ThürAPOhFD · Thüringen

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Dienst in der Forstverwaltung (ThürAPOhFD) Vom 13. Januar 1995

Ausfertigungsdatum:
13.01.1995
Fundstelle:
GVBl. 1995, 61
85 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürAPOhDForst

Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz und dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

§ 1

Regelungsgegenstand und Laufbahnbefähigung

§ 1 Regelungsgegenstand und Laufbahnbefähigung(1) Diese Verordnung regelt die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung des höheren agrar-, forst- und umweltbezogenen Dienstes im Fachgebiet Forst.(2) Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Thüringer Laufbahngesetzes.(3) Durch die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Großen Forstlichen Staatsprüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren agrar-, forst- und umweltbezogenen Dienstes im Fachgebiet Forst erworben.

§ 10

Projektarbeiten, Leistungseinschätzung

§ 10 Projektarbeiten, Leistungseinschätzung(1) In den Ausbildungsabschnitten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 hat der Forstreferendar jeweils eine Projektarbeit zu erstellen und einen zugehörigen Vortrag zu halten. Der jeweilige Ausbildungsbedienstete bewertet die Projektarbeit sowie den Vortrag und bildet daraus eine gemeinsame Vornote. Die Bewertung der Projektarbeit geht zu 70 Prozent und der Vortrag zu 30 Prozent in die gemeinsame Vornote ein.(2) Der Ausbildungsbedienstete gibt am Ende des Ausbildungsabschnitts nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine förmliche Leistungseinschätzung über die Leistungen des Forstreferendars ab. Das Formular für die förmliche Leistungseinschätzung ist Bestandteil des Ausbildungsrahmenplans nach § 9 Abs. 3.(3) Die Leistungen nach Absatz 1 und die Leistungseinschätzung nach Absatz 2 werden jeweils mit einer Vornote nach Maßgabe des § 23 bewertet, welche in die Abschlussnote nach § 24 Abs. 2 einfließen. Die Bewertungen nach Absatz 1 und die Leistungseinschätzung nach Absatz 2 sind dem Forstreferendar durch den jeweiligen Ausbildungsbediensteten zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen.

§ 11

Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

§ 11 Verlängerung des VorbereitungsdienstesDie im Einzelfall erforderliche Verlängerung des Vorbereitungsdienstes erfolgt nach § 19 Abs. 1 bis 5 ThürLaufbG. Dies gilt sinngemäß auch für Forstreferendare, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden.

§ 12

Entlassung

§ 12 Entlassung(1) Der Forstreferendar ist entlassen, wenn1. eine nach § 19 Abs. 1 bis 5 ThürLaufbG verlängerte Vorbereitungsdienstzeit überschritten wird,2. er an dem nächstmöglichen Termin zur Wiederholung der Prüfung nach § 26 Abs. 1 unentschuldigt nicht teilgenommen hat.(2) Die §§ 11, 12 und 21 bis 24 BeamtStG bleiben unberührt.

§ 13

Ziel der Großen Forstlichen Staatsprüfung

§ 13 Ziel der Großen Forstlichen StaatsprüfungIn der Großen Forstlichen Staatsprüfung (Laufbahnprüfung) hat der Forstreferendar nachzuweisen, dass er1. die wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die Rechts- und Dienstvorschriften in der praktischen Forstwirtschaft und in der Forstverwaltung anzuwenden versteht,2. sich hinreichendes Fachwissen und die erforderlichen Erfahrungen auf allen Gebieten des höheren Dienstes im Fachgebiet Forst angeeignet hat sowie3. über Urteilsfähigkeit, Beobachtungsgabe und Entschlusskraft verfügtund somit die Befähigung für die Laufbahn des höheren agrar-, forst- und umweltbezogenen Dienstes im Fachgebiet Forst besitzt.

§ 14

Zeitlicher Ablauf und Ort

§ 14 Zeitlicher Ablauf und Ort(1) Die Laufbahnprüfung findet in der Regel einmal im Jahr statt und ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach § 16 Abs. 2 kann dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit während der praktischen Waldprüfung gestatten; diese Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.(2) Die Prüfungsbehörde bestimmt den zeitlichen Ablauf und den Ort der Laufbahnprüfung und ist für die verordnungskonforme Durchführung der Laufbahnprüfung verantwortlich.

§ 15

Zulassung zur Laufbahnprüfung

§ 15 Zulassung zur Laufbahnprüfung(1) Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer die Ausbildungsabschnitte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 abgeleistet hat.(2) Die zur Laufbahnprüfung zugelassenen Forstreferendare werden von der Prüfungsbehörde zu den einzelnen Prüfungsabschnitten nach § 18 Abs. 1 schriftlich eingeladen.(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 kann Forstreferendare zur Laufbahnprüfung zulassen, die den Vorbereitungsdienst in einem anderen Bundesland abgeleistet haben, wenn dies durch eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung vorgesehen ist. Für den Abschluss einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung ist die Prüfungsbehörde zuständig.

§ 16

Prüfungsausschuss

§ 16 Prüfungsausschuss(1) Die Prüfungsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der Prüfungsbehörde berufen.(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:1. ein Mitglied des Vorstandes der Landesforstanstalt als Vorsitzender,2. der für Personal zuständige Bedienstete der Landesforstanstalt mit der Befähigung für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes als stellvertretender Vorsitzender sowie ein weiterer Bediensteter mit der Befähigung für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes aus der für Personal zuständigen Organisationseinheit der Landesforstanstalt,3. vier weitere Bedienstete der Landesforstanstalt mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren agrar-, forst- und umweltbezogenen Dienstes im Fachgebiet Forst,4. ein Bediensteter der Landesforstanstalt mit der Befähigung für das Richteramt.Jede Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften kann auf Antrag einen Vertreter, der die Befähigung für die Laufbahn des höheren oder gehobenen Forstdienstes besitzen muss, als Beobachter in den Prüfungsausschuss entsenden.(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird durch die Prüfungsbehörde in der Regel ein Stellvertreter berufen. Zur Gewährleistung der Beschlussfähigkeit nach Abs. 4 ist für mindestens fünf Mitglieder ein Stellvertreter zu berufen. Die Stellvertreter für die Prüfungsausschussmitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 müssen über die Befähigung des jeweils zu vertretenden Prüfungsausschussmitglieds verfügen.(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften als Beobachter im Prüfungsausschuss nach Absatz 2 Satz 2 und die Prüfer nach § 17 sind zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung betreffenden Angelegenheiten verpflichtet.(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt einen Bediensteten der Landesforstanstalt, der nicht dem Prüfungsausschuss angehört, zum Schriftführer, der auch mit Aufgaben der Organisation der Laufbahnprüfung beauftragt werden kann. Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 17

Prüfer

§ 17 PrüferDie Prüfungsbehörde bestellt für jedes Prüfungsgebiet nach § 18 Abs. 2 zwei Prüfer sowie zwei stellvertretende Prüfer, welche die jeweilige Prüfungsleistung abnehmen und bewerten. Die Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

§ 18

Prüfungsabschnitte und Prüfungsgebiete

§ 18 Prüfungsabschnitte und Prüfungsgebiete(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus den Prüfungsabschnitten:1. schriftliche Prüfung,2. praktische Waldprüfung.(2) Für beide Prüfungsabschnitte nach Absatz 1 sind Aufgaben aus den folgenden Prüfungsgebieten auszuwählen:1. Waldbau,2. Forsteinrichtung und Standortkunde,3. Forstnutzung, Holzvermarktung, neue Geschäftsfelder,4. Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung,5. Forstpolitik,6. Naturschutz und Landschaftspflege,7. forstliche Betriebsplanung und -steuerung, forstbetriebliches Rechnungswesen,8. Recht und Verwaltung,9. Jagd und Waldschutz.

§ 19

Schriftliche Prüfung

§ 19 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung werden innerhalb einer Kalenderwoche mindestens fünf und bis zu sieben Prüfungsarbeiten geschrieben. Die Prüfungsbehörde bestimmt, welche Prüfungsgebiete nach § 18 Abs. 2 in den Prüfungsarbeiten zu bearbeiten sind. Die Bearbeitungszeit für alle Prüfungsarbeiten darf insgesamt 36 Stunden nicht überschreiten. Aufgaben aus zwei Prüfungsgebieten können zu einer Doppelaufgabe zusammengefasst werden. Die Bearbeitungszeit einer Doppelaufgabe beträgt mindestens sechs und höchstens acht Stunden.(2) Der Prüfungsausschuss wählt die Prüfungsaufgaben aus Vorschlägen aus, die von der Prüfungsbehörde bestimmt wurden. Außerdem legt er die jeweiligen Bearbeitungszeiten und die jeweils zulässigen Hilfsmittel fest.(3) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führen von der Prüfungsbehörde bestellte Bedienstete der Landesforstanstalt. Vor Beginn jeder Prüfungsarbeit belehrt ein Aufsichtführender die Forstreferendare über die Regelungen nach Absatz 10, § 21 Abs. 1 und 4 sowie § 22.(4) Vor Beginn jeder Prüfungsarbeit werden unter der Leitung eines Aufsichtführenden die mit einer Kennziffer versehenen Sitzplätze im Prüfungsraum verlost. Der Forstreferendar hat sämtliche Prüfungsarbeiten, Entwürfe und Arbeitsbögen anstelle seines Namens mit seiner im Losverfahren erhaltenen Kennziffer zu versehen.(5) Ein Aufsichtführender vermerkt die Kennziffern nach Absatz 4 auf einer Teilnehmerliste und leitet diese in einem verschlossenen Umschlag dem Schriftführer zu. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den zwei nach § 17 bestimmten Prüfern darf die Zuordnung der Kennziffern zu den Prüflingen nicht bekanntgegeben werden.(6) Ein Aufsichtführender sorgt für die Abgabe der Prüfungsarbeiten unmittelbar nach Ablauf der Bearbeitungszeit. Er vermerkt auf jeder Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Abgabe und leitet die Arbeiten umgehend dem Schriftführer in einem verschlossenen Umschlag zu.(7) Ein Aufsichtführender fertigt eine Niederschrift über den Verlauf jeder schriftlichen Prüfung und über besondere Vorkommnisse, insbesondere über Verstöße gegen die Prüfungsordnung.(8) Die Prüfungsarbeiten werden von den nach § 17 bestimmten Prüfern selbstständig und unabhängig voneinander bewertet. Auf den Prüfungsarbeiten dürfen keine Bewertungen oder Vermerke angebracht werden. Bei Doppelaufgaben nach Absatz 1 Satz 4 bewerten insgesamt nur zwei Prüfer die Prüfungsarbeit. Jeder Prüfer bewertet jedes Prüfungsgebiet mit einer Einzelnote nach Maßgabe des § 23.(9) Aus den beiden Einzelnoten für jedes Prüfungsgebiet nach Absatz 8 Satz 4 wird der Durchschnitt der beiden Bewertungen als Note für jedes Prüfungsgebiet auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet berechnet.(10) Für nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Prüfungsarbeiten ist die Note „ungenügend“ nach § 23 Abs. 1 Nr. 6 festzusetzen.(11) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote aus dem Mittel der Noten der Prüfungsarbeiten auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet berechnet.

§ 2

Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes(1) Auf der Grundlage des während des forstlichen Studiums erworbenen Wissens sollen Assessoren des Forstdienstes ausgebildet werden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet sind, die Aufgaben des höheren agrar-, forst- und umweltbezogenen Dienstes im Fachgebiet Forst wahrzunehmen. Insbesondere sollen die Verantwortungs- und Führungsbereitschaft gestärkt und Grundsätze der Menschenführung vermittelt werden.(2) Neben der fachlichen Ausbildung nach Absatz 1 soll das Verständnis für soziale, rechtliche, wirtschaftliche, staats- und umweltpolitische sowie kulturelle Fragen gefördert werden.(3) Das Ausbildungsziel ist mit dem Bestehen der Großen Forstlichen Staatsprüfung erreicht.

§ 20

Praktische Waldprüfung

§ 20 Praktische Waldprüfung(1) Jedes Prüfungsgebiet nach § 18 Abs. 2 ist Gegenstand der praktischen Waldprüfung. Die Prüfungen finden an verschiedenen Stationen in der Regel innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Tagen statt und werden in jedem Prüfungsgebiet von zwei Prüfern nach § 17 abgenommen.(2) In der praktischen Waldprüfung werden die Forstreferendare einzeln geprüft.(3) Die Prüfungszeit beträgt an jeder Station 20 bis 30 Minuten. Werden mehrere Prüfungsgebiete an einer Station geprüft, verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend.(4) Die Leistungen der Prüflinge an den einzelnen Stationen der praktischen Waldprüfung werden von den beiden Prüfern nach § 17 gemeinsam bewertet und in einer Note festgestellt.(5) Werden in der praktischen Waldprüfung zwei oder mehr Prüfungsgebiete an einer Station gemeinsam geprüft, bewerten ebenfalls zwei Prüfer die Leistungen. Die Prüfer legen gemeinsam jeweils eine Note je Prüfungsgebiet fest.(6) Für die praktische Waldprüfung wird eine Gesamtnote aus dem Mittel der Noten aus allen Prüfungsgebieten auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet berechnet.

§ 21

Fernbleiben, Rücktritt

§ 21 Fernbleiben, Rücktritt(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung zur Laufbahnprüfung ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses von einem Prüfungsabschnitt oder einer Einzelprüfung zurück oder bleibt er ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses einem Prüfungsabschnitt oder einer Einzelprüfung fern, so ist dieser Prüfungsabschnitt oder diese Einzelprüfung mit der Note „ungenügend“ nach § 23 Abs. 1 Nr. 6 zu bewerten.(2) Genehmigt der Prüfungsausschuss den Rücktritt oder das Fernbleiben von einem Prüfungsabschnitt oder einer Einzelprüfung, so gilt dieser Prüfungsabschnitt oder diese Einzelprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung gehindert ist. Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangen.(3) Tritt ein Prüfling mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von einem Prüfungsabschnitt oder einer Einzelprüfung zurück, so bestimmt die Prüfungsbehörde den Zeitpunkt, bis zu dem die ausstehende Prüfungsleistung nachzuholen ist, und ob bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet werden. Das Nachholen muss spätestens im zweiten auf den ursprünglichen Prüfungstermin folgenden Kalenderjahr erfolgen.(4) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dennoch der Laufbahnprüfung ganz oder teilweise unterzogen, so kann ein nachträgliches Rücktrittsgesuch wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

§ 22

Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

§ 22 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüflinge oder Dritter oder durch Einwirken auf mit der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung beauftragte Personen zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfung mit der Note „ungenügend“ nach § 23 Abs. 1 Nr. 6 zu bewerten. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfling durch Entscheidung des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden; diese ist dann insgesamt nicht bestanden.(2) Verstößt ein Prüfling während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung, so ist er vom Prüfer oder Aufsichtführenden oder nachträglich vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Der Prüfling kann in schwerwiegenden Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden; die Prüfung ist mit der Note „ungenügend“ nach § 23 Abs. 1 Nr. 6 zu bewerten.(3) Stellt sich nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses heraus, dass mindestens einer der Tatbestände nach Absatz 1 vorgelegen hat, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Abschlussnote berichtigen oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären; dies ist jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Bekanntgabe der Abschlussnote nach § 24 Abs. 6 möglich. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.(4) Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Absatz 3 zu hören. Die Entscheidung ist ihm schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 23

Prüfungsnoten

§ 23 Prüfungsnoten(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: 1. sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2. gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 3. befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 4. ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5. mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 6. ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.(2) Für jede einzelne Prüfungsleistung darf eine halbe Note als Zwischenstufe im Bewertungsbereich von 1,5 bis 5,5 vergeben werden.

§ 24

Feststellung der Abschlussnote

§ 24 Feststellung der Abschlussnote(1) Die Abschlussnote setzt sich aus den gewichteten Gesamtnoten der schriftlichen Prüfung und der praktischen Waldprüfung sowie den gewichteten Vornoten zusammen.(2) Bei der Bildung der Abschlussnote werden die Vor- und Gesamtnoten wie folgt gewichtet: 1. Vornote aus der Bewertung nach § 10 Abs. 1 für die Projektarbeit sowie zugehörigem Vortrag im Ausbildungsabschnitt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit 10 Prozent, 2. Vornote aus der Bewertung nach § 10 Abs. 1 für die Projektarbeit sowie zugehörigem Vortrag im Ausbildungsabschnitt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 mit 5 Prozent, 3. Vornote aus der Leistungseinschätzung nach § 10 Abs. 2 für den Ausbildungsabschnitt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 mit 10 Prozent, 4. Gesamtnote der schriftlichen Prüfung nach § 19 Abs. 11 mit 35 Prozent, 5. Gesamtnote der praktischen Waldprüfung nach § 20 Abs. 6 mit 40 Prozent.(3) Der Prüfungsausschuss stellt die Abschlussnote nach Absatz 1 und das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung fest. Die Abschlussnote wird auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet berechnet.(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn als Abschlussnote mindestens die Durchschnittsnote 4,49 erreicht wird. Abweichend von Satz 1 ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, wenn die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung oder der praktischen Waldprüfung schlechter als 4,49 ist.(5) Für jeden Prüfling, der die Laufbahnprüfung bestanden hat, wird auf der Grundlage der Abschlussnote ein wertender Ranglistenplatz festgestellt. Prüflinge mit gleicher Abschlussnote erhalten den gleichen Ranglistenplatz und werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt jedem Prüfling seine Abschlussnote und seinen Ranglistenplatz schriftlich bekannt.

§ 25

Prüfungszeugnis

§ 25 Prüfungszeugnis(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis. Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen und eine Übersicht über die Benotung seiner Prüfungsleistungen.(2) Im Prüfungszeugnis oder im schriftlichen Bescheid nach Absatz 1 sind die Bewertungen in den Prüfungsgebieten nach Noten sowie mit folgenden Worten anzugeben: 1. sehr gut (1) bei einem Durchschnitt von 1,00 bis 1,49, 2. gut (2) bei einem Durchschnitt von 1.50 bis 2,49, 3. befriedigend (3) bei einem Durchschnitt von 2.50 bis 3,49, 4. ausreichend (4) bei einem Durchschnitt von 3,50 bis 4,49, 5. mangelhaft (5) bei einem Durchschnitt von 4,50 bis 5,49, 6. ungenügend (6) bei einem Durchschnitt von 5,50 bis 6,00.(3) Die Abschlussnote der Laufbahnprüfung ist im Prüfungszeugnis in Worten anzugeben; hierbei gelten für die Bewertungen „sehr gut“, „gut“ und „befriedigend“ die in Absatz 2 festgelegten Durchschnittsnoten entsprechend; bei einem Durchschnitt von 3,50 bis 4,49 ist die Abschlussnote mit „bestanden“ anzugeben. Die Abschlussnote wird im Prüfungszeugnis auch in Ziffern mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet angegeben.(4) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts versehen.

§ 26

Wiederholung der Prüfung

§ 26 Wiederholung der Prüfung(1) Eine nicht bestandene Laufbahnprüfung kann in der Regel einmal zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfungsbehörde eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.(2) Der Antrag auf Wiederholung der Laufbahnprüfung ist spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung schriftlich bei der Prüfungsbehörde einzureichen.(3) Bis zur Wiederholung der Laufbahnprüfung soll die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes erfolgen. Die Prüfungsbehörde legt die Ausbildungsabschnitte für die Verlängerungszeit fest.

§ 27

Prüfungsakten

§ 27 PrüfungsaktenDer Prüfling kann auf schriftlichen Antrag an die Prüfungsbehörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der Prüfungsbehörde seine Prüfungsakten unter Aufsicht einsehen.

§ 28

Wirkung der Prüfung

§ 28 Wirkung der Prüfung(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, ist befugt, die Bezeichnung „Assessor des Forstdienstes“ zu führen.(2) Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf Einstellung in den Landesdienst oder in den Dienst der Landesforstanstalt.

§ 29

Gleichstellungsbestimmung

§ 29 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 3

Regelungen für Menschen mit Behinderung

§ 3 Regelungen für Menschen mit BehinderungMenschen mit Behinderung wird im Auswahlverfahren, bei der Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessene Erleichterung gewährt; hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit dem Menschen mit Behinderung rechtzeitig und, sofern dies zeitlich noch möglich ist, mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern, es sei denn, dass der Mensch mit Behinderung damit nicht einverstanden ist. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

§ 30

Inkrafttreten

§ 30 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.

§ 4

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsbehörde

§ 4 Zulassungs-, Ausbildungs- und PrüfungsbehördeZulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsbehörde ist ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts (Landesforstanstalt).

§ 5

Ausbildungsstellen

§ 5 AusbildungsstellenAusbildungsstellen sind die Forstämter, das Forstliche Forschungs- und Kompetenzzentrum Gotha sowie die Zentrale der Landesforstanstalt in Erfurt.

§ 6

Leiter der Laufbahnausbildung, Ausbildungsbedienstete

§ 6 Leiter der Laufbahnausbildung, Ausbildungsbedienstete(1) Die Laufbahnausbildung wird vom Vorstand der Landesforstanstalt geleitet. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Forstreferendare und für die Laufbahnausbildung verantwortlich.(2) Die Ausbildung im Einzelnen obliegt Ausbildungsbediensteten, die die Befähigung für die Laufbahn des höheren agrar-, forst- und umweltbezogenen Dienstes im Fachgebiet Forst besitzen. Der Vorstand der Landesforstanstalt bestimmt für jede Ausbildungsstelle nach § 5 einen Ausbildungsbediensteten.

§ 7

Einstellungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

§ 7 Einstellungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer1. die gesetzlichen Voraussetzungen für diea) Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und den §§ 7 und 8 ThürLaufbG oderb) Einstellung in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis nach § 15Abs. 3 ThürLaufbG erfüllt, 2. die körperliche und gesundheitliche Eignung für den höheren Forstdienst besitzt,3. im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ist,4. eine Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B besitzt,5. einen forstlichen Diplom- oder Masterabschluss an einer Universität oder einen forstlichen Masterabschluss an einer Fachhochschule nachweist und6. im Rahmen einer Hochschulausbildung die folgenden Lehrinhalte erfolgreich absolviert hat:a) Waldökologie,b) Waldbau,c) Forsteinrichtung,d) Waldschutz,e) Wildtiermanagement und Jagd,f) Naturschutz/Landschaftspflege,g) forstliche Betriebsplanung und -steuerung,h) forstliche Arbeitslehre und Verfahrenstechnik,i) Walderschließung und Logistik,j) Forstnutzung und Holzmarkt,k) allgemeine und fachbezogene Rechtsgrundlagen,l) Forstpolitik,m) forstliche Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit,n) Führung und Kommunikation.(2) Bewerbungen zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind bei der Landesforstanstalt einzureichen. Bewerbungsfristen, Einstellungstermine sowie das Zulassungsverfahren legt die Landesforstanstalt fest und gibt diese in den Stellenausschreibungen zur Einstellung von Forstreferendaren bekannt.

§ 8

Rechtsstellung

§ 8 Rechtsstellung(1) Der Vorbereitungsdienst wird grundsätzlich im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Während des Vorbereitungsdienstes führen die Beamten auf Widerruf die Dienstbezeichnung „Forstreferendar“.(2) Abweichend von Absatz 1 sind in den Vorbereitungsdienst zugelassene ausländische Bewerber aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellt sind, ohne Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses in die Ausbildung einzustellen.

§ 9

Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 9 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre und gliedert sich in der Regel in die folgenden Ausbildungsabschnitte: 1. Forstliches Forschungs- und Kompetenzzentrum Gotha 4 Monate, 2. Verwaltungslehrgang 1 Monat, 3. Zentrale der Landesforstanstalt und das für Forsten zuständige Ministerium 3 Monate, 4. Forstamt 11 Monate, 5. Hospitation im forst- oder holzwirtschaftlichen Sektor 2 Monate, 6. Prüfungsvorbereitung und Laufbahnprüfung 3 Monate.Die Ausbildungsbehörde kann die Dauer und die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte im Einvernehmen mit dem für Forsten zuständigen Ministerium im Einzelfall ändern.(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes ist ausgeschlossen.(3) Die Ausbildungsbehörde erlässt im Einvernehmen mit dem für Forsten zuständigen Ministerium einen Ausbildungsrahmenplan mit den konkretisierten Ausbildungsinhalten. Der Ausbildungsrahmenplan gilt ergänzend zu dieser Verordnung.(4) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Forstreferendare von der Ausbildungsbehörde zu Lehrgängen einberufen. Im Rahmen der Lehrgänge werden vertiefte Kenntnisse zu abgegrenzten forstlichen Fachbereichen vermittelt.

§ 11

Reisezeit; Landespflege/Naturschutz (Ausbildungsabschnitt II)

§ 11 Reisezeit; Landespflege/Naturschutz (Ausbildungsabschnitt II)(1) Während der Reisezeit soll der Forstreferendar nach einem selbständig aufgestellten Reiseplan in die Verhältnisse anderer Forstämter und Forstverwaltungen in möglichst unterschiedlichen Wuchsgebieten, in holzbe- oder holzverarbeitende Betriebe und in Forstsamen- und Pflanzenbetriebe Einblick nehmen. Die Teilnahme an Fachexkursionen sowie der Besuch ausländischer oder internationaler Fachbehörden oder Organisationen sind möglich. Der Reiseplan soll mindestens fünf Forstämter unterschiedlicher Wuchsgebiete in Thüringen vorsehen; er ist spätestens drei Monate vor Beginn der Reisezeit dem Landesverwaltungsamt zur Genehmigung vorzulegen. (2) Im Rahmen dieses Ausbildungsabschnitts kann dem Forstreferendar erlaubt werden, sich an forstlichen Hochschulreisen zu beteiligen oder sich an einer Hochschule mit forstlichem Studiengang, an einem forst- oder holzwirtschaftlichen Forschungsinstitut oder an einer forstlichen Versuchsanstalt wissenschaftlich zu betätigen. Ferner kann dem Forstreferendar ein der Ausbildung förderlicher Besuch sonstiger Dienststellen und Betriebe und Institutionen gestattet werden. Die Dauer dieser Besuche oder Tätigkeiten darf in der Regel insgesamt zwei Wochen nicht übersteigen. (3) Der Forstreferendar hält die Eindrücke und Erfahrungen der Reisezeit in einem Bericht fest. Der Bericht ist in Maschinenschrift spätestens vier Wochen nach Beendigung des Ausbildungsabschnitts "Reisezeit" in zweifacher Ausfertigung der Ausbildungsbehörde vorzulegen. Eine beigefügte Erklärung muß enthalten, daß die Arbeit selbständig angefertigt wurde. Der Bericht wird mit einer Note nach § 28 Abs. 1 bewertet. (4) Im zweiten Teil des Ausbildungsabschnitts II sollen die während des Studiums erworbenen Grundlagenkenntnisse in Raumordnung, Naturschutz, Landschaftspflege und Erholungswesen erweitert und vertieft sowie die forstlichen Belange der Landespflege und des Naturschutzes eingehend behandelt werden. Der Forstreferendar hat während dieser Zeit selbständig eine praxisbezogene Projektarbeit zu fertigen und in Maschinenschrift der obersten Forstbehörde vorzulegen. Das Thema wird vom Ausbildungsleiter festgelegt. Die Arbeit wird mit einer Note nach § 28 Abs. 1 bewertet.

§ 13

Oberste Forstbehörde (Ausbildungsabschnitt IV)

§ 13 Oberste Forstbehörde (Ausbildungsabschnitt IV)(1) Im Ausbildungsabschnitt IV werden dem Forstreferendar allgemeine Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen in Verwaltungsseminaren vermittelt. Außerdem wird der Forstreferendar in die Aufgaben der obersten Forstbehörde eingeführt. (2) Der Forstreferendar ist für eine annähernd gleiche Zeitdauer in den Referaten der obersten Forstbehörde zu beschäftigen. Ihm soll Gelegenheit gegeben werden, sich an allgemeinen Aussprachen zu beteiligen und selbst vorzutragen. Er ist mit den Aufgaben und der Bedeutung des praktischen Inspektionsdienstes vertraut zu machen.

§ 17

Entlassung, Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 17 Entlassung, Beendigung des Beamtenverhältnisses(1) Die oberste Forstbehörde entläßt den Forstreferendar unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst, wenn 1. er sich durch sein Verhalten der Belassung im Dienst unwürdig erweist oder2. seine Leistungen erkennen lassen, daß das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird oder3. dies aus einem anderen, in der Person des Forstreferendars liegenden wichtigen Grund, beispielsweise wegen mangelnder körperlicher Eignung, geboten ist. (2) Im übrigen endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an welchem dem Forstreferendar eröffnet wird, daß er die Große Forstliche Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.

§ 20

Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuß

§ 20 Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuß(1) Prüfungsbehörde ist die oberste Forstbehörde. (2) Die Große Forstliche Staatsprüfung wird von einem bei der obersten Forstbehörde gebildeten Prüfungsausschuß abgenommen. (3) Der Prüfungsausschuß besteht aus 1. dem Leiter der Forstabteilung der obersten Forstbehörde oder seinem Vertreter als Vorsitzenden,2. neun Beamten des höheren Forstdienstes, von denen einer den stellvertretenden Vorsitz übernimmt und3. einem Beamten mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder mit der Befähigung zum Richteramt. Je ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaft und des zuständigen Berufsverbandes, die Bedienstete des höheren Forstdienstes sein müssen, können auf Antrag der Spitzenorganisation und des Berufsverbandes dem Prüfungsausschuß als Beobachter angehören. Für jedes Mitglied nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ist ein Vertreter zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern und deren Vertretern wird eine angemessene Zahl von Ersatzpersonen bestimmt. (4) Die Mitglieder, deren Vertreter und die Ersatzpersonen werden von der obersten Forstbehörde für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Werden Mitglieder, deren Vertreter oder die Ersatzpersonen im Laufe der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses berufen, so erfolgt die Berufung nur für den Rest der Amtszeit des Prüfungsausschusses. (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung; er hat insbesondere 1. die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung zu treffen,2. den Ablauf der Prüfung und die Prüfungsfächer in den einzelnen Prüfungsteilen festzusetzen,3. die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder gegebenenfalls deren Vertreter, die die Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsteilen zu bewerten haben sowie die Fachprüfer für die mündliche Prüfung zu bestimmen und4. die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die zur Prüfung zugelassenen Forstreferendare zu den einzelnen Prüfungsteilen einzuladen. (6) Der Prüfungsausschuß hat 1. über die Fachbewertung, die Gesamtbewertung und das Bestehen der Großen Forstlichen Staatsprüfung zu entscheiden und2. eine Niederschrift über die Prüfung zu fertigen, die eine Bewertungsliste enthält. (7) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. (8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden; sie sind zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung betreffenden Angelegenheiten verpflichtet. (9) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt einen Beamten des höheren Forstdienstes zum Schriftführer, der auch mit Aufgaben der Organisation der Großen Forstlichen Staatsprüfung beauftragt werden kann. Absatz 8 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

§ 3

Zulassungs- und Ausbildungsbehörde

§ 3 Zulassungs- und Ausbildungsbehörde(1) Zulassungs- und Ausbildungsbehörde ist die oberste Forstbehörde. (2) Die Ausbildungsbehörde teilt die Forstreferendare den Ausbildungsstellen zur Ausbildung zu und führt die Aufsicht über die Ausbildung.

§ 4

Ausbildungsstellen

§ 4 AusbildungsstellenAusbildungsstellen sind die oberste Forstbehörde, die Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei und die Ausbildungsforstämter.

§ 5

Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeamter, Dienstvorgesetzter

§ 5 Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeamter, Dienstvorgesetzter(1) Ausbildungsleiter ist der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle (§ 4). Er ist für die Ausbildung nach den Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich. (2) Die Ausbildung im einzelnen obliegt dem Beamten des höheren Forstdienstes, dem der Forstreferendar zugewiesen ist (Ausbildungsbeamter). (3) Dienstvorgesetzter des Forstreferendars ist der Leiter der Forstabteilung bei der obersten Forstbehörde.

§ 7

Zulassungsverfahren

§ 7 Zulassungsverfahren(1) Der Vorbereitungsdienst beginnt in der Regel am 1. Juni eines Jahres. (2) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zum 31. März des Jahres, in dem der Bewerber die Ausbildung beginnen will, schriftlich bei der obersten Forstbehörde einzureichen (Ausschlußfrist). (3) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. das Zeugnis der Hochschulreife oder der Nachweis eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstandes,3. Zeugnisse über die Diplomvor- und die Diplomabschlußprüfung sowie etwaige Urkunden über akademische Grade,4. das Zeugnis über die Jägerprüfung oder den zuletzt gelösten Ein- oder Dreijahresjagdschein,5. eine Erklärung des Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,6. einen Nachweis, ob er Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist,7. eine Geburtsurkunde, bei verheirateten Bewerbern auch eine Heiratsurkunde, gegebenenfalls auch die Geburtsurkunden der Kinder,8. zwei Lichtbilder aus neuester Zeit,9. gegebenenfalls der Nachweis über berufliche Tätigkeiten nach Bestehen der Diplomabschlußprüfung. (4) Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als ein halbes Jahr ist, vorzulegen und2. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Die in Absatz 3 Nr. 2 bis 4, 6 und 8 genannten Unterlagen sind als amtlich beglaubigte Kopien oder Abschriften vorzulegen. Die Vorlage der Zeugnisurschriften kann verlangt werden. (5) Ein Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst besteht nur im Rahmen der jährlich vorhandenen Anzahl der Ausbildungsplätze.

§ 11

Reisezeit; Landespflege/Naturschutz (Ausbildungsabschnitt II)

§ 11 Reisezeit; Landespflege/Naturschutz (Ausbildungsabschnitt II)(1) Während der Reisezeit soll der Forstreferendar nach einem selbständig aufgestellten Reiseplan in die Verhältnisse anderer Forstämter und Forstverwaltungen in möglichst unterschiedlichen Wuchsgebieten, in holzbe- oder holzverarbeitende Betriebe und in Forstsamen- und Pflanzenbetriebe Einblick nehmen. Die Teilnahme an Fachexkursionen sowie der Besuch ausländischer oder internationaler Fachbehörden oder Organisationen sind möglich. (2) Im Rahmen dieses Ausbildungsabschnitts kann dem Forstreferendar erlaubt werden, sich an forstlichen Hochschulreisen zu beteiligen oder sich an einer Hochschule mit forstlichem Studiengang, an einem forst- oder holzwirtschaftlichen Forschungsinstitut oder an einer forstlichen Versuchsanstalt wissenschaftlich zu betätigen. Ferner kann dem Forstreferendar ein der Ausbildung förderlicher Besuch sonstiger Dienststellen und Betriebe und Institutionen gestattet werden. Die Dauer dieser Besuche oder Tätigkeiten darf in der Regel insgesamt zwei Wochen nicht übersteigen. (3) Der Forstreferendar hält die Eindrücke und Erfahrungen der Reisezeit in einem Bericht fest. Der Bericht ist in Maschinenschrift spätestens vier Wochen nach Beendigung des Ausbildungsabschnitts "Reisezeit" in zweifacher Ausfertigung der Ausbildungsbehörde vorzulegen. Eine beigefügte Erklärung muß enthalten, daß die Arbeit selbständig angefertigt wurde. Der Bericht wird mit einer Note nach § 28 Abs. 1 bewertet. (4) Im zweiten Teil des Ausbildungsabschnitts II sollen die während des Studiums erworbenen Grundlagenkenntnisse in Raumordnung, Naturschutz, Landschaftspflege und Erholungswesen erweitert und vertieft sowie die forstlichen Belange der Landespflege und des Naturschutzes eingehend behandelt werden. Der Forstreferendar hat während dieser Zeit selbständig eine praxisbezogene Projektarbeit zu fertigen und in Maschinenschrift der Ausbildungsbehörde vorzulegen. Das Thema wird vom Ausbildungsbediensteten festgelegt. Die Arbeit wird mit einer Note nach § 28 Abs. 1 bewertet.

§ 12

Service- und Kompetenzzentrum der Landesforstanstalt (Ausbildungsabschnitt III)

§ 12Service- und Kompetenzzentrum der Landesforstanstalt (Ausbildungsabschnitt III)(1) Im Ausbildungsabschnitt III ist der Forstreferendar nach einer theoretischen Einführung in den in Thüringen angewandten Verfahren der Forsteinrichtung, der Standorterkundung und der Waldwertschätzung theoretisch und praktisch zu unterrichten; ihm sollen dabei methodische Grundkenntnisse der Landschaftsplanung vermittelt werden. (2) Der Forstreferendar hat selbständig ein dem Ausbildungszeitraum angepaßtes Forsteinrichtungswerk zu erstellen. Das Forsteinrichtungswerk ist spätestens am Ende des Ausbildungsabschnitts dem Leiter des Service- und Kompetenzzentrums der Landesforstanstalt vorzulegen. Dieser bewertet es mit einer Note nach § 28 Abs. 1.

§ 13

Zentrale der Landesforstanstalt (Ausbildungsabschnitt IV)

§ 13 Zentrale der Landesforstanstalt (Ausbildungsabschnitt IV)(1) Im Ausbildungsabschnitt IV werden dem Forstreferendar allgemeine Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen in Verwaltungsseminaren vermittelt. Außerdem wird der Forstreferendar in die Aufgaben der obersten Forstbehörde eingeführt. (2) Der Forstreferendar ist für eine annähernd gleiche Zeitdauer in der Zentrale der Landesforstanstalt zu beschäftigen. Ihm soll Gelegenheit gegeben werden, sich an allgemeinen Aussprachen zu beteiligen und selbst vorzutragen. Er ist mit den Aufgaben und der Bedeutung des praktischen Inspektionsdienstes vertraut zu machen.

§ 14

Beurteilungen

§ 14 Beurteilungen(1) Nach jedem der Ausbildungsabschnitte I, III und IV ist von den Ausbildungsbediensteten eine Beurteilung unter Berücksichtigung der Bewertungen nach § 10 Abs. 4 Satz 3 und § 12 Abs. 2 Satz 3 nach dem von der Ausbildungsbehörde vorgeschriebenen Muster abzugeben. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob der Forstreferendar das Ziel des entsprechenden Ausbildungsabschnitts erreicht hat. In der Mitte der in Satz 1 genannten Ausbildungsabschnitte ist ein Beurteilungsgespräch zwischen dem Forstreferendar und dem Beurteilenden zu führen. Die Beurteilung ist dem Forstreferendar zu eröffnen und mit ihm zu erörtern. Die Eröffnung und etwaige Äußerungen des Forstreferendars sind aktenkundig zu machen. (2) Im Falle einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wird von dem Ausbildungsbediensteten, dem der Forstreferendar während des verlängerten Vorbereitungsdienstes zugewiesen ist, eine weitere Beurteilung erstellt.

§ 15

Urlaub

§ 15 Urlaub(1) Bei der Erteilung von Urlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während der Dauer von Lehrgängen und Exkursionen kann kein Erholungsurlaub gewährt werden. (2) Der Urlaub wird vom Ausbildungsbediensteten erteilt. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17

Entlassung, Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 17 Entlassung, Beendigung des Beamtenverhältnisses(1) Der Dienstvorgesetzte entläßt den Forstreferendar unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst, wenn 1. er sich durch sein Verhalten der Belassung im Dienst unwürdig erweist oder2. seine Leistungen erkennen lassen, daß das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird oder3. dies aus einem anderen, in der Person des Forstreferendars liegenden wichtigen Grund, beispielsweise wegen mangelnder körperlicher Eignung, geboten ist. (2) Im übrigen endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an welchem dem Forstreferendar eröffnet wird, daß er die Große Forstliche Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.

§ 20

Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuß

§ 20 Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuß(1) Prüfungsbehörde ist die Landesforstanstalt. (2) Die Große Forstliche Staatsprüfung wird von einem bei der Landesforstanstalt gebildeten Prüfungsausschuß abgenommen. (3) Der Prüfungsausschuss besteht aus elf Personen, davon neun Bedienstete der Landesforstanstalt oder des Landes mit der Qualifikation für den höheren Forstdienst, von denen einer den stellvertretenden Vorsitz übernimmt, sowie einer Person mit der Qualifikation für den höheren Verwaltungsdienst oder mit der Befähigung zum Richteramt. Als Vorsitzender des Prüfungsausschusses fungiert der Vorstandsvorsitzende der Landesforstanstalt, im Fall seiner Verhinderung das weitere Vorstandsmitglied. Je ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaft und des zuständigen Berufsverbandes, die Bedienstete des höheren Forstdienstes sein müssen, können auf Antrag der Spitzenorganisation und des Berufsverbandes dem Prüfungsausschuss als Beobachter angehören. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Vertreter zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern und deren Vertretern wird eine angemessene Zahl von Ersatzpersonen bestimmt. (4) Die Mitglieder, deren Vertreter und die Ersatzpersonen werden von dem Vorstand der Landesforstanstalt für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Werden Mitglieder, deren Vertreter oder die Ersatzpersonen im Laufe der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses berufen, so erfolgt die Berufung nur für den Rest der Amtszeit des Prüfungsausschusses. (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung; er hat insbesondere 1. die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung zu treffen,2. den Ablauf der Prüfung und die Prüfungsfächer in den einzelnen Prüfungsteilen festzusetzen,3. die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder gegebenenfalls deren Vertreter, die die Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsteilen zu bewerten haben sowie die Fachprüfer für die mündliche Prüfung zu bestimmen und4. die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die zur Prüfung zugelassenen Forstreferendare zu den einzelnen Prüfungsteilen einzuladen. (6) Der Prüfungsausschuß hat 1. über die Fachbewertung, die Gesamtbewertung und das Bestehen der Großen Forstlichen Staatsprüfung zu entscheiden und2. eine Niederschrift über die Prüfung zu fertigen, die eine Bewertungsliste enthält. (7) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. (8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden; sie sind zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung betreffenden Angelegenheiten verpflichtet. (9) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt einen Bediensteten des höheren Forstdienstes zum Schriftführer, der auch mit Aufgaben der Organisation der Großen Forstlichen Staatsprüfung beauftragt werden kann. Absatz 8 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

§ 25

Schriftliche Prüfung

§ 25 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus acht vom Prüfungsausschuß bestimmten Aufgaben, die innerhalb einer Woche zu bearbeiten sind. Die gesamte Bearbeitungszeit darf 38,5 Stunden nicht überschreiten. Mit Ausnahme der in § 24 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsgebiete können Aufgaben aus zwei Prüfungsgebieten zu einer Doppelaufgabe zusammengefaßt werden. Die Bearbeitungszeit einer Doppelaufgabe beträgt mindestens sechs Stunden, höchstens acht Stunden. (2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus eingereichten oder eingeholten Vorschlägen ausgewählt. Er bestimmt, ob und gegebenenfalls welche Doppelaufgaben gestellt werden, die Bearbeitungszeit und die Hilfsmittel. (3) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führen die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellten Bediensteten der Landesforstanstalt. Zu Beginn der schriftlichen Prüfung belehrt der Aufsichtführende die Forstreferendare über die Bestimmungen des § 29 Abs. 4 und des § 36 Abs. 1 und 3.(4) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden unter der Leitung des Aufsichtführenden die Plätze in den Prüfungsräumen verlost. Der Prüfling versieht sämtliche schriftliche Arbeiten anstelle seines Namens mit einer Kennziffer. (5) Der Aufsichtführende vermerkt die Kennziffer auf einer Teilnehmerliste und leitet diese in verschlossenem Umschlag dem Schriftführer zu. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Prüfern darf die Zuordnung der Kennziffern nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden. (6) Der Aufsichtführende vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und leitet die Arbeiten in einem versiegelten Umschlag umgehend den zuständigen Prüfern zu. (7) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung und über besondere Vorkommnisse, insbesondere über Verstöße gegen die Prüfungsordnung. (8) Schwerbehinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind von der Prüfungsbehörde rechtzeitig mit dem Behinderten zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, daß die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden.

§ 3

Zulassungs- und Ausbildungsbehörde

§ 3 Zulassungs- und AusbildungsbehördeZulassungs- und Ausbildungsbehörde ist die Landesforstanstalt.

§ 38

Wirkung der Prüfung

§ 38 Wirkung der Prüfung(1) Wer die Prüfung bestanden hat, ist befugt, die Bezeichnung "Assessor des Forstdienstes" oder "Assessorin des Forstdienstes" zu führen. (2) Das Bestehen der Prüfung begründet keinen Anspruch auf Einstellung in den Landesdienst oder in den Dienst der Landesforstanstalt.

§ 4

Ausbildungsstellen

§ 4 AusbildungsstellenAusbildungsstellen sind die Forstämter, das Service- und Kompetenzzentrum der Landesforstanstalt sowie die Zentrale der Landesforstanstalt.

§ 5

Leiter der Ausbildung, Ausbildungsbediensteter, Dienstvorgesetzter

§ 5 Leiter der Ausbildung, Ausbildungsbediensteter, Dienstvorgesetzter(1) Die Ausbildung wird vom Vorstand der Landesforstanstalt geleitet. Dieser ist für die Ausbildung nach den Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich. (2) Die Ausbildung im Einzelnen obliegt einem Bediensteten mit der Qualifikation für den höheren Forstdienst (Ausbildungsbediensteter). Dieser wird vom Vorstand der Landesforstanstalt für jede Ausbildungsstelle (§ 4) bestimmt.(3) Dienstvorgesetzter des Forstreferendars ist der Vorstand der Landesforstanstalt.

§ 7

Zulassungsverfahren

§ 7 Zulassungsverfahren(1) Der Vorbereitungsdienst beginnt in der Regel am 1. Juni eines Jahres. (2) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zum 31. März des Jahres, in dem der Bewerber die Ausbildung beginnen will, schriftlich bei der Landesforstanstalt einzureichen (Ausschlußfrist). (3) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. das Zeugnis der Hochschulreife oder der Nachweis eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstandes,3. Zeugnisse über die Diplomvor- und die Diplomabschlußprüfung sowie etwaige Urkunden über akademische Grade,4. das Zeugnis über die Jägerprüfung oder den zuletzt gelösten Ein- oder Dreijahresjagdschein,5. eine Erklärung des Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,6. einen Nachweis, ob er Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist,7. eine Geburtsurkunde, bei verheirateten Bewerbern auch eine Heiratsurkunde, gegebenenfalls auch die Geburtsurkunden der Kinder,8. zwei Lichtbilder aus neuester Zeit,9. gegebenenfalls der Nachweis über berufliche Tätigkeiten nach Bestehen der Diplomabschlußprüfung. (4) Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als ein halbes Jahr ist, vorzulegen und2. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Die in Absatz 3 Nr. 2 bis 4, 6 und 8 genannten Unterlagen sind als amtlich beglaubigte Kopien oder Abschriften vorzulegen. Die Vorlage der Zeugnisurschriften kann verlangt werden. (5) Ein Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst besteht nur im Rahmen der jährlich vorhandenen Anzahl der Ausbildungsplätze.

§ 9

Zweck, Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 9 Zweck, Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Forstreferendar ist in allen Gebieten seiner Laufbahn unter gleichzeitiger Vertiefung und Erweiterung seiner wissenschaftlichen Kenntnisse praktisch auszubilden und mit den Aufgaben des höheren Forstdienstes vertraut zu machen. (2) Der Forstreferendar soll nach Anleitung bestimmte Aufgaben, die seiner Ausbildung dienen, möglichst selbständig erledigen. (3) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er stellt eine Einheit dar und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. Forstamt (Ausbildungsabschnitt I) 11 Monate, a) Reisezeit(Ausbildungsabschnitt II) 1 Monat, b) Landespflege/Naturschutz(Ausbildungsabschnitt II) 2 Monate, 3. Service- und Kompetenzzentrum der Landesforstanstalt (Ausbildungsabschnitt III) 5 Monate, 4. Zentrale der Landesforstanstalt (Ausbildungsabschnitt IV) 5 Monate. Das Ausbildungsziel ist mit dem erfolgreichen Abschluß der Großen Forstlichen Staatsprüfung erreicht. (4) In begründeten Einzelfällen kann die Ausbildungsbehörde die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte I bis IV ändern, soweit dies mit dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist. (5) Ausbildungsstelle für die Reisezeit des Abschnitts II ist die Zentrale der Landesforstanstalt. (6) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit nach Bestehen der Diplomabschlußprüfung, die für die Ausbildung förderlich sind, insbesondere wissenschaftliche Tätigkeit oder Beschäftigung bei anderen Behörden oder einem Privatforstbetrieb, dessen Leiter die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst abgelegt hat, können bis zu drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Hierüber entscheidet im Einzelfall die Ausbildungsbehörde. (7) Während des Vorbereitungsdienstes wird der Forstreferendar von der Ausbildungsbehörde zu Lehrgängen einberufen.

Eingangsformel ThürAPOhFD

Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 vom 10. Juni 1994 des Thüringer Beamtengesetzes (GVBl. S. 589) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Innenminister unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses:

§ 1

Befähigung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes

§ 1 Befähigung für die Laufbahn des höheren ForstdienstesDie Befähigung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes wird durch die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Großen Forstlichen Staatsprüfung erworben. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 10

Forstamt (Ausbildungsabschnitt I)

§ 10 Forstamt (Ausbildungsabschnitt I)(1) Im Ausbildungsabschnitt I ist der Forstreferendar in alle wesentlichen Betriebs- und Verwaltungsaufgaben einzuführen; insbesondere soll er mit den Fragen einer wirtschaftlichen Betriebsführung und -organisation vertraut gemacht werden. Der Forstreferendar hat sich mit Fragen der Bewirtschaftung des Staatswaldes, der Mitwirkung bei der Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes und der Beratung und Betreuung von Privatwaldbesitzern sowie der Organisation und wirtschaftlichen Durchführung der Forstwirtschaftsarbeiten, mit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften, dem Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, der Landespflege und der Landesplanung zu befassen. Ihm soll ein Überblick über die Zusammenhänge aller betrieblichen und behördlichen Aufgabenbereiche eines Forstamtes vermittelt werden. Die Tätigkeiten des Forstreferendars sind zeitnah zu überprüfen und mit ihm zu besprechen. (2) Der Forstreferendar soll bis zu sechs Wochen mit der möglichst selbständigen Führung eines Forstreviers beauftragt werden. (3) Der Forstreferendar soll durch Behördenbesuche oder in Wahrnehmung von Dienstgeschäften die Aufgaben und Tätigkeiten anderer Behörden im kommunalen Bereich und auf Landesebene kennenlernen. (4) Der Forstreferendar hat bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts I eine selbständig gefertigte, schriftliche Arbeit vorzulegen. Das Thema wird vom Ausbildungsleiter im Benehmen mit dem Forstreferendar festgelegt. Der Ausbildungsleiter bewertet die Arbeit mit einer Note nach § 28 Abs. 1.(5) Die Ausbildungsbehörde kann die Ableistung des Vorbereitungsdienstes bei einem körperschaftlichen Forstamt oder einem privaten Forstbetrieb bis zur Dauer von drei Monaten zulassen. Voraussetzung ist jedoch, daß die Ausbildung von einer geeigneten forstlichen Fachkraft geleitet wird, die die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden hat.

§ 12

Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (Ausbildungsabschnitt III)

§ 12 Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (Ausbildungsabschnitt III)(1) Im Ausbildungsabschnitt III ist der Forstreferendar nach einer theoretischen Einführung unter der Aufsicht eines Ausbildungsbeamten in den in Thüringen angewandten Verfahren der Forsteinrichtung, der Standorterkundung und der Waldwertschätzung theoretisch und praktisch zu unterrichten; ihm sollen dabei methodische Grundkenntnisse der Landschaftsplanung vermittelt werden. (2) Der Forstreferendar hat selbständig ein dem Ausbildungszeitraum angepaßtes Forsteinrichtungswerk zu erstellen. Das Forsteinrichtungswerk ist spätestens am Ende des Ausbildungsabschnitts dem Leiter des Referats Forsteinrichtung in der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser bewertet es mit einer Note nach § 28 Abs. 1.

§ 14

Beurteilungen

§ 14 Beurteilungen(1) Nach jedem der Ausbildungsabschnitte I, III und IV ist von den Ausbildungsleitern oder dem Ausbildungsbeamten eine Beurteilung unter Berücksichtigung der Bewertungen nach § 10 Abs. 4 Satz 3 und § 12 Abs. 2 Satz 3 nach dem von der Ausbildungsbehörde vorgeschriebenen Muster abzugeben. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob der Forstreferendar das Ziel des entsprechenden Ausbildungsabschnitts erreicht hat. In der Mitte der in Satz 1 genannten Ausbildungsabschnitte ist ein Beurteilungsgespräch zwischen dem Forstreferendar und dem Beurteilenden zu führen. Die Beurteilung ist dem Forstreferendar zu eröffnen und mit ihm zu erörtern. Die Eröffnung und etwaige Äußerungen des Forstreferendars sind aktenkundig zu machen. (2) Im Falle einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wird von dem Leiter der Ausbildungsstelle, der der Forstreferendar während des verlängerten Vorbereitungsdienstes zugewiesen ist, eine weitere Beurteilung erstellt.

§ 15

Urlaub

§ 15 Urlaub(1) Bei der Erteilung von Urlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während der Dauer von Lehrgängen und Exkursionen kann kein Erholungsurlaub gewährt werden. (2) Der Urlaub wird vom Ausbildungsleiter oder vom Ausbildungsbeamten erteilt. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16

Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes

§ 16 Unterbrechung des VorbereitungsdienstesKrankheitszeiten und Urlaub aus besonderen Anlässen werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, soweit sie in einem Ausbildungsjahr insgesamt acht Wochen nicht übersteigen. Mutterschutzzeiten werden in vollem Umfang angerechnet; daneben entstehende Abwesenheitszeiten nach Satz 1 können nur bis zu zwei Wochen angerechnet werden.

§ 18

Zweck der Prüfung

§ 18 Zweck der PrüfungIn der Großen Forstlichen Staatsprüfung hat der Forstreferendar nachzuweisen, daß er die wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die Rechts- und Dienstvorschriften in der praktischen Forstwirtschaft und in der Verwaltung anzuwenden versteht, sich hinreichendes Fachwissen und die erforderlichen Erfahrungen auf allen Gebieten des Forstdienstes angeeignet hat, über Urteilsfähigkeit, Beobachtungsgabe und Entschlußkraft verfügt und somit die Befähigung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes besitzt.

§ 19

Zeitpunkt und Ort

§ 19 Zeitpunkt und Ort(1) Die Große Forstliche Staatsprüfung findet in der Regel einmal im Jahr statt. (2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt Zeitpunkt und Ort der Prüfung.

§ 2

Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes(1) Auf der Grundlage des während des Studiums der Forstwissenschaften erworbenen Wissens sollen Forstbedienstete ausgebildet werden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet sind, die Aufgaben des höheren Forstdienstes wahrzunehmen. Insbesondere sollen die Verantwortungs- und Führungsbereitschaft gestärkt und Grundsätze der Menschenführung vermittelt werden. (2) Neben der fachlichen Ausbildung soll das Verständnis für soziale, rechtliche, wirtschaftliche, staats- und umweltpolitische sowie kulturelle Fragen gefördert werden.

§ 21

Zulassung zur Prüfung

§ 21 Zulassung zur Prüfung(1) Drei Monate vor Beendigung des letzten Ausbildungsabschnitts legt der Forstreferendar den Zulassungsantrag zur Großen Forstlichen Staatsprüfung der Ausbildungsbehörde auf dem Dienstweg vor. Dem Antrag sind die Beurteilungen beizufügen. (2) Die Ausbildungsbehörde kann die Zulassung zur Prüfung ablehnen, wenn eine der Beurteilungen nach § 14 Abs. 1 und eine der Noten nach § 11 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 2 schlechter als 4,4 ist. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auch Forstreferendare zur Prüfung zulassen, die den Vorbereitungsdienst in einem anderen Bundesland abgeleistet haben, wenn dies durch eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung vorgesehen ist.

§ 22

Öffentlichkeit

§ 22 ÖffentlichkeitDie Große Forstliche Staatsprüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung und der Waldprüfung gestatten. Satz 2 gilt nicht für die Beratung.

§ 23

Art und Umfang der Prüfung

§ 23 Art und Umfang der PrüfungDie Große Forstliche Staatsprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der mündlichen Prüfung und der Waldprüfung. Als Prüfungsleistungen gelten auch der Reisezeitbericht nach § 11 Abs. 3, die Projektarbeit nach § 11 Abs. 4 und das Forsteinrichtungswerk nach § 12 Abs. 2.

§ 24

Prüfungsgebiete

§ 24 PrüfungsgebieteAus folgenden Gebieten können Aufgaben ausgewählt werden: 1. Waldbau,2. Forsteinrichtung und Standortkunde,3. Forstnutzung und Holzvermarktung,4. Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung,5. Forstpolitik,6. Landespflege und Naturschutz,7. Recht,8. forstliche Betriebswirtschaft und forstliches Rechnungswesen,9. Forstverwaltung und -organisation,10. Waldschutz sowie11. Jagd und Fischerei.

§ 25

Schriftliche Prüfung

§ 25 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus acht vom Prüfungsausschuß bestimmten Aufgaben, die innerhalb einer Woche zu bearbeiten sind. Die gesamte Bearbeitungszeit darf 38,5 Stunden nicht überschreiten. Mit Ausnahme der in § 24 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsgebiete können Aufgaben aus zwei Prüfungsgebieten zu einer Doppelaufgabe zusammengefaßt werden. Die Bearbeitungszeit einer Doppelaufgabe beträgt mindestens sechs Stunden, höchstens acht Stunden. (2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus eingereichten oder eingeholten Vorschlägen ausgewählt. Er bestimmt, ob und gegebenenfalls welche Doppelaufgaben gestellt werden, die Bearbeitungszeit und die Hilfsmittel. (3) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führen die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellten Bediensteten des Landes. Zu Beginn der schriftlichen Prüfung belehrt der Aufsichtführende die Forstreferendare über die Bestimmungen des § 29 Abs. 4 und des § 36 Abs. 1 und 3.(4) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden unter der Leitung des Aufsichtführenden die Plätze in den Prüfungsräumen verlost. Der Prüfling versieht sämtliche schriftliche Arbeiten anstelle seines Namens mit einer Kennziffer. (5) Der Aufsichtführende vermerkt die Kennziffer auf einer Teilnehmerliste und leitet diese in verschlossenem Umschlag dem Schriftführer zu. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Prüfern darf die Zuordnung der Kennziffern nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden. (6) Der Aufsichtführende vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und leitet die Arbeiten in einem versiegelten Umschlag umgehend den zuständigen Prüfern zu. (7) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung und über besondere Vorkommnisse, insbesondere über Verstöße gegen die Prüfungsordnung. (8) Schwerbehinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind von der Prüfungsbehörde rechtzeitig mit dem Behinderten zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, daß die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden.

§ 26

Mündliche Prüfung

§ 26 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll in jedem Prüfungsgebiet nach § 24 je Prüfling 20 bis 30 Minuten dauern. Mehr als drei Forstreferendare sollen nicht zusammen geprüft werden. § 25 Abs. 8 gilt entsprechend. (2) Bei der mündlichen Prüfung wird jedes Prüfungsgebiet von einem Erst- und einem Zweitprüfer gemeinsam geprüft. (3) In der mündlichen Prüfung können mehrere Prüfungsgebiete gemeinsam geprüft werden. Die Prüfungszeit verlängert sich dann entsprechend.

§ 27

Waldprüfung

§ 27 Waldprüfung(1) Die Waldprüfung umfaßt die Prüfungsgebiete des § 24. Die Aufgaben werden vom Prüfungsausschuß festgelegt. Bei der Vorbereitung können besonders beauftragte Personen hinzugezogen werden. (2) Die Prüfung wird an vier bis sechs vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Stationen abgehalten. Bei der Waldprüfung wird in der Regel mündlich geprüft. § 26 Abs. 2 und Abs. 3 gelten entsprechend. (3) Die Prüfungszeit beträgt an jeder Station je Forstreferendar 20 bis 30 Minuten. § 25 Abs. 8 gilt entsprechend.

§ 28

Prüfungsnoten

§ 28 Prüfungsnoten(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Einzelne Prüfungsleistungen dürfen auch mit den Zwischenstufen 1,5; 2,5; 3,5; 4,5 und 5,5 bewertet werden.

§ 29

Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 29 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Die Prüfungsbehörde bestimmt für jedes Prüfungsgebiet einen Erst- und einen Zweitprüfer. Diese können für mehrere Prüfungsgebiete bestellt werden. (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von den nach Absatz 1 bestimmten Erst- und Zweitprüfern begutachtet und unabhängig voneinander bewertet. Auf den Prüfungsarbeiten dürfen keine Bewertungen oder Vermerke angebracht werden. (3) Weichen die Bewertungen des Erst- und Zweitprüfers um nicht mehr als eine Note voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren Abweichungen setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in dem von den beiden Prüfern gesetzten Rahmen die Note fest. (4) Für nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Prüfungsarbeiten ist die Note "ungenügend" festzusetzen.

§ 30

Bewertung der mündlichen Prüfung und der Waldprüfun

§ 30 Bewertung der mündlichen Prüfung und der Waldprüfun(1) Die Leistungen der Prüflinge in den einzelnen Prüfungsgebieten in der mündlichen Prüfung und in der Waldprüfung werden von den Erst- und Zweitprüfern gemeinsam bewertet. (2) Werden in der mündlichen Prüfung oder in der Waldprüfung zwei oder mehrere Prüfungsgebiete gemeinsam geprüft, bewertet jeweils einer der beiden nach Absatz 1 bestimmten Erst- oder Zweitprüfer die Leistungen. (3) § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 31

Feststellung der Bewertung in den Prüfungsgebieten

§ 31 Feststellung der Bewertung in den PrüfungsgebietenDie Note für jedes Prüfungsgebiet wird aus den Einzelnoten dieses Fachs auf zwei Dezimalstellen berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet, dabei sind die Dezimalen unter 5 abzurunden und Dezimalen von 5 an aufzurunden. Die Noten der schriftlichen Prüfung werden zweifach, die der Waldprüfung und der mündlichen Prüfung je einfach gewertet.

§ 32

Feststellung des Gesamtergebnisses

§ 32 Feststellung des Gesamtergebnisses(1) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Mittelwert der einzelnen Prüfungsleistungen. § 31 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung in den Prüfungsgebieten des § 24 Nr. 1, 3, 4 und 8 zweifach,2. die Bewertung in den übrigen Prüfungsgebieten des § 24 einfach,3. die Durchschnittsnote aus den Bewertungen des Reisezeitberichts nach § 11 Abs. 3, der Projektarbeit nach § 11 Abs. 4 und des Forsteinrichtungswerkes nach § 12 Abs. 2 zweifach. Bei der Berechnung geht die Bewertung des Reisezeitberichts mit einfacher, die der Projektarbeit mit zweifacher und die des Forsteinrichtungswerkes mit dreifacher Wertigkeit ein. § 31 Satz 1 gilt entsprechend. (3) Der Prüfungsausschuß stellt im Anschluß an die letzte Prüfung das Gesamtergebnis fest. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn 1. als Gesamtergebnis mindestens die Durchschnittsnote 4,0 erreicht wurde,2. in den in § 24 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsgebieten keine Bewertung eines Prüfungsgebietes schlechter als mit der Durchschnittsnote 4,4 ist und3. in den übrigen Prüfungsgebieten des § 24 die Bewertung höchstens eines Prüfungsgebietes schlechter als mit der Durchschnittsnote 4,4 ist. (5) Für jeden Prüfling, der die Prüfung bestanden hat, wird nach der Gesamtnote die Platzziffer festgestellt. Prüflinge mit gleicher Gesamtnote erhalten die gleiche Platzziffer und werden alphabetisch aufgeführt. (6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt jedem Prüfling sein Gesamtergebnis bekannt; er kann dem Einzelnen seine Platzziffer mitteilen.

§ 33

Prüfungsakten

§ 33 PrüfungsaktenDer Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses seine persönlichen Prüfungsakten unter Aufsicht einsehen.

§ 34

Prüfungszeugnis

§ 34 Prüfungszeugnis(1) Wer die Große Forstliche Staatsprüfung bestanden hat, erhält von der Ausbildungsbehörde ein Prüfungszeugnis. (2) Im Prüfungszeugnis sind die Bewertungen in den Prüfungsgebieten wie folgt in Worten anzugeben: sehr gut (1) = bei einem Durchschnitt von 1,0 bis 1,4; gut (2) = bei einem Durchschnitt von 1,5 bis 2,4; befriedigend (3) = bei einem Durchschnitt von 2,5 bis 3,4; ausreichend (4) = bei einem Durchschnitt von 3,5 bis 4,4; mangelhaft (5) = bei einem Durchschnitt von 4,5 bis 5,4; ungenügend (6) = bei einem Durchschnitt von 5,5 bis 6,0. (3) Die Gesamtnote der Großen Forstlichen Staatsprüfung ist im Prüfungszeugnis in Worten anzugeben. Hierbei gelten für die Bewertungen "sehr gut", "gut" und "befriedigend" die in Absatz 2 genannten Durchschnittsnoten entsprechend. Bei einem Durchschnitt von 3,5 bis 4,0 ist die Gesamtnote mit "bestanden" anzugeben. Die Gesamtnote ist auch in Ziffern mit einer Dezimalstelle anzugeben. (4) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem großen Dienstsiegel der Ausbildungsbehörde versehen.

§ 35

Fernbleiben, Rücktritt, Unterbrechung

§ 35 Fernbleiben, Rücktritt, Unterbrechung(1) Bleibt der Prüfling nach der Zulassung ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses der Prüfung fern oder tritt er ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Genehmigt der Prüfungsausschuß den Rücktritt oder den Abbruch der schriftlichen Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses ist zu veranlassen. (3) Unterbricht der Prüfling mit Genehmigung des Prüfungsausschusses die Waldprüfung oder die mündliche Prüfung, so bestimmt der Prüfungsausschuß wann der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Die Prüfung muß spätestens nach einem Jahr erfolgen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Prüfling mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von einer der Prüfungen nach Satz 1 zurücktritt. (4) Hat sich der Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dennoch dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen, so kann ein nachträgliches Rücktrittsgesuch wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

§ 36

Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

§ 36 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Versucht ein Forstreferendar das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" zu bewerten. In schweren Fällen kann der Forstreferendar durch Entscheidung des Prüfungsausschusses von der Prüfung ausgeschlossen werden; die Prüfung gilt als nicht bestanden. (2) Verstößt ein Forstreferendar während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung, so ist er vom Aufsichtführenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Der Aufsichtführende kann dem Forstreferendar in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Aufsichtsarbeit ausschließen; die Arbeit ist mit der Note "ungenügend" zu bewerten. In der mündlichen Prüfung und in der Waldprüfung steht das Ausschließungsrecht dem Prüfungsausschuß mit der Maßgabe zu, daß die Prüfung als nicht bestanden gilt. (3) Hat der Forstreferendar bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß noch nachträglich das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tage der mündlichen Prüfung. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 37

Wiederholung der Prüfung

§ 37 Wiederholung der Prüfung(1) Ist die Große Forstliche Staatsprüfung nicht bestanden, gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, kann sie einmal beim nächstmöglichen Termin auf Antrag wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfungsbehörde eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen. (2) Bis zur Wiederholung der Großen Forstlichen Staatsprüfung soll eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 9 Abs. 3 erfolgen. Die Prüfungsbehörde legt die Ausbildungsabschnitte für die Verlängerungszeit fest.

§ 38

Wirkung der Prüfung

§ 38 Wirkung der Prüfung(1) Wer die Prüfung bestanden hat, ist befugt, die Bezeichnung "Assessor des Forstdienstes" oder "Assessorin des Forstdienstes" zu führen. (2) Das Bestehen der Prüfung begründet keinen Anspruch auf Beschäftigung im Staatsdienst.

§ 39

Inkrafttreten

§ 39 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 6

Zulassungsvoraussetzungen

§ 6 Zulassungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt; die Auswahl der Bewerber wird nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorgenommen; die persönliche Eignung und die Befähigung sind in einem Vorstellungsgespräch zu prüfen und in die Gesamtbewertung einfließen zu lassen,2. die Diplomabschlußprüfung im Studiengang Forstwissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat; der Diplomabschlußprüfung steht die Prüfung gleich, die in einem gleichgestellten Studiengang außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgelegt und als gleichwertig anerkannt wurde,3. die Voraussetzung für die Erlangung eines Einjahresjagdscheines in Thüringen erfüllt,4. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; für Bewerber, die mindestens drei Jahre überwiegend mit Aufgaben beschäftigt worden sind, die in der Regel von Fachkräften des höheren Dienstes wahrgenommen werden, tritt anstelle des 32. das 35. Lebensjahr. (2) Die Zulassung soll versagt werden, wenn die Ablegung der Diplomabschlußprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung mehr als vier Jahre zurückliegt, es sei denn, daß im Hinblick auf die zwischenzeitliche Tätigkeit des Bewerbers noch ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem forstwissenschaftlichen Studium und der Ausbildung im Vorbereitungsdienst besteht.

§ 8

Rechtsstellung

§ 8 RechtsstellungDer zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Er führt die Dienstbezeichnung "Forstreferendar". Zugelassene ausländische Bewerber aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, sind ohne Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in ein privatrechtliches Ausbildungsverhältnis zu übernehmen.

§ 9

Zweck, Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 9 Zweck, Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Forstreferendar ist in allen Gebieten seiner Laufbahn unter gleichzeitiger Vertiefung und Erweiterung seiner wissenschaftlichen Kenntnisse praktisch auszubilden und mit den Aufgaben des höheren Forstdienstes vertraut zu machen. (2) Der Forstreferendar soll nach Anleitung bestimmte Aufgaben, die seiner Ausbildung dienen, möglichst selbständig erledigen. (3) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er stellt eine Einheit dar und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. Forstamt (Ausbildungsabschnitt I) 11 Monate, a) Reisezeit(Ausbildungsabschnitt II) 1 Monat, b) Landespflege/Naturschutz(Ausbildungsabschnitt II) 2 Monate, 3. Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (Ausbildungsabschnitt III) 5 Monate, 4. obere Forstbehörde (Ausbildungsabschnitt IV) 5 Monate. Das Ausbildungsziel ist mit dem erfolgreichen Abschluß der Großen Forstlichen Staatsprüfung erreicht. (4) In begründeten Einzelfällen kann die Ausbildungsbehörde die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte I bis IV ändern, soweit dies mit dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist. (5) Ausbildungsstelle für die Reisezeit des Abschnitts II ist die obere Forstbehörde. Für den Abschnitt III ist die Ausbildungsstelle die Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft. (6) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit nach Bestehen der Diplomabschlußprüfung, die für die Ausbildung förderlich sind, insbesondere wissenschaftliche Tätigkeit oder Beschäftigung bei anderen Behörden oder einem Privatforstbetrieb, dessen Leiter die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst abgelegt hat, können bis zu drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Hierüber entscheidet im Einzelfall die Ausbildungsbehörde. (7) Während des Vorbereitungsdienstes wird der Forstreferendar von der Ausbildungsbehörde zu Lehrgängen einberufen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.