Thüringen

Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Kölleda" Vom 30. März 1994

Ausfertigungsdatum:
30.03.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 407
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GemRef233V

Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

§ 1

Bildung der Verwaltungsgemeinschaft

§ 1 Bildung der Verwaltungsgemeinschaft(1) Folgende Gemeinden des Landkreises Sömmerda bilden auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO eine Verwaltungsgemeinschaft: Beichlingen,Großmonra,Ostramondra,Großneuhausen, Kleinneuhausen unddie Stadt Kölleda.1)(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Kölleda" und hat ihren Sitz in der Stadt Kölleda.

§ 2

Gesetzesvorbehalt

§ 2 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hiermit gebildeten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.