Thüringer Verordnung über die Akkreditierung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Vom 4. Mai 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 04.05.2005
- Fundstelle:
- GVBl. 2005, 202
Thüringer Verordnung über die Akkreditierung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen nach ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. März 2006 (GVBl. S. 210, 229) |
Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen
§ 4 Verpflichtungen der zugelassenen ÜberwachungsstellenDie zugelassenen Überwachungsstellen haben 1. nach von ihnen durchgeführten Prüfungen im Sinne der §§ 14 und 15 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung bei festgestellten sicherheitserheblichen Mängeln dem Anlagenbetreiber eine Frist zur Beseitigung zu setzen und die fristgemäße Beseitigung zu überprüfen; stellen sie fest, dass die Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden, haben sie dies dem Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz unverzüglich mitzuteilen,2. nach von ihnen zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfungen im Sinne des § 15 BetrSichV zu kontrollieren, ob die folgende wiederkehrende Prüfung durch den Betreiber fristgemäß veranlasst wurde; stellen sie fest, dass die folgende wiederkehrende Prüfung nicht oder nicht fristgerecht veranlasst wurde, haben sie dies dem Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz unverzüglich mitzuteilen,3. innerhalb des mit der Akkreditierung und Benennung bestimmten Aufgabenbereichs zur Gewährleistung eines für die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlichen flächendeckenden Angebots jeden Prüfauftrag anzunehmen und auszuführen,4. den für Arbeitsschutz zuständigen Behörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu übermitteln,5. mit der Datei führenden Stelle nach § 5 zusammenzuarbeiten und in der von ihr bestimmten Form und Frist die notwendigen Daten in das Anlagenkataster einzustellen und6. sich ab dem 1. Januar 2006 an den Kosten der Datei führenden Stelle für die Erstellung und Führung von Anlagendateien zu beteiligen. Die Höhe der Kosten, die die jeweilige zugelassene Überwachungsstelle zu tragen hat, richtet sich nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen. Die Einzelheiten über die Kostenverteilung werden in dem Vertrag nach § 5 festgelegt.
Anlage 1 (zu § 5 Satz 3)
1. Allgemeine Angaben zu Betreiber und Betriebsort für alle Anlagen und Geräte GerÜStAkkrV TH
1. Allgemeine Angaben zu Betreiber und Betriebsort für alle Anlagen und Geräte
- 1.1
Betreiber (Eingabe mit Suchhilfe)
- -
Name1)
- -
Name2)
- -
Strasse + Nr.
- -
PLZ
- -
Ort
- -
Postfach PLZ
- -
Postfach Nr.
- 1.2
Eigentümeranschrift (Eingabe mit Suchhilfe)1)
- -
Name1)
- -
Name2)
- -
Strasse + Nr.
- -
PLZ
- -
Ort
- -
Postfach PLZ
- -
Postfach Nr.
- 1.3
Standort der Anlage/des Gerätes (Eingabe mit Suchhilfe)
- -
Anlagen/Geräteanschrift
Name1)
Name2)
Strasse + Nr.
PLZ
Ort
- -
Anlage zum Betrieb an wechselnden Orten, z.B. nach Anhang 5 Nr. 13 Abs. 3 BetrSichV (in diesem Fall ist keine Anschrift für den Betriebsort erforderlich, aber alle Behörden müssen lesenden Zugriff auf diese Anlagen haben.)
- 1.4
Betriebsinterne Bezeichnung (sofern vorhanden)
- 1.5
Anlagen/Geräte Nr. = Systemindex „Anlage/Gerät“2)
- 1.6
Betriebsstätten Nr.3)
- 1.7
Anlagenstatus:
- -
Stillgelegt am (Datum)3)
- -
Beseitigt am (Datum)3)
2. Aufzugsanlagen GerÜStAkkrV TH
2. Aufzugsanlagen
- 2.1
Stammdaten „Aufzugsanlage“
- 2.1.1
Grunddaten für alle Aufzugsanlagen
- a)
Aufzugsart (Auswahlfeld mit Freitext)
- -
Aufzug nach 95/16/EG
- -
Aufzug nach 98/37/EG - Anhang IV Buchst. A Nr. 16 (Auswahlfeld mit Freitext)
Fassadenaufzug
Behindertenaufzug
- -
Personen-Umlaufaufzug
- -
Bauaufzug mit Personenbeförderung
- -
Mühlen-Bremsfahrstuhl
- b)
Anlage wurde am 1.1.2003 bereits betrieben (Ja/Nein)
- c)
Hersteller (Eingabe mit Suchhilfe)
- d)
Typ (Auswahlfeld mit Freitext)4)
- e)
Fabrikationsnummer
- f)
Baujahr
- g)
Tragfähigkeit (kg)
- h)
Geschwindigkeit (m/s)
- i)
Förderhöhe/Fahrbahnlänge (m)
- 2.1.2
Besondere Angaben zu technischen Einrichtungen
- -
Fahrkorbtür vorhanden (Ja/Nein)
- -
Ex-geschützte Anlage (Ja/Nein)
- 2.2
Prüfbericht „Aufzugsanlage“
- a)
Anlagenidentifikation5)
- b)
Zugelassene Überwachungsstelle
- c)
Prüfdatum
- d)
Festsetzung des Prüfintervalls (Monate)6)
- e)
Art der Prüfung (Mehrfachfeld)
- -
Prüfung vor Inbetriebnahme
- -
Wiederkehrende Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext)
Hauptprüfung
Zwischenprüfung
3. Druckanlagen GerÜStAkkrV TH
3. Druckanlagen
- 3.1
Stammdaten „Druckanlage“
- 3.1.1
Grunddaten für alle Druckanlagen
- a)
Art der Anlage (Auswahlfeld mit Freitext)
- -
Dampfkesselanlage
- -
Druckbehälteranlage
- -
Füllanlage
- -
Leitungsanlage
- 3.2
Prüfbericht „Druckanlage“
- a)
Anlagenidentifikation5)
- b)
Zugelassene Überwachungsstelle
- c)
Prüfdatum
- d)
Festsetzung des Prüfintervalls (Monate)6)
- e)
Art der Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext)
- -
Prüfung vor Inbetriebnahme
- -
Wiederkehrende Prüfung
4. Druckgeräte GerÜStAkkrV TH
4. Druckgeräte
- 4.1
Stammdaten „Druckgerät“
- 4.1.1
Grunddaten für alle Druckgeräte
- a)
Gehört zu Anlage (Anlagennummer/Systemindex der Anlage)7)
- b)
Art des Gerätes (Auswahlfeld mit Freitext)
- -
Behälter für die Lagerung
- -
Behälter für einen verfahrenstechnischen Prozess
- -
Behälter für innerbetrieblichen Transport
- -
Dampferzeuger
- -
Heißwassererzeuger
- -
Rohrleitung
- -
Fülleinrichtung
- -
Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion (nur mit eigener Prüfpflicht)
- -
Druckhaltendes Ausrüstungsteil (nur mit eigener Prüfpflicht)
- c)
Hersteller (Eingabe mit Suchhilfe)
- d)
Typ/Bauart (Auswahlfeld mit Freitext)4)
- e)
Herstellnummer
- f)
Baujahr
- g)
Besonderes Druckgerät nach Anhang 5 (Auswahlfeld mit Freitext)
- h)
Druckgerät wurde am 1.1.2003 bereits betrieben (Datum der aktuellen Abnahmeprüfung)8)
- i)
Ex-Anlage (Ja/Nein)
- j)
Raum (1 bis n) (Mehrfachfeld)
- -
Fluid (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
- -
Fluideigenschaften (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
Entzündlich
Leichtentzündlich
Hochentzündlich
Giftig
Sehr giftig
Ätzend
- -
Maximal zulässiger Druck PS (bar)
- -
Zulässige minimale/maximale Temperatur TS (°C, min, max)
- -
Volumen V (l)
- -
Nenndurchmesser DN (-)
- 4.1.2
Allgemeine Angaben für alle Druckgeräte
- a)
Aufstellung: (Auswahlfeld mit Freitext)
- -
Oberirdisch im Freien
- -
Oberirdisch im Gebäude
- -
Erdgedeckt
- -
Mobil
- b)
Besondere Beanspruchung: (Auswahlfeld mit Freitext)
- -
Keine
- -
Schwellbeanspruchung
- -
Spannungsrisskorrosion
- -
Zeitstandsbelastung
- 4.1.3
Besondere Angaben für Dampf-/ Heißwassererzeuger
- 4.1.3.1
Gemeinsame Angaben für Dampf-/ Heißwassererzeuger
- a)
Zulässige Feuerungswärmeleistung (MW)
- b)
Heizfläche (m2)
- c)
Feuerungsmittel: (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
- -
Heizöl EL
- -
Heizöl S
- -
Stadtgas
- -
Erdgas
- -
Flüssiggas
- -
Biogas
- -
Elektrisch
- -
Abgasbeheizt
- -
Festbrennstoff (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
Braunkohle
Holz
Kohlenstaub
Steinkohle
Torf
- -
Abfallverbrennung
- 4.1.3.2
Dampferzeuger
- -
Zulässige Dampferzeugung (t/h)
- -
zulässige Heißdampftemperatur (°C)
- -
Wasserinhalt bis NW (l)
- 4.1.3.3
Heißwassererzeuger
- -
Zulässige Vorlauftemperatur (°C)
- -
Zulässige Wärmeleistung (MW)
- -
Wasserinhalt voll (l)
- 4.1.4
Besondere Angaben für Fülleinrichtungen für ortsbewegliche Druckgeräte (Auswahlfeld mit Freitext)
- -
Flaschenfülleinrichtung
- -
Fülleinrichtung für Fässer, Tankcontainer, -fahrzeuge
- -
Treibgastankstelle
- 4.1.5
Besondere Angaben für Rohrleitungen
- -
Kennzeichnung (Identifikation) (Auswahlfeld mit Freitext)
- 4.2
Prüfbericht „Druckgerät“
- a)
Geräteidentifikation5)
- b)
Zugelassene Überwachungsstelle
- c)
Prüfdatum
- d)
Festsetzung des Prüfintervalls (Auswahlfeld mit Freitext)
- -
Äußere Prüfung (Monate)6)
- -
Innere Prüfung (Monate)6)
- -
Festigkeitsprüfung (Monate)6)
- e)
Art der Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext)
- -
Prüfung vor Inbetriebnahme
- -
Wiederkehrende Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
Äußere Prüfung
Innere Prüfung
Festigkeitsprüfung
5. Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BetrSichV GerÜStAkkrV TH
5. Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BetrSichV9)
- 5.1
Stammdaten
- 5.1.1
Grunddaten für alle Anlagen
- a)
Art der Anlage (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
- -
Tanklageranlage
- -
Füllstelle für ortsbewegliche Behälter
- -
Tankstelle
- -
Flugfeldbetankungsanlage
- -
Ex-Anlage (Ja/Nein)
- b)
Anlage war am 1.1.2003 bereits in Betrieb (Datum der aktuellen Abnahmeprüfung)8)
- 5.2
Prüfbericht
- a)
Anlagenidentifikation5)
- b)
Zugelassene Überwachungsstelle
- c)
Prüfdatum
- d)
Festsetzung des Prüfintervalls (Monate)6)
- e)
Art der Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
- -
Prüfung vor Inbetriebnahme (Auswahlfeld mit Freitext)
Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
Druckanlage
Ex-Anlage
- -
Wiederkehrende Prüfung
6. Anlagenteile in Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BetrSichV GerÜStAkkrV TH
6. Anlagenteile in Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BetrSichV
- 6.1
Stammdaten
- 6.1.1
Grunddaten für alle Anlagenteile
- a)
Gehört zu Anlage (Anlagennummer/Systemindex der Anlage)
- b)
Art des Anlagenteils (Auswahlfeld mit Freitext)
- -
Lagerbehälter
- -
Transportbehälter
- -
Füllstelle
- -
Entleerstelle
- -
Zapfsäule
- -
Rohrleitung
- c)
Hersteller (Eingabe mit Suchhilfe)
- d)
Typ/Bauart (Auswahlfeld mit Freitext)4)
- e)
Herstellnummer
- f)
Baujahr
- g)
Durch ZÜS prüfpflichtiges Druckgerät (Ja/Nein)
- -
Druckhaltendes Ausrüstungsteil
- -
Besonderes Druckgerät nach Anhang 5 (Auswahlfeld mit Freitext)
- h)
Anlagenteil wurde am 1.1.2003 bereits betrieben (Datum der aktuellen Abnahmeprüfung)8)
- i)
Raum (1 bis n) (Mehrfachfeld)
- -
Fluid (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
- -
Fluideigenschaften (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
Entzündlich
Leichtentzündlich
Hochentzündlich
Giftig
Sehr giftig
Ätzend
- -
Maximal zulässiger Druck PS (bar)
- -
Zulässige minimale/maximale Temperatur TS (°C, min, max)
- -
Volumen V (l)
- -
Nenndurchmesser DN (-)
- j)
Durch ZÜS prüfpflichtige Ex-Anlage (Ja/Nein)
- k)
Aufstellung: (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
- -
Oberirdisch im Freien
- -
Oberirdisch im Gebäude
- -
Erdgedeckt
- -
Mobil
- 6.1.2
Besondere Angaben für Füllstellen
- a)
Umschlagskapazität (l/h)
- b)
Art der Füllstelle (Auswahlfeld mit Freitext)
- -
Ortsfest
- -
Mobil
- 6.1.3
Besondere Angaben für Rohrleitungen
- -
Kennzeichnung (Identifikation) (Auswahlfeld mit Freitext)
- 6.2
Prüfbericht
- a)
Identifikation des Anlagenteils5)
- b)
Zugelassene Überwachungsstelle
- c)
Prüfdatum
- d)
Prüfintervall (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
- -
Anlagenteil - Festsetzung des Prüfintervalls (Monate)6)
- -
Druckgerät - Festsetzung des Prüfintervalls (Auswahlfeld mit Freitext)
Äußere Prüfung (Monate)6)
Innere Prüfung (Monate)6)
Festigkeitsprüfung (Monate)6)
- -
Ex-Anlage
- e)
Art der Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext)
- -
Prüfung vor Inbetriebnahme (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
Anlagenteil
Druckgerät
Ex-Anlage
- -
Wiederkehrende Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
- -
Prüfung des Anlagenteils
- -
Prüfung des Druckgerätes (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
Äußere Prüfung
Innere Prüfung
Festigkeitsprüfung
- -
Prüfung der Ex-Anlage (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
Aufgrund des § 17 Abs. 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die für die Zulassung von Überwachungsstellen erforderliche Akkreditierung und Benennung und begründet Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen. (2) Zugelassene Überwachungsstelle ist jede Stelle, die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde akkreditiert und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als Prüfstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt sowie von diesem im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde.
Akkreditierung
§ 2 Akkreditierung(1) Zuständige Behörde für die Akkreditierung von Überwachungsstellen ist die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik. (2) Die Akkreditierung ist schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik zu beantragen. Sie ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
Benennung
§ 3 Benennung(1) Zuständige Behörde für die Benennung von Überwachungsstellen ist das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium. (2) Die Benennung ist schriftlich bei dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium zu beantragen. Sie ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen und kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium unverzüglich anzuzeigen. (3) Voraussetzungen für die Benennung sind 1. die Akkreditierung und2. der Betrieb einer Niederlassung in Thüringen, von der aus jederzeit zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten fachkundige Auskünfte über die im Geltungsbereich dieser Verordnung durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse erteilt werden und im Ereignisfall innerhalb von zwei Stunden fachkundiges Prüfpersonal für den akkreditierten und benannten Aufgabenbereich angefordert werden kann. (4) Die Benennung erfolgt durch Bescheid.
Datei führende Stelle
§ 5 Datei führende StelleDie Aufgabe der Erstellung und Führung von Anlagendaten wird durch vertragliche Vereinbarung zwischen dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium und einer Datei führenden Stelle geregelt. Die Datei führende Stelle wird im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemacht. Sie führt eine Anlagendatei, die mindestens die Daten enthält, die in Anlage 1 aufgeführt sind.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.