Thüringer Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz Vom 3. Dezember 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 03.12.2003
- Fundstelle:
- GVBl. 2003, 519
Aufgrund des § 158 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074), und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 1Die Zuständigkeit für 1. die Entscheidung über die Zulassung und über die Rücknahme der Zulassung zur Steuerberaterprüfung sowie über die Befreiung und über die Rücknahme der Befreiung von der Steuerberaterprüfung nach § 35 Abs. 5 Satz 1 und § 39a Abs. 1 StBerG,2. die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 38a StBerG und3. die Erhebung der Gebühren nach § 39 StBerG in den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen wird auf die Oberfinanzdirektion Erfurt übertragen.
§ 2Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung laufenden Verfahren verbleibt es bei der Zuständigkeit des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.