Thüringen

Thüringer Verordnung über die Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung und Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (Thüringer Pflanzenschutz-Sachkundeprüfungsverordnung) Vom 1. Februar 1993

Ausfertigungsdatum:
01.02.1993
Fundstelle:
GVBl. 1993, 172
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PflSchSachkPrV

Aufgrund des § 10 Abs. 3 Satz 3 und des § 22 Abs. 3 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 13. November 1991 (GVBl. S. 621) verordnet der Minister für Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt und Landesplanung:

§ 1

Prüfungsausschuß

§ 1 Prüfungsausschuß(1) Die zuständige Behörde bestellt Prüfungsausschüsse für die Prüfung von: 1. Anwendern von Pflanzenschutzmitteln2. Anwendern von Pflanzenschutzmitteln im Forst3. Abgebern von Pflanzenschutzmitteln. (2) Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils aus drei Mitgliedern; sie werden für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die zuständige Behörde bestimmt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (3) Einem Prüfungsausschuß für die Prüfung von Anwendern von Pflanzenschutzmitteln gehören an: 1. ein Mitarbeiter der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft2. ein Mitarbeiter für Pflanzenschutz eines Amtes für Landwirtschaft3. ein Ausbildungsberater eines Amtes für Landwirtschaft. (4) Einem Prüfungsausschuß für Abgeber von Pflanzenschutzmitteln gehört anstatt eines Ausbildungsberaters eines Amtes für Landwirtschaft ein Mitarbeiter der Industrie- und Handelskammer an. (5) Einem Prüfungsausschuß für Anwender von Pflanzenschutzmitteln im Forst gehören an: 1. ein Mitarbeiter der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft2. zwei Mitarbeiter eines Forstamtes. (6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Reisekosten und sonstige Auslagen werden erstattet. Fassung: 26. Oktober 1994geändert: 1. ÄVO Pflanzenschutz-SachkundeprüfungsVO GVBl. 34 1994 S. 1197, 26. Oktober 1994 Urfassung: Pflanzenschutz-Sachkundeprüf.VO GVBl.7 1993 S.172, 1. Februar 1993

§ 2

Vorbereitung der Prüfung

§ 2 Vorbereitung der PrüfungDie zuständige Behörde bestimmt den Prüfungstermin. Sie gibt die Anmeldefrist sowie Ort und Zeitpunkt der Prüfung in geeigneter Weise zwei Monate vor dem Prüfungstermin öffentlich bekannt. Die Anmeldung zur Prüfung hat spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der zuständigen Behörde schriftlich zu erfolgen.

§ 3

Durchführung der Prüfung

§ 3 Durchführung der Prüfung(1) Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der §§ 2 und 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Aufgaben für die schriftliche sowie die mündliche Prüfung werden vom Prüfungsausschuß getrennt nach Anwendern und Abgebern von Pflanzenschutzmitteln vorbereitet und landeseinheitlich gestellt. (3) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abgenommen. Sie darf im schriftlichen Teil nicht mehr als 60 Minuten und im mündlichen Teil je Prüfungsteilnehmer nicht mehr als 15 Minuten in Anspruch nehmen. (4) Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden auszuweisen. Sie dürfen während der Prüfung keine Fühlung miteinander aufnehmen und keine unerlaubten Hilfsmittel besitzen oder benutzen. Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Verstößen zu belehren. Bei einem Verstoß gegen eines dieser Verbote, der in der Prüfungsniederschrift zu vermerken ist, wird der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung ausgeschlossen. (5) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Prüfungsunterlagen sind zwei Jahre, die Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 4

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 4 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) In der schriftlichen Prüfung sind maximal 100 Punkte zu erreichen. Ab 50 Punkten ist die schriftliche Prüfung bestanden. (2) In der mündlichen Prüfung können maximal 20 Punkte erreicht werden. Ab 10 Punkten ist die Prüfung bestanden. Ob eine Frage richtig beantwortet wurde, entscheidet der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit. (3) Nach bestandener schriftlicher und mündlicher Prüfung werden getrennt nach Anwendern und Abgebern von Pflanzenschutzmitteln Zeugnisse ausgestellt.

§ 5

Nichtbestehen und Wiederholen der Prüfung

§ 5 Nichtbestehen und Wiederholen der Prüfung(1) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so kann er diese wiederholen. Er erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid, aus dem auch hervorgeht, welcher Prüfungsteil nicht bestanden wurde. (2) Zu der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von dem Prüfungsteil zu befreien, den er in einer vorangegangenen Prüfung bestanden hat.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.