GemHeßAuflV TH · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Heßberg und ihre Eingliederung in die Gemeinde Veilsdorf Vom 7. November 1994

Ausfertigungsdatum:
07.11.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 1216
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GemHeßAuflV

Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1

Auflösung und Eingliederung

§ 1 Auflösung und EingliederungDie Gemeinde Heßberg im Landkreis Hildburghausen wird aufgelöst und in die Gemeinde Veilsdorf eingegliedert.

§ 2

Rechtsfolgen der Eingliederung

§ 2 Rechtsfolgen der Eingliederung(1) Die aufnehmende Gemeinde Veilsdorf ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Heßberg. (2) In der erweiterten Gemeinde Veilsdorf wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit ein neuer Gemeinderat gewählt. Den Wahltermin, der innerhalb der nächsten drei Monate nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung liegen soll, bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Sie setzt den Wahltermin auf einen Sonntag fest. (3) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde Heßberg geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Die noch nicht rechtsverbindlichen Bauleitpläne der Gemeinde werden im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortspezifischen Besonderheiten weitergeführt. (4) Die aufnehmende Gemeinde wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der Gemeinde in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen. (5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 9 Abs. 4 Satz 2 ThürKO.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.