Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan Vom 6. Oktober 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 06.10.2004
- Fundstelle:
- GVBl. 2004, 754
Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan vom 6. Oktober 2004
V aufgeh. durch § 4 Satz 2 der Verordnung vom 15. Mai 2014 (GVBl. S. 205)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 9. Juli 2009 (GVBl. S. 726) |
AnlageLandesentwicklungsplan ThüringenPräambelMit dem Landesentwicklungsplan 2004 wird ein Zukunftskonzept vorgelegt, das die raumbezogenen Perspektiven und Standortvorteile Thüringens in einem erweiterten und zusammenwachsenden Europa vor dem Hintergrund tief greifender nationaler und globaler Veränderungen aufzeigt. Das Leitbild gibt einen Orientierungsrahmen für die angestrebte Raumentwicklung der nächsten zehn bis fünfzehn Jahre. Der Plan beinhaltet ein Gesamtkonzept der nachhaltigen Raumentwicklung zur räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landes, das darauf angelegt ist, die Nutzungsansprüche an den Raum vor dem Hintergrund der Leitprinzipien Deregulierung und Subsidiarität zu koordinieren und auf wirtschaftlich, ökologisch und sozial ausgewogene Raum- und Siedlungsstrukturen hinzuwirken. Der Landesentwicklungsplan 2004 ist in einen Text- und einen Kartenteil gegliedert. Der Textteil besteht neben dem Leitbild aus den Kapiteln „Raum-“, „Siedlungs-“, „Infra-“ und „Freiraumstruktur“ sowie dem Kapitel „Verwirklichung der Raumordnungspläne“. Die neben dem Leitbild genannten Kapitel enthalten Festlegungen zur Raumstruktur und zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Landes. Der Kartenteil enthält zeichnerische Ausweisungen von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und veranschaulicht und präzisiert diese Festsetzungen. Mit dem vorliegenden Plan wird den gesetzlichen Vorgaben aus dem Raumordnungsgesetz (ROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) und dem Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 485)*) zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums und seiner Teilräume durch die Aufstellung von raumbezogenen Grundsätzen und Zielen für die künftige Landesentwicklung entsprochen. Leitgedanken und Optionen des Europäischen Raumentwicklungskonzepts (EUREK) wurden unter Beachtung der spezifischen Bedingungen und Erfordernisse in Thüringen berücksichtigt. Ziele der Raumordnung (Z) sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen. Grundsätze der Raumordnung (G) enthalten Vorgaben für nachfolgende Ermessens- oder Abwägungsentscheidungen. Zielen und Grundsätzen wurden Begründungen (B) beigefügt. Die Ziele der Raumordnung sind von den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen öffentlichen Planungsträgern sowie den Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, wenn an ihnen öffentliche Stellen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Die Grundsätze der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Der Landesentwicklungsplan 2004 wurde gegenüber dem Landesentwicklungsprogramm 1993 in Gliederung und Inhalt gestrafft. Die seit Erlass des Landesentwicklungsprogramms 1993 eingetretenen tatsächlichen räumlichen Entwicklungen und die neuen rechtlichen Grundlagen auf Bundes- und Landesebene haben die Aktualisierung erforderlich gemacht. Darüber hinaus erfolgte die Fortschreibung im Interesse einer verbesserten Steuerungswirkung, Lesbarkeit und Vollzugsfähigkeit des Plans. Als formaler Maßstab wurden die Anforderungen an die Normqualität der Ziele der Raumordnung nach dem Raumordnungsgesetz angelegt. Es erfolgte eine Beschränkung auf notwendige Festlegungen unter den Voraussetzungen von überörtlicher und überregionaler Raumbedeutsamkeit im Landesmaßstab. Eine Umweltprüfung nach den Artikeln 4 bis 9 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme war nicht erforderlich, da die Durchführung des Verfahrens bis zum Erlass des Plans innerhalb der Übergangsfristen nach Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie erfolgt ist. Der Landesentwicklungsplan setzt für raumbedeutsame Vorhaben und Maßnahmen einen Rahmen für Entscheidungen und Fachplanungen auf nachfolgenden Planungsebenen. Seine Umsetzbarkeit steht generell unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit. Die Durchführung richtet sich nach den jeweiligen Haushaltsplänen und den Vorgaben der Finanzplanung. An der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans 2004 waren Organisationen des politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und kirchlichen Lebens beteiligt. Alle Bürgerinnen und Bürger bzw. gesellschaftlichen Gruppierungen und Interessenvertretungen erhielten die Möglichkeit, Hinweise und Anregungen zu geben. Von besonderer Bedeutung war die Einbindung und Berücksichtigung von Interessen der Landkreise und Kommunen nach dem Gegenstromprinzip. Um seine Wirkung zu entfalten, braucht der Landesentwicklungsplan 2004 breite Akzeptanz, einen gesellschaftlichen Konsens über eine an der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung ausgerichtete und damit zukunftsfähige Entwicklung des Landes. Dabei bedarf es der Mitwirkung der Regionalen Planungsgemeinschaften als Träger der Regionalplanung, der Kommunen als Träger der Bauleitplanung auf der örtlichen Planungs- und Vollzugsebene und der Fachplanungen, um die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung zu realisieren. Gliederung 1. Leitbild1.1 Nachhaltige Entwicklung Thüringens - Balance von Fortschritt und Bewahrung1.2Europäische Integration forcieren1.3Gleichwertige Lebensverhältnisse sichern1.4Wirtschaft und Infrastruktur entwickeln1.5Bildung und Forschung voranbringen1.6Natur und Kultur bewahren1.7Regionale Handlungskompetenz stärken2. Raumstruktur2.1 Raumstrukturelle Entwicklung2.2Zentrale Ortea) Oberzentrenb) Mittelzentrenc) Grundzentren2.3Raumkategoriena) Verdichtungsräume sowie Stadt- und Umlandräume im Ländlichen Raumb) Ländlicher Raumc) Räume mit besonderen Entwicklungsaufgaben2.4Entwicklungsachsen3. Siedlungsstruktur3.1 Siedlungsentwicklung3.2Großflächiger Einzelhandel3.3Wirtschaft und Flächenvorsorge3.4Konversion und Brachflächenrecycling4. Infrastruktur4.1 Verkehr und Kommunikationa) Verkehrsinfrastruktur und Funktionalnetzb) Europäisch bedeutsames Verkehrsnetzc) Großräumig bedeutsames Verkehrsnetzd) Überregional bedeutsames Verkehrsnetze) Regional bedeutsames Verkehrsnetzf) ÖPNV-Netzg) Kommunikationsinfrastruktur4.2Technische Infrastruktura) Wasserversorgung und Abwasserentsorgungb) Energieversorgungc) Abfallwirtschaft4.3Soziale Infrastruktura) Bildung und Ausbildungb) Wissenschaft und Forschungc) Kunst und Kulturd) Gesundheit, Soziales und Sport5. Freiraumstruktur5.1 Freiraumsicherunga) Bodenb) Gewässerc) Klima und Luftd) Arten und Lebensräumee) Landschaftsräumef) Hochwasserbezogenes Flächenmanagement5.2Landwirtschaft und Forstwirtschaft5.3Rohstoffsicherung5.4Tourismus und Erholung6. Verwirklichung der Raumordnungspläne6.1 Regionalplanung6.2KooperationenUmweltprüfunga) Umweltbericht aa) Einleitungbb) Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungencc) Zusätzliche Angaben b) Zusammenfassende Erklärungc) ÜberwachungKartenteilKarte 1 Raumstruktur und Funktionales VerkehrsnetzKarte 2 Freiraumstruktur
Umweltprüfung LEntwPlV TH 2004
Umweltprüfung
Umweltprüfung
- a)
Umweltbericht
- aa)
Einleitung
Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung ergibt sich aus § 8 des Thüringer Landesplanungsgesetzes (ThürLPlG) in der Fassung vom 15. Mai 2007 für alle nach dem 1. Juni 2007 vorgenommenen Änderungen des Landesentwicklungsplans.
Danach unterliegen der Umweltprüfung die Überprüfung funktionsteiliger Mittelzentren sowie die Verpflichtung der Regionalen Planungsgemeinschaften zur Prüfung, ob eine Höhenbegrenzung für raumbedeutsame Windenergieanlagen in den Regionalplänen erforderlich ist.
Dabei haben nur die Festlegungen zu Höhenbegrenzungen für raumbedeutsame Windenergieanlagen Auswirkungen auf die Umwelt.
Dadurch werden sowohl die in der Anlage zu § 8 Abs. 1 ThürLPlG in der ab dem 1. Juni 2007 geltenden Fassung aufgeführten Schutzgüter als auch die einschlägigen Ziele und Grundsätze des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung berührt. Dies betrifft insbesondere die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Natur, Landschaft und Kulturlandschaft sowie den Schutz der Menschen vor Immissionen.
Die Umweltschutzziele leiten sich aus den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen ab, die im Rahmen von Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen sind. Als fachübergreifend vorrangig zu nennen ist hier das Raumordnungsgesetz.
Fachspezifische Regelungen sind darüber hinaus im Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung (Bereiche Lärmschutz und Luftreinhaltung, Schattenwurf), Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung und im Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (Bereiche/Schutzgüter Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter) zu finden.
Bei der Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen nach § 8 Abs. 2 ThürLPlG in der ab dem 1. Juni 2007 geltenden Fassung ist das für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt zuständige Ministerium beteiligt worden.
Wichtigste Ziele sind, Menschen, Tiere und Pflanzen, Kulturgüter und sonstige Schutzgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen sowie Beeinträchtigungen der Umwelt möglichst zu vermeiden und unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Maßnahmen zugunsten der Umwelt an anderer Stelle zu kompensieren.
- bb
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Höhe von Windenergieanlagen kann sich auf die Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Luft, Klima und Landschaft sowie die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern (siehe Anlage zu § 8 Abs. 1 ThürLPlG in der ab dem 1. Juni 2007 geltenden Fassung) auswirken.
Eine Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen kann dazu beitragen, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer zu sichern und die Eigenart der Kulturlandschaften und ihrer charakteristischen Elemente als kulturelles Erbe zu bewahren.
Die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen stellt eine erhebliche Beeinträchtigung von Mensch, Landschaft und Kulturlandschaften dar. Durch die Konzentration derartiger Anlagen auf geeignete, in den Regionalplänen ausgewiesene Vorranggebiete können Konfliktwirkungen minimiert werden.
Die Auswirkungen auf Landschaft, Mensch sowie Kultur- und Sachgüter und damit auch die Beeinträchtigung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie der Kulturlandschaften mit ihren charakteristischen Elementen als kulturelles Erbe steigen mit zunehmender Anlagenhöhe. Eine Begrenzung der Anlagenhöhe bewirkt eine Verringerung der nachteiligen Umweltauswirkungen im Vergleich zu unbegrenzten Anlagenhöhen, indem die visuelle Beeinträchtigung und die optische Zerschneidungswirkung vermindert beziehungsweise vermieden werden, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert wird und die Eigenart der Kulturlandschaften mit ihren charakteristischen Elementen als kulturelles Erbe bewahrt bleibt.
Durch eine Begrenzung der Anlagenhöhe kann sich die Wirkung auf die Avifauna und Fledermäuse verändern, im Einzelfall auch verschlechtern, beispielsweise hinsichtlich brütender Kleinvögel auf landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen durch eine Höhenreduktion hinsichtlich Lärm und Schattenwurf sind standortbezogen durchaus negativ oder positiv in der Wirkung. Geringere Höhen haben nicht immer positive Auswirkungen auf die vorhandene Wohnbebauung.
Eine Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen kann gegebenenfalls zu geringerer Effektivität der Energieerzeugung führen und damit - einen konstanten Energiebedarf vorausgesetzt - mehr Windenergieanlagen mit größerem Flächenbedarf und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft oder die Nutzung anderer Kraftwerke nach sich ziehen.
In den derzeit geltenden Regionalen Raumordnungsplänen wurde eine Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen nicht vorgenommen, da zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bedarf nicht erkennbar war. Aufgrund der technischen Entwicklung der Windenergieanlagen kann nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Höhenbegrenzung, insbesondere zum Schutz des Landschaftsbildes und anderer Belange des Naturschutzes, nicht erforderlich ist.
Durch die Pflicht zur Prüfung der Notwendigkeit einer Höhenbegrenzung werden direkt keine erheblichen Umweltauswirkungen verursacht, weil die vorgesehene Überprüfung entweder den bestehenden Zustand unverändert lässt oder zu einer Einschränkung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen führt. Bei einer Beschränkung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen werden Umweltauswirkungen nur reduziert und nicht verschärft.
- cc)
Zusätzliche Angaben
Bei der Erstellung des Umweltberichts wurde von der Annahme ausgegangen, dass niedrigere Windenergieanlagen jedenfalls nicht zu stärkeren nachteiligen Umweltauswirkungen führen und es damit entbehrlich ist, weitergehende Untersuchungen vorzunehmen.
- b)
Zusammenfassende Erklärung
Nummer 4.2.8 enthält im Ziel (Z) in Satz 2 eine Konkretisierung der Vorgabe hinsichtlich der Steuerung raumbedeutsamer Windenergieanlagen. Daraus folgt eine einzelfallbezogene Prüfung einer Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen durch die Träger der Regionalplanung in den Regionalplänen, für die ebenfalls eine Umweltprüfung durchgeführt wird.
Erhebliche Umweltauswirkungen ergeben sich daraus nicht, weil durch die ausdrückliche Befassungsverpflichtung entweder der bestehende Zustand unverändert bleibt oder die Höhe von Windenergieanlagen begrenzt wird.
Die Stellungnahmen aufgrund der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie die Umweltprüfung haben nicht zu wesentlichen inhaltlichen Veränderungen geführt. Die in den Stellungnahmen geforderte Prüfungstiefe kann auf der Ebene der Landesplanung nicht geleistet werden und ist somit Aufgabe der nachfolgenden Planungsebene.
Für die Konkretisierung in Satz 2 des Ziels (Z) in Nummer 4.2.8 war entscheidungserheblich, dass Höhenbegrenzungen nicht ausschließlich der kommunalen Bauleitplanung vorbehalten sind. Je nach Sachverhalt kann eine raumplanerische Relevanz entstehen. Dann ist es raumplanerisch veranlasst, Festlegungen zu treffen (Erforderlichkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 ThürLPlG in der ab dem 1. Juni 2007 geltenden Fassung). Insoweit wäre eine ausschließliche Befassung mit einer Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung keine mögliche Planungsalternative.
Durch die Begrenzung der Anlagenhöhe von Windenergieanlagen können in bestimmten Fällen die nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach der Anlage zu § 8 Abs. 1 ThürLPlG in der ab dem 1. Juni 2007 geltenden Fassung Menschen, Landschaft und Kulturlandschaft im Vergleich zu unbegrenzten Anlagenhöhen verringert werden.
- c)
Überwachung
Da es keine erheblichen Umweltauswirkungen gibt, sind auch keine speziellen Überwachungsmaßnahmen geplant. Gleichwohl erfolgt eine allgemeine Umweltüberwachung durch die oberste Landesplanungsbehörde mittels Raumbeobachtung nach § 25 ThürLPlG in der ab dem 1. Juni 2007 geltenden Fassung.
1. Leitbild LEntwPlV TH 2004
1. Leitbild
2.1 Raumstrukturelle Entwicklung LEntwPlV TH 2004
2.1 Raumstrukturelle Entwicklung
- 2.1.1
Z Zur räumlich ausgewogenen Ordnung und Entwicklung des Landes sowie zur Wahrung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit der unterschiedlich strukturierten Teilräume werden Zentrale Orte, Raumkategorien und Entwicklungsachsen ausgewiesen.
B Zentrale Orte sind Gemeinden, die aufgrund ihrer Einwohnerzahl, ihrer Lage im Raum, ihrer Funktion und ihrer zentralörtlichen Ausstattung Schwerpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im Freistaat Thüringen bilden [» 2.2]. Sie übernehmen entsprechend ihrer Funktion und Einstufung im zentralörtlichen System Aufgaben für die Gemeinden ihres jeweiligen Versorgungsbereiches.
Die Oberzentren, Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums und Mittelzentren (Zentrale Orte höherer Stufe) werden im Landesentwicklungsplan und die Grundzentren in den Regionalplänen ausgewiesen.
Die Ausweisung einiger Zentraler Orte wird nach drei Jahren überprüft [>> 2.2.4, 2.2.8]. Kriterien für die Überprüfung der Mittelzentren sind:
- -
positive Bevölkerungsentwicklung bzw. unterdurchschnittlicher Bevölkerungsrückgang,
- -
überdurchschnittliche Arbeitsplatzentwicklung,
- -
Stabilisierung bzw. Entwicklung der Bildungs- und Ausbildungsfunktion,
- -
Stabilisierung bzw. Ausweitung kultureller Angebote,
- -
verbesserte Ausrichtung des Nahverkehrs,
- -
Entwicklung der Einzelhandels- und Dienstleistungsfunktion,
- -
Stabilisierung bzw. Entwicklung des Gesundheits- und Sozialwesens,
- -
gemeinsame Flächennutzungsplanung bei funktionsteiligen Zentralen Orten.
Sofern die Kriterien zum Zeitpunkt der Überprüfung noch nicht oder nur teilweise erfüllt werden, wird die Landesregierung auf eine Optimierung der weiteren Entwicklung hinwirken.
Raumkategorien umfassen Räume, die eine weitgehend vergleichbare Struktur aufweisen und für die hinsichtlich ihrer angestrebten Entwicklung weitestgehend einheitliche raumordnerische Ziele angewendet werden [» 2.3].
Gemeinsam mit den Zentralen Orten stellen die Entwicklungsachsen ein geeignetes Instrument zur Ordnung und Entwicklung des Landes dar. Sie ergänzen das zentralörtliche System und besitzen Ordnungs- und Entwicklungsfunktionen [» 2.4].
Zentrale Orte höherer Stufe, Raumkategorien und Entwicklungsachsen mit landesweiter Bedeutung sind in der Karte 1 ausgewiesen.
2.2 Zentrale Orte LEntwPlV TH 2004
2.2 Zentrale Orte
- 2.2.1
G Die zentralörtliche Gliederung mit Ober-, Mittel- und Grundzentren sowie die sie ergänzenden Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums soll zur Festigung und Entwicklung der für Thüringen typischen polyzentrischen Siedlungsstruktur beitragen.
B Das Raumordnungsgesetz (ROG) gibt vor, die dezentrale Siedlungsstruktur auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten, die soziale Infrastruktur vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln und die Zentralen Orte des Ländlichen Raums als Impulsgeber für die Regionalentwicklung zu unterstützen.
Das Zentrale-Orte-Konzept ist ein Orientierungsrahmen der Raumordnung für die Siedlungsentwicklung, für Verkehr und Versorgung und zum Teil auch für die Wirtschaft im Sinne des Konzepts der dezentralen Konzentration. Dieses Konzept entspricht der gewachsenen Siedlungsstruktur Thüringens und trägt zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in ganz Thüringen bei.
Das bisherige System von Klein-, Unter-, Mittel- und Oberzentren sowie den ergänzenden teilfunktionalen Mittelzentren und Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums wird modifiziert, so dass einerseits die zukünftigen Herausforderungen des demographischen Wandels bewältigt und andererseits bewährte Elemente fortgeführt werden können. Die Erfahrung hat gezeigt, dass im bisherigen System die Unterschiede in Funktion und Aufgaben der Zentralen Orte nicht hinreichend deutlich wurden. Die Kategorien Unter- und Kleinzentren werden deshalb zur Kategorie Grundzentren zusammengefasst.
- 2.2.2
G Die Zentralen Orte sollen als Versorgungs- und Arbeitsplatzzentren, als Wohnstandorte, als Standorte für Bildung und Kultur sowie als Ziel- und Verknüpfungspunkte des Verkehrs unter Beachtung ihrer Lagegunst, ihrer Standortvorteile sowie der siedlungsstrukturellen Gegebenheiten entwickelt werden. Insbesondere die Zentralen Orte im Ländlichen Raum sollen in ihrer Versorgungsfunktion gestärkt werden.
B Die zentralörtliche Bedeutung ist multifunktional ausgerichtet. Das Zentrale-Orte-Konzept dient nicht nur der sozial gerechten Entwicklung, sondern ist auch ökonomisch und ökologisch sinnvoll: ökonomisch sinnvoll, weil es eine wirtschaftliche Nutzung der Infrastrukturen gewährleistet; ökologisch sinnvoll, weil es hilft, Ressourcen zu sparen und die Umwelt zu schonen. Die Bündelung zahlreicher Funktionen schafft Synergieeffekte und gewährleistet eine dauerhafte Tragfähigkeit. Mit der Funktionsbündelung wird unnötiger Verkehr vermieden, Flächen werden geschont und vorhandene Infrastruktur bestmöglich ausgelastet.
Insbesondere die Zentralen Orte im Ländlichen Raum tragen bei rückläufiger Bevölkerungsentwicklung zu einer angemessenen und dauerhaft gesicherten überörtlichen Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen bei.
- 2.2.3
G Zentralörtliche Funktionen sollen in den Siedlungs- und Versorgungskernen der als Zentrale Orte ausgewiesenen Gemeinden gebündelt werden.
B Als Zentrale Orte werden Gemeinden ausgewiesen. Bei großflächigen Gemeinden, größeren Städten oder allgemein bei Städten und Gemeinden mit mehreren Stadt- bzw. Ortsteilen wird das im Konzept der Zentralen Orte enthaltene Konzentrationsprinzip [» 2.2.2] dadurch gesichert, dass innerhalb der als Zentraler Ort ausgewiesenen Gemeinde zentralörtliche Funktionen, sofern eine überörtliche Bedeutung raumordnerisch begründet ist, grundsätzlich von dem Ortsteil wahrgenommen werden, der aufgrund seiner bereits vorhandenen Funktion, seiner Entwicklungsmöglichkeit und seiner Erreichbarkeit, insbesondere durch ÖPNV, die besten Voraussetzungen für die Versorgung bietet [» 3.1.3].
- 2.2.4
G Zentralörtliche Funktionen können funktionsteilig von mehreren Gemeinden auf der Grundlage eines raumordnerischen Vertrages bzw. durch Zusammenschluss zu Planungsverbänden zur gemeinsamen Flächennutzungsplanung für einen gemeinsamen Versorgungsbereich wahrgenommen werden (funktionsteilige Zentrale Orte).
B Um das mit dem Konzept der Zentralen Orte verfolgte Konzentrationsprinzip nicht zu gefährden, können funktionsteilige Zentrale Orte nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.
Als funktionsteilige Zentrale Orte gelten solche Gemeinden, die in einem engen siedlungsstrukturellen Zusammenhang stehen und funktionale Mittelpunkte eines gemeinsamen Versorgungsbereiches, auch grenzüberschreitend, sind. Insbesondere die jeweiligen Versorgungseinrichtungen aus dem gemeinsamen Versorgungsbereich müssen gut erreichbar sein.
Der Zusammenschluss zu Planungsverbänden zur gemeinsamen Flächennutzungsplanung ist in den §§ 204, 205 BauGB geregelt.
Zur Sicherung der Versorgungsaufgaben sind vertragliche Regelungen zwischen den Beteiligten erforderlich. Die Ausweisung der funktionsteiligen Zentralen Orte wird nach drei Jahren überprüft.
a) Oberzentren LEntwPlV TH 2004
a) Oberzentren
- 2.2.5
G Oberzentren sollen über hochwertige spezialisierte Einrichtungen mit überregionaler Bedeutung sowie umfassende Angebote an Gütern und Leistungen des spezialisierten höheren Bedarfs verfügen.
B Oberzentren werden durch besondere Wissenscluster, private und öffentliche Verwaltungs- und Dienstleistungsfunktionen, einen spezialisierten Arbeitsmarkt, verschiedene Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Verkehrsinfrastrukturen mit großräumiger bzw. europäischer Anbindung charakterisiert. Dazu zählen Ausstattungsmerkmale, wie z. B. an das Abitur anschließende Bildungsstätten, Forschungseinrichtungen, wissenschaftliche bzw. Fachbibliotheken, Behörden und Gerichte höherer Stufe, umfassend ausgebaute Einrichtungen zur Durchführung von Kongressen und Messen, Theater, Museen und Kunstsammlungen, bedarfsgerechte und überregional bedeutsame Sportstätten, überregional versorgende Krankenhäuser, Banken und Versicherungseinrichtungen, umfassende Einkaufsmöglichkeiten in Spezialgeschäften und Einkaufszentren, Haltepunkte des Eisenbahnfernverkehrs, internationale Verkehrsflughäfen bzw. -landeplätze, Autobahnanschlussstellen.
- 2.2.6
Z Oberzentren sind die Städte Erfurt, Gera und Jena.
B Erfurt ist der bedeutendste Bevölkerungs-, Wirtschafts-, Verwaltungs- und Arbeitsmarktschwerpunkt in Thüringen. Die zentrale Lage der Stadt innerhalb der Städtereihe, ihre Verkehrsanbindung, die hohe Versorgungs- und Wirtschaftskraft sowie ihre Funktion als Landeshauptstadt bestimmen ihre Bedeutung für den gesamten thüringischen Raum.
Gera hat eine überregionale Bedeutung als Industriestandort, insbesondere in Verbindung mit der Revitalisierung der Wismutregion. Die Bundesgartenschau 2007 stellt einen wesentlichen Impuls für die Entwicklung der Region dar.
Jena hat eine besondere Bedeutung als Wissenschaftsstandort, Standort moderner Forschungseinrichtungen und innovativ orientierter Wirtschaftsunternehmen sowie als Technologiezentrum. Aufgrund der räumlich eingeengten Lage im mittleren Saaletal ist die Kooperation mit den benachbarten Gebietskörperschaften notwendige Vorraussetzung einer zukunftsorientierten Entwicklung.
b) Mittelzentren LEntwPlV TH 2004
b) Mittelzentren
- 2.2.7
G Mittelzentren sollen über ein breites Spektrum von Einrichtungen mit regionaler Bedeutung sowie umfassende Angebote an Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs verfügen.
B Mittelzentren werden durch regionale Bildungs- und Ausbildungsstätten, eine hohe Arbeitsplatzzentralität, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, eine überregionale Verkehrsanbindung, die Ausrichtung des Nahverkehrs, zentrale Einzelhandels- und Dienstleistungsangebote sowie Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens charakterisiert.
Zur Ausstattung der Mittelzentren gehören z. B. weiterführende allgemein bildende und Berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie der Kultur, öffentliche Bibliotheken mit wissenschaftlichem Buchbestand, Behörden und Gerichte der unteren Stufe, Polizeidienststellen, bedarfsgerechte Sportstätten mit regionaler ggf. überregionaler Bedeutung, Krankenhäuser, vielseitige Einkaufsmöglichkeiten des gehobenen Bedarfs, Filialen von Banken und Versicherungseinrichtungen, Hotels. Darüber hinaus sollen sie in das Fernstraßen- (Autobahnen, Bundesstraßen) und das Eisenbahnnetz eingebunden sein.
Es kann von einer dauerhaften Tragfähigkeit der mittelzentralen Funktionen ausgegangen werden, wenn in der Regel 30.000 Einwohner versorgt werden. Zur Gewährleistung einer verbrauchernahen Versorgung sollen diese Einwohner das Mittelzentrum mit öffentlichen Verkehrsmitteln in maximal 45 Minuten bei mindestens drei Fahrtenpaaren pro Tag erreichen.
- 2.2.8
Z Mittelzentren sind die Städte Apolda, Arnstadt, Artern/Unstrut, Bad Langensalza, Bad Salzungen, Eisenberg, Greiz, Heiligenstadt, Hermsdorf/Bad Klosterlausnitz, Hildburghausen, Ilmenau, Leinefelde-Worbis, Lobenstein, Meiningen, Neuhaus am Rennweg/Lauscha, Pößneck, Schleiz, Schmalkalden, Schmölln/Gößnitz, Sömmerda, Sondershausen, Sonneberg, Stadtroda und Zeulenroda/Triebes.
B Die Thüringer Mittelzentren bilden ein enges Netz regionaler Bevölkerungsschwerpunkte. Sie sind in der Regel Standorte von regional bedeutsamen Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen, nehmen als Verwaltungs- sowie Arbeitsplatzzentren wichtige regionale Funktionen wahr und sind in das überregionale Verkehrsnetz eingebunden.
Hermsdorf/Bad Klosterlausnitz, Lobenstein, Neuhaus am Rennweg, Schmölln, Stadtroda und Zeulenroda waren bisher teilfunktionale Mittelzentren und gehörten somit bereits zur Stufe der Mittelzentren. Sie erfüllen als ehemalige Kreisstädte wesentliche mittelzentrale Ausstattungskriterien und besitzen eine relativ hohe eigene Einwohnerzahl sowie Wirtschaftskraft bzw. aufgrund ihrer Lage im Raum einen ausgeprägten Einzugsbereich. Die Ausweisung von Hermsdorf/Bad Klosterlausnitz, Lobenstein, Neuhaus am Rennweg/ Lauscha, Schmölln/Gößnitz, Stadtroda und Zeulenroda/Triebes wird nach drei Jahren überprüft [» 2.1.1].
Artern/Unstrut hat eine wichtige Bedeutung für die Einwohner der Stadt und ihres Umlandes, die ansonsten kein Thüringer Mittelzentrum innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreichen würden. Die Einstufung Arterns trägt somit einerseits der Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse und andererseits möglicher Potenziale durch den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur und einer gewerblich-industriellen Entwicklung Rechnung.
Aufgrund der guten mittelzentralen Ausstattung von Bad Langensalza, der insgesamt positiven wirtschaftlichen Entwicklung und eines eigenen Versorgungsbereiches wird die Stadt als Mittelzentrum eingestuft.
- 2.2.9
G Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sollen über die mittelzentralen Funktionen hinaus ergänzende oberzentrale Aufgaben wahrnehmen. Sie sollen im Kontext zu den Oberzentren entwickelt werden.
B Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums nehmen über die mittelzentralen Versorgungsfunktionen hinaus in wesentlichen Teilbereichen Aufgaben der spezialisierten, höheren Bedarfsdeckung wahr. Sie zeichnen sich durch oberzentrale Funktionen aus, ohne den kompletten Funktionsumfang eines Oberzentrums zu erreichen.
Als leistungsfähige Zentren der Versorgung und des Arbeitsmarkts erfüllen diese Städte eine bedeutende Funktion zur Stärkung des Ländlichen Raums und zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung. Sie tragen zur Erhaltung und Schaffung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen des Landes bei, dienen der Attraktivitätssteigerung des Ländlichen Raums und wirken somit dem Abbau von Arbeitsplätzen entgegen. Sie sind als Standorte oberzentraler Einrichtungen geeignet, insofern sie die Funktionsfähigkeit vergleichbarer Einrichtungen in benachbarten Oberzentren nicht beeinträchtigen.
- 2.2.10
Z Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sind Altenburg, Eisenach, Gotha, Mühlhausen/Thüringen, Nordhausen, Saalfeld/Rudolstadt/ Bad Blankenburg, Suhl/Zella-Mehlis und Weimar.
B Die Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums unterscheiden sich hauptsächlich durch oberzentrale Teilfunktionen und ihre höhere Einwohnerzahl von den übrigen Mittelzentren. Umfassende oberzentrale Funktionen, mit den Oberzentren vergleichbare Einwohnerzahlen sowie bundesweit bedeutsame Verdichtungsräume liegen jedoch nicht vor.
Die Städte Altenburg und Eisenach nehmen oberzentrale Teilfunktionen in den Bereichen Kultur und Wirtschaft/Arbeitsstätten wahr.
Eisenach kann bereits gegenwärtig eine besondere Wirtschaftskraft und einen spezialisierten Arbeitsmarkt mit regionalen und nationalen Verflechtungen vorweisen.
Altenburg verfügt aufgrund seiner Lage im mitteldeutschen Wirtschaftsraum mit der räumlichen Nähe zum Sachsendreieck (Dresden, Leipzig gemeinsam mit Halle, Chemnitz und Zwickau) über die entsprechenden Potenziale.
Die Stadt Gotha verfügt über zentrale Bildungseinrichtungen mit landesweitem Einzugsbereich, über bedeutende Einrichtungen auf dem Gebiet der Kunst und Kultur sowie im Bereich der öffentlichen Verwaltung und Dienstleistung.
Mühlhausen/Thüringen weist in den Bereichen Bildung, Gesundheitswesen, Verwaltung und Justiz Teilfunktionen eines Oberzentrums auf.
Nordhausen besitzt bereits in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung, Gesundheit, Versorgung und Dienstleistung sowie Kultur oberzentrale Teilfunktionen. Die besondere Bedeutung von Nordhausen für Nordthüringen drückt sich beispielsweise im hohen Einpendlerüberschuss aus. Aufgrund der Lage, insbesondere der großen Entfernung zu benachbarten Oberzentren, kommt der Sicherung oberzentraler Teilfunktionen neben der Stärkung als Innovations- und Wirtschaftsstandort besondere Bedeutung zu.
Das Städtedreieck Saalfeld/Rudolstadt/Bad Blankenburg weist in den Bereichen Kultur, Wirtschaft und Verwaltung oberzentrale Teilfunktionen auf. Die Städte nehmen aufgrund enger funktioneller und siedlungsstruktureller Verknüpfung die Aufgaben eines Mittelzentrums mit Teilfunktionen eines Oberzentrums gemeinsam wahr.
Suhl/Zella-Mehlis besitzt als Wirtschafts- und Versorgungszentrum eine dominierende Stellung in Südthüringen. Aufgrund der Lage dieses funktionsteiligen Zentralen Ortes, insbesondere der großen Entfernung zu benachbarten Oberzentren, kommt der Sicherung oberzentraler Teilfunktionen neben der Stärkung als Innovations- und Wirtschaftsstandort besondere Bedeutung zu. Voraussetzung für die oberzentrale Teilfunktion ist die kooperative Zusammenarbeit im Rahmen des Städteverbundes Südthüringen. Hierbei steuern insbesondere Meiningen kulturelle und justizbezogene sowie Schmalkalden wissenschaftliche Funktionen bei.
In Weimar sind Bildung, Wissenschaft und Forschung, Kultur sowie Verwaltung und öffentliche Dienstleistungen von oberzentraler Bedeutung. Die Stadt nimmt die Funktion eines internationalen Kongress- und Tourismuszentrums wahr.
c) Grundzentren LEntwPlV TH 2004
c) Grundzentren
- 2.2.11
G Grundzentren sollen über Einrichtungen mit überörtlicher Bedeutung sowie umfassende Angebote bei Gütern und Dienstleistungen des qualifizierten Grundbedarfs verfügen.
B Die Grundzentren sichern die Grundversorgung mit Gütern des Einzelhandels. Sie sind in der Regel Verwaltungssitze und können elementare öffentliche Dienstleistungen und soziale Infrastrukturen sowie Bildungseinrichtungen vorweisen.
Grundzentren sind leistungsfähig in den öffentlichen Verkehr eingebunden. Sie haben besondere Bedeutung für die Stabilisierung und Entwicklung des Ländlichen Raums, insbesondere unter den Bedingungen der prognostizierten demographischen Entwicklung.
Zur Ausstattung der Grundzentren gehören z. B. Grundschulen, öffentliche Bibliotheken, Einrichtungen für gesellschaftliche und kulturelle Veranstaltungen, Betriebe des Facheinzelhandels, bedarfsgerechte Sportstätten mit lokaler ggf. regionaler Bedeutung, Verwaltung der Gemeinde/ Verwaltungsgemeinschaft, Zweigstellen von Kreditinstituten und Versicherungseinrichtungen, Gaststätten mit Übernachtungsmöglichkeiten, Postämter bzw. Postfilialen, Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs mit Vernetzung mehrerer Linien sowie mehrfacher täglicher Bedienung.
- 2.2.12
Z In den Regionalplänen sind Grundzentren und deren Versorgungsbereiche auszuweisen. Die Versorgungsbereiche sollen mindestens 7.000 Einwohner (davon möglichst 2.000 im Siedlungs- und Versorgungskern) besitzen.
Diese Richtwerte dürfen dann unterschritten werden, wenn besondere raumstrukturelle Bedingungen dies erfordern und eine angemessene Grundversorgung auf andere Weise nicht gesichert werden kann.
B In den Regionalplänen werden Grundzentren und deren Versorgungsbereiche zur flächendeckenden Sicherung der Grundversorgung, unter Beachtung grenzüberschreitender Verflechtungen, ausgewiesen.
Die Einhaltung der Einwohnerrichtwerte ist im Hinblick auf die in den Grundzentren angestrebte Konzentration der sozialen Infrastruktur und die rückläufige Bevölkerungsentwicklung erforderlich, um die dauerhafte Tragfähigkeit der Einrichtungen in den Grundzentren zu gewährleisten. Dazu zählt auch die Erreichbarkeit im ÖPNV aus ihren jeweiligen Versorgungsbereichen in 30 Minuten.
Die in begründeten Einzelfällen zulässige Unterschreitung der Richtwerte für die Ausweisung von Grundzentren trägt den besonderen siedlungs- und raumstrukturellen Gegebenheiten Rechnung. Eine Unterschreitung setzt voraus, dass die dauerhafte Tragfähigkeit der grundzentralen Funktionen und die Erreichbarkeit von Einrichtungen der Grundversorgung gegeneinander abgewogen worden sind.
- 2.2.13
Z Bis zum In-Kraft-Treten der Regionalpläne gelten die in den jeweiligen Regionalen Raumordnungsplänen erfolgten Ausweisungen als Klein- und Unterzentren fort.
B Mit dem In-Kraft-Treten der zukünftigen Regionalpläne [» 6.1.1] wird die Neugliederung des Zentrale-Orte-Systems in Thüringen insgesamt vollzogen.
2.3 Raumkategorien LEntwPlV TH 2004
2.3 Raumkategorien
- 2.3.1
Z Entsprechend den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten werden die Raumkategorien Verdichtungsraum und Ländlicher Raum ausgewiesen.
B Raumkategorien bilden den räumlichen Bezugsrahmen für landesplanerische Zielsetzungen, die auf der regionalen und kommunalen Ebene auszuformen und zu konkretisieren sind.
Thüringen ist weitgehend ländlich geprägt und relativ dünn besiedelt. Die gewachsene kleinteilige Raumstruktur gilt es, insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende rückläufige Bevölkerungsentwicklung, zu sichern und zu nutzen.
Der Ländliche Raum ist der Raum außerhalb der Verdichtungsräume. In diesem werden Stadt- und Umlandräume sowie Räume mit besonderen Entwicklungsaufgaben hervorgehoben [» 2.3.2, 2.3.4, 2.3.8].
Der Ländliche Raum ist naturräumlich, siedlungsstrukturell und infrastrukturell vielfältig gegliedert. Daraus ergeben sich unterschiedliche Stärken, Schwächen und Besonderheiten. Dementsprechend sind jeweils spezifische raumordnerische Zielsetzungen erforderlich. Diese werden wegen der vielfach kleinräumigen Gliederung überwiegend in den Regionalplänen erfolgen.
Die Räume mit besonderen Entwicklungsaufgaben haben besonderen wirtschaftsstrukturellen Anpassungsbedarf und weisen vor allem hinsichtlich Bevölkerungsentwicklung, Arbeitsplatzdichte und Kaufkraft Schwächen auf.
Aufgrund gleichartiger Handlungserfordernisse in Verdichtungsräumen sowie in den Stadt- und Umlandräumen im Ländlichen Raum werden für beide Räume gemeinsame Ziele und Grundsätze aufgestellt.
a) Verdichtungsräume sowie Stadt- und Umlandräume im Ländlichen Raum LEntwPlV TH 2004
a) Verdichtungsräume sowie Stadt- und Umlandräume im Ländlichen Raum
- 2.3.2
G Die Verdichtungsräume sowie Stadt- und Umlandräume im Ländlichen Raum sollen als Siedlungs-, Wirtschafts-, Kultur- und Dienstleistungsräume gestärkt und so weiterentwickelt werden, dass sie als leistungsfähige Standorträume im nationalen und europäischen Wettbewerb bestehen können.
B Die Verdichtungsräume sowie die Stadt- und Umlandräume im Ländlichen Raum sind für die weitere wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung des Landes von besonderer Bedeutung. Sie sind bedeutende Standorte im nationalen Wettbewerb und haben wichtige Entwicklungsaufgaben. Sie sind Impulsgeber für angrenzende Teilräume. Die Verdichtungsräume sowie die Stadt- und Umlandräume im Ländlichen Raum sind demnach Entwicklungsräume.
In den Verdichtungsräumen sowie Stadt- und Umlandräumen besteht aufgrund der größeren Siedlungsdynamik ein besonderer Ordnungsbedarf bei der Siedlungsentwicklung und dem Freiraumschutz.
Die Verdichtungsräume sowie die Stadt- und Umlandräume sind also zugleich Ordnungsräume.
Im Hinblick auf die Nutzung der Entwicklungschancen und den Ordnungsbedarf ist in den Stadt- und Umlandräumen und Verdichtungsräumen ein besonderes Abstimmungs- und Kooperationserfordernis gegeben.
Sie sind somit auch Kooperationsräume [» 6.2.2].
- 2.3.3
Z Verdichtungsräume sind die Oberzentren Erfurt, Gera und Jena mit ihrem verdichteten Umland.
B Verdichtungsräume wurden laut Beschluss des Hauptausschusses der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) am 07.09.1993 gefasst.
Die letzte Abgrenzung anhand der Kriterien Anteile der Siedlungs- und Verkehrsfläche und der Siedlungsdichte wurde an den Stand der Verwaltungsgrenzen vom 31.12.1999 angeglichen. Die Abgrenzungen werden auf Gemeindeebene vorgenommen.
Die Kernstädte der Verdichtungsräume sind in der Karte 1 dargestellt.
- 2.3.4
Z Als Stadt- und Umlandräume werden Altenburg, Eisenach, Erfurt, Gera, Gotha, Greiz, Ilmenau, Jena, Mühlhausen/Thüringen, Nordhausen, Saalfeld/ Rudolstadt/Bad Blankenburg, Sonneberg, Suhl/Zella-Mehlis und Weimar mit ihrem jeweiligen Umland ausgewiesen.
B Die Stadt- und Umlandräume umfassen auch die Verdichtungsräume. Eine gemeindescharfe Abgrenzung der Stadt- und Umlandräume erfolgt nicht, da je nach Aufgabenstellung und speziellem Handlungsbedarf unterschiedliche Gemeinden in Abstimmungen einbezogen werden müssen.
Die Stadt- und Umlandräume im Ländlichen Raum zeichnen sich durch folgende Kriterien aus:
- -
mindestens 25.000 Einwohner in der Kernstadt,
- -
Impulsgeber für das gesamte Land aufgrund ihrer Standortvorteile und Entwicklungschancen,
- -
starke Verflechtungen zwischen Stadt und Umland durch Ansiedlung von Gewerbe im Umland,
- -
hohe Bevölkerungs- und Arbeitsplatzdichte,
- -
vorhandene oder potenziell erhöhte Siedlungsdynamik,
- -
relativ stabile Bevölkerungsentwicklung sowie hohe Wohnungsbautätigkeit im Umland (Stadt-Umland-Wanderung).
Die Umlandbedeutung der Städte Altenburg, Greiz und Sonneberg erstreckt sich über die Landesgrenze hinaus. So bestehen besondere Verflechtungsbeziehungen zwischen Altenburg, Borna, dem Kohrener Land und Zeitz sowie zwischen Greiz und Reichenbach, Mylau, Netzschkau und Elsterberg. Sonneberg ist verflochten mit Neustadt bei Coburg und Coburg in Bayern.
b) Ländlicher Raum LEntwPlV TH 2004
b) Ländlicher Raum
- 2.3.5
G Der Ländliche Raum soll als eigenständiger Lebens- und Wirtschaftsraum unter Berücksichtigung der Agrarstruktur und der naturräumlichlandschaftlichen, siedlungsstrukturellen sowie kulturellen Vielfalt seiner Teilräume entwickelt werden. Insbesondere seine Wirtschaftsstruktur und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sollen durch an der Lagegunst orientierter Standortvorsorge und durch den Ausbau einer bedarfsgerechten, den örtlichen Bedingungen angepassten Infrastruktur verbessert werden.
B Leistungsfähige Zentrale Orte, eine ausgewogene Infrastrukturausstattung und eine Ressourcen schonende Freiraumnutzung dienen der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Ländlichen Raums und gleichwertiger Lebensverhältnisse.
Der Verbesserung der Standortvoraussetzungen für eine Ansiedlung von Industrie, Gewerbe und im Dienstleistungsbereich kommt im Ländlichen Raum besondere Bedeutung zu, um ein ausreichendes und qualitativ angemessenes Angebot an Arbeitsplätzen zu sichern bzw. zu schaffen. Dabei geht es insbesondere darum, die mit der verbesserten Verkehrsinfrastruktur verbundene Lagegunst zu nutzen [» 4.1].
Die Einbindung neuer Bereiche des Dienstleistungssektors, die Nutzung der innovativen Wissensindustrie sowie die Informations-, Kommunikations- und Medienwirtschaft eröffnen für den Ländlichen Raum die Chance, beachtliche Arbeitsplatzpotenziale mit den Vorzügen eines naturnahen Lebensraums zu verbinden.
Trotz der geringeren Bevölkerungsdichte ist es notwendig, auch im Ländlichen Raum einen Mindeststandard an öffentlicher Infrastruktur und an öffentlichen Verkehrsleistungen zu sichern, um vor allem die Erreichbarkeit der Zentralen Orte für die Menschen zu gewährleisten, die aus Altersgründen bzw. sozialen Bedingungen nicht über ein individuelles Verkehrsmittel verfügen [» 4.1.21].
Der Ländliche Raum (einschließlich der Gemeinden außerhalb der Kernstädte der Verdichtungsräume) ist in Karte 1 ausgewiesen.
- 2.3.6
G Im Ländlichen Raum sollen günstige naturräumliche Voraussetzungen für die Erholung und den Tourismus erhalten, genutzt und entsprechende Infrastrukturangebote entwickelt werden.
B Aufgrund seiner landschaftlichen Schönheiten und des kulturellen Erbes sind große Teile des Ländlichen Raums besonders für die Erholung und den Tourismus geeignet. Mit dem auf die für Thüringen relevanten Urlauberzielgruppen ausgerichteten und an den örtlichen Gegebenheiten orientierten Ausbau der touristischen Infrastruktur wird das natürliche Potenzial sinnvoll ergänzt [» 5.4].
- 2.3.7
G Eine wettbewerbs- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft soll in allen Teilräumen unter Berücksichtigung der sozialen und ökologischen Erfordernisse erhalten und entwickelt sowie für die Bewahrung der naturräumlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Identität und Vielfalt des Ländlichen Raums gestärkt werden.
B Neben der Produktion von qualitativ hochwertigen, gesunden Nahrungsmitteln und von nachwachsenden Rohstoffen sowie der Schaffung von Angeboten für Freizeit und Erholung leisten Land- und Forstwirtschaft wichtige Beiträge zur Pflege der Landschaft, zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie zum Erhalt der sozialen und kulturellen Identität. In zahlreichen Teilräumen ist die Land- und Forstwirtschaft entscheidender Wirtschaftsfaktor. Es gilt, den Ländlichen Raum einschließlich der dort ansässigen Land- und Forstwirtschaft integriert zu entwickeln, insbesondere durch die Instrumente der Landentwicklung [» 5.2].
c) Räume mit besonderen Entwicklungsaufgaben LEntwPlV TH 2004
c) Räume mit besonderen Entwicklungsaufgaben
- 2.3.8
G Den Räumen mit besonderen Entwicklungsaufgaben soll bei Planungen und Maßnahmen zur Stärkung des Ländlichen Raums der Vorzug eingeräumt werden. Dies gilt insbesondere bei Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, der Wirtschaftsstruktur und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
B Die Räume mit besonderen Entwicklungsaufgaben (Raum um den Kyffhäuser, Altenburger Land) sind Teile des Ländlichen Raums, in denen die Gemeinden überwiegend unterdurchschnittliche Arbeitsplatz- und Beschäftigungszahlen sowie eine negative Bevölkerungsentwicklung aufweisen. Hinzu kommt, dass auch die benachbarten Teilräume keine zusätzlichen Impulse geben können [» 2.1.1, 2.3.1].
Eine gleichwertige Entwicklung aller Landesteile erfordert, den Räumen mit besonderen Entwicklungsaufgaben Priorität einzuräumen, um vorhandene Defizite zu beseitigen bzw. eine Angleichung an die übrigen Landesteile zu erreichen.
Eine wesentliche Ursache für die Strukturschwäche dieser Räume liegt in der früheren einseitigen Industriestruktur (Gewinnung und Verarbeitung von Bodenschätzen). Mit angepassten Programmen und Maßnahmen soll deshalb darauf hingewirkt werden, Entwicklungsdefizite abzubauen und die teilraumspezifischen Entwicklungspotenziale zu erschließen.
Die Defizite können umso rascher abgebaut werden, je effektiver der Einsatz staatlicher Maßnahmen und Förderungen aufeinander und auf die jeweiligen Ursachen der Strukturschwäche abgestimmt ist. Eine Grundlage dafür können Regionale Entwicklungskonzepte sein [» 6.2.3]. Die Verbreiterung der vorhandenen Branchenstruktur durch Ansiedlung von Betrieben ist zur wirtschaftlichen Stärkung dieser Räume erforderlich.
Die Räume mit besonderen Entwicklungsaufgaben werden nicht gemeindescharf abgegrenzt. Sie sind in Karte 1 ausgewiesen.
2.4 Entwicklungsachsen LEntwPlV TH 2004
2.4 Entwicklungsachsen
- 2.4.1
G Entwicklungsachsen sollen länderübergreifend die Standortgunst Thüringens und seiner Teilräume im Hinblick auf den Infrastrukturausbau und die Siedlungsentwicklung, insbesondere der Zentralen Orte, stärken.
B Entwicklungsachsen vermitteln einerseits durch gute Erschließung und Versorgung in den von ihnen berührten Räumen, vor allem in den Achsenschnittpunkten, Standort- bzw. Lagevorteile, die strukturelle Entwicklungsimpulse hervorrufen können.
Andererseits wird durch Bündelung und Auslastung der Bandinfrastruktur sowie die Verdichtung von Wohn- und Arbeitsstätten einer nachhaltigen Entwicklung Rechnung getragen, indem wichtige Ausgleichs- und Naherholungsflächen in den Achsen und Achsenzwischenräumen erhalten sowie willkürliche und ungeordnete Flächenzerschneidungen und unnötiger Bodenverbrauch in der freien Landschaft vermieden werden.
Entwicklungsachsen sind durch zumindest regional bedeutsame Verkehrsverbindungen und eine unterschiedlich dichte Folge von Siedlungskonzentrationen gekennzeichnet. Die sich an der gewachsenen Siedlungsstruktur orientierenden Entwicklungsachsen stellen aufgrund ihrer Bündelungsfunktion ein geeignetes Entwicklungs- und Ordnungsinstrument für eine an Nachhaltigkeitsgesichtspunkten ausgerichtete raumstrukturelle Entwicklung Thüringens und seiner Teilräume dar. Sie bieten Standortvorteile für verkehrsaffine Entwicklungen und stärken damit die Zentralen Orte in den Achsen.
Bei nicht ausreichenden Entwicklungspotenzialen der Zentralen Orte (Flächen, Infrastruktur) kann eine Ausweisung von Entwicklungsachsen zur Einbeziehung von ausgewählten weiteren Siedlungsschwerpunkten erforderlich werden.
Die Entwicklungsachsen werden in landes- und regional bedeutsame Entwicklungsachsen unterteilt [» 2.1.1, 2.4.2, 2.3.1].
Landesbedeutsame Entwicklungsachsen zeichnen sich neben der Siedlungskonzentration durch zumindest überregional bedeutsame Verkehrsverbindungen aus. Überregionale oder höherwertige Verkehrsverbindungen ohne vorhandene Siedlungskonzentrationen bzw. entsprechende raumstrukturelle Potenziale kommen als Entwicklungsachse nicht in Betracht.
Insbesondere in Verdichtungsräumen sowie Stadt- und Umlandräumen im Ländlichen Raum ermöglichen die Entwicklungsachsen durch die Verknüpfung der Siedlungstätigkeit mit der Verkehrsinfrastruktur den Ausbau eines leistungsfähigen, insbesondere auch schienengebundenen ÖPNV bei gleichzeitiger Sicherung der notwendigen Freiräume zwischen den Siedlungseinheiten und zwischen den Achsen.
Im Ländlichen Raum außerhalb der Stadt- und Umlandräume schaffen die Entwicklungsachsen mit der Bündelung von Infrastruktureinrichtungen besondere Standortvorteile. Die Verbindung der Verkehrsinfrastrukturen mit der bestehenden und geplanten Schwerpunktsetzung von Wohn- und Arbeitsstätten im Verlauf der Entwicklungsachsen trägt zu einer wirtschaftlichen und dauerhaft tragfähigen Entwicklung öffentlicher Infrastrukturen bei und wirkt einer dispersen Siedlungsentwicklung entgegen.
Die landesbedeutsamen Entwicklungsachsen sind mit den Achsennetzen der Nachbarländer verzahnt und somit länderübergreifend wirksam. Sie sind in der Karte 1 ausgewiesen.
- 2.4.2
G In den Regionalplänen können regional bedeutsame Entwicklungsachsen zur Stärkung des Infrastrukturausbaus und der Siedlungsentwicklung entlang ausgewählter regional bedeutsamer Verkehrsverbindungen festgelegt werden.
B Regional bedeutsame Entwicklungsachsen übernehmen eine Ergänzungsfunktion zum Netz der landesbedeutsamen Entwicklungsachsen. Sie sind durch zumindest regional bedeutsame Verkehrsverbindungen und eine unterschiedlich dichte Folge von Siedlungskonzentrationen gekennzeichnet.
Verkehrsverbindungen ohne vorhandene Siedlungskonzentrationen bzw. entsprechende raumstrukturellen Potenziale kommen als Entwicklungsachse nicht in Betracht.
- 2.4.3
G In den Regionalplänen sollen die Entwicklungsachsen durch die Ausweisung von Siedlungsschwerpunkten konkretisiert und durch Siedlungszäsuren gegliedert werden.
B Siedlungsschwerpunkte in den Entwicklungsachsen stellen in Ergänzung zu den Zentralen Orten die Konzentrationspunkte für die überörtlich bedeutsame Arbeits- und Wohnstättenentwicklung dar, wenn die entsprechenden Potenziale in den Zentralen Orten nicht ausreichen. Sie bieten günstige Siedlungspotenziale und einen leistungsfähigen ÖPNV-Anschluss, nach Möglichkeit schienengebunden, und sollen die Zentralen Orte stärken.
Die Entwicklungsachsen sind nicht durchweg für die Ausweisung von Siedlungsflächen geeignet. Damit die gegliederte Siedlungsstruktur erhalten bleibt und zusätzliche Zerschneidungseffekte vermieden werden, ist eine Beschränkung auf einzelne Schwerpunkte in den Achsen erforderlich.
Durch Siedlungszäsuren [» 3.1.5] wird die Steuerung einer gegliederten Entwicklung entlang der Verkehrsinfrastrukturen zusätzlich unterstützt.
1.1 Nachhaltige Entwicklung Thüringens - Balance von Fortschritt und Bewahrung LEntwPlV TH 2004
1.1 Nachhaltige Entwicklung Thüringens - Balance von Fortschritt und Bewahrung
In Thüringen haben Kunst und Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft seit jeher eine gute Heimat. Hier kreuzten sich Handelswege, die auch noch heute für Thüringen als Transitland bedeutsam sind.
Die historische Entwicklung hat zu einer für Thüringen typischen kleingliedrigen, dezentralen Siedlungsstruktur und einer vielfältigen Kultur geführt.
Thüringen hat einiges zu bieten: namhafte Hochschulen, weltweit anerkannte Technologien, bedeutende Industrieansiedlungen, eine dicht besetzte Kulturlandschaft sowie eine wertvolle Naturausstattung. Thüringen ist von der Industrialisierung geprägt, verfügt aber auch über hervorragende Grundlagen für die Land- und Forstwirtschaft. Hier gibt es qualifizierte und einsatzbereite Fachkräfte, hier sind kreatives Unternehmertum und Erfindergeist zu Hause.
Thüringen hat seine vielfältigen Potenziale in den zurückliegenden Jahren gut genutzt und sich als Zukunftsstandort unter den jungen Ländern etabliert. Dennoch bedarf die Entwicklung Thüringens auch in den nächsten Jahren erheblicher Anstrengungen. Dabei geht es sowohl um Herausforderungen und Chancen, die mit der zunehmenden Globalisierung und den Verflechtungen der Volkswirtschaften sowie der Erweiterung der Europäischen Union verbunden sind, als auch um die Gestaltung der Landes- und Regionalentwicklung vor dem Hintergrund einer rückläufigen Bevölkerungsentwicklung mit einem zunehmenden Anteil älterer Menschen.
Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung bietet dafür die Grundlage und den Handlungsmaßstab. Nachhaltigkeit zielt auf wirtschaftliches Wachstum, soziale Sicherung und ein ökologisches Gleichgewicht.
Die Umsetzung der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung verlangt, die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang zu bringen und zu einer dauerhaften und großräumig ausgewogenen Ordnung zu führen.
Nachhaltige Entwicklung bedeutet zudem einen fortwährenden Gestaltungs- und Lernprozess. Dieser Prozess ist offen für neue Erkenntnisse und Entwicklungen. Er muss auch institutionell nachhaltig gestaltet werden. Leitende Prinzipien hierfür sind Chancengleichheit, Generationengerechtigkeit, Bürgerbeteiligung und -mitwirkung, Subsidiarität und Entbürokratisierung.
3. Siedlungsstruktur LEntwPlV TH 2004
3. Siedlungsstruktur
3.1 Siedlungsentwicklung LEntwPlV TH 2004
3.1 Siedlungsentwicklung
- 3.1.1
G Die gewachsene, dezentrale Siedlungsstruktur soll in allen Teilen des Landes unter Berücksichtigung der ökologischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse erhalten und entsprechend den künftigen Bedürfnissen weiterentwickelt werden.
Die Maßstäblichkeit von Siedlung und Freiraum soll unter Wahrung der kleinstädtischen und dörflichen Siedlungen als Bestandteil der Kulturlandschaft sowie des Landschaftsbildes erhalten bleiben. Siedlungserweiterungen sollen sich hinsichtlich Art und Umfang in die gewachsene Ortsstruktur und die Landschaft einfügen.
B Die Erhaltung und Festigung der dezentralen Siedlungsstruktur ist ein wesentlicher Bestandteil einer nachhaltigen Raumentwicklung. Aus dem kulturellen und natürlichen Erbe Thüringens ergibt sich in besonderer Weise die Verpflichtung zur Bewahrung der ursprünglichen Eigenarten und besonderen Erscheinungsformen der Städte und Dörfer als auch der Landschaften. Die kleinmaßstäbliche Abwechslung zwischen Siedlung und Landschaft ist als Teil der Identität Thüringens ein bewahrenswertes kulturelles Gut.
Die Thüringer Städte - geschichtsträchtig, vielgestaltig, lebenswert - sind eine über Jahrhunderte gewachsene Kulturleistung, die es unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu erhalten und zu entwickeln lohnt. Dabei gilt es, die wirtschaftliche Entwicklung der Orte zu sichern, ohne die ökologischen und sozialen Qualitäten des städtischen Raums zu beeinträchtigen.
Prägender Bestandteil Thüringer Kulturlandschaften [» 5.1.12] sind auch die vielfältig strukturierten Dörfer, die es auf Dauer zu stabilisieren und als Lebens-, Wirtschafts-, Kultur- und Erholungsräume zu entwickeln, sowie die kleinen Siedlungen, die es im Bestand zu sichern gilt. Insbesondere können sich bandartige und flächenhaft ausgreifende Siedlungserweiterungen oder das Entstehen von Splittersiedlungen störend auf das Landschaftsbild auswirken und die Freiraumfunktionen zwischen den Siedlungen beeinträchtigen [» 5.1.2, 5.1.11]. Die jeweilige ortstypische Siedlungsstruktur bildet die Ausgangsbasis für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen.
- 3.1.2
G Allen Gemeinden soll eine bauliche Eigenentwicklung ermöglicht werden, die mit der Größe, Struktur und Ausstattung der Gemeinde im Einklang steht, Entwicklungen und Strukturen im Umland sowie die ökologische Belastbarkeit des Raums berücksichtigt.
B Für eine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung ist jeder Gemeinde im Rahmen ihrer Eigenentwicklung zu ermöglichen, die gewachsenen Strukturen zu erhalten und angemessen weiterzuentwickeln.
Die demographische Entwicklung der ortsansässigen Bevölkerung, aber auch die konkreten baulichen Möglichkeiten für eine ressourcenschonende Entwicklung im Einklang mit ihrem Umland, wirken sich besonders bei geplanten Flächenausweisungen aus.
Eigenentwicklung ist die für den Bauflächenbedarf zugrunde zu legende Entwicklung einer Gemeinde. Sie resultiert insbesondere
im Wohnsiedlungsbereich aus
- -
der natürlichen Bevölkerungsentwicklung,
- -
verändertem Wohnverhalten und steigenden Ansprüchen an zeitgemäße Wohnverhältnisse der ortsansässigen Bevölkerung oder auch
- -
Veränderungen der Haushaltsstruktur, dem Überalterungsgrad und dem schlechten Bauzustand vorhandener Wohnungen (trotz rückläufiger Bevölkerungsentwicklung) und
- -
neuen Arbeitsplätzen,
im gewerblichen Bereich aus
- -
betriebsinternen Erweiterungen oder Umstrukturierungen ortsansässiger Betriebe und Dienstleistungseinrichtungen,
- -
der Ansiedlung von Betrieben, die für die Grundversorgung oder Verbesserung der Wirtschafts- und Arbeitsmarktstruktur erforderlich sind,
- -
der Ansiedlung von Betrieben, die durch Rohstoffvorkommen oder aus Gründen des Immissionsschutzes an bestimmte Standorte gebunden sind, sowie
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe aus
- -
Maßnahmen zur Sicherung und Erweiterung ihrer Produktion.
- 3.1.3
G Eine über die Eigenentwicklung hinausgehende Ansiedlung soll in den Zentralen Orten sowie in den Siedlungsschwerpunkten der Entwicklungsachsen erfolgen.
B Die Rolle der Zentralen Orte als Wohn-, Arbeits-, Dienstleistungs- und Versorgungsstandort erfordert eine der Zentralitätsstufe des Ortes und der Größe des Versorgungsbereiches angemessene Bereitstellung von Bauland über eine Eigenentwicklung hinaus.
Siedlungserweiterungen auf der Grundlage von Bedarfsanalysen begrenzen die Auswirkungen des Suburbanisierungsprozesses der vergangenen Jahre, die durch den besonders in den Zentralen Orten höherer Stufe überdurchschnittlichen Bevölkerungsrückgang sowie auch durch das bereits vorhandene Überangebot an ungenutzten erschlossenen Baugebieten erkennbar sind. Für eine über die Eigenentwicklung hinausgehende Ansiedlung sind auch die Siedlungsschwerpunkte in den Entwicklungsachsen vorgesehen, die als Konzentrationspunkte eine tragfähige nachhaltige Entwicklung der Siedlungstätigkeit unterstützen sollen [» 2.2.3, 2.4.3].
Bei großflächigen Gemeinden, größeren Städten oder allgemein bei Städten und Gemeinden mit mehreren Stadt- bzw. Ortsteilen stellt das im Konzept der Zentralen Orte enthaltene Konzentrationsprinzip die Grundlage dar. Die Konzentration der Siedlungstätigkeit auf die Siedlungs- und Versorgungskerne und weitere Standorte, die Zugangsstellen zum ÖPNV besitzen, trägt zur Verkehrsreduzierung und zur besseren Auslastung der öffentlichen Einrichtungen und zentralörtlichen Versorgungsstrukturen bei [» 2.2.3].
Siedlungs- und Versorgungskern einer Gemeinde ist der Ortsteil, der aufgrund seiner bereits vorhandenen Funktionen und entsprechender Entwicklungsmöglichkeiten, seiner Erreichbarkeit für die Bevölkerung im Verflechtungsbereich und seiner Verkehrsanbindung durch den ÖPNV die Voraussetzung für die Versorgung seiner Bevölkerung und die seines Versorgungsbereiches in zumutbarer Entfernung zu den Wohnstandorten bietet.
- 3.1.4
G Der Siedlungserneuerung im Bestand soll der Vorzug vor einer Siedlungserweiterung im Freiraum gegeben werden.
B Die bauliche Nutzung von Freiraum ist verbunden mit steigender Flächeninanspruchnahme, Zunahme des Versiegelungsgrades und oft auch mit erhöhten Infrastrukturaufwendungen [» 5.1.4].
Zur Sicherung einer hohen Umwelt- und Lebensqualität für die Bevölkerung bedarf es insbesondere auch angesichts der rückläufigen Bevölkerungsentwicklung einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung, die mit Ressourcen (Fläche, Naturgüter, Infrastrukturen) und verfügbaren Finanzmitteln sparsam umgeht, d. h. die Siedlungstätigkeit im Rahmen des städtebaulich Möglichen im Bestand realisiert und damit den Flächenverbrauch reduziert.
Dazu gehören die bedarfsgerechte Nachnutzung leer stehender Bausubstanz, die Ausschöpfung von Möglichkeiten der Arrondierung, die Berücksichtigung von Baulücken und Baulandreserven sowie die standortgerechte Reaktivierung brachliegender Standorte. Verbunden mit dem bedarfsgerechten Umbau im Wohnungsbestand stellen sie wichtige Maßnahmen dar, um die vorhandene Infrastruktur für Verkehr, Stadttechnik und Versorgung auch in Zukunft wirtschaftlich betreiben zu können.
Die im Rahmen des Stadtumbauprozesses durch die Kommunen zu erstellenden integrierten Stadtentwicklungskonzepte werden sich den sich verändernden Rahmenbedingungen anpassen müssen. Dem kommunalen Flächenmanagement kann dabei eine große Bedeutung zukommen [» 6.2.2].
- 3.1.5
Z In den Regionalplänen sind naturschutzfachlich wertvolle, für die Naherholung bedeutende sowie für die Landwirtschaft wichtige siedlungsnahe Freiräume und Areale zu sichern und als Siedlungszäsuren auszuweisen.
B Einschränkungen der Siedlungsentwicklung sind vor allem dort gegeben, wo Landschaftsteile und Bodenressourcen besonders schützenswert sind, die wirtschaftliche Flächennutzung erheblich erschwert bzw. im erheblichen Umfang verhindert wird oder der Naturhaushalt bzw. das Orts- und Landschaftsbild wesentlich beeinträchtigt werden können.
Siedlungszäsuren, die auch die gemeindlichen Entwicklungsbedürfnisse berücksichtigen, bewirken den Erhalt kleinräumig bedeutsamer Freiräume zur Gliederung zusammenhängender Siedlungsbereiche. Sie bieten sich u. a. als Ausgleichs- und Ersatzflächen für Landschafts-, Natur- und Klimaschutzmaßnahmen und zur Ausweisung ortsrandnaher Erholungsflächen an. Insbesondere in den Entwicklungsachsen dienen Siedlungszäsuren auch zur Vermeidung ungewollter bandartiger Entwicklungen [» 2.4.3].
Durch eine anzustrebende Verbindung mit den innerörtlichen Grünbereichen und Grünverbindungen im außerörtlichen Freiraum werden vor allem Voraussetzungen zur Verbesserung der siedlungsklimatischen Situation, besonders in den größeren Siedlungseinheiten, geschaffen [» 5.1.2]. Leitgedanke bei der Ausweisung ist die Beachtung der Nachhaltigkeit.
3.2 Großflächiger Einzelhandel LEntwPlV TH 2004
3.2 Großflächiger Einzelhandel
- 3.2.1
Z Die Ansiedlung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Einzelhandelsgroßprojekten ist in Zentralen Orten höherer Stufe zulässig. Hersteller- Direktverkaufszentren als eine Sonderform der großflächigen Einzelhandelseinrichtungen sind nur in städtebaulich integrierter Lage in Oberzentren zulässig.
B Einzelhandelsgroßprojekte sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1-3 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Ihre Konzentration auf die Zentralen Orte höherer Stufe ist erforderlich, da sie durch ihr umfassendes Warenangebot sowie ihre überwiegend überörtliche Bedeutung ausgeglichene Versorgungsstrukturen sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und damit die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungssystems wesentlich beeinträchtigen können.
Die Zielformulierung bezieht sich nicht auf die Einzelhandelsgroßprojekte, die keine Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung haben.
Hersteller-Direktverkaufszentren, so genannte Factory-Outlet-Center (FOC), sind aufgrund ihrer Ausprägung und Funktion Einkaufszentren gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO. Sie sind zumeist von einer Betreibergesellschaft errichtete Einkaufszentren, in denen der Betreiber von Einzelhandelsgeschäften an Hersteller oder von ihnen beauftragte Dritte vermietet, die dort Markenwaren unter Ausschaltung des Groß- und Einzelhandels mit deutlichen Preisnachlässen direkt an den Kunden veräußern.
Ihre zumeist periphere Standortwahl, die überdimensionale Größe, das hochwertige, überwiegend innenstadtrelevante Sortimentsangebot sowie der über den Versorgungsbereich der Mittelzentren hinausgehende Einzugsbereich lässt u. a. erhebliche raumordnerische Auswirkungen bezüglich weiterer Bodenversiegelung, Zersiedelung und Verkehrsbelastung in den Außenbereichen der Zentralen Orte erwarten. FOC werden in der Regel nur in Oberzentren stadtverträglich anzusiedeln sein.
- 3.2.2
Z In Grundzentren sind Einzelhandelsgroßprojekte dann zulässig, wenn sie zur Sicherung der Grundversorgung im Versorgungsbereich erforderlich sind.
B In Grundzentren können Einzelhandelsgroßprojekte entsprechend der zu versorgenden Einwohner dann raumordnerisch vertretbar sein, wenn durch ihre Kaufkraftbindung die verbrauchernahe Versorgung nicht gefährdet ist. Dies betrifft insbesondere großflächige Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels, denen im Hinblick auf die Sicherung einer verbrauchernahen Grundversorgung der Bevölkerung eine besondere Bedeutung zukommt.
Die Grundzentren und deren grundzentrale Versorgungsbereiche werden in den Regionalplänen ausgewiesen [» 2.2.13].
- 3.2.3
G Einzelhandelsgroßprojekte sollen in städtebaulich integrierter Lage und mit einer den örtlichen Gegebenheiten angemessenen Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) errichtet werden.
B Städtebaulich integriert ist ein Standort, wenn er sich räumlich und funktional dem jeweiligen Siedlungsschwerpunkt (Stadtzentrum, Nebenzentrum, Ortszentrum) zuordnet, indem er
- -
in zentraler und für Wohnbevölkerung gut erreichbarer Lage (möglichst fußläufig erreichbar) liegt,
- -
über eine gute verkehrliche Anbindung verfügt (Straße, Fuß- ggf. Radweg, ausreichender Parkraum, häufige Bedienung durch den ÖPNV),
- -
sich räumlich in die örtliche Einzelhandelsstruktur integriert (Einbindung in vorhandene Einzelhandelsstruktur, Vorhandensein einer Funktionsbeziehung zwischen Standort und Zentrum),
- -
sich konzeptionell in die örtliche Einzelhandelsstruktur integriert (Integration in ein vorhandenes Einzelhandelskonzept) und
- -
in unmittelbarem Anschluss an vorhandene Bebauung erfolgt.
Durch die städtebauliche Integration, d. h. auf Standorten im engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den Wohngebieten und den bestehenden und geplanten Einkaufs- und Dienstleistungsbereichen der Standortgemeinden, können so Umweltbeeinträchtigungen minimiert werden. Das betrifft sowohl Bodenverbrauch und Landschaftseingriff als auch Verkehrsimmissionen.
Um zusätzliche Verkehrsbelastungen zu begrenzen, ist in Abhängigkeit der angebotenen Branchen und Sortimente für die Bevölkerung im Einzugsbereich eine angemessene verkehrsmäßige Anbindung, auch fußläufig (Straße, Geh- und ggf. Radweg, ausreichender Parkraum, ÖPNV-Anbindung), erforderlich. Das bereits bestehende landesweite Überangebot an Einzelhandelsgroßprojekten gebietet es, weitere Ansiedlungen außerhalb der Zentralen Orte nicht mehr zuzulassen.
- 3.2.4
G Die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte soll sich an der zentralörtlichen Versorgungsstruktur orientieren. Die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, die Funktionsfähigkeit der Innenstädte und die Funktionsfähigkeit der Handelsstruktur des Zentralen Ortes sowie benachbarter Zentraler Orte sollen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
B Der Bedarf an neuen Handelsflächen bestimmt sich aus dem zentralörtlichen Versorgungspotenzial, den vorhandenen Versorgungseinrichtungen und der innerstädtischen Zentrenstruktur. Dementsprechend werden Einzelhandelsgroßprojekte, eingepasst in das zentralörtliche Versorgungssystem, hinsichtlich ihrer Verkaufsfläche und in ihrem Warensortiment so zu konzipieren sein, dass sie der Versorgungsfunktion der Standortgemeinde entsprechen und die Funktion der Innenstädte stärken.
So stärken Einzelhandelsgroßprojekte mit einem überwiegend innenstadtrelevanten Sortimentsangebot die Funktion der Innenstädte bzw. Stadtteilzentren. Die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten in den Innenstädten ist ein wichtiger Faktor, der zur Revitalisierung und Stärkung leistungsfähiger Innenstädte beiträgt sowie die wirtschaftliche Bedeutung der Städte insgesamt stärkt. Eine Verlagerung innenstadtrelevanter Sortimentsangebote nach außen oder die Erschließung neuer Standorte im Außenbereich kann zur Verödung der Innenstädte und damit zum Funktionsverlust der Stadt führen.
Durch interkommunal und regional abgestimmte Einzelhandelskonzepte kann ein wesentlicher Beitrag geleistet werden, um Konkurrenzen zwischen den Städten und Gemeinden zu vermeiden und regional- und stadtverträgliche Versorgungsstrukturen zu sichern und zu entwickeln [» 6.2.2].
Zu den innenstadtrelevanten Sortimenten zählen insbesondere Nahrungs- und Genussmittel, Drogerieartikel, Textilien, Schuhe/Lederbekleidung/Kürschnerwaren, Bücher/Zeitschriften, Uhren/ Schmuck, Spielwaren/Kulturwaren/Kunstgewerbe, Blumen, Foto/Optik, Haushalts-/Elektrowaren, Unterhaltungselektronik, Schreibwaren/Büroartikel, Jagdbedarf/Waffen und Zooartikel. Eine Beeinträchtigung der Versorgung der Bevölkerung kann u. a. dann gegeben sein, wenn es in den Wohngebieten zu Geschäftsaufgaben vor allem im Lebensmitteleinzelhandel in Folge der stärkeren Kaufkraftbindung durch Einzelhandelsgroßprojekte kommt. Dadurch ist für weniger mobile Bevölkerungsgruppen eine ausreichende Nahversorgung mit Gütern des kurzfristigen und täglichen Bedarfs gefährdet. Gerade im Hinblick auf den erkennbar zunehmenden Anteil älterer Bevölkerungsgruppen nimmt die Bedeutung der wohnortnahen Versorgung künftig zu.
3.3 Wirtschaft und Flächenvorsorge LEntwPlV TH 2004
3.3 Wirtschaft und Flächenvorsorge
- 3.3.1
G Die Standortvoraussetzungen für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere im Bereich der materiellen Infrastruktur, sollen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Thüringer Wirtschaft sowie zur Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze verbessert werden. Dabei sollen der Aufbau einer breiten industriellen Basis und die Stärkung kleiner und mittlerer Betriebe besondere Bedeutung haben.
B Thüringen hat seit seiner Wiedergründung eine dynamische Entwicklung, insbesondere auf den Gebieten des Siedlungswesens und der Infrastruktur, sowie tief greifende Transformationsprozesse der Wirtschaft erfahren. Um eine Angleichung der Lebensverhältnisse weiter voranzutreiben und eine Wettbewerbsfähigkeit des Landes auch im europäischen Maßstab zu erreichen, müssen die Standortvoraussetzungen weiter verbessert werden.
Die materielle Infrastruktur (Verkehrswege, Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Telekommunikationsanlagen, Immobilien u. a.) ist eine notwendige Voraussetzung für die wirtschaftliche Entwicklung. Durch die Schließung der noch vorhandenen Infrastrukturlücke wird die Standortattraktivität gesteigert und die Produktivität der Unternehmen verbessert. Da die Thüringer Wirtschaft traditionell eine mittelständische Struktur aufweist, ergibt sich hier ein besonderer Handlungsschwerpunkt.
Eine nachhaltige Entwicklung der Wirtschaft eröffnet der unternehmerischen Eigenverantwortung, persönlichen Initiativen und Innovationen Spielräume, die so gestaltet werden, dass ihre Ausfüllung Gemeinwohl und Strukturwandel mit dem Ziel der Sicherung einer dauerhaften Leistungsfähigkeit oder Tragkraft von Gesellschaft und Umwelt fördert. Das bedeutet Integration sozialer und ökologischer Qualitäten in eine effiziente Wirtschaftsentwicklung.
- 3.3.2
G Die Entwicklung industrieller Cluster, regionaler Kompetenznetze und von Wertschöpfungsketten soll unterstützt werden.
B Die Clusterbildung hat das Ziel, vorhandene Fachkompetenzen in technologie- bzw. branchenorientierten Netzwerken aus Firmen und Forschungseinrichtungen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zu bündeln. So finden sich regionale Unternehmen zusammen und kooperieren stärker miteinander oder mit öffentlichen Stellen („public-privat-partnership“).
Kompetenznetze sind in der Regel besonders erfolgreich, wenn die Netzpartner in räumlicher Nähe agieren. Innovative Regionen verfügen meist über mehrere Kompetenznetze, die in innovative Milieus eingebunden sind und Synergieeffekte ermöglichen. Dies wiederum unterstützt eine Gründungs- und Innovationsdynamik auch über das eigentliche Kompetenzfeld hinaus. Endogene Kräfte werden mobilisiert, Sogeffekte, die zu Unternehmensansiedlungen führen, werden eingeleitet.
Für die jungen Länder insgesamt ist es wichtig, neue Märkte und diese vor allem im nationalen und internationalen Bereich zu erschließen. Deshalb wird hier nicht auf die Förderung autarker regionaler Wirtschaftskreisläufe abgezielt, sondern auf den Aufbau von Wertschöpfungsketten, Clustern und Netzwerken in der Zulieferindustrie und im Zulieferhandwerk auf der Grundlage vorhandener Kernkompetenzen. Durch die Stärkung der regionalen Zulieferwirtschaft profitiere letztlich auch die Exportbasis des Landes, so der Bericht der Enquetekommission „Wirtschaftsförderung in Thüringen“.
- 3.3.3
G Raumwirksame struktur- und regionalpolitische Entscheidungen und Investitionen sollen sich an der Raumstruktur des Landes orientieren.
B Eine Orientierung der raumwirksamen Struktur- und Regionalpolitik an der Raumstruktur des Landes, d. h. an Zentralen Orten, Raumkategorien und Entwicklungsachsen, gewährleistet eine räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und trägt somit wesentlich zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilräumen Thüringens bei. Zudem bewirkt das Zentrale-Orte-System durch die Bündelung von zentralörtlichen Einrichtungen sowie durch ein wege-, zeit- und Ressourcen sparendes Siedlungsgefüge eine ökonomisch vorteilhafte Raumstruktur.
Die Berücksichtigung der Raumkategorien zielt auf die Überwindung der spezifischen strukturellen Defizite, vor allem in den Räumen mit besonderen Entwicklungsaufgaben, den Ausbau und die Nutzung von Standortvorteilen, vor allem in den Stadt- und Umlandräumen und den Entwicklungsachsen, sowie die Stärkung der Impulsfunktion der leistungsfähigen Zentren.
Eine aktive Sanierung der Räume mit besonderen Entwicklungsaufgaben trägt dazu bei, eine wirtschaftliche Angleichung an die übrigen Landesteile zu erreichen und die infrastrukturellen Ausgangsbedingungen im Standortwettbewerb zu verbessern.
Die Standorte in den Entwicklungsachsen gewährleisten, insbesondere unter Erreichbarkeits- oder Bündelungsgesichtspunkten, eine optimale Nutzung der Lagevorteile.
- 3.3.4
Z In den Standorträumen für Industriegroßflächen Andislebener Kreuz, Artern/ Unstrut, Erfurter Kreuz, Gera/Ronneburg, Grabfeld, Hermsdorfer Kreuz, Hörsel, Kölleda/Sömmerda, Nordhausen und Sömmerda sind in den Regionalplänen Vorranggebiete „großflächige Industrieansiedlungen“ (Industriegroßflächen) mit jeweils mindestens 100 ha zusammenhängender Fläche festzulegen.
B Es besteht ein Bedarf an großen, zusammenhängenden und als Industriegebiet nutzbaren Flächen. Zur Verbesserung der Standortbedingungen Thüringens im globalen Wettbewerb werden daher Standorträume für Industriegroßflächen mit landesweiter Bedeutung ausgewiesen.
Die Ansiedlung eines großen Industriebetriebes wirkt sich in besonderem Maße auf die wirtschaftliche Entwicklung des gesamten Freistaats aus. Eine große Ansiedlung kann zudem den Kern eines industriellen Clusters mit vielfältigen Möglichkeiten und Anknüpfungspunkten für kleine und mittlere Unternehmen bilden [» 3.3.2].
Mit der raumordnerischen Standortsicherung für Industriegroßflächen soll das bestehende Defizit behoben und ein nachfrageadäquates Angebot geschaffen werden. Die ausgewählten Standorträume zeichnen sich bei überwiegend besonderer Eignung und geringem Konfliktpotenzial durch folgende Eigenschaften aus:
- -
zusammenhängende, ebenflächige, als Industriegebiet nutzbare Fläche (Bruttofläche) von mindestens 100 ha,
- -
verkehrsgünstige Lage zu Autobahnen, zu Flughäfen und zum Schienennetz,
- -
vorhandener oder möglicher Bahnanschluss im Schienengüterverkehr,
- -
gute Arbeitskräfteverfügbarkeit im Teilraum,
- -
räumliche Nähe zu Zentren mit oberzentralen Funktionen, Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen,
- -
Gewährleistung der technischen Ver- und Entsorgung,
- -
regionalpolitische Bedeutung,
- -
überzeugende „weiche“ Standortfaktoren.
Die Standorträume Erfurter Kreuz und Gera/Ronneburg weisen ein Potenzial von über 200 ha auf.
Die Standorträume für Industriegroßflächen sind in der Karte 2 ausgewiesen.
- 3.3.5
G Die Industriegroßflächen sollen für Ansiedlungen mit hoher strukturpolitischer und landesweiter Bedeutung vorgehalten werden.
B Die funktionale Ausrichtung der Industriegroßflächen sichert diese Standorte für Ansiedlungen mit außerordentlichem Flächenbedarf, mit einer hohen Zahl an neuen Arbeitsplätzen oder mit erheblichen finanziellen Investitionsaufwendungen. Sie verhindert eine kleingliedrige Teilung und ineffiziente Nutzung der Fläche.
Die Ausrichtung gilt nur für die Leitansiedlungen am jeweiligen Standort. Folgeansiedlungen bleiben davon unberührt.
- 3.3.6
Z In den Regionalplänen sind Vorranggebiete „regional bedeutsame Industrie- und Gewerbeansiedlungen“ zu bestimmen.
B Als Orientierungswert für die in den Regionalplänen als Vorranggebiet darzustellenden Gebiete gilt eine zusammenhängende, ebene, als Industrie- und Gewerbegebiet nutzbare Fläche (Bruttofläche) von mindestens 50 ha. Die Gebiete sind von besonderer Bedeutung für die Regionalentwicklung und zeichnen sich durch folgende Eigenschaften aus:
- -
verkehrsgünstige Lage (ortsdurchfahrtsfreie Anbindung an das großräumige Straßennetz),
- -
räumlicher oder funktioneller Zusammenhang zu Zentralen Orten und Entwicklungsachsen,
- -
möglichst Nachnutzung geeigneter Konversions- und Brachflächen,
- -
ÖPNV-Anschluss vorhanden oder möglich,
- -
Bahnanschluss für den Güterverkehr erstrebenswert.
Diese Standorte sind vor allem auf regional und überregional Standort suchende Unternehmen zugeschnitten und eignen sich deshalb neben den Industriegroßflächen für eine entsprechende regionale bzw. überregionale Vermarktung und eine besondere Profilierung der Region.
Geeignete Konversions- und Brachflächen sind solche, die sich aufgrund ihrer integrierten Lage, ihrer funktionellen Zuordnung zu Siedlungsbereichen oder ihrer Infrastrukturausstattung für eine gewerblich-industrielle Nachnutzung anbieten [» 3.4].
- 3.3.7
G Die Vorranggebiete „großflächige Industrieansiedlungen“ sowie „regional bedeutsame Industrie- und Gewerbeansiedlungen“ sollen vorzugsweise interkommunal entwickelt werden.
B Der interkommunalen Kooperation kommt bei der Entwicklung von großen Gewerbe- und Industriegebieten eine besondere Bedeutung zu. Interkommunale Kooperation [» 6.2.2] erhöht die Potenziale und eröffnet neue, regional wirksame Entwicklungsspielräume. Die Zusammenarbeit muss sich dabei nicht nur auf die Belegenheitskommunen, d. h. die direkt Flächen spendenden Gemeinden, beschränken.
Die durch interkommunale bzw. regionale Kooperation erzielte Bündelung der lokalen Einzelinteressen führt zu einer Konzentration der gewerblich-industriellen Siedlungsentwicklung. Damit kann die Entwicklung von weniger geeigneten Gewerbe- und Industriegebieten vermieden und möglichen Konflikten sowie einem Überangebot an derartigen Flächen entgegengewirkt werden. So ist es möglich, sowohl den Erschließungsaufwand pro Fläche als auch die Inanspruchnahme von Freiraum zu verringern.
- 3.3.8
G Die Vorranggebiete „großflächige Industrieansiedlungen“ sowie „regional bedeutsame Industrie- und Gewerbeansiedlungen“ sollen bei der Entwicklung der materiellen Infrastruktur besonders berücksichtigt werden.
B Bei Industriegroßflächen und den weiteren in den Regionalplänen ausgewiesenen Industrie- und Gewerbeflächen handelt es sich um die aus raumordnerischer Sicht für eine positive Wirtschaftsentwicklung am besten geeigneten Standorte. Ihre Verwirklichung trägt zur nachhaltigen Verbesserung der Standortbedingungen im regionalen, nationalen und globalen Standortwettbewerb sowie zur Überwindung struktureller Ungleichgewichte bei. Dem sollen sowohl die Fachbehörden des Bundes und des Landes als auch die Kommunen bei raumwirksamen Entscheidungen Rechnung tragen. Die Ausweisung von Standorträumen im Landesentwicklungsplan und deren Aufnahme als Vorranggebiete für Industrieansiedlungen in die Regionalpläne dienen der vorbereitenden planerischen Sicherung. Eigentumserwerb seitens des Landes ist damit allerdings nicht verbunden, so dass zielführenden Maßnahmen der regionalen Akteure eine besondere Bedeutung zukommt.
3.4 Konversion und Brachflächenrecycling LEntwPlV TH 2004
3.4 Konversion und Brachflächenrecycling
- 3.4.1
G Konversions- und Brachflächen sollen raumverträglich genutzt und, sofern regional bedeutsam, bevorzugt interkommunal entwickelt werden. Der Bedarf an Bauflächen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen bei grundsätzlicher Eignung vordringlich auf diesen Flächen realisiert werden.
B Brachflächenrecycling umfasst alle Standorte, die nicht mehr entsprechend der bisherigen Zweckbestimmung genutzt werden, z. B. Flächen und Gebäude, die ehemals militärisch, gewerblich- industriell, wohnungswirtschaftlich, verwaltungsmäßig, baulich, verkehrstechnisch, landwirtschaftlich oder ähnlich genutzt wurden.
Eine nachhaltige Siedlungsentwicklung setzt auf Konversion und die Wiedernutzung solcher Flächen und Immobilien vor der Inanspruchnahme von Freiflächen [» 3.1.4]. Über das Brachflächenrecycling können diese Flächen in den Wirtschaftskreislauf wieder eingegliedert werden. Eine Erfassung der zahlreichen Standorte in Thüringen ist Voraussetzung für die raumverträgliche Nutzung.
Brachflächen bieten zahlreiche Potenziale für die Siedlungsentwicklung. Standorte, die aufgrund ihrer integrierten Lage, ihrer funktionellen Zuordnung zu Siedlungsbereichen oder ihrer Infrastrukturausstattung wirtschaftlich nachnutzbar sind, bilden eine Baulandreserve für Wohnzwecke, gewerblich- industrielle und touristische Nutzungen oder können zur Aufwertung des Wohnumfeldes dienen.
Sofern eine sinnvolle bauliche Nachnutzung nicht möglich ist, bieten sich Brachflächen, insbesondere ehemalige militärische Liegenschaften im Freiraum, aber auch umweltrelevante Flächen von Bergbaubetrieben oder Hinterlassenschaften von Landwirtschaftsbetrieben, für eine ökologische Aufwertung bzw. natur- und landschaftsbezogene Nutzungen unter besonderer Berücksichtigung der Schaffung von Biotopsystemen und der Waldmehrung an.
Eine bevorzugte Lenkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, z. B. infolge großer Siedlungs- und Infrastrukturvorhaben, auf solche Flächen trägt nicht nur zur sinnvollen Nachnutzung bei, sondern vermindert auch die Inanspruchnahme beispielsweise landwirtschaftlich genutzter Freiräume.
Im Verhältnis zur Nachnutzung und den Schutzgütern stehende ökologische Sanierungsmaßnahmen sind auch weiterhin Voraussetzung für eine künftige räumliche Entwicklung (§ 4 Bundes- Bodenschutzgesetz - BBodSchG).
Problemsituation, Größe und Lage im Raum sowie lokale und regionale Häufungen unterscheiden die regional bedeutsamen Konversions- und Brachflächen [» 3.4.2] von übrigen Flächen und machen in der Regel überörtliche und regionale bzw. interkommunale Entwicklungsstrategien [» 6.2] erforderlich.
- 3.4.2
G In den Regionalplänen sollen regional bedeutsame Konversions- und Brachflächen bestimmt und Entwicklungsoptionen für deren Nachnutzung aufgestellt werden.
B Konversions- und Brachflächen sind für die nachhaltige Entwicklung von besonderer wirtschaftlicher, ökologischer oder städtebaulicher Relevanz. Sie werden häufig nicht entsprechend ihrer bisherigen oder ehemaligen Nutzung nachgenutzt oder wiedergenutzt. Mit den Festlegungen des Regionalplans wird eine geordnete räumliche Entwicklung ermöglicht und eine Orientierung für potenzielle Investoren und die kommunale Bauleitplanung gegeben.
Die Bestimmung der regional bedeutsamen Konversions- und Brachflächen kann in den Regionalplänen textlich und/oder zeichnerisch erfolgen.
Die konkreten Kriterien für die regionale Bedeutung sind vom Einzelfall und vom regionalen Kontext abhängig. Eine regionale Bedeutung liegt immer dann vor, wenn einerseits solitär gelegene (größere) Standorte und Flächen oder andererseits kumuliert vorkommende (kleinere) Standorte aufgrund ihrer Problemsituation oder ihres Nachnutzungspotenzials den sie umgebenden Teilraum prägen und maßgeblich beeinflussen oder aufgrund ihrer potenziellen Nachnutzung zukünftig maßgeblich prägen oder beeinflussen werden.
4. Infrastruktur LEntwPlV TH 2004
4. Infrastruktur
4.1 Verkehr und Kommunikation LEntwPlV TH 2004
4.1 Verkehr und Kommunikation
a) Verkehrsinfrastruktur und Funktionalnetz LEntwPlV TH 2004
a) Verkehrsinfrastruktur und Funktionalnetz
- 4.1.1
G Das Verkehrsnetz soll so gestaltet werden, dass Thüringen die Chancen und Herausforderungen, die sich aus seiner zentralen Lage in der Mitte Deutschlands und Europas ergeben, nutzen und bewältigen kann.
Die Erreichbarkeit aller Landesteile soll gesichert und die Standortgunst verbessert werden.
B Die Verkehrsinfrastruktur besitzt eine Schlüsselrolle für die Entwicklung des Landes. Die Standortvorteile, die das Land aufgrund seiner Lage mitten in Europa und Deutschland besitzt, können nur durch eine leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur nutzbar gemacht werden. Die Erweiterung der Europäischen Union und die damit einhergehenden wirtschaftlichen und verkehrlichen Veränderungen führen zu neuen Verkehrsbeziehungen und Verkehrswachstum, die bei der Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur, insbesondere der Transeuropäischen Netze (TEN), berücksichtigt werden müssen.
Durch die Verbesserung der Erreichbarkeit aller Landesteile werden der Leistungsaustausch zwischen den Zentren verbessert sowie gleichwertige Mobilitätschancen vor allem im Ländlichen Raum gesichert.
- 4.1.2
G Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen soll auf Verkehrsvermeidung, Verkehrsminimierung bzw. Verkehrsverlagerung auf möglichst umweltverträgliche Verkehrsträger, insbesondere das Schienennetz und den öffentlichen Personennahverkehr, sowie auf Lärmvermeidung orientiert werden.
Durch die Verknüpfung der Verkehrssysteme soll Mobilität möglichst wirtschaftlich und umweltverträglich gewährleistet werden. Eine Verlagerung von Verkehren auf umweltverträgliche Verkehrsträger soll sowohl im Güter- als auch im Personenverkehr unterstützt werden.
B Im Rahmen von Landes-, Regional- und Stadtplanung wächst die Bedeutung von Verkehrsvermeidung bzw. -reduzierungen und umweltverträglichen Verkehrslösungen bei Standortentscheidungen bzw. -planungen, insbesondere um die negativen Wirkungen der auf kurzfristige ökonomische Interessen von Unternehmen gerichtete Standortwahl in nachhaltige Ziele einzubinden. Dazu gehört auch die Berücksichtigung der Standortpotenziale der Entwicklungsachsen.
Die komplexe, verkehrsträgerübergreifende Gestaltung und technische Weiterentwicklung der Systeme sowie die Verbesserung der aktiven und passiven Sicherheit sind Möglichkeiten, die negativen Begleiterscheinungen des modernen Verkehrs (Lärm, Luftschadstoffe, Unfälle) zu vermindern.
Die Eisenbahn dient als umweltverträglicher Verkehrsträger der Verbindung der wichtigsten Wirtschaftsräume unter Beachtung der Zentralen Orte und des Tourismus.
Im Personenverkehr kann eine sich ergänzende Verbesserung der Verbindungs- und Bedienungsqualität des Eisenbahnfernverkehrs und des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) dazu beitragen, den Verkehrsanteil der öffentlichen Verkehrsmittel stabil zu halten und zu erhöhen.
Im Güterverkehr erfordert eine nachhaltige Entwicklung eine volkswirtschaftlich effiziente Aufgabenteilung der Verkehrsträger (z. B. durch Technologien des kombinierten Verkehrs Straße/ Schiene, Güterverkehrszentren).
- 4.1.3
G Zwischen den Siedlungen soll ein angemessenes Wegenetz (Radwege, landwirtschaftlich genutzte Wege, Ortsverbindungsstraßen) erhalten und, soweit erforderlich, geschaffen bzw. wiederhergestellt werden.
Straßenbegleitende Radwege sollen mit dem touristischen Radwegenetz zu einem landesweiten und länderübergreifenden Radwegenetz verknüpft werden.
B Um die Verbindung zwischen den Siedlungen, die Erschließung der Landschaft und die Sicherung und Nutzung von Flächen zu ermöglichen, müssen dem Individualverkehr und dem ÖPNV sowie dem gewerblichen Verkehr flächen- und umweltschonend ausgebaute, gute Verkehrswege zur Verfügung gestellt werden.
Ein angemessenes Wegenetz bedeutet auch, dass auf einzelne Verbindungen im Interesse von hochwertigen Schutzgütern (insbesondere der Natur und Umwelt) verzichtet werden sollte und eine Bündelung der Verkehre erreicht werden kann.
Unter den Bedingungen wachsender Probleme durch die zunehmende Motorisierung gewinnt der Umweltverbund zwischen ÖPNV und Fahrradverkehr (und damit des Radwegenetzes) wachsende Bedeutung [» 5.4.5].
- 4.1.4
G Der schrittweise und bedarfsgerechte Ausbau des Verkehrsnetzes soll in den Thüringer Regionen gesichert werden. Dabei soll dem Ausbau vorhandener Verkehrswege Vorzug vor dem Neubau eingeräumt werden.
Die Flächeninanspruchnahme soll möglichst gering gehalten und die Zerschneidung großer zusammenhängender Freiräume vermieden werden.
B Der Verkehrsbau stellt als ständige Aufgabe zur Erhaltung und Verbesserung des Verkehrssystems entsprechend den sich ändernden Bedürfnissen einen wesentlichen Teil der Grund und Boden in Anspruch nehmenden Maßnahmen dar. Deshalb ist beim Verkehrswegeneubau und -ausbau den Erfordernissen des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des sparsamen Flächenverbrauchs und des Umweltschutzes Rechnung zu tragen. Durch die weitgehende Nutzung vorhandener Trassen wird erreicht, dass auch bei neuen Vorhaben nur geringe negative Wirkungen für die Menschen und die Natur zu verzeichnen sind. Durch die Nutzung vorhandener Wege wird die Flächeninanspruchnahme gering gehalten und die Zerschneidung großer zusammenhängender Freiräume vermieden.
- 4.1.5
Z In den Regionalplänen sind im öffentlichen Interesse erforderliche Trassen freizuhalten.
B Durch Ausweisung und Sicherung von raumverträglichen Trassen in den Regionalplänen werden den Vorhaben entgegenstehende Nutzungen vermieden. Die raumordnerische Prüfung von Alternativen im Falle einer Abweichung von den ursprünglichen Planungen ist damit nicht ausgeschlossen.
- 4.1.6
Z Das funktionale Verkehrsnetz (Schiene, Straße, Luftverkehr) wird in die europäische, großräumige, überregionale und regionale Netzebene gegliedert.
B Mit dem funktionalen Verkehrsnetz wird ein entsprechend der zentralörtlichen Funktionen abgestufter Leistungsaustausch zwischen den Zentralen Orten und die Erreichbarkeit aller Landesteile gewährleistet.
Die europäische Netzebene muss die Verbindungen zwischen Oberzentren und Metropolräumen sowie das Transeuropäische Netz berücksichtigen. Die großräumige Netzebene dient der Anbindung der Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums an die europäische Netzebene.
Die überregionale Netzebene umfasst die Verbindungen zwischen den Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums und die Anbindung der Mittelzentren an die übergeordneten Netzebenen (Karte 1).
Die höherwertigen Verbindungen nehmen zugleich auch Verbindungsfunktionen niedrigerer Stufe wahr. Die Ergänzung durch regional bedeutsame Verbindungen erfolgt in den Regionalplänen [» 4.1.17].
Das Funktionalnetz dient dem Leistungsaustausch und der Verbesserung der Standortbedingungen für die Thüringer Wirtschaft. Die Anbindung an das europäische Netz soll dabei für die Aufwertung der Entwicklungsachsen im internationalen Standortwettbewerb Vorrang haben. Diese oberste Netzebene wird für den länderübergreifenden Leistungsaustausch über größere Entfernungen durch die großräumigen Verbindungen ergänzt. Die Verkehrstrassen der europäischen und großräumigen Netzebenen müssen durch ihre Trassenführung und den leistungsfähigen Ausbau auch die Entwicklungsachsen vom Durchgangsverkehr entlasten.
b) Europäisch bedeutsames Verkehrsnetz LEntwPlV TH 2004
b) Europäisch bedeutsames Verkehrsnetz
- 4.1.7
G Die Erweiterung des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN) soll zu einer Verbesserung der Erreichbarkeit des Landes im Güter- und Personenverkehr führen.
Für die A 71 von Erfurt zur A 38 bei Sangerhausen und die A 73 von Suhl zur A 3 bei Nürnberg soll eine Einstufung in dieses Netz erreicht werden.
B Das TEN ist in den gemeinschaftlichen Leitlinien des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt. Die Erweiterung der Europäischen Union und damit einhergehende wirtschaftliche und verkehrliche Veränderungen führen zu neuen Verkehrsbeziehungen und Verkehrswachstum und sind bei der Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur der konventionellen Eisenbahn- und Straßennetze sowie beim Bau von Hochgeschwindigkeitstrassen von Bedeutung.
Die bisher zum TEN gehörenden Schienenverbindungen Dortmund / Frankfurt am Main - Erfurt - Gera - Dresden, Nürnberg - Erfurt - Berlin, Lichtenfels - Jena - Leipzig, Kassel - Nordhausen - Halle, Erfurt - Naumburg - Halle/Leipzig und Leipzig - Altenburg - Hof - Regensburg und Straßenverbindungen A 4, A 9, A 38, A 44 und A 71 Erfurt - Meiningen - (Würzburg) müssen entsprechend den Ausgangsbedingungen und steigenden Anforderungen in unterschiedlichem Maße ausgebaut werden.
Während z. B. die Eisenbahnverbindung Kassel - Leinefelde - Nordhausen - Halle einschließlich einer Verbindung über Göttingen zu den Nordseehäfen für den Güterfernverkehr ausgebaut und in den überregionalen Personenverkehr besser eingebunden werden muss, ist für die Verbindung Leipzig - Altenburg - Hof - Regensburg eine Funktionsteilung mit einer kürzeren parallelen Trasse über Gera denkbar.
Die letztgenannte Verbindung wird zusammen mit der Trasse über Altenburg als Alternative zum stark wachsenden grenzüberschreitenden Straßenverkehr nach Tschechien benötigt. Die Verbindungen nutzen gemeinsam das obere Elstertal als die, neben der Elbtrasse Dresden - Prag, einzige topographisch günstige Strecke zwischen Tschechien und Mitteldeutschland.
- 4.1.8
Z Die transeuropäische Hochgeschwindigkeitsschienenverbindung (Nordeuropa) - Berlin - Erfurt - Nürnberg - München - (Italien) ist umfassend für die Stärkung des Wirtschaftsstandortes Thüringen zu nutzen.
Die Verknüpfung mit dem Regionalverkehr (Schienen-, Straßen- und ÖPNVNetz) ist zu sichern.
B Die Hochgeschwindigkeitsschienenverbindung für den Personen- und Güterverkehr Nord - Süd ist in der Liste der „spezifischen“ Projekte (so genannte Essener Liste), die von der Europäischen Gemeinschaft 1994 verabschiedet wurde, enthalten. Das Projekt umfasst die Verbindung Berlin - Nürnberg (Berlin - Halle/Leipzig: Ausbau; Halle/ Leipzig - Erfurt - Ebensfeld: Neubau; Ebensfeld - Nürnberg: Ausbau) sowie die Verbindung München - Verona (Ausbau) und wird für den Personen- und den Güterverkehr ausgelegt. Nach Verwirklichung übernimmt diese Neubautrasse den ICE-Verkehr München - Berlin der bisherigen ICE-Verbindung über Saalfeld, Jena und Leipzig und stellt eine für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit unerlässliche, leistungsfähige Schienenverbindung Thüringens sowohl zum Ostsee- als auch zum Mittelmeerraum her. Die Strecke durch das Saaletal behält jedoch eine großräumige Bedeutung.
- 4.1.9
Z Die Mitte-Deutschland-Schienenverbindung ist als Bestandteil des konventionellen Transeuropäischen Verkehrsnetzes durchgehend zweigleisig auszubauen und zu elektrifizieren. Sie ist neben der Verbesserung des Fernverkehrs als Rückgrat für die Gestaltung des Verkehrsangebotes für den Regionalverkehr des Landes zu nutzen.
B Die Mitte-Deutschland-Schienenverbindung (MDV) verbindet die Metropolen in Westeuropa, an Rhein und Ruhr sowie die Gateway - Städte Antwerpen und Rotterdam mit Thüringen und Zentren in Sachsen (Metropolregion Sachsendreieck). Sie ist somit für die Anbindung Mitteldeutschlands unverzichtbar und bildet gleichzeitig eine Verbindung zwischen den westeuropäischen EU-Ländern und dem Paneuropäischen Verkehrskorridor III nach Osteuropa. Es ist darauf hinzuwirken, dass bei der Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplans (BVWP) und im konventionellen Netz des TEN (alle Strecken, die nicht für Geschwindigkeiten über 160 km/h ausgebaut werden) diese Zielstellung entsprechend berücksichtigt wird. Der Ausbau der MDV ist auch von besonderer Bedeutung für das Verkehrsangebot zwischen den Thüringer Oberzentren Erfurt, Jena und Gera. Ein dem zukünftigen Bedarf entsprechender Ausbau der MDV ist die Grundlage für eine Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene in diesem hoch belasteten Siedlungs- und Verkehrskorridor.
- 4.1.10
G Der Ausbau des europäisch bedeutsamen Straßennetzes soll vordringlich realisiert werden. Die Verknüpfung mit den nachgeordneten Netzen soll dabei so gestaltet werden, dass die regionale Entwicklung durch ein möglichst dichtes Netz von Anschlussstellen und leistungsfähigen Zubringerstraßen gestärkt wird.
B Der Lage Thüringens wurde durch das Konzept der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit (VDE) mit dem sechsstreifigen Ausbau bestehender Autobahnen (A 4 und A 9) sowie dem Neubau der A 71 Erfurt - Schweinfurt, der A 73 Suhl - Lichtenfels und der A 38 Göttingen - Leinefelde-Worbis - Nordhausen - Halle Rechnung getragen. Diese mit Ausnahme der A 73 Suhl - Lichtenfels zum europäischen Straßennetz gehörenden Trassen sowie die A 71 Erfurt - Sangerhausen befinden sich in der Realisierungsphase.
Die durchgehende Realisierung der Trassen und der Bau der A 4/44 (Bestandteil der VDE) müssen auch aufgrund der zunehmenden europäischen Verflechtungen und Verkehrsströme beschleunigt werden. Für einzelne Abschnitte und Knoten ist eine Überlastung durch starke regionale Verkehrsströme erkennbar, so dass parallel führende Trassen, wie insbesondere die B 7 in der Thüringer Städtereihe mit Anbindungen an die A 4 sowie die A 9 bei Eisenberg [» 4.1.16], in ein Gesamtkonzept einbezogen werden müssen.
Die europäisch bedeutsamen Straßenverbindungen sind in Karte 1 ausgewiesen.
- 4.1.11
Z Die Möglichkeit der Erweiterung des Internationalen Verkehrsflughafens Erfurt ist langfristig offen zu halten und seine Einbindung in das Verkehrsnetz zu sichern.
B Die erwartete Zunahme des Luftverkehrs unter den Bedingungen der Erweiterung der EU erfordert den bedarfsgerechten Ausbau des internationalen Verkehrsflughafens Erfurt. Die Gemeinschaftsnetzpunkte im transeuropäischen Flughafennetz stellen die Verbindungen innerhalb der Gemeinschaft sicher. Im transeuropäischen Verkehrsnetz wird der Flughafen noch auf der Datenbasis von 1992 als regionaler Netzpunkt bzw. Zugangspunkt beschrieben. Inzwischen erreicht der Verkehrsflughafen Erfurt die Kriterien für einen Gemeinschaftsnetzpunkt. Damit können besondere Maßnahmen auch für den Standort Erfurt seitens der Europäischen Gemeinschaft unterstützt werden.
Aufgrund der zukünftig erwarteten Zunahme des Flugbetriebs und der damit verbundenen Umweltbelastungen für die Stadt kann eine neue Start- und Landebahn erforderlich werden, die zur Entlastung der Flugbewegungen über das Zentrum und die großen Erfurter Wohngebiete führt.
Die für eine mögliche Erweiterung notwendige Fläche einschließlich des Bauschutzbereiches kann nur in einem Nord-Süd-Korridor gefunden werden. Eine optimale Verkehrsanbindung erfordert eine raumordnerische und stadtplanerische Vorbereitung, um durch Voraussetzungen für eine günstigere Erreichbarkeit des Erfurter Flughafens dessen Stellung im mitteldeutschen Luftverkehr längerfristig zu sichern.
c) Großräumig bedeutsames Verkehrsnetz LEntwPlV TH 2004
c) Großräumig bedeutsames Verkehrsnetz
- 4.1.12
G Auf den großräumig bedeutsamen Eisenbahnstrecken sollen infrastrukturelle Defizite beseitigt und attraktive Bahnverbindungen länderübergreifend mit Anschlüssen an das europäische Netz gewährleistet werden.
Ausbaumaßnahmen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Streckengeschwindigkeit sollen in Thüringen vor allem auf den Strecken Erfurt - Suhl - (Schweinfurt) und (Leipzig) - Gera - Greiz - (Plauen) realisiert werden.
B Die gegenwärtigen Bedingungen im großräumigen Eisenbahnnetz genügen nicht den Anforderungen zur Gestaltung eines nachhaltigen Verkehrssystems. Es sollen die Anforderungen nachhaltiger Standortbedingungen durch eine leistungsfähige Schieneninfrastruktur für den Güter- und Personenverkehr sichergestellt und eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für den kombinierten Verkehr Straße - Schiene erreicht werden. Das betrifft insbesondere die attraktivere Gestaltung der Verbindungen zwischen den Oberzentren Erfurt und Schweinfurt sowie zwischen Leipzig und Plauen über Gera. Letztgenannte Verbindung wird in Ergänzung zum Transeuropäischen Netz [»4.1.7] nach Tschechien benötigt.
- 4.1.13
G Auf den großräumig bedeutsamen Straßenverbindungen sollen ergänzend zum Ausbau der europäischen Verbindungen schrittweise Maßnahmen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit und der möglichen Reisegeschwindigkeit vorgesehen werden.
B Ergänzend zum Ausbau der europäischen Verbindungen im BVWP sind aufgrund des zunehmenden Bedarfs leistungsfähige Verbindungen mit einem abschnittsweisen drei- oder vierspurigen Ausbau und der Bau von Ortsumgehungen für diese Verbindungen vorgesehen. Dazu gehört auch, die noch bestehenden Lücken der leistungsfähigen Verkehrsinfrastruktur zwischen Erfurt und Hannover über Nordhausen sowie zwischen Erfurt und Göttingen über Mühlhausen/ Thüringen zu schließen. Durch den Ausbau der Harzrandstraße (B 243) wird eine Entlastung der Harzquerungen vom großräumigen Verkehr ermöglicht.
Eine neue Trassenführung zwischen dem Städtedreieck am Saalebogen und der A 71 wird in einem Raumordnungsverfahren geprüft. Sie wird die Verkehrsströme aus dem Raum Saalfeld/ Rudolstadt in Richtung Ilmenau/Suhl/Würzburg und in Richtung Erfurt/A 4 bündeln.
Zur Verbesserung der Erreichbarkeit des Südthüringer Wirtschaftsraums und der Rhön sind Aus- und Neubaumaßnahmen an den Straßenverbindungen von Meiningen nach Fulda (zur A 7) und Eisenach (zur A 4) erforderlich. Den besonderen Bedingungen des Biosphärenreservates Rhön sowie des Thüringer Waldes bei Eisenach entsprechend wird eine weitgehende Nutzung vorhandener Straßen und der Bau von Tunneln geprüft.
Die Verkehrsverbindung von Leipzig über Altenburg nach Zwickau ist als Bestandteil des Sachsendreiecks (LEP Sachsen) unter Einbeziehung der im Bau befindlichen A 72 Leipzig - Chemnitz weiter zu verbessern.
1.2 Europäische Integration forcieren LEntwPlV TH 2004
1.2 Europäische Integration forcieren
Nachhaltige Entwicklung braucht den Zusammenhalt im europäischen Raum. In zentraler Lage Deutschlands und Europas strebt Thüringen eine ausgewogene räumliche Entwicklung an und orientiert sich dabei an den Leitprinzipien und politischen Optionen des Europäischen Raumentwicklungskonzepts (EUREK). Diese umfassen ein ausgewogenes polyzentrisches Städtesystem, eine neue Beziehung zwischen Stadt und Land, die Sicherung des gleichwertigen Zugangs zu Infrastruktur und Wissen sowie ein intelligentes Flächenmanagement und den Schutz von Natur und Kulturerbe.
Thüringen wird sich auch künftig auf Grundlage des Subsidiaritätsprinzips und in mitgliedstaatlicher Zusammenarbeit aktiv an der europäischen Raumentwicklung beteiligen und auf die Verknüpfung der europäischen Fachpolitiken mit der europäischen Raumentwicklungspolitik hinwirken.
Die Landesentwicklungspolitik unterstützt den europäischen Integrationsprozess, besonders im Hinblick auf die mit der Erweiterung der Europäischen Union und der Eingliederung der neuen Mitgliedstaaten verbundenen Aufgaben und Möglichkeiten. Sie fördert die interregionale und transnationale Zusammenarbeit für eine nachhaltige Entwicklung und engagiert sich für den Ausbau regionaler und sektoraler Partnerschaften in Europa und weltweit. In einem erweiterten Europa wächst die Bedeutung länderübergreifender Verflechtungen und europäischer Verkehrsverbindungen.
d) Überregional bedeutsames Verkehrsnetz LEntwPlV TH 2004
d) Überregional bedeutsames Verkehrsnetz
- 4.1.14
G Die überregional bedeutsamen Eisenbahnverbindungen sollen so ausgebaut werden, dass sie die Qualitätslücken bei den Verbindungen zwischen den Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums und den Oberzentren schließen und die Erreichbarkeit von Räumen mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung verbessern.
B Die überregional bedeutsamen Eisenbahnstrecken befinden sich z. T. in einem ungenügenden Ausbauzustand, so dass sie dem aus der Sicht der Nachhaltigkeit erforderlichen höheren Anteil am Verkehrsaufkommen nicht gerecht werden können. Es besteht vor allem auf den Strecken von Erfurt über Nordhausen nach Northeim (Niedersachsen), von Eisenach über Meiningen nach Sonneberg (hier auf dem Abschnitt bis Eisfeld) sowie zwischen Gera und Saalfeld grundhafter Erneuerungsbedarf.
Das Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSchwAG) dient unter Beachtung der im Landesverkehrsprogramm bzw. im Nahverkehrsplan für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) vorgegebenen Prioritäten dem schrittweisen Ausbau und dem langfristigen Erhalt des überregionalen Eisenbahnnetzes.
Die überregional bedeutsamen Eisenbahnverbindungen sind in Karte 1 ausgewiesen.
- 4.1.15
G Die überregional bedeutsamen Straßenverbindungen sollen als Ergänzungsnetz zu den europäisch und großräumig bedeutsamen Verbindungen sowohl den steigenden Bedarf im Straßenfernverkehr als auch die gleichwertige Entwicklung aller Landesteile sichern. Dabei soll die Erreichbarkeit der Räume mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung, die Entlastung bedeutsamer Landschaftsräume und die länderübergreifende Netzbildung berücksichtigt werden.
B Die Leistungsfähigkeit der Straßenverbindungen ist stärker als das Eisenbahnnetz durch die zunehmenden Verkehrsströme gefordert. Das betrifft insbesondere landesweit bedeutsame Verbindungen, die für die Erreichbarkeit höherstufiger Zentren und überregional bedeutsamer Gebiete für den Tourismus erforderlich sind. Eine hohe Bedeutung hat dabei die B 7 als direkte Verbindung der Zentren Gotha, Erfurt, Weimar und Jena sowie zur Anbindung von Jena und Gera an die A 9 bei Eisenberg [» 4.1.10].
Für die gleichwertige Entwicklung der Landesteile sind im überregionalen Straßennetz insbesondere die Ost-West-Verbindung durch Kyffhäuser- und Unstrut-Hainich-Kreis mit Anschluss an die neue A 71 bei Artern/Unstrut und die Anbindung von Altenburg an Gera und Zeitz zu verbessern. Für die Anbindung des östlichen Kyffhäuserkreises ist der Ausbau einer Nord-Süd-Verbindung (Querfurt/Sachsen-Anhalt) - Roßleben - Wiehe - Weimar sinnvoll.
Zur Sicherung der überregionalen Erreichbarkeit sowie der Entlastung bedeutsamer Landschaftsräume ist für die wirtschaftliche und touristische Entwicklung im Thüringer Wald und dem Thüringer Schiefergebirge ein Ausbau einer Ringstraße erforderlich. Sie kann von Eisenach über Ohrdruf, Ilmenau (Anschluss an die A 71), Gehren nach Neuhaus am Rennweg in das Thüringer Schiefergebirge führen. Von dort ist eine Fortsetzung über Eisfeld (zwischen Eisfeld und Suhl über die zukünftige A 73/A 71), Zella-Mehlis und Schmalkalden nach Eisenach möglich [» 5.1.11].
Die überregional bedeutsamen Straßenverbindungen sind in Karte 1 ausgewiesen.
- 4.1.16
G Der Regionalflughafen Altenburg-Nobitz soll erhalten und bei entsprechendem Bedarf weiterentwickelt werden.
B Der Regionalflughafen Altenburg-Nobitz bietet in Ergänzung des nahe gelegenen Internationalen Flughafens Leipzig / Halle einen Anschluss an die europäische Netzebene.
Die Entwicklung des Raums mit besonderen Entwicklungsaufgaben Altenburger Land soll durch die Aufrechterhaltung des Flugbetriebs am Standort Altenburg-Nobitz gestärkt werden. Der Flugplatz trägt auch zur besseren luftfahrttechnischen Erreichbarkeit der ostthüringischen und südwestsächsischen Regionen mit den Oberzentren Gera, Chemnitz und Zwickau bei. Das erhebliche Bevölkerungspotenzial dieses Raums, der aufgrund der geographischen Gegebenheiten im Erzgebirgsvorland keine vergleichbar günstigen Bedingungen für größere Flugplätze bietet, bildet die notwendige nachfrageseitige Grundlage für das Verkehrsangebot.
e) Regional bedeutsames Verkehrsnetz LEntwPlV TH 2004
e) Regional bedeutsames Verkehrsnetz
- 4.1.17
Z In den Regionalplänen ist ein regional bedeutsames Verkehrsnetz zur Verbindung benachbarter Mittelzentren, zur Anbindungen der Grundzentren an die Ober- und Mittelzentren sowie zur Verbindung der Grundzentren untereinander auszuweisen.
B Das höherstufige funktionale Verkehrsnetz bedarf einer Ergänzung, um ein alle Ober-, Mittel- und Grundzentren umfassendes Netz zu bilden [» 4.1.5].
Auch Verbindungen von Mittelzentren zu Oberzentren, die noch nicht Bestandteil des Funktionalnetzes des LEP sind, müssen in dieser Stufe berücksichtigt werden.
Neben den Verbindungen zwischen den Mittel- und Grundzentren sind auch diejenigen zu berücksichtigen, die für die Anbindung der Zentren an die höherstufigen Netzebenen erforderlich sind.
- 4.1.18
G Regional bedeutsame Eisenbahnverbindungen sollen gesichert und für einen attraktiven Güter- und Personenverkehr genutzt werden. Bei beabsichtigter Streckenstilllegung soll geprüft werden, ob die Trasse für eine Wiederinbetriebnahme erhalten werden kann.
B Einige regional bedeutsame Eisenbahnverbindungen haben aufgrund des Streckenzustandes und des geringen Bedarfs (Verlagerung von Verkehr als Folge der stark gestiegenen Motorisierung) keine wirtschaftlich ausreichende Grundlage.
Eisenbahnstrecken, die gegenwärtig nicht in Betrieb oder aufgrund der wirtschaftlichen und strukturellen Rahmenbedingungen gefährdet sind, können zukünftig einen Bedeutungszuwachs erlangen.
Voraussetzung für die Trassensicherung sind ein nachweislich vorhandenes Personen- oder Güterverkehrspotenzial bzw. zu erwartende spezifische Bedarfe für Gewerbe-, Wohn- oder Tourismusstandorte.
- 4.1.19
G Die regional bedeutsamen Straßenverbindungen sollen das höherstufige Netz ergänzen und die Entwicklung des Ländlichen Raums unterstützen.
B Die regional bedeutsamen Straßenverbindungen gewährleisten die Erreichbarkeit aller Teilräume und leisten einen Betrag zu gleichwertigen Lebensbedingungen [» 2.3.4].
- 4.1.20
Z In den Regionalplänen sind regional bedeutsame Flugplätze auszuweisen.
B Neben dem Regionalflughafen Altenburg-Nobitz existieren weitere Verkehrs- und Sonderlandeplätze. Diese dienen der schnellen Erreichbarkeit, insbesondere der regionalen Wirtschaft, und damit der Entwicklung der jeweiligen Region. Sie sind auch Standortfaktor für die touristische Entwicklung.
f) ÖPNV-Netz LEntwPlV TH 2004
f) ÖPNV-Netz
- 4.1.21
Z Das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs ist auf die Zentralen Orte auszurichten.
B Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) dient der Daseinsvorsorge und trägt zur Mobilitätssicherung, insbesondere im Ländlichen Raum, und zum Umweltschutz bei. Zwischen den Zentralen Orten und aus dem jeweiligen Einzugsbereich jedes Zentrums muss eine attraktive Verkehrsanbindung durch Eisenbahnen oder Busse gewährleistet sein. Das erfordert eine komplexe verkehrsträgerübergreifende Netzgestaltung unter Berücksichtigung der Anforderungen des Individualverkehrs.
Die Kooperation der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen kann das Verkehrsangebot durch die Einrichtung von alternativen Bedienungsformen in eigener Verantwortung ergänzen und Parallelverkehre vermeiden.
Zur Berücksichtigung des Individualverkehrs gehören Park-and-Ride- bzw. Bike-and-Ride- Lösungen für den PKW- und Fahrradverkehr sowie die Mitnahme von Fahrrädern im ÖPNV.
g) Kommunikationsinfrastruktur LEntwPlV TH 2004
g) Kommunikationsinfrastruktur
- 4.1.22
G Die Informations- und Kommunikationsinfrastruktur soll in allen Teilräumen des Landes im Rahmen des technischen Fortschritts umwelt- und sozialverträglich weiterentwickelt werden.
B Die Bedeutung der Informations- und Kommunikationsinfrastruktur hat aufgrund wachsender wirtschaftlicher Verflechtungen stark zugenommen. Steigende Datenübertragungsraten ermöglichen neue multimediale Anwendungen. Mit der Entwicklung dieser Infrastruktur werden Voraussetzungen geschaffen, die sowohl die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft als auch eine bürgernahe Verwaltung gewährleisten, die Grundversorgung der Bevölkerung sichern und den Zugang zum neuen Dienstleistungsmarkt, insbesondere im Ländlichen Raum, ermöglichen.
- 4.1.23
G Die technische Infrastruktur der Kommunikationsanlagen soll mit anderen räumlichen Nutzungen abgestimmt werden. Eine Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbildes soll minimiert werden.
B Die Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes hat eine Verdichtung der Netze und die Errichtung zahlreicher zusätzlicher Antennenträger zur Folge. Eine Bündelung mit vorhandenen Anlagen und Trassen sowie eine gemeinsame Nutzung der Antennenträger durch verschiedene Netzbetreiber tragen zur Reduzierung des Flächenverbrauchs und somit zur Minimierung der Beeinträchtigungen bei.
- 4.1.24
G Vorhandene bzw. geplante Richtfunkstrecken sollen von störender Bebauung freigehalten werden.
B Sende- und Richtfunkanlagen sind wegen ihrer Versorgungsfunktion raumbedeutsam, d. h. von überörtlicher Bedeutung und daher in ihrer Funktion zu sichern. Der Betrieb von Richtfunkstrecken erfordert einen hindernisfreien Raum zwischen Sender und Empfänger. Dies gebietet in der Regel eine Beschränkung der Bauhöhe und eine nicht störende Anordnung von baulichen Anlagen. Die Zuteilung der Frequenzen für Richtfunkstrecken erfolgt über die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.
- 4.1.25
G Postdienstleistungen sollen als Bestandteil der Daseinsvorsorge flächendeckend, angemessen und ausreichend angeboten werden.
B Die flächendeckende Versorgung mit Postdienstleistungen in allen Landesteilen ist zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse erforderlich. Stationäre Einrichtungen für Postdienstleistungen sollen deshalb in zumutbarer Entfernung, mindestens jedoch in den Zentralen Orten, vorhanden sein.
4.2 Technische Infrastruktur LEntwPlV TH 2004
4.2 Technische Infrastruktur
a) Wasserversorgung und Abwasserentsorgung LEntwPlV TH 2004
a) Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
- 4.2.1
G Die stabile Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser soll unter Beachtung qualitativer, quantitativer, ökologischer und wirtschaftlicher Aspekte entsprechend den geltenden Qualitätsanforderungen in allen Landesteilen gesichert werden.
Dementsprechend sollen die Fernwasserversorgungssysteme im Interesse einer regional sicheren öffentlichen Wasserversorgung und ökologischen Ausgeglichenheit weiter ausgebaut werden.
B Die Trinkwasserversorgung gehört unverzichtbar zur Infrastruktur einer modernen Industriegesellschaft. Zur Bereitstellung qualitativ hochwertigen Trinkwassers nach den seit 2003 geltenden Qualitätsanforderungen bedarf es leistungsfähiger Anlagen der Trinkwasserversorgung.
Fernwasserversorgungssysteme tragen zunehmend zur Erhöhung der Versorgungssicherheit bei und sichern oder ergänzen die Wasserversorgung vor allem dort, wo es aus ökonomischen, ökologischen oder sozialen Belangen erforderlich bzw. zweckmäßig ist. Dazu werden Fernwassersysteme weiter bedarfsgerecht ausgebaut.
- 4.2.2
G Sanierung, Erweiterung und Neubau von Kläranlagen sowie von Kanalisationssystemen zur Abwasserableitung sollen bedarfsgerecht und entsprechend dem Stand der Technik fortgesetzt werden.
B Zur Verbesserung der Gewässergüte ist der weitere Aufbau einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung, insbesondere in den kleineren Siedlungen im Ländlichen Raum, notwendig. Das erfordert zunächst für zusammenhängende Siedlungsgebiete mit mehr als 2.000 Einwohnerwerten und anschließend schwerpunktmäßig in ländlich strukturierten Gebieten, d. h. in zusammenhängenden Siedlungsgebieten mit weniger als 2.000 Einwohnerwerten, eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung zu realisieren.
Zeitgleich ist eine kontinuierliche Erhöhung des Anschlussgrades von bestehenden Abwasserbehandlungsanlagen und die Sanierung überalterter Kanalnetze erforderlich.
b) Energieversorgung LEntwPlV TH 2004
b) Energieversorgung
- 4.2.3
G Die Versorgung mit Energie soll unter möglichst geringer Umweltbelastung gesichert werden und auf einem ausgewogenen Energiemix mit einem verstärkten Anteil erneuerbarer Energien basieren.
Auf einen sparsamen und rationellen Umgang mit Energie sowie den Einsatz besonders effizienter Energieerzeugungs- und -verbrauchstechnologien soll hingewirkt werden.
B Eine moderne, leistungsfähige und umweltschonende Energieversorgung bildet die Grundlage für das wirtschaftliche Wachstum und leistet gleichzeitig einen entscheidenden Beitrag zur Daseinsvorsorge.
Die Energieversorgung in Thüringen wird auch künftig auf einem ökologisch und ökonomisch ausgewogenen Energiemix (Mineralöl, Erdgas, Kohle) und zunehmend auf erneuerbaren Energien beruhen.
- 4.2.4
G Der Anteil der erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch soll erhöht werden.
B Neben der rationellen und umweltverträglichen Energieverwendung unterstützt die verstärkte Nutzung der erneuerbaren Energien nationale und internationale Zielsetzungen des Klimaschutzes. Entsprechend der Klimaschutzkonzeption des Freistaats Thüringen wird der Anteil der erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch bis zum Jahre 2010 auf bis zu 10 % steigen.
Dabei steht die Nutzung von Biomasse und Wasserkraft aufgrund der natürlichen Gegebenheiten im Vordergrund. Ein wesentlicher Beitrag wird aber auch durch Nutzung der Sonnen- und Windenergie erbracht.
- 4.2.5
G Das Netz der Energie- und Produktenleitungen soll bedarfsgerecht entwickelt werden. Bei der Trassierung soll eine Bündelung mit vorhandenen Energie- und Verkehrstrassen angestrebt werden.
B Aufgrund der Versorgungsfunktion sowohl für die Bevölkerung als auch für die Wirtschaft besitzt das Netz der Energie- und Produktenleitungen überörtliche Bedeutung. Es besteht daher die Notwendigkeit, das Netz entsprechend dem Bedarf und unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsfähigkeit zu entwickeln.
Die Bündelung sowie die parallele Trassierung führen zu einer Verminderung des Flächen- und Landschaftsverbrauchs. Gleichzeitig wird dabei beachtet, dass möglichst wenig Freiraum zerschnitten wird [» 5.1.11].
- 4.2.6
G Anlagen und Standorte der Energieversorgung sollen bedarfsgerecht entwickelt werden. Der Modernisierung, dem Ausbau und der Erweiterung bestehender Anlagen soll gegenüber der Inanspruchnahme neuer Standorte der Vorzug eingeräumt werden.
B Der Vorzug der Modernisierung und der Erweiterung bestehender Anlagen vor der Ausweisung neuer Standorte gewährleistet einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie eine Vermeidung zusätzlicher Beeinträchtigungen [» 5.1.3]. Dies schließt auch den Erhalt bzw. die Weiterentwicklung dezentraler Versorgungsstrukturen ein. Gerade in dünner besiedelten Teilräumen sowie vor dem Hintergrund des stärkeren Einsatzes erneuerbarer Energien bieten dezentrale Lösungen, wie z. B. Blockheizkraftwerke, eine adäquate Energieversorgung.
- 4.2.7
G Die Fernwärmeversorgungsstrukturen sollen bedarfsgerecht unter Nutzung neuester Technologien erhalten werden. Der Anteil der Kraft-Wärme- Kopplung soll sowohl in bestehenden Fernwärmesystemen als auch im Rahmen der Schaffung von Nahwärmesystemen im Ländlichen Raum erhöht werden.
B Bestehende Fernwärmeversorgungsstrukturen stehen im engen Zusammenhang mit dem Geschosswohnungsbau. Die Fern- und Nahwärmeversorgung auf Basis der Kraft-Wärme-Kopplung leistet einen wichtigen Beitrag sowohl zur Energieeinsparung als auch zur Verminderung der Schadstoff- und Kohlendioxid-Emissionen. Die Errichtung dezentraler Erzeugungsanlagen in Form von Nahwärmesystemen unterstützt eine rationelle Energienutzung und die Erweiterung des Energieträgermixes.
- 4.2.8
Z In den Regionalplänen sind Vorranggebiete „Windenergie“ auszuweisen, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben. Dabei ist für die Windenergieanlagen eine Höhenbegrenzung festzulegen, soweit dies zum Schutz von Belangen der Raumordnung erforderlich ist.
B Die besonderen räumlichen Auswirkungen von Windkraftanlagen erfordern eine Ausweisung von Gebieten zur Nutzung der Windenergie in den Regionalplänen. Dazu wird das Instrument der Vorranggebiete, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben (§ 11 Abs. 2 Satz 3 ThürLPlG i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 2 ROG), angewendet. Eine Festlegung von Vorbehaltsgebieten in den Regionalplänen entfällt damit. Durch die Zielausweisung werden raumbedeutsame Windkraftanlagen auf bestimmte Gebiete gelenkt.
Die großräumige Steuerung der Windenergienutzung setzt ein Gesamtkonzept für die jeweilige Planungsregion voraus, da durch die gebietsbezogenen Festlegungen im Regionalplan ein Ausschluss der Windenergienutzung für das gesamte übrige Plangebiet erfolgt. Bei den Vorranggebieten handelt es sich um Gebiete, die einerseits eine besondere Windhöffigkeit und andererseits minimierte Konflikte zum Freiraum und Siedlungsraum aufweisen. Durch die zunehmende Höhenentwicklung der Windenergieanlagen kann es zum Schutz von Belangen der Raumordnung erforderlich sein, die Höhe der Windenergieanlagen im Regionalplan zu begrenzen. Betroffene Belange können insbesondere der Schutz vor Beeinträchtigung eines schützenswerten Landschaftsbildes [>> 5.1.12] oder die Vermeidung optischer Beeinträchtigungen in einem großen Umkreis um eine dominierende landschaftsprägende Gesamtanlage beziehungsweise eines Kulturdenkmals mit regionaler Bedeutung und erheblicher Fernwirkung sein. Sofern im Regionalplan keine Höhenbegrenzung vorgenommen wird, bleibt es der nachfolgenden Planungsebene in der Regel unbenommen, eigene Höhenbegrenzungen als Ergebnis einer sachgerechten Abwägung im Einzelfall festzusetzen.
c) Abfallwirtschaft LEntwPlV TH 2004
c) Abfallwirtschaft
- 4.2.9
G Abfälle sollen soweit wie möglich vermieden, nicht vermeidbare Abfälle durch Rückführung in den Stoffkreislauf verwertet und nichtverwertbare Abfälle umweltverträglich beseitigt werden.
B Eine zukunftsorientierte, vorbeugende und vorsorgende Abfallwirtschaft kann durch Abfallvermeidung und -verwertung praktiziert werden. Dabei steht nicht nur der Schutz der Gesundheit und der Umwelt, sondern auch ein schonender Umgang mit den Ressourcen im Vordergrund. Durch Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren können Abfälle vermieden und reduziert werden. Schon bei der Produktentwicklung soll durch eine abfallarme Herstellung sowie Be- und Verarbeitung auf die Erhöhung der Gebrauchsdauer und die Haltbarkeit der Erzeugnisse Einfluss genommen werden.
Die vorhandenen Deponiekapazitäten gewährleisten die Entsorgungssicherheit für die gemäß Abfallablagerungsverordnung bis 2005 noch zulässige Ablagerung unvorbehandelter Siedlungsabfälle sowie ab 2005 für die Ablagerung der vorbehandelten Abfälle. Über die im Landesabfallwirtschaftsplan Thüringen genannten Flächen hinaus ist eine raumordnerische Sicherung von Deponieflächen deshalb nicht erforderlich.
- 4.2.10
G Abfälle sollen entstehungsortsnah verwertet und beseitigt werden.
B Einer entstehungsortsnahen Verwertung und Beseitigung ist der Vorzug zu geben, damit die Transportbelastungen minimiert werden. Deshalb sind zunächst die Möglichkeiten der Nutzung vorhandener und geplanter Kapazitäten innerhalb Thüringens zu prüfen. Eine Verbringung von Abfällen in Anlagen außerhalb Thüringens orientiert sich an der Berücksichtigung des Näheprinzips.
4.3 Soziale Infrastruktur LEntwPlV TH 2004
4.3 Soziale Infrastruktur
a) Bildung und Ausbildung LEntwPlV TH 2004
a) Bildung und Ausbildung
- 4.3.1
G Allgemein bildende Schulen sollen, orientiert am Zentrale-Orte-System, so bereitgestellt werden, dass jedem Schüler die seiner Begabung, Leistungsbereitschaft und seinen Bedürfnissen entsprechende Bildungsmöglichkeit in angemessener Entfernung angeboten werden kann.
B Der Freistaat Thüringen verfügt über ein tragfähiges Netz an leistungsfähigen, allgemein bildenden Schulen (einschließlich Schulen für Schüler mit sonderpädagogischem Bedarf und Kollegs). Die Orientierung am System der Zentralen Orte dient dem Ziel gleichwertiger Lebensbedingungen, der Vermeidung von Verkehr und der bestmöglichen Nutzung der Infrastruktur. Gleichwertige Lebensbedingungen erfordern in allen Landesteilen gleiche Maßstäbe für Bildungs- und Lerninhalte in den allgemein bildenden Schulen und gleiche Maßstäbe zur Erreichung des Bildungsziels der jeweiligen Schulart sowie die Bereitstellung der Bildungsangebote in zumutbarer Entfernung.
Die rückläufige Bevölkerungsentwicklung, insbesondere einzelner Altersgruppen (Vorschulkinder und Schüler), bedingt künftig bei der Schulnetzplanung die Notwendigkeit von Kapazitätsanpassungen bei altersspezifischen infrastrukturellen Einrichtungen (Schulen, außerunterrichtliche Betreuungsangebote). Kriterien zur Bestimmung von Schulstandorten sind das zu erwartende Schüleraufkommen in Abhängigkeit von der demographischen Entwicklung, die Zügigkeit der Schule, die Belastbarkeit der Schüler bei der Schülerbeförderung und die Finanzierung dessen sowie die Siedlungsstruktur. Ergänzt wird das Netz der öffentlichen allgemein bildenden Schulen durch Schulen in Freier Trägerschaft.
- 4.3.2
Z Grundschulen, an denen in der Regel Horte zur außerunterrichtlichen Betreuung und Förderung der Schüler geführt werden sollen, sind in allen Zentralen Orten zur Verfügung zu stellen.
Regelschulen sind in den Zentralen Orten höherer Stufe sowie bei einem tragfähigen Einzugsbereich in den Grundzentren zur Verfügung zu stellen. Schulen für Schüler mit sonderpädagogischem Bedarf sind in den Zentralen Orten höherer Stufe zur Verfügung zu stellen.
B Die rückläufigen Schülerzahlen der vergangenen Jahre hatten zahlreiche Schließungen von Grundschulstandorten zur Folge. Grundschulen verfügen jedoch gerade im Ländlichen Raum oft über ein anderweitig nicht auszugleichendes Bildungs- und Kulturpotenzial. Sie sichern nicht nur das Schulangebot, sondern sie sind Ort des kulturellen Lebens und sichern tendenziell auch das Weiterbildungs-, Sport- und Freizeitangebot einer Gemeinde.
Durch geänderte Haushaltsstrukturen und andere Komponenten gewinnt die nachfragegerechte Bereitstellung von Grundschuleinrichtungen mit ganztägiger Betreuung zunehmend an Bedeutung.
Die Schülerzahlen in den Zentralen Orten höherer Stufe und deren Umland werden auch unter den Bedingungen des demographischen Wandels leistungsfähige Regelschulen ermöglichen. Bei den Grundzentren ist die Sicherung der Regelschule von einem dauerhaft tragfähigen Einzugsbereich abhängig.
Die Orientierung von Schulstandorten am Zentrale-Orte-System ermöglicht, dass in begründeten Ausnahmefällen und bei Nachweis eines tragfähigen Einzugsbereiches Grund- und Regelschulen auch in Orten ohne zentralörtliche Einstufung möglich sind.
Um den sich verändernden Bedingungen beim Schüleraufkommen künftig gerecht zu werden, ist eine flexible Schulnetzplanung erforderlich, die Raum für die Erprobung neuer schulischer Strukturen und Unterrichtsverfahren, wie bereits in den vergangenen Jahren in der Praxis umgesetzt, lässt.
Mobile sonderpädagogische Dienste ermöglichen zahlreichen Kindern und Jugendlichen mit den verschiedensten Beeinträchtigungen den Besuch allgemein bildender Schulen. Für Kinder, die keine allgemein bildende Schule besuchen können, soll ein dichtes Netz an regionalen und überregionalen Förderschulen (sonderpädagogische Zentren) zur Verfügung stehen.
- 4.3.3
Z Gymnasien sind in Oberzentren, Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums und Mittelzentren zur Verfügung zu stellen.
B Gymnasien besitzen entsprechend ihrer Funktion einen im Vergleich zu den Grund- und Regelschulen größeren Einzugsbereich. Spezialgymnasien ergänzen als Stätten der Begabtenförderung die herkömmlichen Gymnasien. Standorte der Spezialgymnasien befinden sich traditionell bedingt bzw. aufgrund besonderer geographischer Voraussetzungen auch in nichtzentralen Orten und sind hier fortzuführen.
Die Orientierung von Schulstandorten am Zentrale-Orte-System ermöglicht, dass in begründeten Ausnahmefällen und bei Nachweis eines tragfähigen Einzugsbereiches Gymnasien auch in Grundzentren und in Orten ohne zentralörtliche Einstufung möglich sind.
- 4.3.4
Z Berufsbildende Schulen sind in Oberzentren und Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums zur Verfügung zu stellen. Bei einem tragfähigen Einzugsbereich und einer guten Erreichbarkeit mit dem Öffentlichen Personennahverkehr sind Berufsbildende Schulen in den Mittelzentren fortzuführen.
B Berufsbildende Schulen benötigen für ihre Tragfähigkeit einen großen Einzugsbereich sowie eine gute Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln und stehen zumeist auch in Mittelzentren aber auch in Gemeinden ohne zentralörtliche Einstufung zur Verfügung.
Der Berufsausbildung kommt zur Sicherung des notwendigen Fachkräftenachwuchses der Unternehmen eine besondere Bedeutung zu und sie ist als gleichwertige Alternative zu anderen Bildungsgängen weiter auszubauen.
Die Berufsbildenden Schulen sind nach Schulformen gegliedert. An einer Schule können mehrere Schulformen bestehen und werden zumeist in Form von Berufsschulzentren geführt. Berufsschulzentren sollen bedingt durch ihre bessere Wirtschaftlichkeit und Erreichbarkeit bevorzugt angeboten werden.
Das differenzierte Angebot an Berufsbildenden Schulen muss den wandelnden Nachfragestrukturen Rechnung tragen. Vor dem Hintergrund des erhöhten Fachkräftebedarfs in den Wachstumsbranchen sind Ausbildungsmöglichkeiten im Bereich der neuen Berufe in Abhängigkeit von der regionalen wirtschaftlichen Entwicklung erforderlich.
Die Leistungsfähigkeit des dualen Ausbildungssystems ist vor allem durch eine stärkere Kooperation zwischen Ausbildungsbetrieb und Berufsschule zu verbessern.
Ergänzt wird das Netz der öffentlichen Berufsbildenden Schulen durch Schulen in Freier Trägerschaft.
- 4.3.5
G Vorzugsweise in Zentralen Orten sollen Einrichtungen der Weiterbildung erhalten und zur Gewährleistung eines pluralen Bildungsangebotes zur Verfügung gestellt werden.
B Der Weiterbildung, Qualifikation und Umschulung kommt ein wesentlicher Anteil zur Bereitstellung von Fachkräften, im Wettbewerb um Chancengleichheit und Entwicklungsvorteile beim Abbau von Bildungsdefiziten zu. Dazu stehen vielfältige Bildungseinrichtungen, die durch eine Vielzahl von Einrichtungen und Vereinen getragen werden sollen, zur Verfügung.
Einrichtungen der Erwachsenenbildung können durch freie oder öffentliche Träger errichtet und unterhalten werden. Einrichtungen in Trägerschaft der Landkreise oder kreisfreien Städte sind die Volkshochschulen. Freie Träger können Einrichtungen von überregionaler Bedeutung (z. B. Heimvolkshochschulen) und landesweit tätige Einrichtungen errichten und unterhalten.
Auch die Thüringer Hochschulen bieten vielfältige postgraduale, weiterbildende sowie berufsparallele Angebote, die sich an den Anforderungen der beruflichen Arbeitswelt orientieren und internationalem Standard entsprechen.
1.3 Gleichwertige Lebensverhältnisse sichern LEntwPlV TH 2004
1.3 Gleichwertige Lebensverhältnisse sichern
Nachhaltige Entwicklung heißt, gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen. Deren Angleichung an die Bedingungen der alten Länder sowie eine demographische Stabilisierung in allen Landesteilen ist zentrale Aufgabe der Landesentwicklungspolitik und ein unerlässlicher Schritt zur Herstellung der inneren Einheit Deutschlands.
Voraussetzung hierfür ist der Aufbau einer räumlich ausgewogenen, modernen und technologieorientierten Wirtschaftsstruktur mit wettbewerbsfähigen und innovativen Unternehmen sowie dauerhaften Arbeitsplätzen, um den Standort Thüringen als Wirtschafts- und Lebensraum zu stärken.
Zur Gewährleistung einer hohen Lebensqualität, zur Sicherung einer kinder- und familienfreundlichen Entwicklung sowie zum fairen Ausgleich der Interessen und Bedürfnisse heutiger und nachfolgender Generationen gilt es, das Land in seiner Gesamtheit und in seinen Teilräumen dauerhaft wirtschafts-, sozial- und umweltverträglich zu entwickeln.
Um in ländlichen Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte die Tragfähigkeit von Infrastruktur und Versorgungseinrichtungen zu sichern, ist eine langfristig orientierte Strategie zur Bewahrung oder Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Landesteilen gefordert.
Räume mit besonderen strukturellen Nachteilen oder Landschaftsteile, die durch menschliche Eingriffe Schaden genommen haben, bedürfen der aktiven Entwicklung bzw. Sanierung.
Die Zentralen Orte und ihr Umland haben dabei als Leistungsträger und Impulsgeber, ebenso wie der Ländliche Raum mit seinen Wirtschafts- und Naturpotenzialen, große Bedeutung für die Entwicklung des Freistaates.
Das Modell der dezentralen Konzentration ist das Grundgerüst für die überörtlich raumwirksamen Entwicklungen und Entscheidungen. Es besagt, dass rechtzeitig Schwerpunkte für Infrastruktur und Gewerbe gesetzt werden müssen, um Ansiedlungen attraktiv zu machen, die räumlichen Standortvoraussetzungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze weiter zu verbessern, zusätzliche Transporte zu vermeiden und eine Abwanderung der Bevölkerung zu begrenzen. Die Zentralen Orte werden dabei durch ein Netz von Entwicklungsachsen ergänzt.
Die Landesentwicklungspolitik will damit, auch im Hinblick auf den demographischen Wandel, dazu beitragen, die Attraktivität Thüringens als optimaler Standort für Wohnen und Arbeiten zu erhöhen.
Um die Funktionsfähigkeit und Identität der Städte zu sichern bzw. wiederherzustellen sowie zur Überwindung negativer Tendenzen im Hinblick auf demographische Strukturveränderungen und Wohnungsleerstände sind, auch in Abstimmung mit den Umlandkommunen, Handlungskonzeptionen zu entwickeln, die alle gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ebenen umfassen und zur Revitalisierung der Innenstädte, Stadtteile und Ortskerne beitragen.
Die Landesentwicklungspolitik tritt dafür ein, Zersiedelungstendenzen entgegenzuwirken. Die Inanspruchnahme von neuen Flächen für Siedlungs- und Infrastrukturvorhaben soll reduziert und Brachflächen sollen vorrangig einer Nachnutzung zugeführt werden. Sofern eine Nutzung dauerhaft nicht möglich ist, wird eine Renaturierung oder Sukzession der Flächen angestrebt.
b) Wissenschaft und Forschung LEntwPlV TH 2004
b) Wissenschaft und Forschung
- 4.3.6
G Die Hochschulen des Freistaats Thüringen sollen inhaltlich und strukturell so entwickelt werden, dass sie im Leistungsvergleich mit anderen Ländern über dem Durchschnitt liegen.
B Qualifizierte Bildung ist eine wesentliche Voraussetzung zur Realisierung individueller Lebens- und Berufschancen. Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit, Kultur und Lebensqualität hängen in unserer Gesellschaft immer mehr von der Kompetenz, dem Wissen, Können und der Kreativität der Menschen in unserem Lande ab.
Die Thüringer Hochschullandschaft hat seit der Deutschen Einheit eine rasante Entwicklung genommen. So wurde der Um- und Ausbau des Hochschulsystems massiv vorangetrieben. In den kommenden Jahren gilt es, die Entwicklungspotenziale der Thüringer Hochschulen zu stärken, ihre Position im Wettbewerb um die besten und leistungsfähigsten Studenten und die leistungswilligsten Lehrkräfte und Wissenschaftler zu stabilisieren und weiter auszubauen. Dazu müssen die Hochschulen gezielt durch ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen in allen Bereichen sowie durch die Einführung neuer Studienangebote profiliert werden.
Das Studium muss in Zeiten der Neuorientierung in einem nationalen und vor allem europäischen Umfeld internationaler und flexibler werden, um junge Menschen auf den globalen Arbeitsmarkt vorzubereiten sowie für alle Altersgruppen eine berufsbegleitende Weiterbildung, Qualifizierung und lebenslanges Lernen zu ermöglichen [» 4.3.5].
Für die zukünftige Entwicklung des Landes soll dieser Tatsache in besonderer Weise Rechnung getragen werden. Die ausgewogene und sehr vielseitige Hochschullandschaft in Thüringen ist dafür besonders prädestiniert. Die Hochschulen des Landes bieten eine breite Palette von Studienangeboten sowie Forschungs- und Entwicklungspotenzialen. Ergänzt wird die Hochschullandschaft durch die Berufsakademie.
- 4.3.7
G Die Forschungs- und Technologieeinrichtungen sollen unter Beachtung internationaler Qualitätsstandards weiterentwickelt und deren Wirksamkeit durch eine stärkere Vernetzung der Hochschulen mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen, den wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen und den Thüringer Unternehmen erhöht werden.
B Eine bedeutende Voraussetzung für die Innovationsfähigkeit der Thüringer Wirtschaft und damit ihrer Wettbewerbsfähigkeit ist ein ausreichendes Volumen an Forschung und Entwicklung in den privaten Unternehmen. Nur mit der Etablierung und Verknüpfung Thüringens als Standort von Forschung, Entwicklung und Bildung wird es gelingen, im nationalen und globalen Wettbewerb zu bestehen. Mit zahlreichen Forschungseinrichtungen des Landes, der Fraunhofer-Gesellschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der Leibniz-Gemeinschaft verfügt Thüringen über Voraussetzungen dafür. Ziel muss die Etablierung weiterer, insbesondere vom Bund mitfinanzierter Forschungseinrichtungen sein.
Bei der Standortwahl ist zu berücksichtigen, dass neue Forschungs- und Technologieeinrichtungen außerhalb der Hochschulen vorrangig in den Zentralen Orten höherer Stufe und in der Nähe zu Hochschulstandorten entstehen, insbesondere im Technologiedreieck Erfurt - Jena - Ilmenau, welches Weimar mit einschließt.
Die unzureichende Finanzkraft der Thüringer Unternehmen zur Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die erst mittel- und langfristig wirtschaftliche Erfolge versprechen, erfordert, dass in den nächsten Jahren darauf hingewirkt wird, den Transfer von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen aus den öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen in die Thüringer Wirtschaft zu erhöhen. Hierzu müssen Netzwerke initiiert und unterstützt werden, in denen kompetente Partner zusammenarbeiten und diesen die Chance geboten wird, sich zu stabilen und international konkurrenzfähigen Clustern zu entwickeln.
c) Kunst und Kultur LEntwPlV TH 2004
c) Kunst und Kultur
- 4.3.8
G Die Vielfalt an Museen, Sammlungen und Denkmalen sowie Burgen, Schlössern, Kirchen und Klosteranlagen sowie Theatern von überregionaler Bedeutung soll geschützt, erhalten und gepflegt werden. Insbesondere im Rahmen des Kultur- und Bildungstourismus soll damit das touristische Angebot wirksam unterstützt werden.
B Der Freistaat Thüringen verfügt über eine Vielzahl an bedeutenden Museen, Sammlungen und Denkmalen, Burgen, Schlössern, Theatern u. v. m. Vor allem mit den zahlreichen überregional bedeutsamen Einrichtungen und Anlagen, die nicht abschließend aufgeführt werden können, besitzt Thüringen einen nationalen und internationalen Bekanntheitsgrad. Sie sind unverzichtbarer Bestandteil der Kulturlandschaft und damit der kulturellen Identität der Bevölkerung des Freistaats Thüringen und ergänzen in besonderem Maße die touristische Infrastruktur [» 5.4.6 - 5.4.8].
Zum Erhalt, zur Pflege und Bewahrung besonders bedeutungsvoller Kulturgüter auch für nachfolgende Generationen kommt daher dem Denkmalschutz und der Pflege kultureller Traditionen, der Weiterentwicklung von Kultureinrichtungen sowie der Schaffung neuer Kunst- und Kulturformen eine besondere Bedeutung zu.
d) Gesundheit, Soziales und Sport LEntwPlV TH 2004
d) Gesundheit, Soziales und Sport
- 4.3.9
G In allen Landesteilen soll, orientiert am System der Zentralen Orte, eine gleichwertige, medizinisch leistungsfähige, stationäre Versorgung der Bevölkerung durch ein bedarfsgerechtes Netz von Krankenhäusern und eine ausreichende, möglichst wohnstandortnahe, ambulante Versorgung sichergestellt werden.
Die Gebiete Innere Medizin, Chirurgie und Gynäkologie/Geburtshilfe (Grundversorgung) sollen möglichst wohnortnah vorgehalten werden.
B Eine leistungsfähige, bedarfsgerechte Krankenhausversorgung, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, ist wesentlicher Bestandteil der Daseinsvorsorge.
Die rückläufige Bevölkerungsentwicklung und der Anstieg des Anteils alter und hochbetagter Menschen an der Gesamtbevölkerung erfordern vor allem Kapazitätsanpassungen der Fachabteilungen, insbesondere der stationären geriatrischen Versorgung. Unter Wahrung der Grundversorgungsstrukturen und der Orientierung am Zentrale-Orte-System ist daher eine bedarfsgerechte, aber auch entwicklungsfördernde Kapazitätsanpassung (z. B. Geriatrie und Pädiatrie) im Rahmen der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Krankenhäuser anzustreben.
Die Orientierung am System der Zentralen Orte ermöglicht auch entsprechende Einrichtungen in nichtzentralen Orten.
In Oberzentren und Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sowie ergänzend in Mittelzentren befinden sich überregional versorgende Krankenhäuser bzw. Krankenhäuser mit hoch spezialisierten Fachabteilungen sowie Fachkrankenhäuser. Der Versorgungsauftrag von Krankenhäusern mit hoch spezialisierten Fachabteilungen und Fachkrankenhäusern erstreckt sich auf den gesamten Freistaat.
Die Mittelzentren bieten sich als Standorte für regional versorgende Krankenhäuser an, um zumutbare Erreichbarkeiten, insbesondere mit dem öffentlichen Personennahverkehr, zu ermöglichen. Regionalstrukturelle Aspekte, z. B. nicht ausreichende Einwohnerzahlen im Einzugsgebiet oder Überschneidungen der Einzugsbereiche benachbarter Krankenhäuser, sowie andere krankenhausplanerische Gesichtspunkte können jedoch dazu führen, dass in einzelnen Mittelzentren kein Krankenhaus sichergestellt werden kann.
Voraussetzung für die Sicherstellung der ambulanten Versorgung ist ein ausreichend dichtes Netz von Ärzten, Fachärzten und Zahnärzten, insbesondere in den Zentralen Orten. Die Sicherstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse erfordert in allen Landesteilen gleiche Maßstäbe an eine allgemeinärztliche Versorgung, insbesondere unter dem Aspekt der demographischen Entwicklung.
- 4.3.10
G Stationäre Altenpflegeeinrichtungen sollen in allen Zentralen Orten vorhanden sein. Offene, ambulante und teilstationäre Einrichtungen zur Versorgung pflegebedürftiger Menschen sowie altengerechte Wohnformen sollen, orientiert am System der Zentralen Orte, bedarfsgerecht und in zumutbarer Entfernung in allen Landesteilen vorgehalten und die Versorgung mit ambulanten Pflegediensten flächendeckend sichergestellt werden.
B Stationäre Altenpflegeeinrichtungen sollen entsprechend den demographischen Bedingungen in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Die Orientierung am System der Zentralen Orte ermöglicht, dass stationäre Altenpflegeeinrichtungen unter dem Aspekt einer wohnortnahen Versorgung bei einem nachgewiesenen Bedarf auch in geeigneten Gemeinden ohne zentralörtliche Einstufung möglich sind. Altengerechte Wohnformen bieten eine Alternative zu stationären Altenpflegeeinrichtungen.
Mit dem steigenden Anteil alter Menschen an der Bevölkerung wird die Zahl der Pflegebedürftigen deutlich zunehmen. Ziel ist es, dass diese Menschen möglichst lange ein selbständiges Leben in ihrer gewohnten Umgebung führen können. Deshalb ist eine bedarfsgerechte, flächendeckende Versorgung mit ambulanten Pflegediensten, wie häusliche Krankenpflege, Hauswirtschaftspflege und Mahlzeitenversorgung, in allen Landesteilen erforderlich. Einrichtungen der offenen Altenhilfe verhindern die Isolierung alter Menschen. Wichtige Infrastruktureinrichtungen wie Krankenhäuser, soziale ambulante Dienste und andere Dienstleistungsangebote erfordern eine gute Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr.
- 4.3.11
G Sport- und Spielanlagen der Grundversorgung sollen bedarfsgerecht und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte in allen Gemeinden zur Verfügung gestellt werden.
Gesamtsportanlagen und andere größere Sport- und Spielanlagen sollen bedarfsgerecht in Zentralen Orten höherer Stufe vorhanden sein.
B Öffentliche Sport- und Spielanlagen im Sinne des Thüringer Sportfördergesetzes sind wichtige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge der Bevölkerung in den Städten und Gemeinden und sollen in qualitativ angemessener und quantitativ ausreichender Anzahl vorhanden sein.
Unterschiedliche Sportformen und Zentralitätsstufen der Orte stellen unterschiedliche Ansprüche an die Bereitstellung von Sport- und Spielanlagen. Sie sollen sich daher hinsichtlich Größe, Ausstattung und Einzugsbereich am Zentrale-Orte-System [» 2.2] orientieren, den Erfordernissen der einzelnen Sportbereiche (Schul-, Breiten-, Leistungssport) entsprechen, möglichst wohnortnah und in der Nähe zu Schulen/Hochschulen errichtet werden.
Die Kombination unterschiedlicher Sportanlagentypen zu Gesamtsportanlagen bringt Synergieeffekte beim Betrieb dieser und für die umliegenden Städte und Gemeinden. Sondersportanlagen, die bestimmt sind für Spezialsportarten, werden zumeist aufgrund lokaler Gegebenheiten, Traditionen usw. entsprechend ihrem Bedarf an geeigneten Standorten errichtet. Hierzu zählen Eissport, Flugsport, Golf, Pferdesport, Radsport, Schießsport, Squash, Wassersport, Wintersport, Motorsport u. a. [» 5.4.7].
Bei der Planung von Sport- und Spielanlagen ist zu berücksichtigen, dass diese durch das gestiegene Gesundheits- und Freizeitbewusstsein nicht immer von den Erfordernissen des Leistungs-, Wettkampf- und Schulsports, sondern auch von den Bedürfnissen des Breiten-, Behinderten- und Freizeitsports in allen Altersklassen bestimmt werden. Sie besitzen insbesondere in den regional bedeutsamen Tourismusorten als ergänzende infrastrukturelle Anlagen große Bedeutung für die Stärkung des Tourismus [» 5.4.8].
Auch die Verschiebung der Altersstrukturen erfordert künftig eine stärkere Differenzierung der Gruppen und Angebote von Sport und Spiel und wird einen verstärkten Bedarf an multifunktional nutzbaren Sport- und Spielanlagen zur Folge haben.
Bei Planungen des kommunalen Bäderbaus in Zentralen Orten höherer Stufe ist zu gewährleisten, dass der Schul- und Vereinssport gesichert ist und andere Hallenbäder nicht in ihrem Bestand gefährdet werden. Das erfordert, unter Berücksichtigung der Konkurrenzsituation die Ausstattungskriterien abzustimmen [» 6.2].
Die Bäderförderpolitik des Landes wird sich an der zu erarbeitenden Schwimmbad-Entwicklungskonzeption des Freistaates ausrichten.
5. Freiraumstruktur LEntwPlV TH 2004
5. Freiraumstruktur
5.1 Freiraumsicherung LEntwPlV TH 2004
5.1 Freiraumsicherung
- 5.1.1
G Der Freiraum soll als Lebensgrundlage und als Ressourcenpotenzial für die nachfolgenden Generationen bewahrt werden. Dazu sollen die Naturgüter in Bestand, Regenerationsfähigkeit und Zusammenwirken dauerhaft gesichert oder wiederhergestellt werden.
Erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und der Naturgüter sollen vermieden werden.
Der Verbrauch nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen soll auf den unvermeidbaren Bedarf reduziert werden. Erneuerbare Naturgüter sollen nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit genutzt werden.
Zusammenhängende Freiräume und ihre Verbindungen zu den innerörtlichen Grünbereichen sollen erhalten werden.
B Unter Freiraum wird der Raum außerhalb des Siedlungsraums verstanden. In Thüringen besteht die Chance, die vorhandene großräumige und übergreifende Freiraumstruktur zu erhalten und zu entwickeln. Es ist erforderlich, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes insgesamt und die Regenerations- und Nutzungsfähigkeit der Naturgüter für spätere Generationen zu sichern, zu erhalten und zu verbessern. Das betrifft insbesondere das Beziehungsgefüge von Boden, Wasser, Klima/Luft sowie der Pflanzen- und Tierwelt untereinander. Voraussetzung hierfür ist insbesondere auch ein sparsamer und schonender Umgang mit den Naturgütern.
Die Inanspruchnahme bzw. Nutzung von Flächen kann nur in Abstimmung auf die spezifischen Empfindlichkeiten und das Leistungsvermögen des Naturhaushaltes erfolgen.
Die Verbindungen der Freiräume untereinander und mit den innerörtlichen Grünbereichen tragen zu einer höheren Lebensqualität bei. Der Erhalt zusammenhängender Freiräume wird durch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung sowie durch eine möglichst naturnahe Gestaltung erreicht.
- 5.1.2
G Im Freiraum, einschließlich des nicht versiegelten Raums innerhalb der Siedlungsbereiche, sollen wirtschaftliche und soziale Nutzungen unter Beachtung seiner ökologischen Funktionen gewährleistet werden. Auch in den Verdichtungsräumen sowie in den Stadt- und Umlandräumen soll Freiraum erhalten werden.
Gärten und Parks sollen erhalten und mit der freien Landschaft verbunden werden.
Freiraum soll nur dann für Maßnahmen der Siedlungs- und Infrastruktur in Anspruch genommen werden, wenn dies unvermeidlich ist.
B Der Freiraum wird am umfangreichsten durch die Land- und Forstwirtschaft aber auch durch die Wasser- und Abfallwirtschaft, Landschaftspflege, Rohstoffabbau, Windkraftanlagen, Sport und Erholung genutzt.
Eine nachhaltige Raumentwicklung erfordert die Begrenzung des Flächenverbrauchs, der Versiegelung und der Inanspruchnahme von Freiraum. Die Nutzungsansprüche an den Freiraum im unmittelbaren Umland der Gemeinden werden zur Sicherung der siedlungsnahen ökologischen Ausgleichs- und Erholungsfunktionen sowie zur Vermeidung eines bandartig und flächenhaft ausgreifenden Siedlungswesens zwischen der Kommunalentwicklung und dem Schutz der Naturgüter abgestimmt. Das ist insbesondere bei der Abgrenzung der Schutzgebiete gegenüber der Siedlungsfläche erforderlich.
Naturnahe Landschaftsteile wie Gärten und Parks dienen der Erholung.
Siedlungsentwicklung und Suburbanisierung haben durch den Verbrauch der Landschaft zu steigenden Belastungen der Umwelt geführt. Die Sicherung der Lebensqualität erfordert deshalb, sowohl die Freiräume mit den Lebensräumen für Flora und Fauna als auch die Gestaltungsmöglichkeiten späterer Generationen zu erhalten [» 3.1.1, 3.1.5].
- 5.1.3
Z In den Regionalplänen sind zur Erhaltung der Freiraumfunktionen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „Freiraumsicherung“ auszuweisen.
B In den Regionalplänen werden zur Sicherung ihrer schutzorientierten Funktionen Gebiete mit
- -
besonderen natürlichen Bodenfunktionen bzw. schutzwürdigen Böden,
- -
besonderen Waldfunktionen,
- -
für die Trinkwasserversorgung bedeutsamen Grund- und Oberflächengewässern,
- -
naturnahen Gewässerlandschaften,
- -
hoher Klimawirksamkeit und
- -
besonderer Bedeutung für die Erhaltung und Entwicklung der Tier- und Pflanzenwelt sowie die Landschaftspflege
als Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete „Freiraumsicherung“ ausgewiesen.
Mit der Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten „Freiraumsicherung“ wird auch ein Beitrag zu einem funktional zusammenhängenden Biotopverbundsystem geleistet, mit dem negative Folgen von Zerschneidungen und „Verinselungen“ für den Naturhaushalt gemildert werden können. Dafür bilden Gebiete des kohärenten Netzes von „Natura 2000“ in Thüringen eine Basis.
a) Boden LEntwPlV TH 2004
a) Boden
- 5.1.4
G Der Boden soll in seinen natürlichen Funktionen, in seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie in seiner Nutzungsfunktion gesichert und erhalten werden.
Versiegelungen, Abgrabungen und Aufschüttungen sollen auf das notwendige Maß beschränkt werden.
B Um Boden als nicht vermehrbares Naturgut und Lebensraum zu bewahren, sind ein wirksamer Schutz und eine schonende Bodennutzung erforderlich (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG). Schutzbedürftig sind sowohl nährstoffarme als auch nährstoffreiche Böden und solche mit einem hohen Erfüllungsgrad der natürlichen Bodenfunktionen sowie mit besonderen Eigenschaften. Aufgrund ihrer Standorteigenschaften haben Böden mit einer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit ein besonderes Potenzial zum biologischen, chemischen und physikalischen Abbau von Schadstoffen.
Unbebaute Bereiche in ausreichender Größe sind Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes insgesamt und auch im Einzelnen. Versiegelungen von Böden dürfen diese Funktionsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigen. Die Neuinanspruchnahme von Boden und deren Umfang erfordert eine Begründung.
Durch einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Naturgut Boden kann die vorrangige Inanspruchnahme bereits versiegelter oder vorbelasteter Böden für Baumaßnahmen, die bessere Zuordnung der Verkehrs- und Siedlungsnutzung im Raum zur Reduzierung von Funktionstrennungen, die Bündelung von Trassen, die geringe und bedarfsgerechte Ausweisung und Nutzung von neuem Bauland und die Entsiegelung von nicht mehr benötigten Flächen zunehmend an Bedeutung gewinnen [» 3.1.4].
- 5.1.5
G Einträge von Schadstoffen sowie Schädigungen der Bodenstruktur sollen vermieden werden. Flächen, für die eine weitere bauliche Nutzung nicht mehr vorgesehen ist, sollen entsiegelt und rekultiviert oder renaturiert werden.
B Um die Vielfalt und Eigenart der natürlichen Bodenbildung zu sichern, ist es erforderlich, natürlich belassene Böden zu erhalten und vor Schädigungen durch Erosion und Verdichtung zu schützen. Damit werden auch Voraussetzungen für den Schutz und die Wiederherstellung der Lebensräume für die unterschiedlichen Tier- und Pflanzenarten geschaffen. Das betrifft vor allem Moore, Auenböden, grundwasserbeeinflusste Mineralböden sowie nährstoffarme Böden.
Feste, gelöste oder gasförmige Schadstoffe können als Bodeneintrag zu stofflichen Belastungen führen. Darum gilt es, Schadstoffeinträge so zu verhindern oder zumindest soweit zu vermindern, dass die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme nicht beeinträchtigt wird (siehe § 4 Abs. 3 Bundes- Bodenschutzgesetz - BBodSchG).
Durch die Bewirtschaftung darf die Bodenstruktur nicht geschädigt werden (siehe § 17 Abs. 2 BBodSchG).
Entsiegeln und Sanieren schädlicher Bodenveränderungen ist erforderlich, damit die Böden wieder natürliche oder nutzungsbezogene Funktionen erfüllen können.
b) Gewässer LEntwPlV TH 2004
b) Gewässer
- 5.1.6
G Der gute Zustand der Gewässer soll gesichert bzw. erreicht werden. Entsprechend der von der europäischen Wasserrahmenrichtlinie geforderten flussgebietsbezogenen Bewirtschaftung der Gewässer soll hierzu bis zum Jahr 2009 je Flussgebietseinheit ein behördenverbindlicher Bewirtschaftungsplan incl. Maßnahmeprogramm unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt werden.
Natürliche und naturnahe Gewässerabschnitte sollen erhalten bzw. wiederhergestellt, die Strukturvielfalt und Wassergüte verbessert sowie die Durchgängigkeit sichergestellt werden.
B Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie sieht vor, dass bis zum Jahre 2015 der gute Zustand aller Gewässer erreicht wird.
Die Vermeidung einer Verschlechterung sowie der Schutz und die Verbesserung des Zustandes der aquatischen Ökosysteme, einschließlich der davon abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete, sind deshalb vordringliches Gebot bei allen Nutzungen des Freiraums. Das erfordert auch eine schrittweise Reduzierung bzw. Einstellung von Einleitungen unzureichend behandelter Abwässer und Emissionen in die Gewässer.
Dies verlangt eine sehr weitgehende Abstimmung zwischen allen Beteiligten über Ländergrenzen hinweg.
Das geeignete Instrument hierfür ist die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmeprogrammen innerhalb der Flussgebietseinheiten.
Oberflächengewässer, Auen, Ufer, Quell- und Feuchtgebiete sowie Moore sind Lebensräume für besondere Tier- und Pflanzenarten. Eine hohe Gewässergüte und ein funktionsfähiger Wasserkreislauf sind zum Schutz und zur Entwicklung der Gewässer in ihrer Vielfalt, Eigenart und Bedeutung als Naturgut notwendig.
- 5.1.7
G Oberflächengewässer und Grundwasser sollen als natürliche Ressourcen, insbesondere für die Trinkwassergewinnung, nachhaltig bewirtschaftet und vor Schadstoffeinträgen geschützt werden.
B Wasser ist eine der wichtigsten natürlichen Ressourcen und unmittelbare Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen. Es hat in ausreichender Menge und in guter natürlicher Beschaffenheit zur Verfügung zu stehen. Dabei wird ein ausgewogenes Verhältnis der Nutzung von Grund- und Oberflächenwasser angestrebt. Zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen Trinkwasserversorgung sind in Wasserschutzgebieten standortangepasste Nutzungen unerlässlich.
c) Klima und Luft LEntwPlV TH 2004
c) Klima und Luft
- 5.1.8
G Reine, unbelastete Luft sowie die klimatologischen Regulations- und Regenerationsfunktionen des Freiraums sollen dauerhaft gesichert werden. Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe sollen zunehmend vermieden bzw. vermindert werden.
B Saubere Luft ist eine unmittelbare Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen. Die dauerhafte Sicherung der Funktionen von Klima / Luft als Bestandteil des Naturhaushaltes erfordert die Erhaltung und Verbesserung klimatisch wirksamer Ausgleichsräume, die Erhaltung von Luftzirkulations- und Luftaustauschsystemen sowie die Vermeidung und Verminderung von Luftverunreinigungen. Hierzu gehören die Verminderung von Emissionen klimarelevanter Gase sowie die Erschließung zusätzlicher Potenziale zur Senkung der Treibhausgasemissionen und Luftverunreinigungen durch Staub und Staubpartikel. Damit können sowohl das Wohlbefinden des Menschen und der Schutz des Naturhaushaltes als auch die bioklimatisch bedeutsamen Funktionen der Landschaftsräume gewährleistet werden.
In Siedlungen, insbesondere in den Tälern, die Beeinträchtigungen und Belastungen durch Hauptverkehrsstraßen aufweisen [» 4.1.2] oder in denen die zuströmende Frischluft in Teilbereichen durch Emissionen bereits erheblich beeinträchtigt wird, kommt der Vermeidung und Verminderung der Emissionsbelastung durch Luftschadstoffe besondere Bedeutung zu.
- 5.1.9
G Klimaökologisch wirksame Ausgleichsräume sollen vor Nutzungsänderungen, die diese Räume in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können, geschützt werden.
B Die klimaökologischen Regulations- und Regenerationsfunktionen werden wesentlich durch Wälder, Felder, Wiesen und Wasserflächen, die für Siedlungs- und Erholungsgebiete als Kaltluftentstehungs- und -abflussgebiete fungieren, gewährleistet.
Klimaökologisch wirksame Räume sind insbesondere die für Thüringen spezifischen Leitbahnen der regionalen und lokalen Berg- und Talwindsysteme sowie zusammenhängende Grünbereiche in den Städten und ihrem Umland, die als Belüftungsschneisen durch die Frischluftbildung, Kaltluftentstehung und den Kaltluftabfluss die siedlungsklimatische Situation verbessern. Dazu zählen die ausgedehnten Wälder der Thüringer Gebirge, großräumige Acker- und Grünlandbereiche sowie strukturreiche Landschaftsteile mit über zwei Prozent Hangneigung, die wesentlich zum Temperaturausgleich und zur Frischluftzufuhr in den Siedlungen beitragen.
Flächeninanspruchnahmen und Nutzungsänderungen, die diese Räume in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigen können, werden aufgrund der klimaökologischen Belange vermieden. Vor allem in den Verdichtungsräumen sowie in den Stadt- und Umlandräumen sind diese Ausgleichsräume von besonderer Bedeutung [» 5.1.3].
d) Arten und Lebensräume LEntwPlV TH 2004
d) Arten und Lebensräume
- 5.1.10
G Die Artenvielfalt soll erhalten werden. Dazu sollen die charakteristischen Thüringer Naturräume mit ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt geschützt, entwickelt und gepflegt werden.
Schutzbedürftige Arten sollen neben der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebensräume durch eine den Naturhaushalt schonende Landnutzung erhalten werden.
B Die biologische Vielfalt überlebensfähiger Populationen, d. h. der natur- und kulturräumlich bedingte Bestand an wild lebenden Pflanzen und Tieren und ihre Lebensgemeinschaften, erfordert in ihrer Biodiversität eine langfristige Sicherung. Dabei kommt den streng geschützten Arten, deren Populationen auf Thüringen begrenzt und deren Populationen in Thüringen besonders individuenreich und stabil sind, eine besondere Bedeutung zu.
Der Schutz von Tier- und Pflanzenarten wird vor allem durch die Bewahrung bzw. Entwicklung ihrer Lebensräume realisiert. Dafür ist es erforderlich, möglichst großflächige störungsarme Lebensräume als Grundgerüst eines Biotopverbundsystems zu erhalten, soweit erforderlich zu entwickeln und zu vernetzen.
Übergangs- und Pufferzonen für diese Lebensräume können dort erforderlich sein, wo unmittelbare Einflüsse von außen ihre Qualität erheblich beeinträchtigen.
Durch die Erhaltung und Entwicklung von so genannten Trittsteinbiotopen werden die Wanderung und der genetische Austausch der Arten ermöglicht.
Nicht durch Störungen beeinträchtigte und unzerschnittene Landschaften sind für den Artenschutz bedeutsam.
Durch die Landnutzungen werden die Ansprüche der schutzbedürftigen Arten hinsichtlich Lage, Größe und Beschaffenheit ihrer Lebensräume berücksichtigt.
e) Landschaftsräume LEntwPlV TH 2004
e) Landschaftsräume
- 5.1.11
G In den Räumen mit ökologisch besonders bedeutsamen Landschaften sollen die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft, Arten und Lebensräume sowie das Landschaftsbild gesichert, die landwirtschaftliche Nutzung zur Erhaltung der Kulturlandschaft dauerhaft beitragen und eine naturnahe Waldbewirtschaftung und Erholung angestrebt werden.
Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes soll erhalten oder wiederhergestellt und gepflegt werden. Diese Räume sollen zur Entwicklung eines europäischen Biotopverbundsystems beitragen.
Große unzerschnittene Räume sollen in ihrer Bedeutung für die Freiraumfunktionen sowie für die landschaftsbezogene Erholung bewahrt werden.
B Zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen ist es erforderlich, Räume mit ökologisch besonders bedeutsamen Landschaften in ihrer naturräumlichen Vielfalt und Ressourcenausstattung zu sichern, wo nötig zu entwickeln und die Schutzgüter zu bewahren. Dabei kommen aus naturschutzfachlichen Gesichtspunkten insbesondere Gebiete mit herausragender Bedeutung für Naturschutz und Landschaftspflege sowie mit landesweit überdurchschnittlich bedeutsamen Biotopen, welche die Naturräume Thüringens in besonderer Weise repräsentieren, sowie großflächige Gebiete mit besonderer Bedeutung für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerations- und Nutzungsfähigkeit der Naturgüter in Betracht.
Die Räume mit ökologisch besonders bedeutsamen Landschaften dienen der dauerhaften Sicherung der landestypischen Vielfalt an Arten, Lebensgemeinschaften und Biotopen, charakteristischer Landschaftsbilder und besonderer Qualitäten der Naturgüter und umfassen insbesondere die Naturschutzgebiete, den Nationalpark Hainich, die Biosphärenreservate, die Europäischen Vogelschutzgebiete gemäß EG-Richtlinie 79/409/EWG, die FFH-Gebiete gemäß EG-Richtlinie 92/43/EWG, das Feuchtgebiet Internationaler Bedeutung (Ramsar) „Helme-Stausee Berga - Kelbra", Naturwaldparzellen und Naturwaldreservate sowie unzerschnittene Räume > 50 km2.
Die Räume mit ökologisch besonders bedeutsamen Landschaften tragen zur Entwicklung eines europäischen Biotopverbundsystems „Natura 2000“ nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG bei. Dieser Verbund kann durch weitere großflächige Gebiete, wie z. B. Landschaftsschutzgebiete und Naturparke, unterstützt werden.
Lineare Elemente wie Fließgewässer, naturnahe Auenbereiche und Gebiete des ehemaligen Grenzstreifens (Grünes Band) vervollständigen das Biotopverbundsystem. Land- und Forstwirtschaft können auch mit Landschaftspflegemaßnahmen zur Bewahrung dieser Räume beitragen.
Neben der Zersiedelung der Landschaft, vor allem im Umland der großen Städte, stellt die Zerschneidung der Freiräume durch Trassen der Verkehrsinfrastruktur ein Problem für ihre Funktionsfähigkeit, insbesondere für den Artenschutz, für die Erholung und für das Landschaftsbild dar. Die Bündelung von Einrichtungen der Infrastruktur kann Trennwirkung und Zerschneidung von bisher nicht beeinträchtigten Räumen vermindern.
Die Durchgängigkeit des Baum- und Buschbewuchses einschließlich Alleen an den bandförmigen Infrastruktureinrichtungen unterstützen den Austausch der Arten.
Die Räume mit ökologisch besonders bedeutsamen Landschaften sind in der Karte 2 dargestellt.
- 5.1.12
G Die spezifische Identität sowie die landschaftliche Schönheit Thüringens, ihre natur- und kulturräumliche Ausprägung, Struktur und Vielfältigkeit sollen bewahrt werden.
Bergbau-Folgelandschaften sollen zu unverwechselbaren Kulturlandschaften mit charakteristischen Landschaftsbildern entwickelt werden.
B Die durch historische Nutzungen entstandenen Kulturlandschaften, insbesondere im Umfeld schützenswerter Boden- und Kulturdenkmäler, sowie das Landschaftsbild besonders prägende Landschaftsbestandteile haben für Thüringen einen hohen Stellenwert und tragen in ihrer Vielfalt und Eigenart zur lokalen und regionalen Identität bei. Das betrifft z. B. die Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen, die Trassenfestlegungen von Verkehrswegen und Hochspannungsleitungen sowie eine nachhaltige Nutzung durch eine ordnungsgemäße Land-, Forst- und Wasserwirtschaft.
Teilräume mit kulturhistorischen Landschaftsformen können durch traditionelle Wirtschaftsweisen erhalten werden. In großen strukturarmen Landschaftsräumen kann eine Anreicherung des Landschaftsbildes nach den Naturräumen Thüringens z. B. durch Baum- und Buschreihen erfolgen.
Insbesondere der Bergbau hat das Landschaftsbild und die bisherigen Bewirtschaftungsformen verändert und die ökologischen, ökonomischen und sozialen Funktionen des Freiraums erheblich beeinträchtigt. Neue Chancen für diese Räume können sich aus der Entwicklung und dem Einsatz effektiver Verfahren zur Gefahrenabwehr und zur Landschaftsgestaltung ergeben.
Wesentliche Bergbau-Folgelandschaften als Sonderform der Kulturlandschaften mit einer Vielzahl charakteristischer Erscheinungsformen sind in Thüringen durch den Braunkohlebergbau im Altenburger Land, durch den Uranerzbergbau im Raum Ronneburg sowie durch den Kalibergbau in Nordthüringen und an der Werra entstanden.
Zukünftig können in ausgewählten Landschaftsräumen auch Grünbereiche mit multifunktionalen Schutz- und Entwicklungsfunktionen dargestellt werden. Im Sinne einer Vorsorge für zukünftige Generationen werden diese Freiräume so gestaltet, dass die natürlichen Funktionen aber auch die Nutzungsfunktionen durch die Land- und Forstwirtschaft wieder zum Tragen kommen. Relikte der bisherigen Nutzungen machen diese Landschaft verständlich. Gezielte Entwicklungsmaßnahmen sowie natürliche Sukzession führen zur Aufwertung des Landschaftsbildes.
1.4 Wirtschaft und Infrastruktur entwickeln LEntwPlV TH 2004
1.4 Wirtschaft und Infrastruktur entwickeln
Die Wirtschaft nimmt bei der nachhaltigen Entwicklung eine wichtige Rolle ein. Der Aufbau einer räumlich ausgewogenen, modernen und technologieorientierten Wirtschaftsstruktur mit wettbewerbsfähigen und innovativen Unternehmen sowie dauerhaften Arbeitsplätzen ist die wesentliche Voraussetzung, um Thüringen als Wirtschafts- und Lebensraum zu stärken. Dies gilt umso mehr, solange die Wirtschaftskraft gegenüber der in den alten Ländern im Rückstand ist.
Der Thüringer Kernraum mit bedeutenden Kultur- und Bildungseinrichtungen, großer Wirtschafts- und Verwaltungskraft und seiner Bevölkerungskonzentration ermöglicht dabei Synergieeffekte, die der Entwicklung aller Teilräume zugute kommen. Er ergänzt als Wachstumsmotor die deutschen Metropolregionen in ihrer Bedeutung für die nationale und internationale Entwicklung.
Thüringen setzt auf die Herausbildung neuer, wettbewerbsfähiger Wirtschaftsstrukturen. Die Stärken des Landes liegen dabei vor allem in der zentralen Lage des Freistaates, in der Kreativität der Menschen und in der Innovationskraft der Unternehmen.
Vorrangig müssen solche Bereiche unterstützt werden, die auch in qualitativer Hinsicht einen wirksamen Wachstumsbeitrag leisten. Dies bedeutet insbesondere die Förderung solcher Investitionen, die zukunftsfähige Arbeitsplätze und zusätzliche Ausbildungsplätze bewirken, sowie die Begleitung bestehender Unternehmen in der Wachstumsphase, vor allem bei Schlüsseltechnologien und zukunftsträchtigen Branchen.
In Thüringen gibt es eine Reihe Erfolg versprechender Wirtschafts- und Technologiefelder, die zukünftig ausgebaut und besser genutzt werden sollen. Zunehmend geht es darum, Überlegungen zu Vernetzungen und Clusterbildungen zu Industrieregionen anzustellen, um so Synergien und zusätzliche Dynamik zu erreichen.
Die Landesentwicklungspolitik will dafür die notwendigen räumlichen Rahmenbedingungen schaffen und so die Eigeninitiative der Wirtschaft unterstützen. Dabei ist und bleibt die Thüringer Wirtschaftspolitik mittelstandsorientiert. Die traditionell arbeitsintensive und von kleinen und mittleren Unternehmen geprägte Wirtschaftsstruktur soll gestärkt und weiterentwickelt werden.
Außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen spielen bei der Gewinnung neuen Wissens und dessen Transfer in die Thüringer Wirtschaft eine wesentliche Rolle. Es geht darum, den Ausbau und die Erneuerung der forschungs- und technologieorientierten Infrastruktur voranzubringen.
Bei den technologiebezogenen Investitionen stehen die Standorte der Hochschulen und Berufsakademien im Vordergrund.
Ein großes Potenzial liegt aber auch in der Zusammenführung von Wissen und Methoden unterschiedlicher Fachgebiete und Einrichtungen. Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und die Wirtschaft sollen daher stärker kooperieren und sich am Auf- und Ausbau von wettbewerbsfähigen Clustern und Netzwerken beteiligen. Inhaltliche und lokale Schwerpunkte können die Wettbewerbsfähigkeit verbessern.
Land- und Forstwirtschaft sind prägende Wirtschaftsfaktoren im Ländlichen Raum. Sie sollen mit einer umweltgerechten Wirtschaftsweise Nahrungsmittel und nachwachsende Rohstoffe erzeugen.
Die Landesentwicklungspolitik setzt sich dafür ein, wettbewerbsfähige Strukturen, zukunftsfähige Arbeitsplätze und vielfältige Kulturlandschaften flächendeckend zu erhalten bzw. zu entwickeln.
Mit wertvollen Landschaften, interessanten Ortschaften und einem einzigartigen kulturellen Erbe verfügt Thüringen über gute Voraussetzungen für eine starke Tourismuswirtschaft. Die Landesentwicklungspolitik unterstützt eine bessere Ausschöpfung dieser Potenziale.
Eine der zentralen Lage Thüringens in Deutschland und Europa angemessene, moderne Verkehrsinfrastruktur trägt dazu bei, den Leistungsaustausch mit den deutschen und europäischen Metropolen zu verbessern und die Erreichbarkeit aller Landesteile zu gewährleisten. Die Landesentwicklungspolitik orientiert dabei auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Verkehrsträgern, eine effektive Ausnutzung vorhandener Infrastrukturen und logistischer Standortvorteile sowie eine Verlagerung auf umweltfreundliche Verkehrsträger. Die daraus erwachsenden Ansprüche werden in die Weiterentwicklung des Transeuropäischen Verkehrsnetzes eingebracht.
Ebenfalls unabdingbar ist ein nachfrageadäquates Angebot an Flächen und Infrastruktureinrichtungen. Das erfordert u. a. die qualitative Aufwertung bereits erschlossener Flächen, die Schaffung der Standortvoraussetzungen für großflächige Industrieansiedlungen, die langfristige Sicherung von Rohstofflagerflächen und die Bereitstellung einer leistungsfähigen Infrastruktur.
Die Landesentwicklungspolitik wirkt darauf hin, die teilungsbedingte Infrastruktur- und Produktivitätslücke zu schließen, den Aufholprozess zu beschleunigen, den Wirtschaftsstandort Thüringen professionell zu vermarkten und die Chancen in der erweiterten Europäischen Union zu nutzen. Damit wird jungen Frauen und Männern eine Perspektive eröffnet, in Thüringen zu bleiben oder nach Thüringen zu kommen.
Das zur Versorgung der Bevölkerung notwendige Netz von Infrastruktureinrichtungen und Diensten im Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesen einschließlich des Breitensports und der übrigen Vereine muss so erhalten bzw. ausgebaut werden, dass in allen Landesteilen ein qualifiziertes und gleichwertiges Angebot besteht.
Die Kapazitäten und die Formen der Dienstleistungen müssen der demographischen Entwicklung, insbesondere der sich verändernden Altersstruktur der Bevölkerung und dem daraus resultierenden Bedarf, angepasst werden.
Die Gewährleistung einer zuverlässigen, dezentralen und umweltfreundlichen Energieversorgung und eine rationelle Energieverwendung sind wichtige Ziele der Landesentwicklungspolitik.
Effektive Energieversorgungsstrukturen und erneuerbare Energien sollen einen wichtigen Beitrag zur zukünftigen Energieversorgung leisten.
f) Hochwasserbezogenes Flächenmanagement LEntwPlV TH 2004
f) Hochwasserbezogenes Flächenmanagement
- 5.1.13
G Das hochwasserbezogene Flächenmanagement soll vor allem die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Hochwasservorsorge schaffen sowie der Sicherung von Überschwemmungsbereichen und der Vorsorge auch in überschwemmungsgefährdeten Bereichen dienen.
Überschwemmungsbereiche sollen erhalten, wo möglich zurück gewonnen und vor dem Hochwasserschutz entgegenstehenden Nutzungen geschützt werden. In Überschwemmungsbereichen sollen Schadensrisiken vermieden und Risikovorsorge gegen Hochwasser betrieben werden.
B Das hochwasserbezogene Flächenmanagement ist auf die Sicherung und Rückgewinnung von natürlichen Überschwemmungsbereichen, die Risikovorsorge in überschwemmungsgefährdeten Bereichen sowie den Rückhalt des Wassers zur Versickerung und zur Verzögerung des Abflusses in der Fläche des gesamten Einzugsgebietes gerichtet.
Überschwemmungsbereiche dienen der Vermeidung von Hochwasserschäden, der Regelung des Hochwasserabflusses, der Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe sowie der Verbesserung der hydrologischen und ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsmöglichkeiten. Überschwemmungsbereiche beinhalten Überschwemmungsgebiete und noch nicht festgesetzte faktische Überschwemmungsgebiete. Überschwemmungsgebiete sind im Sinne des Wasserrechts die Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern, sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt, durchflossen oder für die Hochwasserentlastung bzw. Rückhaltung beansprucht werden sowie Hochwasserschutzräume von Talsperren und Rückhaltebecken. Bei der Abgrenzung eines Überschwemmungsgebietes ist im Regelfall ein Hochwasserereignis als maßgebendes Hochwasser zugrunde zu legen, mit dem durchschnittlich einmal in einhundert Jahren zu rechnen ist (HQ 100).
Siedlungstätigkeit in Überschwemmungsbereichen beeinträchtigt die Rückhaltung und den Abfluss des Hochwassers und erhöht damit das Gefahrenpotenzial.
Überschwemmungsgefährdete Bereiche sind nicht durch Deiche geschützte oder hinter Deichen befindliche Bereiche, die bei Überschreitung des maßgebenden Hochwassers oder bei Versagen der Schutzeinrichtungen überflutet werden können. In diesen Bereichen wird das Risikobewusstsein in verstärktem Maße geschärft und auf angepasste Raumnutzungen orientiert. Auf hochwasserempfindliche Raumnutzungen wird verzichtet.
Um zukünftig extremen Hochwässern besser begegnen zu können, werden auch Bereiche z. B. durch steuerbare Flutungspolder oder in Einzelfällen auch durch Deichrückbau bzw. Deichrückverlegung für die Ausbreitung des Hochwassers und die Reduzierung der Abflussspitzen zurück gewonnen.
- 5.1.14
G Naturraumtypische Vegetationsstrukturen mit Abfluss verzögernder Wirkung und eine den Standorten angepasste Landbewirtschaftung sollen erhalten und entwickelt werden.
An geeigneten Standorten soll die Entwicklung von Auwäldern angestrebt werden.
Der Abfluss der Niederschlagswässer soll bereits am Entstehungsort des Hochwassers durch Versickerung auf unversiegelten Flächen minimiert werden.
Bereiche, die bei seltenen Hochwasserereignissen überschwemmt werden können, sollen soweit möglich zusätzlich für Versickerung, Abfluss und Wasserrückhalt gestaltet werden.
B Das hochwasserbezogene Flächenmanagement beinhaltet auch die Betrachtung der Räume, die ein überdurchschnittliches Niederschlagsereignis bereits am Entstehungsort des Hochwassers am Oberlauf der Zuflüsse auffangen und hinsichtlich ihrer Nutzung speichern können. Die Speicherwirkung kann durch intakte Wälder erhöht werden.
Um den Gefahren für die Bevölkerung besser begegnen zu können, ist es insbesondere in selten überschwemmten Gebieten erforderlich, neben der weiteren Verbesserung des Frühwarnsystems deren Kenntnis über verträgliche Nutzungen dieser Bereiche, die Reduzierung der Flächenversiegelung zum Erhalt der Versickerungsfähigkeit des Bodens und die Wirkungen der Schutzeinrichtungen zu erhöhen.
- 5.1.15
Z In den Regionalplänen sind zum vorbeugenden Hochwasserschutz Überschwemmungsbereiche als Vorranggebiete und überschwemmungsgefährdete Bereiche als Vorbehaltsgebiete „Hochwasserschutz“ auszuweisen sowie vorsorgend Standorte für Talsperren, Rückhaltebecken und Flutungspolder zur Ergänzung des Wasserrückhaltes zu sichern.
B Die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten „Hochwasserschutz“ trägt zum Schutz der bisher besiedelten Bereiche bei. Vorranggebiete „Hochwasserschutz“ dienen der konsequenten Freihaltung der noch vorhandenen Flächen für die Hochwasserrückhaltung (Retention), dem Hochwasserabfluss sowie wasserwirtschaftlichen Maßnahmen des Hochwasserschutzes gemäß §§ 80 und 130 Thüringer Wassergesetz. Diese Gebiete erfordern eine wasserwirtschaftlich abgestimmte und dem Hochwasserschutz nicht entgegenstehende Bewirtschaftung. Rohstoffabbau kann in den Vorranggebieten „Hochwasserschutz“ erfolgen, wenn die Retentionsräume dadurch nicht erheblich reduziert werden [» 5.3.3].
Mit Vorbehaltsgebieten „Hochwasserschutz“ werden überschwemmungsgefährdete Bereiche oder Gefahren- und Risikoflächen, z. B. hinter Deichen, für die Ausbreitung eines Hochwassers ausgewiesen und eine Vorsorge zur Schadensminimierung bei Versagen von Hochwasserschutzeinrichtungen getroffen.
Durch Landnutzungen werden in diesen Gebieten Bodenversiegelung, -verdichtungen und -erosion sowie das Aufbringen Wasser gefährdender Stoffe weitgehend vermieden.
Standorte, an denen ergänzend zum Wasserrückhalt in der Fläche nur die Errichtung von Rückhaltebecken einen ausreichenden Hochwasserschutz für die Unterlieger gewährleisten kann, werden vorsorgend mit raumordnerischen Instrumenten gesichert.
Diese raumordnerische Standortsicherung betrifft insbesondere Räume für
- -
Rückhaltebecken der Zahmen Gera (bei Angelroda), der Werra (bei Eisfeld), der Schleuse (bei Kloster Veßra) und der Wohlrose/Ilm (bei Wolfsberg/Ortsteil Gräfinau-Angstedt),
- -
die Trinkwassertalsperre mit Hochwasserschutzraum an der Engnitz zur Versorgung von Sonneberg (Gemeinde Oberland am Rennsteig) und
- -
Flutungspolderflächen am Mittellauf der Unstrut zwischen Straußfurt und der Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt sowie am Unterlauf der Wipper zwischen Kindelbrück und der Mündung der Wipper in die Unstrut.
5.2 Landwirtschaft und Forstwirtschaft LEntwPlV TH 2004
5.2 Landwirtschaft und Forstwirtschaft
- 5.2.1
G Land- und Forstwirtschaft sollen für die Produktion und Verarbeitung von qualitativ hochwertigen, gesunden Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen als wettbewerbs- und leistungsfähige, den Ländlichen Raum prägende Wirtschaftszweige erhalten und entwickelt werden.
Auch in den Verdichtungsräumen und Stadt- und Umlandräumen sollen die Betriebs- und Flurstrukturen so erhalten und gestaltet werden, dass sie eine langfristige, funktionsgerechte und wettbewerbsfähige Produktion ermöglichen.
Land- und Forstwirtschaft sollen wichtige Beiträge zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaften sowie zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie zur Schaffung von Angeboten für Freizeit und Erholung leisten.
B Produkte aus der Region finden die besondere Akzeptanz in der Bevölkerung. Zur Erhöhung des Anteils regionaler Erzeugnisse, insbesondere an der Versorgung der Bevölkerung, wird die Entwicklung einer vielfältig strukturierten, umweltschonenden und konkurrenzfähigen Land- und Forstwirtschaft mit entsprechenden Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen vor Ort angestrebt. Dazu ist es erforderlich, die ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe zu stärken und bei ihren Bemühungen um eine nachhaltige Landnutzung zu unterstützen.
Durch die Instrumente der Landentwicklung, die Erschließung von Produktions- und Vermarktungsalternativen, die Angebotspalette von Ferien auf dem Bauernhof sowie Dienstleistungen kann die Land- und Forstwirtschaft zur integrierten Entwicklung des Ländlichen Raums beitragen. Auch in den Räumen mit starkem Siedlungsdruck kann die Landwirtschaft zunehmend Aufgaben im Dienstleistungsbereich übernehmen. Insbesondere die Nutzung der umfangreichen natürlichen Grünbestände, die nachhaltige Ackerflächenbewirtschaftung und die Pflege von Strukturelementen sind der unverzichtbare Beitrag der Landwirtschaft zum Erhalt der Kulturlandschaft.
- 5.2.2
G Durch die Land- und Forstwirtschaft soll die Bewirtschaftung des Bodens als nicht vermehrbares Naturgut standortangepasst erfolgen.
Für die Landbewirtschaftung besonders geeignete Böden sollen als Produktionsgrundlage bewahrt und die Fruchtbarkeit der Böden erhalten werden.
Die Tierproduktion soll flächengebunden erfolgen. Unter Beachtung der Naturkreisläufe soll eine regional ausgewogene Steigerung des Viehbesatzes erfolgen.
B Die Bewirtschaftung eines gesunden, ertragsfähigen Bodens mit seinen unterschiedlichen Funktionen nach den Erfordernissen der guten fachlichen Praxis und somit der Erhalt einer hohen Bodenfruchtbarkeit sind die Ziele der sich auf Nachhaltigkeit gründenden landwirtschaftlichen Bodennutzung.
Die forstwirtschaftliche Nutzung des Bodens orientiert sich am Konzept der nachhaltigen naturnahen Waldbewirtschaftung.
Für die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit ist bei der Entwicklung der Tierproduktion ein ausgewogenes Verhältnis des natürlichen Kreislaufs Boden - Pflanze - Tier - Boden anzustreben. Die wirtschaftliche Grünlandnutzung stellt für die zu stärkende flächengebundene Tierhaltung und damit für die Veredlungsproduktion die entscheidende Voraussetzung dar.
- 5.2.3
G Im Rahmen der Landbewirtschaftung sollen naturbetonte Strukturelemente der Agrarräume erhalten bzw. wieder eingebracht werden.
In waldreichen Regionen sollen waldfreie Gebiete offen gehalten und die Ackerflächenanteile als historische Elemente der Kulturlandschaft gesichert werden.
In den Verdichtungs- sowie Stadt- und Umlandräumen sollen insbesondere traditionelle Wirtschaftszweige zur Sicherung der wichtigen ökologischen und sozialen Freiraumfunktionen erhalten bleiben.
B Die landwirtschaftliche Nutzung hat vielfach zur Herausbildung naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume beigetragen, die zu pflegen sind. Aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes sowie des Landschaftsbildes und des Boden- und Gewässerschutzes gilt es, natürliche und kulturbedingte Strukturelemente wie Feldgehölze und Hecken zu erhalten. Wiesentäler und andere waldfreie Gebiete haben Bedeutung für den Tourismus, die Viehwirtschaft sowie den Naturschutz.
Durch die Grünflächenvernetzung der Städte mit dem Umland steigt deren Attraktivität. Dies wirkt sich auch positiv auf wirtschaftliche und infrastrukturelle Bereiche aus und belebt das Naherholungsangebot. Traditionelle landwirtschaftliche Bewirtschaftungsformen wie Streuobstwiesen und Gartenbau, Hutungen und Terrassenäcker verbessern das unmittelbare Wohnumfeld. Grünanlagen zwischen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, Wegebegleitgrün, Sport- und Spielplätze sowie parkähnliche Anlagen tragen zur Bereicherung des Ortsbildes bei.
Durch die Beibehaltung traditioneller Wirtschaftsweisen können in Teilräumen mit noch ausgeprägten kulturhistorischen Landnutzungsformen typische Erscheinungsformen von Landschaften erhalten werden [» 5.1.12].
- 5.2.4
Z In den Regionalplänen sind für eine nachhaltige Entwicklung der Landbewirtschaftung Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „landwirtschaftliche Bodennutzung“ auszuweisen.
B Eine nachhaltige Entwicklung der flächengebundenen Landwirtschaft erfordert die Sicherung des Bodens und damit den Schutz der Ertragsfunktion als Standort für die landwirtschaftliche Produktion.
Mit der Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten „landwirtschaftliche Bodennutzung“ in allen Teilräumen werden die Standortvoraussetzungen für eine dem jeweiligen Landschaftsraum angepasste nachhaltige Landwirtschaft gesichert. Kriterien für die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten sind die
- -
standörtliche Nutzungseignung, d. h. die Ertragsfähigkeit und technologische Eignung für die landwirtschaftliche Erzeugung,
- -
Bewahrung der Bodenfruchtbarkeit,
- -
Bedeutung für flächengebundene Versorgung der Tierhaltung,
- -
landwirtschaftliche Nutzung mit hoher ökologischer und sozioökonomischer Funktion,
- -
Einhaltung der Fruchtfolge oder Anbaupausen sowie
- -
agrarischen Nutzungen mit besonderer und dauerhafter Standortbindung, insbesondere für den Anbau von Gemüse, Sonder- und Dauerkulturen.
- 5.2.5
G In den Räumen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft soll für eine nachhaltige Entwicklung der landwirtschaftlichen Bodennutzung der Schutz der Ertragsfunktion des Bodens bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen besonders berücksichtigt werden.
B Die Räume mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft sind aus landesweiter Sicht die Gunstlagen für Ackerbau und Spezialkulturen, in denen die Bewahrung und Mehrung der Bodenfruchtbarkeit vordringliche Aufgabe ist und die in besonderer Weise für die Ausweisung von Vorranggebieten „landwirtschaftliche Bodennutzung“ geeignet sind. Einschränkungen in der Nutzung dieser Räume sind allein durch das Vorhalten von Industriegroßflächen nicht gegeben.
Die Räume mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft sind in der Karte 2 ausgewiesen.
- 5.2.6
G Der Wald soll in seiner Fläche und räumlichen Verteilung erhalten werden. Die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes sollen durch eine leistungsfähige, nachhaltige Forstwirtschaft im Rahmen einer ordnungsgemäßen, naturnahen Waldbewirtschaftung gesichert und entwickelt werden.
B Jeder Wald ist Rohstoffquelle, ökologischer Schutz-, Ausgleichs- und Regenerationsraum und kann der Erholung dienen. Wälder prägen die Freiraumstruktur in besonderem Maße und haben besondere Bedeutung für das globale Klima als CO2-Senke, den Wasserhaushalt und die Sicherung der biologischen Vielfalt. Deshalb gilt es, den Wald in seiner Fläche und räumlichen Verteilung zu erhalten.
Die Erzeugung der nachwachsenden Ressource Holz gewinnt für eine nachhaltige Entwicklung zunehmend an Bedeutung. Das Konzept der naturnahen Waldbewirtschaftung zielt darauf ab, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig zu sichern, die natürliche Vielfalt des Ökosystems Wald und seine Dynamik zu wahren, dessen Stabilität zu fördern, Schäden am Wald und am Boden zu vermeiden und die genetische Vielfalt zu erhalten.
- 5.2.7
Z In den Regionalplänen sind Vorbehaltsgebiete und bei Bedarf Vorranggebiete „Waldmehrung“ auszuweisen.
B Die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten „Waldmehrung“, in denen Aufforstungen und Waldsukzessionen konzentriert werden können, führt unter Beachtung agrarstruktureller, wirtschaftlicher, landschaftspflegerischer und naturschutzfachlicher Belange zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und zur Stabilisierung einer naturnahen Bodennutzung.
Die Waldmehrung wird unter Beachtung ökonomischer, ökologischer und sozialer Belange auf Grundlage der forstlichen Rahmenplanung vor allem in Gebieten mit unterdurchschnittlichem Waldanteil, mit Erosionsgefährdung, in Wassereinzugsgebieten, auf Brachland und auf landwirtschaftlichen Grenzertragsböden sowie zur Verbesserung des Landschaftsbildes angestrebt. Unvermeidbare Waldflächenverluste werden vor allem in diesen Vorbehaltsgebieten ausgeglichen. Durch die großräumige Vernetzung von Wäldern, auch durch lineare Strukturen, werden der Biotopverbund gefördert und landschaftsgestalterische Elemente gestärkt.
5.3 Rohstoffsicherung LEntwPlV TH 2004
5.3 Rohstoffsicherung
- 5.3.1
G Die oberflächennahen mineralischen Rohstoffvorräte sollen sowohl mittelfristig für eine bedarfsgerechte und möglichst verbrauchernahe Rohstoffgewinnung zur Verfügung stehen als auch für die Versorgung zukünftiger Generationen langfristig gesichert werden. Die Möglichkeit eines Abbaus bedeutsamer und begrenzt zur Verfügung stehender Rohstoffe soll langfristig offen gehalten werden.
B Zu den nicht vermehrbaren und standortgebundenen oberflächennahen mineralischen Steine- und Erden-Rohstoffen mit wirtschaftlicher Bedeutung für Thüringen gehören vor allem Kiessand, Kalk- und Dolomitstein, Hartgestein, Ton, Gips-/Anhydritstein, Werk- und Dekorationsstein sowie Dach- und Wandschiefer. Ihre Bedeutung ergibt sich aus dem volkswirtschaftlichen Bedarf, der Verbreitung und der Verfügbarkeit der Rohstoffe für die Versorgung gegenwärtiger und zukünftiger Generationen.
Neben Lagerstätten zur Deckung des gegenwärtigen Bedarfs werden insbesondere Lagerstätten von Rohstoffen mit gesamtvolkswirtschaftlicher Bedeutung und von Rohstoffen, die regional nur begrenzt vorhanden sind, in ausreichendem Umfang langfristig für einen späteren Abbau gesichert, indem Maßnahmen, die einem späteren Abbau hinderlich sind, vermieden werden.
Die Hauptverbreitungsgebiete oberflächennaher mineralischer Rohstoffe sind in der Karte 2 dargestellt.
- 5.3.2
G Innerhalb der Lagerstätten soll der Abbau dort erfolgen, wo die Beeinträchtigungen für Mensch und Natur am geringsten sind.
Der möglichst vollständige Abbau im Bereich vorhandener Gewinnungsstellen und deren Erweiterung soll einem Aufschluss neuer Lagerstätten vorgezogen werden.
Die Rekultivierung und Renaturierung der ausgebeuteten Lagerstätten und deren Einbindung in die Landschaft sollen gewährleistet werden.
B Es ist erforderlich, die Rohstoffe, mit denen sparsam umzugehen ist, soweit wie möglich verlustarm zu gewinnen, um neue Eingriffe zu reduzieren. Unvermeidbare Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen durch zeitlich begrenzte bergbauliche Vorhaben erfordern einen angemessenen Ausgleich.
Die Renaturierung oder naturnahe Rekultivierung der Oberfläche hat im Einklang mit den jeweils für den Standort festgelegten regionalen Zielstellungen zu erfolgen. Insbesondere in den großflächigen Bergbaugebieten muss die Rekultivierung zur Aufwertung des Landschaftsbildes beitragen [» 5.1.12].
- 5.3.3
Z In den Regionalplänen sind für den Abbau und für die langfristige Sicherung der Rohstoffversorgung Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „Rohstoffe“ auszuweisen.
B In den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten „Rohstoffe“ wird vor allem die erforderliche Rohstoffgewinnung zur mittelfristigen Versorgung der Wirtschaft gesichert. Darüber hinaus werden insbesondere Lagerstätten mineralischer Rohstoffe, die in Thüringen mengenmäßig begrenzt zur Verfügung stehen, wie Kiessand, Gips-/Anhydritstein, Werk- und Dekorationsstein sowie Dach- und Wandschiefer oder spezielle Tone, auch für eine mögliche spätere Nutzung vorsorgend gesichert. Fachliche Grundlage insbesondere für die langfristige Rohstoffsicherung ist die lagerstättenwirtschaftliche Beurteilung des Geologischen Dienstes.
Die Gewinnungsstellen werden so ausgewiesen, dass in allen Landesteilen eine verbrauchernahe Gewinnung gewährleistet werden kann, um der ansässigen Bauwirtschaft die benötigten Massenbaustoffe ohne erhöhte Transportaufwendungen bereitzustellen. Damit kann infolge der Minimierung der Schwerlasttransporte auf der Straße ein wesentlicher Beitrag zum Umweltschutz geleistet werden.
In Teilräumen, die durch Rohstoffgewinnung besonders belastet sind bzw. in denen besondere konkurrierende Schutz- und Nutzungsansprüche bestehen, kann durch die Regionalen Planungsgemeinschaften vorgesehen werden, dass die Vorranggebiete zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach § 11 Abs. 2 Satz 3 ThürLPlG i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 2 ROG haben. Bestehende bergrechtliche Genehmigungen werden damit nicht beeinträchtigt.
Um auch nachfolgenden Generationen den Zugang zu den Bodenschätzen zu ermöglichen, dürfen raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die einen späteren Zugriff auf diese Rohstoffvorräte verhindern, nicht erfolgen.
5.4 Tourismus und Erholung LEntwPlV TH 2004
5.4 Tourismus und Erholung
- 5.4.1
G Tourismus und Erholung sollen in den Teilräumen gestärkt werden, die über die naturräumlichen und raumstrukturellen Voraussetzungen verfügen, um den Tourismus als Wirtschaftsfaktor nachhaltig zu entwickeln.
B In Thüringen hat sich ein moderner, marktorientierter und wettbewerbsfähiger Tourismus von erheblicher arbeitsmarkt- und strukturpolitischer Bedeutung entwickelt.
Motive des Tourismus können private Gründe (Freizeit, Gesundheit usw.) oder beruflich bedingtes Reisen (Geschäfts-, Tagungs-, Kongresstourismus usw.) sein.
Fremdenverkehr und Reiseverkehr sind Bestandteile des Tourismus. Im Fremdenverkehr sind Unterkunfts- und Verpflegungsbetriebe, Unterhaltungs- und Sportbetriebe, Kur-, Heil- und Regenerationsbetriebe sowie Bildungs- und Informationsbetriebe tätig.
Durch die im Freistaat Thüringen geschaffenen Strukturen und den sorgsamen Umgang mit Natur und Landschaft trägt die Tourismusbranche bereits heute wesentlich zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zum Bruttoinlandsprodukt bei. Daran sind nahezu alle Zweige der Wirtschaft beteiligt.
Mit der fortschreitenden Globalisierung sowie zunehmendem Wettbewerb haben sich jedoch die Rahmenbedingungen auch für den Freistaat Thüringen grundlegend verändert. Durch eine Verbesserung der Wettbewerbsposition werden Nachfragepotenziale erschlossen und Impulse für eine regionale Wirtschaftsentwicklung und Schaffung von Arbeitsplätzen ausgelöst.
- 5.4.2
G Als Räume mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung werden der Thüringer Wald, das Thüringer Schiefergebirge einschließlich der Saaletalsperren, die thüringischen Gebiete von Eichsfeld, Harz einschließlich des Harzvorlandes, Rhön, Kyffhäuser, der Hainich mit Teilen des Werraberglandes sowie Teile des Vogtlandes ausgewiesen.
B Durch die Ausweisung von Räumen mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung wird neben der landesweiten Bedeutung des Freistaats Thüringen als Wirtschaftsstandort auch seine Bedeutung als traditioneller, moderner Tourismusstandort mit einem Bekanntheitsgrad über die Landesgrenzen hinaus hervorgehoben und dargestellt. Diese Räume weisen unterschiedliche naturräumliche und infrastrukturelle Voraussetzungen auf und bedürfen einer gezielten Entwicklung und Vermarktung. Sie sind besonders für eine langfristige, Erfolg versprechende, nachhaltige Entwicklung als Urlaubsregion und damit für eine Etablierung des Tourismus als Wirtschaftsfaktor geeignet.
Nachhaltiger Tourismus muss langfristig sowohl ökologisch als auch ökonomisch tragfähig sowie ethisch und sozial verträglich sein. Die Bewahrung lebenserhaltender ökologischer Prozesse und Naturkreisläufe, die Erhaltung der Artenvielfalt, die schonende Nutzung natürlicher Ressourcen sind damit ebenso Ziele wie die Achtung und Bewahrung traditioneller Lebensweisen und kultureller Identität der Bevölkerung (Umwelterklärung der deutschen Tourismuswirtschaft vom Oktober 1997).
Räume mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung sind in der Karte 2 ausgewiesen.
- 5.4.3
G Die Räume mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung sollen unter Erhaltung ihrer naturräumlichen Potenziale und Besonderheiten als Schwerpunkträume für eine nachhaltige touristische Entwicklung im Freistaat Thüringen für den Kurzzeit- und Urlaubstourismus entwickelt und gestärkt werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sollen die Belange des Tourismus und der Erholung besonders berücksichtigt werden.
B Der gebietstypische Charakter, unterschiedliche infrastrukturelle Ausstattungen und darüber hinaus naturschutzrechtliche Ausweisungen, denen diese Räume größtenteils unterliegen, bilden die Grundlage für die Möglichkeiten und Spielräume, aber auch Chancen für eine nachhaltige touristische Entwicklung.
Die Räume mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung stellen sich wie folgt dar:
Der Thüringer Wald ist das größte zusammenhängende, touristisch genutzte Gebiet. Mit seinen zahlreichen traditionellen Kur- und Erholungsorten weist er die höchste Zahl an Übernachtungen pro Einwohner und Besucher, eine hohe Zahl von Beschäftigten in den unmittelbar und mittelbar dem Tourismus zugeordneten Bereichen sowie eine hohe Attraktivität der Natur- und Kulturlandschaften mit einem zumeist hohen Waldflächenanteil auf.
Die touristische Infrastruktur im Thüringer Wald ist größtenteils gut ausgebaut und bietet beste Voraussetzungen und Bedingungen, um diese weiter marktgerecht und zielgruppenorientiert zu ergänzen.
Mit dem Rennsteig als Höhenwanderweg und den Wintersportzentrum Oberhof besitzt dieser Raum darüber hinaus einen internationalen Bekanntheitsgrad. Ergänzt wird dieser Raum insbesondere durch die Gebiete um Steinach, Masserberg/Schmiedefeld und den Inselsberg als Schwerpunktregionen für den Wintertourismus.
Das Thüringer Schiefergebirge mit den Saaletalsperren (Hohenwarte und Bleiloch) als das größte nutzbare Gebiet für wassersportliche Betätigungen in Thüringen ist von landesweiter touristischer Bedeutung. Auch hier sind bereits zahlreiche touristisch nutzbare Infrastrukturen, vor allem bei den Übernachtungen, vorhanden. Jedoch bedarf es einer zunehmend attraktiveren Gestaltung touristischer Anziehungspunkte und der Bereitstellung vermarktungsfähiger und ergänzender touristischer Infrastrukturen. Hauptschwerpunkt der Entwicklung in diesem Raum bildet unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit die wassersportliche Nutzung der Saale sowie der Talsperren, aber auch weitere Formen des sanften naturnahen Tourismus, wie das Wandern und Radwandern. Hier soll eine mit den Anliegergemeinden und touristischen Anbietern vor Ort abgestimmte, koordinierte Entwicklung und gemeinsame Vermarktung stattfinden.
Die Räume mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung des Eichsfelds, Vogtlands, Harzes einschließlich Harzvorland sowie Kyffhäusers sind Räume, die länderübergreifend als Ganzes entwickelt werden müssen. Sie verfügen aufgrund ihrer landschaftlichen Gegebenheiten über ein breites Spektrum an naturräumlicher Ausstattung und touristischen Potenzialen und bereichern die Vielfalt der Tourismusangebote des Freistaates. Sie bieten damit gute Voraussetzungen für eine gezielte Weiterentwicklung des touristischen Angebotes, um den Ausbauzustand der Infrastruktur in den Nachbarländern zu erreichen. Dazu sollen auch Möglichkeiten für länderübergreifende Kooperationen intensiv genutzt werden [» 6.1.4].
Der Hainich mit seinem Umfeld, das größte zusammenhängende Laubwaldgebiet Deutschlands, und Teile des Werraberglandes bieten ein für Thüringen enormes und einzigartiges touristisches Entwicklungspotenzial. Soweit dies mit dem Schutzzweck des Nationalparks Hainich vereinbar ist, sollen neben dem Natur- und Landschaftsschutz die umweltschonende Entwicklung des Tourismus und, insbesondere im Werrabergland, Formen des sanften Tourismus, wie Wander-, Radwander- und Wassertourismus, entsprechend vorliegender Konzeptionen entwickelt und unterstützt werden.
Die Mittelgebirgslandschaft Rhön mit ihrem besonderen Status als UNESCO-Biosphärenreservat und einem hohen Anteil an FFH-Gebieten ermöglicht ebenso wie das UNESCO-Biosphärenreservat Vessertal - Thüringer Wald eine besondere Form der touristischen Nutzung. Die Potenziale beider Biosphärenreservate liegen daher insbesondere in einem naturnahen, umweltschonenden, sanften Tourismus und bedürfen einer besonderen Unterstützung.
- 5.4.4
Z In den Regionalplänen sind insbesondere in den Räumen mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung Vorbehaltsgebiete „Tourismus und Erholung“ auszuweisen und Optionen für ihre weitere Entwicklung aufzustellen.
B Vorbehaltsgebiete „Tourismus und Erholung“ zeichnen sich besonders durch ihre natürliche Attraktivität, Landschaftsstruktur und Benutzbarkeit der Landschaft (Erschließung, Infrastruktur u. a.) sowie ihre kulturhistorischen Gegebenheiten aus. Sie dienen aufgrund ihrer natürlichen Attraktivität und ihrer Infrastrukturausstattung der Freizeit- und Erholungsfunktion und sind die eigentlichen Reiseziele in den Planungsregionen. Hier spielen in der Regel bereits heute Tourismus und Fremdenverkehr, vor allem durch die Tages- und Kurzzeitbesucher, eine wirtschaftliche Rolle.
Die Vorbehaltsgebiete dienen einerseits einer natur- und landschaftsgebundenen Erholung, sie können aber andererseits auch auf eine stärker infrastrukturell betonte Freizeitgestaltung ausgerichtet sein, sofern dies raum- und umweltverträglich ist.
In Teilräumen für natur- und landschaftsgebundene Erholung sind Formen des sanften (umwelt- und sozialverträglichen) Tourismus unabdingbar (z. B. Wandern, Rad fahren), da schutzwürdige Teile von Natur- und Landschaft nur in geringem Maße belastbar und daher nicht mit intensiven Formen des Tourismus vereinbar sind.
Für stärker infrastrukturell betonte Freizeiteinrichtungen [» 5.4.10] kommen insbesondere die Zentralen Orte höherer Stufe bzw. die regional bedeutsamen Tourismusorte in Frage. Naturbelassene ökologisch wertvolle Flächen sind für diese Formen des Tourismus nicht geeignet.
- 5.4.5
G In den Vorbehaltsgebieten soll die für den Ausbau des Tourismus notwendige Infrastruktur vorgehalten und qualitativ weiterentwickelt werden. Dem Ausbau der überregional bedeutsamen Wegenetze soll dabei besondere Bedeutung beigemessen werden.
B Unter Erhaltung der naturräumlichen, traditionellen und kulturhistorischen Gegebenheiten und Voraussetzungen ist es erforderlich, dass in den Vorbehaltsgebieten eine angemessene touristische Infrastruktur vorhanden ist, die so ausgebaut und qualitativ verbessert werden kann, dass die Saison verlängert, das Dienstleistungsgewerbe gestärkt, Tourismus und Erholung einschließlich Gesundheits-, Kultur-, Geschäfts- und Tagungstourismus sowie Wintertourismus weiterentwickelt und etabliert, die Qualität der Angebote verbessert und auf eine flexible Angebotsstruktur hingewirkt wird.
Bei der infrastrukturellen Ausstattung besitzen die Vernetzungen der Fernradwege und überregionalen Wanderwege ebenso wie die nutzbaren Fließgewässer, Seen und Talsperren eine besondere Funktion und Bedeutung für nachgefragte touristische Freizeitaktivitäten, wie den Rad-, Wander- und Bootstourismus (Wasserwandern) [» 4.1.3].
- 5.4.6
G Der Kultur- und Bildungstourismus soll insbesondere in den Städten Altenburg, Arnstadt, Eisenach, Erfurt, Gera, Gotha, Greiz, Hildburghausen, Ilmenau, Jena, Meiningen, Mühlhausen/Thüringen, Nordhausen, Rudolstadt, Saalfeld/Saale, Schmalkalden, Sondershausen und Weimar weiterentwickelt werden. Diese Städte sollen vor allem bei der Erhaltung der für sie typischen und erhaltenswerten Bausubstanz sowie bei der Ausstattung und Vervollständigung mit den erforderlichen touristischen Infrastrukturen unterstützt werden.
B Der thüringische Raum verfügt aufgrund seiner historischen Entwicklung über ein konzentriertes, dichtes Netz an kulturhistorisch wertvollen Städten; das sind ehemalige Residenzstädte, ehemalige freie Reichsstädte sowie Universitätsstädte. Diese Städte stellten und stellen die gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Zentren in Thüringen in der Vergangenheit und der Gegenwart dar. Sie sind architektonische Zeitzeugen und ihre bedeutsame Vergangenheit wird sichtbar in einem geschichtsträchtigen Stadtbild sowie einer architektonisch wertvollen, geschützten Bausubstanz mit einer Vielfalt an Burgen und Schlössern, Museen, Denkmälern usw., aber auch als Stätten kulturellen Erbes und dem Wirkungskreis herausragender Persönlichkeiten auf den Gebieten der Kunst, Kultur, Politik, Wissenschaft usw.
Die zunehmende Urbanisierung hat eine duale Wirkung auf den Tourismus. Einerseits leben immer mehr Menschen in den Städten bzw. in den Stadtumlandregionen, was die Nachfrage nach Aufenthalten mit ähnlichen Lebens-, Kultur- und Kommunikationsbedingungen steigert. Hier liegt das Wachstumspotenzial für den Kulturtourismus (einschließlich Städtetourismus). Andererseits gibt es den größer werdenden Wunsch, die Freizeit in der Natur zu verbringen, was die touristische Entwicklung der ländlichen Gebiete begünstigt.
Das gestiegene Bildungsniveau und der damit verbundene höhere kulturelle und Bildungsanspruch an Reisen steigert die Nachfrage nach Kulturreisen. Als Folge wird sich der Anteil der Kulturinteressierten am Touristenaufkommen weiter erhöhen. Der Kulturwert einer Stadt bzw. Region wird damit zu einem immer wichtigeren Standortfaktor [» 4.3.8].
Im Sinne eines kundenorientierten Angebotes soll die touristische Zusammenarbeit der Städte mit ihren Nachbargemeinden ausgebaut werden. Die jeweils unterschiedlichen Potenziale bieten in der Kombination „Stadt - Land“ für die Wirtschaftlichkeit des Kultur- und Bildungstourismus vielfältige, noch zu erschließende Ansatzpunkte für neue attraktiver Angebote.
- 5.4.7
G Erfurt, Jena und Weimar sollen gemeinsam für den Städtetourismus entwickelt und ausgebaut werden. Dafür sind im Einklang mit den Erfordernissen des Geschäfts-, Kongress- und Konferenztourismus hochwertige Kultur- und Bildungsangebote bereitzustellen.
B Städtetourismus ist die Gesamtheit aller Aktivitäten von Touristen bei ihrem Aufenthalt in einer Stadt. Der wichtigste Trend im Kulturtourismus sind die Städtereisen. Städtetourismus ist aber selten reiner Kulturtourismus. Entscheidend ist hier vielmehr Abwechslung in Kultur-, Shopping- und Ausflugsmöglichkeiten.
Erfurt, Jena und Weimar ergänzen sich gegenseitig bei der Bereitstellung der erforderlichen Infrastrukturen. Jede der drei Städte weist für sich Kriterien auf, die an den Städtetourismus gestellt werden aber noch der Vervollständigung und Ergänzung bedürfen. Neben dem Kultur- und Bildungstourismus verfügen sie auch über Potenziale, die über die im Freistaat allgemein vorhandenen kulturellen Ausstattungen und deren Bildungsinhalte hinausgehen und durch weitere Segmente von überregionaler bzw. landesweiter Bedeutung, wie Großveranstaltungen, hochwertige Einkaufs-, Übernachtungs-, Tagungs- und Gastronomieangebote, außergewöhnliche Ausstellungen und Galerien von internationalem Standard, Spielkasino usw., ergänzt werden.
Ebenso bedeutsam sind die Angebote von überregionaler und landesweiter Bedeutung von Theatern und Orchestern sowie etablierter Events, wie das Kunstfest in Weimar, die Domstufenfestspiele in Erfurt und die Kulturarena in Jena. Darüber hinaus verfügen sie über bestimmte Spezifika; Erfurt als Landeshauptstadt und Messestandort, Jena als Hochschul- und Forschungsstandort sowie Weimar als bedeutende Kulturstadt und Standort von Kongressen.
Auch durch ihren national und international hohen Bekanntheitsgrad sind sie für den Städtetourismus besonders geeignet. Zur Etablierung dieser Städte für das Segment Städtetourismus ist ihre kooperative Zusammenarbeit in Ergänzung ihrer zur Verfügung stehenden Potenziale Voraussetzung für die effiziente Bereitstellung eines vielfältigen und hochwertigen touristischen Angebotes. Zur Vervollständigung der Angebote ist es erforderlich, touristische, kulturell attraktive und außergewöhnliche Angebote und Events verstärkt anzubieten sowie innerstädtisch hochwertige Einkaufsmöglichkeiten zu schaffen.
Mit ihrer Nähe zum Thüringer Wald, dem Thüringer Holzland, dem Thüringer Schiefergebirge und dem Nationalpark Hainich sowie den zahlreichen Naherholungsgebieten verfügen Erfurt, Jena und Weimar über ein sehenswertes und gut erreichbares Umland. Städtereisen werden in Verbindung mit weiteren Ausflugsmöglichkeiten attraktiver und sollen zu einem längeren Aufenthalt der Gäste im Freistaat Thüringen anregen.
- 5.4.8
Z In den Regionalplänen sind, insbesondere in den Vorbehaltsgebieten für Tourismus und Erholung, regional bedeutsame Tourismusorte als Schwerpunkte der touristischen Entwicklung auszuweisen.
B Regional bedeutsame Tourismusorte sind aufgrund ihrer besonderen natürlichen und kulturhistorischen Gegebenheiten sowie ihrer infrastrukturellen Voraussetzungen Träger einer übergemeindlichen touristischen Entwicklung in einem bestimmten Teilraum. Sie übernehmen Bündelungsfunktionen bei der Bereitstellung von Einrichtungen der Fremdenverkehrsinfrastruktur, die größere Einzugsbereiche erfordern.
- 5.4.9
G In regional bedeutsamen Tourismusorten soll die touristische Infrastruktur bevorzugt ausgebaut und überörtlich zur Verfügung gestellt werden.
B Die regional bedeutsamen Tourismusorte, aber auch die prädikatisierten Kurorte, stellen in zentraler Lage für die umliegenden Gemeinden die für die Tourismuswirtschaft erforderliche und ergänzende Infrastruktur zur Verfügung und sind somit Konzentrationspunkte überörtlicher Funktionen (u. a. im Hotel-/Gastgewerbe) und vorrangig für den Ausbau der Fremdenverkehrswirtschaft und des ergänzenden Gewerbes geeignet.
Um Synergieeffekte, z. B. durch die Vernetzung von Einzelangeboten und der Bereitstellung von kostenintensiven Infrastrukturen, für die umliegenden Gemeinden und die gesamte Region zu erzielen, ist es erforderlich, dass die regional bedeutsamen Tourismusorte im Rahmen von interkommunalen Kooperationen und Entwicklungskonzepten [» 6.2.3] mit den umliegenden Gemeinden bzw. gebietsübergreifend enger zusammenarbeiten und eine konzentrierte Vermarktung anstreben.
- 5.4.10
G Das Kur- und Bäderwesen soll als bedeutender Teilbereich der Tourismuswirtschaft gesichert und weiterentwickelt werden.
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen soll den Belangen des Kur- und Bäderwesens Rechnung getragen werden. Nutzungen, die dieser Funktion entgegenstehen, sollen vermieden werden.
B Einen großen Anteil an der Entwicklung der Tourismuswirtschaft des Freistaates hat das Kur- und Bäderwesen. Zur Unterstützung ihrer Aufgaben hinsichtlich Erhaltung und Wiedererlangung der Gesundheit der Patienten, Verbesserung der Gesundheitsvorsorge, Heilung und Rehabilitation stehen der konsequente Qualitätsausbau der Kureinrichtungen, die Entwicklung indikationsspezifischer Angebote und der Schutz des natürlichen Heilmittels entsprechend den Erfordernissen und Bedürfnissen der Menschen im Vordergrund.
Insbesondere in den Kurorten sollen daher neben der traditionellen Kur die Entwicklungschancen im Bereich des Gesundheits-, Wellness- und Erholungstourismus zur Prävention und Rehabilitation der Menschen sowie zur Unterstützung und Stärkung der gesamten Tourismuswirtschaft ausgeschöpft werden.
An die Prädikatisierung der Kurorte sind gemäß Kurortegesetz Bedingungen zur Erfüllung dieser Funktion gebunden. Bestimmte Planungen und Maßnahmen, wie z. B. Straßenbau, Auswirkungen des Rohstoffabbaus u. a. geruchs- und lärmbelästigende Vorhaben, können bereits erhaltene bzw. angestrebte Kurfunktionen erheblich beeinträchtigen und zu einer Ablehnung der Prädikatisierung führen und sollen daher vermieden werden.
- 5.4.11
G Großflächige Freizeiteinrichtungen sollen Zentralen Orten höherer Stufe bzw. regional bedeutsamen Tourismusorten zugeordnet sein.
Bei Neuerrichtungen soll der Umnutzung oder Ergänzung bereits vorhandener baulicher Anlagen bzw. der Entwicklung von Altstandorten gegenüber der Errichtung neuer Anlagen der Vorzug eingeräumt werden.
B Großflächige Freizeiteinrichtungen (z. B. Feriendörfer, Hotelkomplexe und sonstige große Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung sowie große Freizeitanlagen) haben wegen der zumeist hohen Besucherzahlen und/oder einer hohen Beherbergungskapazität sowie ihres häufig großen Flächenanspruchs überörtliche Bedeutung. Insbesondere besucherintensive großflächige Einrichtungen sollen eine gute Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz besitzen.
Die häufig große Flächeninanspruchnahme hat vielfältige gemeindeübergreifende Auswirkungen zur Folge. Großflächige Freizeiteinrichtungen im Sinne von Sondersportanlagen [» 4.3.11] sollen den Zentralen Orten höherer Stufe bzw. regional bedeutsamen Tourismusorten zugeordnet werden, sofern sie aufgrund geographischer und räumlicher Gegebenheiten nicht an Zentrale Orte gebunden sein können. Die Zentralen Orte höherer Stufe [» 2.1.1 ff.] sowie die regional bedeutsamen Tourismusorte [» 5.4.8] bieten für diese Anlagen die infrastrukturellen Voraussetzungen, damit sie auf Dauer wirtschaftlich tragfähig sind. Vorhandene bauliche Anlagen [» 3.1.4] und Konversions- und Brachflächen [» 3.4.1] können auch touristisch nachgenutzt werden.
6. Verwirklichung der Raumordnungspläne LEntwPlV TH 2004
6. Verwirklichung der Raumordnungspläne
6.1 Regionalplanung LEntwPlV TH 2004
6.1 Regionalplanung
- 6.1.1
Z Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind durch die Träger der Regionalplanung in den Regionalplänen räumlich und sachlich auszuformen. Die Regionalpläne sind spätestens bis zum Jahr 2009 fortzuschreiben und zur Genehmigung vorzulegen.
B Die Regionalpläne konkretisieren die Ziele des Landesentwicklungsplans, differenzieren sie regional aus und ergänzen sie entsprechend der regionalen Spezifik. Damit wird sichergestellt, dass die regionalen Erfordernisse und Erfahrungen in die Landesentwicklung einfließen, das Subsidiaritätsprinzip gewahrt und die regionale Ebene gestärkt wird.
Das Fortschreibungserfordernis für die Regionalpläne ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürLPlG.
Bei der Umsetzung dieses Auftrages ist zu sichern, dass sich Entwicklungsvorstellungen der einzelnen Regionen im Sinne des Gegenstromprinzips in die Gegebenheiten und Erfordernissen der Landesentwicklung einfügen.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürLPlG hat die Regionale Planungsgemeinschaft den Regionalplan spätestens nach 10 Jahren fortzuschreiben, wobei der Regionalplan aus dem Landesentwicklungsplan zu entwickeln ist. Da die vier Regionalen Raumordnungspläne (jetziger Terminus Regionalpläne) 1999 für verbindlich erklärt wurden, besteht hinsichtlich des Zeitpunktes der Fertigstellung Interpretationsbedarf.
Die Festlegung, dass die Regionalpläne bis zum Jahr 2009 fortzuschreiben und zur Genehmigung vorzulegen sind, dient der Klarstellung und gibt den Betroffenen Planungssicherheit. Den Regionalen Planungsgemeinschaften, als Träger der Regionalplanung, bleibt es dabei unbenommen, den Regionalplan bereits früher zur Genehmigung vorzulegen, wenn sie das für erforderlich erachten.
- 6.1.2
G Die Regionalen Planungsgemeinschaften sollen, soweit regionale Belange betroffen sind, an raumbedeutsamen Fachplanungen mitwirken und bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von den zuständigen Behörden beteiligt werden.
B Das Thüringer Landesplanungsgesetz bestimmt, dass Land und Kommunen bei der räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landes im Sinne des Gegenstromprinzips zusammenwirken. Diesem Prinzip entspricht eine frühzeitige Beteiligung der Regionalen Planungsgemeinschaften an raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. Dadurch wird nicht nur die Beschleunigung von Prozessen und die Bündelung von Informationen bewirkt, sondern auch die Einbeziehung des Fachwissens und der Regionskenntnis sowie die Nutzung der Koordinierungsfunktion der Planungsgemeinschaften ermöglicht. Ebenso wird sich die Akzeptanz entsprechender Planungen und Maßnahmen erhöhen. Zudem kann dadurch ein Beitrag geleistet werden, parallele Planungen, unwirtschaftliche Investitionen etc. zu vermeiden.
In diesem Sinne können die Regionalen Planungsgemeinschaften über die Beteiligung und Mitwirkung an raumbedeutsamen Planungen und Maßnamen hinaus auch Planungen anregen oder in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden erarbeiten.
- 6.1.3
G Die Regionalen Planungsgemeinschaften sollen in enger Zusammenarbeit mit den regionalen Akteuren Entwicklungsprozesse initiieren, moderieren und koordinieren, informelle Planungen anregen, begleiten oder erstellen sowie verschiedene Formen der interkommunalen Zusammenarbeit, auch grenzübergreifend, unterstützen.
B Die Regionalen Planungsgemeinschaften sind aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihres überörtlichen Koordinierungsauftrages und ihrer Regionalkenntnis in besonderer Weise geeignet und gefordert, für eine kooperative Regionalentwicklung einzutreten. Das Thüringer Landesplanungsgesetz verpflichtet die Regionalen Planungsgemeinschaften daher, nicht nur Regionalpläne zu erarbeiten, sondern auch auf deren Verwirklichung hinzuwirken. Sie sind damit aufgerufen, die auf die Regionalentwicklung gerichtete Abstimmung zwischen Kommunen oder in Teilräumen, aber auch Kooperationen mit öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts durch die Erarbeitung informeller Planwerke und die Beteiligung an regionalen Management- und Marketingprozessen zu unterstützen.
Durch die Mitwirkung der Träger der Regionalplanung an solchen Prozessen - als gleichberechtigter Akteur oder durch die Wahrnehmung von Moderations-/Organisationsaufgaben - ist es möglich, diese mit der formellen Planung zu verknüpfen und die Ergebnisse informeller Planungen bei der Fortschreibung der Regionalpläne zu berücksichtigen. Dabei spielt die Verständigung zur dynamischen Veränderung gewachsener Kulturlandschaften bei Bewahrung ihrer prägenden Merkmale eine wichtige Rolle.
- 6.1.4
G An den in den Raumordnungsplänen festgelegten Zielen und Grundsätzen soll sich auch die raumwirksame Struktur- und Förderpolitik des Landes orientieren. Maßnahmen und Projekte, die auf regionalen und fachlichen Abstimmungsprozessen und regionalisierten Handlungsprogrammen basieren, sollen bevorzugt gefördert werden.
B Die in den Raumordnungsplänen verankerten Ziele und Grundsätze sind das Ergebnis eines umfangreichen Abstimmungsprozesses unter Beteiligung aller Ressorts. Sie sind daher - auch angesichts begrenzter Ressourcen - eine geeignete Grundlage zur Ausgestaltung der Struktur- und Förderpolitik. Maßnahmen, die von mehreren Kommunen gemeinsam vorgeschlagen und getragen werden, sind besonders förderwürdig.
Im Sinne eines zielgerichteten und effektiven Mitteleinsatzes berücksichtigen Förderentscheidungen vor allem Entwicklungsziele und prioritäre Maßnahmen, die regional koordiniert und mit den Landesbehörden abgestimmt wurden. Soweit es zur Verwirklichung solcher Ziele und Maßnahmen erforderlich und zur Erzielung regionaler Effekte sinnvoll ist, werden Fördermittel - auch ressortübergreifend - gebündelt.
Damit kann der Einsatz der Haushaltsmittel konzentriert, die regionale Verantwortung gestärkt und Doppelförderung vermieden werden.
6.2 Kooperationen LEntwPlV TH 2004
6.2 Kooperationen
- 6.2.1
G Zur Stärkung der Leistungsfähigkeit des Landes und seiner Teilräume soll die interkommunale, interregionale und länderübergreifende Zusammenarbeit angeregt und unterstützt werden.
Gemeinsame Interessen- und Problemlagen sollen auf der Grundlage von abgestimmten Strategien und Konzepten bewältigt werden.
B Die eng begrenzten finanziellen Handlungsspielräume öffentlicher Haushalte, die räumliche Erweiterung der EU, die weiter fortschreitende Globalisierung, aber auch der demographische Wandel und seine Folgen sind nur einige der Rahmenbedingungen, die für die Entwicklung des Freistaats Thüringen, seiner Regionen und der Kommunen eine nicht unerhebliche Bedeutung haben. Die verschiedenen Akteure sehen sich immer wieder vor Aufgaben gestellt, die sie allein nur schwer oder gar nicht bewältigen können.
Aus diesen Rahmenbedingungen ergeben sich aber nicht nur Zwänge, sondern auch neue Möglichkeiten für die Entwicklung der Kommunen und Regionen. Für die Verwirklichung der Raumordnungspläne ist es daher wichtig, vorhandene Potenziale zu erkennen und gemeinsam zu nutzen.
Durch das Bündeln aller Kräfte können Aufgaben, wie Sanierung und Revitalisierung von Brachflächen, Schaffung von touristischen Infrastrukturen, Hochwasserschutz oder Verbesserung von Image und Bekanntheitsgrad, erfolgreich realisiert werden. Die Zusammenarbeit soll deshalb, insbesondere bei der Erstellung und Umsetzung von regionalen Handlungsprogrammen, wie sie z. B. Regionale Entwicklungskonzepte (REK) darstellen, oder im Rahmen von Stadt-Umland- sowie Städtekooperationen [» 2.3.1 , auch künftig unterstützt werden.
Das gilt auch für länderübergreifende Initiativen und Kooperationen. Besonderes Interesse gilt einer Verbesserung der Zusammenarbeit von Kommunen und Regionen zur weiteren Ausgestaltung der Initiative Mitteldeutschland im Sinne des „Bottom-up“-Prinzips sowie anderen länderübergreifenden Initiativen einschließlich der stärkeren Einbindung in Aktivitäten auf europäischer Ebene, wie z. B. der Euro-Regionen (z. B. Euregio-Egrensis).
Die Landes- und Kommunalverwaltungen sollen Bestrebungen, die auf eine bessere, auch grenzüberschreitende, Abstimmung und Zusammenarbeit ausgerichtet sind, unterstützen.
Die regionalen Handlungsprogramme enthalten
- -
eine Analyse der Region in den relevanten Themenbereichen,
- -
ein Stärken-Schwächen-Profil,
- -
Entwicklungsziele und -strategien für die Region mit konkreten räumlichen und fachlichen Schwerpunkten und Prioritäten sowie
- -
Instrumente und Förderprogramme zur Erreichung der Entwicklungsziele.
- 6.2.2
G In den Verdichtungsräumen sowie den Stadt- und Umlandräumen im Ländlichen Raum soll die interkommunale Zusammenarbeit (Stadt-Umland- Kooperation) in den für die Regionalentwicklung bedeutsamen Handlungsfeldern verstärkt und damit auf eine geordnete und Ressourcen schonende Entwicklung hingewirkt werden.
B Intensive Verflechtungen zwischen Zentralen Orten und ihrem Umland erfordern eine abgestimmte Siedlungsentwicklung. Der sparsame Umgang mit den finanziellen und materiellen Ressourcen sowie die Vermeidung konkurrierender Entwicklungen sind gerade unter den Bedingungen des demographischen Wandels von hoher Bedeutung.
Ohne eine Zusammenarbeit der benachbarten Kommunen ist keine dauerhafte Problemlösung und zukunftsfähige Regionalentwicklung möglich. Dies erfordert insbesondere bei der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung eine enge Abstimmung zwischen den Gebietskörperschaften, um diese Teilräume als Impulsgeber für die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung in Thüringen zu stärken. Eine Schwerpunktsetzung und Vernetzung wird vor allem in den Bereichen Einzelhandel, Verkehrs-, Freiraum- und Siedlungsentwicklung, insbesondere Gewerbeflächenentwicklung, erforderlich sein [» 2.3.1, 3.4.1].
Die nötige Abstimmung kann im Rahmen von Entwicklungskonzepten gem. § 15 Abs. 1 ThürLPlG, regionalen Flächennutzungsplänen gem. § 13 ThürLPlG, gemeinsamen Flächennutzungsplänen gem. §§ 204 Abs. 1 und 205 Abs. 1 BauGB oder abgestimmten Fachplanungen (z. B. Einzelhandels-, ÖPNV- oder Freiraumkonzepte) erfolgen. Für die Umsetzung ist die Überführung der Abstimmungsergebnisse in eine verbindliche Form von Bedeutung.
- 6.2.3
G Im Ländlichen Raum sollen die Regionalen Entwicklungskonzepte fortgeschrieben, schrittweise umgesetzt und stärker mit anderen informellen Konzepten zur Regionalentwicklung abgestimmt und vernetzt werden.
B Um die Leistungsfähigkeit der Regionen zu erhalten und zu stärken sowie die dafür erforderliche interkommunale Zusammenarbeit zu fördern, werden in Thüringen seit 1994 REK erarbeitet und schrittweise umgesetzt. Sie werden ständig methodisch verbessert und mit anderen Programmen und Konzepten im Sinne eines ganzheitlichen Entwicklungsansatzes verknüpft.
Künftig wird eine stärkere Abstimmung zwischen benachbarten REK-Gebieten angestrebt, um ähnliche Entwicklungsansätze/ -vorhaben zu bündeln und einer gemeinsamen Umsetzung zuzuführen [» 6.2.5].
Die fortschreitende Umsetzung der Konzepte erfordert in zunehmendem Maße eine Erfolgskontrolle (Monitoring und Controlling) und darauf aufbauend eine Aktualisierung bzw. Weiterentwicklung der Konzepte.
Die Konzepte zur Regionalentwicklung müssen stärker als bisher die Auswirkungen der Bevölkerungsentwicklung berücksichtigen. Das bedeutet auch, dass die Sicherung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Zentralen Orte im Ländlichen Raum und deren Verflechtung mit dem Umland an Bedeutung gewinnen wird [» 2.3.5].
- 6.2.4
Z Für Teilräume, die an benachbarte Länder angrenzen und in denen aufgrund enger infrastruktureller oder wirtschaftlicher Verflechtungen zur weiteren deutschen und europäischen Integration Thüringens eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit erforderlich ist, sind in den Regionalplänen bei Bedarf Kooperationsräume auszuweisen, Handlungserfordernisse zu benennen und seitens der Regionalen Planungsgemeinschaften auf deren Umsetzung hinzuwirken.
B In den Teilräumen Thüringens, die an andere Länder angrenzen, sind besondere Anforderungen hinsichtlich des Strukturwandels in Wirtschaft und Gesellschaft zu bewältigen. Um die notwendigen Verflechtungen zu gewährleisten, die lagebedingten Nachteile zu mindern und die spezifischen Entwicklungsmöglichkeiten zu nutzen, ist eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit über die administrativen Grenzen hinaus erforderlich. Dazu zählt insbesondere, Aufgaben der räumlichen Ordnung und Entwicklung unter Beachtung der kommunalen Planungshoheit gemeinsam wahrzunehmen.
Die Themenfelder der Zusammenarbeit können, entsprechend der konkreten Situation, sehr unterschiedlich sein. Unter Beachtung der kommunalen Planungshoheit und in enger Abstimmung mit den betroffenen Gebietskörperschaften und den Trägern der Regionalplanung des benachbarten Teilraums werden sie von den Regionalen Planungsgemeinschaften untersetzt und in den Regionalplan aufgenommen. Dazu kann auch das Instrument des landesplanerischen Vertrags eingesetzt werden.
Eine nachhaltige Raumentwicklung setzt, da wirtschaftliches Wachstum, soziale Sicherung und ökologisches Gleichgewicht immer auch von Rahmenbedingungen und Entwicklungen in benachbarten Regionen beeinflusst wird, eine über die gesetzliche Abstimmungspflicht hinausgehende, umfassende, ländergrenzenübergreifende Zusammenarbeit voraus. Dazu entwickeln die Träger der Regionalplanung u. a. gemeinsame räumliche Leitvorstellungen, unterstützen eine grenzübergreifende Regionalentwicklung und stimmen die dafür erforderlichen Planungen und Maßnahmen ab.
In diese Prozesse werden, dem Leitprinzip der Nachhaltigkeit entsprechend, möglichst alle relevanten Akteure einbezogen.
- 6.2.5
G Städtekooperationen sollen zur Stärkung regionaler Entwicklungspotenziale, zur Nutzung von Synergieeffekten, zur Verbesserung von Standortbedingungen sowie zur Sicherung der Aufgabenwahrnehmung unterstützt werden.
B Städtekooperationen sind freiwillige, hierarchiefreie, räumliche und sachliche Zweckbündnisse von Kommunen zur Verfolgung gemeinsamer überörtlicher Ziele durch projektorientierte Kooperation. Sie stärken einerseits die Leistungsfähigkeit der Standorte und sichern zugleich die dezentrale Siedlungsstruktur Thüringens.
Solche Zusammenarbeitsformen zum Ausbau von Standortvorteilen, zur Bündelung von Ressourcen, zur Sicherung einer koordinierten Entwicklung, zur abgestimmten Wahrnehmung von Aufgaben sowie zur gemeinsamen Interessenvertretung werden daher auch künftig unterstützt. Die Kooperationsstrukturen auf Dauer zu erhalten, die Leistungsfähigkeit kontinuierlich zu steigern und die Impulsfunktion zu verstärken ist aber in erster Linie eine Aufgabe der Kooperationspartner.
Die weitere Entwicklung erfordert auch die Verknüpfung mit den umliegenden Regionen. Städtekooperationen steht der Freistaat aufgeschlossen gegenüber. Dabei geht es darum, sowohl die fehlenden Ballungsraumvorteile durch die Zusammenarbeit der großen Städte auszugleichen als auch die Qualitäten der Mittel- und Kleinstädte durch gemeinsame Anstrengungen zu erhalten.
- 6.2.6
G Zur Bündelung regionaler Entwicklungsinitiativen und -konzepte soll in geeigneten Teilräumen ein Regionalmanagement etabliert und unterstützt werden.
B Die Komplexität der mit der Regionalentwicklung verbundenen Aufgaben und Rahmenbedingungen setzt räumliche Einheiten mit ausreichenden Potenzialen voraus und erfordert ein systematisches, zielorientiertes und mit Handlungskompetenzen ausgestattetes Management. So können Synergieeffekte erschlossen, die Entwicklungsvorstellungen der Region abgestimmt und regionale Informationen angeboten werden.
Erforderlich ist in einem solchen Prozess auch der Blick über die Grenzen des eigenen Wirkungsbereiches hinaus, um neue Trends und Partner zu erkennen und zu nutzen.
Die Teilräume sollten sich so organisieren, dass sie mehrere Landkreise bzw. Teile davon erfassen und perspektivisch die Voraussetzung zur Regionalisierung von Finanzmitteln und Entscheidungskompetenzen bieten. Für das Regionalmanagement sind flexible, leistungsfähige, wirtschaftsstarke und auf Dauer angelegte Strukturen erforderlich. Es bedarf dafür geeigneter Organisationsformen, die der Spezifik der Teilräume gerecht werden und die Einbindung unterschiedlichster Akteure ermöglichen.
Die Finanzierung sollte durch öffentliche und private Partner erfolgen. Das Regionalmanagement soll sich mittelfristig selbst tragen.
Arbeitsgrundlage für derartige Regionalmanagements können z. B. Regionale Aktionsprogramme sein. Diese sollten auf bereits vorhandenen Konzepten und Planungen aufbauen und insbesondere solche Maßnahmen und Projekte berücksichtigen, die auf der Ebene kleinräumig angelegter Konzepte nur unzureichend einer Umsetzung zugeführt werden können.
Für den Einsatz eines solchen Managements erscheinen u. a. solche Teilräume geeignet, die
- -
aufgrund der Einwohnerdichte, der Siedlungsdynamik, intensiver Verflechtungsbeziehungen einen besonderen Abstimmungs- und Kooperationsbedarf haben [» 2.3.2],
- -
einen besonderen Entwicklungsbedarf aufweisen [» 2.3.6, 2.3.8],
- -
dem Strukturwandel in Wirtschaft und Gesellschaft in besonderer Weise unterliegen (z. B. Teilräume, die an Bayern, Hessen oder Niedersachsen angrenzen),
- -
u. a. aufgrund ihrer naturräumlichen und/oder infrastrukturellen Ausstattung eine besondere Bedeutung für Tourismus und Erholung besitzen [» 5.4.2] oder
- -
unter natur-/ landschaftsräumlichen bzw. ökologischen Aspekten verstärkten Handlungsbedarf aufweisen (z. B. Beseitigung von Bergbaufolgeschäden, Hochwasserschutz, Erhaltung von Kulturlandschaften).
1.5 Bildung und Forschung voranbringen LEntwPlV TH 2004
1.5 Bildung und Forschung voranbringen
Bildung und Innovation sind ganz wesentliche Voraussetzungen einer nachhaltigen Entwicklung. Durch Investitionen in Bildung, Forschung und Entwicklung werden die Grundlagen für die Zukunft gelegt.
Eine moderne Gesellschaft ist auf bestmögliche Bildung und gute Ideen angewiesen. Nur durch lebensnahes und lebenslanges Lernen, kontinuierliche Fortbildung und die Bereitschaft zu Höchstleistungen sind die Anforderungen der Zeit zu bewältigen. Thüringen braucht gebildete und motivierte Menschen.
Die Landesentwicklungspolitik will daher dazu beitragen, den guten Ruf, den Thüringen auf diesem Feld hat, zu festigen. Durch Konzentration und Spezialisierung, durch eine Vielfalt der Schularten und Schulformen, durch ein breites Angebot an Studiengängen, Qualifizierungsmaßnahmen und durch die Zusammenarbeit von Schule und Wirtschaft soll Bildung auch als Standortfaktor gestärkt werden.
Im Hinblick auf den demographischen Wandel bedarf es der gemeinsamen Anstrengung aller gesellschaftlichen Kräfte, um den künftigen Bedarf an Fachkräften für die Wirtschaft zu sichern. Die moderne Arbeitswelt braucht gut ausgebildete und hoch motivierte Fachkräfte. Die Landesentwicklungspolitik unterstützt daher das Engagement der Thüringer Unternehmen, besonders im Handwerk und Mittelstand, bei der Bereitstellung von Ausbildungsplätzen, und setzt sich für ein hohes Ausbildungsniveau sowie eine enge Zusammenarbeit von Schulen und Unternehmen ein.
Es geht aber auch darum, Perspektiven zu eröffnen, die dafür sorgen, dass Thüringen insbesondere für junge Menschen attraktiv bleibt und arbeitslose Fachkräfte für die Unternehmen zurückgewonnen bzw. durch Qualifikation für den Arbeitsmarkt fit gemacht werden.
Die Hochschulen und die außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind wesentliche Standortfaktoren und Markenzeichen für das Wissenschaftsland Thüringen. Sie sind darüber hinaus ein wichtiger Faktor der Identität und Internationalität des Wirtschaftsstandortes Thüringen. Die Landesentwicklungspolitik plädiert daher für eine langfristig konkurrenz- und leistungsfähige Hochschul- und Forschungsinfrastruktur. Dazu müssen die anerkannte Thüringer Hochschullandschaft strukturell vervollständigt, der Wissenschafts-Campus- Thüringen ausgebaut und die Position der Thüringer Hochschulen durch eine gezielte Profilierung, ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen und neue Studienangebote weiter gestärkt werden.
Das Studium muss internationaler und flexibler werden, um junge Menschen auf den globalen Arbeitsmarkt vorzubereiten. Investitionen in diesen Bereichen müssen daher weiterhin hohe Priorität haben.
Bildungsangebote für ältere Menschen erhalten angesichts des demographischen Wandels immer größere Bedeutung. Ihre Teilhabe an der rasanten Entwicklung neuen Wissens und der Informationstechnologien ist ebenso wie die Gleichstellung von Frauen und Männern eine Frage der Gerechtigkeit und der Zukunftsfähigkeit Thüringens.
Der gleichberechtigte Zugang zu Bildung in allen Landesteilen sowie die verstärkte Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien, insbesondere im Ländlichen Raum, sind daher ein wichtiges Anliegen der Landesentwicklungspolitik.
1.6 Natur und Kultur bewahren LEntwPlV TH 2004
1.6 Natur und Kultur bewahren
Das reichhaltige und zum Teil einzigartige Natur- und Kulturerbe Thüringens hat große Bedeutung für eine nachhaltige Entwicklung des Landes. Es muss daher bewahrt, gepflegt und fortentwickelt werden. Eine intakte Umwelt und ein breites kulturelles Angebot sind stets auch wichtige Standortfaktoren bei Investitions- und Arbeitsplatzentscheidungen. Die Landesentwicklungspolitik tritt daher für einen verantwortlichen und sensiblen Umgang mit den Natur- und Kulturgütern ein.
Für Thüringen ist es wichtig, die Naturgüter zu nutzen und zugleich die biologische Vielfalt zu erhalten, den Boden als Lebensraum und Erzeugungsstandort zu schützen, die Klimaschutzziele weiter zu verfolgen, den Zustand der Gewässer zu verbessern sowie zusammenhängende Lebensräume zu sichern. Damit kann zugleich ein Beitrag zur Umwelt- und Lebensqualität in Thüringen, zur angemessenen und ausgewogenen Weiterentwicklung ökologischer Verbundsysteme im europäischen Maßstab sowie zu globalen Umweltschutzbemühungen geleistet werden.
Die Verfügbarkeit von Rohstoffen, Trinkwasser, fruchtbaren Böden, sauberer Luft und intakter Natur ist lebensnotwendig. Ressourcenschonung ist daher ein Gebot der Vernunft und ein wichtiges Anliegen der Landesentwicklungspolitik.
Hochwasserschutz und Gewässerpflege, Immissions- und Klimaschutzmaßnahmen, geschlossene Stoffkreisläufe, Bodenschutz- und Sanierungsmaßnahmen sind daher auch zukünftig als Voraussetzung für Wirtschaftswachstum und Lebensqualität unerlässlich.
Qualitatives Wirtschaftswachstum bedeutet aber auch, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit und die natürliche Wirkungsvielfalt der Umwelt langfristig zu erhalten. Die Nutzung einer Ressource darf daher auf Dauer nicht größer sein als ihre Regenerationsfähigkeit oder die Substituierbarkeit aller ihrer Funktionen und die Freisetzung von Stoffen nicht größer als die Tragfähigkeit der Umweltmedien oder deren Assimilationsfähigkeit.
Durch die Land- und Forstwirtschaft wird in allen Teilräumen ein unverzichtbarer Beitrag zur Stärkung des Ländlichen Raums mit der umweltgerechten Erzeugung von Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen geleistet. Dabei sollen der ökologische Landbau, die artgerechte und flächengebundene Tierhaltung sowie die naturnahe Waldbewirtschaftung ausgeweitet werden. Ziel ist die Erhaltung und Entwicklung einer vielfältigen Kulturlandschaft.
Der Bewahrung und Erschließung der Kulturgüter kommt herausragende Bedeutung zu. Die Landesentwicklungspolitik wirkt deshalb darauf hin, das reiche Kulturerbe des Freistaates, die Symbole deutscher Kulturgeschichte und die vielen geistig-kulturellen Zentren als wesentliche Bestandteile des Thüringer Profils im Hinblick auf regionale Identität, kulturelle Vielfalt und als Wirtschaftsfaktor zu erhalten und weiter zu stärken. Dies betrifft auch den Erhalt der Angebotsvielfalt von Museen, Theatern und Orchestern sowie die Pflege und touristische Erschließung von Kirchen, Schlössern, Burgen, Parkanlagen, Gärten und Landschaften.
Die natürliche und kulturelle Ausstattung des Landes ist auch eine wichtige Grundlage für einen umweltfreundlichen und kulturorientierten Tourismus. Eine hohe Aufenthaltsqualität, aktive und gesundheitsorientierte Erholung, vielfältige Freizeitmöglichkeiten sowie sportliche und kulturelle Höchstleistungen sind Markenzeichen für Thüringen. Die Landesentwicklungspolitik trägt dazu bei, diese als Standortfaktor zu erhalten, besser zu vermarkten und langfristig zu nutzen.
1.7 Regionale Handlungskompetenz stärken LEntwPlV TH 2004
1.7 Regionale Handlungskompetenz stärken
Städte und Regionen sind wichtige Träger einer nachhaltigen Entwicklung. Nur mit starken Kommunen und Regionen sind die künftigen Herausforderungen des demographischen, wirtschaftlichen und sozialen Wandels zu meistern.
Entscheidungen müssen dort getroffen, Aufgaben dort wahrgenommen werden, wo dies am sachkundigsten und effizientesten geschieht. Das Land regelt nur das, was im Gesamtinteresse erforderlich ist. Die Planungsregionen sollen nur das festlegen und unterstützen, was die Kommunen nicht selbst leisten können.
Die Sicherung bzw. Wiederherstellung der Identität der Regionen, der Funktionsfähigkeit der Städte und der Lebensqualität der Dörfer ist wichtig für Thüringen. Die Landesentwicklungspolitik tritt dafür ein, die Regionen und Kommunen zu stärken, ihre Handlungsfähigkeit durch Eigenverantwortung und Kooperation zu erweitern. Wichtige Partner dabei sind die Regionalen Planungsgemeinschaften, die nicht nur für die Aufstellung der Regionalpläne Verantwortung tragen, sondern auch deren Verwirklichung durch Koordination, Moderation und konsensorientierte Instrumente unterstützen.
Weil Thüringen starke Regionen braucht, soll die interkommunale Zusammenarbeit weiter gefördert und vor allem in Stadt-Umland-Bereichen zukünftig besonderes Gewicht bekommen. Regionale Entwicklungskonzepte müssen fortgeführt sowie umsetzungsorientiert weiterentwickelt, Kooperationen der Städte untereinander und mit Umlandgemeinden unterstützt werden.
Die Landesentwicklungspolitik beteiligt sich an der Zusammenarbeit mit allen Nachbarländern und tritt für eine intensivere Abstimmung, insbesondere im mitteldeutschen Raum, ein. Grenzüberschreitende Kooperationen sind für eine nachhaltige Entwicklung von besonderer Bedeutung.
2. Raumstruktur LEntwPlV TH 2004
2. Raumstruktur
Landesentwicklungsplan
§ 1 LandesentwicklungsplanDer Landesentwicklungsplan Thüringen ist der Verordnung als Anlage angefügt. Der Plan nebst seiner Begründung einschließlich des Umweltberichts, der zusammenfassenden Erklärung und der Maßnahmen, die zur Überwachung beschlossen wurden, können bei der obersten Landesplanungsbehörde (Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Medien, Werner-Seelenbinder-Straße 8, 99096 Erfurt) und der oberen Landesplanungsbehörde (Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimarplatz 4, 99423 Weimar) eingesehen werden.
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
§ 2 Verletzung von Verfahrens- und FormvorschriftenEine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans ist nur dann beachtlich, wenn sie schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung oder einer den Landesentwicklungsplan ändernden Verordnung bei der obersten Landesplanungsbehörde geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn eine Vorschrift über die Verkündung verletzt worden ist.
Karte 1 - Raumstruktur und Funktionales Verkehrsnetz
Karte 1
Raumstruktur und Funktionales Verkehrsnetz
Karte 2 - Freiraumstruktur
Karte 2
Freiraumstruktur
Aufgrund des § 10 Abs. 4 des Thüringer Landesplanungsgesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 485) verordnet die Landesregierung:
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Thüringen vom 10. November 1993 (GVBl. S. 709), geändert durch Verordnung vom 27. Januar 1998 (GVBl. S. 25), außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.