Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) Vom 3. September 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 03.09.2002
- Fundstelle:
- GVBl. 2002, 328
Prüfungsausschuss
§ 20 Prüfungsausschuss(1) Für die Durchführung der im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung abzulegenden praktischen und mündlichen Prüfung des Lehramtsanwärters wird für jeden der zwei Prüfungstage jeweils ein Prüfungsausschuss gebildet, den das Landesprüfungsamt beruft.(2) Dem jeweiligen Prüfungsausschuss für die praktische und mündliche Prüfung gehören an:1. der Leiter des Landesprüfungsamts oder ein Vertreter des Ministeriums oder eines Staatlichen Schulamts oder des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, der über die Befähigung für ein Lehramt verfügt, oder der Seminarleiter eines Studienseminars oder dessen Stellvertreter oder ein Fachleiter für Pädagogik als Vorsitzender,2. die jeweils zuständigen Fachleiter und3. der Leiter der jeweiligen Ausbildungsschule oder sein Stellvertreter oder der Verantwortliche für die Ausbildung.(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei einem Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet nach Beginn der praktischen oder mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss; § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 20 Abs. 4 VwVfG bleibt unberührt.(4) Zur praktischen und mündlichen Prüfung wird der jeweils zuständige fachbegleitende Lehrer vom zuständigen Seminarleiter eingeladen; nimmt er an den Prüfungen teil, wirkt er mit beratender Stimme im Prüfungsausschuss mit. Zur praktischen und mündlichen Prüfung in den Fächern Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre wird zusätzlich ein Vertreter der zuständigen Kirchenbehörde vom Seminarleiter eingeladen; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Ein Prüfer nach § 27 Abs. 2 Nr. 6 ThürLbG kann auf Vorschlag des zuständigen Seminarleiters zum weiteren Mitglied in einem Prüfungsausschuss nach Absatz 2 berufen werden; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.(5) Bei Verhinderung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt das Landesprüfungsamt geeignete Vertreter.(6) Der Prüfungsausschuss zur Durchführung der praktischen und mündlichen Prüfung kann sich für jede Prüfungslehrprobe nach § 24 Abs. 1 und jede Teilprüfung nach § 25 Abs. 1 bis 5 in Unterausschüsse gliedern. Ein Unterausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Das Landesprüfungsamt bestimmt die Zusammensetzung und die Leiter der Unterausschüsse.(7) Die Prüfungsausschüsse und Unterausschüsse beraten und beschließen in nichtöffentlicher Sitzung. Sie sind beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Leiters des Unterausschusses den Ausschlag.
Zeugnis
§ 32 Zeugnis(1) Hat der Lehramtsanwärter die Zweite Staatsprüfung bestanden, so erhält er ein auf den letzten Tag des Vorbereitungsdienstes ausgestelltes Zeugnis in doppelter Ausfertigung, in dem die Gesamtnote einschließlich der durchschnittlichen Punktzahl nach § 27 Abs. 2 angegeben sind.(2) Das Zeugnis ist vom Leiter des Landesprüfungsamtes zu unterschreiben und mit dem Siegel des Landesprüfungsamtes zu versehen.(3) Neben den Ausfertigungen des Zeugnisses nach Absatz 1 ist ergänzend die elektronische Ausstellung eines digitalen Zeugnisses nach den vom Ministerium festgelegten Verfahren möglich.
Aufgrund des § 37 Satz 1 Nr. 3, 4, 8 und 9 sowie Satz 2 des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes (ThürLbG) vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2013 (GVBl. S. 249), und des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Laufbahngesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDie nachfolgenden Bestimmungen regeln den Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, Regelschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen und für Förderpädagogik in Thüringen.
Anwärtervertretung
§ 10 Anwärtervertretung(1) Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes wählen die Lehramtsanwärter eines Ausbildungsjahrgangs, die im Zuständigkeitsbereich eines Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung ausgebildet werden, eine Anwärtervertretung. Innerhalb von zehn Wochen nach der Einstellung in den Vorbereitungsdienst beruft der zuständige Seminarleiter eine Vollversammlung der Lehramtsanwärter des jeweiligen Ausbildungsgangs des schulartbezogenen Studienseminars ein. Diese wählt für die Dauer der Ausbildung einen Lehramtsanwärter als Mitglied sowie einen weiteren als stellvertretendes Mitglied der Anwärtervertretung. Nach der Wahl beruft der Leiter des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung die erste Sitzung der Anwärtervertretung ein, in der diese aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter wählt. (2) Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter beruft die Anwärtervertretung ein und leitet deren Sitzungen. Im Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters hat das jeweils älteste anwesende Mitglied der Anwärtervertretung den Vorsitz. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Die Anwärtervertretung ist ein Organ zur Mitwirkung der Lehramtsanwärter in Angelegenheiten der Ausbildung. Zwischen der Anwärtervertretung und den Seminarleitern der schulartbezogenen Studienseminare finden regelmäßig Beratungen statt. Das für die jeweilige Schulart zuständige Mitglied der Anwärtervertretung ist gleichzeitig Mitglied der Seminarkonferenz seines schulartbezogenen Studienseminars. Der Vorsitzende der Anwärtervertretung ist Mitglied der Gesamtseminarkonferenz. Die Staatlichen Schulämter führen mit der zuständigen Anwärtervertretung in den ersten zwei Ausbildungshalbjahren mindestens einmal Beratungen über dienstrechtliche Fragen der Ausbildung durch. Mindestens einmal im Ausbildungszeitraum berät das Ministerium mit den Anwärtervertretungen über Angelegenheiten der Ausbildung. (4) Lehramtsanwärter, die einer Seminarschule zugewiesen sind, wählen aus ihrer Mitte anstelle der Anwärtervertretung jährlich einen Anwärtersprecher und seinen Stellvertreter; die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
Pflichtausbildung am Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung
§ 11 Pflichtausbildung am Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung(1) Der Lehramtsanwärter wird auf theoretischer Grundlage schulpraktisch ausgebildet. Die Ausbildung erfolgt in Modulen. Dabei werden im Vorbereitungsdienst zu entwickelnde Kompetenzen und Standards den Modulen zugeordnet. Die Module können schulartübergreifend und mehrere Ausbildungsgänge umfassend angelegt werden. (2) Die Ausbildung umfasst Einführungsveranstaltungen, das Allgemeine Seminar, die Fachseminare sowie sonstige Veranstaltungen des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung, an denen der Lehramtsanwärter verpflichtend teilzunehmen hat. Sonstige Veranstaltungen sind insbesondere Lehrprobenauswertungen, Hospitationen, Beratungsgespräche und Projekte. Die Inhalte der Ausbildungsveranstaltungen sind eng aufeinander abzustimmen. Neben den Ausbildungsveranstaltungen erfolgt die Ausbildung des Lehramtsanwärters in eigenverantwortlichen Lernzeiten. Zu den eigenverantwortlichen Lernzeiten gehören insbesondere Lernzirkel, Hospitationen der Lehramtsanwärter und Portfolioarbeit. (3) Im Allgemeinen Seminar werden insbesondere didaktisch-methodische Kompetenzen, erzieherische Kompetenzen, Beratungs-, Kommunikations-, Planungs- und Reflexionskompetenzen sowie bildungswissenschaftliche Kompetenzen einschließlich schul- und dienstrechtlicher Kompetenzen im Zusammenhang mit den praktischen Erfahrungen des Lehramtsanwärters entwickelt. Die Seminarleiter legen die inhaltlichen Schwerpunkte des Allgemeinen Seminars nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den Anordnungen des Ministeriums fest. (4) Der Lehramtsanwärter nimmt an den in seinen Ausbildungsfächern und den gegebenenfalls festgelegten sonderpädagogischen Fachrichtungen eingerichteten Fachseminaren teil. In den Fachseminaren werden die Lehramtsanwärter befähigt, unter Einbeziehung ihrer praktischen Erfahrungen didaktische und methodische Probleme sowie ausgewählte Inhalte des Unterrichts zu bewältigen. Die Fachseminare werden entsprechend den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den Anordnungen des Ministeriums und des zuständigen Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung eigenverantwortlich von den Fachleitern geleitet und gestaltet. Dabei sollen die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Kompetenzen weiter entwickelt werden. (5) Lehramtsanwärter, die eine Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 abgelegt haben, die einzelne Bereiche der Bildungswissenschaften oder der jeweiligen Fachdidaktiken nicht umfasst, haben in den ersten beiden Ausbildungshalbjahren pädagogische Grundkenntnisse zu erwerben. Diese Grundkenntnisse werden im dritten Ausbildungshalbjahr in einem Kolloquium am schulartbezogenen Studienseminar überprüft, welches der zuständige Seminarleiter und ein von ihm bestimmter Fachleiter abhält. Unter Berücksichtigung des Notenvorschlags des Fachleiters werden die Leistungen des Lehramtsanwärters durch den zuständigen Seminarleiter mit einer Note nach § 26 bewertet. Über den Verlauf des Kolloquiums ist eine Niederschrift zu fertigen; § 29 gilt entsprechend. Sind die Leistungen nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden, so hat der Lehramtsanwärter das Kolloquium nicht bestanden; es kann auf Antrag einmal wiederholt werden. Der Lehramtsanwärter muss den Antrag innerhalb einer vom zuständigen Seminarleiter zu bestimmenden Frist stellen. Zu der Wiederholung des Kolloquiums wird ein Vertreter des Ministeriums hinzugezogen. Dieser setzt innerhalb des durch die Notenvorschläge des zuständigen Seminarleiters und des Fachleiters gezogenen Rahmens eine Note nach § 26 fest. Hat der Lehramtsanwärter das Kolloquium ein zweites Mal nicht bestanden oder den Antrag auf Wiederholung nicht oder nicht fristgerecht gestellt, beantragt der Seminarleiter beim zuständigen Staatlichen Schulamt die Entlassung des Lehramtsanwärters aus dem Vorbereitungsdienst. (6) Lehramtsanwärter für das Lehramt an Grundschulen haben zusätzlich die für den Grundschullehrer relevanten musisch-rhythmischen Kompetenzen nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 ThürLbG bis zum Ablegen der Zweiten Staatsprüfung nachzuweisen. Über den Nachweis der musisch-rhythmischen Kompetenzen erteilt der zuständige Seminarleiter eine entsprechende Bescheinigung. (7) Die Gesamtstundenzahl der Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 während des 24-monatigen Vorbereitungsdienstes beträgt mindestens 300, während des 18-monatigen Vorbereitungsdienstes mindestens 200. Bei einer Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 7 Abs. 1 bis 3 wird die vom jeweiligen Lehramtsanwärter zu besuchende Gesamtstundenzahl der Ausbildungsveranstaltungen angemessen verringert. Über die Aufteilung und Verringerung der Gesamtstundenzahl entscheidet der zuständige Seminarleiter im Benehmen mit dem Leiter des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung. Der Lehramtsanwärter ist verpflichtet, an allen ihn betreffenden Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 teilzunehmen. Diese Ausbildungsveranstaltungen gehen jeder anderen Tätigkeit des Lehramtsanwärters vor. (8) Über Zweifelsfälle, ob eine Veranstaltung für den Lehramtsanwärter als Ausbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 oder Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung anzusehen ist, entscheidet das Ministerium. Die Zuständigkeit für die erforderlichen dienstrechtlichen Anordnungen bleibt davon unberührt.
Wahlmodule am Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung
§ 12 Wahlmodule am Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung(1) Zusätzlich zu den verpflichtend anzubietenden Ausbildungsveranstaltungen der Studienseminare nach § 11 Abs. 2 können die Studienseminare Wahlmodule anbieten. Die Teilnahme an diesen Wahlmodulen ist für den Lehramtsanwärter freiwillig und wird in den Ausbildungsakten des Lehramtsanwärters vermerkt. (2) Den zuständigen Seminarleitern obliegt die Koordination der Wahlmodule. Für die inhaltliche Ausgestaltung sind die zuständigen Seminarleiter und die von ihm jeweils bestimmten Fachleiter verantwortlich.
Ausbildung an den Schulen
§ 13 Ausbildung an den Schulen(1) Die Ausbildung an den Schulen dient dazu, den Lehramtsanwärter für die Schulpraxis zu befähigen. Sie umfasst den Ausbildungsunterricht (Hospitationen, vom Lehramtsanwärter unter Anleitung zu erteilender Unterricht, selbstständig zu erteilender Unterricht) sowie die Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen. (2) Der Leiter der Ausbildungsschule regelt im Einvernehmen mit dem zuständigen Seminarleiter die Ausbildung des Lehramtsanwärters an der Ausbildungsschule und überwacht sie. Er benennt im Benehmen mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt und dem zuständigen Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung einen fachlich und pädagogisch geeigneten Lehrer der Ausbildungsschule als Verantwortlichen für Ausbildung. Der Verantwortliche für Ausbildung erfüllt im Auftrag des Leiters der Ausbildungsschule organisatorische und inhaltliche Aufgaben bei der Ausbildung der Lehramtsanwärter an der Schule. Weiterhin benennt der Leiter der Ausbildungsschule im Einvernehmen mit dem zuständigen Seminarleiter für jedes Ausbildungsfach des Lehramtsanwärters einen fachbegleitenden Lehrer. Im gemeinsamen Unterricht kann der fachbegleitende Lehrer durch einen Lehrer mit sonderpädagogischer Befähigung einer anderen Schule unterstützt werden. Fachbegleitende Lehrer können Lehramtsanwärter in mehreren Ausbildungsfächern betreuen. Zu den Aufgaben des fachbegleitenden Lehrers gehören die Unterstützung, Anleitung und Beratung des Lehramtsanwärters bei der Planung, Durchführung und Reflexion von Unterricht sowie die Unterstützung des Leiters der Ausbildungsschule bei der Beurteilung des Lehramtsanwärters. (3) Der Leiter der Ausbildungsschule beauftragt im Einvernehmen mit dem zuständigen Seminarleiter den Lehramtsanwärter in der Regel sechs Unterrichtswochen nach dem Beginn der Ausbildung mit der selbstständigen Erteilung von Unterricht und der Durchführung von Unterrichtsgängen. Beträgt die Dauer des Vorbereitungsdienstes aufgrund einer Anrechnung nach § 7 Abs. 1 bis 3 weniger als 18 Monate, kann die Beauftragung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. Bei sonstigen Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes (beispielsweise Schulwanderungen, Studienfahrten, Schullandheimaufenthalten) darf der Lehramtsanwärter nur als zweite Aufsichtsperson eingesetzt werden. (4) Der Ausbildungsunterricht umfasst nach Festlegung des zuständigen Seminarleiters im Benehmen mit dem Leiter der Ausbildungsschule bis zu 15 Wochenstunden. Der selbstständig zu erteilende Unterricht beträgt während der Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes im Durchschnitt bis zu acht Wochenstunden pro Ausbildungshalbjahr. Er kann nach Festlegung des zuständigen Seminarleiters im Benehmen mit dem Leiter der Ausbildungsschule für einen bestimmten Zeitraum des Vorbereitungsdienstes bis zu zwölf Wochenstunden betragen. Im Rahmen des selbstständig zu erteilenden Unterrichts hat der Lehramtsanwärter dieselben Rechte und Pflichten wie ein Lehrer, der an der Schule eigenverantwortlich Unterricht erteilt, soweit der Leiter der Ausbildungsschule im Einvernehmen mit dem zuständigen Seminarleiter keine abweichenden Festlegungen trifft. Nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung kann der Lehramtsanwärter beauftragt werden, bis zu 15 Wochenstunden selbstständig Unterricht zu erteilen. (5) Der zuständige Seminarleiter, die Fachleiter und der Leiter der Ausbildungsschule müssen durch Hospitationen den Ausbildungsstand des Lehramtsanwärters kennen lernen und ihn beraten. (6) Der Lehramtsanwärter kann durch den zuständigen Seminarleiter im Benehmen mit dem Leiter der Ausbildungsschule und den jeweiligen Schulleitern verpflichtet werden, an den der Ausbildung dienenden Veranstaltungen weiterer Schulen teilzunehmen. (7) Kommt ein nach dieser Verordnung erforderliches Einvernehmen zwischen dem zuständigen Seminarleiter und dem Leiter einer Ausbildungsschule nicht zustande, so entscheidet an deren Stelle das Ministerium.
Lehrproben
§ 14 Lehrproben(1) Lehramtsanwärter sollen in jedem ihrer Ausbildungsfächer eine Lehrprobe halten, die jeweils benotet wird, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. Die Lehrproben finden an der Ausbildungsschule statt. Bei Lehramtsanwärtern für das Lehramt an berufsbildenden Schulen sollen die Lehrproben in verschiedenen Schulformen der berufsbildenden Schule stattfinden. Lehramtsanwärter für das Lehramt an Gymnasien halten eine der Lehrproben in der gymnasialen Oberstufe, in der Regel im Kurssystem. (2) Lehramtsanwärter für das Lehramt an Gymnasien mit dem Doppelfach Musik oder dem Doppelfach Kunsterziehung als Ausbildungsfach legen abweichend von Absatz 1 Satz 1 zwei Lehrproben in diesem Ausbildungsfach ab. (3) Lehramtsanwärter für das Lehramt an Grundschulen legen nach eigener Wahl in zwei der drei Ausbildungsfächer je eine Lehrprobe ab; § 24 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. In dem nicht gewählten Ausbildungsfach muss die praktische Prüfung nach § 24 abgelegt werden. (4) Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik, für die das Ministerium ein Ausbildungsfach festgelegt hat, sollen in den für die Ausbildung bestimmten beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen jeweils eine Lehrprobe halten. Soweit zwei Ausbildungsfächer festgelegt wurden, soll in jedem Ausbildungsfach entsprechend den für die Ausbildung bestimmten beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen je eine Lehrprobe abgehalten werden. Wurden mehr als zwei Ausbildungsfächer festgelegt, ist in zwei Ausbildungsfächern nach Wahl des Lehramtsanwärters entsprechend den für die Ausbildung bestimmten beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen je eine Lehrprobe zu erbringen. (5) Das Thema der jeweiligen Lehrprobe wird vom Lehramtsanwärter im Einvernehmen mit dem Fachleiter ausgewählt. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, legt der zuständige Seminarleiter das Thema fest. (6) Der Lehramtsanwärter hat für jede Lehrprobe einen schriftlichen Entwurf vorzulegen. (7) Ist der Lehramtsanwärter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an dem für die jeweilige Lehrprobe vorgesehenen Termin verhindert, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Im Fall der Verhinderung nach Satz 1 ist dem Lehramtsanwärter einmal die Gelegenheit zu geben, die versäumte Lehrprobe zu wiederholen. In besonderen Fällen kann der Seminarleiter eine weitere Wiederholung der Lehrprobe gestatten. Wird der Termin der Lehrprobe versäumt, ohne dass ein Grund nach Satz 1 vorliegt, besteht kein Anspruch auf Wiederholung dieser Lehrprobe; Satz 4 gilt entsprechend. (8) An den Lehrproben nehmen der zuständige Seminarleiter oder sein ständiger Vertreter oder ein vom Seminarleiter als Vertreter bestimmter Fachleiter, der zuständige Fachleiter, der Leiter der Ausbildungsschule oder der Verantwortliche für Ausbildung als Vertreter des Leiters der Ausbildungsschule und der fachbegleitende Lehrer oder ein vom Leiter der Ausbildungsschule als Vertreter bestimmter Fachlehrer teil. Andere Lehramtsanwärter können bei den Lehrproben und den Besprechungen anwesend sein, soweit keine wichtigen Gründe entgegenstehen. (9) Für die Lehrproben wird nach Anhörung der nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen und auf der Grundlage der von ihnen abzugebenden Notenvorschläge vom zuständigen Seminarleiter jeweils eine Note nach § 26 festgesetzt und dem Lehramtsanwärter bekannt gegeben. (10) Der zuständige Seminarleiter oder sein Vertreter und der zuständige Fachleiter haben die jeweilige Lehrprobe mit dem Lehramtsanwärter zu besprechen. (11) Über die Besprechung und die Notenfestsetzung fertigt der zuständige Fachleiter eine Niederschrift an, die zu den Ausbildungsakten genommen wird. Dem Lehramtsanwärter ist von dem zuständigen Fachleiter eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen. (12) Ist der zuständige Fachleiter verhindert, an der Lehrprobe teilzunehmen, nimmt ein vom zuständigen Seminarleiter bestimmter geeigneter Vertreter die Aufgaben des zuständigen Fachleiters wahr.
Beurteilungen
§ 15 Beurteilungen(1) Jeder für den Lehramtsanwärter zuständige Fachleiter führt bis zum Ende der ersten Hälfte des Vorbereitungsdienstes mit dem Lehramtsanwärter ein ausführliches Gespräch, das über den Ausbildungsstand Auskunft gibt. Es hat beratenden Charakter. Die Niederschrift über das jeweilige Gespräch ist zu den Ausbildungsakten zu nehmen. (2) Die zuständigen Fachleiter und die jeweiligen Leiter der Ausbildungsschulen erstellen rechtzeitig vor Beginn der ersten vor einem Prüfungsausschuss abzulegenden Prüfung jeweils eine Beurteilung des Lehramtsanwärters. Die Beurteilungen sind dem Lehramtsanwärter rechtzeitig vom jeweiligen Beurteilenden zu eröffnen und mit ihm zu besprechen; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Dem Lehramtsanwärter ist von den Beurteilenden jeweils eine Kopie der Beurteilung auszuhändigen. (3) Ausgehend von den während des Vorbereitungsdienstes zu erwerbenden Kompetenzen soll die Beurteilung über die Eignung für das Lehramt, insbesondere über Unterrichtsgestaltung und erzieherische Fähigkeiten, Fertigkeiten und Einstellungen sowie über dienstliches Verhalten, Auskunft geben und mit einem Notenvorschlag entsprechend § 26 abschließen. (4) Der zuständige Seminarleiter setzt auf der Grundlage der Beurteilungen und seiner eigenen Beobachtungen und Bewertungen innerhalb des durch die Notenvorschläge nach Absatz 3 gezogenen Rahmens die Note für die Ausbildung (Vornote) entsprechend § 26 fest und begründet die Notenfestsetzung schriftlich. (5) Die Vornote ist dem Lehramtsanwärter spätestens 14 Tage vor der letzten vor einem Prüfungsausschuss abzulegenden Prüfung vom zuständigen Seminarleiter zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung sind in den Ausbildungsakten zu vermerken.
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 16 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes(1) Soweit der Vorbereitungsdienst durch Krankheit, Mutterschutzzeiten, Elternzeit oder Urlaub, der nicht unter § 17 Abs. 1 fällt, unterbrochen wird, kann das zuständige Staatliche Schulamt im Benehmen mit dem Seminarleiter auf dessen Antrag, auf Antrag des Lehramtsanwärters oder von Amts wegen den Vorbereitungsdienst angemessen verlängern. (2) Bei Unterbrechung der Prüfung nach § 29 Abs. 1 kann das zuständige Staatliche Schulamt auf Antrag des Lehramtsanwärters oder des zuständigen Seminarleiters sowie von Amts wegen im Einvernehmen mit dem Ministerium den Vorbereitungsdienst angemessen verlängern, soweit dies erforderlich ist. (3) Auf Antrag des zuständigen Seminarleiters oder des Lehramtsanwärters sowie von Amts wegen kann das Ministerium (Landesprüfungsamt für Lehrämter -Landesprüfungsamt-) im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt nach vorheriger Anhörung des zuständigen Seminarleiters bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ausbildungs- und Prüfungsverlaufs, den Vorbereitungsdienst um bis zu sechs Monate verlängern. (4) Die Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist dem Lehramtsanwärter schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
Urlaub
§ 17 Urlaub(1) Lehramtsanwärter haben Anspruch auf Erholungsurlaub nach den beamtenrechtlichen Vorschriften; § 5 Abs. 6 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. (2) Über die Gewährung von Sonderurlaub oder Elternzeit entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt im Benehmen mit dem zuständigen Seminarleiter nach den beamtenrechtlichen Vorschriften.
Zweck der Zweiten Staatsprüfung
§ 18 Zweck der Zweiten StaatsprüfungDurch die Zweite Staatsprüfung wird festgestellt, ob der Lehramtsanwärter nach ordnungsgemäßem Ableisten des Vorbereitungsdienstes die Befähigung für sein Lehramt erworben hat.
Landesprüfungsamt
§ 19 LandesprüfungsamtDie Aufsicht über die Durchführung der Prüfung obliegt dem Landesprüfungsamt; es entscheidet, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist.
Pädagogisch-praktische Ausbildung
§ 2 Pädagogisch-praktische Ausbildung(1) Ziel der pädagogisch-praktischen Ausbildung im Rahmen eines schulartbezogenen Vorbereitungsdienstes ist die Befähigung der Lehramtsanwärter zu selbstständiger Arbeit in ihrem Lehramt, insbesondere in den Kompetenzbereichen Unterrichten, Erziehen, Beraten, Beurteilen, Innovieren und Mitwirken in allen schulischen und außerschulischen Bereichen. (2) In der pädagogisch-praktischen Ausbildung sind theoretische Überlegungen, ausgehend von den im Studium erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Einstellungen der Lehramtsanwärter, und praktische Erfahrungen sinnvoll miteinander zu verknüpfen. (3) Grundsätze der pädagogisch-praktischen Ausbildung sind insbesondere Teilnehmer- und Prozessorientierung, Mitverantwortung der Lehramtsanwärter für die Gestaltung und die Ergebnisse der Ausbildung sowie Entwicklung des beruflichen Selbstkonzepts. (4) Die Organisation der pädagogisch-praktischen Ausbildung soll insbesondere die gemeinsame Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht durch Ausbilder und Lehramtsanwärter ermöglichen. (5) Der Lehramtsanwärter dokumentiert in einem Portfolio den auf der Grundlage des § 25 Abs. 3 ThürLbG organisierten Lernprozess durch die im Rahmen der Ausbildung im Vorbereitungsdienst von ihm gesetzten Ziele und den Weg zur Erreichung dieser Ziele.
Prüfungsausschuss
§ 20 Prüfungsausschuss(1) Für die Durchführung der im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung abzulegenden praktischen und mündlichen Prüfung des Lehramtsanwärters wird für jeden der zwei Prüfungstage jeweils ein Prüfungsausschuss gebildet, den das Landesprüfungsamt beruft. (2) Dem jeweiligen Prüfungsausschuss für die praktische und mündliche Prüfung gehören an: 1. der Leiter des Landesprüfungsamts oder ein Vertreter des Ministeriums oder eines Staatlichen Schulamts oder des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, der über die Befähigung für ein Lehramt verfügt, oder der Seminarleiter eines Studienseminars oder dessen Stellvertreter oder ein Fachleiter für Pädagogik als Vorsitzender,2. die jeweils zuständigen Fachleiter und3. der Leiter der jeweiligen Ausbildungsschule oder sein Stellvertreter oder der Verantwortliche für die Ausbildung. (3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung bei einem Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet nach Beginn der praktischen oder mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss; § 20 Abs. 4 ThürVwVfG bleibt unberührt. (4) Zur praktischen und mündlichen Prüfung wird der jeweils zuständige fachbegleitende Lehrer vom zuständigen Seminarleiter eingeladen; nimmt er an den Prüfungen teil, wirkt er mit beratender Stimme im Prüfungsausschuss mit. Zur praktischen und mündlichen Prüfung in den Fächern Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre wird zusätzlich ein Vertreter der zuständigen Kirchenbehörde vom Seminarleiter eingeladen; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Ein Prüfer nach § 27 Abs. 2 Nr. 6 ThürLbG kann auf Vorschlag des zuständigen Seminarleiters zum weiteren Mitglied in einem Prüfungsausschuss nach Absatz 2 berufen werden; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. (5) Bei Verhinderung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt das Landesprüfungsamt geeignete Vertreter. (6) Der Prüfungsausschuss zur Durchführung der praktischen und mündlichen Prüfung kann sich für jede Prüfungslehrprobe nach § 24 Abs. 1 und jede Teilprüfung nach § 25 Abs. 1 bis 5 in Unterausschüsse gliedern. Ein Unterausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Das Landesprüfungsamt bestimmt die Zusammensetzung und die Leiter der Unterausschüsse. (7) Die Prüfungsausschüsse und Unterausschüsse beraten und beschließen in nichtöffentlicher Sitzung. Sie sind beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Leiters des Unterausschusses den Ausschlag.
Anwesenheitsberechtigte
§ 21 Anwesenheitsberechtigte(1) Vertreter des Landesprüfungsamtes sind bei den Prüfungen sowie den anschließenden Beratungen anwesenheitsberechtigt. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann fachbegleitenden Lehrern der Ausbildungsschule die Anwesenheit bei den Prüfungen als Zuhörer gestatten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und der zu prüfende Lehramtsanwärter nicht widerspricht. Er kann ferner einer den Prüfungsverlauf nicht behindernden Zahl von Lehramtsanwärtern die Anwesenheit bei den Prüfungen als Zuhörer gestatten, sofern der zu prüfende Lehramtsanwärter nicht widerspricht. Die Teilnahme an den Beratungen ist für die Zuhörer ausgeschlossen.
Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung
§ 22 Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung(1) Mit der Bekanntgabe der Termine der jeweiligen Prüfungstage der Zweiten Staatsprüfung im Fall des § 23 Abs. 2 Satz 2 oder des Termins des ersten Prüfungstages der Zweiten Staatsprüfung im Fall des § 23 Abs. 2 Satz 3 durch das Landesprüfungsamt gilt der Lehramtsanwärter als zur Zweiten Staatsprüfung zugelassen. (2) Das Landesprüfungsamt legt im Fall des § 23 Abs. 2 Satz 2 einen allgemeinen Prüfungszeitraum und im Fall des § 23 Abs. 2 Satz 3 zwei allgemeine Prüfungszeiträume fest.
Gliederung der Zweiten Staatsprüfung; Nachteilsausgleich
§ 23 Gliederung der Zweiten Staatsprüfung; Nachteilsausgleich(1) Die Zweite Staatsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung in Form von Prüfungslehrproben nach § 24 und einer mündlichen Prüfung nach § 25.(2) Die Durchführung der praktischen und mündlichen Prüfung erfolgt an zwei Prüfungstagen. Auf Vorschlag des zuständigen Seminarleiters werden nach Festlegung durch das Landesprüfungsamt 1. beide Prüfungslehrproben an einem Prüfungstag und die mündliche Prüfung am anderen Prüfungstag oder2. jeweils eine Prüfungslehrprobe mit der jeweiligen mündlichen Teilprüfung an einem Prüfungstag abgelegt. Soweit ein Lehramtsanwärter nach § 8 Abs. 7 Satz 3 nacheinander zwei Ausbildungsschulen zugewiesen wird, kann jeweils eine Prüfungslehrprobe mit der jeweiligen mündlichen Teilprüfung nach Satz 2 Nr. 2 vor dem Ende der Ausbildung an der ersten Ausbildungsschule abgelegt werden. Die entsprechende Festlegung erfolgt in der Regel mit Beginn der Ausbildung an der ersten Ausbildungsschule durch den zuständigen Seminarleiter im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt. (3) Lehramtsanwärtern mit Behinderungen wird beim Ablegen der praktischen Prüfung nach § 24 und der mündlichen Prüfung nach § 25 der angemessene Nachteilsausgleich gewährt.
Praktische Prüfung
§ 24 Praktische Prüfung(1) Die praktische Prüfung besteht grundsätzlich aus je einer Prüfungslehrprobe in den zwei Ausbildungsfächern, in denen der Lehramtsanwärter die Lehrbefähigung erwerben will. Die Prüfungslehrproben können entsprechend der Unterrichtsgestaltung auch fächerübergreifend oder fächerverbindend durchgeführt werden. Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik, für die das Ministerium mehr als zwei Ausbildungsfächer bestimmt hat, haben rechtzeitig vor der praktischen Prüfung gegenüber dem zuständigen Seminarleiter schriftlich zu erklären, in welchen zwei Ausbildungsfächern sie die Prüfungslehrproben halten wollen. Geben sie keine Erklärung ab, so entscheidet der zuständige Seminarleiter. Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik, die nur in einem Ausbildungsfach ausgebildet werden, legen zwei Prüfungslehrproben in diesem Ausbildungsfach ab. Lehramtsanwärter für das Lehramt an Gymnasien mit dem Doppelfach Musik oder dem Doppelfach Kunsterziehung als Ausbildungsfach legen zwei Prüfungslehrproben in ihrem Ausbildungsfach ab. Lehramtsanwärter für das Lehramt an Grundschulen legen eine Prüfungslehrprobe in dem Ausbildungsfach, das nicht Gegenstand der Lehrprobe nach § 14 Abs. 3 war, und eine Prüfungslehrprobe in einem der anderen Ausbildungsfächer nach Wahl des Lehramtsanwärters ab; die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. (2) Die Klassen oder Kurse für die Prüfungslehrproben bestimmt der zuständige Seminarleiter im Einvernehmen mit den jeweiligen Leitern der Ausbildungsschulen. In der Regel sollen die Prüfungslehrproben in den dem Lehramtsanwärter durch Ausbildungsunterricht bekannten Klassen oder Kursen, bei Lehramtsanwärtern für das Lehramt an berufsbildenden Schulen auch in verschiedenen Schulformen, stattfinden. Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik legen ihre beiden Prüfungslehrproben entsprechend ihren beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen ab. Lehramtsanwärter für das Lehramt an Gymnasien müssen eine Prüfungslehrprobe in der Regel in einem Kurs der gymnasialen Oberstufe ablegen. Die Wünsche des Lehramtsanwärters bezüglich der Wahl der Klassen oder Kurse sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (3) Das Landesprüfungsamt bestimmt auf Vorschlag des zuständigen Seminarleiters die Termine und die Dauer der Prüfungslehrproben. (4) Der jeweils zuständige Fachleiter legt im Benehmen mit dem zuständigen Seminarleiter das Thema der jeweiligen Prüfungslehrprobe fest. Finden beide Prüfungslehrproben an einem Prüfungstag nach § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 statt, so werden beide Themen am zehnten Werktag vor diesem Tag schriftlich bekannt gegeben. Finden beide Prüfungslehrproben an verschiedenen Prüfungstagen nach § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 statt, wird dem Lehramtsanwärter das jeweilige Thema am fünften Werktag vor der jeweiligen Prüfungslehrprobe schriftlich bekannt gegeben. (5) Der Lehramtsanwärter reicht jeweils am Vormittag des letzten Werktags vor der jeweiligen Prüfungslehrprobe für jedes Prüfungsausschussmitglied ein Exemplar des Entwurfs der jeweiligen Prüfungslehrprobe an einem vom zuständigen Seminarleiter zu bestimmenden Ort ein. Dem Entwurf der jeweiligen Prüfungslehrprobe ist ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel und am Schluss des Entwurfs die Versicherung anzufügen, dass dieser ohne fremde Hilfe und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln erstellt wurde. Der Entwurf ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Der Leiter der Ausbildungsschule hat den Lehramtsanwärter auf dessen Antrag vom Unterricht am letzten Unterrichtstag vor der Prüfungslehrprobe freizustellen. Wird der schriftliche Entwurf der jeweiligen Prüfungslehrprobe nicht rechtzeitig eingereicht, so muss die Prüfungslehrprobe wiederholt werden. Wird der schriftliche Entwurf der jeweiligen Prüfungslehrprobe wiederholt nicht rechtzeitig eingereicht, ist die jeweilige Prüfungslehrprobe mit der Note „ungenügend“ zu bewerten; im Übrigen gilt § 29.(6) Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss berät nach Anhörung des Lehramtsanwärters über das Ergebnis der jeweiligen Prüfungslehrprobe und setzt unter Berücksichtigung der von den einzelnen Mitgliedern abgegebenen Bewertungen die Note nach § 26 fest. Ergibt sich keine Mehrheit für eine Note, so setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Leiter des Unterausschusses in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen eine Note fest. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Leiter des Unterausschusses gibt dem Lehramtsanwärter im Anschluss die Note für die jeweilige Prüfungslehrprobe mit Begründung bekannt. (7) In den Fällen der Absätze 4 und 5 werden bei den Werktagen die Samstage nicht mitgezählt.
Mündliche Prüfung
§ 25 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung besteht grundsätzlich aus zwei Teilprüfungen. Jede Teilprüfung dauert 30 Minuten und erstreckt sich auf je ein Ausbildungsfach. In der mündlichen Prüfung soll festgestellt werden, inwieweit der Lehramtsanwärter die in § 11 Abs. 3 Satz 1 genannten und im Rahmen der pädagogisch-praktischen Ausbildung entwickelten Kompetenzen im jeweiligen Ausbildungsfach einschließlich der schul- und dienstrechtlichen sowie der bildungswissenschaftlichen Kompetenzen erworben hat. (2) Bei Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Gymnasien mit dem Doppelfach Musik oder Kunsterziehung als Ausbildungsfach erstrecken sich die zwei Teilprüfungen auf ein Ausbildungsfach. (3) Bei der mündlichen Prüfung für das Lehramt an Grundschulen erstrecken sich die Teilprüfungen auf die Feststellung der erworbenen Kompetenzen in zwei der drei Ausbildungsfächer einschließlich der schul- und dienstrechtlichen sowie bildungswissenschaftlichen Kompetenzen. Lehramtsanwärter für das Lehramt an Grundschulen legen eine Teilprüfung in dem Ausbildungsfach ab, das nicht Gegenstand der praktischen Prüfung war; im Übrigen gilt § 24 Abs. 1 Satz 7 entsprechend. (4) Die mündliche Prüfung für das Lehramt für Förderpädagogik besteht aus je einer Teilprüfung in den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen einschließlich der allgemeinen grundlegenden Sonderpädagogik. Bei Lehramtsanwärtern für das Lehramt für Förderpädagogik, die in zwei Ausbildungsfächern ausgebildet werden, erstrecken sich die Teilprüfungen auf je ein Ausbildungsfach einschließlich der schul- und dienstrechtlichen sowie bildungswissenschaftlichen Kompetenzen. Bei Lehramtsanwärtern für das Lehramt für Förderpädagogik, die in einem Ausbildungsfach ausgebildet werden, erstrecken sich die zwei Teilprüfungen auf dieses Ausbildungsfach einschließlich der schul- und dienstrechtlichen sowie bildungswissenschaftlichen Kompetenzen. Bei Lehramtsanwärtern für das Lehramt für Förderpädagogik, für die das Ministerium mehr als zwei Ausbildungsfächer bestimmt hat, erstreckt sich eine Teilprüfung auf das Ausbildungsfach, das nicht Gegenstand der praktischen Prüfung nach § 24 Abs. 1 Satz 3 war. Die andere Teilprüfung erstreckt sich nach Wahl des Lehramtsanwärters auf eines der beiden anderen Ausbildungsfächer; § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (5) Sofern der Lehramtsanwärter die Lehrbefähigung in einem weiteren Fach erwerben will und ihm die Ausbildung in diesem Fach nach § 9 Abs. 1 Satz 3 genehmigt wurde, wird in einer dritten Teilprüfung, die 30 Minuten dauert, festgestellt, inwieweit er in dem weiteren Fach die erforderlichen Kompetenzen erworben hat. (6) Das Landesprüfungsamt bestimmt den Ort und die Termine der Teilprüfungen auf Vorschlag des zuständigen Seminarleiters. Sofern eine mündliche Teilprüfung nach Absatz 5 durchgeführt wird, findet diese Teilprüfung am Prüfungstag der letzten mündlichen Teilprüfung nach Absatz 1 Satz 1 statt. (7) Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss berät über das Ergebnis jeder Teilprüfung und setzt unter Berücksichtigung der von den einzelnen Mitgliedern abgegebenen Bewertungen die Note nach § 26 fest. Ergibt sich keine Mehrheit für eine Note, so setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Leiter des Unterausschusses in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen eine Note fest. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Leiter des Unterausschusses gibt dem Lehramtsanwärter im Anschluss die Note für die jeweilige mündliche Teilprüfung mit Begründung bekannt.
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 26 Bewertung der PrüfungsleistungenFür die einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote der Prüfung sind folgende Noten sowie Punktzahlen je nach Tendenz zu verwenden: sehr gut 15, 14 Punkte (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut 13, 12, 11 Punkte (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend 10, 9, 8 Punkte (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend 7, 6, 5 Punkte (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft 4, 3, 2 Punkte (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend 1, 0 Punkte (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Gesamtergebnis
§ 27 Gesamtergebnis(1) Im Anschluss an die Festsetzung der Note für die letzte vor einem Prüfungsausschuss abzulegende Prüfung des Lehramtsanwärters ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Gesamtergebnis nach Absatz 2 und gibt dem Lehramtsanwärter die Gesamtnote sowie die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen bekannt. Hat der Lehramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens zu eröffnen. Er erhält vom Landesprüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung unter Angabe der Gründe. (2) Die Gesamtnote wird ermittelt aus dem Durchschnitt der Summe aus 1. der Punktzahl der Vornote nach § 15 Abs. 4 (fünffach gewichtet),2. der durchschnittlichen Punktzahl der Noten für die Prüfungslehrproben (dreifach gewichtet),3. den Punktzahlen der Noten der beiden mündlichen Teilprüfungen; im Fall des § 25 Abs. 5 wird davon abweichend die durchschnittliche Punktzahl der Noten der drei Teilprüfungen doppelt gewichtet. Zwischenwerte bis 0,5 sind der schlechteren, ab 0,6 der besseren Punktzahl zuzuordnen. Eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (3) Die Zweite Staatsprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser ist. Sie ist nicht bestanden, wenn 1. die Gesamtnote „mangelhaft“ oder schlechter ist,2. die Vornote nach § 15 Abs. 4 und die Note einer Prüfungslehrprobe „mangelhaft“ sind, sofern die andere Prüfungslehrprobe nicht besser als „ausreichend“ bewertet wird,3. die Noten einer Prüfungslehrprobe und einer mündlichen Teilprüfung „mangelhaft“ sind, sofern die andere Prüfungslehrprobe nicht besser als „ausreichend“ bewertet wird,4. die Note einer Prüfungslehrprobe oder einer mündliche Teilprüfung „ungenügend“ ist oder5. eine Prüfungsleistung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 mit „ungenügend“ bewertet wird. (4) Wird die Zweite Staatsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, findet Absatz 1 Satz 3 entsprechende Anwendung.
Prüfungsniederschrift
§ 28 Prüfungsniederschrift(1) Über den Verlauf der praktischen und der mündlichen Prüfung sind Niederschriften anzufertigen. In diese sind insbesondere aufzunehmen: 1. Zeit und Ort der Prüfung,2. die Namen des Lehramtsanwärters und des Vorsitzenden oder des Leiters des Unterausschusses sowie der weiteren Mitglieder,3. Beginn und Ende der Prüfung,4. die Stoffgebiete und Gegenstände der Prüfung,5. die Bewertung der Prüfungsleistungen mit Begründung,6. bei der letzten vor einem Prüfungsausschuss abzulegenden Prüfung die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung,7. die Entscheidung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 sowie8. besondere Vorkommnisse. Sofern die Zweite Staatsprüfung zu wiederholen ist, ist ferner der Vorschlag nach § 33 Abs. 1 Satz 2 aufzunehmen. (2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses zu unterzeichnen.
Unterbrechung der Prüfung, Versäumnis
§ 29 Unterbrechung der Prüfung, Versäumnis(1) Ist der Lehramtsanwärter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsteils oder an der Erbringung einer einzelnen Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine von dem Lehramtsanwärter nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine Unterbrechung der Prüfung vorliegt. Bei einer Unterbrechung wird die Prüfung an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet. (2) Erscheint der Lehramtsanwärter ohne eine nach Absatz 1 Satz 4 als ausreichend anerkannte Entschuldigung nicht zu einem Prüfungstermin oder verweigert er eine Prüfungsleistung, so ist die jeweilige Prüfungsleistung nach vorheriger Anhörung des Lehramtsanwärters durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder den Leiter des Unterausschusses mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zur pädagogisch-praktischen Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer 1. eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt in Thüringen oder einen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss, der nach § 19 ThürLbG allgemein anerkannt ist,2. eine außerhalb Thüringens im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestandene Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach § 20 ThürLbG, die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium (Ministerium) als gleichwertig anerkannt wurde,3. einen außerhalb Thüringens im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss nach § 21 ThürLbG, der von dem Ministerium als gleichwertig anerkannt wurde,4. einen Hochschulabschluss nach § 22 Abs. 1 ThürLbG, der von dem Ministerium als gleichwertig anerkannt wurde,5. außerhalb Thüringens im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine Erste Staatsprüfung oder einen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss in mindestens zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen, die einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik oder einem lehramtsbezogenen Hochschulabschluss für das Lehramt für Förderpädagogik nach § 19 ThürLbG nicht gleichwertig sind, aber von dem Ministerium gleichgestellt wurden, oder6. einen Hochschulabschluss nach § 22 Abs. 2 ThürLbG, der von dem Ministerium gleichgestellt wurde, nachweist.(2) Wer einen Abschluss nach Absatz 1 Nr. 1 nachweist, erhält über die allgemeine Anerkennung eine entsprechende Bescheinigung durch das Ministerium. Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Abschlüsse nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und die Gleichstellung der Abschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 ist durch einen Anerkennungsbescheid des Ministeriums nachzuweisen. Die Gleichstellung nach Absatz 1 Nr. 5 erfolgt, wenn nach der vom Antragsteller nachgewiesenen Ausbildung nur ein Fach als Ausbildungsfach bestimmt werden kann (§ 9 Abs. 4 Satz 2). In dem Anerkennungsbescheid werden die Ausbildungsfächer nach § 9 bestimmt, in denen der Bewerber den Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt in Thüringen ableisten kann, sowie die nach Maßgabe des Thüringer Gesetzes zur Regelung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehramtsanwärter (ThürLZuG) vom 2. November 1993 (GVBl. S. 644) in der jeweils geltenden Fassung für das Zulassungsverfahren maßgebliche Gesamtnote festgelegt. Die Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt auf Antrag. Das Ministerium bestimmt die dem Antrag nach Satz 5 beizufügenden Unterlagen und die entsprechenden Antragsfristen und gibt sie auf der Internetseite des zuständigen Ministeriums bekannt. (3) Die Zulassung ist zu versagen, 1. wenn der Bewerber nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt,2. wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist,3. solange gegen den Bewerber eine Freiheitsstrafe vollzogen wird,4. wenn der Bewerber wegen fachlicher Nichteignung aus dem Vorbereitungsdienst für das betreffende Lehramt bereits entlassen worden ist oder5. wenn der Bewerber die Zweite Staatsprüfung für das betreffende Lehramt endgültig nicht bestanden hat. (4) Die Zulassung soll versagt werden, wenn der Bewerber bereits mehr als die Hälfte des in Thüringen vorgeschriebenen regelmäßigen Vorbereitungsdienstes in einer entsprechenden oder gleichwertigen Laufbahn in Thüringen oder in einem anderen Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgeleistet hat. (5) Die Zulassung kann versagt werden, 1. wenn kein ordnungsgemäßer oder fristgerechter Antrag auf Zulassung (§ 4) vorliegt,2. solange ein Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Straftat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Absatz 3 Nr. 3 führen kann, oder3. wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für den Vorbereitungsdienst ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn a) Tatsachen in der Person des Bewerbers die Gefahr einer Störung des Dienstbetriebs begründen oderb) der Bewerber an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder die ordnungsgemäße Ausbildung ernstlich beeinträchtigen würde.
Mängel im Prüfungsverfahren
§ 30 Mängel im Prüfungsverfahren(1) Lehramtsanwärter, die den Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ableisten oder abgeleistet haben, können innerhalb eines Monats nach Abschluss des Prüfungsverfahrens die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des von ihnen erzielten Prüfungsergebnisses beim Landesprüfungsamt schriftlich beantragen. Auf die Frist nach Satz 1 ist bei der Bekanntgabe der Prüfungstermine nach § 22 Abs. 1 hinzuweisen. Über den Antrag entscheidet das Landesprüfungsamt im Benehmen mit den am bemängelten Prüfungsteil des Lehramtsanwärters beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses. (2) Erweist sich das Prüfungsverfahren als mit Mängeln behaftet, die die Chancengleichheit erheblich beeinträchtigen, so kann das Landesprüfungsamt aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Lehramtsanwärter oder von allen Lehramtsanwärtern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. Ein Jahr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens darf das Landesprüfungsamt von Amts wegen Anordnungen nach Satz 1 nicht mehr treffen. (3) Ist lediglich die Bewertung der ordnungsgemäß erbrachten Prüfungsleistung mit einem erheblichen Mangel behaftet, so kann das Landesprüfungsamt, sofern dadurch dem Mangel abgeholfen werden kann, aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 oder von Amts wegen eine erneute Bewertung der Prüfungsleistung anordnen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Ordnungsverstöße
§ 31 Ordnungsverstöße(1) Versucht der Lehramtsanwärter während einer Prüfung das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder verstößt er sonst erheblich gegen die Ordnung, so kann der Prüfungsausschuss die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewerten. (2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Landesprüfungsamt innerhalb von fünf Jahren seit dem Tag der letzten abgelegten Prüfung nach vorheriger Anhörung des ehemaligen Lehramtsanwärters das Gesamtergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären; das unter falschen Voraussetzungen ausgestellte Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
Zeugnis
§ 32 Zeugnis(1) Hat der Lehramtsanwärter die Zweite Staatsprüfung bestanden, so erhält er ein auf den letzten Tag des Vorbereitungsdienstes ausgestelltes Zeugnis, in dem die Gesamtnote einschließlich der durchschnittlichen Punktzahl nach § 27 Abs. 2 angegeben sind. (2) Das Zeugnis ist vom Leiter des Landesprüfungsamtes zu unterschreiben und mit dem Siegel des Landesprüfungsamtes zu versehen.
Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung
§ 33 Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung(1) Hat der Lehramtsanwärter die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann sie einmal wiederholt werden. Soweit dies erforderlich ist, schlägt der Prüfungsausschuss oder Unterausschuss der letzten abzulegenden Prüfung vor, um welche Dauer der Vorbereitungsdienst verlängert werden soll. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes aufgrund der erforderlichen Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung soll die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt und gibt sie dem Lehramtsanwärter schriftlich bekannt. (2) Bei der Wiederholungsprüfung kann das Landesprüfungsamt bereits erbrachte Prüfungsleistungen der nichtbestandenen Zweiten Staatsprüfung, die mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden, anrechnen. Entsprechend § 15 Abs. 2 bis 4 sind für den Zeitraum des verlängerten Vorbereitungsdienstes Beurteilungen zu erstellen, auf deren Grundlage die Vornote nach § 15 Abs. 4 festgesetzt wird. (3) Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden; § 27 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Wiederholungsprüfung wird nicht fortgesetzt, wenn sie nicht mehr bestanden werden kann.
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 34 Einsicht in die PrüfungsaktenDer Lehramtsanwärter kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsakte nehmen. Die Prüfungsakten sind in Gegenwart des Seminarleiters oder eines von ihm Beauftragten einzusehen. Die Einsicht wird nur einmal gewährt und soll den Zeitraum von fünf Stunden nicht überschreiten. Der Lehramtsanwärter kann gegen Erstattung der Kosten Ablichtungen der Prüfungsakte verlangen oder Abschriften anfertigen.
Übergangsbestimmungen
§ 35 Übergangsbestimmungen(1) Lehramtsanwärter, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurden, leisten den Vorbereitungsdienst und legen die Zweite Staatsprüfung nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 3. September 2002 (GVBl. S. 328), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. September 2013 (GVBl. S. 249), ab. (2) Lehramtsanwärter, die vor dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurden, leisten den Vorbereitungsdienst und legen die Zweite Staatsprüfung nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 3. September 2002 (GVBl. S. 328), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2009 (GVBl. S. 631), ab. (3) Lehramtsanwärter, die vor dem 1. August 2009 in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurden, leisten den Vorbereitungsdienst und legen die Zweite Staatsprüfung nach den vor dem 1. August 2009 geltenden Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter ab.(4) Lehramtsanwärter, die vor dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurden und deren Ausbildung länger als sechs Monate unterbrochen wurde (§ 16 Abs. 1), können beantragen, dass sich die weitere Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung nach den ab dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter geltenden Bestimmungen richten. Über den Antrag entscheidet das Ministerium. (5) Lehramtsanwärter für das Lehramt an Grundschulen, die vor dem 1. August 2009 einen Antrag auf eine zusätzliche pädagogisch-praktische Ausbildung in einem Schwerpunktfach gestellt haben, können diese Ausbildung nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter in der vor dem 1. August 2009 geltenden Fassung abschließen.
Gleichstellungsbestimmung
§ 36 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkafttreten
§ 37 Inkrafttreten, Außerkafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 3. September 2002 (GVBl. S. 328), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. September 2013 (GVBl. S. 249), außer Kraft.
Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 4 Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst(1) Für den Antrag auf Zulassung sind die von dem Ministerium zum Einstellungstermin jeweils herausgegebenen Merkblätter und Vordrucke zu verwenden; er ist bei dem Ministerium zu dem im Amtsblatt des zuständigen Ministeriums veröffentlichten Bewerbungstermin einzureichen (Ausschlussfrist). (2) Der Antrag muss folgende Angaben des Bewerbers enthalten: 1. Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Familienstand und Anschrift,2. Staatsangehörigkeit,3. eine Erklärung, ob er in einem anderen Bundesland zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt zugelassen worden ist, und gegebenenfalls die Angabe, wann und wo dies geschehen ist,4. eine Erklärung, ob er gerichtlich vorbestraft ist, ob gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde oder ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist, und5. eine Erklärung über die Pflicht zur Verfassungstreue im Öffentlichen Dienst. (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf,2. eine Geburts- oder Abstammungsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder die Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und die Geburtsurkunden der Kinder,3. beglaubigte Kopien der Zeugnisse oder Diplome nach § 3 Abs. 1,4. ein Nachweis über die während der ersten Phase der Lehrerbildung absolvierten Praktika und schulpraktischen Studien,5. bei Fächerverbindungen mit Evangelischer Religionslehre oder Katholischer Religionslehre eine Bescheinigung über eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht oder eine vorläufige Bevollmächtigung zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht,6. bei Bewerbern für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ein Zeugnis über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder Nachweise über fachpraktische Tätigkeiten im Umfang von einem Jahr,7. bei Bewerbern mit einem Abschluss nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 der Anerkennungsbescheid des Ministeriums nach § 3 Abs. 2 Satz 2. (4) Der Bewerber hat nach schriftlicher Aufforderung des Ministeriums für die Zulassung ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung zur Vorlage bei dem Ministerium zu beantragen. (5) Weitere Angaben und Unterlagen, die für die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung erforderlich sind, können nachgefordert werden.
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 5 Zulassung zum Vorbereitungsdienst(1) Bewerber werden zu dem von dem Ministerium festgelegten und bekannt gegebenen Einstellungstermin zum Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt zugelassen. Kann der Bewerber den Vorbereitungsdienst zum Einstellungstermin nicht antreten, so hat er rechtzeitig vor dem Einstellungstermin einen Antrag auf Einstellung zu einem späteren Zeitpunkt zu stellen. In diesem Fall kann der Bewerber beim Vorliegen der Voraussetzungen nur eingestellt werden, wenn das Ministerium die Einstellung zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich genehmigt. (2) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die nach § 2 Abs. 1 ThürLZuG zuständige Stelle.(3) Mit der Zulassung wird das Staatliche Schulamt bestimmt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Bewerber seinen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat, und das zuständige Staatliche Studienseminar für Lehrerausbildung oder die Seminarschule nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 benannt.
Beginn des Vorbereitungsdienstes, Teilzeitbeschäftigung
§ 6 Beginn des Vorbereitungsdienstes, Teilzeitbeschäftigung(1) Soweit nicht beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen, erfolgt die Einstellung zu dem vom Ministerium jeweils bekannt gegebenen Einstellungstermin oder einem nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ausdrücklich genehmigten späteren Zeitpunkt mit der Ernennung zum Beamten auf Widerruf durch den Schulamtsleiter des nach § 5 Abs. 3 bestimmten Staatlichen Schulamts. (2) Bei zugelassenen Bewerbern, die nicht in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden können, beginnt der Vorbereitungsdienst zu dem vom Ministerium jeweils bekannt gegebenen Einstellungstermin oder einem nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ausdrücklich genehmigten Zeitpunkt mit dem Beginn eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses auf Zeit aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags. Soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen oder zwingende Kollektivvereinbarungen nicht entgegenstehen, finden die für Lehramtsanwärter, die den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf ableisten, jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Das Nähere regelt der zwischen dem Land und dem Lehramtsanwärter abzuschließende privatrechtliche Vertrag. (3) Auf Antrag kann bei Vorliegen der in § 62 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes vom 14. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen der Vorbereitungsdienst auch in Teilzeit abgeleistet werden. Der Antrag soll spätestens mit Beginn des Vorbereitungsdienstes beim zuständigen Staatlichen Schulamt gestellt werden. Teilzeit kann entweder im Umfang von der Hälfte, von zwei Drittel oder von drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit des Lehramtsanwärters gewährt werden. Entsprechend verringern sich die Unterrichtsverpflichtung und die Bezüge. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes verlängert sich angemessen. Über den Antrag auf Teilzeit und die angemessene Verlängerung des Vorbereitungsdienstes soll das zuständige Staatliche Schulamt im Benehmen mit dem zuständigen Seminarleiter innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes entscheiden.
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Werden während der ersten Phase der Lehrerbildung absolvierte Praktika oder schulpraktische Studien nachgewiesen, die vom Umfang und Inhalt eine Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst ermöglichen, wird der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt um bis zu sechs Monate verkürzt. Voraussetzung hierfür ist, dass die absolvierten Praktika oder die schulpraktischen Studien im Einklang mit den Rahmenvorgaben des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Regelungen zur organisatorischen Ausgestaltung der Praktika und schulpraktischen Studien stehen. Der Umfang der Anrechnung richtet sich nach der Dauer der nachgewiesenen absolvierten Praktika oder schulpraktischen Studien an den Schulen und dem nachgewiesenen Umfang des erteilten Unterrichts. Über den Umfang der Anrechnung wird von Amts wegen bis spätestens sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes entschieden. (2) Auf Antrag des Lehramtsanwärters können Zeiten berufspraktischer Tätigkeiten von bis zu insgesamt zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie für die Lehrerausbildung förderlich sind. Über die Anrechnung und deren Umfang wird spätestens sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes entschieden. (3) Von im Vorbereitungsdienst des betreffenden Lehramts bereits abgeleisteten Zeiten können auf Antrag des Lehramtsanwärters bis zu zwölf Monate angerechnet werden, sofern sie nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Das Gleiche gilt für Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für ein anderes Lehramt. Über die Anrechnung und deren Umfang wird spätestens sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes entschieden. (4) Die Anträge nach den Absätzen 2 und 3 müssen spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes gestellt werden. (5) Über die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet das Ministerium oder eine von ihm bestellte Stelle.
Organisation der Ausbildung
§ 8 Organisation der Ausbildung(1) Die pädagogisch-praktische Ausbildung erfolgt an Ausbildungsschulen und schulartbezogenen Studienseminaren für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen oder für Förderpädagogik. Als Ausbildungsschulen bestimmte Schulen in öffentlicher Trägerschaft können auf Antrag oder von Amts wegen nach vorheriger Zustimmung des jeweiligen Schulträgers durch das Ministerium beauftragt werden, die Aufgaben eines schulartbezogenen Studienseminars nach § 11 für die dieser Ausbildungsschule zugewiesenen Lehramtsanwärter wahrzunehmen (Seminarschulen). Zur Wahrnehmung von Aufgaben als Seminarschule können mehrere als Ausbildungsschulen bestimmte Schulen in öffentlicher Trägerschaft der gleichen Schulart durch Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach § 4 Abs. 2 ThürLbG, die der vorherigen Zustimmung der betroffenen Schulträger bedarf, einen Verbund bilden. Dieser Verbund gilt als Seminarschule im Sinne dieser Verordnung; Satz 2 gilt entsprechend. Seminarschulen und schulartbezogene Studienseminare der gleichen Schulart können Kooperationsvereinbarungen nach § 4 Abs. 2 ThürLbG abschließen, die der Zustimmung des Leiters des jeweiligen Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung bedürfen. Wesentliche Änderungen der Seminarschule bedürfen der Zustimmung des Ministeriums. Die Beauftragung als Seminarschule kann durch das Ministerium bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften sowie aus fachlichen oder organisatorischen Gründen geändert oder ganz oder teilweise aufgehoben werden. (2) Das Ministerium bestellt die Leiter der Staatlichen Studienseminare für Lehrerausbildung, deren ständige Vertreter sowie die Seminarleiter der einzelnen schulartbezogenen Studienseminare und deren ständige Vertreter. Das Ministerium beauftragt an jeder Seminarschule jeweils eine Lehrkraft dieser Schule mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Seminarleiters sowie dessen Stellvertreters (beauftragter Seminarleiter und beauftragter stellvertretender Seminarleiter). Sie nehmen jeweils die Aufgaben des Seminarleiters sowie dessen Stellvertreters nach dieser Verordnung wahr. (3) Zur Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der Ausbildung, der Organisation des Studienseminars und der Gestaltung der Seminarveranstaltungen besteht an jedem schulartbezogenen Studienseminar eine Seminarkonferenz und an jedem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung eine Gesamtseminarkonferenz. Mitglieder der Seminarkonferenz sind der Seminarleiter, sein ständiger Vertreter, alle Fachleiter im Zuständigkeitsbereich des schulartbezogenen Studienseminars sowie die nach § 10 Abs. 1 Satz 3 für die jeweilige Schulart zuständigen Mitglieder der Anwärtervertretungen. Der Seminarleiter führt den Vorsitz und beruft die Seminarkonferenz ein. Zur Beratung einzelner Angelegenheiten können weitere Personen, insbesondere Leiter der Ausbildungsschulen, Verantwortliche für Ausbildung und fachbegleitende Lehrer, eingeladen werden. Sie nehmen mit beratender Stimme an der Konferenz teil. Mitglieder der Gesamtseminarkonferenz sind die Seminarleiter der schulartbezogenen Studienseminare und die Vorsitzenden der jeweiligen Anwärtervertretungen. Der Leiter des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung führt den Vorsitz und beruft die Gesamtseminarkonferenz ein. Zur Beratung einzelner Angelegenheiten können weitere Personen, insbesondere die Leiter und weitere Bedienstete der Schulämter im Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung, eingeladen werden; Satz 5 gilt entsprechend. (4) Ausbildungsschulen können Schulen in öffentlicher Trägerschaft und staatlich anerkannte Ersatzschulen sein. (5) Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind grundsätzlich verpflichtet, als Ausbildungsschule an der Durchführung der pädagogisch-praktischen Ausbildung der Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst mitzuwirken. (6) Staatlich anerkannte Ersatzschulen können auf ihren Antrag von dem Ministerium als Ausbildungsschule zugelassen werden; das zuständige Staatliche Schulamt und der zuständige Seminarleiter sind vorher zu hören. Mit der Zulassung gelten für diese Ausbildungsschule diese Verordnung und die von dem Ministerium zur pädagogisch-praktischen Ausbildung erlassenen allgemeinen Richtlinien und Weisungen entsprechend. Stellt der Seminarleiter bei der Ausbildungsschule Verstöße gegen die in Satz 2 genannten Bestimmungen oder sonstige Mängel in der pädagogisch-praktischen Ausbildung der Lehramtsanwärter fest, so hat er dem Ministerium zu berichten. Dieses kann schriftlich die Beseitigung der Verstöße oder Mängel anordnen. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen oder Mängeln kann das Ministerium die Zulassung als Ausbildungsschule widerrufen. (7) Das nach § 5 Abs. 3 zuständige Staatliche Schulamt weist im Einvernehmen mit dem zuständigen Seminarleiter den Lehramtsanwärter grundsätzlich einer Ausbildungsschule seines Zuständigkeitsbezirks zu; in besonderen Fällen kann während der Ausbildung im Einvernehmen mit dem zuständigen Seminarleiter die Zuweisung zu einer anderen Ausbildungsschule erfolgen. Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik können entsprechend ihrer beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen Förderschulen sowie sonstigen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen zugewiesen werden, an denen Kinder und Jugendliche mit entsprechendem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden (gemeinsamer Unterricht). Abweichend von Satz 1 können Lehramtsanwärter nacheinander oder zeitgleich an zwei Ausbildungsschulen ausgebildet werden. Im Fall des Satzes 3 bestimmt das Staatliche Schulamt die Dauer und zeitliche Reihenfolge der Zuweisung im Einvernehmen mit dem zuständigen Seminarleiter; soweit der Lehramtsanwärter an zwei Ausbildungsschulen zeitgleich ausgebildet wird, legt das Staatliche Schulamt die Stammdienststelle fest. Die Zuweisung an eine als Ausbildungsschule zugelassene staatlich anerkannte Ersatzschule bedarf der Zustimmung des Lehramtsanwärters. In besonderen Fällen kann der Lehramtsanwärter während der Ausbildung durch das zuständige Staatliche Schulamt auf Antrag des Seminarleiters oder auf eigenen Antrag einer Ausbildungsschule im Zuständigkeitsbereich eines anderen Staatlichen Schulamts zugewiesen werden; das Einvernehmen mit den betreffenden Seminarleitern und dem Staatlichen Schulamt, dem der Lehramtsanwärter zugewiesen werden soll, ist herzustellen. Soweit nach den Sätzen 2 oder 3 Lehramtsanwärter zwei Ausbildungsschulen nacheinander in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Staatlicher Schulämter zugewiesen werden, gilt Satz 6 Halbsatz 2 entsprechend. (8) Der Leiter der Ausbildungsschule regelt im Einvernehmen mit dem zuständigen Seminarleiter den Einsatz der an der Ausbildungsschule tätigen Fachleiter nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie nach den Weisungen des Ministeriums.
Ausbildungsfächer
§ 9 Ausbildungsfächer(1) Die nach § 5 Abs. 2 zuständige Stelle legt mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst die Ausbildungsfächer fest. Als Ausbildungsfächer sind, soweit in Satz 3 sowie den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes geregelt ist, zwei Fächer festzulegen, die dem Studiengang des Lehramtsanwärters entsprechen und an der Schulart, für die er die Zweite Staatsprüfung ablegt, unterrichtet werden. Auf Antrag des Lehramtsanwärters kann das Ministerium die Ausbildung in einem weiteren Fach genehmigen. Mit dem Abschluss der Zweiten Staatsprüfung in den festgelegten Ausbildungsfächern erwirbt der Lehramtsanwärter die Lehrbefähigung auch in dem mit einer Erweiterungsprüfung oder einem als gleichwertig anerkannten weiterbildenden Studium abgeschlossenen weiteren Fach, ohne dass er im Vorbereitungsdienst in diesem Fach ausgebildet oder in der Zweiten Staatsprüfung geprüft wurde. (2) Im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen sind: 1. als erstes Ausbildungsfach eine berufliche Fachrichtung sowie2. als zweites Ausbildungsfach: a) ein allgemein bildendes Fach, das an berufsbildenden Schulen unterrichtet wird, oderb) eine weitere oder spezielle berufliche Fachrichtung festzulegen.(3) Im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen erfolgt die Ausbildung in Deutsch, Mathematik und einem dritten Ausbildungsfach. Als drittes Ausbildungsfach legt das Ministerium ein allgemein bildendes Fach fest, welches dem Studiengang des Lehramtsanwärters entspricht und an Grundschulen in Thüringen unterrichtet wird. (4) Für die Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt für Förderpädagogik, deren Abschluss als gleichwertig anerkannt wurde, legt das Ministerium die Ausbildung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und in zwei bis drei allgemein bildenden Ausbildungsfächern entsprechend dem Studiengang des Lehramtsanwärters fest. Für die Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt für Förderpädagogik, deren Abschluss gleichgestellt wurde, legt das Ministerium die Ausbildung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und in einem Ausbildungsfach entsprechend dem Studiengang des Lehramtsanwärters fest. Ausbildungsfächer können nur Fächer sein, die an Förderschulen oder im gemeinsamen Unterricht an allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen in Thüringen unterrichtet werden. (5) Für die Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Gymnasien mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium oder lehramtsbezogenem Studium für die Doppelfächer Kunsterziehung oder Musik wird das jeweilige Doppelfach als Ausbildungsfach festgelegt. (6) Für die Ausbildung des Lehramtsanwärters in den festgelegten Ausbildungsfächern und sonderpädagogischen Fachrichtungen sind die vom zuständigen Seminarleiter bestimmten Fachleiter zuständig. Fachleiter bilden in der Regel in einem Ausbildungsfach oder einer sonderpädagogischen Fachrichtung oder in einem Berufsfeld aus. Lehrer an staatlichen Schulen können mit den Aufgaben eines Fachleiters durch das zuständige Schulamt im Einvernehmen mit dem Seminarleiter beauftragt werden. Lehrer an staatlich anerkannten Ersatzschulen, die als Ausbildungsschulen zugelassen sind, können auf ihren Antrag mit Zustimmung des jeweiligen Schulträgers mit den Aufgaben eines Fachleiters durch das Ministerium beauftragt werden. In besonderen Fällen können Fachleiter beauftragt werden, in mehreren Ausbildungsfächern auszubilden. Die Fachaufsicht über die Ausbildungstätigkeit der Fachleiter obliegt dem für den Schulamtsbereich zuständigen Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung. (7) Weiterhin können Lehrer an staatlichen Schulen als Fachleiter beauftragt werden, neben dem zuständigen Seminarleiter und dessen ständigem Vertreter ganz oder teilweise die Aufgaben eines Vertreters des Seminarleiters bei der pädagogisch-praktischen Ausbildung von Lehramtsanwärtern im Vorbereitungsdienst wahrzunehmen (Fachleiter für Pädagogik).
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDie nachfolgenden Bestimmungen regeln den Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, Regelschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen und für Förderpädagogik in Thüringen.
Anwärtervertretung
§ 10 Anwärtervertretung(1) Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes wählen die Lehramtsanwärter eines Ausbildungsjahrgangs, die im Zuständigkeitsbereich eines Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung ausgebildet werden, eine Anwärtervertretung. Innerhalb von zehn Wochen nach der Einstellung in den Vorbereitungsdienst beruft der Leiter des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung eine Vollversammlung der Lehramtsanwärter des jeweiligen Ausbildungsjahrgangs ein. Diese wählt für die Dauer der Ausbildung je Schulart einen Lehramtsanwärter als Mitglied sowie einen weiteren als stellvertretendes Mitglied der Anwärtervertretung. Nach der Wahl beruft der Leiter des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung die erste Sitzung der Anwärtervertretung ein, in der diese aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter wählt. Im Falle der gleichzeitigen Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters hat das jeweils älteste anwesende Mitglied der Anwärtervertretung den Vorsitz. (2) Der Vorsitzende beruft die Anwärtervertretung ein und leitet deren Sitzungen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Die Anwärtervertretung ist ein Organ zur Mitwirkung der Lehramtsanwärter in Angelegenheiten der Ausbildung. Zwischen der Anwärtervertretung und den Seminarleitern der schulartbezogenen Studienseminare finden regelmäßig Beratungen statt. Das für die jeweilige Schulart zuständige Mitglied der Anwärtervertretung ist gleichzeitig Mitglied der Seminarkonferenz seines schulartbezogenen Studienseminars. Der Vorsitzende der Anwärtervertretung ist Mitglied der Gesamtseminarkonferenz. Die Staatlichen Schulämter führen mit der zuständigen Anwärtervertretung in den ersten drei Ausbildungshalbjahren mindestens einmal Beratungen über dienstrechtliche Fragen der Ausbildung durch. Mindestens einmal im Ausbildungszeitraum berät das Ministerium mit den Anwärtervertretungen über Angelegenheiten der Ausbildung. (4) Lehramtsanwärter, die einer Seminarschule zugewiesen sind, wählen aus ihrer Mitte anstelle der Anwärtervertretung jährlich einen Anwärtersprecher und seinen Stellvertreter; im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Ausbildung am Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung
§ 11 Ausbildung am Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung(1) Der Lehramtsanwärter wird auf theoretischer Grundlage schulpraktisch ausgebildet. Die Ausbildung erfolgt im Allgemeinen Seminar, in den Fachseminaren und den sonstigen Veranstaltungen des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung. Sonstige Veranstaltungen sind insbesondere Lehrprobenauswertungen, Hospitationen, Beratungsgespräche und Projekte. Die Inhalte der Ausbildungsveranstaltungen sind eng aufeinander abzustimmen. (2) Im Allgemeinen Seminar werden insbesondere Fachkompetenz, didaktisch-methodische Kompetenz, erzieherische Kompetenz, Beratungs-, Kommunikations-, Planungs- und Reflexionskompetenz sowie schul- und dienstrechtliche Kompetenz im Zusammenhang mit den praktischen Erfahrungen des Lehramtsanwärters entwickelt. Anwärter für das Lehramt an Grundschulen haben die für den Grundschullehrer relevanten musischrhythmischen Kompetenzen nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 ThürLbG bis zum Ablegen der Zweiten Staatsprüfung nachzuweisen. Über den Nachweis der musisch-rhythmischen Kompetenzen erteilt der zuständige Seminarleiter eine entsprechende Bescheinigung. (3) Lehramtsanwärter, die eine Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 abgelegt haben, die einzelne Bereiche der Bildungswissenschaften oder der jeweiligen Fachdidaktiken nicht umfasst, haben in den ersten beiden Ausbildungshalbjahren pädagogische Grundkenntnisse zu erwerben. Diese Grundkenntnisse werden im dritten Ausbildungshalbjahr in einem Kolloquium am schulartbezogenen Studienseminar überprüft, welches der Seminarleiter und ein von ihm bestimmter Fachleiter abhält. Unter Berücksichtigung des Notenvorschlags des Fachleiters werden die Leistungen des Lehramtsanwärters durch den Seminarleiter mit einer Note nach § 27 bewertet. Über den Verlauf des Kolloquiums ist eine Niederschrift zu fertigen; § 29 gilt entsprechend. Sind die Leistungen nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet worden, so hat der Lehramtsanwärter das Kolloquium nicht bestanden; es kann auf seinen Antrag hin einmal wiederholt werden. Der Antrag muss innerhalb einer vom Seminarleiter zu bestimmenden Frist gestellt werden. Zu der Wiederholung des Kolloquiums wird ein Vertreter des Ministeriums hinzugezogen. Dieser setzt innerhalb des durch die Notenvorschläge des Seminarleiters und des Fachleiters gezogenen Rahmens eine Note nach § 27 fest. Hat der Lehramtsanwärter das Kolloquium ein zweites Mal nicht bestanden oder den Antrag auf Wiederholung nicht oder nicht fristgerecht gestellt, beantragt der Seminarleiter beim zuständigen Staatlichen Schulamt die Entlassung des Lehramtsanwärters aus dem Vorbereitungsdienst nach § 18 Satz 2 Nr. 2. (4) In den Fachseminaren werden Lehramtsanwärter befähigt, unter Einbeziehung ihrer praktischen Erfahrungen didaktische und methodische Probleme sowie ausgewählte Inhalte des Unterrichts zu bewältigen. Dabei sollen die in Absatz 2 aufgeführten Kompetenzen zum Tragen kommen. Der Lehramtsanwärter nimmt in seinen Ausbildungsfächern und den gegebenenfalls festgelegten sonderpädagogischen Fachrichtungen an Fachseminaren teil. Die Fachseminare werden entsprechend den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den Anordnungen des Ministeriums und des zuständigen Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung eigenverantwortlich von den Fachleitern geleitet und gestaltet. (5) Die Gesamtstundenzahl der Ausbildungsveranstaltungen beträgt mindestens 300. Über die Aufteilung dieser Gesamtstundenzahl auf die einzelnen Ausbildungsveranstaltungen entscheidet der Seminarleiter im Benehmen mit dem Leiter des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung und dem Ministerium. Die zeitliche Planung der Termine der einzelnen Ausbildungsveranstaltungen durch den Seminarleiter erfolgt im Benehmen mit den Leitern der Ausbildungsschulen. (6) Der Lehramtsanwärter ist verpflichtet, an allen ihn betreffenden Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Diese Ausbildungsveranstaltungen gehen jeder anderen Tätigkeit des Lehramtsanwärters vor. (7) Über Zweifelsfälle, ob eine Veranstaltung für den Lehramtsanwärter als Ausbildungsveranstaltung oder Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung anzusehen ist, entscheidet das Ministerium. Die Zuständigkeit für die erforderlichen dienstrechtlichen Anordnungen bleibt davon unberührt.
Ausbildung an den Schulen
§ 12 Ausbildung an den Schulen(1) Die Ausbildung dient dazu, den Lehramtsanwärter für die Schulpraxis zu befähigen. Sie umfasst den Ausbildungsunterricht (Hospitationen, vom Lehramtsanwärter unter Anleitung zu erteilender Unterricht, selbstständig zu erteilender Unterricht) sowie die Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen. (2) Der Leiter der Ausbildungsschule regelt im Einvernehmen mit dem Seminarleiter die Ausbildung des Lehramtsanwärters an der Ausbildungsschule und überwacht sie. Er benennt im Benehmen mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt und dem zuständigen Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung einen fachlich und pädagogisch geeigneten Lehrer der Ausbildungsschule als Verantwortlichen für Ausbildung. Der Verantwortliche für Ausbildung erfüllt im Auftrag des Leiters der Ausbildungsschule organisatorische und inhaltliche Aufgaben im Rahmen der Ausbildung der Lehramtsanwärter an der Schule. Weiterhin benennt der Leiter der Ausbildungsschule im Einvernehmen mit dem zuständigen Seminarleiter für jedes Ausbildungsfach des Lehramtsanwärters einen fachbegleitenden Lehrer. Fachbegleitende Lehrer können Lehramtsanwärter in mehreren Ausbildungsfächern betreuen. Zu den Aufgaben des fachbegleitenden Lehrers gehören die Unterstützung, Anleitung und Beratung des Lehramtsanwärters bei der Planung, Durchführung und Reflexion von Unterricht sowie die Unterstützung des Schulleiters bei der Beurteilung des Lehramtsanwärters. (3) Der Leiter der Ausbildungsschule beauftragt im Einvernehmen mit dem Seminarleiter den Lehramtsanwärter, in der Regel frühestens sechs Unterrichtswochen nach dem Beginn der Ausbildung, mit der selbstständigen Erteilung von Unterricht und der Durchführung von Unterrichtsgängen. Bei sonstigen Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes (beispielsweise Schulwanderungen, Studienfahrten, Schullandheimaufenthalte) darf der Lehramtsanwärter nur als zweite Aufsichtsperson eingesetzt werden. (4) Der Ausbildungsunterricht umfasst nach Festlegung des Seminarleiters im Benehmen mit dem Leiter der Ausbildungsschule bis zu 15 Wochenstunden. Der selbstständig zu erteilende Unterricht beträgt während der Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes im Durchschnitt bis zu acht Wochenstunden pro Ausbildungshalbjahr. Er kann nach Festlegung des Seminarleiters ab dem zweiten Ausbildungshalbjahr bis zu zwölf Wochenstunden betragen. Im Rahmen des selbstständig zu erteilenden Unterrichts hat der Lehramtsanwärter dieselben Rechte und Pflichten wie ein Lehrer, der an der Schule eigenverantwortlich Unterricht erteilt, soweit der Leiter der Ausbildungsschule im Einvernehmen mit dem Seminarleiter keine abweichenden Festlegungen trifft. Wenn der Lehramtsanwärter die Zweite Staatsprüfung bestanden hat, kann er beauftragt werden, bis zu 15 Wochenstunden selbstständig Unterricht zu erteilen. (5) Der Seminarleiter, die Fachleiter und der Leiter der Ausbildungsschule müssen durch Unterrichtsbesuche den Ausbildungsstand des Lehramtsanwärters kennen lernen und ihn beraten. (6) Der Lehramtsanwärter kann durch den Seminarleiter im Benehmen mit den jeweiligen Schulleitern verpflichtet werden, an den der Ausbildung dienenden Veranstaltungen weiterer Schulen teilzunehmen. (7) Kommt ein nach den Bestimmungen dieser Verordnung erforderliches Einvernehmen zwischen dem Seminarleiter und dem Leiter einer Ausbildungsschule nicht zustande, so entscheidet an deren Stelle das Ministerium.
Lehrproben
§ 13 Lehrproben(1) Lehramtsanwärter sollen vorbehaltlich der Regelungen nach den Absätzen 2 und 3 in jedem ihrer Ausbildungsfächer zwei Lehrproben halten, die benotet werden. Die Lehrproben finden an der Ausbildungsschule statt. Bei Lehramtsanwärtern für das Lehramt an berufsbildenden Schulen sollen die Lehrproben in verschiedenen Schulformen der berufsbildenden Schule stattfinden. Lehramtsanwärter für das Lehramt an Gymnasien halten je eine Lehrprobe in ihren Ausbildungsfächern in der gymnasialen Oberstufe, in der Regel im Kurssystem. (2) Lehramtsanwärter für das Lehramt an Grundschulen sollen in jedem ihrer Ausbildungsfächer eine Lehrprobe halten. (3) Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik, für die das Ministerium ein Ausbildungsfach festgelegt hat, sollen in Ausbildungsschulen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 entsprechend den für die Ausbildung bestimmten beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen jeweils zwei Lehrproben halten. Soweit zwei Ausbildungsfächer festgelegt wurden, soll in jedem Ausbildungsfach in den Ausbildungsschulen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 entsprechend den für die Ausbildung bestimmten beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen eine Lehrprobe abgehalten werden. Wurden drei Ausbildungsfächer festgelegt, ist in jedem Ausbildungsfach eine sowie in einem Ausbildungsfach nach der Wahl des Lehramtsanwärters eine zweite Lehrprobe zu erbringen. Wurden vier Ausbildungsfächer festgelegt, ist in jedem Ausbildungsfach eine Lehrprobe zu halten. In den Fällen der Sätze 3 und 4 soll die Hälfte der Lehrproben in den Ausbildungsschulen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 entsprechend den für die Ausbildung bestimmten beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen erbracht werden. (4) Die Themen der Lehrproben werden vom Lehramtsanwärter im Einvernehmen mit dem Fachleiter und dem Fachlehrer, in dessen Klasse oder Kurs die Lehrprobe stattfinden soll, ausgewählt. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, legt der Seminarleiter das Thema fest. (5) Der Lehramtsanwärter hat für jede Lehrprobe einen schriftlichen Entwurf vorzulegen. (6) Ist der Lehramtsanwärter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an dem für die Lehrprobe vorgesehenen Termin verhindert, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Im Fall der Verhinderung nach Satz 1 ist dem Lehramtsanwärter einmal die Gelegenheit zu geben, die versäumte Lehrprobe zu wiederholen. In besonderen Fällen kann der Seminarleiter eine weitere Wiederholung der Lehrprobe gestatten. Wird der Termin der Lehrprobe versäumt, ohne dass ein Grund nach Satz 1 vorliegt, besteht kein Anspruch auf Wiederholung der Lehrprobe; Satz 4 gilt entsprechend. (7) An den Lehrproben nehmen der Seminarleiter oder sein ständiger Vertreter oder ein vom Seminarleiter bestimmter Fachleiter, der zuständige Fachleiter, der Leiter der Ausbildungsschule oder der Verantwortliche für Ausbildung sowie der fachbegleitende Lehrer teil. Lehramtsanwärter können bei den Lehrproben und den Besprechungen anwesend sein, soweit keine wichtigen Gründe entgegenstehen. (8) Für die Lehrproben werden nach Anhörung der nach Absatz 6 Satz 1 teilnehmenden Personen und auf der Grundlage der von ihnen abzugebenden Notenvorschläge vom Seminarleiter Noten nach § 27 festgesetzt und dem Lehramtsanwärter bekannt gegeben. (9) Der Seminarleiter und der zuständige Fachleiter haben die Lehrproben mit dem Lehramtsanwärter zu besprechen. (10) Über die Besprechung und die Notenfestsetzung fertigt der zuständige Fachleiter eine Niederschrift an, die zu den Ausbildungsakten genommen wird. (11) Ist der zuständige Fachleiter verhindert, an der Lehrprobe teilzunehmen, nimmt ein vom Seminarleiter bestimmter geeigneter Vertreter die Aufgaben des zuständigen Fachleiters wahr.
Portfolio
§ 14a PortfolioDer Lehramtsanwärter dokumentiert in einem Portfolio den auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 ThürLbG organisierten Lernprozess im Vorbereitungsdienst, die Teilnahme an den Seminarveranstaltungen und den Verlauf der unterrichtspraktischen Ausbildung an der Ausbildungsschule.
Prüfungsausschuss
§ 21 Prüfungsausschuss(1) Für die Durchführung der im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung abzulegenden praktischen und mündlichen Prüfung des Lehramtsanwärters wird für jede Prüfungslehrprobe der praktischen Prüfung und für die mündliche Prüfung je ein Prüfungsausschuss gebildet, den das Landesprüfungsamt beruft. § 24 Abs. 8 bleibt unberührt. (2) Dem jeweiligen Prüfungsausschuss für die Prüfungslehrproben der praktischen Prüfung gehören an: 1. der Leiter des Landesprüfungsamts oder ein Vertreter des Ministeriums oder des Staatlichen Schulamts oder des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, der über eine Befähigung für ein Lehramt verfügt, oder der Seminarleiter eines Studienseminars, der nicht Seminarleiter nach Nummer 3 ist, als Vorsitzender,2. der Leiter der Ausbildungsschule,3. der zuständige Seminarleiter oder sein Stellvertreter,4. die jeweils zuständigen Fachleiter und5. der Verantwortliche für Ausbildung. (3) Dem Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung gehören an: 1. der Leiter des Landesprüfungsamts oder ein Vertreter des Ministeriums oder des Staatlichen Schulamts oder des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, der über die Befähigung für ein Lehramt verfügt, oder der Seminarleiter eines Studienseminars, der nicht Seminarleiter nach Nummer 2 ist, als Vorsitzender,2. der zuständige Seminarleiter oder sein Stellvertreter,3. die jeweils zuständigen Fachleiter und4. der Leiter der Ausbildungsschule oder der Verantwortliche für Ausbildung. (4) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes bei einem Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet nach Beginn der praktischen oder mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss; § 20 Abs. 4 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.(5) Zur praktischen und mündlichen Prüfung in den Fächern Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre wird ein Vertreter der zuständigen Kirchenbehörde vom Seminarleiter eingeladen; nimmt er an den Prüfungen teil, wirkt er mit beratender Stimme im Prüfungsausschuss mit. Ein Prüfer nach § 27 Abs. 2 Nr. 6 ThürLbG kann auf Vorschlag des zuständigen Seminarleiters zum weiteren Mitglied in einem Prüfungsausschuss nach den Absätzen 2 oder 3 berufen werden; nimmt er an den Prüfungen teil, wirkt er mit beratender Stimme im Prüfungsausschuss mit. (6) Bei Verhinderung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt das Landesprüfungsamt geeignete Vertreter. (7) Der Prüfungsausschuss zur Durchführung der mündlichen Prüfung kann sich für jede Teilprüfung nach § 26 Abs. 2 bis 4 in Unterausschüsse gliedern. Ein Unterausschuss besteht entsprechend den Prüfungsanforderungen aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern. Das Landesprüfungsamt bestimmt die Zusammensetzung und die Leiter der Unterausschüsse. (8) Die Prüfungsausschüsse und Unterausschüsse beraten und beschließen in nichtöffentlicher Sitzung. Sie sind beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 25 Abs. 6 und § 26 Abs. 5 bleiben unberührt.
Schriftliche Prüfung
§ 24 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Hausarbeit. In der Hausarbeit soll der Lehramtsanwärter nachweisen, dass er ein abgegrenztes Thema aus der Schulpraxis selbstständig bearbeiten kann. Die Hausarbeit soll aus der Ausbildung im Vorbereitungsdienst hervorgehen und daher weniger fremde Meinungen und theoretische Erörterungen als eigene, durch die Praxis gewonnene Einsichten enthalten und begründen. (2) Der Lehramtsanwärter schlägt im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachleiter zu einem vom Seminarleiter bestimmten Zeitpunkt ein Thema für die Hausarbeit vor. Ein Thema, das der Lehramtsanwärter im Rahmen einer früheren Prüfung schriftlich bearbeitet hat, darf nicht gewählt werden. Der Seminarleiter setzt das Thema für die Hausarbeit fest und gibt es dem Lehramtsanwärter zu dem vom Landesprüfungsamt festgelegten Zeitpunkt schriftlich bekannt. (3) Die Bearbeitung des Themas der Hausarbeit als Gruppenarbeit ist zulässig, wenn die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sind, den Anforderungen an eine selbstständige Prüfungsleistung entsprechen und das Thema die Bearbeitung durch mehrere Prüflinge erfordert. Über die Zulässigkeit entscheidet der Seminarleiter; im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Die Hausarbeit ist binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Themas in zweifacher Ausfertigung in Maschinenschrift und gebunden beim Seminarleiter abzugeben. Die Abgabefrist wird durch nachweisbare Aufgabe bei der Post gewahrt. Wird die Hausarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht fristgerecht abgeliefert, so ist sie, nach vorheriger Anhörung des Lehramtsanwärters, durch den Seminarleiter mit "ungenügend" zu bewerten. (5) Eine Verlängerung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Abgabefrist ist bei Verhinderung des Lehramtsanwärters durch Krankheit oder sonstige vom ihm nicht zu vertretende Umstände auf Antrag zulässig. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintritt der Verhinderung zu stellen. Die Verhinderungsgründe sind unverzüglich in geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Erkrankung ist dem Seminarleiter ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; er kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Anhand der nachgewiesenen krankheitsbedingten Verhinderung bestimmt der Seminarleiter den neuen Abgabetermin und teilt ihn dem Lehramtsanwärter schriftlich mit. Über das Vorliegen einer Verhinderung durch sonstige nicht zu vertretende Umstände entscheidet das Landesprüfungsamt; Satz 5 gilt entsprechend. § 30 Abs. 1 bleibt im Übrigen unberührt. (6) Lehramtsanwärtern mit einer Behinderung werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Entsprechend ihrer Behinderung kann insbesondere die Bearbeitungszeit der Hausarbeit um längstens einen Monat verlängert werden. (7) Der Lehramtsanwärter hat diejenigen Stellen seiner Hausarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Er hat der Hausarbeit ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel beizufügen und am Schluss der Arbeit zu versichern, dass er sie ohne fremde Hilfe verfasst, sich anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht bedient und das Thema nicht bereits im Rahmen einer früheren Prüfung schriftlich bearbeitet hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen und bildliche Darstellungen abzugeben. (8) Die Hausarbeit wird vom zuständigen Fachleiter und einem vom Seminarleiter bestellten fachlich geeigneten Zweitgutachter beurteilt und ist mit einer Note nach § 27 zu bewerten. Die Note ist schriftlich zu begründen. Weichen die Noten der beiden Gutachter voneinander ab, so setzt der Seminarleiter in dem durch die Abweichung gezogenen Rahmen eine Note fest. Der Seminarleiter gibt dem Lehramtsanwärter die Note einschließlich der Begründung rechtzeitig vor Beginn der letzten vor einem Prüfungsausschuss abzulegenden Prüfung bekannt. (9) Wird die Hausarbeit mit "ungenügend" bewertet, so ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden.
Praktische Prüfung
§ 25 Praktische Prüfung(1) Die praktische Prüfung besteht vorbehaltlich der Regelungen der Sätze 2 bis 6 aus je einer Prüfungslehrprobe in den zwei Ausbildungsfächern, in denen der Lehramtsanwärter die Lehrbefähigung erwerben will. Lehramtsanwärter für das Lehramt an Grundschulen legen je eine Prüfungslehrprobe in zwei der vier Ausbildungsfächer ab; eine Prüfungslehrprobe muss entweder im Ausbildungsfach Mathematik oder im Ausbildungsfach Deutsch abgelegt werden. Lehramtsanwärter für das Lehramt an Grundschulen haben rechtzeitig vor der praktischen Prüfung gegenüber dem Seminarleiter schriftlich zu erklären, in welchen Ausbildungsfächern sie die Prüfungslehrprobe halten wollen. Geben sie keine Erklärung ab, so entscheidet der Seminarleiter. Die Sätze 2 bis 4 gelten für Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik, für die das Ministerium drei oder vier Ausbildungsfächer bestimmt hat, entsprechend. Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik, die nur in einem allgemein bildenden Fach ausgebildet werden, legen zwei Prüfungslehrproben in diesem Ausbildungsfach in Ausbildungsschulen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 entsprechend ihren beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen ab. (2) Das Landesprüfungsamt bestimmt auf Vorschlag des Seminarleiters die Termine und die Dauer der Prüfungslehrproben. (3) Die Klassen oder Kurse für die Prüfungslehrproben bestimmt der Seminarleiter im Einvernehmen mit den jeweiligen Leitern der Ausbildungsschulen. Die Wünsche des Lehramtsanwärters bezüglich der Wahl der Klassen oder Kurse sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. In der Regel sollen die Prüfungslehrproben in den dem Lehramtsanwärter durch Ausbildungsunterricht bekannten Klassen oder Kursen, bei Lehramtsanwärtern für das Lehramt an berufsbildenden Schulen auch in verschiedenen Schulformen, stattfinden. Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik legen ihre beiden Prüfungslehrproben in Ausbildungsschulen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 entsprechend ihren beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen ab. Lehramtsanwärter für das Lehramt an Gymnasien müssen eine Prüfungslehrprobe in der Regel in einem Kurs der gymnasialen Oberstufe ablegen. (4) Der zuständige Fachleiter legt im Benehmen mit dem zuständigen Seminarleiter das Thema der Prüfungslehrprobe fest. Das Thema wird dem Lehramtsanwärter am fünften Unterrichtstag vor der Prüfungslehrprobe schriftlich bekannt gegeben. Finden beide Prüfungslehrproben an demselben Tag statt, so werden beide Themen am zehnten Unterrichtstag vor diesem Tag schriftlich bekannt gegeben. (5) Der Lehramtsanwärter reicht jeweils am Vormittag des letzten Unterrichtstags vor der praktischen Prüfung den schriftlichen Entwurf der Prüfungslehrprobe in fünffacher Ausfertigung an einem vom Seminarleiter zu bestimmenden Ort ein. Dem Entwurf der Prüfungslehrprobe ist ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel beizufügen und am Schluss des Entwurfs ist zu versichern, dass er ohne fremde Hilfe und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln erstellt worden ist. Der Entwurf ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Der Leiter der Ausbildungsschule hat den Lehramtsanwärter auf dessen Antrag vom Unterricht am letzten Unterrichtstag vor der praktischen Prüfung freizustellen. Wird der schriftliche Entwurf der Prüfungslehrprobe nicht rechtzeitig eingereicht, so muss die Prüfungslehrprobe wiederholt werden. Eine Wiederholung ist einmal zulässig. Wird der schriftliche Entwurf der Prüfungslehrprobe zweimal nicht rechtzeitig eingereicht, ist die Prüfungslehrprobe mit "ungenügend" zu bewerten; im Übrigen gilt § 30.(6) Der Prüfungsausschuss berät nach Anhörung des Lehramtsanwärters über das Ergebnis der Prüfungslehrprobe. Kommt ein Einvernehmen im Ausschuss nicht zustande, setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und innerhalb des durch die Notenvorschläge gezogenen Rahmens nach § 27 fest. Der Vorsitzende gibt dem Lehramtsanwärter die Note für die Prüfungslehrprobe mit Begründung bekannt. (7) Sind die Noten für beide Prüfungslehrproben "mangelhaft" oder wird eine Prüfungslehrprobe mit "ungenügend" bewertet, so ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden. (8) Die Anwesenheit dienstlich interessierter Personen ist mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und mit Einverständnis des Lehramtsanwärters möglich.
Mündliche Prüfung
§ 26 Mündliche Prüfung(1) Das Landesprüfungsamt bestimmt Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Seminarleiters. (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich vorbehaltlich der Regelungen der Absätze 3 und 4 auf folgende Gebiete: 1. Pädagogik, Allgemeine Didaktik, Pädagogische Psychologie, soziologische Aspekte der Erziehung, Schulrecht und Dienstrecht (erste Teilprüfung)2. Didaktik und Methodik des ersten Fachs (zweite Teilprüfung)3. Didaktik und Methodik des zweiten Fachs (dritte Teilprüfung)4. Didaktik und Methodik des dritten Fachs, sofern der Lehramtsanwärter die Lehrbefähigung in drei Fächern erwerben will (vierte Teilprüfung). Die erste Teilprüfung dauert etwa 30 Minuten. Die anderen Teilprüfungen dauern insgesamt etwa 60 Minuten. (3) Die mündliche Prüfung für das Lehramt an Grundschulen erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Pädagogik, Allgemeine Didaktik, Pädagogische Psychologie, soziologische Aspekte der Erziehung, Schulrecht und Dienstrecht (erste Teilprüfung)2. Didaktik und Methodik der beiden Ausbildungsfächer, die nicht Gegenstand der praktischen Prüfung waren (zweite und dritte Teilprüfung). Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(4) Die mündliche Prüfung für das Lehramt für Förderpädagogik erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. die beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie Schulrecht und Dienstrecht (erste Teilprüfung)2. Didaktik und Methodik der Ausbildungsfächer, die vom Ministerium festgelegt wurden (zweite und dritte Teilprüfung). Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik, für die das Ministerium ein Ausbildungsfach bestimmt hat, legen die zweite und dritte Teilprüfung in diesem Ausbildungsfach ab. Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik, für die das Ministerium drei oder vier Ausbildungsfächer bestimmt hat, legen die zweite und dritte Teilprüfung in dem Ausbildungsfach oder in den Ausbildungsfächern ab, die nicht Gegenstand der praktischen Prüfung waren. Die erste Teilprüfung dauert etwa 45 Minuten. Die anderen Teilprüfungen dauern insgesamt etwa 45 Minuten. (5) Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss berät über das Ergebnis jeder Teilprüfung. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Leiter des Unterausschusses die Note unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und innerhalb des durch die Notenvorschläge gezogenen Rahmens nach § 27 fest. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Lehramtsanwärter nach Abschluss der mündlichen Prüfung die Note für jede einzelne mündliche Teilprüfung mit Begründung bekannt. (6) Wird eine mündliche Teilprüfung mit "ungenügend" bewertet, so ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden. (7) § 25 Abs. 8 gilt entsprechend.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zur pädagogisch-praktischen Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer 1. eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt in Thüringen oder einen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss, der nach § 19 ThürLbG allgemein anerkannt ist,2. eine außerhalb Thüringens im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestandene Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach § 20 ThürLbG, die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium (Ministerium) als gleichwertig anerkannt wurde,3. einen außerhalb Thüringens im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss nach § 21 ThürLbG, der von dem Ministerium als gleichwertig anerkannt wurde,4. einen Hochschulabschluss nach § 22 Abs. 1 ThürLbG, der von dem Ministerium als gleichwertig anerkannt wurde,5. außerhalb Thüringens im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine Erste Staatsprüfung oder einen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss in mindestens zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen, die einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik oder einem lehramtsbezogenen Hochschulabschluss für das Lehramt für Förderpädagogik nach § 19 ThürLbG nicht gleichwertig sind, aber von dem Ministerium gleichgestellt wurden,6. einen Hochschulabschluss nach § 22 Abs. 2 ThürLbG, der von dem Ministerium gleichgestellt wurde, nachweist.(1a) Wer einen Abschluss nach Absatz 1 Nr. 1 nachweist, erhält auf Antrag über die allgemeine Anerkennung eine entsprechende Bescheinigung durch das Ministerium. Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Abschlüsse nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und die Gleichstellung der Abschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 ist durch einen Anerkennungsbescheid des Ministeriums nachzuweisen. Die Gleichstellung nach Absatz 1 Nr. 5 erfolgt, wenn nach der vom Antragsteller nachgewiesenen Ausbildung nur ein Fach als Ausbildungsfach bestimmt werden kann (§ 9 Abs. 3 Satz 2). In dem Anerkennungsbescheid werden die Ausbildungsfächer nach § 9 bestimmt, in denen der Bewerber den Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt in Thüringen ableisten kann, sowie die nach Maßgabe des Thüringer Gesetzes zur Regelung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehramtsanwärter vom 2. November 1993 (GVBl. S. 644) in der jeweils geltenden Fassung für das Zulassungsverfahren maßgebliche Note festgelegt. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Das Ministerium bestimmt die dem Antrag nach den Sätzen 1 oder 5 beizufügenden Unterlagen und Antragsfristen. (2) Die Zulassung ist zu versagen, 1. wenn der Bewerber nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt,2. wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist oder3. solange gegen den Bewerber eine Freiheitsstrafe vollzogen wird. (3) Die Zulassung soll versagt werden, wenn der Bewerber bereits mehr als die Hälfte des in Thüringen vorgeschriebenen regelmäßigen Vorbereitungsdienstes in einer entsprechenden oder gleichwertigen Laufbahn in Thüringen oder in einem anderen Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgeleistet hat. (4) Die Zulassung kann versagt werden, 1. wenn kein ordnungsgemäßer oder fristgerechter Antrag auf Zulassung (§ 4) vorliegt,2. wenn die Bewerbung nicht binnen fünf Jahren nach dem Bestehen einer Prüfung nach Absatz 1 erfolgt ist,3. solange ein Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Straftat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Absatz 2 Nr. 3 führen kann oder4. wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für den Vorbereitungsdienst ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenna) Tatsachen in der Person des Bewerbers die Gefahr einer Störung des Dienstbetriebs begründen,b) der Bewerber an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder die ordnungsgemäße Ausbildung ernstlich beeinträchtigen würde,c) der Bewerber wegen fachlicher Nichteignung aus dem Vorbereitungsdienst für das betreffende Lehramt bereits entlassen worden ist oder die Zweite Staatsprüfung für das betreffende Lehramt endgültig nicht bestanden hat.
Mängel im Prüfungsverfahren
§ 31 Mängel im Prüfungsverfahren(1) Lehramtsanwärter, die den Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ableisten, können innerhalb eines Monats nach Abschluss des Prüfungsverfahrens die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des von ihnen erzielten Prüfungsergebnisses beim Landesprüfungsamt beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Auf die Frist nach Satz 1 ist bei der Zulassung nach § 22 Abs. 1 hinzuweisen. Über den Antrag entscheidet das Landesprüfungsamt im Benehmen mit den am bemängelten Prüfungsteil des Lehramtsanwärters beteiligten Mitgliedern der Prüfungsausschüsse oder Gutachtern. (2) Erweist sich das Prüfungsverfahren als mit Mängeln behaftet, die die Chancengleichheit erheblich beeinträchtigen, so kann das Landesprüfungsamt aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Lehramtsanwärter oder von allen Lehramtsanwärtern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. Ein Jahr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens darf das Landesprüfungsamt von Amts wegen Anordnungen nach Satz 1 nicht mehr treffen. (3) Ist lediglich die Bewertung der ordnungsgemäß erbrachten Prüfungsleistung mit einem erheblichen Mangel behaftet, so kann das Landesprüfungsamt, sofern dadurch dem Mangel abgeholfen werden kann, aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 oder von Amts wegen eine erneute Bewertung der Prüfungsleistung anordnen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(aufgehoben)
§ 36 (aufgehoben)
Übergangsbestimmungen
§ 37 Übergangsbestimmungen(1) Lehramtsanwärter, die vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurden, leisten den Vorbereitungsdienst und legen die Zweite Staatsprüfung nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 3. September 2002 (GVBl. S. 328), geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 2006 (GVBl. S. 545), ab. (2) Wird die Ausbildung länger als sechs Monate unterbrochen (§ 15 Abs. 1), kann der Lehramtsanwärter beantragen, dass sich die weitere Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung nach den ab dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter geltenden Bestimmungen richten. Über den Antrag entscheidet das Ministerium. (3) Lehramtsanwärter für das Lehramt an Grundschulen, die vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter einen Antrag auf eine zusätzliche pädagogisch-praktische Ausbildung in einem Schwerpunktfach gestellt haben, können diese Ausbildung nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter in der vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter geltenden Fassung abschließen.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 39 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 14. August 1995 (GVBl. S. 285), geändert durch Verordnung vom 2. November 1998 (GVBl. S. 401), außer Kraft.
Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 4 Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst(1) Für den Antrag auf Zulassung sind die von dem Ministerium zum Einstellungstermin jeweils herausgegebenen Merkblätter und Vordrucke zu verwenden; er ist bei dem Ministerium zu dem im Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums veröffentlichten Bewerbungstermin einzureichen (Ausschlussfrist). (2) Der Antrag muss folgende Angaben des Bewerbers enthalten: 1. Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Familienstand und Anschrift,2. Staatsangehörigkeit,3. eine Erklärung, ob er in einem anderen Bundesland zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt zugelassen worden ist, und gegebenenfalls die Angabe, wann und wo dies geschehen ist,4. eine Erklärung, ob er gerichtlich vorbestraft ist, ob gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde oder ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist, und5. eine Erklärung über die Pflicht zur Verfassungstreue im Öffentlichen Dienst. (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf,2. eine Geburts- oder Abstammungsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde der Kinder,3. Zeugnisse oder Diplome nach § 3 Abs. 1,4. ein Nachweis über die während der ersten Phase der Lehrerbildung absolvierten Praktika und schulpraktischen Studien,5. bei Fächerverbindungen mit Evangelischer Religionslehre oder Katholischer Religionslehre eine Bescheinigung über eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht oder eine vorläufige Bevollmächtigung zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht (missio canonica),6. bei Bewerbern für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ein Zeugnis über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder Nachweise über fachpraktische Tätigkeiten im Umfang von einem Jahr,7. bei Bewerbern mit einen Abschluss nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 der Anerkennungsbescheid des Ministeriums nach § 3 Abs. 1a Satz 2. (4) Der Bewerber hat für die Zulassung ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei dem Ministerium zu beantragen.(5) Weitere Angaben und Unterlagen, die für die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung erforderlich sind, können nachgefordert werden.
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 5 Zulassung zum Vorbereitungsdienst(1) Bewerber werden zu dem von dem Ministerium festgelegten und bekannt gegebenen Einstellungstermin zum Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt zugelassen. Kann der Bewerber den Vorbereitungsdienst zum Einstellungstermin nicht antreten, so hat er rechtzeitig vor dem Einstellungstermin einen Antrag auf Einstellung zu einem späteren Zeitpunkt zu stellen. In diesem Fall kann der Bewerber beim Vorliegen der Voraussetzungen nur eingestellt werden, wenn das Ministerium die Einstellung zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich genehmigt. (2) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die nach dem Thüringer Gesetz zur Regelung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehramtsanwärter zuständige Stelle.(3) Mit der Zulassung wird das Staatliche Schulamt bestimmt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Bewerber seinen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat, und das zuständige Staatliche Studienseminar für Lehrerausbildung oder die Seminarschule nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 benannt.
Dienstverhältnis, Einstellung
§ 6 Dienstverhältnis, Einstellung(1) Soweit nicht beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen, leistet der Bewerber den Vorbereitungsdienst als Lehramtsanwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ab. Bewerber werden zu dem vom Ministerium jeweils bekannt gegebenen Einstellungstermin oder einem nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ausdrücklich genehmigten späteren Zeitpunkt eingestellt. Die Einstellung erfolgt mit der Ernennung zum Beamten auf Widerruf durch den Schulamtsleiter des nach § 5 Abs. 3 bestimmten Staatlichen Schulamts. Die Dienstbezeichnung für alle Schularten ist Lehramtsanwärter. (2) Wer nicht in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen wird, leistet den Vorbereitungsdienst als Lehramtsanwärter in einem Arbeitsverhältnis auf Zeit ab. Soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen oder zwingende Kollektivvereinbarungen nicht entgegenstehen, finden die für Lehramtsanwärter, die den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf ableisten, jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Das Nähere regelt der zwischen dem Land und dem Lehramtsanwärter abzuschließende privatrechtliche Vertrag. (3) Der Lehramtsanwärter untersteht während der Ausbildung der Dienstaufsicht des zuständigen Staatlichen Schulamts (untere Dienstaufsichtsbehörde). Die Fachaufsicht über die pädagogisch-praktische Ausbildung der Lehramtsanwärter an den Ausbildungsschulen obliegt dem für den Schulamtsbezirk zuständigen Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung. Oberste Dienst- und Fachaufsichtsbehörde ist das Ministerium. Der Leiter der Ausbildungsschule ist Vorgesetzter des Lehramtsanwärters; im Übrigen hat der Lehramtsanwärter den dienstlichen Anweisungen des Leiters des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung, des Seminarleiters des schulartbezogenen Studienseminars (Seminarleiter), seiner Fachleiter und der sonstigen an den Schulen mit der Ausbildung Beauftragten Folge zu leisten. (4) Ist das dienstliche Verhalten des Lehramtsanwärters in Ausbildungsveranstaltungen des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung zu beanstanden, so hat der Seminarleiter den Lehramtsanwärter zur Änderung seines Verhaltens aufzufordern; tritt eine Änderung nicht ein, so hat er im Benehmen mit dem Leiter der Ausbildungsschule dem Staatlichen Schulamt zu berichten. Ist das dienstliche Verhalten des Lehramtsanwärters an der Ausbildungsschule oder bei sonstigen Veranstaltungen (Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen) zu beanstanden, so hat der Leiter der Ausbildungsschule den Lehramtsanwärter zur Änderung seines Verhaltens aufzufordern; tritt eine Änderung nicht ein, so hat er im Benehmen mit dem Seminarleiter dem Staatlichen Schulamt zu berichten. (5) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Vorbereitungsdienstes, auch wenn der Lehramtsanwärter die gesamte Prüfung vor diesem Zeitpunkt abgelegt und bestanden hat. Wenn die Prüfung zum zweiten Mal nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, endet der Vorbereitungsdienst mit dem Ablauf des Tages, an welchem dem Lehramtsanwärter das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Regelschulen, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und für Förderpädagogik dauert grundsätzlich 24 Monate. Werden während der ersten Phase der Lehrerbildung absolvierte Praktika oder schulpraktische Studien nachgewiesen, die vom Umfang und Inhalt her eine Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst ermöglichen, wird der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nach Satz 1 nach Anhörung des Lehramtsanwärters um bis zu sechs Monate verkürzt. Voraussetzung hierfür ist, dass die absolvierten Praktika oder die schulpraktischen Studien im Einklang mit den Rahmenvorgaben des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Regelungen zur organisatorischen Ausgestaltung der Praktika und schulpraktischen Studien stehen. Der Umfang der Anrechnung richtet sich nach der Dauer der nachgewiesenen Praxisphasen an den Schulen und dem nachgewiesenen Umfang des erteilten Unterrichts. Über den Umfang der Anrechnung wird von Amts wegen bis spätestens sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes entschieden. (2) Der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen dauert grundsätzlich 18 Monate. Eine Verkürzung nach Absatz 1 durch absolvierte Praktika oder schulpraktische Studien ist nicht möglich. (3) Auf Antrag des Lehramtsanwärters können Zeiten berufspraktischer Tätigkeiten von bis zu insgesamt zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie für die Lehrerausbildung förderlich sind. Über die Anrechnung wird spätestens sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes entschieden. (4) Von im Vorbereitungsdienst des betreffenden Lehramts bereits abgeleisteten Zeiten können auf Antrag des Lehramtsanwärters bis zu zwölf Monate angerechnet werden, sofern sie nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Das Gleiche gilt für Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für ein anderes Lehramt. Über die Anrechnung wird spätestens sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes entschieden. (5) Die Anträge nach den Absätzen 3 und 4 müssen rechtzeitig vor Beginn des Vorbereitungsdienstes gestellt werden; eine Antragstellung nach Beginn des Vorbereitungsdienstes ist unzulässig. Über die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Ministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle.
Organisation der Ausbildung
§ 8 Organisation der Ausbildung(1) Die pädagogisch-praktische Ausbildung erfolgt an Ausbildungsschulen und schulartbezogenen Studienseminaren für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen oder für Förderpädagogik. Als Ausbildungsschulen bestimmte Schulen in öffentlicher Trägerschaft können auf Antrag oder von Amts wegen nach vorheriger Zustimmung des jeweiligen Schulträgers durch das Ministerium beauftragt werden, die Aufgaben eines schulartbezogenen Studienseminars nach § 11 für die dieser Ausbildungsschule zugewiesenen Lehramtsanwärter wahrzunehmen (Seminarschulen). Zur Wahrnehmung von Aufgaben als Seminarschule können mehrere als Ausbildungsschulen bestimmte Schulen in öffentlicher Trägerschaft der gleichen Schulart durch Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach § 4 Abs. 2 ThürLbG, die der vorherigen Zustimmung der betroffenen Schulträger bedarf, einen Verbund bilden. Dieser Verbund gilt als Seminarschule im Sinne dieser Verordnung; Satz 2 gilt entsprechend. Seminarschulen und schulartbezogene Studienseminare der gleichen Schulart können Kooperationsvereinbarungen nach § 4 Abs. 2 ThürLbG abschließen, die der Zustimmung des Leiters des jeweiligen Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung bedürfen. Wesentliche Änderungen der Seminarschule bedürfen der Zustimmung des Ministeriums. Die Beauftragung als Seminarschule kann durch das Ministerium bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften, aus fachlichen oder organisatorischen Gründen geändert oder ganz oder teilweise aufgehoben werden. (2) Das Ministerium bestellt die Leiter der Staatlichen Studienseminare für Lehrerausbildung, deren ständige Vertreter, sowie die Seminarleiter der einzelnen schulartbezogenen Studienseminare und deren ständige Vertreter. Das Ministerium beauftragt an jeder Seminarschule jeweils eine Lehrkraft dieser Schule mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Seminarleiters sowie dessen Stellvertreters (beauftragter Seminarleiter und beauftragter stellvertretender Seminarleiter). Sie nehmen jeweils die Aufgaben des Seminarleiters sowie dessen Stellvertreters nach den Bestimmungen dieser Verordnung wahr. Die Befugnisse des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt. (3) Zur Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der Ausbildung, der Organisation des Studienseminars und der Gestaltung der Seminarveranstaltungen besteht an jedem schulartbezogenen Studienseminar eine Seminarkonferenz und an jedem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung eine Gesamtseminarkonferenz. Mitglieder der Seminarkonferenz sind der Seminarleiter, sein ständiger Vertreter, alle Fachleiter und lehrbeauftragten Fachleiter im Zuständigkeitsbereich des schulartbezogenen Studienseminars sowie die nach § 10 Abs. 1 Satz 3 für die jeweilige Schulart zuständigen Mitglieder der Anwärtervertretungen. Der Seminarleiter führt den Vorsitz und beruft die Seminarkonferenz ein. Zur Beratung einzelner Angelegenheiten können weitere Personen, insbesondere Leiter der Ausbildungsschulen, Verantwortliche für Ausbildung und fachbegleitende Lehrer eingeladen werden. Sie nehmen mit beratender Stimme an der Konferenz teil. Mitglieder der Gesamtseminarkonferenz sind die Seminarleiter der schulartbezogenen Studienseminare und die Vorsitzenden der jeweiligen Anwärtervertretungen. Der Leiter des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung führt den Vorsitz und beruft die Gesamtseminarkonferenz ein. Zur Beratung einzelner Angelegenheiten können weitere Personen, insbesondere die Leiter und weitere Bedienstete der Schulämter im Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung eingeladen werden; Satz 5 gilt entsprechend. (4) Ausbildungsschulen können Schulen in öffentlicher Trägerschaft und staatlich anerkannte Ersatzschulen sein. (5) Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind grundsätzlich verpflichtet, als Ausbildungsschule an der Durchführung der pädagogisch-praktischen Ausbildung der Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst mitzuwirken. Stellt der Seminarleiter bei der Ausbildungsschule Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder die von dem Ministerium zur pädagogischpraktischen Ausbildung erlassenen allgemeinen Richtlinien oder Weisungen oder sonstige Mängel in der pädagogisch-praktischen Ausbildung der Lehramtsanwärter fest, so hat er diese zu beanstanden und auf ihre Beseitigung hinzuwirken. Tritt eine entsprechende Änderung nicht ein, so ist dem Ministerium zu berichten. (6) Staatlich anerkannte Ersatzschulen können auf ihren Antrag hin von dem Ministerium als Ausbildungsschule zugelassen werden; das zuständige Staatliche Schulamt und der zuständige Seminarleiter sind vorher zu hören. Mit der Zulassung gelten für die Ausbildungsschule die Bestimmungen dieser Verordnung und die von dem Ministerium zur pädagogisch-praktischen Ausbildung erlassenen allgemeinen Richtlinien und Weisungen entsprechend. Stellt der Seminarleiter bei der Ausbildungsschule Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder die von dem Ministerium zur pädagogisch-praktischen Ausbildung im Vorbereitungsdienst für die Lehrämter erlassenen allgemeinen Richtlinien oder Weisungen oder sonstige Mängel in der pädagogisch-praktischen Ausbildung der Lehramtsanwärter an der Ausbildungsschule fest, so hat er dem Ministerium zu berichten. Dieses kann schriftlich die Beseitigung der Verstöße oder Mängel anordnen. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen oder Mängeln kann das Ministerium die Zulassung als Ausbildungsschule widerrufen. (7) Das nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bestimmte Staatliche Schulamt weist im Einvernehmen mit dem Seminarleiter, vorbehaltlich der Regelungen der Sätze 2 bis 4, den Lehramtsanwärter einer Ausbildungsschule seines Zuständigkeitsbezirks zu; in besonderen Fällen kann während der Ausbildung im Einvernehmen mit dem zuständigen Seminarleiter die Zuweisung zu einer anderen Ausbildungsschule erfolgen. Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik können entsprechend ihrer beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen neben Förderschulen auch sonstigen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen zugewiesen werden, an denen Kinder und Jugendliche mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet werden (gemeinsamer Unterricht). Soweit dies erforderlich ist, können Lehramtsanwärter nacheinander oder zeitgleich an zwei Ausbildungsschulen ausgebildet werden. Dauer und zeitliche Reihenfolge der Zuweisung bestimmt das Staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem zuständigen Seminarleiter; soweit der Lehramtsanwärter an zwei Ausbildungsschulen zeitgleich ausgebildet wird, legt das Staatliche Schulamt die Stammdienststelle fest. Die Zuweisung an eine als Ausbildungsschule zugelassene staatlich anerkannte Ersatzschule bedarf der Zustimmung des Lehramtsanwärters. In besonderen Fällen kann der Lehramtsanwärter während der Ausbildung durch das zuständige Staatliche Schulamt auf Antrag des Seminarleiters oder auf eigenen Antrag einer Ausbildungsschule im Zuständigkeitsbereich eines anderen Staatlichen Schulamts zugewiesen werden; das Einvernehmen mit den betreffenden Seminarleitern und dem Staatlichen Schulamt, dem der Lehramtsanwärter zugewiesen werden soll, ist herzustellen. (8) Der Leiter der Ausbildungsschule regelt im Einvernehmen mit dem Seminarleiter den Einsatz der an der Ausbildungsschule tätigen Fachleiter nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie nach den Weisungen des Ministeriums. Satz 1 gilt entsprechend für den Einsatz von Fachleitern und lehrbeauftragten Fachleitern, die an Schulen tätig sind, die keine Ausbildungsschulen sind.
Ausbildungsfächer
§ 9 Ausbildungsfächer(1) Das Ministerium legt mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst die Ausbildungsfächer fest. Als Ausbildungsfächer sind, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3, zwei Fächer festzulegen, die dem Studiengang des Lehramtsanwärters entsprechen und an der Schulart, für die er die Zweite Staatsprüfung ablegt, unterrichtet werden. Auf Antrag des Lehramtsanwärters kann das Ministerium die Ausbildung in einem weiteren Fach genehmigen. (2) Für die Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen legt das Ministerium die Ausbildung in vier Ausbildungsfächern fest, die dem Studiengang des Lehramtsanwärters entsprechen und an Grundschulen in Thüringen unterrichtet werden. (3) Für die Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt für Förderpädagogik, deren Abschluss als gleichwertig anerkannt wurde, legt das Ministerium die Ausbildung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und zwei bis vier allgemein bildenden Ausbildungsfächern entsprechend dem Studiengang des Lehramtsanwärters fest. Für die Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt für Förderpädagogik, deren Abschluss gleichgestellt wurde, legt das Ministerium die Ausbildung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und einem Ausbildungsfach entsprechend dem Studiengang des Lehramtsanwärters fest. Ausbildungsfächer können nur Fächer sein, die an Förderschulen oder im gemeinsamen Unterricht an allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen in Thüringen unterrichtet werden. (4) Für die Ausbildung in den festgelegten Ausbildungsfächern und sonderpädagogischen Fachrichtungen sind die vom Seminarleiter bestimmten Fachleiter oder lehrbeauftragten Fachleiter zuständig. Die Beauftragung erfolgt durch das Staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem Seminarleiter. Lehrer an staatlich anerkannten Ersatzschulen, die als Ausbildungsschulen zugelassen sind, können auf ihren Antrag hin und mit Zustimmung des freien Trägers mit den Aufgaben eines Fachleiters durch das Ministerium beauftragt werden. Fachleiter und lehrbeauftragte Fachleiter bilden in der Regel in einem Ausbildungsfach oder einer sonderpädagogischen Fachrichtung oder in einem Berufsfeld aus. In besonderen Fällen können Fachleiter oder lehrbeauftragte Fachleiter beauftragt werden, Lehramtsanwärter in mehreren Ausbildungsfächern auszubilden. Die Fachaufsicht über die Ausbildungstätigkeit der Fachleiter und lehrbeauftragten Fachleiter obliegt dem für den Schulamtsbezirk zuständigen Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung.
Ausbildung am Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung
§ 11 Ausbildung am Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung(1) Der Lehramtsanwärter wird auf theoretischer Grundlage schulpraktisch ausgebildet. Die Ausbildung erfolgt im Allgemeinen Seminar, in den Fachseminaren und den sonstigen Veranstaltungen des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung. Sonstige Veranstaltungen sind insbesondere Lehrprobenauswertungen, Hospitationen, Beratungsgespräche und Projekte. Die Inhalte der Ausbildungsveranstaltungen sind eng aufeinander abzustimmen. (2) Im Allgemeinen Seminar werden insbesondere didaktisch-methodische Kompetenz, erzieherische Kompetenz, Beratungs-, Kommunikations-, Planungs- und Reflexionskompetenz sowie bildungswissenschaftliche Kompetenz einschließlich schul- und dienstrechtlicher Kompetenz im Zusammenhang mit den praktischen Erfahrungen des Lehramtsanwärters entwickelt. Anwärter für das Lehramt an Grundschulen haben die für den Grundschullehrer relevanten musischrhythmischen Kompetenzen nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 ThürLbG bis zum Ablegen der Zweiten Staatsprüfung nachzuweisen. Über den Nachweis der musisch-rhythmischen Kompetenzen erteilt der zuständige Seminarleiter eine entsprechende Bescheinigung. (3) Lehramtsanwärter, die eine Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 abgelegt haben, die einzelne Bereiche der Bildungswissenschaften oder der jeweiligen Fachdidaktiken nicht umfasst, haben in den ersten beiden Ausbildungshalbjahren pädagogische Grundkenntnisse zu erwerben. Diese Grundkenntnisse werden im dritten Ausbildungshalbjahr in einem Kolloquium am schulartbezogenen Studienseminar überprüft, welches der Seminarleiter und ein von ihm bestimmter Fachleiter abhält. Unter Berücksichtigung des Notenvorschlags des Fachleiters werden die Leistungen des Lehramtsanwärters durch den Seminarleiter mit einer Note nach § 27 bewertet. Über den Verlauf des Kolloquiums ist eine Niederschrift zu fertigen; § 29 gilt entsprechend. Sind die Leistungen nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet worden, so hat der Lehramtsanwärter das Kolloquium nicht bestanden; es kann auf seinen Antrag hin einmal wiederholt werden. Der Antrag muss innerhalb einer vom Seminarleiter zu bestimmenden Frist gestellt werden. Zu der Wiederholung des Kolloquiums wird ein Vertreter des Ministeriums hinzugezogen. Dieser setzt innerhalb des durch die Notenvorschläge des Seminarleiters und des Fachleiters gezogenen Rahmens eine Note nach § 27 fest. Hat der Lehramtsanwärter das Kolloquium ein zweites Mal nicht bestanden oder den Antrag auf Wiederholung nicht oder nicht fristgerecht gestellt, beantragt der Seminarleiter beim zuständigen Staatlichen Schulamt die Entlassung des Lehramtsanwärters aus dem Vorbereitungsdienst nach § 18 Satz 2 Nr. 2. (4) In den Fachseminaren werden Lehramtsanwärter befähigt, unter Einbeziehung ihrer praktischen Erfahrungen didaktische und methodische Probleme sowie ausgewählte Inhalte des Unterrichts zu bewältigen. Dabei sollen die in Absatz 2 aufgeführten Kompetenzen zum Tragen kommen. Der Lehramtsanwärter nimmt in seinen Ausbildungsfächern und den gegebenenfalls festgelegten sonderpädagogischen Fachrichtungen an Fachseminaren teil. Die Fachseminare werden entsprechend den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den Anordnungen des Ministeriums und des zuständigen Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung eigenverantwortlich von den Fachleitern geleitet und gestaltet. (5) Die Gesamtstundenzahl der Ausbildungsveranstaltungen beträgt mindestens 300. Bei einer Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 7 wird die vom jeweiligen Lehramtsanwärter zu besuchende Gesamtstundenzahl der Ausbildungsveranstaltungen angemessen verringert. Über die Aufteilung und Verringerung der Gesamtstundenzahl entscheidet der Seminarleiter im Benehmen mit dem Leiter des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung und dem Ministerium. Die zeitliche Planung der Termine der einzelnen Ausbildungsveranstaltungen durch den Seminarleiter erfolgt im Benehmen mit den Leitern der Ausbildungsschulen. (6) Der Lehramtsanwärter ist verpflichtet, an allen ihn betreffenden Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Diese Ausbildungsveranstaltungen gehen jeder anderen Tätigkeit des Lehramtsanwärters vor. (7) Über Zweifelsfälle, ob eine Veranstaltung für den Lehramtsanwärter als Ausbildungsveranstaltung oder Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung anzusehen ist, entscheidet das Ministerium. Die Zuständigkeit für die erforderlichen dienstrechtlichen Anordnungen bleibt davon unberührt.
Lehrproben
§ 13 Lehrproben(1) Lehramtsanwärter sollen vorbehaltlich der Regelungen der Absätze 2 bis 4 in jedem ihrer Ausbildungsfächer eine Lehrprobe halten, die benotet wird. Die Lehrproben finden an der Ausbildungsschule statt. Bei Lehramtsanwärtern für das Lehramt an berufsbildenden Schulen sollen die Lehrproben in verschiedenen Schulformen der berufsbildenden Schule stattfinden. Lehramtsanwärter für das Lehramt an Gymnasien halten eine der Lehrproben in ihren Ausbildungsfächern in der gymnasialen Oberstufe, in der Regel im Kurssystem. (2) Lehramtsanwärter für das Lehramt an Gymnasien mit dem Doppelfach Musik oder dem Doppelfach Kunsterziehung als Ausbildungsfach legen abweichend von Absatz 1 Satz 1 zwei Lehrproben in diesem Ausbildungsfach ab. (3) Lehramtsanwärter für das Lehramt an Grundschulen legen in zwei der vier Ausbildungsfächer je eine Lehrprobe ab; eine davon muss entweder im Ausbildungsfach Mathematik oder im Ausbildungsfach Deutsch und die andere entweder im Ausbildungsfach Heimat- und Sachkunde oder im vierten Ausbildungsfach abgelegt werden. § 25 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. In den beiden nicht gewählten Ausbildungsfächern wird die praktische Prüfung (§ 25) abgelegt.(4) Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik, für die das Ministerium ein Ausbildungsfach festgelegt hat, sollen in Ausbildungsschulen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 entsprechend den für die Ausbildung bestimmten beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen jeweils eine Lehrprobe halten. Soweit zwei Ausbildungsfächer festgelegt wurden, soll in jedem Ausbildungsfach entsprechend den für die Ausbildung bestimmten beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen eine Lehrprobe abgehalten werden. Wurden mehr als zwei Ausbildungsfächer festgelegt, ist in zwei Ausbildungsfächern nach Wahl des Lehramtsanwärters entsprechend den für die Ausbildung bestimmten beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen je eine Lehrprobe zu erbringen. (5) Die Themen der Lehrproben werden vom Lehramtsanwärter im Einvernehmen mit dem Fachleiter und dem Fachlehrer, in dessen Klasse oder Kurs die Lehrprobe stattfinden soll, ausgewählt. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, legt der Seminarleiter das Thema fest. (6) Der Lehramtsanwärter hat für jede Lehrprobe einen schriftlichen Entwurf vorzulegen. (7) Ist der Lehramtsanwärter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an dem für die Lehrprobe vorgesehenen Termin verhindert, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Im Fall der Verhinderung nach Satz 1 ist dem Lehramtsanwärter einmal die Gelegenheit zu geben, die versäumte Lehrprobe zu wiederholen. In besonderen Fällen kann der Seminarleiter eine weitere Wiederholung der Lehrprobe gestatten. Wird der Termin der Lehrprobe versäumt, ohne dass ein Grund nach Satz 1 vorliegt, besteht kein Anspruch auf Wiederholung der Lehrprobe; Satz 4 gilt entsprechend. (8) An den Lehrproben nehmen der Seminarleiter oder sein ständiger Vertreter oder ein vom Seminarleiter bestimmter Fachleiter, der zuständige Fachleiter, der Leiter der Ausbildungsschule oder der Verantwortliche für Ausbildung sowie der fachbegleitende Lehrer oder ein vom Schulleiter bestimmter Fachlehrer teil. Lehramtsanwärter können bei den Lehrproben und den Besprechungen anwesend sein, soweit keine wichtigen Gründe entgegenstehen. (9) Für die Lehrproben werden nach Anhörung der nach Absatz 8 Satz 1 teilnehmenden Personen und auf der Grundlage der von ihnen abzugebenden Notenvorschläge vom Seminarleiter Noten nach § 27 festgesetzt und dem Lehramtsanwärter bekannt gegeben. (10) Der Seminarleiter und der zuständige Fachleiter haben die Lehrproben mit dem Lehramtsanwärter zu besprechen. (11) Über die Besprechung und die Notenfestsetzung fertigt der zuständige Fachleiter eine Niederschrift an, die zu den Ausbildungsakten genommen wird. (12) Ist der zuständige Fachleiter verhindert, an der Lehrprobe teilzunehmen, nimmt ein vom Seminarleiter bestimmter geeigneter Vertreter die Aufgaben des zuständigen Fachleiters wahr.
Beurteilungen
§ 14 Beurteilungen(1) Jeder Fachleiter führt bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres mit dem Lehramtsanwärter ein ausführliches Gespräch, das über den Ausbildungsstand Auskunft gibt. Es hat beratenden Charakter. Die Niederschrift über das Gespräch ist zu den Ausbildungsakten zu nehmen. (2) Die zuständigen Fachleiter und die jeweiligen Leiter der Ausbildungsschulen erstellen rechtzeitig vor Beginn der ersten vor einem Prüfungsausschuss abzulegenden Prüfung jeweils eine Beurteilung des Lehramtsanwärters. (3) Ausgehend von den während des Vorbereitungsdienstes zu erwerbenden Kompetenzen soll die Beurteilung über die Eignung für das Lehramt, insbesondere über Unterrichtsgestaltung und erzieherische Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen sowie dienstliches Verhalten, Auskunft geben und mit einem Notenvorschlag nach § 27 abschließen. (4) Der Seminarleiter setzt auf der Grundlage der Beurteilungen und seiner eigenen Beobachtungen und Bewertungen innerhalb des durch den Notenvorschlag nach Absatz 3 gezogenen Rahmens die Note für die Ausbildung (Vornote) nach § 27 fest und begründet die Notenfestsetzung schriftlich. (5) Die Beurteilungen und die Vornote sind dem Lehramtsanwärter spätestens 14 Tage vor der letzten vor einem Prüfungsausschuss abzulegenden Prüfung vom Seminarleiter zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung sind in den Ausbildungsakten zu vermerken.
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 15 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes(1) Soweit die Ausbildung durch Krankheit, Mutterschutzzeiten, Elternzeit oder Urlaub, der nicht unter § 16 Abs. 1 fällt, unterbrochen wird, kann das Staatliche Schulamt im Benehmen mit dem Seminarleiter auf dessen Antrag, auf Antrag des Lehramtsanwärters oder von Amts wegen den Vorbereitungsdienst angemessen verlängern. (2) Bei Festlegung eines abweichenden Zeitpunkts der Zulassung nach § 22 Abs. 3, bei Unterbrechung der Prüfung nach § 30 Abs. 1 oder bei Rücktritt von der Prüfung nach § 30 Abs. 2 kann das Staatliche Schulamt auf Antrag des Lehramtsanwärters oder des Seminarleiters oder von Amts wegen im Einvernehmen mit dem Ministerium den Vorbereitungsdienst angemessen verlängern, soweit dies erforderlich ist. (3) Die Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist dem Lehramtsanwärter schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
Zweck der Zweiten Staatsprüfung
§ 19 Zweck der Zweiten StaatsprüfungDurch die Zweite Staatsprüfung wird festgestellt, ob der Lehramtsanwärter nach ordnungsgemäßem Ableisten des Vorbereitungsdienstes die Befähigung für sein Lehramt erworben hat.
Pädagogisch-praktische Ausbildung
§ 2 Pädagogisch-praktische Ausbildung(1) Ziel der pädagogisch-praktischen Ausbildung im Rahmen eines schulartbezogenen Vorbereitungsdienstes ist die Befähigung der Lehramtsanwärter zu selbstständiger Arbeit in ihrem Lehramt, insbesondere in den Handlungsfeldern Unterrichten, Erziehen, Beraten, Beurteilen, Innovieren und Mitwirken in allen schulischen und außerschulischen Bereichen. (2) In der pädagogisch-praktischen Ausbildung sind theoretische Überlegungen, ausgehend von den im Studium erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten der Lehramtsanwärter, und praktische Erfahrungen sinnvoll miteinander zu verknüpfen. (3) Grundsätze der pädagogisch-praktischen Ausbildung sind insbesondere Teilnehmer- und Prozessorientierung, Mitverantwortung der Lehramtsanwärter für die Gestaltung und die Ergebnisse der Ausbildung sowie Entwicklung des beruflichen Selbstkonzepts. (4) Die Organisation der pädagogisch-praktischen Ausbildung soll insbesondere die gemeinsame Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht durch Ausbilder und Lehramtsanwärter ermöglichen. (5) Der Lehramtsanwärter dokumentiert in einem Portfolio den auf der Grundlage des § 25 Abs. 3 des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes (ThürLbG) vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung organisierten Lernprozess durch die im Rahmen der Ausbildung im Vorbereitungsdienst von ihm gesetzten Ziele und den Weg zur Erreichung dieser Ziele.
Prüfungsausschuss
§ 21 Prüfungsausschuss(1) Für die Durchführung der im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung abzulegenden praktischen und mündlichen Prüfung des Lehramtsanwärters wird für jeden der zwei Prüfungstage jeweils ein Prüfungsausschuss gebildet, den das Landesprüfungsamt beruft. § 24 Abs. 8 bleibt unberührt. (2) Dem jeweiligen Prüfungsausschuss für die praktische und mündliche Prüfung gehören an: 1. der Leiter des Landesprüfungsamts oder ein Vertreter des Ministeriums, eines Staatlichen Schulamts oder des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, der über die Befähigung für ein Lehramt verfügt, oder der Seminarleiter eines Studienseminars oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,2. die jeweils zuständigen Fachleiter und3. der Leiter der Ausbildungsschule oder sein Stellvertreter oder der Verantwortliche für die Ausbildung. (3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes bei einem Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet nach Beginn der praktischen oder mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss; § 20 Abs. 4 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.(4) Zur praktischen und mündlichen Prüfung in den Fächern Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre wird ein Vertreter der zuständigen Kirchenbehörde vom Seminarleiter eingeladen; nimmt er an den Prüfungen teil, wirkt er mit beratender Stimme im Prüfungsausschuss mit. Ein Prüfer nach § 27 Abs. 2 Nr. 6 ThürLbG kann auf Vorschlag des zuständigen Seminarleiters zum weiteren Mitglied in einem Prüfungsausschuss nach Absatz 2 berufen werden; nimmt er an den Prüfungen teil, wirkt er mit beratender Stimme im Prüfungsausschuss mit. (5) Bei Verhinderung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt das Landesprüfungsamt geeignete Vertreter. (6) Der Prüfungsausschuss zur Durchführung der praktischen und mündlichen Prüfung kann sich für jede Prüfungslehrprobe nach § 25 Abs. 1 und jede Teilprüfung nach § 26 Abs. 1 bis 5 in Unterausschüsse gliedern. Ein Unterausschuss besteht entsprechend den Prüfungsanforderungen aus mindestens zwei Mitgliedern. Das Landesprüfungsamt bestimmt die Zusammensetzung und die Leiter der Unterausschüsse. (7) Die Prüfungsausschüsse und Unterausschüsse beraten und beschließen in nichtöffentlicher Sitzung. Sie sind beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung
§ 22 Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung(1) Die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung erfolgt zu dem vom Landesprüfungsamt allgemein festgelegten Zeitpunkt. (2) Im Fall des § 23 Abs. 3 Satz 3 und 4 erfolgt die Zulassung zu einem von Absatz 1 abweichenden Zeitpunkt, der vor Beginn der ersten vor einem Prüfungsausschuss abzulegenden Prüfung liegt. (3) Auf Antrag des Seminarleiters oder des Lehramtsanwärters oder von Amts wegen kann das Landesprüfungsamt nach vorheriger Anhörung des Seminarleiters bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei einer Unterbrechung der Ausbildung, oder zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverlaufs im Einzelfall einen von Absatz 1 abweichenden Zeitpunkt festlegen.
Gliederung der Zweiten Staatsprüfung
§ 23 Gliederung der Zweiten Staatsprüfung(1) Die Zweite Staatsprüfung besteht aus einer schriftlichen (§ 24), einer praktischen (§ 25) und einer mündlichen (§ 26) Prüfung. Die zeitliche Reihenfolge der Prüfung wird vom Landesprüfungsamt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen festgelegt. (2) Die Durchführung der praktischen und mündlichen Prüfung erfolgt an zwei Prüfungstagen. Auf Vorschlag des Seminarleiters werden nach Festlegung durch das Landesprüfungsamt beide Prüfungslehrproben am ersten Prüfungstag und die mündliche Prüfung am zweiten Prüfungstag oder jeweils eine Prüfungslehrprobe mit der jeweiligen mündlichen Teilprüfung an einem Prüfungstag abgelegt. (3) Auf Antrag des Lehramtsanwärters und im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachleiter kann die Prüfung nach § 24 vor dem nach § 22 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt der Zulassung erfolgen. Der Antrag bedarf der Genehmigung durch den Seminarleiter im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt. Soweit ein Lehramtsanwärter nach § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 nacheinander zwei Ausbildungsschulen zugewiesen wird, kann jeweils eine der praktischen und mündlichen Prüfungen vor dem Ende der Ausbildung an der ersten Ausbildungsschule abgelegt werden. Die entsprechende Festlegung erfolgt mit Beginn der Ausbildung an der ersten Ausbildungsschule durch den Seminarleiter im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt.
Schriftliche Prüfung
§ 24 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Hausarbeit. In der Hausarbeit soll der Lehramtsanwärter nachweisen, dass er ein abgegrenztes Thema aus der Schulpraxis selbstständig bearbeiten kann. Die Hausarbeit soll aus der Ausbildung im Vorbereitungsdienst hervorgehen und daher weniger fremde Meinungen und theoretische Erörterungen als eigene, durch die Praxis gewonnene Einsichten enthalten und begründen. (2) Der Lehramtsanwärter schlägt im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachleiter zu einem vom Seminarleiter bestimmten Zeitpunkt ein Thema für die Hausarbeit vor. Ein Thema, das der Lehramtsanwärter im Rahmen einer früheren Prüfung schriftlich bearbeitet hat, darf nicht gewählt werden. Der Seminarleiter setzt das Thema für die Hausarbeit fest und gibt es dem Lehramtsanwärter zu dem vom Landesprüfungsamt festgelegten Zeitpunkt schriftlich bekannt. (3) Die Bearbeitung des Themas der Hausarbeit als Gruppenarbeit ist zulässig, wenn die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sind, den Anforderungen an eine selbstständige Prüfungsleistung entsprechen und das Thema die Bearbeitung durch mehrere Prüflinge erfordert. Über die Zulässigkeit entscheidet der Seminarleiter; im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Die Hausarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Themas in zweifacher Ausfertigung in Maschinenschrift und gebunden beim Seminarleiter abzugeben. Die Abgabefrist wird durch nachweisbare Aufgabe bei der Post gewahrt. Wird die Hausarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht fristgerecht abgeliefert, so ist sie, nach vorheriger Anhörung des Lehramtsanwärters, durch den Seminarleiter mit "ungenügend" zu bewerten. (5) Eine Verlängerung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Abgabefrist ist bei Verhinderung des Lehramtsanwärters durch Krankheit oder sonstige vom ihm nicht zu vertretende Umstände auf Antrag zulässig. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintritt der Verhinderung zu stellen. Die Verhinderungsgründe sind unverzüglich in geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Erkrankung ist dem Seminarleiter ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; er kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Anhand der nachgewiesenen krankheitsbedingten Verhinderung bestimmt der Seminarleiter den neuen Abgabetermin und teilt ihn dem Lehramtsanwärter schriftlich mit. Über das Vorliegen einer Verhinderung durch sonstige nicht zu vertretende Umstände entscheidet der Seminarleiter im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt; Satz 5 gilt entsprechend. § 30 Abs. 1 bleibt im Übrigen unberührt. (6) Lehramtsanwärtern mit einer Behinderung werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Entsprechend ihrer Behinderung kann insbesondere die Bearbeitungszeit der Hausarbeit um längstens drei Wochen verlängert werden. (7) Der Lehramtsanwärter hat diejenigen Stellen seiner Hausarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Er hat der Hausarbeit ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel beizufügen und am Schluss der Arbeit zu versichern, dass er sie ohne fremde Hilfe verfasst, sich anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht bedient und das Thema nicht bereits im Rahmen einer früheren Prüfung schriftlich bearbeitet hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen und bildliche Darstellungen abzugeben. (8) Die Hausarbeit wird vom zuständigen Fachleiter und einem vom Seminarleiter bestellten fachlich geeigneten Zweitgutachter beurteilt und ist mit einer Note nach § 27 zu bewerten. Die Note ist schriftlich zu begründen. Weichen die Noten der beiden Gutachter voneinander ab, so setzt der Seminarleiter in dem durch die Abweichung gezogenen Rahmen eine Note fest. Der Seminarleiter gibt dem Lehramtsanwärter die Note der Hausarbeit einschließlich der Begründung rechtzeitig vor Beginn der letzten vor einem Prüfungsausschuss abzulegenden Prüfung bekannt. (9) Wird die Hausarbeit mit "ungenügend" bewertet, so ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden.
Praktische Prüfung
§ 25 Praktische Prüfung(1) Die praktische Prüfung besteht vorbehaltlich der Regelungen der Sätze 2 bis 7 aus je einer Prüfungslehrprobe in den zwei Ausbildungsfächern, in denen der Lehramtsanwärter die Lehrbefähigung erwerben will. Die Prüfungslehrproben können entsprechend der Unterrichtsgestaltung auch fächerübergreifend durchgeführt werden. Lehramtsanwärter für das Lehramt an Grundschulen legen je eine Prüfungslehrprobe in den zwei der vier Ausbildungsfächer ab, in denen nicht die Lehrprobe nach § 13 gehalten wurde. Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik, für die das Ministerium mehr als zwei Ausbildungsfächer bestimmt hat, haben rechtzeitig vor der praktischen Prüfung gegenüber dem Seminarleiter schriftlich zu erklären, in welchen zwei Ausbildungsfächern sie die Prüfungslehrproben halten wollen. Geben sie keine Erklärung ab, so entscheidet der Seminarleiter. Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik, die nur in einem allgemein bildenden Fach ausgebildet werden, legen zwei Prüfungslehrproben in diesem Ausbildungsfach ab. Lehramtsanwärter für das Lehramt an Gymnasien mit dem Doppelfach Musik oder dem Doppelfach Kunsterziehung als Ausbildungsfach legen zwei Prüfungslehrproben in ihrem Ausbildungsfach ab. (2) Das Landesprüfungsamt bestimmt auf Vorschlag des Seminarleiters die Termine und die Dauer der Prüfungslehrproben. (3) Die Klassen oder Kurse für die Prüfungslehrproben bestimmt der Seminarleiter im Einvernehmen mit den jeweiligen Leitern der Ausbildungsschulen. Die Wünsche des Lehramtsanwärters bezüglich der Wahl der Klassen oder Kurse sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. In der Regel sollen die Prüfungslehrproben in den dem Lehramtsanwärter durch Ausbildungsunterricht bekannten Klassen oder Kursen, bei Lehramtsanwärtern für das Lehramt an berufsbildenden Schulen auch in verschiedenen Schulformen, stattfinden. Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik legen ihre beiden Prüfungslehrproben in Ausbildungsschulen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 entsprechend ihren beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen ab. Lehramtsanwärter für das Lehramt an Gymnasien müssen eine Prüfungslehrprobe in der Regel in einem Kurs der gymnasialen Oberstufe ablegen. (4) Der jeweils zuständige Fachleiter legt im Benehmen mit dem zuständigen Seminarleiter das Thema der jeweiligen Prüfungslehrprobe fest. Es wird dem Lehramtsanwärter am fünften Werktag vor der jeweiligen Prüfungslehrprobe schriftlich bekannt gegeben. Finden beide Prüfungslehrproben an demselben Tag statt, so werden beide Themen am zehnten Werktag vor diesem Tag schriftlich bekannt gegeben. Ist der ermittelte Tag der Bekanntgabe des Themas ein Samstag, wird das Thema an dem vor dem Samstag liegenden Werktag bekannt gegeben. (5) Der Lehramtsanwärter reicht jeweils am Vormittag des letzten Werktags vor der praktischen Prüfung den schriftlichen Entwurf der jeweiligen Prüfungslehrprobe in fünffacher Ausfertigung an einem vom Seminarleiter zu bestimmenden Ort ein. Dem Entwurf der jeweiligen Prüfungslehrprobe ist ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel und am Schluss des Entwurfs die Versicherung anzufügen, dass dieser ohne fremde Hilfe und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln erstellt wurde. Der Entwurf ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Der Leiter der Ausbildungsschule hat den Lehramtsanwärter auf dessen Antrag vom Unterricht am letzten Unterrichtstag vor der praktischen Prüfung freizustellen. Wird der schriftliche Entwurf der jeweiligen Prüfungslehrprobe nicht rechtzeitig eingereicht, so muss die Prüfungslehrprobe wiederholt werden. Eine Wiederholung ist einmal zulässig. Wird der schriftliche Entwurf der jeweiligen Prüfungslehrprobe zweimal nicht rechtzeitig eingereicht, ist die jeweilige Prüfungslehrprobe mit ‚ungenügend’ zu bewerten; im Übrigen gilt § 30.(6) Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss berät nach Anhörung des Lehramtsanwärters über das Ergebnis der jeweiligen Prüfungslehrprobe und setzt unter Berücksichtigung der von den einzelnen Prüfern abgegebenen Beurteilungen die Note nach § 27 fest. Ergibt sich keine Mehrheit für eine Note, so setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Leiter des Unterausschusses in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen eine Note fest. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Leiter des Unterausschusses gibt dem Lehramtsanwärter die Note für die Prüfungslehrprobe mit Begründung bekannt. (7) Sind die Noten für beide Prüfungslehrproben "mangelhaft" oder wird eine Prüfungslehrprobe mit "ungenügend" bewertet, so ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden. (8) Die Anwesenheit dienstlich interessierter Personen ist mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und mit Einverständnis des Lehramtsanwärters möglich.
Mündliche Prüfung
§ 26 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Jede Teilprüfung dauert etwa 30 Minuten. Darin soll festgestellt werden, inwieweit der Lehramtsanwärter die nach § 11 Abs. 2 und 4 im Rahmen der pädagogisch-praktischen Ausbildung entwickelten Kompetenzen im jeweiligen Ausbildungsfach einschließlich der schul- und dienstrechtlichen sowie der bildungswissenschaftlichen Kompetenzen erworben hat. (2) Bei der mündlichen Prüfung für das Lehramt an Grundschulen erstrecken sich die Teilprüfungen auf die Feststellung der erworbenen Kompetenzen in den zwei Ausbildungsfächern, die nicht Gegenstand der praktischen Prüfung sind, einschließlich der schul- und dienstrechtlichen sowie bildungswissenschaftlichen Kompetenzen. (3) Für die mündliche Prüfung für das Lehramt für Förderpädagogik dauert jede Teilprüfung etwa 30 Minuten und erstreckt sich auf die Feststellung der erworbenen Kompetenzen in jeweils einer der beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen einschließlich der allgemeinen grundlegenden Sonderpädagogik, der in einem Ausbildungsfach erworbenen Kompetenzen, der schul- und dienstrechtlichen Kompetenzen sowie der bildungswissenschaftlichen Kompetenzen. § 25 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend. Bei Lehramtsanwärtern für das Lehramt für Förderpädagogik, für die das Ministerium mehr als zwei Ausbildungsfächer bestimmt hat, können in den Teilprüfungen auch die Ausbildungsfächer geprüft werden, die nicht Gegenstand der praktischen Prüfung sind; § 25 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (4) Sofern der Lehramtsanwärter die Lehrbefähigung in einem weiteren Fach erwerben will und ihm die Ausbildung in diesem Fach nach § 9 Abs. 1 Satz 3 genehmigt wurde, wird in einer dritten Teilprüfung, die 30 Minuten dauert, festgestellt, inwieweit er in dem weiteren Fach die im Rahmen der pädagogisch-praktischen Ausbildung entwickelten Kompetenzen erworben hat. (5) Das Landesprüfungsamt bestimmt Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Seminarleiters. Sofern eine mündliche Teilprüfung nach Absatz 4 durchgeführt wird, findet diese Teilprüfung am Prüfungstag der letzten mündlichen Teilprüfung nach Absatz 1 Satz 1 statt. (6) Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss berät über das Ergebnis jeder Teilprüfung und setzt unter Berücksichtigung der von den einzelnen Prüfern abgegebenen Beurteilungen die Note nach § 27 fest. Ergibt sich keine Mehrheit für eine Note, so setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Leiter des Unterausschusses in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen eine Note fest. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Leiter des Unterausschusses gibt dem Lehramtsanwärter im Anschluss die Note für die betreffende mündliche Teilprüfung mit Begründung bekannt. (7) Wird eine mündliche Teilprüfung mit ‚ungenügend’ bewertet, so ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden. (8) § 25 Abs. 8 gilt entsprechend.
Gesamtergebnis
§ 28 Gesamtergebnis(1) Im Anschluss an die Festsetzung der Note für die letzte vor einem Prüfungsausschuss abzulegende Prüfung des Lehramtsanwärters ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Gesamtergebnis der Prüfung nach Absatz 2 und gibt dem Lehramtsanwärter die Gesamtnote sowie die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen bekannt. Hat der Lehramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens zu eröffnen. Er erhält vom Landesprüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung mit Angabe der Gründe. (2) Die Gesamtnote wird ermittelt aus dem Durchschnitt der Summe aus 1. der Punktzahl der Vornote nach § 14 Abs. 4 (fünffach gewichtet),2. der Punktzahl der Note für die Hausarbeit,3. den Punktzahlen der Noten für die Prüfungslehrproben,4. den Punktzahlen der Noten der beiden mündlichen Teilprüfungen; im Fall des § 26 Abs. 4 wird davon abweichend die durchschnittliche Punktzahl der drei Teilprüfungen doppelt gewichtet. Zwischenwerte bis 0,5 sind der schlechteren, ab 0,6 der besseren Note zuzuordnen. Eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (3) Die Zweite Staatsprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote ‚ausreichend’ oder besser ist. Sie ist außer in den Fällen des § 24 Abs. 9, des § 25 Abs. 7 und des § 26 Abs. 7 auch nicht bestanden, wenn 1. die Gesamtnote ‚mangelhaft’ oder schlechter ist,2. die Vornote nach § 14 Abs. 4 und die Note für die Hausarbeit ‚mangelhaft’ sind,3. die Vornote oder die Note für die Hausarbeit und eine Prüfungslehrprobe ‚mangelhaft’ sind, sofern die andere Prüfungslehrprobe nicht besser als ‚ausreichend’ bewertet wird,4. die Vornote oder die Note für die Hausarbeit und eine mündliche Teilprüfung ‚mangelhaft’ sind5. eine Prüfungslehrprobe und eine mündliche Teilprüfung ‚mangelhaft’ sind, sofern die andere Prüfungslehrprobe nicht besser als ‚ausreichend’ bewertet wird, oder6. eine Prüfungsleistung nach § 32 Abs. 1 mit ‚ungenügend’ bewertet wird. (4) Gilt die Zweite Staatsprüfung als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, findet Absatz 1 Satz 3 entsprechende Anwendung.
Prüfungsniederschrift
§ 29 Prüfungsniederschrift(1) Über den Verlauf der praktischen und der mündlichen Prüfung sind Niederschriften anzufertigen. In diese sind aufzunehmen: 1. Zeit und Ort der Prüfung,2. die Namen des Lehramtsanwärters und der jeweiligen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses,3. Beginn und Ende der Prüfung in den einzelnen Prüfungsteilen,4. die Stoffgebiete und Gegenstände der Prüfung,5. die Bewertung der Prüfungsleistungen mit Begründung,6. bei der letzten vor einem Prüfungsausschuss abzulegenden Prüfung die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung,7. die Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 sowie8. besondere Vorkommnisse. Sofern die Zweite Staatsprüfung zu wiederholen ist, ist ferner der Vorschlag nach § 34 Abs. 1 Satz 2 aufzunehmen. (2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses zu unterzeichnen.
Mängel im Prüfungsverfahren
§ 31 Mängel im Prüfungsverfahren(1) Lehramtsanwärter, die den Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ableisten, können innerhalb eines Monats nach Abschluss des Prüfungsverfahrens die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des von ihnen erzielten Prüfungsergebnisses beim Landesprüfungsamt beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Auf die Frist nach Satz 1 ist bei der Zulassung nach § 22 hinzuweisen. Über den Antrag entscheidet das Landesprüfungsamt im Benehmen mit den am bemängelten Prüfungsteil des Lehramtsanwärters beteiligten Mitgliedern der Prüfungsausschüsse oder Gutachtern. (2) Erweist sich das Prüfungsverfahren als mit Mängeln behaftet, die die Chancengleichheit erheblich beeinträchtigen, so kann das Landesprüfungsamt aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Lehramtsanwärter oder von allen Lehramtsanwärtern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. Ein Jahr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens darf das Landesprüfungsamt von Amts wegen Anordnungen nach Satz 1 nicht mehr treffen. (3) Ist lediglich die Bewertung der ordnungsgemäß erbrachten Prüfungsleistung mit einem erheblichen Mangel behaftet, so kann das Landesprüfungsamt, sofern dadurch dem Mangel abgeholfen werden kann, aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 oder von Amts wegen eine erneute Bewertung der Prüfungsleistung anordnen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Zeugnis
§ 33 Zeugnis(1) Hat der Lehramtsanwärter die Zweite Staatsprüfung bestanden, so erhält er ein auf den letzten Tag des Vorbereitungsdienstes ausgestelltes Zeugnis mit der Gesamtnote, einschließlich der durchschnittlichen Punktzahl nach § 28 Abs. 2.(2) Das Zeugnis ist vom Leiter des Landesprüfungsamts zu unterschreiben und mit dem Siegel des Landesprüfungsamts zu versehen.
Übergangsbestimmungen
§ 37 Übergangsbestimmungen(1) Lehramtsanwärter, die vor dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurden, leisten den Vorbereitungsdienst und legen die Zweite Staatsprüfung nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 3. September 2002 (GVBl. S. 328), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2009 (GVBl. S. 631), ab. (2) Lehramtsanwärter, die vor dem 1. August 2009 in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurden, leisten den Vorbereitungsdienst und legen die Zweite Staatsprüfung nach den vor dem 1. August 2009 geltenden Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter ab. (3) Wird die Ausbildung länger als sechs Monate unterbrochen (§ 15 Abs. 1), kann der Lehramtsanwärter beantragen, dass sich die weitere Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung nach den ab dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter geltenden Bestimmungen richten. Über den Antrag entscheidet das Ministerium. (4) Lehramtsanwärter für das Lehramt an Grundschulen, die vor dem 1. August 2009 einen Antrag auf eine zusätzliche pädagogisch-praktische Ausbildung in einem Schwerpunktfach gestellt haben, können diese Ausbildung nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter in der vor dem 1. August 2009 geltenden Fassung abschließen.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 39 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 14. August 1995 (GVBl. S. 285), geändert durch Verordnung vom 2. November 1998 (GVBl. S. 401), außer Kraft.
Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 4 Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst(1) Für den Antrag auf Zulassung sind die von dem Ministerium zum Einstellungstermin jeweils herausgegebenen Merkblätter und Vordrucke zu verwenden; er ist bei dem Ministerium zu dem im Amtsblatt des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur veröffentlichten Bewerbungstermin einzureichen (Ausschlussfrist). (2) Der Antrag muss folgende Angaben des Bewerbers enthalten: 1. Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Familienstand und Anschrift,2. Staatsangehörigkeit,3. eine Erklärung, ob er in einem anderen Bundesland zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt zugelassen worden ist, und gegebenenfalls die Angabe, wann und wo dies geschehen ist,4. eine Erklärung, ob er gerichtlich vorbestraft ist, ob gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde oder ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist, und5. eine Erklärung über die Pflicht zur Verfassungstreue im Öffentlichen Dienst. (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf,2. eine Geburts- oder Abstammungsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde der Kinder,3. beglaubigte Kopien der Zeugnisse oder Diplome nach § 3 Abs. 1,4. ein Nachweis über die während der ersten Phase der Lehrerbildung absolvierten Praktika und schulpraktischen Studien,5. bei Fächerverbindungen mit Evangelischer Religionslehre oder Katholischer Religionslehre eine Bescheinigung über eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht oder eine vorläufige Bevollmächtigung zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht (missio canonica),6. bei Bewerbern für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ein Zeugnis über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder Nachweise über fachpraktische Tätigkeiten im Umfang von einem Jahr,7. bei Bewerbern mit einen Abschluss nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 der Anerkennungsbescheid des Ministeriums nach § 3 Abs. 1a Satz 2. (4) Der Bewerber hat nach schriftlicher Aufforderung des Ministeriums für die Zulassung ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei dem Ministerium zu beantragen. (5) Weitere Angaben und Unterlagen, die für die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung erforderlich sind, können nachgefordert werden.
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Regelschulen, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und für Förderpädagogik dauert grundsätzlich 24 Monate. Werden während der ersten Phase der Lehrerbildung absolvierte Praktika oder schulpraktische Studien nachgewiesen, die vom Umfang und Inhalt her eine Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst ermöglichen, wird der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nach Satz 1 um bis zu sechs Monate verkürzt. Voraussetzung hierfür ist, dass die absolvierten Praktika oder die schulpraktischen Studien im Einklang mit den Rahmenvorgaben des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Regelungen zur organisatorischen Ausgestaltung der Praktika und schulpraktischen Studien stehen. Der Umfang der Anrechnung richtet sich nach der Dauer der nachgewiesenen Praxisphasen an den Schulen und dem nachgewiesenen Umfang des erteilten Unterrichts. Über den Umfang der Anrechnung wird von Amts wegen bis spätestens sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes entschieden. (2) Der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen dauert grundsätzlich 18 Monate. Eine Verkürzung nach Absatz 1 durch absolvierte Praktika oder schulpraktische Studien ist nicht möglich. (3) Auf Antrag des Lehramtsanwärters können Zeiten berufspraktischer Tätigkeiten von bis zu insgesamt zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie für die Lehrerausbildung förderlich sind. Über die Anrechnung wird spätestens sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes entschieden. (4) Von im Vorbereitungsdienst des betreffenden Lehramts bereits abgeleisteten Zeiten können auf Antrag des Lehramtsanwärters bis zu zwölf Monate angerechnet werden, sofern sie nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Das Gleiche gilt für Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für ein anderes Lehramt. Über die Anrechnung wird spätestens sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes entschieden. (5) Die Anträge nach den Absätzen 3 und 4 müssen rechtzeitig vor Beginn des Vorbereitungsdienstes gestellt werden; eine Antragstellung nach Beginn des Vorbereitungsdienstes ist unzulässig. Über die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Ministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle.
Organisation der Ausbildung
§ 8 Organisation der Ausbildung(1) Die pädagogisch-praktische Ausbildung erfolgt an Ausbildungsschulen und schulartbezogenen Studienseminaren für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen oder für Förderpädagogik. Als Ausbildungsschulen bestimmte Schulen in öffentlicher Trägerschaft können auf Antrag oder von Amts wegen nach vorheriger Zustimmung des jeweiligen Schulträgers durch das Ministerium beauftragt werden, die Aufgaben eines schulartbezogenen Studienseminars nach § 11 für die dieser Ausbildungsschule zugewiesenen Lehramtsanwärter wahrzunehmen (Seminarschulen). Zur Wahrnehmung von Aufgaben als Seminarschule können mehrere als Ausbildungsschulen bestimmte Schulen in öffentlicher Trägerschaft der gleichen Schulart durch Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach § 4 Abs. 2 ThürLbG, die der vorherigen Zustimmung der betroffenen Schulträger bedarf, einen Verbund bilden. Dieser Verbund gilt als Seminarschule im Sinne dieser Verordnung; Satz 2 gilt entsprechend. Seminarschulen und schulartbezogene Studienseminare der gleichen Schulart können Kooperationsvereinbarungen nach § 4 Abs. 2 ThürLbG abschließen, die der Zustimmung des Leiters des jeweiligen Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung bedürfen. Wesentliche Änderungen der Seminarschule bedürfen der Zustimmung des Ministeriums. Die Beauftragung als Seminarschule kann durch das Ministerium bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften, aus fachlichen oder organisatorischen Gründen geändert oder ganz oder teilweise aufgehoben werden. (2) Das Ministerium bestellt die Leiter der Staatlichen Studienseminare für Lehrerausbildung, deren ständige Vertreter, sowie die Seminarleiter der einzelnen schulartbezogenen Studienseminare und deren ständige Vertreter. Das Ministerium beauftragt an jeder Seminarschule jeweils eine Lehrkraft dieser Schule mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Seminarleiters sowie dessen Stellvertreters (beauftragter Seminarleiter und beauftragter stellvertretender Seminarleiter). Sie nehmen jeweils die Aufgaben des Seminarleiters sowie dessen Stellvertreters nach den Bestimmungen dieser Verordnung wahr. Die Befugnisse des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt. (3) Zur Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der Ausbildung, der Organisation des Studienseminars und der Gestaltung der Seminarveranstaltungen besteht an jedem schulartbezogenen Studienseminar eine Seminarkonferenz und an jedem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung eine Gesamtseminarkonferenz. Mitglieder der Seminarkonferenz sind der Seminarleiter, sein ständiger Vertreter, alle Fachleiter und lehrbeauftragten Fachleiter im Zuständigkeitsbereich des schulartbezogenen Studienseminars sowie die nach § 10 Abs. 1 Satz 3 für die jeweilige Schulart zuständigen Mitglieder der Anwärtervertretungen. Der Seminarleiter führt den Vorsitz und beruft die Seminarkonferenz ein. Zur Beratung einzelner Angelegenheiten können weitere Personen, insbesondere Leiter der Ausbildungsschulen, Verantwortliche für Ausbildung und fachbegleitende Lehrer eingeladen werden. Sie nehmen mit beratender Stimme an der Konferenz teil. Mitglieder der Gesamtseminarkonferenz sind die Seminarleiter der schulartbezogenen Studienseminare und die Vorsitzenden der jeweiligen Anwärtervertretungen. Der Leiter des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung führt den Vorsitz und beruft die Gesamtseminarkonferenz ein. Zur Beratung einzelner Angelegenheiten können weitere Personen, insbesondere die Leiter und weitere Bedienstete der Schulämter im Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung eingeladen werden; Satz 5 gilt entsprechend. (4) Ausbildungsschulen können Schulen in öffentlicher Trägerschaft und staatlich anerkannte Ersatzschulen sein. (5) Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind grundsätzlich verpflichtet, als Ausbildungsschule an der Durchführung der pädagogisch-praktischen Ausbildung der Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst mitzuwirken. Stellt der Seminarleiter bei der Ausbildungsschule Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder die von dem Ministerium zur pädagogischpraktischen Ausbildung erlassenen allgemeinen Richtlinien oder Weisungen oder sonstige Mängel in der pädagogisch-praktischen Ausbildung der Lehramtsanwärter fest, so hat er diese zu beanstanden und auf ihre Beseitigung hinzuwirken. Tritt eine entsprechende Änderung nicht ein, so ist dem Ministerium zu berichten. (6) Staatlich anerkannte Ersatzschulen können auf ihren Antrag hin von dem Ministerium als Ausbildungsschule zugelassen werden; das zuständige Staatliche Schulamt und der zuständige Seminarleiter sind vorher zu hören. Mit der Zulassung gelten für die Ausbildungsschule die Bestimmungen dieser Verordnung und die von dem Ministerium zur pädagogisch-praktischen Ausbildung erlassenen allgemeinen Richtlinien und Weisungen entsprechend. Stellt der Seminarleiter bei der Ausbildungsschule Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder die von dem Ministerium zur pädagogisch-praktischen Ausbildung im Vorbereitungsdienst für die Lehrämter erlassenen allgemeinen Richtlinien oder Weisungen oder sonstige Mängel in der pädagogisch-praktischen Ausbildung der Lehramtsanwärter an der Ausbildungsschule fest, so hat er dem Ministerium zu berichten. Dieses kann schriftlich die Beseitigung der Verstöße oder Mängel anordnen. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen oder Mängeln kann das Ministerium die Zulassung als Ausbildungsschule widerrufen. (7) Das nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bestimmte Staatliche Schulamt weist im Einvernehmen mit dem Seminarleiter, vorbehaltlich der Regelungen der Sätze 2 bis 4, den Lehramtsanwärter einer Ausbildungsschule seines Zuständigkeitsbezirks zu; in besonderen Fällen kann während der Ausbildung im Einvernehmen mit dem zuständigen Seminarleiter die Zuweisung zu einer anderen Ausbildungsschule erfolgen. Lehramtsanwärter für das Lehramt für Förderpädagogik können entsprechend ihrer beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen neben Förderschulen auch sonstigen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen zugewiesen werden, an denen Kinder und Jugendliche mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet werden (gemeinsamer Unterricht). Soweit dies erforderlich ist, können Lehramtsanwärter nacheinander oder zeitgleich an zwei Ausbildungsschulen ausgebildet werden. Dauer und zeitliche Reihenfolge der Zuweisung bestimmt das Staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem zuständigen Seminarleiter; soweit der Lehramtsanwärter an zwei Ausbildungsschulen zeitgleich ausgebildet wird, legt das Staatliche Schulamt die Stammdienststelle fest. Die Zuweisung an eine als Ausbildungsschule zugelassene staatlich anerkannte Ersatzschule bedarf der Zustimmung des Lehramtsanwärters. In besonderen Fällen kann der Lehramtsanwärter während der Ausbildung durch das zuständige Staatliche Schulamt auf Antrag des Seminarleiters oder auf eigenen Antrag einer Ausbildungsschule im Zuständigkeitsbereich eines anderen Staatlichen Schulamts zugewiesen werden; das Einvernehmen mit den betreffenden Seminarleitern und dem Staatlichen Schulamt, dem der Lehramtsanwärter zugewiesen werden soll, ist herzustellen. Soweit Lehramtsanwärter nach den Sätzen 2 oder 3 zwei Ausbildungsschulen nacheinander in verschiedenen Schulamtsbezirken zugewiesen werden, gilt Satz 6 Halbsatz 2 entsprechend. (8) Der Leiter der Ausbildungsschule regelt im Einvernehmen mit dem Seminarleiter den Einsatz der an der Ausbildungsschule tätigen Fachleiter nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie nach den Weisungen des Ministeriums. Satz 1 gilt entsprechend für den Einsatz von Fachleitern und lehrbeauftragten Fachleitern, die an Schulen tätig sind, die keine Ausbildungsschulen sind.
Ausbildungsfächer
§ 9 Ausbildungsfächer(1) Die nach § 5 Abs. 2 zuständige Stelle legt mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst die Ausbildungsfächer fest. Als Ausbildungsfächer sind, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 1a bis 3a, zwei Fächer festzulegen, die dem Studiengang des Lehramtsanwärters entsprechen und an der Schulart, für die er die Zweite Staatsprüfung ablegt, unterrichtet werden. Auf Antrag des Lehramtsanwärters kann das Ministerium die Ausbildung in einem weiteren Fach genehmigen. (1a) Als Ausbildungsfächer im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen können nur eine berufliche Fachrichtung als erstes Ausbildungsfach und ein allgemein bildendes Fach, das an berufsbildenden Schulen unterrichtet wird oder eine weitere oder spezielle berufliche Fachrichtung als zweites Ausbildungsfach festgelegt werden. (2) Für die Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen legt das Ministerium die Ausbildung in vier Ausbildungsfächern fest, die dem Studiengang des Lehramtsanwärters entsprechen und an Grundschulen in Thüringen unterrichtet werden. (3) Für die Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt für Förderpädagogik, deren Abschluss als gleichwertig anerkannt wurde, legt das Ministerium die Ausbildung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und zwei bis vier allgemein bildenden Ausbildungsfächern entsprechend dem Studiengang des Lehramtsanwärters fest. Für die Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt für Förderpädagogik, deren Abschluss gleichgestellt wurde, legt das Ministerium die Ausbildung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und einem Ausbildungsfach entsprechend dem Studiengang des Lehramtsanwärters fest. Ausbildungsfächer können nur Fächer sein, die an Förderschulen oder im gemeinsamen Unterricht an allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen in Thüringen unterrichtet werden. (3a) Für die Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Gymnasien mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium oder lehramtsbezogenen Studium für die Doppelfächer Kunsterziehung oder Musik wird das jeweilige Doppelfach als Ausbildungsfach festgelegt. (4) Für die Ausbildung in den festgelegten Ausbildungsfächern und sonderpädagogischen Fachrichtungen sind die vom Seminarleiter bestimmten Fachleiter oder lehrbeauftragten Fachleiter zuständig. Die Beauftragung erfolgt durch das Staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem Seminarleiter. Lehrer an staatlich anerkannten Ersatzschulen, die als Ausbildungsschulen zugelassen sind, können auf ihren Antrag hin und mit Zustimmung des freien Trägers mit den Aufgaben eines Fachleiters durch das Ministerium beauftragt werden. Fachleiter und lehrbeauftragte Fachleiter bilden in der Regel in einem Ausbildungsfach oder einer sonderpädagogischen Fachrichtung oder in einem Berufsfeld aus. In besonderen Fällen können Fachleiter oder lehrbeauftragte Fachleiter beauftragt werden, Lehramtsanwärter in mehreren Ausbildungsfächern auszubilden. Die Fachaufsicht über die Ausbildungstätigkeit der Fachleiter und lehrbeauftragten Fachleiter obliegt dem für den Schulamtsbezirk zuständigen Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung. (5) Weiterhin können Lehrer an staatlichen Schulen als Fachleiter beauftragt werden, neben dem Seminarleiter und dessen ständigem Vertreter ganz oder teilweise die Aufgaben eines Vertreters des Seminarleiters bei der pädagogisch-praktischen Ausbildung von Lehramtsanwärtern im Vorbereitungsdienst wahrzunehmen.
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Regelschulen, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und für Förderpädagogik dauert grundsätzlich 24 Monate, der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen grundsätzlich 18 Monate. Werden während der ersten Phase der Lehrerbildung absolvierte Praktika oder schulpraktische Studien nachgewiesen, die vom Umfang und Inhalt her eine Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst ermöglichen, wird der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nach Satz 1 um bis zu sechs Monate verkürzt. Voraussetzung hierfür ist, dass die absolvierten Praktika oder die schulpraktischen Studien im Einklang mit den Rahmenvorgaben des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Regelungen zur organisatorischen Ausgestaltung der Praktika und schulpraktischen Studien stehen. Der Umfang der Anrechnung richtet sich nach der Dauer der nachgewiesenen Praxisphasen an den Schulen und dem nachgewiesenen Umfang des erteilten Unterrichts. Über den Umfang der Anrechnung wird von Amts wegen bis spätestens sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes entschieden. (2) Auf Antrag des Lehramtsanwärters können Zeiten berufspraktischer Tätigkeiten von bis zu insgesamt zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie für die Lehrerausbildung förderlich sind. Über die Anrechnung wird spätestens sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes entschieden. (3) Von im Vorbereitungsdienst des betreffenden Lehramts bereits abgeleisteten Zeiten können auf Antrag des Lehramtsanwärters bis zu zwölf Monate angerechnet werden, sofern sie nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Das Gleiche gilt für Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für ein anderes Lehramt. Über die Anrechnung wird spätestens sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes entschieden. (4) Die Anträge nach den Absätzen 3 und 4 müssen rechtzeitig vor Beginn des Vorbereitungsdienstes gestellt werden; eine Antragstellung nach Beginn des Vorbereitungsdienstes ist unzulässig. Über die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Ministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle.
Aufgrund des § 60 Satz 1 Nr. 5 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), und des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525) verordnet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium sowie im Benehmen mit dem Landtagsausschuss für Bildung und Medien:
Beurteilungen
§ 14 Beurteilungen(1) Jeder Fachleiter führt bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres mit dem Lehramtsanwärter ein ausführliches Gespräch, das über den Ausbildungsstand Auskunft gibt. Es hat beratenden Charakter. Die Niederschrift über das Gespräch ist zu den Ausbildungsakten zu nehmen. (2) Der Seminarleiter, die zuständigen Fachleiter und die jeweiligen Leiter der Ausbildungsschulen erstellen rechtzeitig vor Beginn der ersten vor einem Prüfungsausschuss abzulegenden Prüfung jeweils eine Beurteilung des Lehramtsanwärters. (3) Die Beurteilung soll über die Eignung für das Lehramt, insbesondere über Unterrichtsgestaltung und erzieherische Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen sowie dienstliches Verhalten, Auskunft geben und mit einem Notenvorschlag nach § 27 abschließen. (4) Der Seminarleiter setzt auf der Grundlage der Beurteilungen innerhalb des durch die Notenvorschläge nach Absatz 3 gezogenen Rahmens die Note für die Ausbildung (Vornote) nach § 27 fest.(5) Die Beurteilungen und die Vornote sind dem Lehramtsanwärter vor Beginn der ersten vor einem Prüfungsausschuss abzulegenden Prüfung vom Seminarleiter zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung sind in den Ausbildungsakten zu vermerken.
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 15 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes(1) Soweit die Ausbildung durch Krankheit, Mutterschutzzeiten, Elternzeit oder Urlaub, der nicht unter § 16 Abs. 1 fällt, unterbrochen wird, kann das Staatliche Schulamt im Benehmen mit dem Seminarleiter auf dessen Antrag, auf Antrag des Lehramtsanwärters oder von Amts wegen den Vorbereitungsdienst angemessen verlängern. (2) Bei Unterbrechung der Prüfung nach § 30 Abs. 1, bei Rücktritt von der Prüfung nach § 30 Abs. 2 oder bei Festlegung eines späteren Zeitpunkts der Zulassung nach § 22 Abs. 2 kann das Staatliche Schulamt auf Antrag des Lehramtsanwärters, auf Antrag des Seminarleiters oder von Amts wegen im Einvernehmen mit dem Ministerium den Vorbereitungsdienst angemessen verlängern, soweit dies erforderlich ist. (3) Die Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist dem Lehramtsanwärter schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
Urlaub
§ 16 Urlaub(1) Lehramtsanwärter haben Anspruch auf Erholungsurlaub nach den beamtenrechtlichen Vorschriften; § 5 Abs. 6 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. (2) Über die Gewährung von Sonderurlaub oder Elternzeit entscheidet das Staatliche Schulamt im Benehmen mit dem Seminarleiter nach den beamtenrechtlichen Vorschriften.
Nebentätigkeit
§ 17 NebentätigkeitÜber die Genehmigung von Nebentätigkeiten von Lehramtsanwärtern entscheidet das Staatliche Schulamt im Benehmen mit dem Seminarleiter.
Entlassung
§ 18 EntlassungDer Lehramtsanwärter wird unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn er dies beantragt. Er kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn er 1. durch seine Führung zu erheblichen Beanstandungen Anlass gibt,2. in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet oder3. den Vorbereitungsdienst oder das Prüfungsverfahren nicht innerhalb angemessener Frist beenden kann. Die Entlassung wird durch das Staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem Ministerium verfügt.
Zweck der Zweiten Staatsprüfung
§ 19 Zweck der Zweiten StaatsprüfungDurch die Zweite Staatsprüfung wird festgestellt, ob der Lehramtsanwärter die Befähigung für sein Lehramt erworben hat.
Pädagogisch-praktische Ausbildung
§ 2 Pädagogisch-praktische Ausbildung(1) Ziel der pädagogisch-praktischen Ausbildung im Rahmen eines schulartbezogenen Vorbereitungsdienstes ist die Befähigung der Lehramtsanwärter zu selbstständiger Arbeit in ihrem Lehramt, insbesondere in den Handlungsfeldern Unterrichten, Erziehen, Beraten, Beurteilen, Innovieren und Mitwirken in allen schulischen und außerschulischen Bereichen. (2) In der pädagogisch-praktischen Ausbildung sind theoretische Überlegungen, ausgehend von den im Studium erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten der Lehramtsanwärter, und praktische Erfahrungen sinnvoll miteinander zu verknüpfen. (3) Grundsätze der pädagogisch-praktischen Ausbildung sind insbesondere Teilnehmer- und Prozessorientierung, Mitverantwortung der Lehramtsanwärter für die Gestaltung und die Ergebnisse der Ausbildung sowie Entwicklung des beruflichen Selbstkonzepts. (4) Die Organisation der pädagogisch-praktischen Ausbildung soll insbesondere die gemeinsame Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht durch Ausbilder und Lehramtsanwärter ermöglichen.
Landesprüfungsamt
§ 20 LandesprüfungsamtDie Aufsicht über die Durchführung der Prüfung obliegt dem Ministerium (Landesprüfungsamt für die Lehrämter - Landesprüfungsamt -); es entscheidet, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist.
Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung
§ 22 Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung(1) Die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung erfolgt zu dem vom Landesprüfungsamt festgelegten Zeitpunkt. (2) Auf Antrag des Seminarleiters oder des Lehramtsanwärters oder von Amts wegen kann das Landesprüfungsamt nach vorheriger Anhörung des Seminarleiters beim Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei einer Unterbrechung der Ausbildung, oder zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverlaufs einen von Absatz 1 abweichenden Zeitpunkt festlegen. Dieser Zeitpunkt darf höchstens sechs Monate nach dem in Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt liegen.
Gliederung der Zweiten Staatsprüfung
§ 23 Gliederung der Zweiten Staatsprüfung(1) Die Zweite Staatsprüfung besteht aus einer schriftlichen (§ 24), einer praktischen (§ 25) und einer mündlichen (§ 26) Prüfung. Die zeitliche Reihenfolge der Prüfung wird vom Landesprüfungsamt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen festgelegt. (2) Auf Antrag des Lehramtsanwärters und im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachleiter sowie dem Seminarleiter kann die schriftliche Prüfung vor dem nach § 22 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt der Zulassung erfolgen. Der Antrag bedarf der Genehmigung durch das Landesprüfungsamt.
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 27 Bewertung der PrüfungsleistungenFür die einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote der Prüfung sind folgende Noten sowie Punktzahlen je nach Tendenz zu verwenden: sehr gut 15, 14 Punkte (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut 13, 12, 11 Punkte (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend 10, 9, 8 Punkte (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend 7, 6, 5 Punkte (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft 4, 3, 2 Punkte (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend 1, 0 Punkte (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Gesamtergebnis
§ 28 Gesamtergebnis(1) Im Anschluss an die Festsetzung der Note für die letzte vor einem Prüfungsausschuss abzulegende Prüfung des Lehramtsanwärters ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Gesamtergebnis der Prüfung nach Absatz 2 und gibt dem Lehramtsanwärter die Gesamtnote sowie die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen bekannt. Hat der Lehramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens zu eröffnen. Er erhält vom Landesprüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung mit Angabe der Gründe. (2) Die Gesamtnote wird ermittelt aus dem Durchschnitt der Summe aus 1. der Punktzahl der Vornote nach § 14 Abs. 4 (vierfach gewichtet),2. der Punktzahl der Note für die Hausarbeit (doppelt gewichtet),3. den Punktzahlen der Noten für die Prüfungslehrproben,4. der durchschnittlichen Punktzahl der Noten für die mündlichen Teilprüfungen (doppelt gewichtet); davon abweichend wird die erste mündliche Teilprüfung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen (§ 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1) vierfach gewichtet. Zwischenwerte bis 0,5 sind der schlechteren, ab 0,6 der besseren Note zuzuordnen. Eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (3) Die Zweite Staatsprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote "ausreichend" oder besser ist. Sie ist außer in den Fällen des § 24 Abs. 9, des § 25 Abs. 7 und des § 26 Abs. 6 auch nicht bestanden, wenn 1. die Gesamtnote "mangelhaft" oder schlechter ist,2. die Vornote nach § 14 Abs. 4 und die Note für die Hausarbeit "mangelhaft" sind,3. die Vornote oder die Note für die Hausarbeit und eine Prüfungslehrprobe "mangelhaft" sind, sofern die andere Prüfungslehrprobe nicht besser als "ausreichend" bewertet wird,4. die Vornote oder die Note für die Hausarbeit und zwei mündliche Teilprüfungen "mangelhaft" sind,5. eine Prüfungslehrprobe und zwei mündliche Teilprüfungen "mangelhaft" sind, sofern die andere Prüfungslehrprobe nicht besser als "ausreichend" bewertet wird, oder6. eine Prüfungsleistung nach § 32 Abs. 1 mit "ungenügend" bewertet wird. (4) Gilt die Zweite Staatsprüfung als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, findet Absatz 1 Satz 3 entsprechende Anwendung.
Prüfungsniederschrift
§ 29 Prüfungsniederschrift(1) Über den Verlauf der praktischen und der mündlichen Prüfung sind Niederschriften anzufertigen. In diese sind aufzunehmen: 1. Zeit und Ort der Prüfung,2. die Namen des Lehramtsanwärters und der jeweiligen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses,3. Beginn und Ende der Prüfung in den einzelnen Prüfungsteilen,4. die Stoffgebiete und Gegenstände der Prüfung,5. die Bewertung der Prüfungsleistungen mit Begründung,6. die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung,7. die Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 sowie8. besondere Vorkommnisse. (2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses zu unterzeichnen.
Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis
§ 30 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis(1) Ist der Lehramtsanwärter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsteils oder an der Erbringung einer einzelnen Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine von dem Lehramtsanwärter nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine Unterbrechung der Prüfung vorliegt. Bei Unterbrechung wird die Prüfung an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet. (2) Der Lehramtsanwärter kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Landesprüfungsamts von der Prüfung zurücktreten. (3) Erscheint der Lehramtsanwärter ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu einem Prüfungstermin, verweigert er eine Prüfungsleistung oder tritt er ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, so ist die jeweilige Prüfungsleistung nach vorheriger Anhörung des Lehramtsanwärters durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit "ungenügend" zu bewerten.
Ordnungsverstöße
§ 32 Ordnungsverstöße(1) Versucht der Lehramtsanwärter, das Ergebnis der schriftlichen Prüfung durch Täuschung oder durch die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann das Landesprüfungsamt die Hausarbeit nach Anhörung des Lehramtsanwärters mit "ungenügend" bewerten. Versucht der Lehramtsanwärter während einer Prüfung, die vor einem Prüfungsausschuss abgelegt wird, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder verstößt er sonst erheblich gegen die Ordnung, so kann der Prüfungsausschuss die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten. In besonders schweren Fällen nach den Sätzen 1 oder 2 kann das Landesprüfungsamt den Lehramtsanwärter von der Zweiten Staatsprüfung ausschließen; die Prüfung gilt als nicht bestanden. Vor einer Entscheidung nach Satz 3 sind der Lehramtsanwärter und die für die betreffende Prüfungsleistung zuständigen Mitglieder der Prüfungsausschusses zu hören. (2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Landesprüfungsamt innerhalb von fünf Jahren seit dem Tag der letzten vor einem Prüfungsausschuss abgelegten Prüfung nach vorheriger Anhörung des ehemaligen Lehramtsanwärters das Gesamtergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären; das unter falschen Voraussetzungen ausgestellte Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
Zeugnis
§ 33 Zeugnis(1) Hat der Lehramtsanwärter die Zweite Staatsprüfung bestanden, so erhält er ein Zeugnis mit der Gesamtnote, einschließlich der durchschnittlichen Punktzahl nach § 28 Abs. 2.(2) Das Zeugnis ist vom Leiter des Landesprüfungsamts zu unterschreiben und mit dem Siegel des Landesprüfungsamts zu versehen.
Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung
§ 34 Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung(1) Hat der Lehramtsanwärter die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann sie einmal wiederholt werden. Soweit dies erforderlich ist, schlägt der Prüfungsausschuss der letzten Prüfung vor, um welche Frist der Vorbereitungsdienst verlängert werden soll; die Frist soll zwölf Monate nicht überschreiten. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt. (2) Bei der Wiederholungsprüfung kann das Landesprüfungsamt einzelne Prüfungsleistungen der nichtbestandenen Zweiten Staatsprüfung, die mit "ausreichend" oder besser bewertet wurden, anrechnen. Ist die Vornote schlechter als "ausreichend", so sind für den Zeitraum des verlängerten Vorbereitungsdienstes entsprechend den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 bis 5 ergänzende Beurteilungen zu erstellen, auf deren Grundlage eine Note festgesetzt wird. Diese Note wird im Verhältnis 1:3 zur bisherigen Vornote gewichtet und daraus die für das Gesamtergebnis für die Wiederholungsprüfung maßgebliche Vornote errechnet. (3) Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden; § 28 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 35 Einsicht in die PrüfungsaktenDer Lehramtsanwärter kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsakten nehmen. Die Prüfungsakten sind in Gegenwart des Seminarleiters oder eines von ihm Beauftragten einzusehen. Die Einsicht wird nur einmal gewährt und soll den Zeitraum von fünf Stunden nicht überschreiten. Abschriften aus den Prüfungsunterlagen dürfen angefertigt werden.
Gleichstellungsbestimmung
§ 38 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.