Thüringer Verwaltungskostenordnung für öffentliche Leistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ThürVwKostOProstSchG) Vom 30. November 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 30.11.2021
- Fundstelle:
- GVBl. 2021, 594
Anlage (zu § 1)Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage Euro 1 2 3 4 1 Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte im Sinne des § 2 Abs. 4 und zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept sowie für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 je Erlaubnis 500,00 bis 4 000,00 2 Erteilung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte im Sinne des § 2 Abs. 4 und zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept sowie für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 je Erlaubnis 500,00 bis 3 000,00 3 Verlängerung einer Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte im Sinne des § 2 Abs. 4 und zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept sowie für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume nach § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und 2 je Verlängerung der Erlaubnis 250,00 bis 1 500,00 4 Erteilung einer einmaligen Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 6 für ein bestimmtes Betriebskonzept nach § 12 Abs. 3 Satz 2 1. Alternative in Verbindung mit Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 bzw. Erteilung einer Erlaubnis für mehrere gleichartige Veranstaltungen für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 6 für ein bestimmtes Betriebskonzept nach § 12 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative in Verbindung mit Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 je Erlaubnis 200,00 bis 2 000,00 5 Verlängerung einer Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen für ein bestimmtes Betriebskonzept im Sinne von § 2 Absatz 6 nach § 12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und Absatz 3 je Verlängerung der Erlaubnis 100,00 bis 1 000,00 6 Erteilung einer Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs. 5 für ein bestimmtes Betriebskonzept und für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 je Erlaubnis 250,00 bis 2 000,00 7 Verlängerung einer Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs. 5 für ein bestimmtes Betriebskonzept und für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 je Verlängerung der Erlaubnis 100,00 bis 1 000,00 8 Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung im Sinne des § 2 Abs. 7 nach § 12 Abs. 1 Satz 1 je Erlaubnis 250,00 bis 2 000,00 9 Erteilung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung im Sinne des § 2 Abs. 7 nach § 12 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 je Erlaubnis 200,00 bis 1 500,00 10 Verlängerung einer Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung im Sinne des § 2 Abs. 7 nach § 12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 je Verlängerung der Erlaubnis 100,00 bis 1 000,00 11 Versagung einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 oder 2 nach Zeitaufwand mindestens 100,00 höchstens 1 000,00 12 Erteilung einer unbefristeten Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 je Erlaubnis 100,00 bis 1 000,00 13 Erteilung einer befristeten Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und Abs. 1 je Erlaubnis 75,00 bis 750,00 14 Versagung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 14 Abs. 3 nach Zeitaufwand mindestens 50,00 höchstens 250,00 15 Überprüfung der Zuverlässigkeit der Person, die das Prostitutionsgewerbe betreibt und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach drei Jahren, nach § 15 Abs. 3 je Überprüfung 75,00 bis 750,00 16 Entgegennahme der Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung und Prüfung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 je Anzeige 50,00 bis 500,00 17 Untersagung der Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 nach Zeitaufwand mindestens 50,00 höchstens 250,00 18 Entgegennahme der Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs und Prüfung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 je Anzeige 50,00 bis 500,00 Anmerkung zu den Nummern 1 bis 10, 12, 13, 15, 16 und 18: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG). 19 Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 nach Zeitaufwand mindestens 50,00 höchstens 250,00 20 Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung und Änderung von Auflagen zu erteilten Erlaubnissen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 sowie auch in Verbindung mit § 20 Abs. 3 Satz 2 und § 21 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand mindestens 50,00 höchstens 1 000,00 21 Erteilung von selbständigen Anordnungen zu Erlaubnissen nach § 17 Abs. 3 nach Zeitaufwand mindestens 50,00 höchstens 1 000,00 22 Durchführung von Beratungen zu gesundheitserhaltenden Verhaltensweisen und zur Prävention sexuell übertragbarer Krankheiten in der Prostitutionsstätte nach § 24 Abs. 3 nach Zeitaufwand mindestens 50,00 höchstens 1 000,00 23 Anordnung zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen nach § 24 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 50,00 höchstens 1 000,00 24 Untersagung der Beschäftigung einer unzuverlässigen Person oder deren Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe gegenüber der Betreiberin bzw. dem Betreiber nach § 25 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 50,00 höchstens 250,00 25 Überwachung eines Prostitutionsgewerbes nach § 29 je Überwachung 50,00 bis 3 000,00 26 Überwachung der Prostitutionsgewerbe nach § 31 je Überwachung 50,00 bis 3 000,00 27 Wegegebührenpauschale Zusätzlich zu den nach den Nummern 22, 25 und 26 festzusetzenden Gebühren werden Wegegebührenpauschalen für An- und Abfahrtszeiten von und zur Dienststelle erhoben. Für die Gesamtdauer der An- und Abfahrtszeiten beträgt die Wegegebührenpauschale je Bediensteter bzw. Bediensteten bis zu 1 Stunde 30,00 für mehr als 1 Stunde bis zu 2 Stunden 45,00 für mehr als 2 Stunden 60,00 Die festzusetzende Gesamtgebühr einschließlich der maßgeblichen Wegegebührenpauschale darf die Obergrenze der Rahmengebühr nicht übersteigen. Werden mehrere Personen, die Verwaltungskosten verursachen, im Rahmen einer zusammenhängenden Fahrt aufgesucht, gilt Folgendes: 1. die einzelne Person darf nicht höher belastet werden, als sei diese durch die Behörde allein aufgesucht worden,2. die Summe der zu erhebenden Wegegebührenpauschalen darf dabei die Wegegebührenpauschale nicht übersteigen, die sich aus der Summe der An- und Abfahrtszeiten ergibt; die Wegegebührenpauschalen sind dann nur anteilmäßig zu erheben.
Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), verordnet die Landesregierung:
§ 1Für öffentliche Leistungen nach den Abschnitten 3 bis 5 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
§ 2Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.
§ 3Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.