Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst(ThürAPOPolgD) Vom 25. März 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 25.03.2010
- Fundstelle:
- GVBl. 2010, 135
Leistungspunkte
§ 11 Leistungspunkte(1) Allen Modulen einschließlich der Bachelorarbeit und deren Verteidigung werden Leistungspunkte zugeordnet. Die Leistungspunkte sind eine Maßeinheit für die Gesamtbelastung der Studierenden. Sie berücksichtigen die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und fachpraktischen Studienzeiten einschließlich der Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs (Selbststudium) sowie Vorbereitung, Aufwand, Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit der zu absolvierenden Prüfungen. (2) Die Vergabe der Leistungspunkte erfolgt auf der Grundlage des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System -ECTS-). Ein Leistungspunkt entspricht einer Arbeitsbelastung von 30 Stunden. Die gesamte Arbeitsbelastung im Studiengang beträgt 5 400 Zeitstunden; dies entspricht 180 Leistungspunkten. (3) Für Aufstiegsbeamte werden die bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst sowie der beruflichen Praxis in Höhe der entfallenen Module des ersten und zweiten Semesters (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2) in Anrechnung gebracht (61 Leistungspunkte).(4) Die Aufteilung der Leistungspunkte ist dem Studienplan zu entnehmen.
Fachpraktische Studienzeiten
§ 13 Fachpraktische Studienzeiten(1) Die fachpraktischen Studienzeiten (Praktika) umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Die Studierenden sollen die in der fachwissenschaftlichen Studienzeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten praxisgerecht anwenden lernen und befähigt werden, gewonnene praktische Erfahrungen mit fachtheoretischen Lehrinhalten zu verbinden. (2) Während der Praktika ist eine selbstständige, eigenverantwortliche Tätigkeit anzustreben. Vom Studienplan kann im Einvernehmen mit dem Fachbereich Polizei abgewichen werden, wenn die Mitwirkung oder der Einsatz der Studierenden bei polizeilichen Maßnahmen aus besonderen Anlässen erfolgen soll. (3) Der Fachbereich Polizei beauftragt einen Dozenten mit der Leitung und Durchführung der Praktika (Praktikumskoordinator). Die Praktikumsdienststellen bestimmen jeweils einen Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes für die Anleitung, Ausbildung und Betreuung der Studierenden (Praktikumsbetreuer). Die Unterweisung der Praktikumsbetreuer obliegt dem Fachbereich Polizei. (4) Die Praktikumsbetreuer erstellen über die Leistungen der Studierenden in den Praktika I und III, für Aufstiegsbeamte nur im Praktikum III jeweils schriftliche Bewertungsbeiträge. Der Praktikumskoordinator erstellt aus allen Bewertungsbeiträgen eine Gesamtbewertung. In begründeten Ausnahmefällen kann er von der Durchschnittspunktzahl der einzelnen Bewertungsbeiträge abweichen, wenn hierdurch der Gesamtleistungsstand zutreffender gekennzeichnet wird und durch die abweichende Gesamtbewertung die Note „ausreichend“ nicht unterschritten wird. (5) Praktikumszeiten, die nicht in die Bewertung einfließen, dürfen den Zeitraum von insgesamt acht Wochen nicht überschreiten. Hierüber erhalten die Studierenden eine Teilnahmebescheinigung. (6) Näheres regelt der Studienplan.
Wiederholung von Prüfungen, Ausscheiden aus der Ausbildung
§ 25 Wiederholung von Prüfungen, Ausscheiden aus der Ausbildung(1) Prüfungen, die mit weniger als „ausreichend“ bewertet wurden, sind nicht bestanden und können, außer in den Fällen des Absatzes 6, einmal wiederholt werden. Eine Wiederholung bestandener Prüfungen zum Zweck der Notenverbesserung ist nicht zulässig. Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durchgeführt werden. (2) Wird eine Modulprüfung, die aus mehreren Teilprüfungen besteht, insgesamt mit weniger als „ausreichend“ bewertet, so sind diejenigen Teilleistungen zu wiederholen, die nicht bestanden wurden. Wird auch im Wiederholungsfall die Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ nicht erbracht, gilt die Modulprüfung als endgültig nicht bestanden. § 17 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Die Bachelorarbeit und deren Verteidigung kann nur einmal wiederholt werden. In diesem Falle bestimmt das Prüfungsamt die Art und Dauer der Bearbeitungszeit. Absatz 5 gilt entsprechend. (4) Im ersten Studienjahr können höchstens zwei, im zweiten und dritten Studienjahr höchstens drei Modulprüfungen wiederholt werden. Aufstiegsbeamte können in jedem Studienjahr höchstens drei Modulprüfungen wiederholen. Das Prüfungsamt kann in begründeten Fällen hiervon Ausnahmen zulassen. (5) Wird eine Wiederholungsprüfung nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet oder ist sie nicht zulässig, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. Der Studierende scheidet aus der Ausbildung aus. (6) Hat ein Studierender im letzten Semester lediglich eine der Modulprüfungen endgültig nicht bestanden, kann er zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen werden, wenn aufgrund einer Gesamtwertung der erbrachten Leistungen zu erwarten ist, dass hierdurch die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen werden kann. Satz 1 gilt nicht für die Bachelorarbeit und deren Verteidigung. (7) Eine Modulprüfung nach § 15 Abs. 2, die nicht nach § 15 Abs. 2 Satz 5 bestanden wurde, steht einer mit weniger als „ausreichend“ bewerteten Modulprüfung gleich.
Anrechnung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten
§ 29 Anrechnung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten(1) Module oder Teilmodule, die in anderen Studiengängen oder an anderen vergleichbaren (Fach-)Hochschulen erbracht worden sind, sind anrechenbar, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn sie in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des Studiengangs, in dem die Anrechnung erfolgen soll, im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung im Wesentlichen entsprechen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Eine Anerkennung mit Auflagen ist zulässig. (2) Die Anrechnung von Prüfungsleistungen, Modulen oder Teilmodulen erfolgt auf Antrag des Studierenden. Die Studierenden haben die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Über die Anrechnung entscheidet das Prüfungsamt. (3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung für die Anrechnung weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten, soweit sie den geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten gleichwertig sind. (4) Für Aufstiegsbeamte erfolgt anstelle einer Anrechnung von Studienzeiten, Studien- oder Prüfungsleistungen nach den Absätzen 1 und 2 die Anrechnung der Semester nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 in einem pauschalisierten Verfahren nach § 5a.
Dauer und Gliederung der Ausbildung für Anwärter
§ 5 Dauer und Gliederung der Ausbildung für Anwärter(1) Die Ausbildung besteht aus einem auf sechs Semester angelegten, dreijährigen, modularisierten Bachelorstudiengang am Fachbereich Polizei, der sich in Pflicht- und Wahlpflichtmodule sowie fachpraktische Studienzeiten (Praktika) gliedert. Die Pflichtmodule bestehen aus fachtheoretischen Modulen und Modulen, in denen handlungsorientierte polizeiliche Fertigkeiten vermittelt werden. Die Wahlpflichtmodule ergeben sich aus den Wahlpflichtbereichen. Aus jedem Wahlpflichtbereich ist mindestens ein Wahlpflichtmodul zu absolvieren. (2) Die Ausbildung gliedert sich grundsätzlich in 1. das erste Semester als fachwissenschaftliche Studienzeit, bestehend aus mindestens zwei fachtheoretischen Pflichtmodulen und einem handlungsorientierten Pflichtmodul,2. das zweite Semester als fachwissenschaftliche und fachpraktische Studienzeit, bestehend aus mindestens zwei fachtheoretischen Pflichtmodulen und einem handlungsorientierten Pflichtmodul sowie dem Praktikum I,3. das dritte Semester als fachwissenschaftliche Studienzeit, bestehend aus mindestens zwei fachtheoretischen Pflichtmodulen, einem handlungsorientierten Pflichtmodul und einem Wahlpflichtmodul,4. das vierte Semester als fachwissenschaftliche und fachpraktische Studienzeit, bestehend aus mindestens zwei fachtheoretischen Pflichtmodulen, einem handlungsorientierten Pflichtmodul, einem Wahlpflichtmodul sowie dem Praktikum II,5. das fünfte Semester als fachpraktische Studienzeit in Form des Praktikums III und6. das sechste Semester als fachwissenschaftliche Studienzeit, bestehend aus mindestens einem fachtheoretischen Pflichtmodul, dem Modul zur Anfertigung der Bachelorarbeit und deren Verteidigung, einem handlungsorientierten Pflichtmodul sowie einem Wahlpflichtmodul. Die Module des ersten und zweiten Semesters dienen schwerpunktmäßig der Vermittlung der berufsfeldspezifischen Grundlagen und die Module des dritten und vierten Semesters der Vertiefung und Erweiterung der in den ersten beiden Semestern gewonnenen Kompetenzen. Schwerpunkte des sechsten Semesters sind Pflicht- und Wahlpflichtmodule mit besonderen polizeilichen Aufgaben sowie die Anfertigung der Bachelorarbeit und deren Verteidigung. (3) Näheres regelt der Studienplan.
Dauer und Gliederung der Ausbildung für Aufstiegsbeamte
§ 5a Dauer und Gliederung der Ausbildung für Aufstiegsbeamte(1) Für Aufstiegsbeamte dauert die Ausbildung grundsätzlich sechs Semester. Darauf werden den ersten beiden Semestern die Kenntnisse und Fähigkeiten, die während der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst sowie der berufl ichen Praxis erworben wurden, angerechnet. (2) Die Ausbildung für Aufstiegsbeamte gliedert sich nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 6 in das dritte bis sechste Semester der dreijährigen Ausbildung der Anwärter, mit der Maßgabe, dass die Aufstiegsbeamten statt des Praktikums II ein Basismodul absolvieren. (3) Näheres regelt der Studienplan.
Verlängerung der Ausbildung
§ 7 Verlängerung der Ausbildung(1) Die Ausbildung ist zu verlängern, wenn sie wegen Mutterschutzzeiten oder Elternzeiten unterbrochen wurde. Auf Antrag kann von einer Verlängerung nach Satz 1 abgesehen werden, wenn die zielgerechte Fortsetzung der Ausbildung gewährleistet ist. (2) Die Ausbildung kann im Einzelfall verlängert werden, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen längerer Krankheit oder Beurlaubung, geboten ist. (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Fachbereichsleiter nach Anhörung des Betroffenen. (4) Die Ausbildung kann um höchstens 24 Monate verlängert werden. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
Aufgrund des § 13 Abs. 2 Satz 1 und des § 110 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238) verordnet das Innenministerium:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfungen für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. (2) Sie findet Anwendung auf 1. Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die aufgrund des § 9 der Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst (ThürLbVOPol) vom 4. Juni 1998 (GVBl. S. 210) in der jeweils geltenden Fassung zur Ausbildung für den Aufstieg zugelassen werden (Aufstiegsbeamte) und2. Bewerber, die nach § 11 Abs. 1 und 2 ThürLbVOPol in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden (Anwärter). (3) Aufstiegsbeamte und Anwärter sind Studierende im Sinne dieser Verordnung.
Fachwissenschaftliche Studienzeit, Module
§ 10 Fachwissenschaftliche Studienzeit, Module(1) Die fachwissenschaftliche Studienzeit ist modular aufgebaut. Module sind in sich abgeschlossene, thematisch umschriebene, interdisziplinäre Lerneinheiten, die zu einem definierten Kompetenzzuwachs führen sollen. (2) Die inhaltliche Ausgestaltung der Module wird im Modulhandbuch geregelt. Das Modulhandbuch bestimmt die konkreten Ziele, Inhalte und Methoden der Ausbildung. (3) Die Koordination und Durchführbarkeit der Module obliegt den Modulkoordinatoren, die für die Organisation, Fortentwicklung und Anpassung der in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Module verantwortlich sind. Die Modulkoordinatoren sind aus dem Kreis der hauptamtlichen Dozenten zu bestimmen.
Leistungspunkte
§ 11 Leistungspunkte(1) Allen Modulen einschließlich der Bachelorarbeit und deren Verteidigung werden Leistungspunkte zugeordnet. Die Leistungspunkte sind eine Maßeinheit für die Gesamtbelastung der Studierenden. Sie berücksichtigen die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und fachpraktischen Studienzeiten einschließlich der Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs (Selbststudium) sowie Vorbereitung, Aufwand, Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit der zu absolvierenden Prüfungen. (2) Die Vergabe der Leistungspunkte erfolgt auf der Grundlage des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System -ECTS-). Ein Leistungspunkt entspricht einer Arbeitsbelastung von 30 Stunden. Die gesamte Arbeitsbelastung im Studiengang beträgt 5 400 Zeitstunden; dies entspricht 180 Leistungspunkten. (3) Die Aufteilung der Leistungspunkte ist dem Studienplan zu entnehmen.
Lehrveranstaltungsarten
§ 12 Lehrveranstaltungsarten(1) Lehrveranstaltungen sind insbesondere Vorlesungen, Übungen, Repetitorien, Seminare, Projekte, Trainings, Exkursionen und angeleitete Selbststudienzeiten. (2) Lehrveranstaltungen werden durch wissenschaftliche, nichtangeleitete Selbststudienzeiten ergänzt. Das wissenschaftliche Selbststudium ist integraler Bestandteil der Ausbildung. Ihm kommt eine besondere Bedeutung zur Vertiefung der Lehrinhalte und zur Festigung der beruflich erforderlichen Fähigkeit zum kritischen, methodischen und kreativen Denken zu. Ziel ist die Befähigung der Studierenden zu eigenständiger wissenschaftlicher Bearbeitung komplexer Aufgaben. (3) Die Studierenden sind zum Selbststudium und zur Teilnahme an den Lehrveranstaltungen verpflichtet. Im letzteren Fall kann der Nachweis der Anwesenheit durch eine schriftliche Bestätigung verlangt werden.
Fachpraktische Studienzeiten
§ 13 Fachpraktische Studienzeiten(1) Die fachpraktischen Studienzeiten (Praktika) umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Die Studierenden sollen die in der fachwissenschaftlichen Studienzeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten praxisgerecht anwenden lernen und befähigt werden, gewonnene praktische Erfahrungen mit fachtheoretischen Lehrinhalten zu verbinden. (2) Während der Praktika ist eine selbstständige, eigenverantwortliche Tätigkeit anzustreben. Vom Studienplan kann im Einvernehmen mit dem Fachbereich Polizei abgewichen werden, wenn die Mitwirkung oder der Einsatz der Studierenden bei polizeilichen Maßnahmen aus besonderen Anlässen erfolgen soll. (3) Der Fachbereich Polizei beauftragt einen Dozenten mit der Leitung und Durchführung der Praktika (Praktikumskoordinator). Die Praktikumsdienststellen bestimmen jeweils einen Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes für die Anleitung, Ausbildung und Betreuung der Studierenden (Praktikumsbetreuer). Die Unterweisung der Praktikumsbetreuer obliegt dem Fachbereich Polizei. (4) Die Praktikumsbetreuer erstellen über die Leistungen der Studierenden in den Praktika I und III jeweils schriftliche Bewertungsbeiträge. Der Praktikumskoordinator erstellt aus allen Bewertungsbeiträgen eine Gesamtbewertung. In begründeten Ausnahmefällen kann er von der Durchschnittspunktzahl der einzelnen Bewertungsbeiträge abweichen, wenn hierdurch der Gesamtleistungsstand zutreffender gekennzeichnet wird und durch die abweichende Gesamtbewertung die Note „ausreichend“ nicht unterschritten wird. (5) Praktikumszeiten, die nicht in die Bewertung einfließen, dürfen den Zeitraum von insgesamt acht Wochen nicht überschreiten. Hierüber erhalten die Studierenden eine Teilnahmebescheinigung. (6) Näheres regelt der Studienplan.
Bachelorprüfung, Laufbahnbefähigung
§ 14 Bachelorprüfung, Laufbahnbefähigung(1) Mit der Bachelorprüfung soll der Studierende nachweisen, dass er die erforderlichen Kompetenzen zur Ausübung von Funktionen der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erworben hat. (2) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen (§ 15), der Bachelorarbeit (§ 16) einschließlich deren Verteidigung (§ 17) sowie der Gesamtbewertung der Praktika. Sie ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis nach § 27 eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ ergibt. (3) Durch das Bestehen der Bachelorprüfung wird die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erworben.
Modulprüfungen
§ 15 Modulprüfungen(1) In jedem Modul ist eine Modulprüfung abzulegen. Die Prüfung kann modulbegleitend, modulabschließend oder eine Kombination von modulbegleitender und modulabschließender Art sein und aus mehreren Teilprüfungen bestehen. (2) In den handlungsorientierten Modulen kann als Prüfungsleistung das Erbringen bestimmter Mindestleistungen gefordert werden. Erbringt der Studierende die geforderten Leistungen, erhält er hierüber eine Leistungsbescheinigung. Die Anzahl der in einem Modul zu erbringenden Leistungsbescheinigungen regelt der Studienplan. Die Mindestleistungen werden durch das Prüfungsamt festgesetzt. Liegen alle in einem Modul zu erbringenden Leistungsbescheinigungen vor, gilt die Modulprüfung als bestanden. § 18 findet keine Anwendung. (3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Modulprüfung oder Anerkennung der erbrachten Mindestleistung nach Absatz 2 ist, dass der Studierende 1. an mindestens 75 v.H. der Lehrveranstaltungen des Moduls teilgenommen und2. die vorhergehenden Modulprüfungen bestanden hat. Bei längeren Fehlzeiten, insbesondere durch Krankheit, kann das Prüfungsamt Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Liegt das Ergebnis einer vorhergehenden Modulprüfung zum Zeitpunkt einer nachfolgenden Modulprüfung noch nicht vor, so kann die Ablegung der Modulprüfung durch das Prüfungsamt unter dem Vorbehalt des Bestehens der vorhergehenden Prüfung gestattet werden. Wird eine vorherige Modulprüfung endgültig nicht bestanden, so endet die Ausbildung unabhängig von den Ergebnissen der nachfolgenden Modulprüfungen. (4) Die Module können durch folgende Prüfungsarten in Form von Leistungsnachweisen abgeschlossen werden: Klausur, Modularbeit, mündliche Prüfung, Referat, Projekt oder fachpraktische Prüfung. Leistungsnachweise können auch miteinander kombiniert werden und sind grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Moduls zu erbringen. (5) Die Bearbeitungszeit bei Klausuren beträgt mindestens drei, höchstens fünf Zeitstunden. Das Ablegen der Klausuren ist vom Prüfungsamt so zu gestalten, dass die Anonymität der zu Prüfenden gegenüber den Prüfern gewährleistet ist. Klausuren werden in der Regel von einem Prüfer bewertet, eine Aufteilung der Klausuren und Bewertungen auf mehrere Prüfer ist zulässig. Wird eine Wiederholungsklausur durch den Prüfer mit weniger als „ausreichend“ benotet, muss diese von einem zweiten Prüfer bewertet werden. (6) Mündliche Prüfungen sind grundsätzlich Gruppenprüfungen. Eine Prüfgruppe soll aus mindestens drei und höchstens sechs Studierenden bestehen. Die Prüfzeit sollte für jeden Studierenden mindestens 15 Minuten betragen, jedoch 30 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfung wird von mindestens zwei Prüfern abgenommen. Der Erstprüfer muss Lehrender oder Lehrbeauftragter des Fachbereichs Polizei sein; ihm obliegt die Verfahrensleitung. Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die wesentlichen Fragestellungen und Antworten sowie die Bewertung beinhaltet. (7) Referate werden in Anwesenheit anderer Studierender gehalten. Das Thema des Referats wird durch das Prüfungsamt zugeteilt. Die Dauer des Referats beträgt mindestens 15, höchstens 25 Minuten. Für die anschließende Beantwortung von Fragen und die Diskussion ist eine angemessene Zeitspanne vorzusehen. Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend (8) Modularbeiten sind aus den Inhalten des Moduls zusammenzustellen, zu dem sie anzufertigen sind. Das Thema wird durch das Prüfungsamt vorgegeben. Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (9) Projekte werden von der Projektgruppe in Anwesenheit anderer Studierender präsentiert. Eine Projektgruppe besteht aus mindestens vier Studierenden und soll die Anzahl von acht Studierenden nicht überschreiten. Jede Projektgruppe soll von dem Erstprüfer betreut werden. Das Thema des Projekts sowie die jeweiligen Projektmitglieder werden durch das Prüfungsamt bestimmt. Die Dauer der Projektpräsentation beträgt mindestens 30 Minuten und soll 60 Minuten nicht überschreiten. Für die anschließende Beantwortung von Fragen und die Diskussion ist eine angemessene Zeit zur Verfügung zu stellen. Grundlage der Bewertung sind die Präsentation als Gemeinschaftsleistung, der individuelle Beitrag der einzelnen Projektmitglieder an der Präsentation und die schriftliche Ausarbeitung. Die Gewichtung der Bewertungsanteile regelt der Studienplan. Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Ist im Wiederholungsfall oder im Fall des entschuldigten Versäumnisses keine ausreichende Anzahl an Projektmitgliedern vorhanden, ist statt des Projekts ein Referat durch das Prüfungsamt zuzuteilen. (10) Fachpraktische Prüfungen sind grundsätzlich Gruppenprüfungen. Eine Prüfgruppe soll aus mindestens zwei und höchstens vier Studierenden bestehen. Die Prüfungsaufgaben werden durch das Prüfungsamt bestimmt. Die Prüfzeit beträgt für jeden Studierenden mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten. Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Der Zweitprüfer muss nicht die Anforderungen des § 20 Abs. 2 erfüllen. (11) Leistungsnachweise sollen unter Angabe der Bearbeitungszeit und der zulässigen Hilfsmittel mindestens eine Woche vorher angekündigt werden. Vor Beginn der schriftlichen Leistungsnachweise sind die Studierenden über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs zu belehren. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Studierenden durch das Prüfungsamt schriftlich bekannt gegeben; Studienabschnitt, Modul, Art des Leistungsnachweises, Rangpunkte und Note sind dabei anzugeben.
Bachelorarbeit
§ 16 Bachelorarbeit(1) Der Studierende soll durch die Bachelorarbeit nachweisen, dass er ein polizeirelevantes Thema und die damit verbundenen Problemstellungen in einer vorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig bearbeiten kann. (2) Zur Bachelorarbeit wird zugelassen, wer die zuvor zu absolvierenden Modulprüfungen bestanden hat. § 15 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Das Thema der Bachelorarbeit und der Betreuer werden vom Prüfungsamt bestimmt. Der Studierende ist gehalten, nach Absprache mit einem Betreuer eigene Themenvorschläge einzureichen. Wird kein abgestimmter Vorschlag abgegeben, werden dem Studierenden nach dessen Anhörung ein Thema sowie der Betreuer der Arbeit durch das Prüfungsamt zugeteilt. Der Fachbereich Polizei hat gegenüber dem Prüfungsamt sicherzustellen, dass eine ausreichende Anzahl von geeigneten Themen und Betreuern zur Verfügung steht. (4) Für die Erstellung der Bachelorarbeit steht dem Studierenden ab dem vierten Semester studienbegleitend ein Bearbeitungszeitraum von bis zu zwölf Monaten sowie im sechsten Semester eine Bearbeitungszeit von bis zu drei Monaten zur Verfügung. Die Dauer der Bearbeitungszeit und der Zeitpunkt der Abgabe der Bachelorarbeit werden durch das Prüfungsamt festgelegt. (5) Überschreitungen des vom Studienplan zu bestimmenden Höchstumfangs der Bachelorarbeit sind nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig und bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das Prüfungsamt. (6) Die Bachelorarbeit ist von zwei Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Als Erstprüfer soll der Betreuer der Arbeit eingesetzt werden. Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten. (7) Kann der Studierende aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Arbeit nicht in der vorgegebenen Frist erstellen, kann er beim Prüfungsamt eine Verlängerung der Bearbeitungszeit beantragen. Das Prüfungsamt kann die Frist um höchstens sechs Wochen studienbegleitend verlängern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
Verteidigung der Bachelorarbeit
§ 17 Verteidigung der Bachelorarbeit(1) Der Studierende hat seine Bachelorarbeit in einem mündlichen Prüfungsgespräch vorzustellen und zu verteidigen. (2) Zur Verteidigung wird zugelassen, wer in der Bachelorarbeit mindestens die Note „ausreichend“ erlangt hat. (3) Die Verteidigung soll vor dem Erstprüfer, der das Verfahren leitet, unter Beisitz des Zweitprüfers abgelegt werden. Die Dauer der Verteidigung beträgt mindestens 20 Minuten und soll 35 Minuten nicht überschreiten. (4) Über die Verteidigung ist ein Protokoll zu fertigen. § 15 Abs. 6 Satz 6 gilt entsprechend. Das Protokoll ist vom Erstprüfer und vom Beisitzer zu unterzeichnen. Das Ergebnis ist dem Studierenden am selben Tag bekannt zu geben. (5) Ist die Verteidigung nicht bestanden, gilt auch die Bachelorarbeit als nicht bestanden. Es ist nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 eine neue Bachelorarbeit anzufertigen, vorzustellen und zu verteidigen. (6) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der Verteidigung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der zu prüfende Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt.
Noten- und Bewertungsgrundsätze
§ 18 Noten- und Bewertungsgrundsätze(1) Die während der Ausbildung gezeigten Leistungen einschließlich der Bachelorarbeit und deren Verteidigung werden mit folgenden Rangpunkten und Noten bewertet: 15 bis 14 Rangpunkte sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13 bis 11 Rangpunkte gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Rangpunkte befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Rangpunkte ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Rangpunkte mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 1 bis 0 Rangpunkte ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Durchschnitts- und Gesamtpunktwerte sind jeweils auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: von 14,00 bis 15,00 Rangpunkte = sehr gut, von 13,99 bis 11,00 Rangpunkte = gut, von 10,99 bis 8,00 Rangpunkte = befriedigend, von 7,99 bis 5,00 Rangpunkte = ausreichend, von 4,99 bis 2,00 Rangpunkte = mangelhaft, von 1,99 bis 0,00 Rangpunkte = ungenügend. (3) Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. Wird eine Prüfungsleistung durch mehrere Prüfer bewertet und schließt sich der Zweitprüfer der Bewertung des Erstprüfers nicht an, errechnen sich die Endnote und die Rangpunkte aus dem arithmetischen Mittelwert der vergebenen Rangpunkte. (4) Soweit aus mehreren Prüfungsleistungen eine Gesamtnote zu bilden ist, errechnet sich diese durch Bildung des gewichteten arithmetischen Mittels. Die Gewichtung ergibt sich aus dem Studienplan. (5) Eine Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsleistungen besteht, ist dann nicht bestanden, wenn das Gesamtergebnis nicht mindestens die Note „ausreichend“ ergibt. (6) Die Bewertung hat insbesondere die Richtigkeit der Aussagen, die praktische Anwendbarkeit des Ergebnisses, die Art und Folgerichtigkeit der Argumentation sowie die Gliederung und Ausdrucksweise zu berücksichtigen. Bei mündlichen Prüfungsleistungen sind außerdem die sprachliche Kompetenz und die Art und Weise der Darstellung zu bewerten. (7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für die Bachelorarbeit und deren Verteidigung.
Prüfungsamt
§ 19 Prüfungsamt(1) Das Prüfungsamt wird bei der obersten Dienstbehörde eingerichtet. Der Leiter des Prüfungsamtes und sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie werden von der obersten Dienstbehörde bestellt. (2) Dem Prüfungsamt obliegt es, die Einhaltung der Bestimmungen des Prüfungsrechts sowie die Organisation und Durchführung der erforderlichen Prüfungen zu gewährleisten. Das Prüfungsamt bestellt die Prüfer sowie den Vorsitzenden und die Mitglieder der Prüfungskommission nach § 30, legt Zeit, Ort und Modalitäten der jeweiligen Prüfungen einschließlich der zulässigen Hilfsmittel fest und entscheidet über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit einer Prüfung stehen, insbesondere über Zulassung, Verhinderung, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Wiederholung der Prüfung. Dem Prüfungsamt obliegt des Weiteren die Bildung des Gesamtergebnisses nach § 27 sowie die Erstellung und Ausfertigung des Prüfungszeugnisses nach § 28 Abs. 1 bis 3. (3) Dem Prüfungsamt sind durch den Fachbereich Polizei auf Anforderung für jede schriftliche Prüfung je zwei Vorschläge mit Lösungsskizze zu überlassen. Aus diesen Vorschlägen kann das Prüfungsamt nach pflichtgemäßem Ermessen mit oder ohne Änderungen den zu leistenden Leistungsnachweis bestimmen. (4) Das Prüfungsamt ist in Prüfungsangelegenheiten an Weisungen nicht gebunden. Die Behörden und Einrichtungen der Thüringer Polizei sind verpflichtet, das Prüfungsamt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Ziel der Ausbildung
§ 2 Ziel der AusbildungZiel der Ausbildung ist es, den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen und berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Die Ausbildung soll die Kompetenzen der Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise entwickeln und Beamte heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit, ihrer Allgemeinbildung sowie ihren fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, die Aufgaben ihrer Laufbahn selbstständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen. Zugleich soll die Ausbildung die soziale Kompetenz, Kreativität und körperliche Leistungsfähigkeit der Studierenden sowie ihr Verständnis für die gesellschaftspolitische Entwicklung im vereinten Europa fördern.
Prüfer
§ 20 Prüfer(1) Der Leiter des Prüfungsamtes und sein Stellvertreter sind Prüfer. (2) Als Prüfer können bestellt werden: 1. hauptamtlich Lehrende,2. Lehrbeauftragte innerhalb ihres Lehrauftrags,3. Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes und des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes und4. mit der Ausbildung in den fachtheoretischen und fachpraktischen Studienzeiten betraute Personen. (3) Die Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
Evaluations- und Prüfungsausschuss
§ 21 Evaluations- und Prüfungsausschuss(1) Der Evaluations- und Prüfungsausschuss unterstützt und berät den Fachbereich Polizei und das Prüfungsamt. Insbesondere obliegt ihm die Auswertung der Evaluierung der Ausbildung und der Prüfungen. Der Fachbereich Polizei und das Prüfungsamt sind ihm gegenüber zum Ende eines jeden Semesters sowie bei Besonderheiten berichtspflichtig. Der Evaluations- und Prüfungsausschuss kann Empfehlungen aussprechen und Änderungen des Studienplans sowie des Prüfungsverfahrens anregen. (2) Dem Evaluations- und Prüfungsausschuss gehören an: 1. ein Vertreter der obersten Dienstbehörde als Vorsitzender,2. der Fachbereichsleiter als stellvertretender Vorsitzender,3. der Leiter des Prüfungsamts,4. die für die auszuwertenden Semester zuständigen Modulkoordinatoren,5. der Praktikumskoordinator,6. der Verwaltungsleiter des Fachbereichs Polizei,7. der von der obersten Dienstbehörde bestimmte Vertreter der polizeilichen Praxis und8. der Vertreter der Studierenden aus dem Fachbereichsrat. Zu den Sitzungen können Personen, die mit Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten befasst sind, zugezogen werden. (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
Nichtöffentlichkeit, Anwesenheit von Beobachtern bei Prüfungen
§ 22 Nichtöffentlichkeit, Anwesenheit von Beobachtern bei Prüfungen(1) Die Prüfungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. § 17 Abs. 6 bleibt unberührt. Die Beratungen über die Prüfungsergebnisse sind nicht öffentlich. (2) Das Prüfungsamt kann Vertretern der obersten Dienstbehörde und der Einstellungsbehörde, Mitgliedern des Prüfungsamtes, den Fachbereichsleitern und aus besonderen Gründen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit während der Prüfungen, mit Ausnahme der Beratungen über die Prüfungsergebnisse, allgemein oder im Einzelfall gestatten. Die Bestimmungen des Thüringer Gleichstellungsgesetzes und des Thüringer Personalvertretungsgesetzes bleiben unberührt.
Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt, Erleichterungen
§ 23 Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt, Erleichterungen(1) Erscheint ein Studierender zu einer anberaumten Prüfung nicht oder wird eine zu erbringende Prüfungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt diese Prüfungsleistung als nicht bestanden und mit 0 Rangpunkten bewertet. Scheidet ein Studierender aus einer Prüfung vorzeitig aus, entscheidet das Prüfungsamt, ob und inwieweit bis dahin erbrachte Prüfungsleistungen gewertet werden. (2) Die Rechtsfolge nach Absatz 1 Satz 1 tritt nicht ein, wenn der Studierende das Nichterscheinen zum Prüfungstermin oder das Nichtabliefern der Prüfungsleistung hinreichend entschuldigt. In diesem Fall hat das Prüfungsamt innerhalb einer Frist von bis zu sechs Wochen nach Wegfall des Hinderungsgrundes eine neue Prüfung durchzuführen. (3) Entschuldigungsgründe sind unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen. Bei Erkrankung ist grundsätzlich ein ärztliches, auf Verlangen des Prüfungsamts ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Das Prüfungsamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art und Weise der Glaubhaftmachung von Entschuldigungsgründen. (4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Studierende von der Prüfung oder Teilen davon zurücktreten; Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Studierende mit körperlichen Einschränkungen können beim Prüfungsamt beantragen, dass ihnen entsprechend ihrer Beeinträchtigungen angemessene Prüfungsbedingungen eingeräumt werden. Das Prüfungsamt entscheidet über entsprechende Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen.
Täuschung, Ordnungsverstöße
§ 24 Täuschung, Ordnungsverstöße(1) Einem Studierenden, der bei einer Prüfungsleistung eine Täuschung versucht oder dazu beiträgt oder gegen die Ordnung verstößt, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer erheblichen Störung kann der Studierende von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Besteht der Verdacht, dass ein benutztes Hilfsmittel unzulässig ist, ist der Aufsichtsführende befugt, dieses Hilfsmittel sicherzustellen. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer bis zur Ablieferung der Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. Verhindert der Prüfungsteilnehmer die Sicherstellung oder nimmt er nach einer nach Satz 2 erfolgten Beanstandung eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, so kann die Prüfungsarbeit mit 0 Rangpunkten bewertet werden. (3) Über die Folgen eines Verstoßes nach den Absätzen 1 oder 2 oder einer Täuschungshandlung, die nach Abgabe einer Prüfungsleistung festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt. Es kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistungen mit 0 Rangpunkten bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Prüfungsleistung bekannt, kann das Prüfungsamt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Diese Entscheidung ist innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Tag der jeweiligen Prüfungsleistung zulässig. (5) Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.
Wiederholung von Prüfungen, Ausscheiden aus der Ausbildung
§ 25 Wiederholung von Prüfungen, Ausscheiden aus der Ausbildung(1) Prüfungen, die mit weniger als „ausreichend“ bewertet wurden, sind nicht bestanden und können, außer in den Fällen des Absatzes 6, einmal wiederholt werden. Eine Wiederholung bestandener Prüfungen zum Zweck der Notenverbesserung ist nicht zulässig. Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durchgeführt werden. (2) Wird eine Modulprüfung, die aus mehreren Teilprüfungen besteht, insgesamt mit weniger als „ausreichend“ bewertet, so sind diejenigen Teilleistungen zu wiederholen, die nicht bestanden wurden. Wird auch im Wiederholungsfall die Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ nicht erbracht, gilt die Modulprüfung als endgültig nicht bestanden. § 17 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Die Bachelorarbeit und deren Verteidigung kann nur einmal wiederholt werden. In diesem Falle bestimmt das Prüfungsamt die Art und Dauer der Bearbeitungszeit. Absatz 5 gilt entsprechend. (4) Im ersten Studienjahr können höchstens zwei, im zweiten und dritten Studienjahr höchstens drei Modulprüfungen wiederholt werden. Das Prüfungsamt kann in begründeten Fällen hiervon Ausnahmen zulassen. (5) Wird eine Wiederholungsprüfung nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet oder ist sie nicht zulässig, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. Der Studierende scheidet aus der Ausbildung aus. (6) Hat ein Studierender im letzten Semester lediglich eine der Modulprüfungen endgültig nicht bestanden, kann er zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen werden, wenn aufgrund einer Gesamtwertung der erbrachten Leistungen zu erwarten ist, dass hierdurch die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen werden kann. Satz 1 gilt nicht für die Bachelorarbeit und deren Verteidigung. (7) Eine Modulprüfung nach § 15 Abs. 2, die nicht nach § 15 Abs. 2 Satz 5 bestanden wurde, steht einer mit weniger als „ausreichend“ bewerteten Modulprüfung gleich.
Mängel im Prüfungsverfahren
§ 26 Mängel im PrüfungsverfahrenErweist sich das Prüfungsverfahren als mit Mängeln behaftet, die die Chancengleichheit nicht nur unerheblich berühren, kann das Prüfungsamt von Amts wegen oder auf unverzügliche Beanstandung durch den Betroffenen die Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile davon anordnen.
Gesamtergebnis
§ 27 Gesamtergebnis(1) Die Gesamtnote ergibt sich aus der Durchschnittsnote 1. der Modulprüfungen mit 70 vom Hundert,2. der Bachelorarbeit und deren Verteidigung mit 20 vom Hundert und3. der Bewertung der fachpraktischen Studienzeiten mit 10 vom Hundert. (2) Bei der Bildung der jeweiligen Durchschnittsnoten sind die zu berücksichtigenden Notenwerte mit den im Studienplan zugeordneten Leistungspunkten zu gewichten. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. (3) Für die Bildung der Gesamtnote werden die Durchschnittnoten nach Absatz 1 bis auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma berechnet. Dezimalstellen ab 0,50 werden auf einen Rangpunkt aufgerundet; Dezimalstellen darunter bleiben unberücksichtigt.
Prüfungszeugnis, Bachelorurkunde, Diploma Supplement
§ 28 Prüfungszeugnis, Bachelorurkunde, Diploma Supplement(1) Über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung erteilt das Prüfungsamt dem Studierenden in deutscher und auf Antrag in englischer Sprache (Transcript of Records) ein Prüfungszeugnis. (2) Das Prüfungszeugnis enthält insbesondere 1. die Gesamtnote,2. die Note der Bachelorarbeit und die Note für deren Verteidigung,3. das Thema der Bachelorarbeit,4. die Noten der absolvierten Module,5. die Noten sonstiger Studienleistungen,6. die Feststellung, dass der Studierende die Bachelorprüfung bestanden und damit die Laufbahnbefähigung erlangt hat und7. die Einstufung der Gesamtnote nach der ECTS-Bewertungsskala: A für die Besten 10 vom Hundert, B für die nächsten 25 vom Hundert, C für die nächsten 30 vom Hundert, D für die nächsten 25 vom Hundert, E für die nächsten 10 vom Hundert, des Studienjahrgangs. (3) Das Prüfungszeugnis wird vom Leiter des Prüfungsamts und dem Fachbereichsleiter Polizei unterschrieben, gesiegelt und trägt das Datum des Tages, an dem durch das Prüfungsamt festgestellt wurde, dass der Studierende alle Prüfungen erfolgreich abgelegt hat. (4) Neben dem Prüfungszeugnis erhält der Studierende vom Fachbereich Polizei die Bachelorurkunde, mit der ihm die Verleihung des Abschlusses „Bachelor of Arts“ beurkundet wird. (5) Zusätzlich zum Zeugnis und zur Bachelorurkunde wird dem Studierenden auf Antrag ein Diploma Supplement ausgestellt. Näheres regelt der Studienplan. (6) Hat der Studierende die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen, wird auf Antrag vom Prüfungsamt eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält. Die Bescheinigung muss deutlich erkennen lassen, dass die Ausbildung nicht bestanden ist.
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 29 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen(1) Module oder Teilmodule, die in anderen Studiengängen oder an anderen vergleichbaren (Fach-)Hochschulen erbracht worden sind, sind anrechenbar, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn sie in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des Studiengangs, in dem die Anrechnung erfolgen soll, im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung im Wesentlichen entsprechen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Eine Anerkennung mit Auflagen ist zulässig. (2) Die Anrechnung von Prüfungsleistungen, Modulen oder Teilmodulen erfolgt auf Antrag des Studierenden. Die Studierenden haben die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Über die Anrechnung entscheidet das Prüfungsamt.
Zulassung zur Ausbildung, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstationen
§ 3 Zulassung zur Ausbildung, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstationen(1) Über die Zulassung zur Ausbildung der Aufstiegsbeamten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 entscheidet die oberste Dienstbehörde, über die Einstellung der Anwärter nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 die Einstellungsbehörde nach § 7b Satz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung vom 6. Januar 1998 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Für die Zulassung der Aufstiegsbeamten zur Ausbildung und die Einstellung der Anwärter gelten die §§ 9 und 11 ThürLbVOPol.(3) Ausbildungsbehörde für die fachwissenschaftlichen und fachpraktischen Studienzeiten ist der Fachbereich Polizei der Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (Fachbereich Polizei). (4) Ausbildungsstationen können alle Behörden und Einrichtungen der Polizei und sonstige geeignete Stellen der öffentlichen Verwaltung im In- und Ausland sein.
Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst
§ 30 Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst(1) Hat ein Studierender eine im sechsten Semester abzulegende Modulprüfung endgültig nicht bestanden, kann ihm auf schriftlichen Antrag das Prüfungsamt die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes zuerkennen, wenn die im Laufe der Ausbildung und die vor einer vom Prüfungsamt bestellten Prüfungskommission nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. (2) Die Prüfungskommission setzt sich aus dem Leiter des Prüfungsamts als Vorsitzenden, einem hauptamtlich Lehrenden des Fachbereichs Polizei sowie einem Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes zusammen. Eine Entscheidung wird mit einfacher Mehrheit getroffen. (3) Die Zuerkennung steht einer mit „ausreichend“ bestandenen Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst gleich. (4) Nimmt der Antragsteller aus von ihm zu vertretenden Gründen den für den Nachweis nach Absatz 1 anberaumten Termin nicht oder nicht rechtzeitig wahr, ist der Antrag durch das Prüfungsamt abschlägig zu bescheiden. § 23 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Übergangsbestimmung
§ 31 Übergangsbestimmung(1) Diese Verordnung gilt erstmals für Studierende, die ihre Ausbildung nach dem 30. September 2009 begonnen haben. Für Studierenden, die ihre Ausbildung vor dem 1. Oktober 2009 begonnen haben, findet die Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 22. August 2002 (GVBl. S. 308), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), bis zur Beendigung der Ausbildung weiter Anwendung. (2) Für die Ausbildung und Laufbahnprüfung der zum 1. Oktober 2008 zugelassenen Studierenden gilt Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass § 14 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 22. August 2002 (GVBl. S. 308), die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238) geändert worden ist, keine Anwendung findet.
Gleichstellungsbestimmung
§ 32 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 22. August 2002 (GVBl. S. 308), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), außer Kraft.
Vorgesetzte
§ 4 VorgesetzteVorgesetzte der Studierenden sind der Leiter des Fachbereichs Polizei (Fachbereichsleiter) und die mit der Durchführung der Ausbildung Beauftragten.
Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 5 Dauer und Gliederung der Ausbildung(1) Die Ausbildung besteht aus einem auf sechs Semester angelegten, dreijährigen, modularisierten Bachelorstudiengang am Fachbereich Polizei, der sich in Pflicht- und Wahlpflichtmodule sowie fachpraktische Studienzeiten (Praktika) gliedert. Die Pflichtmodule bestehen aus fachtheoretischen Modulen und Modulen, in denen handlungsorientierte polizeiliche Fertigkeiten vermittelt werden. Die Wahlpflichtmodule ergeben sich aus den Wahlpflichtbereichen. Aus jedem Wahlpflichtbereich ist mindestens ein Wahlpflichtmodul zu absolvieren. (2) Die Ausbildung gliedert sich grundsätzlich in 1. das erste Semester als fachwissenschaftliche Studienzeit, bestehend aus mindestens zwei fachtheoretischen Pflichtmodulen und einem handlungsorientierten Pflichtmodul,2. das zweite Semester als fachwissenschaftliche und fachpraktische Studienzeit, bestehend aus mindestens zwei fachtheoretischen Pflichtmodulen und einem handlungsorientierten Pflichtmodul sowie dem Praktikum I,3. das dritte Semester als fachwissenschaftliche Studienzeit, bestehend aus mindestens zwei fachtheoretischen Pflichtmodulen, einem handlungsorientierten Pflichtmodul und einem Wahlpflichtmodul,4. das vierte Semester als fachwissenschaftliche und fachpraktische Studienzeit, bestehend aus mindestens zwei fachtheoretischen Pflichtmodulen, einem handlungsorientierten Pflichtmodul, einem Wahlpflichtmodul sowie dem Praktikum II,5. das fünfte Semester als fachpraktische Studienzeit in Form des Praktikums III und6. das sechste Semester als fachwissenschaftliche Studienzeit, bestehend aus mindestens einem fachtheoretischen Pflichtmodul, dem Modul zur Anfertigung der Bachelorarbeit und deren Verteidigung, einem handlungsorientierten Pflichtmodul sowie einem Wahlpflichtmodul. Die Module des ersten und zweiten Semesters dienen schwerpunktmäßig der Vermittlung der berufsfeldspezifischen Grundlagen und die Module des dritten und vierten Semesters der Vertiefung und Erweiterung der in den ersten beiden Semestern gewonnenen Kompetenzen. Schwerpunkte des sechsten Semesters sind Pflicht- und Wahlpflichtmodule mit besonderen polizeilichen Aufgaben sowie die Anfertigung der Bachelorarbeit und deren Verteidigung. (3) Näheres regelt der Studienplan.
Studienplan
§ 6 Studienplan(1) Einzelheiten der Ausbildung und deren Evaluation werden im Studienplan geregelt. Dieser beinhaltet insbesondere die zeitliche und inhaltliche Gestaltung der Module, die Zulassung zu den Wahlmodulen, die Lernziele, die Stundenanteile der jeweiligen Fächer, die Art und den Ablauf der Modulprüfungen sowie der Bachelorarbeit und deren Verteidigung und die Verwendung der Studierenden während der fachpraktischen Studienzeiten. (2) Der Studienplan setzt sich zusammen aus dem Modulhandbuch einschließlich des Studienverlaufplans, der Ordnung für die Bachelorarbeit und deren Verteidigung, der Evaluationsordnung und der Richtlinie zur Durchführung der fachpraktischen Studienzeit (Praktikumsrichtlinie). (3) Der Studienplan ist durch den Fachbereich Polizei unter Beachtung der Vorgaben dieser Verordnung, den Erfordernissen von Lehre und Praxis entsprechend, zu evaluieren und fortzuentwickeln. (4) Der Studienplan ist durch die oberste Dienstbehörde zu genehmigen.
Verlängerung der Ausbildung
§ 7 Verlängerung der Ausbildung(1) Die Ausbildung ist zu verlängern, wenn sie wegen Mutterschutzzeiten und Elternzeiten unterbrochen wurde. Auf Antrag kann von einer Verlängerung nach Satz 1 abgesehen werden, wenn die zielgerechte Fortsetzung der Ausbildung gewährleistet ist. (2) Die Ausbildung kann im Einzelfall verlängert werden, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen längerer Krankheit oder Beurlaubung, geboten ist. (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Fachbereichsleiter nach Anhörung des Betroffenen. (4) Die Ausbildung kann um höchstens 24 Monate verlängert werden. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
Urlaub
§ 8 UrlaubErholungsurlaub wird nur im Rahmen der vom Fachbereichsleiter bestimmten Zeiten gewährt.
Ausbildungs- und Prüfungsakte
§ 9 Ausbildungs- und Prüfungsakte(1) Beim Fachbereich Polizei wird für jeden Studierenden eine Ausbildungsakte, beim Prüfungsamt eine Prüfungsakte geführt. In die Prüfungsakte ist aufzunehmen: 1. eine Ausfertigung der Ernennungsurkunde,2. alle schriftlichen Leistungsnachweise,3. die Bachelorarbeit,4. alle Bewertungen der Leistungsnachweise,5. alle Bewertungen während der fachpraktischen Studienzeiten,6. alle Leistungsbescheinigungen,7. die Bewertung der Bachelorarbeit,8. die Niederschrift über die Verteidigung der Bachelorarbeit,9. je eine Ausfertigung a) des Abschlusszeugnisses sowieb) der Bachelorurkunde und, 10. soweit beantragt, je eine Ausfertigung a) des Diploma Supplement undb) des Prüfungszeugnisses in englischer Sprache (Transcript of Records). (2) Die Ausbildungsakte ist beim Fachbereich Polizei, die Prüfungsakte beim Prüfungsamt aufzubewahren. Beide Akten sind frühestens fünf Jahre nach Beendigung der Ausbildung zu vernichten, sofern sie nicht Bestandteil der Personalakte sind. Abweichend von Satz 1 können die Leistungsnachweise nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder dem rechtskräftigen Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens vernichtet werden. Die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. (3) Auf Antrag kann der Studierende in seine Ausbildungsakte und seine Prüfungsakte Einsicht nehmen. Die Einsicht in die Ausbildungsakte ist beim Fachbereich Polizei zu beantragen. Der Antrag auf Einsichtnahme in die Prüfungsakte ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen. Die Einsicht wird für jedes Prüfungsergebnis nur einmal und zwar grundsätzlich in der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes gewährt und soll den Zeitraum von fünf Stunden nicht überschreiten. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.