Thüringer Verordnung über die Ermäßigung der Stundenzahl für Personalratsmitglieder im Geschäftsbereich des für das Schulwesen zuständigen MinisteriumsVom 26. September 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 26.09.1995
- Fundstelle:
- GVBl. 1995, 331
§ 3(1) Der Vorsitzende des Bezirkspersonalrates erhält die Hälfte der wöchentlichen Pflichtstundenzahl als Ermäßigung; ist er kein Lehrer, beträgt die Stundenermäßigung fünfzig vom Hundert der von ihm wöchentlich zu erbringenden Zeitstunden. Die übrigen Mitglieder erhalten eine Pflichtstundenermäßigung von zehn Unterrichtsstunden pro Woche. Die Mitglieder der Bezirkspersonalräte, die nicht Lehrer sind, erhalten eine Stundenermäßigung von zehn Zeitstunden pro Woche. (2) Das Stundendeputat für die Aufgaben und Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 beträgt 60 Zeitstunden pro Woche.
Gleichstellungsbestimmung
§ 5GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 1Für die Vorstands- und Schriftführertätigkeit sowie für die Wahrnehmung sonstiger besonderer Aufgaben erhalten die Personalvertretungen ein Stundendeputat in der in § 2, § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 genannten Höhe, über dessen Verteilung sie in eigener Zuständigkeit entscheiden. Stunden aus dem Stundendeputat werden zusätzlich zu der für Mitglieder festgesetzten Ermäßigung gewährt.
§ 2(1) Jeder Schulpersonalrat erhält ein Stundendeputat von zwei Unterrichtsstunden pro Woche. Abweichend von Satz 1 erhalten Schulpersonalräte mit drei Mitgliedern ein Stundendeputat von drei Unterrichtsstunden pro Woche und Schulpersonalräte mit fünf und mehr Mitgliedern ein Stundendeputat von vier Unterrichtsstunden pro Woche. Die Stundendeputate für die Schulpersonalräte erhöhen sich um eine weitere Unterrichtsstunde pro Woche, wenn die Schule aus mindestens zwei Schulteilen besteht, die sich nicht auf dem Gebiet derselben Gemeinde im Sinne der Thüringer Kommunalordnung befinden.(2) Die Personalräte am Studienseminar sowie am Kolleg erhalten ein Stundendeputat von drei Unterrichtsstunden pro Woche. Die Personalräte am Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien und an den Schulämtern erhalten ein Stundendeputat von drei Zeitstunden pro Woche.
§ 4(1) Der Vorsitzende des Hauptpersonalrates erhält eine Freistellung vom Dienst in vollem Umfang, auf die er ganz oder teilweise verzichten kann. Bei den übrigen Mitgliedern des Hauptpersonalrates wird, sofern sie Lehrer sind, die wöchentliche Pflichtstundenzahl beziehungsweise, sofern sie keine Lehrer sind, die wöchentliche Arbeitszeit um die Hälfte vermindert.(2) Das Stundendeputat für die Aufgaben und Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 beträgt 60 Zeitstunden pro Woche.
§ 5Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Aufgrund des § 92 Abs. 2 Nr. 4 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 399), geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 629), verordnet der Kultusminister:
§ 1Für die Vorstands- und Schriftführertätigkeit sowie für die Wahrnehmung sonstiger besonderer Aufgaben erhalten die Personalvertretungen ein Stundendeputat in der in § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 genannten Höhe, über dessen Verteilung sie in eigener Zuständigkeit entscheiden. Stunden aus dem Stundendeputat werden zusätzlich zu der für Mitglieder festgesetzten Ermäßigung gewährt.
§ 2(1) Der Vorsitzende des Schulpersonalrates, des Personalrates an Studienseminaren, am Kolleg, am Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien sowie der Vorsitzende des örtlichen Personalrates an staatlichen Schulämtern erhalten eine Unterrichtsstunde pro Woche als Ermäßigung. Vorsitzende, die nicht Lehrer sind, erhalten eine Stundenermäßigung von einer Zeitstunde pro Woche. (2) Die Personalvertretungen, die eine Größe von drei und mehr Mitgliedern haben, erhalten ein Stundendeputat für die Aufgaben und Tätigkeiten nach § 1 Satz 1. Dieses beträgt für die Schulpersonalräte, die Personalräte an Studienseminaren sowie am Kolleg eine Unterrichtsstunde pro Woche und für die örtlichen Personalräte an staatlichen Schulämtern und am Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien eine Zeitstunde pro Woche.
§ 3(1) Der Vorsitzende des Bezirkspersonalrates erhält die Hälfte der wöchentlichen Pflichtstundenzahl als Ermäßigung; ist er kein Lehrer, beträgt die Stundenermäßigung fünfzig vom Hundert der von ihm wöchentlich zu erbringenden Zeitstunden. Die übrigen Mitglieder erhalten eine Pflichtstundenermäßigung von fünf Unterrichtsstunden pro Woche. Die Mitglieder der Bezirkspersonalräte, die nicht Lehrer sind, erhalten eine Stundenermäßigung von acht Zeitstunden pro Woche. (2) Das Stundendeputat für die Aufgaben und Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 beträgt 30 Zeitstunden pro Woche.
§ 4(1) Der Vorsitzende des Hauptpersonalrates erhält eine Freistellung vom Dienst in vollem Umfang, auf die er ganz oder teilweise verzichten kann. Bei den übrigen Mitgliedern des Hauptpersonalrates, die Lehrer sind, wird die wöchentliche Pflichtstundenzahl um die Hälfte ermäßigt. Die Mitglieder des Hauptpersonalrates, die nicht Lehrer sind, erhalten eine Stundenermäßigung von zehn Zeitstunden pro Woche. (2) Das Stundendeputat für die Aufgaben und Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 beträgt 40 Zeitstunden pro Woche.
§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.