Thüringer Gesetz über die Unterstützung der Sicherstellung der hausärztlichen und zahnärztlichen Versorgung in Gebieten mit besonderem öffentlichen Bedarf (Thüringer Haus- und Zahnärztesicherstellungsgesetz - ThürHaZaSiG-) Vom 2. Juli 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 02.07.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 267
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Voraussetzungen für die Zulassung, Mitwirkung der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen ...
§ 1 Voraussetzungen für die Zulassung, Mitwirkung der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen(1) Bewerberinnen und Bewerber im Studiengang Medizin und Zahnmedizin an der Friedrich-Schiller-Universität Jena werden im Rahmen der Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019 bis 4. April 2019 (GVBl. S. 404) zugelassen, wenn sie1. im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 ihre besondere fachliche und persönliche Eignung zur hausärztlichen beziehungsweise zahnärztlichen Tätigkeit in einem strukturierten Auswahlverfahren gegenüber der zuständigen Stelle nach Maßgabe der §§ 5 und 6 nachgewiesen haben und2. sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dem Land gegenüber verpflichtet haben,a) unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Medizinstudiums eine Weiterbildung als Fachärztin oder Facharzt für Allgemeinmedizin oder als sonstige Fachärztin oder Facharzt zu absolvieren, die nach § 73 Abs. 1a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt undb) unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nach Buchstabe a eine Tätigkeit als niedergelassene Ärztin oder niedergelassener Arzt oder als angestellte Ärztin oder angestellter Arzt in der vertragsärztlichen Versorgung eine hausärztliche Tätigkeit aufzunehmen und für die Dauer von mindestens zehn Jahren in den Gebieten auszuüben, für die zum Zeitpunkt der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit ein besonderer öffentlicher Bedarf nach § 3 Abs. 1 festgestellt wurde; die Tätigkeit kann auch in Teilzeit erfolgen; der Umfang der Tätigkeit darf dabei einen Stellenanteil von 0,5 nicht unterschreiten beziehungsweise 3. sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dem Land gegenüber verpflichtet haben,a) unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Zahnmedizinstudiums eine mindestens zweijährige Vorbereitungszeit nach § 3 Abs. 2 Buchst. b der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, abzuleisten beziehungsweise sich als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie im Sinne von § 38 Abs. 2 Ziffer 1 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2021 (GVBl. S. 380), zu spezialisieren undb) unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss der Vorbereitungszeit beziehungsweise Fachzahnarztausbildung gemäß Buchstabe a eine Tätigkeit als niedergelassene Zahnärztin oder niedergelassener Zahnarzt oder als angestellte Zahnärztin oder angestellter Zahnarzt in der vertragszahnärztlichen Versorgung eine zahnärztliche oder kieferorthopädische Tätigkeit aufzunehmen und für die Dauer von mindestens zehn Jahren in den Gebieten auszuüben, für die zum Zeitpunkt der Aufnahme der zahnärztlichen oder kieferorthopädischen Tätigkeit ein besonderer öffentlicher Bedarf nach § 3 Abs. 1 festgestellt wurde; die Tätigkeit kann auch in Teilzeit erfolgen; der Umfang der Tätigkeit darf dabei einen Stellenanteil von 0,5 nicht unterschreiten.(2) Die oder der Verpflichtete kann nach Erhalt der humanmedizinischen Approbation und bis zu zwölf Monate nach Beginn der Weiterbildung einen Antrag auf Änderung der Facharztrichtung in Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a bei der zuständigen Stelle stellen, wenn ein entsprechendes Bedarfsgebiet nach § 3 Abs. 1 in Thüringen besteht. In diesem Fall gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 für die fachärztliche Tätigkeit entsprechend.(3) Bei Unterbrechungen der humanmedizinischen oder zahnmedizinischen Tätigkeit verlängert sich die Dauer nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b beziehungsweise Absatz 1 Nr. 3 Buchst. b entsprechend dem Unterbrechungszeitraum. Zeiträume, in denen eine Verpflichtete die Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b beziehungsweise Absatz 1 Nr. 3 Buchst. b wegen eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbotes nach § 3, § 13 Abs. 1 Nr. 3 oder § 16 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), nicht ausübt, gelten nicht als Unterbrechung der Tätigkeit im Sinne von Satz 1. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Verpflichteten die ärztliche beziehungsweise vertragszahnärztliche Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b beziehungsweises Absatz 1 Nr. 3 Buchst. b außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, ber. S. 3973 und BGBl. 2011 I S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 32 und 35 Abs. 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl I Nr. 108), ausüben, soweit sie die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz erfüllen.(4) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 wird mit einer Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 abgesichert.(5) Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen beziehungsweise die Kassenzahnärztliche Vereinigung Thüringen wirkt an der Umsetzung der von den Bewerberinnen und Bewerbern im Zusammenhang mit der Vergabe des Studienplatzes eingegangenen Verpflichtungen mit.
Verpflichtung der zuständigen Stelle
§ 2 Verpflichtung der zuständigen StelleDie zuständige Stelle steht den Bewerberinnen und den Bewerbern während der gesamten Zeit des Studiums und der Weiterbildungszeit beziehungsweise der Vorbereitungszeit und Zeit der Fachzahnarztausbildung als Ansprechpartner zur Verfügung. Sie unterstützt im Rahmen der Beratung, Vermittlung und Bereitstellung von Unterlagen und Informationen zu Themen des Studiums, der Vorbereitungszeit, der Fachzahnarztausbildung Kieferchirurgie, der Weiterbildung, Niederlassung und Anstellung. Sie arbeitet dazu mit der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen beziehungsweise der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, dem Ärztescout Thüringen und der Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen zusammen.
Besonderer öffentlicher Bedarf, Bedarfsgebiete
§ 3 Besonderer öffentlicher Bedarf, Bedarfsgebiete(1) Ein besonderer öffentlicher Bedarf besteht in den Gebieten eines Zulassungsbezirks, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beziehungsweise der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen nach § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB V eine Feststellung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 SGB V getroffen hat (Bedarfsgebiet).(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium überprüft regelmäßig die Entwicklung der hausärztlichen beziehungsweise vertragszahnärztliche Versorgung auf der Grundlage von Prognoserechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen beziehungsweise der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen.
Vertragsstrafe, Vorliegen einer besonderen Härte
§ 4 Vertragsstrafe, Vorliegen einer besonderen Härte(1) Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich mit dem Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 250 000 Euro für den Fall, dass sie oder er einer der vertraglichen Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beziehungsweise 3 nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nachkommt.(2) Ist eine Stelle als niedergelassene Ärztin beziehungsweise Zahnärztin oder niedergelassener Arzt beziehungsweise Zahnarzt oder als angestellte Ärztin beziehungsweise Zahnärztin oder angestellter Arzt beziehungsweise Zahnarzt in der vertragsärztlichen beziehungsweise vertragszahnärztlichen Versorgung in Gebieten, für die ein besonderer öffentlicher Bedarf nach § 3 Abs. 1 festgestellt wurde, nicht verfügbar, entfällt die Pflicht nach Absatz 1.(3) Die zuständige Stelle kann im Fall einer besonderen Härte auf Antrag bei der Erfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beziehungsweise 3 einen Aufschub gewähren und auch nachträglich den Umfang und die Dauer der Verpflichtung abweichend von § 1 Abs. 1 Nr. 2 beziehungsweise 3 vereinbaren.(4) Die zuständige Stelle kann im Fall einer besonderen Härte auf Antrag von der Zahlung der Vertragsstrafe nach Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 ganz, teilweise oder zeitweise befreien.(5) Eine besondere Härte im Sinne der Absätze 3 und 4 liegt vor, wenn besondere Gründe, insbesondere in der Person der oder des Verpflichteten liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die Erfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beziehungsweise 3 unzumutbar machen. Eine besondere Härte, die zur zeitweisen Befreiung der Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beziehungsweise 3 führt, liegt insbesondere vor, wenn Schwangerschaft oder Erziehungszeiten eine unverzügliche Fortsetzung der Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beziehungsweise 3 unzumutbar machen.
Auswahlverfahren
§ 5 Auswahlverfahren(1) Die zuständige Stelle trifft die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, falls die Anzahl von Interessenten die Zahl der Studienplätze, die aufgrund der Quote nach § 1 Abs. 1 zur Verfügung stehen, übersteigt. Zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung setzt sie eine fachkundig besetzte Auswahlkommission ein. Im Rahmen des Auswahlverfahrens sollen diejenigen Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt werden, deren besondere fachliche und persönliche Eignung sowie Motivation eine positive Prognose für den Studienerfolg und die spätere Berufstätigkeit in der hausärztlichen beziehungsweise zahnärztlichen Versorgung in einem Bedarfsgebiet bietet.(2) Das Auswahlverfahren wird von der zuständigen Stelle in einem zweistufigen Verfahren durchgeführt. Auf der ersten Stufe sind maximal 100 Punkte zu erreichen und zwar1. maximal 50 Punkte für das Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studieneignungstests,2. maximal 30 Punkte für eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsberuf und dessen Ausübung für bis zu zwei Jahre und3. maximal 20 Punkte für eine mindestens einjährige Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder eine mindestens zweijährige aktive Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den Studiengang Medizin beziehungsweise Zahnmedizin Aufschluss geben.In der zweiten Stufe werden strukturierte und standardisierte Auswahlgespräche durchgeführt, zu denen doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen werden, wie Studienplätze im Rahmen der Vorabquote nach § 1 Abs.1 zu besetzen sind. Eingeladen werden die nach dem Ergebnis der ersten Stufe des Auswahlverfahrens punktbesten Bewerberinnen und Bewerber. Die Ranglisten der ersten und zweiten Stufe fließen jeweils mit einer Gewichtung von 50 Prozent in eine abschließende Rangliste ein, die Grundlage der Auswahl nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist.
Verordnungsermächtigung
§ 6 VerordnungsermächtigungDas für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung1. die für den Vollzug dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuständige Stelle und2. das Nähere zu:a) der formellen und inhaltlichen Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens bei der zuständigen Stelle,b) der formellen und inhaltlichen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens nach § 5,c) der Bewertung der Erfüllung der Auswahlkriterien nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3,d) dem Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beziehungsweise 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1,e) den Verpflichtungen der Bewerberinnen und Bewerber gegenüber dem Land nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beziehungsweise 3 einschließlich deren Durchsetzung sowie den Möglichkeiten einer abweichenden Vereinbarung mit der zuständigen Stelle nach § 4 Abs. 3,f) Mitteilungs-, Mitwirkungs- und Nachweispflichten der Verpflichteten,g) der Vertragsstrafe nach § 1 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 einschließlich deren Durchsetzung sowie der Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen die zuständige Stelle nach § 4 Abs. 4 von der Zahlung der Vertragsstrafe ganz, teilweise oder zeitweise befreien kann,h) der Überprüfung der Entwicklung der hausärztlichen beziehungsweise zahnärztlichen Versorgung nach § 3 Abs. 2 und Veröffentlichung der Prognoserechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen beziehungsweise der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen,i) der Evaluation nach § 7 und die hierfür zu erhebenden Daten,j) der Mitwirkung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen beziehungsweise der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen an der Umsetzung der von den Studienplatzbewerberinnen und Studienplatzbewerbern im Zusammenhang mit der Vergabe des Studienplatzes eingegangenen Verpflichtungen.
Evaluation
§ 7 EvaluationDie Landesregierung evaluiert die Umsetzung und die Wirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag erstmals zum 31. Dezember 2026 und danach alle drei Jahre über das Ergebnis der Evaluation. Zu diesem Zweck sind Daten zu erheben, die eine Bewertung der Umsetzung und Wirksamkeit dieses Gesetzes ermöglichen.
Gleichstellungsbestimmung
§ 8 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
Inkrafttreten
§ 9 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.