ThürRAVG · Thüringen

Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG) Vom 31. Mai 1996

Ausfertigungsdatum:
31.05.1996
Fundstelle:
GVBl. 1996, 70
34 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG) vom 31. Mai 1996

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 286)
§ 10a

§ 10 a Gesetzlicher ForderungsübergangFür den Übergang von Ersatzansprüchen gegen einen Dritten findet § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 12

Auskünfte

§ 12 AuskünfteDie Rechtsanwaltskammer Thüringen hat dem Versorgungswerk Einblick in ihr Mitgliederverzeichnis zu gewähren, ihm die Zulassung oder Aufnahme eines Rechtsanwalts, das Erlöschen und die Zurücknahme der Zulassung und das Erlöschen der Mitgliedschaft mitzuteilen sowie ihm im Einzelfall zur Überprüfung der Auskünfte nach § 6 Abs. 5 auf Anfrage alle sonstigen für die Mitgliedschaft, die Beitragspflicht oder die Versorgungsleistung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechtsanwaltskammer teilt dem Versorgungswerk in den Fällen des Satzes 1 regelmäßig den Namen, die Kanzleianschrift, das Geburtsdatum und das Geschlecht des Rechtsanwalts mit.

§ 13

Aufsicht

§ 13 Aufsicht(1) Die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk übt das für die Angelegenheiten der Rechtsanwälte zuständige Ministerium aus. Versicherungsaufsichtsbehörde über das Versorgungswerk ist das für die Versicherungsaufsicht über die berufsständischen Versorgungswerke zuständige Ministerium. § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 1a, § 13d Nr. 1, 2 und 2a, § 54 Abs. 1 und 2, die §§ 54d und 55 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, die §§ 58, 59 und 81 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 Buchst. a, die §§ 81a und 81b Abs. 1, 2a und 3, § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 6, Satz 2, Abs. 3 und 5 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 sowie die §§ 83a, 86 und 89a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Das Versorgungswerk hat die Kosten für Prüfungen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VAG zu tragen. Die Bestimmungen der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann hierzu Ausnahmegenehmigungen erteilen. (2) Art und Umfang der zulässigen Anlage des gebundenen Vermögens ergeben sich aus der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Das Versorgungswerk hat zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit seiner Leistungsverpflichtungen eine Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb (Verlustrücklage) in Höhe von 4 vom Hundert der Deckungsrückstellung zu bilden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann zur Höhe der Verlustrücklage im Einzelfall abweichende Regelungen treffen. (4) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sollen für die Abschlussprüfung nicht länger als fünf Jahre ununterbrochen bestellt werden. (5) Das Versorgungswerk hat der Versicherungsaufsichtsbehörde jährlich ein versicherungsmathematisches Gutachten zur Berechnung der für die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen erforderlichen Rückstellungen vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann das versicherungsmathematische Gutachten auf Kosten des Versorgungswerks durch einen von ihr beauftragten Versicherungsmathematiker prüfen lassen.

§ 2

Mitgliedschaft

§ 2 Mitgliedschaft(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind alle nicht berufsunfähigen Rechtsanwälte, die der Rechtsanwaltskammer Thüringen angehören. (2) Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen. (3) Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des auf den Beginn der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Thüringen folgenden Monats, bei bereits bestehender Kammermitgliedschaft mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Bei einem Beitritt auf Antrag oder Befreiungsverzicht beginnt die Mitgliedschaft am ersten Tag des Folgemonats. (4) Die Satzung des Versorgungswerks kann vorsehen, daß 1. ein Mitglied bei Nachweis einer gleichwertigen anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird,2. ein Mitglied im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- und Versorgungspflicht auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird,3. die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen,4. ein Rechtsanwalt durch schriftliche Erklärung auf die Befreiung von der Mitgliedschaft verzichten kann.

§ 6

Beitrag, Pflichten der Mitglieder und sonstiger Leistungsberechtigter

§ 6 Beitrag, Pflichten der Mitglieder und sonstiger Leistungsberechtigter(1) Der Pflichtbeitrag darf den jeweiligen Höchstbeitrag in der Arbeiter- und Angestellten-Rentenversicherung nicht übersteigen. Die Satzung kann einen Mindestbeitrag vorsehen. (2) Die Satzung kann vorsehen, daß einem Mitglied Beitragsermäßigung gewährt werden kann, wenn es 1. erstmals als Rechtsanwalt zugelassen worden ist, längstens bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Erstzulassung,2. bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Zahlungsverpflichtungen für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung nachweist, die dem Pflichtbeitrag nach Absatz 1 entsprechen. Bei einer Beitragsermäßigung darf der Pflichtbeitrag nicht weniger als drei Zehntel des Höchstbeitrags betragen. (3) Das Versorgungswerk setzt den Beitrag durch Bescheid fest. (4) Für fällige Beiträge sind in der Satzung die Voraussetzungen und die Höhe eventueller Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten zu regeln. Die Säumniszuschläge und Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt. (5) Das Versorgungswerk erhebt bei den Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Daten, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind. Wer Leistungen des Versorgungswerks beantragt oder erhält, hat diesem 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des Versorgungswerks der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung dem Grund oder der Höhe nach erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des Versorgungswerks vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Das Versorgungswerk kann gegenüber Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten, die ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gemäß dieser Vorschrift nicht nachkommen, Leistungen von der Erfüllung dieser Pflichten ganz oder teilweise abhängig machen.

§ 9

Verjährung

§ 9 VerjährungDie Ansprüche auf Beiträge und Leistungen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge oder die Leistungen erstmals verlangt werden können. Für die Hemmung, Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Rechtsfolgen der Verjährung gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 13

Rechtsaufsicht

§ 13 Rechtsaufsicht(1) Die Rechtsaufsicht wird durch das für die Angelegenheiten der Rechtsanwälte zuständige Ministerium ausgeübt. Die Rechtsaufsicht beschränkt sich darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen und die Gesetzmäßigkeit der Geschäftstätigkeit im öffentlichen Interesse zu überwachen. Die Rechtsaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr. (2) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten des Versorgungswerks zu unterrichten und auch ohne besonderen Anlass Prüfungen durchzuführen. Sie kann insbesondere Einrichtungen besichtigen und prüfen sowie Berichte, Akten und sonstige Unterlagen einsehen und anfordern. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung sowie des Vorstands zu laden; ihre Vertreter können an den Sitzungen teilnehmen und sind jederzeit zu hören. (3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse, Anordnungen und sonstige Maßnahmen des Versorgungswerks beanstanden und verlangen, dass sie aufgehoben werden. Kommt das Versorgungswerk seinen gesetzlichen Pflichten und Aufgaben nicht nach, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass es diese erfüllt. (4) Kommt das Versorgungswerk innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nach Absatz 3 nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten des Versorgungswerks treffen und vollziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. (5) Entspricht die Geschäftsführung des Versorgungswerks in erheblichem Umfang nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Geschäftstätigkeit und reichen die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aus, die Gesetzmäßigkeit der Geschäftstätigkeit zu sichern, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörde einen Sonderbeauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben des Versorgungswerks auf dessen Kosten wahrnimmt. § 20 des Thüringer Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.(6) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann ferner, wenn sich der gesetzwidrige Zustand nicht anders beheben lässt, die Vertreterversammlung auflösen und Neuwahlen anordnen.

§ 17

Übergangsregelung

§ 17 Übergangsregelung(1) Ein Rechtsanwalt, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Thüringen ist und das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks. (2) Die Anträge nach Absatz 1 sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen. (3) Aufgrund Artikel 3 des Thüringer Gesetzes zur Zusammenfassung der Regelungen über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe, die Zusatzversorgungskasse sowie die Feuerwehrkasse erforderliche Änderungen der Satzung, der Wahlordnung für die Vertreterversammlung und der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung müssen binnen eines Jahres nach dessen Inkrafttreten erfolgen.

§ 4

Vertreterversammlung

§ 4 Vertreterversammlung(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern. Diese Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden auf die Dauer von fünf Jahren durch Briefwahl gewählt. In der Satzung kann bestimmt werden, dass aus jedem Landgerichtsbezirk Vertreter gewählt werden. Die Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Vertreterversammlung. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks. (2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (3) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Die Vertreterversammlung beschließt über 1. Erlaß und Änderung der Satzung,2. Erlaß und Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung,3. Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Rechnungsprüfers,4. Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Rechnungsprüfers,5. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands,6. die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen sowie7. sonstige ihr durch die Satzung zugewiesene Aufgaben. Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1 und 4 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung. (5) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.

§ 5

Vorstand

§ 5 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Sie werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3) gewählt. In der Satzung kann bestimmt werden, dass aus jedem Landgerichtsbezirk Vorstandsmitglieder gewählt werden. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Mindestens drei Mitglieder des Vorstands müssen dem Versorgungswerk angehören. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen dem Versorgungswerk als Mitglieder angehören. (4) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.

§ 4

Vertreterversammlung

§ 4 Vertreterversammlung(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern. Die Satzung kann eine abweichende ungerade Mitgliederzahl zwischen neun und 13 Mitgliedern vorsehen. Diese Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden auf die Dauer von fünf Jahren durch Briefwahl gewählt. Wenn mindestens neun Mitglieder gewählt sind, gilt die Vertreterversammlung als ordnungsgemäß besetzt. Die Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Vertreterversammlung. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks. (2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (3) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Die Vertreterversammlung beschließt über 1. Erlaß und Änderung der Satzung,2. Erlaß und Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung,3. Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Rechnungsprüfers,4. Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Rechnungsprüfers,5. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands,6. die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen sowie7. sonstige ihr durch die Satzung zugewiesene Aufgaben. Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1 und 4 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung. (5) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.

§ 4

Vertreterversammlung

§ 4 Vertreterversammlung(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern. Die Satzung kann eine abweichende ungerade Mitgliederzahl zwischen neun und 13 Mitgliedern vorsehen. In der Satzung kann bestimmt werden, dass aus jedem Landgerichtsbezirk Vertreter gewählt werden. Diese Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden auf die Dauer von fünf Jahren durch Briefwahl gewählt. Wenn mindestens neun Mitglieder gewählt sind, gilt die Vertreterversammlung als ordnungsgemäß besetzt. Die Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Vertreterversammlung. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks.(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.(3) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.(4) Die Vertreterversammlung beschließt über1. Erlaß und Änderung der Satzung,2. Erlaß und Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung,3. Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Rechnungsprüfers,4. Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Rechnungsprüfers,5. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands,6. die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen sowie7. sonstige ihr durch die Satzung zugewiesene Aufgaben.Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1 und 4 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.(5) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.

§ 5

Vorstand

§ 5 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern; die genaue Mitgliederzahl regelt die Satzung. Sie werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 4 Abs. 1 Satz 4 und 6) gewählt. In der Satzung kann bestimmt werden, dass aus jedem Landgerichtsbezirk Vorstandsmitglieder gewählt werden. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Mindestens drei Mitglieder des Vorstands müssen dem Versorgungswerk angehören. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen dem Versorgungswerk als Mitglieder angehören. (4) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.

§ 13a

§ 13 a Datenübermittlung(1) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über1. die derzeitige Anschrift,2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers eines Mitglieds des Versorgungswerks,übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an diese öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person das Auskunftsinteresse überwiegen. Die öffentliche Stelle hat in ihrem Auskunftsersuchen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Erhebung der verlangten Daten vorliegen. Das Versorgungswerk hat die Versagung mit einer Begründung versehen der auskunftsersuchenden Stelle schriftlich mitzuteilen. Das Versorgungswerk ist zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Die jeweilige Datenübermittlung ist sowohl hinsichtlich der Informationen zur Übermittlung selbst als auch hinsichtlich ihres konkreten Inhalts entsprechend der Vorgaben des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) zu dokumentieren.(2) Das Versorgungswerk erhält zur Abgeltung der ihm entstandenen Kosten für jede auf der Grundlage des Absatzes 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von zwölf Euro. Die Gebühr ist von der öffentlichen Stelle zu entrichten, die das Auskunftsersuchen gestellt hat.(3) Durch Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 17

Übergangsregelung

§ 17 ÜbergangsregelungAufgrund Artikel 3 des Thüringer Gesetzes zur Zusammenfassung der Regelungen über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe, die Zusatzversorgungskasse sowie die Feuerwehrkasse erforderliche Änderungen der Satzung, der Wahlordnung für die Vertreterversammlung und der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung müssen binnen eines Jahres nach dessen Inkrafttreten erfolgen.

§ 18

Gleichstellungsklausel

§ 18 GleichstellungsklauselStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 2

Mitgliedschaft

§ 2 Mitgliedschaft(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind alle nicht berufsunfähigen Rechtsanwälte, die der Rechtsanwaltskammer Thüringen angehören.(2) Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen.(3) Die Mitgliedschaft beginnt an dem Tag der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei der Rechtsanwaltskammer Thüringen. Bei einem Beitritt auf Antrag oder Befreiungsverzicht beginnt die Mitgliedschaft am ersten Tag des Folgemonats.(4) Die Satzung des Versorgungswerks kann vorsehen, daß1. ein Mitglied bei Nachweis einer gleichwertigen anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird,2. ein Mitglied im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- und Versorgungspflicht auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird,3. die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen,4. ein Rechtsanwalt durch schriftliche Erklärung auf die Befreiung von der Mitgliedschaft verzichten kann.

§ 3

Organe

§ 3 Organe(1) Organe des Versorgungswerks sind1. die Vertreterversammlung,2. der Vorstand.(2) Die Tätigkeit als Mitglied der Vertreterversammlung oder des Vorstands wird ehrenamtlich ausgeübt. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Mitglied eines Ausschusses des Versorgungswerks. Es wird eine angemessene Entschädigung für den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenerstattung gewährt.

§ 13

Rechtsaufsicht

§ 13 Rechtsaufsicht(1) Die Rechtsaufsicht wird durch das für die Angelegenheiten der Rechtsanwälte zuständige Ministerium ausgeübt. Die Rechtsaufsicht beschränkt sich darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen und die Gesetzmäßigkeit der Geschäftstätigkeit im öffentlichen Interesse zu überwachen. Die Rechtsaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr.(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten des Versorgungswerks zu unterrichten und auch ohne besonderen Anlass Prüfungen durchzuführen. Sie kann insbesondere Einrichtungen besichtigen und prüfen sowie Berichte, Akten und sonstige Unterlagen einsehen und anfordern. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung sowie des Vorstands zu laden; ihre Vertreter können an den Sitzungen teilnehmen und sind jederzeit zu hören.(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse, Anordnungen und sonstige Maßnahmen des Versorgungswerks beanstanden und verlangen, dass sie aufgehoben werden. Kommt das Versorgungswerk seinen gesetzlichen Pflichten und Aufgaben nicht nach, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass es diese erfüllt.(4) Kommt das Versorgungswerk innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nach Absatz 3 nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten des Versorgungswerks treffen und vollziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.(5) Entspricht die Geschäftsführung des Versorgungswerks in erheblichem Umfang nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Geschäftstätigkeit und reichen die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aus, die Gesetzmäßigkeit der Geschäftstätigkeit zu sichern, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörde einen Sonderbeauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben des Versorgungswerks auf dessen Kosten wahrnimmt. § 20 des Thüringer Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.(6) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann ferner, wenn sich der gesetzwidrige Zustand nicht anders beheben lässt, die Vertreterversammlung auflösen und Neuwahlen anordnen.

Eingangsformel ThürRAVG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Errichtung, Aufgabe

§ 1 Errichtung, Aufgabe(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen" errichtet. Den Sitz bestimmt die Satzung. (2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung. (3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

§ 10

Abtretung, Verpfändung, Pfändung, Aufrechnung

§ 10 Abtretung, Verpfändung, Pfändung, Aufrechnung(1) Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge und Säumniszuschläge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.

§ 11

Satzung

§ 11 SatzungSoweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für 1. die Höhe der Beiträge sowie den Leistungsumfang,2. die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,3. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,4. die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,5. die Nachversicherung nach den §§ 8 und 181 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,6. die Bestimmung der nach § 6 Abs. 5 und § 12 unter Beachtung des Thüringer Datenschutzgesetzes zu erhebenden und zu übermittelnden Daten,7. die Einrichtung von Ausschüssen im Widerspruchsverfahren,8. die Regelung des Versorgungsausgleichs bei Scheidungsfällen,9. die Art der Veröffentlichung von Bekanntmachungen des Versorgungswerks,10. die Regelung von Nachzahlungsmöglichkeiten,11. die Anlage und Verwendung der Mittel des Versorgungswerks,12. die Übertragung der laufenden Verwaltung auf ein anderes berufsständisches Versorgungswerk.

§ 14

Erste Satzung

§ 14 Erste SatzungDie erste Satzung und die erste Wahlordnung des Versorgungswerks werden von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Thüringen beschlossen. Die Einberufung des Vorstands und die Sitzungsleitung obliegen dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Thüringen. Satzung und Wahlordnung bedürfen der vorläufigen Genehmigung durch das Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten. Sie sind von der ersten Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen. Wird die Wahlordnung nicht bestätigt, so wirkt sich dies auf die Wahl der ersten Vertreterversammlung nicht aus.

§ 15

Erste Vertreterversammlung

§ 15 Erste Vertreterversammlung(1) Die Wahl der 15 Mitglieder der ersten Vertreterversammlung wird von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Thüringen durchgeführt. Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer, welches zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung erlischt, wenn der Gewählte nicht innerhalb eines Jahres nach der Wahl Mitglied des Versorgungswerks wird.

§ 16

Amtsdauer

§ 16 AmtsdauerAmtsträger des Versorgungswerks, die nach diesem Gesetz oder der Satzung gewählt worden sind, führen ihr Amt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort.

§ 17

Übergangsregelung

§ 17 Übergangsregelung(1) Ein Rechtsanwalt, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Thüringen ist und das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks. (2) Die Anträge nach Absatz 1 sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen.

§ 18

Gleichstellungsklausel

§ 18 GleichstellungsklauselStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 19

Inkrafttreten

§ 19 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Rechte und Pflichten nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 entstehen jedoch erst in dem in der Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt.

§ 3

Organe

§ 3 OrganeOrgane des Versorgungswerks sind 1. die Vertreterversammlung,2. der Vorstand.

§ 4

Vertreterversammlung

§ 4 Vertreterversammlung(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern. Diese Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden auf die Dauer von fünf Jahren durch Briefwahl gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Vertreterversammlung. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks. (2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (3) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Die Vertreterversammlung beschließt über 1. Erlaß und Änderung der Satzung,2. Erlaß und Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung,3. Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Rechnungsprüfers,4. Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Rechnungsprüfers,5. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands,6. die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen sowie7. sonstige ihr durch die Satzung zugewiesene Aufgaben. Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1 und 4 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung. (5) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.

§ 5

Vorstand

§ 5 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Sie werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3) gewählt. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Mindestens drei Mitglieder des Vorstands müssen dem Versorgungswerk angehören. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen dem Versorgungswerk als Mitglieder angehören. (4) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.

§ 7

Mittelbewirtschaftung

§ 7 MittelbewirtschaftungDie Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Deckung der in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen und der Verwaltungskosten verwendet werden. Sie sind so anzulegen, daß ein Verlust ausgeschlossen erscheint und ein angemessener Ertrag erzielt wird.

§ 8

Leistungen des Versorgungswerks, Leistungsausschluß

§ 8 Leistungen des Versorgungswerks, Leistungsausschluß(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen: 1. Altersrente,2. Berufsunfähigkeitsrente,3. Hinterbliebenenrente,4. Erstattung von Beiträgen,5. Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger,6. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt,7. Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht. (2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen. (3) Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt. (4) Wer seine Berufsunfähigkeit vorsätzlich herbeiführt, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. (5) Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Leistungen, wenn sie den Tod des Mitglieds vorsätzlich herbeigeführt haben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.