Thüringer Gesetz über den Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Thüringer Landesbeauftragtengesetz) Vom 31. März 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 31.03.1993
- Fundstelle:
- GVBl. 1993, 237
Thüringer Gesetz über den Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ...
G aufgeh. durch § 14 Satz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2013 (GVBl. S. 158)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2003 (GVBl.S. 487) |
Rechtsstellung
§ 5 Rechtsstellung(1) Der Landesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Land Thüringen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Rechts- und Dienstaufsicht des Präsidenten des Thüringer Landtags. Dem Landesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Thüringer Landtags in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die Besetzung der Stellen erfolgt durch den Landesbeauftragten. (2) Der Landesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. (3) Der Landesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Landesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Präsidenten des Thüringer Landtags weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. (4) Der Landesbeauftragte erhält ab dem Tage seiner Ernennung bis zum Ablauf des Tages der Beendigung seines Amtsverhältnisses Amtsbezüge in Höhe der einem Landesbeamten der Besoldungsgruppe B 3 zustehenden Besoldung. Der Landesbeauftragte erhält Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld und Beihilfen nach den für die Landesbeamten geltenden Vorschriften. Gleiches gilt für die Unfallfürsorge und in Urlaubsangelegenheiten. Der Landesbeauftragte und seine Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung seines Amtsverhältnisses Versorgung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für Beamte auf Zeit.
Präambel In dem Bemühen, die historische, politische und juristische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes auf dem Gebiet des heutigen Landes Thüringen zu unterstützen und dem einzelnen Hilfestellung zu gewähren bei Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Zugang zu den vom Staatssicherheitsdienst zu seiner Person gespeicherten Informationen ergeben, hat der Thüringer Landtag das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsverzeichnis StULBeauftrG TH
| Inhaltsübersicht | |
| § 1 | Aufgaben des Landesbeauftragten |
| § 2 | Datenschutz |
| § 3 | Wahl und Bestellung |
| § 4 | Beginn und Beendigung des Amtsverhältnisses |
| § 5 | Rechtsstellung |
| § 6 | Berichtspflicht |
| § 7 | Inkrafttreten |
Aufgaben des Landesbeauftragten
§ 1 Aufgaben des Landesbeauftragten(1) Der Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Landesbeauftragter) unterstützt den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 37 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272).(2) Der Landesbeauftragte berät die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13 bis 17 StUG. Jeder hat das Recht, sich an den Landesbeauftragten im Rahmen von dessen Aufgaben zu wenden. (3) Der Landesbeauftragte benennt Personen und Stellen, die eine psycho-soziale Beratung anbieten.
Datenschutz
§ 2 DatenschutzDer Landesbeauftragte darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten nach Maßgabe des StUG bearbeiten. Das Thüringer Datenschutzgesetz vom 29. Oktober 1991 (GVBl. S. 516) findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Datenschutzkontrolle keine Anwendung.
Wahl und Bestellung
§ 3 Wahl und Bestellung(1) Der Landesbeauftragte ist eine Einrichtung des Thüringer Landtags. Er hat eine Zentralstelle in Erfurt und Außenstellen in Gera und Suhl. Der Leiter der Behörde führt als Amtsbezeichnung die Bezeichnung seiner Behörde. (2) Der Leiter der Behörde wird auf Vorschlag der Thüringer Landesregierung vom Thüringer Landtag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gewählt und vom Präsidenten des Thüringer Landtags ernannt. Gewählt werden kann nur, wer aufgrund eigener Erfahrungen mit den Verhältnissen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hinreichend vertraut ist. Er darf weder für das Ministerium für Staatssicherheit noch für dessen Vorläufer- und Nachfolgeorganisationen tätig gewesen sein, noch gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze, noch vor dem 9. November 1989 eine herausragende Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, einer anderen Blockpartei, in Massenorganisationen oder gesellschaftlichen Organisationen ausgeübt, noch eine sonstige herausgehobene Funktion im System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik innegehabt haben. (3) Der Landesbeauftragte leistet vor dem Thüringer Landtag folgenden Eid: "Ich schwöre, mein Amt gerecht und unparteiisch zu führen, das Grundgesetz und die Verfassung des Landes sowie die Gesetze zu wahren und zu verteidigen." Der Eid kann mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden. (4) Die Amtszeit des Landesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Beginn und Beendigung des Amtsverhältnisses
§ 4 Beginn und Beendigung des AmtsverhältnissesDas Amtsverhältnis des Landesbeauftragten beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet 1. mit Ablauf der Amtszeit,2. mit der Entlassung. Der Präsident des Thüringer Landtags entläßt den Landesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen würden. Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam. Auf Ersuchen des Präsidenten des Thüringer Landtags ist der Landesbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
Berichtspflicht
§ 6 BerichtspflichtDer Landesbeauftragte erstattet dem Thüringer Landtag auf dessen Ersuchen, im übrigen mindestens jährlich, einen Bericht über seine Tätigkeit. Auf Anforderung des Thüringer Landtags oder der Thüringer Landesregierung hat der Landesbeauftragte über seine Tätigkeit Auskünfte zu erteilen, Stellungnahmen abzugeben und Gutachten zu erstellen. Der Landesbeauftragte kann sich jederzeit an den Thüringer Landtag wenden.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.