Thüringer Verordnung über die statistische Erhebung von personenbezogenen Daten im KultusbereichVom 5. August 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 05.08.1994
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 954
Auskunftspflicht
§ 5 AuskunftspflichtFür alle Statistiken ist der Schulleiter auskunftspflichtig. Sind Daten zu Erhebungsmerkmalen an der Schule nicht vorhanden, so sind auch die Schulaufsichtsbehörden, Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogischen Fachkräfte wegen derjenigen Angaben, die sich aus ihren Aufgaben ergeben, gegenüber der Statistikstelle des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums auskunftspflichtig.
Statistiken der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in Thüringen
Anlage 1(Zu den §§ 1 und 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2)Statistiken der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in Thüringen Lfd. Nr. Bezeichnung der Statistik Staatliche Schulen Schulen in freier Trägerschaft Grund-schulen Regel-schulen Gymna-sien Förder-schulen Gesamt-schulen Schulver-suche Kollegs berufs-bildende Schulen Grund-schulen Regel-schulen Gymna-sien Förder-schulen sonstige 1) berufs-bildende Schulen 1. Statistik zu Schülern und Kollegiaten X X X X X X X X X X X X X X 2. Statistik zu Lehrern im Landesdienst X X X X X X X X 3. Statistik zu Erziehern im Landesdienst X X X 4. Statistik zu Sonderpädagogischen Fachkräften im Landesdienst X 5. Statistik zu Lehrern (kirchliche Bedienstete) mit Gestellungsvertrags-verhältnis X X X X X X X X 6. Statistik zu Lehrern im Unterricht an einer Schule mit einer Stelle am Studienseminar X X X X X X X X 7. Statistik zu Lehrern der Schulen in freier Trägerschaft X X X X X X 8. Statistik zu Erziehern der Schulen in freier Trägerschaft X X X X 9. Statistik zu Sonderpädagogischen Fachkräften der Schulen in freier Trägerschaft X X Die Nummern 2 bis 4 und 7 bis 9 gelten auch für nebenamtliche oder nebenberufliche Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte sowie Honorarkräfte
Anlage 2 (Zu § 2 Abs. 2 Satz 1)Für die in Anlage 1 bezeichneten Statistiken der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen gelten von den in § 2 Abs. 1 genannten Erhebungsmerkmalen folgende: 1. Statistik zu Schülern und KollegiatenNummer 1 Buchst. a bis u,2. Statistik zu Lehrern im LandesdienstNummer 2 Buchst. a bis y,3. Statistik zu Erziehern im LandesdienstNummer 2 Buchst. a bis h und j bis y,4. Statistik zu Sonderpädagogischen Fachkräften im LandesdienstNummer 2 Buchst. a bis h und j bis y,5. Statistik zu Lehrern (kirchliche Bedienstete) mit GestellungsvertragsverhältnisNummer 2 Buchst. a bis d, h bis l, q und t,6. Statistik zu Lehrern mit Tätigkeit an einer Schule mit einer Stelle am StudienseminarNummer 2 Buchst. a bis d, h bis l, q und t,7. Statistik zu Lehrern der Schulen in freier TrägerschaftNummer 2 Buchst. a bis d, g bis j, l, o bis q und t bis v,8. Statistik zu Erziehern der Schulen in freier TrägerschaftNummer 2 Buchst. a bis d, g, h, j, l, o bis q und t bis v,9. Statistik zu Sonderpädagogischen Fachkräften der Schulen in freier TrägerschaftNummer 2 Buchst. a bis d, g, h, j, l, o bis q und t bis v.
Erhebungsmerkmale
§ 2 Erhebungsmerkmale(1) Erhebungsmerkmale sind 1. für Schülera) Schulnummer, Schulart, Schulform, Unterrichtsort, Schulteil, Schulamt, Landkreis, kreisfreie Stadt,b) Schulträger, Rechtsstatus,c) Geburtsmonat, Geburtsjahr,d) Geschlecht,e) Religions- und Konfessionszugehörigkeit,f) Abmeldung von der Teilnahme am Religionsunterricht, Meldung zur Teilnahme am Religionsunterricht,g) Unterricht, insbesondereaa) Klasse (insbesondere Art, Stufe), Kurs, Gruppe,bb)Bildungsgang,cc)Unterrichtsstatus (insbesondere Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht),dd)Unterrichtsart (insbesondere allgemeiner, fachtheoretischer und fachpraktischer Unterricht),ee)Fach, Fächerbereich, Lernfeld,ff)besondere Angebote (insbesondere Arbeitsgemeinschaften), Ganztagsbereich, Ganztagsförderbereich, besondere Fördermaßnahmen,gg)Anzahl der Stunden,h) außerunterrichtlicher Bereich (insbesondere Hort), ganztägiges Angebot, schulvorbereitende Einrichtung, Internat/Wohnheim,i) Berufsfeld, Schwerpunkt, Beruf/Bildungsgang, Fachrichtung,j) Schülerstatus (insbesondere Umschüler, förderfähige Schüler, Selbstzahler),k) sonderpädagogischer Förderbedarf nach Förderschwerpunkt, Benachteiligte,l) Wohnort, Beschäftigungsort, Herkunft, Weggang (insbesondere Schulamt, Gemeinde, Landkreis, kreisfreie Stadt, Bundesland, Land),m) Gastschüler, Ausländer, Aussiedler, Asylbewerber, Asylberechtigter,n) Staatsangehörigkeit,o) Einschulung, Nichteinschulung, Zugang,p) Vorbildung,q) Schullaufbahn (insbesondere Schulwechsel, Übertritt, Wiederholer/Verlängerung, Verkürzung, Schulbesuchsjahre),r) Prüfung, Leistungstests, Schulabschluss,s) Abgang, Absolvent,t) Organisationsform, Ausbildungsdauer, Ausbildungsziel,u) Fahrtdauer;2. für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräftea) Schulnummer, Schulart, Schulform, Unterrichtsort, Schulteil, Schulamt, Landkreis, kreisfreie Stadt,b) Schulträger, Rechtsstatus,c) Geburtsmonat, Geburtsjahr,d) Geschlecht,e) Amts- und Dienstbezeichnung,f) schulbezogene Funktionen,g) Staatsangehörigkeit,h) Lehramt, Abschluss,i) Vor-, Ausbildung,j) Lehrbefähigung, Unterrichtserlaubnis, Unterrichtsbeauftragung, staatlicher Unterrichtsauftrag, Befähigung für eine sonderpädagogische Fachrichtung, Trainerlizenz, weitere Qualifikationen, Zertifikate und Teilnahmebescheinigungen,k) Berufung durch eine Kirche oder Religionsgemeinschaft zur Erteilung des staatlichen Religionsunterrichts (insbesondere Berufungsurkunde),l) Beschäftigungsverhältnis (insbesondere Grundvertrag und Zusatzvereinbarung),m) vereinbartes Ende der Teilzeitarbeit oder des befristeten Beschäftigungsverhältnisses,n) Dienstverhältnis,o) Dienstherr,p) Zu- und Abgang,q) Pflichtstunden, Wochenstunden, Stellenanteil,r) Abordnung, Tätigkeit außerhalb des Schulbereichs, Einrichtung,s) Mehrarbeit, Pflichtstundenkonto,t) Unterricht einschließlich Unterricht an einer anderen Schule oder in einer anderen Schulart/-form, insbesondereaa) Klassenstufe,bb)Bildungsgang,cc)Unterrichtsstatus (insbesondere Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht),dd)Unterrichtsart (insbesondere allgemeiner, fachtheoretischer und fachpraktischer Unterricht),ee)Berufsfeld, Schwerpunkt, Beruf/Bildungsgang, Fachrichtung,ff)Organisationsform, Ausbildungsdauer, Ausbildungsziel,gg)Fach, Fächerbereich, Lernfeld,hh)besondere Angebote (insbesondere Arbeitsgemeinschaften), Ganztagsbereich, Ganztagsförderbereich, besondere Fördermaßnahmen,ii)Anzahl der Stunden,u) außerunterrichtlicher Bereich einschließlich an einer anderen Schule oder in einer anderen Schulart/-form (insbesondere Hort), ganztägiges Angebot, schulvorbereitende Einrichtung, Internat/Wohnheim,v) Abminderungen, Ermäßigungen, besondere Aufgaben, Freistellungen, Abwesenheit (insbesondere Grund und Stunden),w) Besoldungsgruppe, Vergütungsgruppe (einschließlich Zulage),x) anerkannte Behinderung,y) Fort- und Weiterbildung (insbesondere Fach, Richtung, Ziel). (2) Welche Erhebungsmerkmale des Absatzes 1 für die jeweiligen Statistiken nach § 1 maßgeblich sind, ergibt sich aus Anlage 2. Von der Erhebung einzelner Merkmale kann bei Durchführung einer Statistik abgesehen werden.
Hilfsmerkmale
§ 3 Hilfsmerkmale(1) Hilfsmerkmale sind 1. für Schüler der Name, der Geburtsname, der Vorname, der Geburtstag, der Geburtsort sowie die Klassenbezeichnung,2. für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräftea) der Name und Vorname einschließlich eines Titels oder akademischen Grades,b) die Personalnummer,c) die Firmennummer (2) Nach Abschluss der Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit sind für jeden schülerbezogenen Datensatz aus den Hilfsmerkmalen mittels einer Einwegverschlüsselung ein Schülerordnungsmerkmal zu bilden und die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Hilfsmerkmale zu löschen. Der Name und Vorname einschließlich eines Titels oder akademischen Grades eines Lehrers, Erziehers oder einer Sonderpädagogischen Fachkraft sind zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.
Periodizität, Berichtszeitpunkt (Stichtag), Berichtszeitraum
§ 4 Periodizität, Berichtszeitpunkt (Stichtag), Berichtszeitraum (1) Die in der Anlage 1 genannten Statistiken werden einmal jährlich durchgeführt. Soweit erforderlich, können während eines Jahres zusätzliche Teilerhebungen durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium durchgeführt werden.(2) Die Stichtage werden jeweils jährlich vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gemacht. Für die Erhebung der Unterrichts- und Einsatzdaten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g und h und Nr. 2 Buchst. q bis v) gilt als Berichtszeitpunkt das Ende der Woche, in welcher der Stichtag liegt (Stichwoche).(3) Berichtszeitraum ist für die Erhebung zu Unterrichts- und Einsatzdaten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g und h und Nr. 2 Buchst. q bis v) die Stichwoche und für die übrigen Statistiken der Stichtag.(4) Die jährlich erhobenen personenbezogenen Daten des Schülers dürfen mittels des für ihn nach § 3 Abs. 2 gebildeten Schülerordnungsmerkmals für statistische Zwecke zusammengeführt und ausgewertet werden.
Gleichstellungsbestimmung
§ 6 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.
Statistiken der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in Thüringen
Anlage 1(Zu den §§ 1 und 4 Abs. 1 Satz 1)Statistiken der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in Thüringen Lfd. Nr. Bezeichnung der Statistik Staatliche Schulen Schulen in freier Trägerschaft Grund- schu- len Regel- schu- len Gym- nasien Förder- schulen Gemein- schafts- schulen Gesamt- schulen Schul- versu- che Kollegs berufs- bildende Schulen Grund- schu- len Regel- schulen Gym- nasi- en Förder- schulen Gemein- schafts- schulen sonstige1) berufs- bildende Schulen 1 Statistik zu Schülern und Kollegiaten x x x x x x x x x x x x x x x x 2 Statistik zu Lehrern im Landesdienst x x x x x x x x x 3 Statistik zu Erziehern im Landesdienst x x x x 4 Statistik zu Sonderpädagogischen Fachkräften im Landesdienst x 5 Statistik zu Lehrern (kirchliche Bedienstete) mit Gestellungsvertragsverhältnis x x x x x x x x x 6 Statistik zu Lehrern im Unterricht an einer Schule mit einer Stelle am Studienseminar x x x x x x x x x 7 Statistik zu Lehrern der Schulen in freier Trägerschaft x x x x x x x 8 Statistik zu Erziehern der Schulen in freier Trägerschaft x x x x x 9 Statistik zu Sonderpädagogischen Fachkräften der Schulen in freier Trägerschaft x x Die Nummern 2 bis 4 und 7 bis 9 gelten auch für nebenamtliche oder nebenberufliche Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte sowie Honorarkräfte. Bei Nummer 2 bis 4 einschließlich der Personen in kommunalem Dienst, auch in Modellprojekten.
Anlage 2 (Zu § 2 Abs. 2 Satz 1)Für die in Anlage 1 bezeichneten Statistiken der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen gelten von den in § 2 Abs. 1 genannten Erhebungsmerkmalen folgende: 1. Statistik zu Schülern und KollegiatenNummer 1 Buchst. a bis w,2. Statistik zu Lehrern im LandesdienstNummer 2 Buchst. a bis y,3. Statistik zu Erziehern im LandesdienstNummer 2 Buchst. a bis h und j bis y,4. Statistik zu Sonderpädagogischen Fachkräften im LandesdienstNummer 2 Buchst. a bis h und j bis y,5. Statistik zu Lehrern (kirchliche Bedienstete) mit GestellungsvertragsverhältnisNummer 2 Buchst. a bis d, h bis l, q und t,6. Statistik zu Lehrern mit Tätigkeit an einer Schule mit einer Stelle am StudienseminarNummer 2 Buchst. a bis d, h bis l, q und t,7. Statistik zu Lehrern der Schulen in freier TrägerschaftNummer 2 Buchst. a bis d, g bis j, l, o bis q und t bis v,8. Statistik zu Erziehern der Schulen in freier TrägerschaftNummer 2 Buchst. a bis d, g, h, j, l, o bis q und t bis v,9. Statistik zu Sonderpädagogischen Fachkräften der Schulen in freier TrägerschaftNummer 2 Buchst. a bis d, g, h, j, l, o bis q und t bis v.
Erhebungsmerkmale
§ 2 Erhebungsmerkmale(1) Erhebungsmerkmale sind 1. für Schülera) Schulnummer, Schulart, Schulform, Unterrichtsort, Schulteil, Schulamt, Landkreis, kreisfreie Stadt,b) Schulträger, Rechtsstatus,c) Geburtsmonat, Geburtsjahr,d) Geschlecht,e) Religions- und Konfessionszugehörigkeit,f) Abmeldung von der Teilnahme am Religionsunterricht, Meldung zur Teilnahme am Religionsunterricht,g) Unterricht, insbesondereaa) Klasse (insbesondere Art, Stufe), Kurs, Gruppe,bb)Bildungsgang,cc)Unterrichtsstatus (insbesondere Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht),dd)Unterrichtsart (insbesondere allgemeiner, fachtheoretischer und fachpraktischer Unterricht),ee)Fach, Fächerbereich, Lernfeld,ff)besondere Angebote (insbesondere Arbeitsgemeinschaften), Ganztagsbereich, Ganztagsförderbereich, besondere Fördermaßnahmen,gg)Anzahl der Stunden,h) außerunterrichtlicher Bereich (insbesondere Hort), ganztägiges Angebot, schulvorbereitende Einrichtung, Internat/Wohnheim,i) Berufsfeld, Schwerpunkt, Beruf/Bildungsgang, Fachrichtung,j) Schülerstatus (insbesondere Umschüler, förderfähige Schüler, Selbstzahler),k) sonderpädagogischer Förderbedarf nach Förderschwerpunkt, Benachteiligte,l) Wohnort, Beschäftigungsort, Herkunft, Weggang (insbesondere Schulamt, Gemeinde, Landkreis, kreisfreie Stadt, Bundesland, Land),m) Gastschüler, Ausländer, Aussiedler, Asylbewerber, Asylberechtigter,n) Staatsangehörigkeit,o) Einschulung, Nichteinschulung, Zugang,p) Vorbildung,q) Schullaufbahn (insbesondere Schulwechsel, Übertritt, Wiederholer/Verlängerung, Verkürzung, Schulbesuchsjahre),r) Prüfung, Leistungstests, Schulabschluss,s) Abgang, Absolvent,t) Organisationsform, Ausbildungsdauer, Ausbildungsziel,u) Fahrtdauer,v) Geburtsland und Jahr des Zuzugs in die Bundesrepublik Deutschland bei nichtdeutschem Geburtsland,w) bei überwiegend nichtdeutscher Verkehrssprache in der Familie: Sprache;2. für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräftea) Schulnummer, Schulart, Schulform, Unterrichtsort, Schulteil, Schulamt, Landkreis, kreisfreie Stadt,b) Schulträger, Rechtsstatus,c) Geburtsmonat, Geburtsjahr,d) Geschlecht,e) Amts- und Dienstbezeichnung,f) schulbezogene Funktionen,g) Staatsangehörigkeit,h) Lehramt, Abschluss,i) Vor-, Ausbildung,j) Lehrbefähigung, Unterrichtserlaubnis, Unterrichtsbeauftragung, staatlicher Unterrichtsauftrag, Befähigung für eine sonderpädagogische Fachrichtung, Trainerlizenz, weitere Qualifikationen, Zertifikate und Teilnahmebescheinigungen,k) Berufung durch eine Kirche oder Religionsgemeinschaft zur Erteilung des staatlichen Religionsunterrichts (insbesondere Berufungsurkunde),l) Beschäftigungsverhältnis (insbesondere Grundvertrag und Zusatzvereinbarung),m) vereinbartes Ende der Teilzeitarbeit oder des befristeten Beschäftigungsverhältnisses,n) Dienstverhältnis,o) Dienstherr,p) Zu- und Abgang,q) Pflichtstunden, Wochenstunden, Stellenanteil,r) Abordnung, Tätigkeit außerhalb des Schulbereichs, Einrichtung,s) Mehrarbeit, Pflichtstundenkonto,t) Unterricht einschließlich Unterricht an einer anderen Schule oder in einer anderen Schulart/-form, insbesondereaa) Klassenstufe,bb)Bildungsgang,cc)Unterrichtsstatus (insbesondere Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht),dd)Unterrichtsart (insbesondere allgemeiner, fachtheoretischer und fachpraktischer Unterricht),ee)Berufsfeld, Schwerpunkt, Beruf/Bildungsgang, Fachrichtung,ff)Organisationsform, Ausbildungsdauer, Ausbildungsziel,gg)Fach, Fächerbereich, Lernfeld,hh)besondere Angebote (insbesondere Arbeitsgemeinschaften), Ganztagsbereich, Ganztagsförderbereich, besondere Fördermaßnahmen,ii)Anzahl der Stunden,u) außerunterrichtlicher Bereich einschließlich an einer anderen Schule oder in einer anderen Schulart/-form (insbesondere Hort), ganztägiges Angebot, schulvorbereitende Einrichtung, Internat/Wohnheim,v) Abminderungen, Ermäßigungen, besondere Aufgaben, Freistellungen, Abwesenheit (insbesondere Grund und Stunden),w) Besoldungsgruppe, Vergütungsgruppe (einschließlich Zulage),x) anerkannte Behinderung,y) Fort- und Weiterbildung (insbesondere Fach, Richtung, Ziel). (2) Welche Erhebungsmerkmale des Absatzes 1 für die jeweiligen Statistiken nach § 1 maßgeblich sind, ergibt sich aus Anlage 2. Von der Erhebung einzelner Merkmale kann bei Durchführung einer Statistik abgesehen werden.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Statistiken der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in Thüringen
Anlage 1(Zu den §§ 1 und 4 Abs. 1 Satz 1)Statistiken der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in Thüringen Lfd. Nr. Bezeichnung der Statistik Staatliche Schulen Schulen in freier Trägerschaft Grundschulen Regelschulen Gymnasien Förderschulen Gemeinschaftsschulen Gesamtschulen Schulversuche Kolleg berufsbildende Schulen Grundschulen Regelschulen Gymnasien Förderschulen Gemeinschaftsschulen sonstige1) berufsbildende Schulen 1 Statistik zu Schülern und Kollegiaten X X X X X X X X X X X X X X X X 2 Statistik zu Lehrern im Landesdienst2) 3) X X X X X X X X X 3 Statistik zu Erziehern im Landesdienst2) 3) X X X X 4 Statistik zu Sonderpädagogischen Fachkräften im Landesdienst2) 3) X 5 Statistik zu Lehrern (kirchliche Bedienstete) mit Gestellungsvertragsverhältnis X X X X X X X X X 6 Statistik zu Lehrern der Schulen in freier Trägerschaft2) X X X X X X X 7 Statistik zu Erziehern der Schulen in freier Trägerschaft2) X X X X X 8 Statistik zu Sonderpädagogischen Fachkräften der Schulen in freier Trägerschaft2) X X X X X X X
Anlage 2 (Zu § 2 Abs. 2 Satz 1)Für die in Anlage 1 bezeichneten Statistiken der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sind folgende Erhebungsmerkmale maßgeblich:1. für die Statistik zu Schülern und Kollegiaten die Erhebungsmerkmale nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,2. für die Statistik zu Lehrern im Landesdienst die Erhebungsmerkmale nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis z,3. für die Statistik zu Erziehern im Landesdienst die Erhebungsmerkmale nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis h und j bis z,4. für die Statistik zu Sonderpädagogischen Fachkräften im Landesdienst die Erhebungsmerkmale nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis h und j bis z,5. für die Statistik zu Lehrern (kirchliche Bedienstete) mit Gestellungsvertragsverhältnis die Erhebungsmerkmale nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis d, g bis l, q und t,6. für die Statistik zu Lehrern der Schulen in freier Trägerschaft die Erhebungsmerkmale nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis d, f bis j, l, o bis q und t bis w,7. für die Statistik zu Erziehern der Schulen in freier Trägerschaft die Erhebungsmerkmale nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis d, g, h, j, l, o bis q und t bis w,8. für die Statistik zu Sonderpädagogischen Fachkräften der Schulen in freier Trägerschaft die Erhebungsmerkmale nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis d, g, h, j, l, o bis q und t bis w.
Zweck und Umfang der Erhebungen
§ 1 Zweck und Umfang der ErhebungenFür Zwecke der Bildungsberichterstattung, Bildungsplanung und Schulverwaltung werden an den staatlichen Schulen und an den Schulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe der Anlage 1 personenbezogene Daten zur Durchführung von Statistiken verarbeitet.
Erhebungsmerkmale
§ 2 Erhebungsmerkmale(1) Erhebungsmerkmale sind1. für Schülera) Schulnummer, Schulart, Schulform, Unterrichtsort, Schulteil, Schulamt, Landkreis oder kreisfreie Stadt,b) Schulträger, Rechtsstatus der Schule,c) Geburtsmonat und Geburtsjahr,d) Geschlecht,e) Anschrift der Hauptwohnung gemäß Meldebescheinigung,f) rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,g) Abmeldung von der Teilnahme am Religionsunterricht, Meldung zur Teilnahme am Religionsunterricht,h) Unterricht, insbesondereaa) Klassenstufe, Bezeichnung und Art der Klasse, des Kurses oder der Lerngruppe,bb) Bildungsgang,cc) Unterrichtsstatus, insbesondere Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlunterricht,dd) Unterrichtsart, insbesondere allgemeiner, fachtheoretischer oder fachpraktischer Unterricht,ee) Fach, Fächerbereich, Lernfeld,ff) besondere Angebote, besondere Fördermaßnahmen,gg) Anzahl der Stunden, differenziert nach Unterrichts- und Pausenzeiten,hh) Anzahl der Fehltage, unterschieden nach entschuldigtem und unentschuldigtem Fernbleiben, i) Ganztagsbereich, insbesondere Schulhort, Ganztagsförderbereich,aa) Art der Angebote,bb) Anzahl der Stunden, j) Unterbringung in einem Internat oder Wohnheim,k) Berufsfeld, Schwerpunkt, Beruf, Bildungsgang, Fachrichtung,l) Schülerstatus hinsichtlich der Finanzierung,m) sonderpädagogischer Förderbedarf nach Förderschwerpunkt, Behinderung,n) Beschäftigungsort, Herkunft, Weggang (insbesondere Staatliches Schulamt, Gemeinde, Landkreis oder kreisfreie Stadt, Bundesland, Staat),o) Gastschüler, Ausländer, Aussiedler, Asylbewerber, Asylberechtigter,p) Staatsangehörigkeiten,q) Einschulung, Nichteinschulung, Zugang,r) Vorbildung,s) Schullaufbahn, insbesondere Schulwechsel, Übertritt, Wiederholungen, Verlängerung, Verkürzung, Schulbesuchsjahre,t) Prüfung, Leistungstests, Schulabschluss,u) Abgang, Absolvent,v) Organisationsform, Ausbildungsdauer, Ausbildungsziel,w) Fahrtdauer,x) Geburtsland und Jahr des Zuzugs in die Bundesrepublik Deutschland bei nichtdeutschem Geburtsland,y) Sprache bei überwiegend nichtdeutscher Verkehrssprache in der Familie,z) Anspruch auf Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,2. für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräftea) Schulnummer, Schulart, Schulform, Unterrichtsort, Schulteil, Schulamt, Landkreis, kreisfreie Stadt,b) Schulträger, Rechtsstatus,c) Geburtsmonat, Geburtsjahr,d) Geschlecht,e) Amts- und Dienstbezeichnung,f) schulbezogene Funktionen,g) Staatsangehörigkeit,h) Lehramt, Abschluss,i) Vor-, Ausbildung,j) Lehrbefähigung, Unterrichtserlaubnis, Unterrichtsbeauftragung, staatlicher Unterrichtsauftrag, Befähigung für eine sonderpädagogische Fachrichtung, Trainerlizenz, weitere Qualifikationen, Zertifikate und Teilnahmebescheinigungen,k) Berufung durch eine Kirche oder Religionsgemeinschaft zur Erteilung des staatlichen Religionsunterrichts (insbesondere Berufungsurkunde),l) Beschäftigungsverhältnis (insbesondere Grundvertrag und Zusatzvereinbarung),m) vereinbartes Ende der Teilzeitarbeit oder des befristeten Beschäftigungsverhältnisses,n) Dienstverhältnis,o) Dienstherr,p) Zu- und Abgang,q) Pflichtstunden, Wochenstunden, Stellenanteil,r) Abordnung, Tätigkeit außerhalb des Schulbereichs, Einrichtung,s) Mehrarbeit, Pflichtstundenkonto,t) Unterricht einschließlich Unterricht an einer anderen Schule oder in einer anderen Schulart/-form, insbesondereaa) Klassenstufe,bb)Bildungsgang,cc)Unterrichtsstatus (insbesondere Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht),dd)Unterrichtsart (insbesondere allgemeiner, fachtheoretischer und fachpraktischer Unterricht),ee)Berufsfeld, Schwerpunkt, Beruf/Bildungsgang, Fachrichtung,ff)Organisationsform, Ausbildungsdauer, Ausbildungsziel,gg)Fach, Fächerbereich, Lernfeld,hh)besondere Angebote, besondere Fördermaßnahmen,ii)Anzahl der Stunden,u) Tätigkeit im außerunterrichtlichen Bereich einschließlich der an einer anderen Schule oder in einer anderen Schulart oder Schulform, insbesondere Art der Tätigkeit und Anzahl der Stunden,v) Internat, Wohnheim,w) Abminderungen, Ermäßigungen, besondere Aufgaben, Freistellungen, Abwesenheit (insbesondere Grund und Stunden),x) Besoldungsgruppe, Vergütungsgruppe (einschließlich Zulage),y) anerkannte Behinderung,z) Fort- und Weiterbildung (insbesondere Fach, Richtung, Ziel).(2) Welche Erhebungsmerkmale des Absatzes 1 für die jeweiligen Statistiken nach § 1 maßgeblich sind, ergibt sich aus Anlage 2. Von der Erhebung einzelner Merkmale kann bei Durchführung einer Statistik abgesehen werden.(3) Nach erfolgter Zuordnung der Anschrift der Hauptwohnung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. e zu Gebietszusammenfassungen, für die das für das Schulwesen zuständige Ministerium sozioökonomische Merkmale festgelegt hat, wird die Hausnummer gelöscht.
Periodizität, Berichtszeitpunkt (Stichtag), Berichtszeitraum
§ 4 Periodizität, Berichtszeitpunkt (Stichtag), Berichtszeitraum (1) Die in der Anlage 1 genannten Statistiken werden einmal jährlich durchgeführt. Soweit erforderlich, können während eines Jahres zusätzliche Teilerhebungen durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium durchgeführt werden.(2) Die Stichtage werden jeweils jährlich vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gemacht. Für die Erhebung der Unterrichts- und Einsatzdaten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h bis j und Nr. 2 Buchst. q bis w gilt als Berichtszeitpunkt das Ende der Woche, in welcher der Stichtag liegt (Stichwoche).(3) Berichtszeitraum ist für die Erhebung zu Unterrichts- und Einsatzdaten § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h bis j und Nr. 2 Buchst. q bis w die Stichwoche und für die übrigen Statistiken der Stichtag.(4) Die jährlich erhobenen personenbezogenen Daten des Schülers dürfen mittels des für ihn nach § 3 Abs. 2 gebildeten Schülerordnungsmerkmals für statistische Zwecke zusammengeführt und ausgewertet werden.
Gleichstellungsbestimmung
§ 6 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Statistiken der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in Thüringen
Anlage 1(zu § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1)Statistiken der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in Thüringen Lfd. Nr. Bezeichnung der Statistik Staatliche Schulen Schulen in freier Trägerschaft Grundschulen Regelschulen Gymnasien Förderschulen Gemeinschaftsschulen Gesamtschulen Schulversuche Kolleg berufsbildende Schulen Grundschulen Regelschulen Gymnasien Förderschulen Gemeinschaftsschulen sonstige1) berufsbildende Schulen 1 Statistik zu Schülern und Kollegiaten X X X X X X X X X X X X X X X X 2 Statistik zu Lehrern im Landesdienst2) 3) X X X X X X X X X 3 Statistik zu Erziehern im Landesdienst2) 3) X X X X 4 Statistik zu Sonderpädagogischen Fachkräften im Landesdienst2) 3) X 5 Statistik zu Lehrern (kirchliche Bedienstete) mit Gestellungsvertragsverhältnis X X X X X X X X X 6 Statistik zu Lehrern der Schulen in freier Trägerschaft2) X X X X X X X 7 Statistik zu Erziehern der Schulen in freier Trägerschaft2) X X X X X 8 Statistik zu Sonderpädagogischen Fachkräften der Schulen in freier Trägerschaft2) X X X X X X X
Zweck und Umfang der Erhebungen
§ 1 Zweck und Umfang der Erhebungen(1) Für Zwecke der Bildungsberichterstattung, Bildungsplanung und Schulverwaltung werden an den staatlichen Schulen und an den Schulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe dieser Verordnung personenbezogene Daten zur Durchführung von Statistiken verarbeitet.(2) Die Statistikstelle des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums ist berechtigt, die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten zur Erfüllung gesetzlicher Statistik- und Berichtspflichten an anspruchsberechtigte Dritte zu übermitteln.
Erhebungsmerkmale
§ 2 Erhebungsmerkmale(1) Erhebungsmerkmale sind1. für Schülera) Schulnummer, Schulart, Schulform, Unterrichtsort, Schulteil, Schulamt, Landkreis oder kreisfreie Stadt,b) Schulträger, Rechtsstatus der Schule,c) Geburtsmonat und Geburtsjahr,d) Geschlecht,e) Anschrift der Hauptwohnung gemäß Meldebescheinigung,f) rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,g) Abmeldung von der Teilnahme am Religionsunterricht, Meldung zur Teilnahme am Religionsunterricht,h) Unterricht, insbesondereaa) Klassenstufe, Bezeichnung und Art der Klasse, des Kurses oder der Lerngruppe,bb) Bildungsgang,cc) Unterrichtsstatus, insbesondere Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlunterricht,dd) Unterrichtsart, insbesondere allgemeiner, fachtheoretischer oder fachpraktischer Unterricht,ee) Fach, Fächerbereich, Lernfeld,ff) besondere Angebote, besondere Fördermaßnahmen,gg) Anzahl der Stunden, differenziert nach Unterrichts- und Pausenzeiten,hh) Anzahl der Fehltage, unterschieden nach entschuldigtem und unentschuldigtem Fernbleiben, i) Ganztagsbereich, insbesondere Schulhort, Ganztagsförderbereich,aa) Art der Angebote,bb) Anzahl der Stunden, j) Unterbringung in einem Internat oder Wohnheim,k) Berufsfeld, Schwerpunkt, Beruf, Bildungsgang, Fachrichtung,l) Schülerstatus hinsichtlich der Finanzierung,m) sonderpädagogischer Förderbedarf nach Förderschwerpunkt, Behinderung,n) Beschäftigungsort, Herkunft, Weggang (insbesondere Staatliches Schulamt, Gemeinde, Landkreis oder kreisfreie Stadt, Bundesland, Staat),o) Gastschüler, Ausländer, Aussiedler, Asylbewerber, Asylberechtigter,p) Staatsangehörigkeiten,q) Einschulung, Nichteinschulung, Zugang,r) Vorbildung,s) Schullaufbahn, insbesondere Schulwechsel, Übertritt, Wiederholungen, Verlängerung, Verkürzung, Schulbesuchsjahre,t) Prüfung, Leistungstests, Schulabschluss,u) Abgang, Absolvent,v) Organisationsform, Ausbildungsdauer, Ausbildungsziel,w) Fahrtdauer,x) Geburtsland und Jahr des Zuzugs in die Bundesrepublik Deutschland bei nichtdeutschem Geburtsland,y) Sprache bei überwiegend nichtdeutscher Verkehrssprache in der Familie,z) Anspruch auf Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,2. für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräftea) Schulnummer, Schulart, Schulform, Unterrichtsort, Schulteil, Schulamt, Landkreis, kreisfreie Stadt,b) Schulträger, Rechtsstatus,c) Geburtsmonat, Geburtsjahr,d) Geschlecht,e) Amts- und Dienstbezeichnung,f) schulbezogene Funktionen,g) Staatsangehörigkeit,h) Lehramt, Abschluss,i) Vor-, Ausbildung,j) Lehrbefähigung, Unterrichtserlaubnis, Unterrichtsbeauftragung, staatlicher Unterrichtsauftrag, Befähigung für eine sonderpädagogische Fachrichtung, Trainerlizenz, weitere Qualifikationen, Zertifikate und Teilnahmebescheinigungen,k) Berufung durch eine Kirche oder Religionsgemeinschaft zur Erteilung des staatlichen Religionsunterrichts (insbesondere Berufungsurkunde),l) Beschäftigungsverhältnis (insbesondere Grundvertrag und Zusatzvereinbarung),m) vereinbartes Ende der Teilzeitarbeit oder des befristeten Beschäftigungsverhältnisses,n) Dienstverhältnis,o) Dienstherr,p) Zu- und Abgang,q) Pflichtstunden, Wochenstunden, Stellenanteil,r) Abordnung, Tätigkeit außerhalb des Schulbereichs, Einrichtung,s) Mehrarbeit, Pflichtstundenkonto,t) Unterricht einschließlich Unterricht an einer anderen Schule oder in einer anderen Schulart/-form, insbesondereaa) Klassenstufe,bb)Bildungsgang,cc)Unterrichtsstatus (insbesondere Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht),dd)Unterrichtsart (insbesondere allgemeiner, fachtheoretischer und fachpraktischer Unterricht),ee)Berufsfeld, Schwerpunkt, Beruf/Bildungsgang, Fachrichtung,ff)Organisationsform, Ausbildungsdauer, Ausbildungsziel,gg)Fach, Fächerbereich, Lernfeld,hh)besondere Angebote, besondere Fördermaßnahmen,ii)Anzahl der Stunden,u) Tätigkeit im außerunterrichtlichen Bereich einschließlich der an einer anderen Schule oder in einer anderen Schulart oder Schulform, insbesondere Art der Tätigkeit und Anzahl der Stunden,v) Internat, Wohnheim,w) Abminderungen, Ermäßigungen, besondere Aufgaben, Freistellungen, Abwesenheit (insbesondere Grund und Stunden),x) Besoldungsgruppe, Vergütungsgruppe (einschließlich Zulage),y) anerkannte Behinderung,z) Fort- und Weiterbildung (insbesondere Fach, Richtung, Ziel).(2) Welche Erhebungsmerkmale des Absatzes 1 für die jeweiligen Statistiken nach Anlage 1 maßgeblich sind, ergibt sich aus Anlage 2. Von der Erhebung einzelner Merkmale kann bei Durchführung einer Statistik abgesehen werden.(3) Nach erfolgter Zuordnung der Anschrift der Hauptwohnung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. e zu Gebietszusammenfassungen, für die das für das Schulwesen zuständige Ministerium sozioökonomische Merkmale festgelegt hat, wird die Hausnummer gelöscht.
Aufgrund des § 58 Abs. 1 sowie des § 60 Satz 1 Nr. 17 und Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445) verordnet der Kultusminister im Benehmen mit dem Bildungsausschuß des Landtags:
Zweck und Umfang der Erhebungen
§ 1 Zweck und Umfang der ErhebungenFür Zwecke der Bildungsplanung und Schulverwaltung werden an den staatlichen Schulen und an den Schulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe der Anlage 1 personenbezogene Daten zur Durchführung von Statistiken erhoben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.