ThürGVG · Thüringen

Thüringer Vorschaltgesetz zur Neugliederung der Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden (Thüringer Gebietsreform-Vorschaltgesetz - ThürGVG-) Vom 2. Juli 2016 *

Ausfertigungsdatum:
02.07.2016
Fundstelle:
GVBl. 2016, 242
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Ziele

§ 1 Ziele (1) Ziel der Gebietsreform ist die Schaffung leistungs- und verwaltungsstarker Gebietskörperschaften, die dauerhaft in der Lage sind, die ihnen obliegenden Aufgaben in geordneter Haushaltswirtschaft sachgerecht, bürgernah, rechtssicher und eigenverantwortlich wahrzunehmen. (2) Die Gebietskörperschaften sollen ein dauerhaft tragfähiges Fundament für die demokratische Mitwirkung der Bürger bilden. (3) Zentralörtliche Strukturen sollen gestärkt werden. Die künftige Gemeindestruktur soll die Belange der im Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 vom 15. Mai 2014 (GVBl. S. 205 -206-) festgelegten Ober- und Mittelzentren in ihrer Stadt-Umland-Beziehung mit den unmittelbar angrenzenden Gemeinden in besonderem Maße berücksichtigen.

§ 10

Gleichstellungsbestimmung

§ 10 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 2

Neugliederung der Landkreise

§ 2 Neugliederung der Landkreise (1) Landkreise sollen mindestens 130.000 und höchstens 250.000 Einwohner haben. (2) Die neu zu bildenden Landkreise sollen eine Fläche von 3.000 Quadratkilometern nicht überschreiten. (3) Die Bildung der neuen Landkreise erfolgt durch Zusammenschluss der bestehenden Landkreise. Eine Aufteilung des Gebietes bestehender Landkreise soll unterbleiben. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. § 92 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bleibt im Übrigen unberührt. (4) Die Festlegung der Gebiete der neuen Landkreise erfolgt durch Gesetz.

§ 3

Neugliederung der kreisfreien Städte

§ 3 Neugliederung der kreisfreien Städte (1) Kreisfreie Städte sollen mindestens 100.000 Einwohner haben. (2) Kreisfreie Städte, die die erforderliche Mindesteinwohnerzahl unterschreiten, sollen jeweils in einen angrenzenden Landkreis eingegliedert werden. (3) Kreisfreie Städte sollen durch Eingliederungen von Umlandgemeinden gestärkt werden, soweit dies der Neubildung der Landkreise nicht entgegensteht. (4) Die Eingliederung bisher kreisfreier Städte in einen jeweils angrenzenden Landkreis erfolgt durch Gesetz.

§ 4

Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden

§ 4 Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden (1) Kreisangehörige Gemeinden sollen mindestens 6.000 Einwohner haben. (2) Die Bildung, Änderung und Erweiterung von Verwaltungsgemeinschaften nach § 46 Abs. 1 ThürKO und die Übertragung von Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 ThürKO (erfüllende Gemeinde) sind ausgeschlossen. Die Auflösung bestehender Verwaltungsgemeinschaften erfolgt durch Gesetz. (3) Kreisangehörige Gemeinden sollen unter Beachtung des § 5 mit benachbarten Gemeinden desselben Landkreises zusammengeschlossen, durch Eingliederung vergrößert oder nach § 3 Abs. 3 in kreisfreie Städte eingegliedert werden. (4) Neugliederungen von kreisangehörigen Gemeinden nach Absatz 3, die die derzeitigen Landkreisgrenzen überschreiten, sind möglich, sofern diese der Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte nicht entgegenstehen und diese Gemeindeneugliederungen nicht vor der Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte nach § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 4 in Kraft treten. (5) Die Neugliederung von Gemeinden nach den Absätzen 3 oder 4 erfolgt durch Gesetz. § 9 ThürKO bleibt im Übrigen unberührt.

§ 5

Zentrale Orte und Verflechtungsbereiche

§ 5 Zentrale Orte und Verflechtungsbereiche (1) Gemeinden, die im Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 als Ober- oder Mittelzentrum ausgewiesen sind, sollen durch Eingliederungen vergrößert werden. (2) Jede neu gegliederte Gemeinde soll so strukturiert sein, dass sie die Funktion eines Zentralen Ortes übernehmen kann.

§ 6

Freiwilligkeitsphase für kreisangehörige Gemeinden

§ 6 Freiwilligkeitsphase für kreisangehörige Gemeinden (1) Die Freiwilligkeitsphase ist auf die Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden beschränkt. Sie gilt für mögliche freiwillige Eingliederungen kreisangehöriger Gemeinden in kreisfreie Städte entsprechend. (2) Anträge auf Bildung von freiwilligen Gemeindestrukturen durch Auflösung und Zusammenschluss oder Eingliederung, die den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechen, sind bis zum 31. Oktober 2017 auf dem Dienstweg bei dem für Kommunalrecht zuständigen Ministerium zu stellen.

§ 7

Strukturbegleithilfen

§ 7 Strukturbegleithilfen (1) Gemeinden, deren Neugliederung im Jahr 2018 in Kraft tritt, können nach Inkrafttreten der Gebiets- und Bestandsänderung allgemeine, steuerkraftunabhängige Zuweisungen (Strukturbegleithilfen) erhalten. Die Förderung dient nicht der Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Land im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und ist nicht Bestandteil der Finanzausgleichsmasse nach § 3 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) . Die neu gegliederten Gemeinden sind verpflichtet, in der Regel innerhalb von fünf Jahren Schulden in mindestens derselben Höhe zu tilgen, in der sie Strukturbegleithilfen erhalten haben. (2) Anspruchsvoraussetzung für Strukturbegleithilfen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist, dass neu zu gliedernde Gemeinden zum 31. Dezember 2015 verpflichtet waren, ein Haushaltssicherungskonzept gemäß § 53a ThürKO oder § 4 ThürKDG aufzustellen oder fortzuschreiben und in den Jahren 2012, 2013 oder 2014 einen Fehlbetrag in der Jahresrechnung beziehungsweise einen Finanzmittelfehlbetrag aufweisen. (3) Der Fehlbetrag für die Jahre 2012, 2013 und 2014 ergibt sich nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 87 Nr. 12 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung ; der Finanzmittelfehlbetrag für die Jahre 2012, 2013 und 2014 nach § 47 Abs. 1 und 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 15 und § 63 Nr. 27 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik aus den Finanzrechnungen der Gemeinde. (4) Die Höhe der auszuzahlenden Strukturbegleithilfe ergibt sich aus der Summe der Fehlbeträge oder Finanzmittelfehlbeträge aus den Jahren 2012, 2013 und 2014 der neu zu gliedernden Gemeinden. Geht die neu zu gliedernde Gemeinde in unterschiedlichen neu gegliederten Gemeinden auf, ist die Strukturbegleithilfe einwohnerbezogen aufzuteilen. (5) Die Strukturbegleithilfe ist auf die Höhe der jeweiligen Verschuldung der neu zu gliedernden Gemeinde nach der Tabelle „Schulden der Gemeinden und Gemeindeverbände am 31. Dezember 2014 in Thüringen“ des Thüringer Landesamtes für Statistik begrenzt. Sie beträgt aber höchstens vier Millionen Euro je neu zu gliedernder Gemeinde (Höchstbetrag). (6) Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Soweit eine Gemeinde nach Absatz 1 von Neugliederungen nach diesem Gesetz mehrfach betroffen ist, werden die Fehlbeträge oder Finanzmittelfehlbeträge dieser Gemeinde nur einmal berücksichtigt. (7) Die Gewährung der Strukturbegleithilfe erfolgt nach Inkrafttreten des die jeweilige neu zu gliedernde Gemeinde betreffenden Gesetzes zur Gebiets- und Bestandsveränderung durch das für Kommunalrecht zuständige Ministerium oder eine von ihm durch Verwaltungsvorschrift bestimmte Behörde. Die Gewährung erfolgt ab dem 1. Januar 2018.

§ 8

Förderung freiwilliger Gemeindeneugliederungen

§ 8 Förderung freiwilliger Gemeindeneugliederungen (1) Gemeinden, die nach § 6 durch Gesetz neu gebildet oder vergrößert wurden, erhalten allgemeine, steuerkraftunabhängige und nicht zweckgebundene Zuweisungen als Neugliederungsprämie. Die Förderung dient nicht der Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Land im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und ist nicht Bestandteil der Finanzausgleichsmasse nach § 3 ThürFAG . (2) Die Neugliederungsprämie nach Absatz 1 Satz 1 beträgt 100 Euro pro Einwohner der nach § 6 neu gegliederten Gemeinde, maximal eine Million Euro. Die Auszahlung erfolgt spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Gebiets- und Bestandsänderung an die neu gegliederte Gemeinde in einem Betrag. Für die Berechnung der Zuweisung ist die vom Thüringer Landesamt für Statistik festgestellte Einwohnerzahl zum 31. Dezember des dem Jahr des Inkrafttretens der Neugliederung vorvergangenen Jahres maßgeblich, soweit im Neugliederungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird. (3) Die nochmalige Förderung einer im Sinne des Absatzes 1 neu gebildeten oder vergrößerten Gemeinde ist ausgeschlossen. (4) Die Gewährung der Förderung nach Absatz 1 erfolgt durch das für Kommunalrecht zuständige Ministerium. Dieses kann die Zuständigkeit für die Gewährung auf eine andere Behörde durch Verwaltungsvorschrift übertragen.

§ 8a

Bereitstellung von Haushaltsmitteln des Landes

§ 8a Bereitstellung von Haushaltsmitteln des Landes (1) Für die Finanzierung der Strukturbegleithilfen nach § 7 und der Neugliederungsprämien zur Förderung freiwilliger Gemeindeneugliederungen nach § 8 werden mindestens 155 Millionen Euro bereitgestellt. (2) Soweit ein Teil der nach Absatz 1 bereitgestellten Haushaltsmittel nicht entsprechend den dort genannten Zielen eingesetzt worden ist, sind diese ab dem Haushaltsjahr 2018 zum Ausgleich besonderer Belastungen der kommunalen Gebietskörperschaften im Zuge der Gebietsreform zu verwenden. Die Verteilung der Mittel einschließlich des Verfahrens regelt das für Kommunalrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch eine Richtlinie.

§ 9

Übergangsbestimmung

§ 9 Übergangsbestimmung Die in den §§ 2 bis 4 bestimmten Mindesteinwohnerzahlen für Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden sollen die neu gebildeten Gebietskörperschaften dauerhaft, aber mindestens bis zum Jahr 2035, nicht unterschreiten. Für die Abschätzung der in Satz 1 genannten Einwohnerzahlen der neu gebildeten Gebietskörperschaften im Jahr 2035 sind die am 7. September 2015 veröffentlichte 1. regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung für die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die am 5. April 2016 veröffentlichte Vorausberechnung für die kreisangehörigen Gemeinden des Landesamtes für Statistik maßgeblich. Die Daten wurden vom Thüringer Landesamt für Statistik als Statistischer Bericht unter dem Titel „Die Bevölkerung Thüringens 2014 und 2035, sowie Fläche 2014 nach Gemeinden - Bevölkerungsvorausberechnung -“ veröffentlicht (Bestell-Nr. 01122).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.