einer beauftragten Stelle wahrgenommen werden können. Dies schließt die Übertragung von Aufgaben zur Erfüllung der damit in Verbindung stehenden Verpflichtungen aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union für den Betrieb eines elektronischen Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (zentrale Datenbank HI-Tier) als Bestandteil des Kennzeichnungs- und Registrierungssystems ein. Die Beleihung muss im öffentlichen Interesse liegen und der Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben bieten. Der Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums; es kann diese Aufgabe durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 18

Erhebung der Beiträge und sonstige Einnahmen

§ 18 Erhebung der Beiträge und sonstige Einnahmen(1) Zur Beitragsberechnung führt die Tierseuchenkasse nach Maßgabe des Absatzes 2 jährlich eine amtliche Erhebung über die bei den Tierbesitzern vorhandenen Tiere und Bienenvölker an einem von ihr durch Satzung bestimmten Stichtag durch. Für Süßwasserfische sowie für weitere Tiere im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 6 kann die Tierseuchenkasse andere Berechnungsmaßstäbe festlegen. (2) Für die amtliche Erhebung gibt die Tierseuchenkasse spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag amtliche Erhebungsvordrucke an die einzelnen Tierbesitzer aus, die folgende Angaben vorsehen: 1. den Namen und die Anschrift des Tierbesitzers,2. die Art und die Anzahl sowie den Standort der am Stichtag vorhandenen, der Beitragspflicht unterliegenden Tiere oder Bienenvölker; gegebenenfalls nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Angaben zu anderen Berechnungsmaßstäben,3. die behördlich erteilte Registriernummer für die Tierhaltung,4. soweit die Beitragserhebung davon abhängt, auch Angaben über das Alter, das Gewicht oder die Nutzungsart der Tiere und5. gegebenenfalls die Angabe, dass die bisher gemeldete Tierhaltung dauerhaft aufgegeben oder zum Stichtag vorübergehend eingestellt wurde. Angaben nach Satz 1 Nr. 4 können auch vorgesehen werden, soweit diese im Interesse der Tierbesitzer und für diese aus den Erhebungsunterlagen erkennbar der Erfüllung von Anzeigepflichten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV dienen. Sonstige Angaben dürfen nur verlangt werden, wenn sie der Tierseuchenbekämpfung dienen oder wenn sie im amtlichen Erhebungsvordruck als freiwillig bezeichnet sind. Die Tierbesitzer haben die ausgefüllten Erhebungsvordrucke spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag der Tierseuchenkasse zu übersenden. Die Satzung der Tierseuchenkasse kann vorsehen, dass für die Beitragserhebung die Zahl der Tiere des Vorjahres maßgeblich ist, wenn die Meldung unterbleibt. Soweit ein Tierbesitzer im Rahmen des Erhebungsverfahrens nicht erfasst wird, ist er der Tierseuchenkasse gegenüber zur Meldung der Angaben nach Satz 1 innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag verpflichtet. Auf die Meldepflicht ist von den Gemeinden öffentlich hinzuweisen. Die Angaben der Tierbesitzer dienen zugleich der Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung, zu denen die Tierseuchenkasse oder das Land Leistungen erbringt. (3) Soweit sich nach dem Stichtag die Zahl der Tiere einer gehaltenen Tierart (mit Ausnahme der im Bestand nachgeborenen Tiere) erhöht, ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet wird oder Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einen Bestand neu aufgenommen werden, kann die Satzung der Tierseuchenkasse eine nachträgliche Erhebung von Beiträgen vorsehen. Die Tierbesitzer sind in diesem Fall verpflichtet, eingetretene Änderungen der Tierseuchenkasse unverzüglich mitzuteilen. Absatz 2 Satz 1 bis 3 und 7 gilt entsprechend. (4) Bei Viehhändlern wird, soweit sie Tierhändlerställe betreiben, abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine durch Satzung der Tierseuchenkasse festzulegende Zahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt. (5) Soweit es zur Durchführung der amtlichen Erhebung nach den Absätzen 1 oder 4, der Beitragsberechnung oder -erhebung erforderlich ist, ist die Tierseuchenkasse berechtigt, 1. Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts- und Betriebsräume, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten,2. geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen und3. Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Verbleib der Tiere, von den Tierbesitzern zu verlangen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt. (6) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse vierteljährlich die nach § 71 Abs. 1 Satz 2 TierSG aus Mitteln des Landeshaushalts zu leistenden Entschädigungen. (7) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für von einzelnen Tierbesitzern veranlasste Amtshandlungen der Tierseuchenkasse regelt diese auf der Grundlage einer Kostensatzung. § 27 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 2

Amtstierarzt

§ 2 Amtstierarzt(1) Beamtete Tierärzte nach § 2 Abs. 2 TierSG sind die Tierärzte, die bei den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden tätig sind. Sie führen die Bezeichnung „Amtstierarzt“ und sind im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union gleichzeitig „amtlicher Tierarzt“. (2) Zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer die Laufbahnprüfung für den höheren Veterinärdienst oder die Prüfung für die Anstellung als beamteter Tierarzt bestanden hat. Von diesem Erfordernis kann in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden, sofern geeignete Bewerber nach Satz 1 nicht zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist in einem angemessenen Zeitraum sicherzustellen, dass die Prüfung für die Anstellung als beamteter Tierarzt abgelegt wird. Die Bestellung eines Amtstierarztes bei den Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz. (3) Der Amtstierarzt ist bei Gutachten und Schätzungen im Sinne des Tierseuchengesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen nicht an Weisungen gebunden. (4) Der Amtstierarzt kann für Aufgaben nach Absatz 3 und für amtstierärztliche Untersuchungen auch andere approbierte Tierärzte hinzuziehen. (5) Die zur Abgabe von Obergutachten nach § 15 Abs. 2 TierSG bestimmten Tierärzte sind in ihrer Tätigkeit als Gutachter unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

§ 23

Feststellung der Krankheit

§ 23 Feststellung der Krankheit(1) Die Feststellung einer Tierseuche wird durch den Amtstierarzt getroffen. Dieser hat das Tier oder den Tierkörper unverzüglich zu untersuchen. (2) Ergänzende Untersuchungen, die der Amtstierarzt für erforderlich hält, sind im Landesamt für Verbraucherschutz durchzuführen. Dies gilt auch für vorbeugend durchgeführte labordiagnostische Untersuchungen zur Verhütung von anzeigepflichtigen Tierseuchen. Für spezifische Untersuchungen können andere Untersuchungseinrichtungen hinzugezogen werden. (3) Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen hat sich der Amtstierarzt unverzüglich gutachterlich zu äußern, ob ein Entschädigungsanspruch nach § 66 TierSG vorliegt.

§ 24

Schätzung

§ 24 Schätzung(1) Der Amtstierarzt ermittelt den gemeinen Wert des Tieres, im gegebenen Fall den Wert der dem Besitzer verbleibenden Teile und die dem Besitzer infolge der behördlichen Anordnung bei der Verwertung entstandenen Kosten. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Tierseuchen mit hoher Ausbreitungstendenz, kann der Amtstierarzt einen anderen Bediensteten der Behörde, bei der er tätig ist, mit der Wertermittlung beauftragen, wenn dieser über entsprechende Fachkenntnisse verfügt. Im Bedarfsfall können Schätzer hinzugezogen werden, die auf die gewissenhafte Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet worden sind; bei Meinungsverschiedenheiten bestimmt sich der gemeine Wert als Mittelwert des Schätzungsergebnisses des Amtstierarztes oder des nach Satz 2 Beauftragten und der hinzugezogenen Schätzer. Die Schätzung soll bei Tieren, die aufgrund einer behördlichen Anordnung zu töten sind, vor der Tötung, im Übrigen unverzüglich nach dem Tode vorgenommen werden. (2) Der Tierbesitzer muss bei der Schätzung anwesend sein. Das Schätzungsergebnis ist ihm mitzuteilen. Die Schätzung kann ohne den Tierbesitzer erfolgen, wenn seine Anwesenheit von ihm verweigert wird, er auf diese verzichtet, seine Anwesenheit in einem die Fristen zur Erlangung einer finanziellen Beteiligung der Europäischen Union berücksichtigenden Zeitraum nicht möglich ist oder der Fall einer Tierseuche mit hoher Ausbreitungstendenz vorliegt. (3) Über das Ergebnis der Schätzung ist vom Amtstierarzt oder dem nach Absatz 1 Satz 2 Beauftragten eine Niederschrift anzufertigen, die von den an der Schätzung Beteiligten durch Unterschrift zu bestätigen ist. (4) Der Tierbesitzer hat das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt und die Tierseuchenkasse im Zusammenhang mit den geforderten Nachweisen nach der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (ABl. L 55 vom 1. März 2005, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung zu unterstützen und auf deren Verlangen für den betreffenden Fall erforderliche Nachweise unverzüglich vorzulegen.

§ 25

Entschädigungsleistungen und Beihilfeverfahren

§ 25 Entschädigungsleistungen und Beihilfeverfahren(1) Der Amtstierarzt leitet das Gutachten über Entschädigungsleistungen einschließlich des Antrags nach § 22 Satz 1 unverzüglich auf dem Dienstweg der Tierseuchenkasse zu. (2) Der Amtstierarzt prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beihilfeleistungen nach § 20 und leitet den Antrag unverzüglich der Tierseuchenkasse zu, soweit in der Satzung nach § 20 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Tierseuchenkasse setzt die Entschädigungen oder Beihilfen fest und zahlt sie aus.

§ 28

Kostenanteil des Landes

§ 28 Kostenanteil des LandesDas Land trägt bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes, der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes unbeschadet des § 18 Abs. 6 und des § 27 Abs. 2 die Kosten für 1. die Anordnung, Leitung und Überwachung der Maßregeln zur Bekämpfung der Tierseuchen,2. die auf Veranlassung der zuständigen Behörden ausgeführten amtstierärztlichen Tätigkeiten, einschließlich amtlicher Obergutachten sowie für die Aufwandsentschädigung der Bienensachverständigen,3. Untersuchungen, die in amtlichen Untersuchungseinrichtungen anfallen, sofern diese durch Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen vorgeschrieben sind,4. die Durchführung von Tierseuchenbekämpfungsprogrammen, die durch Fördermittel des Bundes und der Europäischen Union unterstützt werden und eine Komplementärfinanzierung des Landes erfordern,5. die Tötung und unschädliche Beseitigung oder die Schlachtung und Verwertung von Tieren einschließlich des dafür notwendigen Transports im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG und die Untersuchung zur Feststellung des Genotyps von Schafen in Fällen, in denen eine Entschädigung zu leisten ist; ist die Entschädigung teils vom Land, teils von der Tierseuchenkasse zu tragen, werden die Kosten im gleichen Verhältnis geteilt,6. Impfungen nach § 31 Abs. 3.

§ 29

Kostenanteil der Tierseuchenkasse

§ 29 Kostenanteil der TierseuchenkasseDie Tierseuchenkasse trägt bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes, der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes die Kosten 1. der Vergütung für Schätzer, die neben dem Amtstierarzt tätig werden,2. der Tötung und unschädlichen Beseitigung oder der Schlachtung und Verwertung von Tieren einschließlich des dafür notwendigen Transports im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG und der Untersuchung zur Feststellung des Genotyps von Schafen in Fällen, in denen eine Entschädigung zu leisten ist, nach Maßgabe des § 28 Nr. 5,3. für Impfungen nach § 31 Abs. 3.

§ 2a

§ 2 a Tiergesundheitskontrolleur(1) Unter Anleitung des Amtstierarztes können in den Behörden nach § 1 Abs. 1 Tiergesundheitskontrolleure in den Aufgabengebieten Tiergesundheitsüberwachung und Tierseuchenbekämpfung, Überwachung des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten, Tierschutzüberwachung, Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln für Tiere und Umsetzung des nationalen Rückstandskontrollplans sowie elektronische Datenverarbeitung in der Veterinärverwaltung eingesetzt werden. Die Mitwirkung durch nichttierärztliches Personal muss mit höherrangigem Recht vereinbar sein und darf in Rechtsvorschriften nicht anderem Kontrollpersonal vorbehalten sein. Tiergesundheitskontrolleure sind amtliches Kontrollpersonal im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30. April 2004, S. 1, L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Ausbildung und Prüfung der Tiergesundheitskontrolleure in der Veterinärverwaltung sowie deren Fortbildung zu erlassen, insbesondere über 1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung und Prüfung,2. das Ziel, die Dauer und die Ausgestaltung der Ausbildung einschließlich des Mindestumfangs der praktischen Unterweisungen und des tätigkeitsbezogenen fachtheoretischen Unterrichts,3. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung,4. die Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung (Art und Inhalt der Leistungskontrollen),5. die Art und Zahl der Prüfungsleistungen sowie das Verfahren der Prüfung und die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen,6. die Bildung eines Prüfungsausschusses,7. die Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses,8. die Rechtsfolgen des Fernbleibens von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung sowie9. den Zweck, die Art und den Mindestumfang der Fortbildung, an denen der Tiergesundheitskontrolleur in regelmäßigen Abständen teilnehmen soll. Die Weiterbeschäftigung von Tiergesundheitskontrolleuren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach Satz 1 bereits in der Veterinärverwaltung in Thüringen tätig sind, bleibt unberührt. (3) Soweit es zur Durchführung der Ausbildung erforderlich ist, sind die sich in der Ausbildung befindenden Tiergesundheitskontrolleure im Rahmen der gesetzlichen Betretungs-, Einsichts- und Prüfungsrechte des Amtstierarztes unter dessen Aufsicht befugt, 1. Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten zu betreten und2. dort Besichtigungen vorzunehmen und geschäftliche Bücher und Unterlagen einzusehen. Das Grundrecht auf Unverletztlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt.

§ 31

Kostenanteil der Tierbesitzer

§ 31 Kostenanteil der Tierbesitzer(1) Bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes, der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes trägt die Kosten im Übrigen der Eigentümer, Besitzer oder Begleiter der Tiere, der Unternehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen, der Eigentümer oder Besitzer der betroffenen Gegenstände, Räume oder anderer Örtlichkeiten. (2) Soweit als Unternehmer, Eigentümer oder Besitzer das Land in Betracht kommt, entstehen diesem keine Kosten. (3) Die Kosten einer nach § 23 TierSG von der zuständigen Behörde angeordneten Impfung, diagnostischen Maßnahme oder tierärztlichen Behandlung trägt der Tierbesitzer, soweit sie nicht durch das Land oder die Tierseuchenkasse oder von beiden gemeinsam übernommen werden. Ordnet das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zur Abwehr einer besonderen Seuchengefahr Schutzimpfungen gegen Maul- und Klauenseuche, Europäische Schweinepest oder andere Seuchen für größere Gebiete an, so werden die Impfkosten (Impfstoff und Gebühren) je zur Hälfte vom Land und von der Tierseuchenkasse getragen. (4) Soweit die Kosten vom Verpflichteten nicht erlangt werden können, sind die Gemeinden zur Kostentragung verpflichtet. Der Erstattungsanspruch gegen den Verpflichteten geht in diesem Fall auf die Gemeinde über.

§ 35

Datenverarbeitung

§ 35 DatenverarbeitungDie Tierseuchenkasse ist berechtigt, zum Zwecke der Beitrags- oder Umlagenerhebung nach § 17, der Gewährung von Entschädigungen und Kostenerstattungen nach § 19 sowie der Gewährung von Beihilfen nach § 20 im hierzu erforderlichen Umfang Daten aus den Meldungen der Tierbesitzer und aus von Behörden oder im behördlichen Auftrag betriebenen Datenbanken, bei denen nach 1. der Viehverkehrsverordnung, weiteren Bundesverordnungen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die Kennzeichnung und Registrierung von Vieh, Bienen und Fischen oder2. anderen der Tierseuchenbekämpfung dienenden Vorschriften Daten zur Tierhaltung vorliegen, zu verarbeiten und zu nutzen. Sie darf diese Daten den für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 1 und den Beliehenen nach § 1 Abs. 7 übermitteln, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung nach dem Tierseuchenrecht erforderlich ist. Die Übermittlung der Daten kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften bereits Regelungen über die Verarbeitung und Nutzung von Daten nach Satz 1 enthalten sind, bleiben diese unberührt.

§ 36

Gleichstellungsbestimmung

§ 36 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 37

§ 37 (Inkrafttreten)

§ 3a

§ 3 a Inanspruchnahme von BetriebenDas Landesamt für Verbraucherschutz kann als zuständige Behörde im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 TierSG 1. den Betreiber einer Schlachtstätte zur Tötung von Vieh verpflichten, sofern die Tötung der Tiere aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften einschließlich unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes behördlich angeordnet ist, und2. ein Transportunternehmen verpflichten, zum Zwecke der angeordneten Tötung Transporte zu einer Schlachtstätte durchzuführen. Soweit es zur Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich ist, kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden.

§ 7a

§ 7 a Übernahme weiterer AufgabenDas für das Veterinärwesen zuständige Ministerium kann der Tierseuchenkasse mit deren Zustimmung einzelne Aufgaben der zuständigen Behörde als beauftragte Stelle übertragen, wenn eine solche Beauftragung in tierseuchenrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.

Inhaltsverzeichnis ThürTierGesG

Inhaltsübersicht
Erster Teil
Behörden und Aufgaben
§ 1Zuständige Behörden und ihre Aufgaben
§ 2Amtstierarzt
§ 2 aTiergesundheitskontrolleur
§ 3Ordnungsbehördliche Aufgaben
§ 3 aInanspruchnahme von Betrieben
§ 4Bienensachverständige
§ 5Seuchenanzeige
Zweiter Teil
Tierseuchenkasse
Erster Abschnitt
Errichtung und Rechtsstellung
§ 6Errichtung
§ 6 aAufsicht
§ 7Aufgaben
§ 7 aÜbernahme weiterer Aufgaben
§ 8Satzungen
Zweiter Abschnitt
Verwaltung
§ 9Organe
§ 10Rechtsstellung
§ 11Zusammensetzung des Verwaltungsrats
§ 12Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 13Rechtsstellung und Aufgaben des Geschäftsführers
§ 14Bedienstete
Dritter Abschnitt
Finanzwirtschaft
§ 15Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 16Einnahmen und Ausgabendeckung
§ 17Beiträge der Tierhalter
§ 18Erhebung der Beiträge und sonstige Einnahmen
Vierter Abschnitt
Entschädigungen und Beihilfen
§ 19Leistung von Entschädigungen
§ 20Gewährung von Beihilfen
§ 21Übernahme von Gebühren
§ 22Antragstellung auf Entschädigung und Beihilfen
§ 23Feststellung der Krankheit
§ 24Schätzung
§ 25Entschädigungsleistungen und Beihilfeverfahren
Fünfter Abschnitt
Tiergesundheitsdienste
§ 26Aufgaben und Organisation
§ 27Aufgaben- und Kostenträger, Aufsicht
Dritter Teil
Kostenträger der Tierseuchenbekämpfung
§ 28Kostenanteil des Landes
§ 29Kostenanteil der Tierseuchenkasse
§ 30Kostenanteil der Gemeinden
§ 31Kostenanteil der Tierhalter
§ 31 aVerpflichtung der Tierhalter
Vierter Teil
Schlussbestimmungen
§ 32Ermächtigungen
§ 33Personal und Übergang des Sondervermögens des Landes
§ 34Übergangsbestimmung
§ 35Datenverarbeitung
§ 36Gleichstellungsbestimmung
§ 37(Inkrafttreten)
§ 1

Zuständige Behörden und ihre Aufgaben

§ 1 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben(1) Zuständige Behörden im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der jeweils geltenden Fassung sind: 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde,2. das Landesamt für Verbraucherschutz,3. die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter). (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 für die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes zuständig. Dies schließt die vorbeugende Überwachung der Tierbestände ein. Für die Durchführung der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten Satz 1 und Absatz 1 entsprechend. Das Landesamt für Verbraucherschutz ist Fachaufsichtsbehörde für die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3. (3) Die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 sind die zuständigen Behörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 TierGesG.(4) Bei den Behörden nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 bestehen Krisenzentren zur Bekämpfung akuter, wirtschaftlich bedeutsamer Tierseuchen, insbesondere der Maul- und Klauenseuche, der Schweinepest sowie exotischer Tierseuchen. Das Nähere zur Ausgestaltung der für die einzelnen Tierseuchen auszuarbeitenden Maßnahmepläne legt das Landesamt für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium und dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift fest; dies umfasst auch die Regelung der gegebenenfalls erforderlichen Mitwirkung von Polizeidienststellen bei der Bekämpfung der Tierseuche. (5) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium und das Landesamt für Verbraucherschutz können im Einzelfall oder in einer Vielzahl gleichartiger Fälle Aufgaben der nachgeordneten Behörden wahrnehmen, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern. Sie können außerdem in Notsituationen zur Gefahrenabwehr, jeweils im Benehmen mit dem zuständigen Landkreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt, anordnen, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt vorübergehend Fachpersonal aus dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt einem anderen Landkreis oder einer anderen kreisfreien Stadt, dem Landesamt für Verbraucherschutz oder dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium zur Verfügung stellt, wenn dies zur Abwehr einer akuten, wirtschaftlich bedeutsamen Tierseuche erforderlich ist. Eine Personalanforderung, die über vier Wochen hinausgeht, kann nur im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium ausgesprochen werden. (6) Zur Hilfeleistung bei der Feststellung und Bekämpfung von Bienenseuchen werden den Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 Bienensachverständige beigeordnet. (7) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium kann juristischen Personen des Privatrechts mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag solche Aufgaben der zuständigen Behörde zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen, die nach der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung oder anderen tierseuchenrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren auch von einer beauftragten Stelle wahrgenommen werden können. Dies schließt die Übertragung von Aufgaben zur Erfüllung der damit in Verbindung stehenden Verpflichtungen aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union für den Betrieb eines elektronischen Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (zentrale Datenbank HI-Tier) als Bestandteil des Kennzeichnungs- und Registrierungssystems ein. Die Beleihung muss im öffentlichen Interesse liegen und der Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben bieten. Der Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums; es kann diese Aufgabe durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 10

Rechtsstellung

§ 10 Rechtsstellung(1) Der Verwaltungsrat ist das Hauptorgan der Tierseuchenkasse. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden von dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium auf fünf Jahre berufen. Die Berufung der Vertreter der landwirtschaftlichen Verwaltung erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Ministeriums, die der Vertreter der bäuerlichen berufsständischen Organisationen auf deren Vorschlag und die der kommunalen Gebietskörperschaften auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen kann sein Vorschlagsrecht auf den Thüringischen Landkreistag übertragen. (3) Der Verwaltungsrat kann sich jederzeit über die Geschäftsführung unterrichten lassen; er hat Anspruch auf Akteneinsicht. (4) Scheiden Mitglieder des Verwaltungsrats oder deren Stellvertreter im Laufe der Amtsperiode aus, werden für den Rest der Amtsperiode neue Mitglieder oder Stellvertreter nach Maßgabe des Absatzes 2 berufen. (5) Der Verwaltungsrat wählt zu Beginn der Amtsperiode aus der Mitte seiner Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 seinen Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende ist der Vertreter der Veterinärverwaltung. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein und leitet sie. (6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Reisekosten, die ihnen durch die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, werden nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften erstattet. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erhält eine Aufwandsentschädigung. Die Mitglieder erhalten, soweit sie nicht im öffentlichen Dienst tätig sind, ein Sitzungsgeld. (7) Der Verwaltungsrat hat zu seinen Sitzungen das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium rechtzeitig einzuladen. Darüber hinaus können Vertreter aus berufsständischen Organisationen und Verbänden eingeladen werden. Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium kann verlangen, dass der Verwaltungsrat zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten einberufen wird. (8) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats sind Niederschriften anzufertigen und dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung zuzuleiten.

§ 11

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

§ 11 Zusammensetzung des Verwaltungsrats(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, und zwar 1. einem Vertreter der Veterinärverwaltung,2. zwei Vertretern der landwirtschaftlichen Verwaltung,3. vier Vertretern der bäuerlichen berufsständischen Organisationen und4. zwei Vertretern der kommunalen Gebietskörperschaften. (2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter.

§ 13

Rechtsstellung und Aufgaben des Geschäftsführers

§ 13 Rechtsstellung und Aufgaben des Geschäftsführers(1) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden durch den Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium bestellt. Der Geschäftsführer ist hauptamtlich, sein Stellvertreter nebenamtlich tätig. Der Geschäftsführer soll Tierarzt sein. Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass dem Stellvertreter eine angemessene Vergütung in entsprechender Anwendung der Thüringer Nebentätigkeitsverordnung vom 24. Februar 1995 (GVBl. S. 135) in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird. (2) Der Geschäftsführer vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die laufenden Geschäfte der Tierseuchenkasse in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze und der Satzungen. Er bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor, führt die von ihm gefassten Beschlüsse sowie die Ausfertigung der beschlossenen Satzungen aus und ist im Übrigen für alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zuständig, die nicht nach diesem Gesetz dem Verwaltungsrat oder seinem Vorsitzenden zugewiesen sind. Er hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Geschäftsvorgänge, den Gang der Geschäfte und die Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste zu unterrichten. (3) Der Geschäftsführer entscheidet im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat und dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium über die Einstellung und Entlassung der dem höheren Dienst vergleichbaren Angestellten. (4) Der Geschäftsführer ist Dienststellenleiter im Sinne des § 7 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Er ist Vorgesetzter aller Arbeitnehmer der Tierseuchenkasse und nimmt diesen gegenüber die Befugnisse des Arbeitgebers wahr.

§ 16

Einnahmen und Ausgabendeckung

§ 16 Einnahmen und Ausgabendeckung(1) Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen aus 1. den Beiträgen der Tierhalter, den Gebühren und anderen Entgelten,2. dem Ertrag der angelegten Mittel und Rücklagen,3. den Erstattungen durch das Land nach § 18 Abs. 6 und § 28 Nr. 5. (2) Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für die Tiere dieser Tierart gedeckt werden; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums. Das gilt nicht für Ausgaben, die erstattet werden.

§ 17

Beiträge der Tierhalter

§ 17 Beiträge der Tierhalter(1) Von den Tierhaltern werden zur Erfüllung der Aufgaben der Tierseuchenkasse jährlich Beiträge erhoben. Beiträge sind für die in § 20 Abs. 2 Satz 1 TierGesG genannten Tierarten zu erheben. Von der Erhebung von Beiträgen kann nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Satz 2 TierGesG bei den dort genannten Tierarten durch Satzung der Tierseuchenkasse abgesehen werden. Die Höhe der Beiträge wird jährlich durch Satzung festgelegt. Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Beitragspfl icht auch für weitere Tiere, die Vieh im Sinne des § 2 Nr. 4 TierGesG sind, im Einvernehmen mit dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium festzusetzen. (2) Die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten oder die im Rahmen der Beitragserhebung zusammengefassten Tierarten, der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge sowie gegebenenfalls die Staffelung nach der Größe der Bestände unter Berücksichtigung der seuchenhygienischen Risiken, nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart werden durch Satzung der Tierseuchenkasse festgelegt. Die Satzung kann für Kleinstbestände die Festsetzung eines Mindestbeitrags, ein Absehen von der Beitragserhebung oder den Erlass der Beitragsforderung vorsehen. (3) Die Beitragssätze werden aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand für die jeweilige Tierart einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der Bildung der Rücklagen und aus der Zahl der Tiere jeder Art errechnet. (4) Reichen die eingezahlten Beiträge und Rücklagen zur Deckung der Leistungen oder der Verwaltungskosten nicht aus, so sind die Fehlbeträge durch Erheben einer Umlage zu decken. Zur Deckung von Fehlbeträgen bei einzelnen Tierarten können aufgrund eines Verwaltungsratsbeschlusses vorübergehend Beiträge oder Rücklagen anderer Tierarten verwendet werden. (5) Für die zwangsweise Einziehung der Beiträge gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist die Gemeinde, in der der Beitragsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, oder seinen Sitz hat. Für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. Zur Abgeltung des der Vollstreckungsbehörde entstehenden Verwaltungsaufwands stehen dieser außer den Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) fünf vom Hundert der eingezogenen Beiträge, mindestens zehn Euro zu. Die Kosten der Vollstreckung trägt der Beitragsschuldner.

§ 18

Erhebung der Beiträge und sonstige Einnahmen

§ 18 Erhebung der Beiträge und sonstige Einnahmen(1) Zur Beitragsberechnung führt die Tierseuchenkasse nach Maßgabe des Absatzes 2 jährlich eine amtliche Erhebung über die bei den Tierhaltern vorhandenen Tiere und Bienen- einschließlich Hummelvölker an einem von ihr durch Satzung bestimmten Stichtag durch. Für Süßwasserfische sowie für weitere Tiere im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 kann die Tierseuchenkasse andere Berechnungsmaßstäbe festlegen. (2) Für die amtliche Erhebung gibt die Tierseuchenkasse spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag amtliche Erhebungsvordrucke an die einzelnen Tierhalter aus, die folgende Angaben vorsehen: 1. den Namen und die Anschrift des Tierhalters,2. die Art und die Anzahl sowie den Standort der am Stichtag vorhandenen, der Beitragspflicht unterliegenden Tiere oder Bienen- und Hummelvölker; gegebenenfalls nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Angaben zu anderen Berechnungsmaßstäben,3. die behördlich erteilte Registriernummer für die Tierhaltung,4. soweit die Beitragserhebung davon abhängt, auch Angaben über das Alter, das Gewicht oder die Nutzungsart der Tiere und5. gegebenenfalls die Angabe, dass die bisher gemeldete Tierhaltung dauerhaft aufgegeben oder zum Stichtag vorübergehend eingestellt wurde. Angaben nach Satz 1 Nr. 4 können auch vorgesehen werden, soweit diese im Interesse der Tierhalter und für diese aus den Erhebungsunterlagen erkennbar der Erfüllung von Anzeigepflichten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV dienen. Sonstige Angaben dürfen nur verlangt werden, wenn sie der Tierseuchenbekämpfung dienen oder wenn sie im amtlichen Erhebungsvordruck als freiwillig bezeichnet sind. Die Tierhalter haben die ausgefüllten Erhebungsvordrucke spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag der Tierseuchenkasse zu übersenden. Die Satzung der Tierseuchenkasse kann vorsehen, dass für die Beitragserhebung die Zahl der Tiere des Vorjahres maßgeblich ist, wenn die Meldung unterbleibt. Soweit ein Tierhalter im Rahmen des Erhebungsverfahrens nicht erfasst wird, ist er der Tierseuchenkasse gegenüber zur Meldung der Angaben nach Satz 1 innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag verpflichtet. Auf die Meldepflicht ist von den Gemeinden öffentlich hinzuweisen. Die Angaben der Tierhalter dienen zugleich der Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung, zu denen die Tierseuchenkasse oder das Land Leistungen erbringt. (3) Soweit sich nach dem Stichtag die Zahl der Tiere einer gehaltenen Tierart (mit Ausnahme der im Bestand nachgeborenen Tiere) erhöht, ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet wird oder Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einen Bestand neu aufgenommen werden, kann die Satzung der Tierseuchenkasse eine nachträgliche Erhebung von Beiträgen vorsehen. Die Tierhalter sind in diesem Fall verpflichtet, eingetretene Änderungen der Tierseuchenkasse unverzüglich mitzuteilen. Absatz 2 Satz 1 bis 3 und 7 gilt entsprechend. (4) Bei Viehhändlern wird, soweit sie Tierhändlerställe betreiben, abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine durch Satzung der Tierseuchenkasse festzulegende Zahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt. (5) Soweit es zur Durchführung der amtlichen Erhebung nach den Absätzen 1 oder 4, der Beitragsberechnung oder -erhebung erforderlich ist, ist die Tierseuchenkasse berechtigt, 1. Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts- und Betriebsräume, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten,2. geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen und3. Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Verbleib der Tiere, von den Tierhaltern zu verlangen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt. (6) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse vierteljährlich die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 TierGesG aus Mitteln des Landeshaushalts zu leistenden Entschädigungen. (7) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für von einzelnen Tierhaltern veranlasste Amtshandlungen der Tierseuchenkasse regelt diese auf der Grundlage einer Kostensatzung. § 27 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 19

Leistung von Entschädigungen

§ 19 Leistung von EntschädigungenDie Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen nach Maßgabe der §§ 15 bis 22 TierGesG einschließlich der Kostenerstattung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG.

§ 2

Amtstierarzt

§ 2 Amtstierarzt(1) Tierärzte nach § 24 Abs. 1 Satz 3 TierGesG, die bei den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden tätig sind, führen die Bezeichnung "Amtstierarzt" und sind im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union gleichzeitig amtlicher Tierarzt. (2) Zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer die Laufbahnprüfung für den höheren Veterinärdienst oder die Prüfung für die Anstellung als beamteter Tierarzt bestanden hat. Von diesem Erfordernis kann in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden, sofern geeignete Bewerber nach Satz 1 nicht zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist in einem angemessenen Zeitraum sicherzustellen, dass die Prüfung für die Anstellung als beamteter Tierarzt abgelegt wird. Die Bestellung eines Amtstierarztes bei den Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz. (3) Der Amtstierarzt ist bei Gutachten und Schätzungen im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen nicht an Weisungen gebunden. (4) Die Entscheidung über tierseuchenrechtliche Anordnungen, Maßnahmen oder Verfügungen obliegt grundsätzlich dem Amtstierarzt. Insbesondere für den Fall des Verdachts oder Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche können zur Unterstützung des Amtstierarztes anderen approbierten Tierärzten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag in Verbindung mit einer Auftragserteilung im Bedarfsfall Aufgaben der zuständigen Behörde, wie amtstierärztliche Untersuchungen einschließlich Probenahmen in Tierbeständen und andere Überwachungsaufgaben, zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen werden. Darüber hinaus können approbierte Tierärzte nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 Satz 1 TierGesG für bestimmte amtstierärztliche Tätigkeiten in der Rechtsform des Verwaltungshelfers zur Mitwirkung herangezogen werden. Für die Beleihung oder Heranziehung anderer approbierter Tierärzte ist der Amtstierarzt zuständig. Die für den Einsatz im Tierseuchenfall beliehenen Tierärzte sind verpflichtet, im Abstand von grundsätzlich drei Jahren an einer in der Regel eintägigen Fortbildungsveranstaltung auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung teilzunehmen. Näheres zu Inhalt und Durchführung der Fortbildungsveranstaltung geben die Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 gemeinsam mit der Landestierärztekammer Thüringen in geeigneter Weise bekannt.

§ 21

Übernahme von Gebühren

§ 21 Übernahme von GebührenDie Tierseuchenkasse kann durch Satzung nach § 20 Abs. 3 die Übernahme von auf den Tierhalter entfallenden Gebühren für die Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen beitragspflichtiger Tierarten beschließen, soweit die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes nicht entgegenstehen.

§ 23

Feststellung der Krankheit

§ 23 Feststellung der Krankheit(1) Die Feststellung einer Tierseuche wird durch den Amtstierarzt getroffen. Dieser hat das Tier oder den Tierkörper unverzüglich zu untersuchen. (2) Ergänzende Untersuchungen, die der Amtstierarzt für erforderlich hält, sind im Landesamt für Verbraucherschutz durchzuführen. Dies gilt auch für vorbeugend durchgeführte labordiagnostische Untersuchungen zur Verhütung von anzeigepflichtigen Tierseuchen. Für spezifische Untersuchungen können andere Untersuchungseinrichtungen hinzugezogen werden. (3) Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen hat sich der Amtstierarzt unverzüglich gutachterlich zu äußern, ob ein Entschädigungsanspruch nach § 15 TierGesG vorliegt.

§ 24

Schätzung

§ 24 Schätzung(1) Der Amtstierarzt ermittelt den gemeinen Wert des Tieres, im gegebenen Fall den Wert der dem Halter verbleibenden Teile und die dem Halter infolge der behördlichen Anordnung bei der Verwertung entstandenen Kosten. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Tierseuchen mit hoher Ausbreitungstendenz, kann der Amtstierarzt einen anderen Bediensteten der Behörde, bei der er tätig ist, mit der Wertermittlung beauftragen, wenn dieser über entsprechende Fachkenntnisse verfügt. Im Bedarfsfall können Schätzer hinzugezogen werden, die auf die gewissenhafte Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet worden sind; bei Meinungsverschiedenheiten bestimmt sich der gemeine Wert als Mittelwert des Schätzungsergebnisses des Amtstierarztes oder des nach Satz 2 Beauftragten und der hinzugezogenen Schätzer. Die Schätzung soll bei Tieren, die aufgrund einer behördlichen Anordnung zu töten sind, vor der Tötung, im Übrigen unverzüglich nach dem Tode vorgenommen werden. (2) Der Tierhalter muss bei der Schätzung anwesend sein. Das Schätzungsergebnis ist ihm mitzuteilen. Die Schätzung kann ohne den Tierhalter erfolgen, wenn seine Anwesenheit von ihm verweigert wird, er auf diese verzichtet, seine Anwesenheit in einem die Fristen zur Erlangung einer finanziellen Beteiligung der Europäischen Union berücksichtigenden Zeitraum nicht möglich ist oder der Fall einer Tierseuche mit hoher Ausbreitungstendenz vorliegt. (3) Über das Ergebnis der Schätzung ist vom Amtstierarzt oder dem nach Absatz 1 Satz 2 Beauftragten eine Niederschrift anzufertigen, die von den an der Schätzung Beteiligten durch Unterschrift zu bestätigen ist. (4) Der Tierhalter hat das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt und die Tierseuchenkasse im Zusammenhang mit den geforderten Nachweisen nach der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (ABl. L 55 vom 1. März 2005, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung zu unterstützen und auf deren Verlangen für den betreffenden Fall erforderliche Nachweise unverzüglich vorzulegen.

§ 26

Aufgaben und Organisation

§ 26 Aufgaben und Organisation(1) Aufgaben der Tiergesundheitsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. die Beratung der Tierhalter in allen tiergesundheitlichen und tierschutzrechtlichen Angelegenheiten einschließlich der erforderlichen labordiagnostischen Untersuchungen; § 6 Abs. 3 Satz 3 des Thüringer Gesetzes zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus vom 23. März 1994 (GVBl. S. 317) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt,2. die Unterstützung des öffentlichen Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung auf deren Anforderung hin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich der Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Tiergesundheit im Sinne eines vorbeugenden Verbraucher- und Seuchenschutzes und3. die Überprüfung der von den Tierhaltern im Rahmen der Gewährung einer Beihilfe durch die Tierseuchenkasse durchzuführenden Maßnahmen in bestimmten Fällen auf Einhaltung der in der Satzung nach § 20 Abs. 3 mit der Beihilfeleistung verbundenen Voraussetzungen. (2) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 ziehen die Behörden nach § 1 Abs. 1 die Tiergesundheitsdienste für Maßnahmen auf dem Gebiet des Tierseuchenschutzes, des Tierschutzes und der Tiergesundheit unterstützend heran. Die Heranziehung der Tiergesundheitsdienste durch die Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz. Näheres wird durch Vertrag zwischen dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium und der Tierseuchenkasse geregelt. (3) Die Tiergesundheitsdienste führen ihre Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nach den vom Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse zu erlassenden Richtlinien aus. (4) Der Geschäftsführer der Tierseuchenkasse leitet die Tiergesundheitsdienste. Diese können in mehrere Fachbereiche untergliedert werden. Zur Beratung des Geschäftsführers können Fachbeiräte für die jeweiligen Fachbereiche berufen werden. Näheres wird durch Satzung der Tierseuchenkasse geregelt. (5) Soweit es zur Durchführung der Überprüfung nach Absatz 1 Nr. 3 erforderlich ist, sind die Tiergesundheitsdienste berechtigt, 1. Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts- und Betriebsräume, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten und2. geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt. (6) Die Tiergesundheitsdienste arbeiten eng mit dem Landesamt für Verbraucherschutz sowie den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern zusammen.

§ 27

Aufgaben- und Kostenträger, Aufsicht

§ 27 Aufgaben- und Kostenträger, Aufsicht(1) Aufgaben, die die Tiergesundheitsdienste nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 wahrnehmen, sind Landesaufgaben. Im Übrigen sind es Aufgaben der Tierseuchenkasse. (2) Die Tierseuchenkasse erhebt für die Leistungen der Tiergesundheitsdienste, die im Auftrag der Tierhalter erbracht und nicht bei der Berechnung der Beitragssätze berücksichtigt werden oder die im Auftrag des Landes nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ausgeführt werden, Gebühren und Auslagen. Die Erhebung erfolgt aufgrund einer Satzung der Tierseuchenkasse. Kostenschuldner ist der Auftraggeber. Für die zwangsweise Einziehung von Gebühren und Auslagen gilt § 17 Abs. 5 entsprechend. (3) Die Tiergesundheitsdienste unterliegen der Fachaufsicht des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums. Soweit die Tiergesundheitsdienste Aufgaben für das Land wahrnehmen, ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium auch befugt, Prüfungen durchzuführen und Berichte, Akten und sonstige Unterlagen einzusehen und anzufordern.

§ 28

Kostenanteil des Landes

§ 28 Kostenanteil des LandesDas Land trägt bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes, dieses Gesetzes, der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes unbeschadet des § 18 Abs. 6 und des § 27 Abs. 2 die Kosten für 1. die Anordnung, Leitung und Überwachung der Maßregeln zur Bekämpfung der Tierseuchen,2. die auf Veranlassung der zuständigen Behörden ausgeführten amtstierärztlichen Tätigkeiten sowie für die Aufwandsentschädigung der Bienensachverständigen,3. Untersuchungen, die in amtlichen Untersuchungseinrichtungen anfallen, sofern diese durch Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen vorgeschrieben sind,4. die Durchführung von Tierseuchenbekämpfungsprogrammen, die durch Fördermittel des Bundes und der Europäischen Union unterstützt werden und eine Komplementärfinanzierung des Landes erfordern,5. die Tötung und unschädliche Beseitigung oder die Schlachtung und Verwertung von Tieren einschließlich des dafür notwendigen Transports im Sinne des § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG und die Untersuchung zur Feststellung des Genotyps von Schafen in Fällen, in denen eine Entschädigung zu leisten ist; ist die Entschädigung teils vom Land, teils von der Tierseuchenkasse zu tragen, werden die Kosten im gleichen Verhältnis geteilt,6. Impfungen nach § 31 Abs. 3.

§ 29

Kostenanteil der Tierseuchenkasse

§ 29 Kostenanteil der TierseuchenkasseDie Tierseuchenkasse trägt bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes, dieses Gesetzes, der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes die Kosten 1. der Vergütung für Schätzer, die neben dem Amtstierarzt tätig werden,2. der Tötung und unschädlichen Beseitigung oder der Schlachtung und Verwertung von Tieren einschließlich des dafür notwendigen Transports im Sinne des § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG und der Untersuchung zur Feststellung des Genotyps von Schafen in Fällen, in denen eine Entschädigung zu leisten ist, nach Maßgabe des § 28 Nr. 5,3. für Impfungen nach § 31 Abs. 3.

§ 3

Ordnungsbehördliche Aufgaben

§ 3 Ordnungsbehördliche AufgabenDen Gemeinden obliegen in der Tierseuchenbekämpfung auf Anforderung der zuständigen Behörde folgende ordnungsbehördliche Aufgaben: 1. amtliche Bekanntmachungen der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden in ortsüblicher Weise öffentlich vorzunehmen,2. Hilfskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen bei Impfungen von Tieren, diagnostischen Maßnahmen, Schätzungen und Zerlegungen, soweit diese amtlich an Ort und Stelle durchgeführt werden müssen,3. die amtstierärztlich angeordnete Tötung von Tieren zu unterstützen,4. Sperrmaßnahmen und Desinfektion nach Anweisung im Falle von Tierseuchen vorzunehmen, soweit dazu nicht der Tierhalter verpflichtet ist,5. im Ausnahmefall die Möglichkeit zu schaffen, dass Tiere oder Teile von solchen, Einstreu, Dünger oder andere Gegenstände unschädlich beseitigt werden können; die Bestimmungen des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 30

Kostenanteil der Gemeinden

§ 30 Kostenanteil der GemeindenDie Gemeinden tragen bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen die Kosten nach § 3.

§ 31

Kostenanteil der Tierhalter

§ 31 Kostenanteil der Tierhalter(1) Bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes, dieses Gesetzes, der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes trägt die Kosten im Übrigen der Eigentümer, Halter oder Begleiter der Tiere, der Unternehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen, der Eigentümer oder Besitzer der betroffenen Gegenstände, Räume oder anderer Örtlichkeiten. (2) Soweit als Unternehmer, Eigentümer oder Halter das Land in Betracht kommt, entstehen diesem keine Kosten. (3) Die Kosten einer nach § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 oder § 38 Abs. 11 TierGesG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a oder b TierGesG von der zuständigen Behörde angeordneten Impfung, diagnostischen Maßnahme oder tierärztlichen Behandlung trägt der Tierhalter, soweit sie nicht durch das Land oder die Tierseuchenkasse oder von beiden gemeinsam übernommen werden. Ordnet das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zur Abwehr einer besonderen Seuchengefahr Schutzimpfungen gegen Maul- und Klauenseuche, Europäische Schweinepest oder andere Seuchen für größere Gebiete an, so werden die Impfkosten (Impfstoff und Gebühren) je zur Hälfte vom Land und von der Tierseuchenkasse getragen. (4) Soweit die Kosten vom Verpflichteten nicht erlangt werden können, sind die Gemeinden zur Kostentragung verpflichtet. Der Erstattungsanspruch gegen den Verpflichteten geht in diesem Fall auf die Gemeinde über.

§ 31a

§ 31 a Verpflichtung der TierhalterSchließen Behörden nach § 1 Abs. 1 Rahmenvereinbarungen mit Dienstleistern über die Durchführung behördlich angeordneter Tötungen von Tieren im Tierseuchenfall, sind die Halter der betroffenen Tiere verpflichtet, die Leistungen aus der Rahmenvereinbarung in Anspruch zu nehmen. In begründeten Fällen kann das Landesamt für Verbraucherschutz Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sofern Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 den Abschluss einer Vereinbarung nach Satz 1 in Betracht ziehen, ist hierzu das Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz herzustellen.

§ 35

Datenverarbeitung

§ 35 DatenverarbeitungDie Tierseuchenkasse ist berechtigt, zum Zwecke der Beitrags- oder Umlagenerhebung nach § 17, der Gewährung von Entschädigungen und Kostenerstattungen nach § 19 sowie der Gewährung von Beihilfen nach § 20 im hierzu erforderlichen Umfang Daten aus den Meldungen der Tierhalter und aus von Behörden oder im behördlichen Auftrag betriebenen Datenbanken, bei denen nach 1. der Viehverkehrsverordnung, weiteren Bundesverordnungen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die Kennzeichnung und Registrierung von Vieh, Bienen und Fischen oder2. anderen der Tierseuchenbekämpfung dienenden Vorschriften Daten zur Tierhaltung vorliegen, zu verarbeiten und zu nutzen. Sie darf diese Daten den für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 1 und den Beliehenen nach § 1 Abs. 7 übermitteln, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung nach dem Tierseuchenrecht erforderlich ist. Die Übermittlung der Daten kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften bereits Regelungen über die Verarbeitung und Nutzung von Daten nach Satz 1 enthalten sind, bleiben diese unberührt.

§ 3a

§ 3 a Inanspruchnahme von BetriebenDas Landesamt für Verbraucherschutz kann als zuständige Behörde im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 1 und 4 TierGesG 1. den Betreiber einer Schlachtstätte zur Durchführung einer aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften einschließlich unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union behördlich angeordneten Tötung von Tieren verpflichten und2. ein Transportunternehmen verpflichten, zum Zwecke der angeordneten Tötung Transporte zu einer Schlachtstätte durchzuführen. Soweit es zur Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich ist, kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden.

§ 7

Aufgaben

§ 7 Aufgaben(1) Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für Tierverluste nach den Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes.(2) Sie kann gemäß § 20 dieses Gesetzes für Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie bei Schäden, die durch Tierseuchen und andere Tierkrankheiten entstehen, Beihilfen gewähren. (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge von den Tierhaltern. (4) Die Tierseuchenkasse unterhält Tiergesundheitsdienste.

§ 35

Datenverarbeitung

§ 35 DatenverarbeitungDie Tierseuchenkasse ist berechtigt, zum Zwecke der Beitrags- oder Umlagenerhebung nach § 17, der Gewährung von Entschädigungen und Kostenerstattungen nach § 19 sowie der Gewährung von Beihilfen nach § 20 im hierzu erforderlichen Umfang Daten aus den Meldungen der Tierhalter und aus von Behörden oder im behördlichen Auftrag betriebenen Datenbanken, bei denen nach 1. der Viehverkehrsverordnung, weiteren Bundesverordnungen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die Kennzeichnung und Registrierung von Vieh, Bienen und Fischen oder2. anderen der Tierseuchenbekämpfung dienenden Vorschriften Daten zur Tierhaltung vorliegen, zu verarbeiten. Sie darf diese Daten den für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 1 und den Beliehenen nach § 1 Abs. 7 übermitteln, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung nach dem Tierseuchenrecht erforderlich ist. Die Übermittlung der Daten kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften bereits Regelungen über die Verarbeitung und Nutzung von Daten nach Satz 1 enthalten sind, bleiben diese unberührt.

§ 1

Zuständige Behörden und ihre Aufgaben

§ 1 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben(1) Zuständige Behörden im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung sind:1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde,2. das Landesamt für Verbraucherschutz,3. die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter).(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 für die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes zuständig. Dies schließt die vorbeugende Überwachung der Tierbestände ein. Für die Durchführung der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten Satz 1 und Absatz 1 entsprechend. Das Landesamt für Verbraucherschutz ist Fachaufsichtsbehörde für die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3.(3) Die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 sind die zuständigen Behörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 TierGesG.(4) Bei den Behörden nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 bestehen Krisenzentren zur Bekämpfung akuter, wirtschaftlich bedeutsamer Tierseuchen, insbesondere der Maul- und Klauenseuche, der Schweinepest sowie exotischer Tierseuchen. Das Nähere zur Ausgestaltung der für die einzelnen Tierseuchen auszuarbeitenden Maßnahmepläne legt das Landesamt für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium und dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift fest; dies umfasst auch die Regelung der gegebenenfalls erforderlichen Mitwirkung von Polizeidienststellen bei der Bekämpfung der Tierseuche.(5) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium und das Landesamt für Verbraucherschutz können im Einzelfall oder in einer Vielzahl gleichartiger Fälle Aufgaben der nachgeordneten Behörden wahrnehmen, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern. Sie können außerdem in Notsituationen zur Gefahrenabwehr, jeweils im Benehmen mit dem zuständigen Landkreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt, anordnen, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt vorübergehend Fachpersonal aus dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt einem anderen Landkreis oder einer anderen kreisfreien Stadt, dem Landesamt für Verbraucherschutz oder dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium zur Verfügung stellt, wenn dies zur Abwehr einer akuten, wirtschaftlich bedeutsamen Tierseuche erforderlich ist. Eine Personalanforderung, die über vier Wochen hinausgeht, kann nur im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium ausgesprochen werden.(6) Zur Hilfeleistung bei der Feststellung und Bekämpfung von Bienenseuchen werden den Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 Bienensachverständige beigeordnet.(7) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium kann juristischen Personen des Privatrechts mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag solche Aufgaben der zuständigen Behörde zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen, die nach der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung oder anderen tierseuchenrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren auch von einer beauftragten Stelle wahrgenommen werden können. Dies schließt die Übertragung von Aufgaben zur Erfüllung der damit in Verbindung stehenden Verpflichtungen aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union für den Betrieb eines elektronischen Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (zentrale Datenbank HI-Tier) als Bestandteil des Kennzeichnungs- und Registrierungssystems ein. Die Beleihung muss im öffentlichen Interesse liegen und der Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben bieten. Der Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums; es kann diese Aufgabe durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 2a

§ 2 a Tiergesundheitskontrolleur(1) Unter Anleitung des Amtstierarztes können in den Behörden nach § 1 Abs. 1 Tiergesundheitskontrolleure in den Aufgabengebieten Tiergesundheitsüberwachung und Tierseuchenbekämpfung, Überwachung des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten, Tierschutzüberwachung, Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln für Tiere und Umsetzung des nationalen Rückstandskontrollplans sowie elektronische Datenverarbeitung in der Veterinärverwaltung eingesetzt werden. Die Mitwirkung durch nichttierärztliches Personal muss mit höherrangigem Recht vereinbar sein und darf in Rechtsvorschriften nicht anderem Kontrollpersonal vorbehalten sein. Tiergesundheitskontrolleure sind amtliches Personal im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 S. 40; 2018 L 48 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Ausbildung und Prüfung der Tiergesundheitskontrolleure in der Veterinärverwaltung sowie deren Fortbildung zu erlassen, insbesondere über1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung und Prüfung,2. das Ziel, die Dauer und die Ausgestaltung der Ausbildung einschließlich des Mindestumfangs der praktischen Unterweisungen und des tätigkeitsbezogenen fachtheoretischen Unterrichts,3. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung,4. die Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung (Art und Inhalt der Leistungskontrollen),5. die Art und Zahl der Prüfungsleistungen sowie das Verfahren der Prüfung und die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen,6. die Bildung eines Prüfungsausschusses,7. die Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses,8. die Rechtsfolgen des Fernbleibens von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung sowie9. den Zweck, die Art und den Mindestumfang der Fortbildung, an denen der Tiergesundheitskontrolleur in regelmäßigen Abständen teilnehmen soll.Die Weiterbeschäftigung von Tiergesundheitskontrolleuren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach Satz 1 bereits in der Veterinärverwaltung in Thüringen tätig sind, bleibt unberührt.(3) Soweit es zur Durchführung der Ausbildung erforderlich ist, sind die sich in der Ausbildung befindenden Tiergesundheitskontrolleure im Rahmen der gesetzlichen Betretungs-, Einsichts- und Prüfungsrechte des Amtstierarztes unter dessen Aufsicht befugt,1. Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten zu betreten und2. dort Besichtigungen vorzunehmen und geschäftliche Bücher und Unterlagen einzusehen.Das Grundrecht auf Unverletztlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt.

§ 1

Zuständige Behörden und ihre Aufgaben

§ 1 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben(1) Zuständige Behörden im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung sind:1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde,2. das Landesamt für Verbraucherschutz,3. die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter).(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 für die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes zuständig. Dies schließt die vorbeugende Überwachung der Tierbestände ein. Für die Durchführung der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten Satz 1 und Absatz 1 entsprechend. Das Landesamt für Verbraucherschutz ist Fachaufsichtsbehörde für die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3.(3) Die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 sind die zuständigen Behörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 TierGesG.(4) Bei den Behörden nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 bestehen Krisenzentren zur Bekämpfung akuter, wirtschaftlich bedeutsamer Tierseuchen, insbesondere der Maul- und Klauenseuche, der Schweinepest sowie exotischer Tierseuchen. Im Rahmen der Bekämpfung der Tierseuchen sind die “Verfahrensanweisung Tierseuchenbekämpfung” in Verbindung mit dem bundesweit geltenden Tierseuchenbekämpfungshandbuch und dem Krisenplan des Landes zur Bekämpfung von Tierseuchen sowie das Krisenverwaltungsprogramm des Tierseuchennachrichtensystems anzuwenden.(4a) Beim Landesamt für Verbraucherschutz ist eine Zentrale Kontrolleinheit Veterinärüberwachung als ständige Einrichtung vorzuhalten. Sie bildet im Krisenfall die “Task Force Veterinärüberwachung”. Mindestens einer der dort tätigen Tierärzte soll über spezielle Fachkenntnisse auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen Epidemiologie und der Infektionskrankheiten bei Nutztieren verfügen. Die Zentrale Kontrolleinheit Veterinärüberwachung soll die Krisenreaktionsfähigkeit des Landes bei Tierseuchenausbrüchen, Tierschutzproblemen und Lebensmittelkrisen nachhaltig stärken und zu einer Verstärkung der Veterinärüberwachung beitragen. Näheres zu Aufgaben und Struktur der Zentralen Kontrolleinheit Veterinärüberwachung legt das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium durch Erlass fest; dabei kann auch festgelegt werden, dass die Zentrale Kontrolleinheit Veterinärüberwachung zur Verstärkung der Veterinärüberwachung Schwerpunktkontrollen als Teamkontrollen gemeinsam mit den Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 zu deren Unterstützung durchführt. Im Rahmen der Kontrollen nach Satz 5 Halbsatz 2 stehen die Betretungs-, Besichtigungs- und Einsichtsbefugnisse aus § 24 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TierGesG, § 16 Abs. 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes und § 64 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes auch den hierfür eingesetzten Tierärzten aus der Zentralen Kontrolleinheit Veterinärüberwachung zu; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt.(4b) Für die Sicherstellung einer zügigen und effizienten Seuchenbekämpfung im Tierseuchenkrisenfall und im Hinblick auf einen wirtschaftlichen Einsatz der nach § 20 Abs. 1 TierGesG aufzubringenden Mittel trägt die Behörde nach Absatz 1 Nr. 1 Sorge für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen nach § 31 a Satz 1.(5) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium und das Landesamt für Verbraucherschutz können im Einzelfall oder in einer Vielzahl gleichartiger Fälle Aufgaben der nachgeordneten Behörden wahrnehmen, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern. Sie können außerdem in Notsituationen zur Gefahrenabwehr, jeweils im Benehmen mit dem zuständigen Landkreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt, anordnen, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt vorübergehend Fachpersonal aus dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt einem anderen Landkreis oder einer anderen kreisfreien Stadt, dem Landesamt für Verbraucherschutz oder dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium zur Verfügung stellt, wenn dies zur Abwehr einer akuten, wirtschaftlich bedeutsamen Tierseuche erforderlich ist. Eine Personalanforderung, die über vier Wochen hinausgeht, kann nur im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium ausgesprochen werden.(6) Zur Hilfeleistung bei der Feststellung und Bekämpfung von Bienenseuchen werden den Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 Bienensachverständige beigeordnet.(7) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium kann juristischen Personen des Privatrechts mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag solche Aufgaben der zuständigen Behörde zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen, die nach der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung oder anderen tierseuchenrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren auch von einer beauftragten Stelle wahrgenommen werden können. Dies schließt die Übertragung von Aufgaben zur Erfüllung der damit in Verbindung stehenden Verpflichtungen aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union für den Betrieb eines elektronischen Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (zentrale Datenbank HI-Tier) als Bestandteil des Kennzeichnungs- und Registrierungssystems ein. Die Beleihung muss im öffentlichen Interesse liegen und der Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben bieten. Der Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums; es kann diese Aufgabe durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 10

Rechtsstellung

§ 10 Rechtsstellung(1) Der Verwaltungsrat ist das Hauptorgan der Tierseuchenkasse.(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden von dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium auf fünf Jahre berufen. Die Berufung der Vertreter der landwirtschaftlichen Verwaltung erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Ministeriums, die der Vertreter der bäuerlichen berufsständischen Organisationen auf deren Vorschlag und die der kommunalen Gebietskörperschaften auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen kann sein Vorschlagsrecht auf den Thüringischen Landkreistag übertragen.(3) Der Verwaltungsrat kann sich jederzeit über die Geschäftsführung unterrichten lassen; er hat Anspruch auf Akteneinsicht.(4) Scheiden Mitglieder des Verwaltungsrats oder deren Stellvertreter im Laufe der Amtsperiode aus, werden für den Rest der Amtsperiode neue Mitglieder oder Stellvertreter nach Maßgabe des Absatzes 2 berufen.(5) Der Verwaltungsrat wählt zu Beginn der Amtsperiode aus der Mitte seiner Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 seinen Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende ist der Vertreter der Veterinärverwaltung. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein und leitet sie.(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Reisekosten, die ihnen durch die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, werden nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften erstattet. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erhält eine Aufwandsentschädigung. Die Mitglieder erhalten, soweit sie nicht im öffentlichen Dienst tätig sind, ein Sitzungsgeld.(7) Der Verwaltungsrat hat zu seinen Sitzungen das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium rechtzeitig einzuladen. Darüber hinaus können Vertreter aus berufsständischen Organisationen und Verbänden eingeladen werden. Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium kann verlangen, dass der Verwaltungsrat zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten einberufen wird.(8) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats sind Niederschriften anzufertigen und dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung zuzuleiten.(9) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Stellvertreter sind zum Stillschweigen über alle ihnen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied oder stellvertretendes Verwaltungsratsmitglied bekannt gewordenen Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, verpflichtet. Die Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat weiter.

§ 18

Erhebung der Beiträge und sonstige Einnahmen

§ 18 Erhebung der Beiträge und sonstige Einnahmen(1) Zur Beitragsberechnung führt die Tierseuchenkasse nach Maßgabe des Absatzes 2 jährlich eine amtliche Erhebung über die bei den Tierhaltern vorhandenen Tiere an einem von ihr durch Satzung bestimmten Stichtag durch. Für Süßwasserfische, Bienen und Hummeln sowie für weitere Tiere im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 kann die Tierseuchenkasse in der Satzung andere Berechnungsmaßstäbe oder abweichende Stichtage festlegen. Für Rinder können abweichend von Satz 1 die zum Stichtag in der zentralen Datenbank HITier registrierten Rinder als Berechnungsmaßstab zugrunde gelegt werden.(2) Für die amtliche Erhebung stellt die Tierseuchenkasse den Tierhaltern spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag amtliche Erhebungsvordrucke zur Verfügung, die folgende Angaben vorsehen:1. den Namen und die Anschrift des Tierhalters,2. die Art und die Anzahl sowie den Standort der am Stichtag vorhandenen, der Beitragspflicht unterliegenden Tiere; gegebenenfalls nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Angaben zu anderen Berechnungsmaßstäben,3. die behördlich erteilte Registriernummer für die Tierhaltung,4. soweit die Beitragserhebung davon abhängt, auch Angaben über das Alter, das Gewicht oder die Nutzungsart der Tiere und5. gegebenenfalls die Angabe, dass die bisher gemeldete Tierhaltung dauerhaft aufgegeben oder zum Stichtag vorübergehend eingestellt wurde.Angaben nach Satz 1 Nr. 4 können auch vorgesehen werden, soweit diese im Interesse der Tierhalter und für diese aus den Erhebungsunterlagen erkennbar der Erfüllung von Anzeigepflichten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV dienen. Sonstige Angaben dürfen nur verlangt werden, wenn sie der Tierseuchenbekämpfung dienen oder wenn sie im amtlichen Erhebungsvordruck als freiwillig bezeichnet sind. Die Tierhalter haben die ausgefüllten Erhebungsvordrucke spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag der Tierseuchenkasse schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Die Satzung der Tierseuchenkasse kann vorsehen, dass für die Beitragserhebung die Zahl der Tiere des Vorjahres maßgeblich ist, wenn eine fristgerechte Meldung unterbleibt. Soweit ein Tierhalter im Rahmen des Erhebungsverfahrens nicht erfasst wird, ist er der Tierseuchenkasse gegenüber zur Meldung der Angaben nach Satz 1 innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag verpflichtet. Auf die Meldepflicht ist von den Gemeinden öffentlich hinzuweisen. Die Angaben der Tierhalter dienen zugleich der Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung, zu denen die Tierseuchenkasse oder das Land Leistungen erbringt. Durch die Sätze 4 und 6 sowie Absatz 1 Satz 3 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.(3) Soweit sich nach dem Stichtag die Zahl der Tiere einer gehaltenen Tierart (mit Ausnahme der im Bestand nachgeborenen Tiere) erhöht, ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet wird oder Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einen Bestand neu aufgenommen werden, kann die Satzung der Tierseuchenkasse eine nachträgliche Erhebung von Beiträgen vorsehen. Die Tierhalter sind in diesem Fall verpflichtet, eingetretene Änderungen der Tierseuchenkasse unverzüglich mitzuteilen; dies gilt auch im Fall des Absatzes 1 Satz 3, es sei denn, durch Satzung ist bestimmt, dass die Tierseuchenkasse die eingetretenen Änderungen aus der zentralen Datenbank HI-Tier entnimmt. Absatz 2 Satz 1 bis 3, 7 und 9 gilt entsprechend.(4) Bei Viehhändlern wird, soweit sie Tierhändlerställe betreiben, abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine durch Satzung der Tierseuchenkasse festzulegende Zahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt.(5) Soweit es zur Durchführung der amtlichen Erhebung nach den Absätzen 1 oder 4, der Beitragsberechnung oder -erhebung erforderlich ist, ist die Tierseuchenkasse berechtigt,1. Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts- und Betriebsräume, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten,2. geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen und3. Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Verbleib der Tiere, von den Tierhaltern zu verlangen.Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt.(6) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse vierteljährlich die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 TierGesG aus Mitteln des Landeshaushalts zu leistenden Entschädigungen.(7) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für von einzelnen Tierhaltern veranlasste Amtshandlungen der Tierseuchenkasse regelt diese auf der Grundlage einer Kostensatzung. § 27 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 2

Amtstierarzt

§ 2 Amtstierarzt(1) Die Aufgaben der approbierten Tierärzte im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind bei den zuständigen Behörden von Amtstierärzten wahrzunehmen. Amtstierärzte sind die bei den Behörden nach § 1 Abs. 1 angestellten oder beamteten Tierärzte, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Sie sind im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union gleichzeitig amtliche Tierärzte.(2) Zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer die Laufbahnprüfung für den höheren Veterinärdienst oder die Prüfung für die Anstellung als beamteter Tierarzt bestanden hat. Von diesem Erfordernis kann in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden, sofern geeignete Bewerber nach Satz 1 nicht zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist in einem angemessenen Zeitraum sicherzustellen, dass die Prüfung für die Anstellung als beamteter Tierarzt abgelegt wird. Die Bestellung eines Amtstierarztes bei den Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz.(3) Der Amtstierarzt ist bei Gutachten und Schätzungen im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen nicht an Weisungen gebunden.(4) Die Entscheidung über tierseuchenrechtliche Anordnungen, Maßnahmen oder Verfügungen obliegt grundsätzlich dem Amtstierarzt. Insbesondere für den Fall des Verdachts oder Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche können zur Unterstützung des Amtstierarztes anderen approbierten Tierärzten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag in Verbindung mit einer Auftragserteilung im Bedarfsfall Aufgaben der zuständigen Behörde, wie amtstierärztliche Untersuchungen einschließlich Probenahmen in Tierbeständen und andere Überwachungsaufgaben, zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen werden. Darüber hinaus können außerhalb der zuständigen Behörde tätige approbierte Tierärzte nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 Satz 1 TierGesG für bestimmte amtstierärztliche Tätigkeiten in der Rechtsform des Verwaltungshelfers zur Mitwirkung herangezogen werden, insbesondere im Rahmen der für ein Gebiet angeordneten allgemeinen tierseuchenrechtlichen Schutzmaßregeln. Für die Beleihung oder Heranziehung anderer approbierter Tierärzte ist der Amtstierarzt zuständig. Die für den Einsatz im Tierseuchenfall beliehenen Tierärzte sind verpflichtet, im Abstand von grundsätzlich drei Jahren an einer in der Regel eintägigen Fortbildungsveranstaltung auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung teilzunehmen. Näheres zu Inhalt und Durchführung der Fortbildungsveranstaltung geben die Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 gemeinsam mit der Landestierärztekammer Thüringen in geeigneter Weise bekannt.(5) Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen dürfen öffentlich bekannt gemacht werden. Bei gegenwärtiger Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tiere oder für nicht unerhebliche Vermögenswerte kann die öffentliche Bekanntgabe durch eine Bekanntgabe über Rundfunk, Fernsehen, Lautsprecher, elektronische Medien oder in anderer geeigneter Weise bewirkt werden (Notbekanntgabe). Die Allgemeinverfügung gilt dann mit dieser Bekanntmachung als wirksam bekannt gegeben. Die ortsübliche Bekanntmachung ist unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Ort der Bekanntmachung nach Satz 2 nachzuholen.

§ 20

Gewährung von Beihilfen

§ 20 Gewährung von Beihilfen(1) Die Tierseuchenkasse kann auf Antrag Beihilfen für die der Beitragspflicht unterliegenden Tiere gewähren,1. wenn bei diesen Tieren eine anzeigepflichtige Seuche als Todesursache festgestellt worden ist, sofern keine Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen,2. beim Auftreten anderer Seuchen,3. bei seuchenähnlich verlaufenden Krankheiten sowie4. bei wirtschaftlichen Schäden, die durch zur Bekämpfung von Tierseuchen angeordnete Maßnahmen entstanden sind, sofern die Kosten für diese Maßnahmen durch die Europäische Kommission kofinanziert werden.(2) Die Tierseuchenkasse kann Maßnahmen zur planmäßigen Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie des vorbeugenden Gesundheitsschutzes finanziell unterstützen.(3) Die Gewährung von Beihilfen nach den Absätzen 1 und 2 wird unter Beachtung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Beihilfevorschriften durch Satzung geregelt.

§ 26

Aufgaben und Organisation

§ 26 Aufgaben und Organisation(1) Aufgaben der Tiergesundheitsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind:1. die Beratung der Tierhalter in allen tiergesundheitlichen und tierschutzrechtlichen Angelegenheiten einschließlich der erforderlichen labordiagnostischen Untersuchungen; § 6 Abs. 3 Satz 3 des Thüringer Gesetzes zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus vom 23. März 1994 (GVBl. S. 317) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt,2. die Unterstützung des öffentlichen Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung auf deren Anforderung hin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich der Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Tiergesundheit im Sinne eines vorbeugenden Verbraucher-, Seuchen- und Tierschutzes und3. die Überprüfung der von den Tierhaltern im Rahmen der Gewährung einer Beihilfe durch die Tierseuchenkasse durchzuführenden Maßnahmen in bestimmten Fällen auf Einhaltung der in der Satzung nach § 20 Abs. 3 mit der Beihilfeleistung verbundenen Voraussetzungen.(2) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 ziehen die Behörden nach § 1 Abs. 1 die Tiergesundheitsdienste für Maßnahmen auf dem Gebiet des Tierseuchenschutzes, des Tierschutzes und der Tiergesundheit unterstützend heran. Die Heranziehung der Tiergesundheitsdienste durch die Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz. Näheres wird durch Vertrag zwischen dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium und der Tierseuchenkasse geregelt.(3) Die Tiergesundheitsdienste führen ihre Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nach den vom Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse zu erlassenden Richtlinien aus.(4) Der Geschäftsführer der Tierseuchenkasse leitet die Tiergesundheitsdienste. Diese können in mehrere Fachbereiche untergliedert werden. Zur Beratung des Geschäftsführers können Fachbeiräte für die jeweiligen Fachbereiche berufen werden. Näheres wird durch Satzung der Tierseuchenkasse geregelt.(5) Soweit es zur Durchführung der Überprüfung nach Absatz 1 Nr. 3 erforderlich ist, sind die Tiergesundheitsdienste berechtigt,1. Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts- und Betriebsräume, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten und2. geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen.Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt.(6) Die Tiergesundheitsdienste arbeiten eng mit dem Landesamt für Verbraucherschutz sowie den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern zusammen.

§ 28

Kostenanteil des Landes

§ 28 Kostenanteil des LandesDas Land trägt bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes, dieses Gesetzes, der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes unbeschadet des § 18 Abs. 6 und des § 27 Abs. 2 die Kosten für1. die Anordnung, Leitung und Überwachung der Maßregeln zur Bekämpfung der Tierseuchen,2. die auf Veranlassung der zuständigen Behörden ausgeführten amtstierärztlichen Tätigkeiten sowie für die Aufwandsentschädigung der Bienensachverständigen,3. Untersuchungen, die im Landesamt für Verbraucherschutz als amtliche Untersuchungseinrichtung anfallen, sofern diese durch Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen vorgeschrieben sind; dies gilt nur im Rahmen der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Beihilfevorschriften,4. die Durchführung von Tierseuchenbekämpfungsprogrammen, die durch Fördermittel des Bundes und der Europäischen Union unterstützt werden und eine Komplementärfinanzierung des Landes erfordern,5. die Tötung und unschädliche Beseitigung oder die Schlachtung und Verwertung von Tieren einschließlich des dafür notwendigen Transports im Sinne des § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG und die Untersuchung zur Feststellung des Genotyps von Schafen in Fällen, in denen eine Entschädigung zu leisten ist; ist die Entschädigung teils vom Land, teils von der Tierseuchenkasse zu tragen, werden die Kosten im gleichen Verhältnis geteilt,6. Impfungen nach § 31 Abs. 3.

§ 32

Ermächtigungen

§ 32 Ermächtigungen(1) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung1. abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 die Zuständigkeit der Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu bestimmen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist,2. das Nähere über die Bestellung, die Tätigkeit und die Entschädigung der Bienensachverständigen nach § 4 zu regeln und3. das Nähere über das Verfahren der Schätzung nach § 24 zu regeln.(2) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, länderübergreifende Vereinbarungen im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes abzuschließen, insbesondere über gemeinsame Datenbanken (HI-Tier) sowie Antigen-, Diagnostika- und Impfstoffbanken und andere vorbereitende Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung. § 40 der Thüringer Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 35

Datenverarbeitung

§ 35 DatenverarbeitungDie Tierseuchenkasse ist berechtigt, zum Zwecke der Beitrags- oder Umlagenerhebung nach § 17, der Gewährung von Entschädigungen und Kostenerstattungen nach § 19 sowie der Gewährung von Beihilfen nach § 20 im hierzu erforderlichen Umfang Daten aus den Meldungen der Tierhalter und aus von Behörden oder im behördlichen Auftrag betriebenen Datenbanken, bei denen nach1. der Viehverkehrsverordnung, weiteren Bundesverordnungen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die Kennzeichnung und Registrierung von Vieh, Bienen und Fischen oder2. anderen der Tierseuchenbekämpfung dienenden VorschriftenDaten zur Tierhaltung vorliegen, zu verarbeiten. Sie darf diese Daten den für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 1 und den Beliehenen nach § 1 Abs. 7 übermitteln, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung nach dem Tierseuchenrecht erforderlich ist. Die Übermittlung der Daten kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften bereits Regelungen über die Verarbeitung und Nutzung von Daten nach Satz 1 enthalten sind, bleiben diese unberührt. Durch die Sätze 1 bis 3 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 4

Bienensachverständige

§ 4 Bienensachverständige(1) Die Bienensachverständigen nach § 1 Abs. 6 dieses Gesetzes werden durch die Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 auf Vorschlag des Imkerverbandes bestellt. Die Bienensachverständigen sind verpflichtet, im Abstand von grundsätzlich drei Jahren an einer in der Regel eintägigen, vom Landesamt für Verbraucherschutz zur Fortbildung auf dem Gebiet der Vorbeugung vor Bienenseuchen und deren Bekämpfung als geeignet anerkannten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.(2) Die Bienensachverständigen können für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten, die das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium festsetzt.

§ 17

Beiträge der Tierhalter

§ 17 Beiträge der Tierhalter(1) Von den Tierhaltern werden zur Erfüllung der Aufgaben der Tierseuchenkasse jährlich Beiträge erhoben. Beiträge sind für die in § 20 Abs. 2 Satz 1 TierGesG genannten Tierarten zu erheben. Von der Erhebung von Beiträgen kann nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Satz 2 TierGesG bei den dort genannten Tierarten durch Satzung der Tierseuchenkasse abgesehen werden. Die Höhe der Beiträge wird jährlich durch Satzung festgelegt. Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Beitragspfl icht auch für weitere Tiere, die Vieh im Sinne des § 2 Nr. 4 TierGesG sind, im Einvernehmen mit dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium festzusetzen.(2) Die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten oder die im Rahmen der Beitragserhebung zusammengefassten Tierarten, der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge sowie gegebenenfalls die Staffelung nach der Größe der Bestände unter Berücksichtigung der seuchenhygienischen Risiken, nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart werden durch Satzung der Tierseuchenkasse festgelegt. Die Satzung kann für Kleinstbestände die Festsetzung eines Mindestbeitrags, ein Absehen von der Beitragserhebung oder den Erlass der Beitragsforderung vorsehen.(3) Die Beitragssätze werden aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand für die jeweilige Tierart einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der Bildung der Rücklagen und aus der Zahl der Tiere jeder Art errechnet.(4) Reichen die eingezahlten Beiträge und Rücklagen zur Deckung der Leistungen oder der Verwaltungskosten nicht aus, so sind die Fehlbeträge durch Erheben einer Umlage zu decken. Zur Deckung von Fehlbeträgen bei einzelnen Tierarten können aufgrund eines Verwaltungsratsbeschlusses vorübergehend Beiträge oder Rücklagen anderer Tierarten verwendet werden.(5) Für die zwangsweise Einziehung der Beiträge gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. Vollstreckungsbehörde ist die Gemeinde, in der der Beitragsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, oder seinen Sitz hat. Für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. Zur Abgeltung des der Vollstreckungsbehörde entstehenden Verwaltungsaufwands stehen dieser außer den Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) fünf vom Hundert der eingezogenen Beiträge, mindestens zehn Euro zu. Die Kosten der Vollstreckung trägt der Beitragsschuldner.

Erster Teil - Behörden und Aufgaben

Erster Teil
Behörden und Aufgaben

Zweiter Teil - Tierseuchenkasse

Zweiter Teil
Tierseuchenkasse

Erster Abschnitt - Errichtung und Rechtsstellung

Erster Abschnitt
Errichtung und Rechtsstellung

Zweiter Abschnitt ThürTierGesG

Zweiter Abschnitt
Verwaltung

Dritter Abschnitt - Finanzwirtschaft

Dritter Abschnitt
Finanzwirtschaft

Vierter Abschnitt - Entschädigungen und Beihilfen

Vierter Abschnitt
Entschädigungen und Beihilfen

Fünfter Abschnitt - Tiergesundheitsdienste

Fünfter Abschnitt
Tiergesundheitsdienste

Dritter Teil - Kostenträger der Tierseuchenbekämpfung

Dritter Teil
Kostenträger der Tierseuchenbekämpfung

Vierter Teil - Schlussbestimmungen

Vierter Teil
Schlussbestimmungen

Inhaltsverzeichnis ThürTierSG

Inhaltsübersicht
Erster Teil
Behörden und Aufgaben
§ 1Zuständige Behörden und ihre Aufgaben
§ 2Amtstierarzt
§ 3Ordnungsbehördliche Aufgaben
§ 3 aInanspruchnahme von Betrieben
§ 4Bienensachverständige
§ 5Seuchenanzeige
Zweiter Teil
Tierseuchenkasse
Erster Abschnitt
Errichtung und Rechtsstellung
§ 6Errichtung
§ 6 a Aufsicht
§ 7Aufgaben
§ 8Satzungen
Zweiter Abschnitt
Verwaltung
§ 9Organe
§ 10Rechtsstellung
§ 11Zusammensetzung des Verwaltungsrats
§ 12Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 13Rechtsstellung und Aufgaben des Geschäftsführers
§ 14Bedienstete
Dritter Abschnitt
Finanzwirtschaft
§ 15Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 16Einnahmen und Ausgabendeckung
§ 17Beiträge der Tierbesitzer
§ 18Erhebung der Beiträge und sonstige Einnahmen
Vierter Abschnitt
Entschädigungen und Beihilfen
§ 19Leistung von Entschädigungen
§ 20Gewährung von Beihilfen
§ 21Übernahme von Gebühren
§ 22Antragstellung auf Entschädigung und Beihilfen
§ 23Feststellung der Krankheit
§ 24Schätzung
§ 25Entschädigungsleistungen und Beihilfeverfahren
Fünfter Abschnitt
Tiergesundheitsdienste
§ 26Aufgaben und Organisation
§ 27Aufgaben- und Kostenträger, Aufsicht
Dritter Teil
Kostenträger der Tierseuchenbekämpfung
§ 28Kostenanteil des Landes
§ 29Kostenanteil der Tierseuchenkasse
§ 30Kostenanteil der Gemeinden
§ 31Kostenanteil der Tierbesitzer
Vierter Teil
Schlussbestimmungen
§ 32Ermächtigungen
§ 33Personal und Übergang des Sondervermögens des Landes
§ 34Übergangsbestimmung
§ 35Gleichstellungsbestimmung
§ 36(Inkrafttreten)
§ 1

Zuständige Behörden und ihre Aufgaben

§ 1 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben(1) Zuständige Behörden im Sinne von § 2 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in der jeweils geltenden Fassung sind: 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde,2. das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz,3. die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter). (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 für die Durchführung des Tierseuchengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie für die Durchführung der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zuständig. Sie führen die vorbeugende Überwachung, einschließlich der konzentrierten Tierbestände, durch, erlassen die erforderlichen tierseuchenrechtlichen Verfügungen und treffen Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung. (3) Die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 sind die zuständigen Behörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 76 TierSG.(4) Bei den Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 bestehen Krisenzentren zur Bekämpfung akuter, wirtschaftlich bedeutsamer Tierseuchen, insbesondere der Maul- und Klauenseuche, der Schweinepest sowie exotischer Tierseuchen. Das Nähere zur Ausgestaltung der für die einzelnen Tierseuchen auszuarbeitenden Maßnahmepläne legt das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium und dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift fest; dies umfasst auch die Regelung der gegebenenfalls erforderlichen Mitwirkung von Polizeidienststellen bei der Bekämpfung der Tierseuche. (5) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium und das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz können im Einzelfall oder in einer Vielzahl gleichartiger Fälle Aufgaben der nachgeordneten Behörden wahrnehmen, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern. Sie können außerdem in Notsituationen zur Gefahrenabwehr, jeweils im Benehmen mit dem zuständigen Landkreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt, anordnen, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt vorübergehend Fachpersonal aus dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt einem anderen Landkreis oder einer anderen kreisfreien Stadt, dem Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz oder dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium zur Verfügung stellt, wenn dies zur Abwehr einer akuten, wirtschaftlich bedeutsamen Tierseuche erforderlich ist. Eine Personalanforderung, die über vier Wochen hinausgeht, kann nur im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium ausgesprochen werden. (6) Zur Hilfeleistung bei der Feststellung und Bekämpfung von Bienenseuchen werden den Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 Bienensachverständige beigeordnet.

§ 10

Rechtsstellung

§ 10 Rechtsstellung(1) Der Verwaltungsrat ist das Hauptorgan der Tierseuchenkasse. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden von dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium auf fünf Jahre berufen. Die Berufung der Vertreter der landwirtschaftlichen Verwaltung erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Ministeriums, die Vertreter der bäuerlichen berufsständischen Organisationen auf deren Vorschlag und die Vertreter der Landkreise und kreisfreien Städte auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände. (3) Der Verwaltungsrat kann sich jederzeit über die Geschäftsführung unterrichten lassen; er hat Anspruch auf Akteneinsicht. (4) Scheiden Mitglieder des Verwaltungsrats oder deren Stellvertreter im Laufe der Amtsperiode aus, werden für den Rest der Amtsperiode neue Mitglieder oder Stellvertreter nach Maßgabe des Absatzes 2 berufen. (5) Der Verwaltungsrat wählt zu Beginn der Amtsperiode aus der Mitte seiner Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 seinen Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende ist der Vertreter der Veterinärverwaltung. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein und leitet sie. (6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Reisekosten, die ihnen durch die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, werden nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften erstattet. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erhält eine Aufwandsentschädigung. Die Mitglieder erhalten, soweit sie nicht im öffentlichen Dienst tätig sind, ein Sitzungsgeld. (7) Der Verwaltungsrat hat zu seinen Sitzungen das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium rechtzeitig einzuladen. Darüber hinaus können Vertreter aus berufsständischen Organisationen und Verbänden eingeladen werden. Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium kann verlangen, dass der Verwaltungsrat zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten einberufen wird. (8) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats sind Niederschriften anzufertigen und dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung zuzuleiten.

§ 11

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

§ 11 Zusammensetzung des Verwaltungsrats(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, und zwar 1. einem Vertreter der Veterinärverwaltung,2. zwei Vertretern der landwirtschaftlichen Verwaltung,3. vier Vertretern der bäuerlichen berufsständischen Organisationen und4. zwei Vertretern der Landkreise und kreisfreien Städte. (2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter.

§ 12

Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 12 Aufgaben des VerwaltungsratsDer Verwaltungsrat beschließt über 1. die Satzungen der Tierseuchenkasse,2. den Wirtschaftsplan,3. die Annahme des Jahresabschlussberichts,4. die Aufwandsentschädigung und das Sitzungsgeld (§ 10 Abs. 6 Satz 3 und 4),5. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers (§ 15 Abs. 2 Satz 2),6. die Entlastung des Geschäftsführers,7. die Erhebung einer Umlage oder die vorübergehende Verwendung von Beiträgen oder Rücklagen anderer Tierarten zur Deckung von Fehlbeträgen bei einzelnen Tierarten (§ 17 Abs. 4),8. die Richtlinien für die Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste (§ 26 Abs. 3) und9. alle sonstigen grundsätzlichen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse. Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 bis 7 bedürfen der Genehmigung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums.

§ 13

Rechtsstellung und Aufgaben des Geschäftsführers

§ 13 Rechtsstellung und Aufgaben des Geschäftsführers(1) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden durch den Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium bestellt. Der Geschäftsführer ist hauptamtlich, sein Stellvertreter nebenamtlich tätig. Der Geschäftsführer soll Tierarzt sein. Durch die Satzung der Tierseuchenkasse kann dem Stellvertreter eine angemessene Vergütung gewährt werden. (2) Der Geschäftsführer vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die laufenden Geschäfte der Tierseuchenkasse in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze und der Satzungen. Er bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor, führt die von ihm gefassten Beschlüsse sowie die Ausfertigung der beschlossenen Satzungen aus und ist im Übrigen für alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zuständig, die nicht nach diesem Gesetz dem Verwaltungsrat oder seinem Vorsitzenden zugewiesen sind. Er hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Geschäftsvorgänge, den Gang der Geschäfte und die Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste zu unterrichten. (3) Der Geschäftsführer entscheidet im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat und dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium über die Einstellung und Entlassung der dem höheren Dienst vergleichbaren Angestellten. (4) Der Geschäftsführer ist Dienststellenleiter im Sinne des § 7 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. September 2001 (GVBl. S. 225) in der jeweils geltenden Fassung. Er ist Vorgesetzter aller Arbeitnehmer der Tierseuchenkasse und nimmt diesen gegenüber die Befugnisse des Arbeitgebers wahr.

§ 14

Bedienstete

§ 14 BediensteteDie Tierseuchenkasse stellt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Bediensteten ein. § 33 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 15

Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 15 Haushalts- und Wirtschaftsführung(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung der Tierseuchenkasse gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Das Geschäftsjahr der Tierseuchenkasse ist das Haushaltsjahr des Landes. (2) Der Geschäftsführer hat bis spätestens 30. Juni des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschlussbericht und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Tierseuchenkasse sind von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Geschäftsführer hat den geprüften Jahresabschlussbericht unverzüglich dem Verwaltungsrat und dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium vorzulegen. (3) Die Tierseuchenkasse hat aus ihren Einnahmen Rücklagen zu bilden, deren Höhe durch Satzung festgelegt wird.

§ 16

Einnahmen und Ausgabendeckung

§ 16 Einnahmen und Ausgabendeckung(1) Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen aus 1. den Beiträgen der Tierbesitzer, den Gebühren und anderen Entgelten,2. dem Ertrag der angelegten Mittel und Rücklagen,3. den Erstattungen durch das Land nach § 18 Abs. 6 und § 28 Nr. 5. (2) Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für die Tiere dieser Tierart gedeckt werden; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums. Das gilt nicht für Ausgaben, die erstattet werden.

§ 17

Beiträge der Tierbesitzer

§ 17 Beiträge der Tierbesitzer(1) Von den Tierbesitzern werden zur Erfüllung der Aufgaben der Tierseuchenkasse jährlich Beiträge erhoben. Beiträge sind für die in § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG genannten Tierarten sowie für Bienenvölker zu erheben. Von der Erhebung von Beiträgen für die in § 71 Abs. 1 Satz 4 TierSG genannten Tierarten kann nach Maßgabe dieser Bestimmung durch Satzung der Tierseuchenkasse abgesehen werden. Entsprechendes gilt für die Erhebung von Beiträgen für Bienenvölker. Die Höhe der Beiträge wird jährlich durch Satzung festgelegt. Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Beitragspflicht auch für weitere Tiere, die Vieh im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 TierSG sind, im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium festzusetzen. (2) Die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten, der Zeitpunkt der Fälligkeit sowie gegebenenfalls die Staffelung nach der Größe der Bestände unter Berücksichtigung der seuchenhygienischen Risiken, nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart werden durch Satzung der Tierseuchenkasse festgelegt. Die Satzung kann für Kleinstbestände die Festsetzung eines Mindestbeitrags, ein Absehen von der Beitragserhebung oder den Erlass der Beitragsforderung vorsehen. (3) Die Beitragssätze werden aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand für die jeweilige Tierart einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der Bildung der Rücklagen und aus der Zahl der Tiere jeder Art errechnet. (4) Reichen die eingezahlten Beiträge und Rücklagen zur Deckung der Leistungen oder der Verwaltungskosten nicht aus, so sind die Fehlbeträge durch Erheben einer Umlage zu decken. Zur Deckung von Fehlbeträgen bei einzelnen Tierarten können aufgrund eines Verwaltungsratsbeschlusses vorübergehend Beiträge oder Rücklagen anderer Tierarten verwendet werden. (5) Für die zwangsweise Einziehung der Beiträge gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist die Gemeinde, in der der Beitragsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, oder seinen Sitz hat. Für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. Zur Abgeltung des der Vollstreckungsbehörde entstehenden Verwaltungsaufwands stehen dieser außer den Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) fünf vom Hundert der eingezogenen Beiträge, mindestens zehn Euro zu. Die Kosten der Vollstreckung trägt der Beitragsschuldner.

§ 18

Erhebung der Beiträge und sonstige Einnahmen

§ 18 Erhebung der Beiträge und sonstige Einnahmen(1) Zur Beitragsberechnung führt die Tierseuchenkasse nach Maßgabe des Absatzes 2 jährlich eine amtliche Erhebung über die bei den Tierbesitzern vorhandenen Tiere und Bienenvölker an einem von ihr durch Satzung bestimmten Stichtag durch. Für Süßwasserfische sowie für weitere Tiere im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 6 kann die Tierseuchenkasse andere Berechnungsmaßstäbe festlegen. (2) Für die amtliche Erhebung gibt die Tierseuchenkasse spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag amtliche Erhebungsvordrucke an die einzelnen Tierbesitzer aus. Die Erhebungsvordrucke sehen Angaben über Name und Anschrift des Tierbesitzers, über die Art und die Zahl der am Stichtag vorhandenen, der Beitragspflicht unterliegenden Tiere sowie gegebenenfalls zu anderen Berechnungsmaßstäben und, soweit die Beitragserhebung davon abhängt, auch Angaben über das Alter, das Gewicht oder die Nutzungsart der Tiere vor. Sonstige Angaben dürfen nur verlangt werden, wenn sie der Tierseuchenbekämpfung dienen oder wenn sie im amtlichen Erhebungsvordruck als freiwillig bezeichnet sind. Die Tierbesitzer haben die ausgefüllten Erhebungsvordrucke spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag der Tierseuchenkasse zu übersenden. Die Satzung der Tierseuchenkasse kann vorsehen, dass für die Beitragserhebung die Zahl der Tiere des Vorjahres maßgeblich ist, wenn die Meldung unterbleibt. Soweit ein Tierbesitzer im Rahmen des Erhebungsverfahrens nicht erfasst wird, ist er der Tierseuchenkasse gegenüber zur Meldung der Angaben nach Satz 2 innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag verpflichtet. Auf die Meldepflicht ist von den Gemeinden öffentlich hinzuweisen. Die Angaben der Tierbesitzer dienen zugleich der Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung, zu denen die Tierseuchenkasse oder das Land Leistungen erbringt. (3) Soweit sich nach dem Stichtag die Zahl der Tiere einer gehaltenen Tierart (mit Ausnahme der im Bestand nachgeborenen Tiere) erhöht, ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet wird oder Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einen Bestand neu aufgenommen werden, kann die Satzung der Tierseuchenkasse eine nachträgliche Erhebung von Beiträgen vorsehen. Die Tierbesitzer sind in diesem Fall verpflichtet, eingetretene Änderungen der Tierseuchenkasse unverzüglich mitzuteilen. Absatz 2 Satz 1 bis 3 und 7 gilt entsprechend. (4) Bei Viehhändlern wird, soweit sie Tierhändlerställe betreiben, abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine durch Satzung der Tierseuchenkasse festzulegende Zahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt. (5) Soweit es zur Durchführung der amtlichen Erhebung nach den Absätzen 1 oder 4, der Beitragsberechnung oder -erhebung erforderlich ist, ist die Tierseuchenkasse berechtigt, 1. Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts- und Betriebsräume, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten,2. geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen und3. Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Verbleib der Tiere, von den Tierbesitzern zu verlangen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt. (6) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse vierteljährlich die nach § 71 Abs. 1 Satz 2 TierSG aus Mitteln des Landeshaushalts zu leistenden Entschädigungen.

§ 19

Leistung von Entschädigungen

§ 19 Leistung von EntschädigungenDie Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen nach Maßgabe der §§ 66 bis 72d TierSG einschließlich der Kostenerstattung nach § 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG.

§ 2

Amtstierarzt

§ 2 Amtstierarzt(1) Beamtete Tierärzte nach § 2 Abs. 2 TierSG sind die Tierärzte, die bei den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden tätig sind. Sie führen die Bezeichnung „Amtstierarzt“ und sind im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften gleichzeitig „amtlicher Tierarzt“. (2) Zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer die Laufbahnprüfung für den höheren Veterinärdienst oder die Prüfung für die Anstellung als beamteter Tierarzt bestanden hat. Von diesem Erfordernis kann in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden, sofern geeignete Bewerber nach Satz 1 nicht zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist in einem angemessenen Zeitraum sicherzustellen, dass die Prüfung für die Anstellung als beamteter Tierarzt abgelegt wird. Die Bestellung eines Amtstierarztes bei den Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz. (3) Der Amtstierarzt ist bei Gutachten und Schätzungen im Sinne des Tierseuchengesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen nicht an Weisungen gebunden. (4) Der Amtstierarzt kann für Aufgaben nach Absatz 3 und für amtstierärztliche Untersuchungen auch andere approbierte Tierärzte hinzuziehen. (5) Die zur Abgabe von Obergutachten nach § 15 Abs. 2 TierSG bestimmten Tierärzte sind in ihrer Tätigkeit als Gutachter unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

§ 20

Gewährung von Beihilfen

§ 20 Gewährung von Beihilfen(1) Die Tierseuchenkasse kann auf Antrag Beihilfen für die der Beitragspflicht unterliegenden Tiere gewähren, 1. wenn bei diesen Tieren eine anzeigepflichtige Seuche als Todesursache festgestellt worden ist, sofern keine Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen,2. beim Auftreten anderer Seuchen,3. bei seuchenähnlich verlaufenden Krankheiten sowie4. bei wirtschaftlichen Schäden, die infolge der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen entstanden sind. (2) Die Tierseuchenkasse kann Maßnahmen zur planmäßigen Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie des vorbeugenden Gesundheitsschutzes finanziell unterstützen. (3) Die Gewährung von Beihilfen nach den Absätzen 1 und 2 wird durch Satzung geregelt.

§ 21

Übernahme von Gebühren

§ 21 Übernahme von GebührenDie Tierseuchenkasse kann durch Satzung nach § 20 Abs. 3 die Übernahme von auf den Tierbesitzer entfallenden Gebühren für die Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen beitragspflichtiger Tierarten beschließen, soweit die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes nicht entgegenstehen.

§ 22

Antragstellung auf Entschädigung und Beihilfen

§ 22 Antragstellung auf Entschädigung und BeihilfenAnträge auf Entschädigung sind an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu richten. Die Beantragung von Beihilfen regelt die Tierseuchenkasse durch Satzung nach § 20 Abs. 3.

§ 23

Feststellung der Krankheit

§ 23 Feststellung der Krankheit(1) Die Feststellung einer Tierseuche wird durch den Amtstierarzt getroffen. Dieser hat das Tier oder den Tierkörper unverzüglich zu untersuchen. (2) Ergänzende Untersuchungen, die der Amtstierarzt für erforderlich hält, sind im Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz durchzuführen. Dies gilt auch für vorbeugend durchgeführte labordiagnostische Untersuchungen zur Verhütung von anzeigepflichtigen Tierseuchen. Für spezifische Untersuchungen können andere Untersuchungseinrichtungen hinzugezogen werden. (3) Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen hat sich der Amtstierarzt gutachterlich zu äußern, ob ein Entschädigungsanspruch nach § 66 TierSG vorliegt.

§ 24

Schätzung

§ 24 Schätzung(1) Der Amtstierarzt ermittelt den gemeinen Wert des Tieres, im gegebenen Fall den Wert der dem Besitzer verbleibenden Teile und die dem Besitzer infolge der behördlichen Anordnung bei der Verwertung entstandenen Kosten. Im Bedarfsfall können vereidigte Schätzer hinzugezogen werden. Die Schätzung soll bei Tieren, die aufgrund einer behördlichen Anordnung zu töten sind, vor der Tötung, im Übrigen unverzüglich nach dem Tode vorgenommen werden. (2) Der Tierbesitzer muss bei der Schätzung anwesend sein. Das Schätzungsergebnis ist ihm mitzuteilen. Die Schätzung kann ohne den Tierbesitzer erfolgen, wenn seine Anwesenheit von ihm verweigert wird. (3) Über das Untersuchungs- und Schätzergebnis ist vom Amtstierarzt eine Niederschrift anzufertigen.

§ 25

Entschädigungsleistungen und Beihilfeverfahren

§ 25 Entschädigungsleistungen und Beihilfeverfahren(1) Der Amtstierarzt leitet das Gutachten über Entschädigungsleistungen auf dem Dienstweg der Tierseuchenkasse zu. (2) Der Amtstierarzt prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beihilfeleistungen nach § 20 und leitet den Antrag unverzüglich der Tierseuchenkasse zu, soweit in der Satzung nach § 20 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Tierseuchenkasse setzt die Entschädigungen oder Beihilfen fest und zahlt sie aus.

§ 26

Aufgaben und Organisation

§ 26 Aufgaben und Organisation(1) Aufgaben der Tiergesundheitsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. die Beratung der Tierbesitzer in allen tiergesundheitlichen und tierschutzrechtlichen Angelegenheiten einschließlich der erforderlichen labordiagnostischen Untersuchungen; § 6 Abs. 3 Satz 3 des Thüringer Gesetzes zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus vom 23. März 1994 (GVBl. S. 317) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt,2. die Unterstützung des öffentlichen Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung auf deren Anforderung hin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich der Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Tiergesundheit im Sinne eines vorbeugenden Verbraucher- und Seuchenschutzes und3. die Überprüfung der von den Tierbesitzern im Rahmen der Gewährung einer Beihilfe durch die Tierseuchenkasse durchzuführenden Maßnahmen in bestimmten Fällen auf Einhaltung der in der Satzung nach § 20 Abs. 3 mit der Beihilfeleistung verbundenen Voraussetzungen. (2) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 ziehen die Behörden nach § 1 Abs. 1 die Tiergesundheitsdienste für Maßnahmen auf dem Gebiet des Tierseuchenschutzes, des Tierschutzes und der Tiergesundheit unterstützend heran. Die Heranziehung der Tiergesundheitsdienste durch die Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz. Näheres wird durch Vertrag zwischen dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium und der Tierseuchenkasse geregelt. (3) Die Tiergesundheitsdienste führen ihre Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nach den vom Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse zu erlassenden Richtlinien aus. (4) Der Geschäftsführer der Tierseuchenkasse leitet die Tiergesundheitsdienste. Diese können in mehrere Fachbereiche untergliedert werden. Zur Beratung des Geschäftsführers können Fachbeiräte für die jeweiligen Fachbereiche berufen werden. Näheres wird durch Satzung der Tierseuchenkasse geregelt. (5) Soweit es zur Durchführung der Überprüfung nach Absatz 1 Nr. 3 erforderlich ist, sind die Tiergesundheitsdienste berechtigt, 1. Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts- und Betriebsräume, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten und2. geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt. (6) Die Tiergesundheitsdienste arbeiten eng mit dem Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz sowie den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern zusammen.

§ 27

Aufgaben- und Kostenträger, Aufsicht

§ 27 Aufgaben- und Kostenträger, Aufsicht(1) Aufgaben, die die Tiergesundheitsdienste nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 wahrnehmen, sind Landesaufgaben. Im Übrigen sind es Aufgaben der Tierseuchenkasse. (2) Die Tierseuchenkasse erhebt für die Leistungen der Tiergesundheitsdienste, die im Auftrag der Tierbesitzer erbracht und nicht bei der Berechnung der Beitragssätze berücksichtigt werden oder die im Auftrag des Landes nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ausgeführt werden, Gebühren und Auslagen. Die Erhebung erfolgt aufgrund einer Satzung der Tierseuchenkasse. Kostenschuldner ist der Auftraggeber. Für die zwangsweise Einziehung von Gebühren und Auslagen gilt § 17 Abs. 5 entsprechend. (3) Die Tiergesundheitsdienste unterliegen der Fachaufsicht des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums. Soweit die Tiergesundheitsdienste Aufgaben für das Land wahrnehmen, ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium auch befugt, Prüfungen durchzuführen und Berichte, Akten und sonstige Unterlagen einzusehen und anzufordern.

§ 28

Kostenanteil des Landes

§ 28 Kostenanteil des LandesDas Land trägt bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes, der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes unbeschadet des § 18 Abs. 6 und des § 27 Abs. 2 die Kosten für 1. die Anordnung, Leitung und Überwachung der Maßregeln zur Bekämpfung der Tierseuchen,2. die auf Veranlassung der zuständigen Behörden ausgeführten amtstierärztlichen Tätigkeiten, einschließlich amtlicher Obergutachten sowie für die Aufwandsentschädigung der Bienensachverständigen,3. Untersuchungen, die in amtlichen Untersuchungseinrichtungen anfallen, sofern diese durch Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen vorgeschrieben sind,4. die Durchführung von Tierseuchenbekämpfungsprogrammen, die durch Fördermittel des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften unterstützt werden und eine Komplementärfinanzierung des Landes erfordern,5. die Tötung und unschädliche Beseitigung oder die Schlachtung und Verwertung von Tieren einschließlich des dafür notwendigen Transports im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG und die Untersuchung zur Feststellung des Genotyps von Schafen in Fällen, in denen eine Entschädigung zu leisten ist; ist die Entschädigung teils vom Land, teils von der Tierseuchenkasse zu tragen, werden die Kosten im gleichen Verhältnis geteilt,6. Impfungen nach § 31 Abs. 3.

§ 29

Kostenanteil der Tierseuchenkasse

§ 29 Kostenanteil der TierseuchenkasseDie Tierseuchenkasse trägt bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes, der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes die Kosten 1. der Vergütung für Schätzer, die neben dem Amtstierarzt tätig werden,2. der Tötung und unschädlichen Beseitigung oder der Schlachtung und Verwertung von Tieren einschließlich des dafür notwendigen Transports im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG und der Untersuchung zur Feststellung des Genotyps von Schafen in Fällen, in denen eine Entschädigung zu leisten ist, nach Maßgabe des § 28 Nr. 5,3. für Impfungen nach § 31 Abs. 3.

§ 3

Ordnungsbehördliche Aufgaben

§ 3 Ordnungsbehördliche AufgabenDen Gemeinden obliegen in der Tierseuchenbekämpfung auf Anforderung der zuständigen Behörde folgende ordnungsbehördliche Aufgaben: 1. amtliche Bekanntmachungen der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden in ortsüblicher Weise öffentlich vorzunehmen,2. Hilfskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen bei Impfungen von Tieren, diagnostischen Maßnahmen, Schätzungen und Zerlegungen, soweit diese amtlich an Ort und Stelle durchgeführt werden müssen,3. die amtstierärztlich angeordnete Tötung von Tieren zu unterstützen,4. Sperrmaßnahmen und Desinfektion nach Anweisung im Falle von Tierseuchen vorzunehmen, soweit dazu nicht der Tierbesitzer verpflichtet ist,5. im Ausnahmefall die Möglichkeit zu schaffen, dass Tiere oder Teile von solchen, Einstreu, Dünger oder andere Gegenstände unschädlich beseitigt werden können; die Bestimmungen des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 30

Kostenanteil der Gemeinden

§ 30 Kostenanteil der GemeindenDie Gemeinden tragen bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen die Kosten nach § 3.

§ 31

Kostenanteil der Tierbesitzer

§ 31 Kostenanteil der Tierbesitzer(1) Bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes, der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes trägt die Kosten im Übrigen der Eigentümer, Besitzer oder Begleiter der Tiere, der Unternehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen, der Eigentümer oder Besitzer der betroffenen Gegenstände, Räume oder anderer Örtlichkeiten. (2) Soweit als Unternehmer, Eigentümer oder Besitzer das Land in Betracht kommt, entstehen diesem keine Kosten. (3) Die Kosten einer nach § 23 TierSG von der zuständigen Behörde angeordneten Impfung, diagnostischen Maßnahme oder tierärztlichen Behandlung trägt der Tierbesitzer, soweit sie nicht durch das Land oder die Tierseuchenkasse oder von beiden gemeinsam übernommen werden. Ordnet das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zur Abwehr einer besonderen Seuchengefahr Schutzimpfungen gegen Maul- und Klauenseuche, Europäische Schweinepest oder andere Seuchen für größere Gebiete an, so werden die Impfkosten (Impfstoff und Gebühren) je zur Hälfte vom Land und von der Tierseuchenkasse getragen. (4) Soweit die Kosten vom Verpflichteten nicht erlangt werden können, sind die Gemeinden zur Kostentragung verpflichtet. Der Erstattungsanspruch gegen den Verpflichteten geht in diesem Fall auf die Gemeinde über.

§ 32

Ermächtigungen

§ 32 ErmächtigungenDas für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 die Zuständigkeit der Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu bestimmen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist,2. das Nähere über die Bestellung, die Tätigkeit und die Entschädigung der Bienensachverständigen nach § 4 zu regeln und3. das Nähere über das Verfahren der Schätzung nach § 24 zu regeln.

§ 33

Personal und Übergang des Sondervermögens des Landes

§ 33 Personal und Übergang des Sondervermögens des Landes(1) Die Arbeitsverhältnisse der am 30. Juni 2005 bei der Tierseuchenkasse beschäftigten Personen gehen am 1. Juli 2005 auf die Anstalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 über. (2) Die Thüringer Tierseuchenkasse als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes geht gemäß den zum 30. Juni 2005 erstellten Schlussbilanzen am 1. Juli 2005 auf die Anstalt nach § 6 Abs. 1 über. Diese ist Rechtsnachfolgerin des Sondervermögens Thüringer Tierseuchenkasse.

§ 34

Übergangsbestimmung

§ 34 ÜbergangsbestimmungBis zum Ablauf der nach § 10 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Tierseuchengesetzes geltenden Fassung vorgesehenen Amtszeit der berufenen Mitglieder und Stellvertreter des Vorstands der Tierseuchenkasse gelten diese als berufene Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrats der Tierseuchenkasse als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts.

§ 35

Gleichstellungsbestimmung

§ 35 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 36

§ 36 (Inkrafttreten)

§ 3a

§ 3 a Inanspruchnahme von BetriebenDas Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz kann als zuständige Behörde im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 TierSG 1. den Betreiber einer Schlachtstätte zur Tötung von Vieh verpflichten, sofern die Tötung der Tiere aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften einschließlich unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes behördlich angeordnet ist, und2. ein Transportunternehmen verpflichten, zum Zwecke der angeordneten Tötung Transporte zu einer Schlachtstätte durchzuführen. Soweit es zur Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich ist, kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden.

§ 4

Bienensachverständige

§ 4 Bienensachverständige(1) Die Bienensachverständigen nach § 1 Abs. 6 dieses Gesetzes werden durch die Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 auf Vorschlag des Imkerverbandes bestellt. (2) Die Bienensachverständigen können für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten, die das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium festsetzt.

§ 5

Seuchenanzeige

§ 5 SeuchenanzeigeDie beim Ausbruch oder dem Verdacht von Tierseuchen vorgeschriebene Anzeige ist an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt oder direkt an den Amtstierarzt zu richten.

§ 6

Errichtung

§ 6 Errichtung(1) Für das Land wird eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Jena errichtet. Sie führt die Bezeichnung „Thüringer Tierseuchenkasse“. (2) Die Tierseuchenkasse verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Rechtsvorschriften in eigener Verantwortung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie führt ein Dienstsiegel. (3) Die Anstalt entsteht mit dem Übergang des nicht rechtsfähigen Sondervermögens des Landes nach § 33 Abs. 2.

§ 6a

§ 6 a Aufsicht(1) Die Tierseuchenkasse untersteht der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 120 Abs. 1, § 121 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. (2) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Tierseuchenkasse auch dann beanstanden, wenn wichtige Belange der Tierseuchenbekämpfung berührt werden. § 120 Abs. 1 und § 121 Abs. 1 ThürKO gelten entsprechend. (3) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von der Tierseuchenkasse Auskunft über ihre Angelegenheiten verlangen.

§ 7

Aufgaben

§ 7 Aufgaben(1) Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für Tierverluste nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes. (2) Sie kann gemäß § 20 dieses Gesetzes für Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie bei Schäden, die durch Tierseuchen und andere Tierkrankheiten entstehen, Beihilfen gewähren. (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge von den Tierbesitzern. (4) Die Tierseuchenkasse unterhält Tiergesundheitsdienste.

§ 8

Satzungen

§ 8 Satzungen(1) Die Tierseuchenkasse regelt ihre Angelegenheiten durch Satzungen. (2) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums, soweit nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Satzungen sind im Thüringer Staatsanzeiger bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 9

Organe

§ 9 OrganeOrgane der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.