Thüringer Prüfungsordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde Vom 17. August 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 17.08.1992
- Fundstelle:
- GVBl. 1992, 542
Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer
§ 10 Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer (1) Die Prüfung ist an einem Gewässer durchzuführen, das eine große natürliche Deckung aufweist und so tief ist, daß der Hund beim Arbeiten überwiegend schwimmen muß. (2) Eine verendete Ente wird so in eine Deckung geworfen, daß der Hund weder das Werfen noch die Ente vom Ufer aus eräugen kann. Die Ente ist möglichst so unterzubringen (Insel, gegenüberliegendes Ufer), daß der Hund über eine freie Wasserfläche in die Deckung geschickt werden muß. (3) Dem Führer wird von einem Ort aus, der mindestens 30 m von der Ente entfernt ist, die ungefähre Richtung angegeben, in der die Ente liegt. Der Hund soll von dort aus die Ente selbständig suchen, er muß sie finden und seinem Führer zutragen. Der Führer darf seinen Hund bei der Arbeit unterstützen und lenken; notfalls auch mit einem Schuß oder einem Steinwurf. (4) Ein Hund, der eine Ente beim erstmaligen Finden nicht selbständig bringt, kann die Prüfung nicht bestehen. Eine vom Hund eräugte Ente gilt als gefunden. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 4 und 6 sinngemäß. (5) Die Richter können die Arbeit beenden, wenn sie den Eindruck haben, daß der Hund den Anforderungen genügt.
Schussfestigkeit im Wasser
§ 10a Schussfestigkeit im Wasser Zur Prüfung der Schussfestigkeit wird eine erlegte Ente möglichst weit ins offene Wasser geworfen und der Hund zum Bringen aufgefordert. Während der Hund auf die Ente zuschwimmt, wird vom Hundeführer ein Schrotschuss auf das Wasser in Richtung der Ente abgegeben. Der Hund muss die Ente selbstständig bringen. Ein Hund, der diesen Prüfungsteil nicht besteht, ist von der weiteren Wasserprüfung auszuschließen.
Vorbereitung und Durchführung der Schweißarbeit
§ 11 Vorbereitung und Durchführung der Schweißarbeit (1) Auf der künstlichen Rotfährte ist eine Schweißarbeit von mindestens 400 m Länge mit zwei Haken zu leisten. (2) Die Schweißfährten sind im Wald zu legen. Bei Geländeschwierigkeiten kann die Fährte auf den ersten 100 m auch im freien Feld gelegt werden. Die Entfernung zwischen den einzelnen Fährten muß überall mindestens 120 m betragen. Die Fährte soll auf den ersten 50 m in annähernd gleiche Richtung verlaufen. Die Fährten dürfen an aufeinanderfolgenden Tagen nicht im selben Gelände gelegt werden. Der Anschuß ist mit Anschuß- und Fährtenbruch sowie mit Schweiß zu markieren. Nach etwa 100 m und 300 m ist je ein Haken einzulegen. Bei 200 m und am Ende sind Wundbetten unauffällig (Festtreten des Bodens, vermehrt Schweiß, gegebenenfalls Schnitthaar) anzulegen. Eventuelle Markierungen, die für die Richter notwendig sind, werden so angebracht, daß sie vom Führer nicht wahrgenommen werden können. (3) Die Schweißfährten können im Tropf- oder Tupfverfahren hergestellt werden. Der Schweiß soll frisch oder in frischem Zustand tiefgekühlt und rechtzeitig aufgetaut sein. Chemische Zusätze sind nicht zulässig. Es kann Wildschweiß, Haustierblut oder eine Mischung von beiden verwendet werden, jedoch müssen alle Fährten einer Prüfung mit demselben Material hergestellt werden. Für jede Fährte darf höchstens ein Viertel Liter Schweiß verbraucht werden. (4) Die Fährten sind stets vom Anschuß zum letzten Wundbett zu legen. Sie müssen unter Aufsicht eines Richters hergestellt werden, der entweder für alle Fährten einer Prüfung zuständig ist oder für alle Fährten einer Gruppe, wenn eine Richtergruppe Hunde in allen Fächern durchprüft. Es darf nur eine Spur ausgegangen werden, wobei der Fährtenleger mit der Tropfflasche oder dem Tupfstock als Letzter gehen muß. Alle Fährten sollen annähernd gleichwertig sein. (5) Die Fährten müssen mindestens zwei Stunden und sollen nicht länger als fünf Stunden stehen. Vor Beginn der Riemenarbeit ist am Ende der Fährte ein frisch geschossenes, vernähtes Stück Schalenwild oder ein Ersatz (Decke, Schwarte, Attrappe) frei abzulegen. Hierbei muß ein Richter zugegen sein. Alle beteiligten Personen haben sich dann in geradliniger Verlängerung der Fährte zu entfernen. (6) Es wird nur reine Riemenarbeit geprüft. Jeder Hund muß an einer gerechten Schweißhalsung am mindestens 6 m langen Schweißriemen geführt werden, der dem Hund in voller Länge zu geben ist. Die Richter weisen den Führer in den Anschuß ein und geben die Fluchtrichtung an. Für die Riemenarbeit, bei der drei Richter dem Hund folgen müssen, ist von besonderer Bedeutung, wie der Hund die Schweißfährte hält. Er soll sie ruhig, konzentriert und zügig, jedoch nicht in stürmischem Tempo arbeiten. Der Führer darf dem Hund durch gerechte Hilfen (Anhalten, Ablegen, Vor- oder Zurückgreifen) unterstützen. In diesen Fällen dürfen die Richter stehen bleiben. Sonst haben sie stets dem Hund zu folgen, auch dann, wenn er von der Fährte abkommt, ohne daß es der Führer merkt. Kommt ein Hund weit von der Fährte ab (mehr als 60 m), müssen die Richter den Führer zurückrufen und neu ansetzen. Ein Hund darf höchstens noch zweimal neu angesetzt werden. Korrigiert ein Führer seinen Hund selbständig, ohne daß die Richter ihn zurückgerufen hatten, gilt dies nicht als erneutes Ansetzen. Der Hund soll das erste Wundbett finden. Es ist jedoch kein Fehler, wenn er in korrekter Anlehnung an die Fährte daran vorbeiarbeitet. (7) Wenn die Richter der Ansicht sind, daß der Hund den Anforderungen an die Schweißarbeit nicht genügt, können sie die Arbeit abbrechen. (8) Für Jagdgebrauchshunde, welche nur zur Nachsuche auf Schalenwild geprüft werden sollen, ist eine Schweißarbeit auf einer künstlichen Rotfährte von mindestens 800 m Länge mit zwei Haken nach etwa 200 m und 500 m zu leisten. Die Fährten sind als Übernachtfährten zu arbeiten. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7.
Bewertung
§ 13 Bewertung (1) Die Richtergruppe entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Die Entscheidung ist bei jedem Prüfungsfach zu treffen und kann nur lauten: "bestanden" oder "nicht bestanden". Sie ist dem Hundeführer sofort bekanntzugeben. Eine Prüfung ist bestanden, wenn die dort beschriebenen Mindestanforderungen erfüllt sind. (2) Die Brauchbarkeitsprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens die Anforderungen entsprechend der §§ 5 bis 9 erfüllt sind. Wasserarbeit und Schweißarbeit können jede für sich oder beide zusammen zusätzlich geprüft werden. (3) Ein Hund ist brauchbar für die Such-, Drück- und Treibjagd, wenn er die Anforderungen entsprechend §§ 5 bis 9 bestanden hat. Er ist brauchbar für die Nachsuche auf Schalenwild, wenn er zusätzlich die Schweißarbeit ( § 11 ) bestanden hat. Er ist brauchbar für die Jagd auf Wasserwild, wenn er zusätzlich die Wasserarbeit ( § 10 ) bestanden hat. (4) Jagdgebrauchshunde, die nur zur Nachsuche auf Schalenwild eingesetzt werden, gelten als brauchbar, wenn sie die Anforderungen nach den §§ 7 bis 9 und 11 Abs. 8 erfüllt haben.
Haarwildschleppe
§ 5 Haarwildschleppe (1) Zur Haarwildschleppe sind Kaninchen oder Hasen zu verwenden. Das zu schleppende Stück wird vom Anschuß, der mit etwas Bauchwolle zu kennzeichnen ist, mindestens 300 m unter Einlegen von zwei stumpfwinkligen Haken geschleppt. Der Schleppenleger muß Mitglied der Richtergruppe sein. Am Ende der Schleppe wird ein möglichst frisch geschossenes Stück der gleichen Wildart frei hingelegt. Nach dem Auslegen des Stückes muß sich der Schleppenleger in der Schleppenrichtung entfernen und sich so verbergen, daß er vom arbeitenden Hund bis zum Ende der Schleppe nicht wahrgenommen werden kann. Hier hat er das geschleppte Stück von der Schleppleine zu befreien und frei vor sich hinzulegen, so daß der Hund, der das erste Stück überschießt und weiterarbeitet, auch dieses Stück ungehindert aufnehmen kann. (2) Die Entfernung zwischen den einzelnen Schleppen muß mindestens 100 m betragen. Nach Fertigstellung der Schleppe setzt der Führer seinen Hund am Anschuß an und fordert ihn zum Bringen auf. Er darf den Hund die ersten 20 m der Schleppe an der Leine arbeiten lassen. Dann muß er ihn schnallen und darf nicht weiter folgen. (3) Falls der Hund nicht findet, zurückkehrt und die Schleppe nicht selbständig wieder annimmt, kann der Hundeführer ihn noch zweimal ansetzen. Unter Ansetzen ist dabei jede Einwirkung des Hundeführers auf den Hund zu verstehen, um erneut die Schleppe aufzunehmen. Ein Hund, der gefunden hat und nicht bringt, darf nicht wieder angesetzt werden. (4) Wird der Hund bei der Schleppenarbeit und beim Bringen durch außergewöhnliche Umstände gestört, liegt es im Ermessen der Richter, ihm eine neue Arbeit zu gewähren. (5) Die Schleppenarbeit ist bestanden, wenn der Hund seinen Führer in den Besitz des Stückes bringt. (6) Totengräber, Anschneider und hochgradige Knautscher sind von der Weiterprüfung auszuschließen.
Anerkennung anderer Prüfungen
§ 16 Anerkennung anderer Prüfungen (1) Die untere Jagdbehörde stellt die Brauchbarkeit von Jagdhunden nach § 39 Abs. 4 Satz 3 ThJG fest, wenn sie eine Prüfung des Jagdgebrauchshundeverbandes e.V. erfolgreich absolviert haben, deren Anforderungen denen nach dieser Verordnung entsprechen. Dies gilt insbesondere für die folgenden Prüfungen: 1. für Vorstehhunde a) die Verbandsgebrauchsprüfung (VGP), b) die Herbstzuchtprüfung (HZP), Solms, Alterszuchtprüfung (AZP) jeweils mit zusätzlicher Prüfung nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung in den Fächern: Allgemeiner Gehorsam, Schußfestigkeit, Verhalten auf dem Stand, Leinenführigkeit, Schweißarbeit und Verhalten am Stück; 2. für Deutsche Wachtelhunde a) die Gebrauchsprüfung (GP) mit zusätzlicher Prüfung nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung im Fach: Verhalten am Stück, b) die Eignungsprüfung (EP) mit zusätzlicher Prüfung nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung in den Fächern: Allgemeiner Gehorsam, Schußfestigkeit, Verhalten auf dem Stand, Leinenführigkeit, Schweißarbeit und Verhalten am Stück; 3. für Spaniel, Terrier und Dachsbracken, die Gebrauchsprüfung (GP) sowie für Terrier auch die Prüfung nach dem Schuss (PndS). (2) Als jagdlich brauchbar sind auch solche Jagdhunde anzuerkennen, die zwar eine der vorgenannten Prüfungen nicht erfolgreich abgelegt, jedoch auf einer dieser Prüfungen alle bei der Brauchbarkeitsprüfung entsprechend der §§ 5 bis 9 geforderten Fächer bestanden haben. (3) Die Brauchbarkeit für reine Schalenwildjagdbezirke haben folgende Jagdhunde nachgewiesen: 1. Alle Jagdhunde, die eine Verbandsschweißprüfung (VSwP) mit zusätzlicher Prüfung nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung in den Fächern: Allgemeiner Gehorsam, Schußfestigkeit und Verhalten auf dem Stand, Leinenführigkeit, Verhalten am Stück, soweit nicht bei der VSwP nachgewiesen, erfolgreich abgelegt haben. 2. Schweißhunde, die die Vorprüfung bzw. Hauptprüfung erfolgreich abgelegt haben. 3. Teckel, die die Vielseitigkeitsprüfung oder die Schweißprüfung erfolgreich abgelegt haben. 4. Apportierhunde, die die Bundesleistungsprüfung (BLP) mit zusätzlicher Schweißprüfung und Verhalten am Stück erfolgreich abgelegt haben. (4) Die unter Absatz 3 genannten Jagdhunde erhalten die Bestätigung der Brauchbarkeit für alle Jagdbezirke, wenn sie eine zusätzliche Prüfung nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung erfolgreich in den Fächern: Haarwildschleppe, Federwildschleppe und Wasserarbeit nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung abgelegt haben. (5) Hunde, die nur zur Nachsuche auf Schalenwild eingesetzt werden, gelten als brauchbar, wenn sie eine Verbandsschweißprüfung oder eine gleichwertige Prüfung eines Mitgliedsvereins des Jagdgebrauchshundeverbandes bestanden haben. (6) Die Brauchbarkeit für die Arbeit vor dem Schuss haben Jagdhunde nachgewiesen, die entweder eine Stöberprüfung (ST) oder eine Prüfung mit den Inhalten Feldsuche, Spurenarbeit oder Buschieren, jeweils mit Führigkeit, erfolgreich absolviert haben. Die Brauchbarkeit für Stöberjagden haben insbesondere die Jagdhunderassen Deutsche Wachtelhunde, Deutsche Jagdterrier und Spaniel nachgewiesen, die eine Stöberprüfung bestanden haben. In beiden Brauchbarkeitskategorien ist zusätzlich der Nachweis nachstehender, erfolgreich abgelegter Prüfungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu erbringen: 1. allgemeiner Gehorsam, 2. Schussfestigkeit, 3. Verhalten auf dem Stand und 4. Leinenführigkeit. (7) Die Brauchbarkeit für die Baujagd haben Erdhunde nachgewiesen, die eine Prüfung unter der Erde bestanden haben. Die Prüfung muss nach einer vom Jagdgebrauchshundeverband e.V. anerkannten Prüfungsordnung abgenommen worden sein. (8) Brauchbarkeitsprüfungen anderer Länder werden anerkannt, wenn sie die Mindestanforderungen an die Brauchbarkeitsprüfung nach dieser Verordnung erfüllen.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 17 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.
Veranstalter, Zulassung und Ausschreibung
§ 2 Veranstalter, Zulassung und Ausschreibung (1) Die Zuchtverbände und der Landesjagdverband sind Veranstalter und verantwortlich für die Brauchbarkeitsprüfungen. Sie haben der örtlich zuständigen unteren Jagdbehörde den Termin und den Ort der Brauchbarkeitsprüfung bis spätestens sechs Wochen vor der Prüfung anzuzeigen. (2) Zur Prüfung zugelassen werden Hunde, deren Ahnentafeln von einem dem Jagdgebrauchshundeverband e.V. angeschlossenen Verein ausgestellt werden. (3) Hunde, die die Prüfung nicht bestanden haben, werden höchstens zweimal zur Wiederholung zugelassen. Dabei ist stets die gesamte Prüfung zu wiederholen. Hunde, die ihre Brauchbarkeit bereits durch andere Prüfungen nachgewiesen haben, werden nicht zugelassen. (4) Der Führer von Jagdhunden muß im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet die untere Jagdbehörde, ob ein Führer ohne Jagdschein zur Prüfung zugelassen wird. Ein Führer darf auf einer Brauchbarkeitsprüfung höchstens zwei Hunde führen. (5) Die Ausschreibung der Brauchbarkeitsprüfung erfolgt durch den Veranstalter im Mitteilungsblatt der Vereinigung der Jäger spätestens sechs Wochen vor der Prüfung. Sie muß enthalten: 1. den Termin, 2. den Ort der Prüfung, 3. die Höhe der Prüfungsgebühr, 4. den Nennungsschluß und 5. die Anschrift, an welche die Nennungen zu richten sind.
Prüfungsleiter, Richtereinsatz
§ 4 Prüfungsleiter, Richtereinsatz (1) Für jede Brauchbarkeitsprüfung ist vom Veranstalter ein Prüfungsleiter zu bestimmen. Der Prüfungsleiter muß ein vom Jagdgebrauchshundeverband anerkannter Verbandsrichter sein. Er ist für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung verantwortlich. (2) Die Richtergruppe besteht jeweils aus mindestens drei vom Jagdgebrauchshundeverband anerkannten Verbandsrichtern. In nicht vorhersehbaren Notfällen kann ein erfahrener Hundeführer (Richteranwärter) als Notrichter eingesetzt werden. (3) Den Richtern gleichgestellt sind anerkannte Richter der dem Jagdgebrauchshundeverband angeschlossenen Zuchtvereine, soweit deren Prüfungen die gleichen Fächer aufweisen wie die der Brauchbarkeitsprüfung. (4) Die prüfenden Richter werden vom Veranstalter bestellt. (5) Prüft eine Richtergruppe in allen Fächern durch, so dürfen ihr höchstens sechs Hunde zugeteilt werden. Wird das Fach Schweißarbeit mitgeprüft, dürfen nur höchstens fünf Hunde von einer Richtergruppe durchgeprüft werden. Bei Einteilung in Fachrichtergruppen prüft jede Richtergruppe alle an der Prüfung teilnehmenden Hunde in den ihr zugeteilten Fächern. (6) Die Mitglieder der Richtergruppe erhalten die durch die Teilnahme an der Brauchbarkeitsprüfung entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Auslagen auf ihren schriftlichen Antrag hin vom Veranstalter ersetzt. Bei der Bemessung des Auslagenersatzes sind die für Thüringer Beamte geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 ) Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/th/f01ceb08-c80c-4590-8109-a87017240e33-th792-6+1992+542+anlage1.pdf
Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 ) Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/th/298db7fb-ee1d-4fdd-99f8-16bd83ec29b3-th792-6+1992+542+anlage2.pdf
Aufgrund des § 39 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG) vom 11. November 1991 (GVBl. S. 571) verordnet der Thüringer Minister für Landwirtschaft und Forsten:
Brauchbarkeit von Jagdhunden
§ 1 Brauchbarkeit von Jagdhunden Die Brauchbarkeit von Jagdhunden im Sinne des § 39 Abs. 1 ThJG wird durch eine bestandene Brauchbarkeitsprüfung nachgewiesen.
Verhalten am Stück
§ 12 Verhalten am Stück Der Hund wird nach erfolgreicher Riemenarbeit unangeleint am Stück abgelegt. Er darf dabei eine Halsung tragen und neben ihn darf ein Gegenstand (z. B. Rucksack) gelegt werden. Er wird von den Richtern beobachtet, die sich unter Wind so verbergen müssen, daß der Hund sie nicht eräugen kann. Alle anderen Personen müssen sich ebenfalls unter Wind und weit außer Sicht des Hundes begeben. Der Führer darf auf seinen Hund nicht einwirken. Sobald die den Hund beobachtenden Prüfer das Verhalten beurteilen können, was höchstens fünf Minuten dauern soll, kann der Führer seinen Hund abholen. Das Verlassen des Stückes ist dem Hund nicht als Fehler anzurechnen. Auch nicht der Versuch des Apportierens.
Einspruch
§ 14 Einspruch (1) Das Einspruchsrecht steht nur dem Führer eines auf der Brauchbarkeitsprüfung laufenden Hundes zu. (2) Der Inhalt des Einspruchs beschränkt sich auf wesentliche Fehler und Irrtümer des Veranstalters, des Prüfungsleiters, der Richter und Helfer in Vorbereitung und Durchführung der Prüfung. (3) Die Einspruchsfrist beginnt mit dem Aufruf der Hunde zur Prüfung und endet eine Stunde nach Kenntnisnahme der Tatsachen oder Umstände auf die der Einspruch gestützt wird oder eine Stunde nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (4) Der Einspruch ist schriftlich unter Benennung des Einspruchgrundes beim Prüfungsleiter oder Vereinsvorsitzenden oder dem betreffenden Richter einzulegen. Soweit die betroffene Richtergruppe durch eine Mehrheitsentscheidung keine Abhilfe schafft, entscheidet der Prüfungsleiter oder sein Stellvertreter über den Einspruch. Über die Entscheidung hat der Prüfungsleiter ein Protokoll zu fertigen, das auch eine kurze Begründung beinhalten soll. (5) Die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben durch die Absätze 1 bis 4 unberührt.
Dokumentation
§ 15 Dokumentation (1) Jeder Führer erhält ein Zeugnis nach Anlage 2 über das Prüfungsergebnis seines Hundes, das vom Prüfungsleiter und den Richtern zu unterschreiben ist. (2) Das Ergebnis der Brauchbarkeitsprüfung, bei Nichtbestehen auch unter Angabe des Grundes, ist vom Prüfungsleiter in die Ahnentafel einzutragen.
Anmeldung
§ 3 Anmeldung (1) Die Anmeldung eines Hundes hat unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblattes ( Anlage 1 ) bis zum Nennungsschluß bei der in der Ausschreibung genannten Anschrift zu erfolgen. (2) Die Prüfungsgebühr ist der Anmeldung beizufügen. Wird ein Hund nach Nennungsschluß abgemeldet oder nicht geführt, so wird die Prüfungsgebühr nicht erstattet. (3) Nennungen ohne Beifügung der Prüfungsgebühr gelten als nicht abgegeben. Bei verspätet abgegebenen Nennungen besteht kein Anspruch auf Teilnahme an der Prüfung. (4) Die Ahnentafeln und der Nachweis über notwendige Schutzimpfungen sind dem Prüfungsleiter vor Beginn der Prüfung zu übergeben. (5) Die Identität der Hunde ist zu überprüfen.
Federwildschleppe
§ 6 Federwildschleppe (1) Die Federwildschleppe wird mit Fasan oder Rebhuhn oder Ente oder Taube auf bewachsenem Boden unter Einlegen von zwei stumpfwinkligen Haken mindestens 150 m weit gezogen. (2) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Haarwildschleppe.
Allgemeiner Gehorsam, Schußfestigkeit
§ 7 Allgemeiner Gehorsam, Schußfestigkeit (1) Der Hund hat den Gehorsam ohne Wildberührung dadurch zu beweisen, daß er dem Führer auf Pfiff, Zuruf oder Zeichen folgt. Der Hund wird zu einer kurzen Suche im Feld geschnallt. Er darf sich ohne Befehl nicht vom Führer entfernen, soll sich gut führen und auf entsprechenden Befehl hin wieder anleinen lassen. Der bei anderen Prüfungen erbrachte Gehorsam wird in die Bewertung mit einbezogen. (2) Während der Hund sich frei bewegt, gibt der Führer zur Prüfung der Schußfestigkeit auf Zuruf des Richters zwei Schrotschüsse im Abstand von mindestens 20 Sekunden ab. Danach ist der Hund wieder anzuleinen. Handscheue, schußscheue und hochgradig schußempfindliche Hunde scheiden von der weiteren Prüfung aus.
Verhalten auf dem Stand
§ 8 Verhalten auf dem Stand (1) Die Führer werden in gebührendem Abstand voneinander als Schützen am Rand einer Dickung aufgestellt. Jeder Führer hat seinen Hund - angeleint oder frei - neben sich abzulegen oder sitzen zu lassen. Dann wird die Dickung mit dem üblichen Treiberlärm durchgedrückt. Dabei soll der Führer mehrfach schießen. Die Anordnung dazu gibt ein Richter. (2) Der Hund soll sich während des Treibens ruhig verhalten, er darf nicht winseln, Laut geben, an der Leine zerren oder den Führer verlassen.
Leinenführigkeit
§ 9 Leinenführigkeit (1) Der Führer geht mit dem angeleinten Hund und frei durchhängender Leine durch ein Stangenholz oder eine Kultur. Der Hund soll dem Führer ohne lautes Kommando so folgen, daß sich die Leine nicht verfängt und der Führer nicht am schnellen Vorwärtskommen gehindert wird. Der Führer muß mehrfach dicht an einzelnen Bäumen rechts und links vorbeigehen. (2) Die Leine darf sich höchstens zweimal verfangen. Als Verfangen zählt auch das Voreilen oder Zurückbleiben des Hundes, wenn dabei die Leine gestrafft wird.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.