Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens Vom 4. Juni 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 04.06.1993
- Fundstelle:
- GVBl. 1993, 348
§ 1Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 18. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1677), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717), in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz.
§ 1Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Heilmittelgesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz.
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), verordnet die Landesregierung:
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.